VB.2011.00266
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00266
17. Mai 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13265)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2011.00266
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Handelsregistereintrag
(Wiederaufnahme von VB.2010.00290),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem ein Registerbereinigungsschreiben des
Handelsregisteramtes des Kantons Zürich der Einzelunternehmung "AB"
nicht hatte zugestellt werden können und Nachforschungen ergeben hatten, dass
der Inhaber A weggezogen war, wurde dieser wiederholt aufgefordert, den gesetzlichen
Zustand wiederherzustellen. Da die erforderlichen Belege nicht rechtzeitig
eingingen, verfügte das Handelsregisteramt am 22. Februar 2010 von Amtes
wegen die Löschung des Einzelunternehmens und die entsprechende Eintragung im
Handelsregister nach Eintritt der Rechtskraft. Sodann wurden dem
Verfügungsadressaten insgesamt Fr. 298.- an Gebühren sowie eine Ordnungsbusse
von Fr. 400.- auferlegt.
Erwägungen
II.
A rekurrierte hiergegen am 18. März 2010 der Rechtsmittelbelehrung
entsprechend bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(fortan: Justizdirektion). Mit Verfügung vom 29. April 2010 wurde der
Rekurs abgewiesen.
III.
A. Am
1.
/2. Juni 2010 erhob das Bundesamt für Justiz Beschwerde und beantragte dem
Verwaltungsgericht, die Verfügung der Justizdirektion aufzuheben und selber in
der Sache zu entscheiden, eventuell die Angelegenheit zur weiteren Abklärung
des Sachverhalts an das Handelsregisteramt zurückzuweisen. Gerügt wurde die
Nichtanwendung von Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom
17.
Oktober 2007 (HRegV, SR 221.441), welcher (in Verbindung mit Abs. 1
der gleichen Vorschrift) vorsieht, dass Verfügungen der kantonalen
Handelsregisterämter direkt bei einem oberen kantonalen Gericht als einziger
Beschwerdeinstanz angefochten werden können. A ergriff gegen die Verfügung
der Justizdirektion kein Rechtsmittel.
B. Mit
Entscheid vom 8. September 2010 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab,
soweit darauf einzutreten sei (VB.2010.00290). Es begründete seinen Entscheid
damit, Art. 165 Abs. 2 HRegV könne sich nicht auf die Delegationsnorm
von Art. 929 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) stützen und sei
deshalb für die rechtsanwendenden Behörden nicht verbindlich. Die Justizdirektion
habe deshalb zu Recht ihre Zuständigkeit bejaht.
C. Das
Bundesgericht hiess eine vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom
11.
April 2011 gut (4A_578/2010). Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 8. September 2010 auf, stellte die Nichtigkeit der Verfügung der
Justizdirektion vom 29. April 2010 fest und wies die Sache ans Verwaltungsgericht
zurück zum Entscheid über das Rechtsmittel von A oder zur Überweisung an das
zuständige obere Gericht im Kanton.
D. Das
Bundesgerichtsurteil traf mit Begründung am 27. April 2011 beim
Verwaltungsgericht ein. Dieses eröffnete hierauf das vorliegende Geschäft
VB.2011.00266 und zog den eigenen Entscheid vom 8. September 2010 sowie die vom
Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Im Sinn
der bundesgerichtlichen Anweisung ist das Verfahren VB.2010.00290 als Geschäft VB.2011.00266
wieder aufzunehmen.
1.2
Am 1. Juli
2010.
ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts
vom 22. März 2010 in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch das
Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) überarbeitet.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen
Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern
einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die
Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird
(BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei
Neugestaltung rein kantonalrechtlich bestimmter Rechtsmittelwege kommt es
hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr
anhängig gemacht wird (vgl. VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00209, E. 3.2). Das
vorliegend zu beurteilende Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurde am 18. März
2010.
ergriffen und somit noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Für den
vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision des kantonalen
Verwaltungsverfahrensrechts bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
jedoch nichts.
1.3
Nach
ständiger Rechtsprechung beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale
Instanz Beschwerden gegen Anordnungen in Handelsregistersachen (§ 1 und § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 41–44
VRG bzw. a§ 41 Abs. 1 und a§ 43 VRG; vgl. VGr, 11. Juli 2007,
VB. 2007.00111, E. 2.1, und 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 1.2 ff.).
Denn die Normen des Registerrechts sind öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn
sie in einem engen Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen und deshalb
traditionell zur Zivilrechtskompetenz des Bundes gezählt werden (sogenanntes
ergänzendes öffentliches Recht oder formelles Bundeszivilrecht; vgl. Christoph
Leuenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 122
N. 11; Jean-François Aubert in: Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit
commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, Zürich etc.
2003, Art. 122 N. 5). Der Umstand, dass gegen kantonal letztinstanzliche
Entscheide über die Führung des Handelsregisters beim Bundesgericht Beschwerde
in Zivilsachen eingereicht werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), steht
einer Anfechtung von Anordnungen des Handelsregistersamtes beim
Verwaltungsgericht jedenfalls nicht entgegen. Auch mangelt es in Bezug auf
Handelsregistersachen an einer Regelung über die Zuständigkeit eines anderen
oberen kantonalen Gerichts. Art. 165 Abs. 1 und 2 HRegV entsprechend
sind Anordnungen des Handelsregisteramtes damit nicht mit verwaltungsinternem
Rekurs, sondern direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht als einziger
kantonalen Rechtsmittelinstanz anzufechten.
Kantonale Aufsichtsbehörde, die im Sinn von Art. 4 Abs. 1
HRegV mit der administrativen Aufsicht über das Handelsregisteramt betraut ist,
bleibt jedoch nach wie vor die Justizdirektion (§ 42 Abs. 3 des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911
[LS 230] und § 58 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1
lit. A Ziff. 8 und Anhang 2 Ziff. 1.1 lit. e der Verordnung über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
[LS 172.11]).
1.4
Nachdem
das Bundesgericht angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Löschung
eines Einzelunternehmens von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-
ausgeht (E. 1.1 des Rückweisungsurteils), ist auch vorliegend von diesem
Streitwert auszugehen und die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1
und § 38b Abs. 1 lit. c bzw. a§ 38 Abs. 1 und
2.
VRG).
1.5
Da alle
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 50 VRG. Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können grundsätzlich nur
Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauchs und Ermessensüber-
bzw. -unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 bzw. a§ 50
Abs. 1 und 2 VRG). Die Überprüfung der Angemessenheit eines
Verwaltungsaktes ist dem Verwaltungsgericht nur dann erlaubt, wenn ein Gesetz
dies vorsieht (§ 50 Abs. 2 bzw. a§ 50 Abs. 3 VRG; vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50
N. 1).
2.2
Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Zugang
an ein unabhängiges Gericht, das jede Rechts- und Sachverhaltsfrage umfassend
überprüfen kann (Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung
[BBl 1997, 523]). Nicht vorgeschrieben ist, dass darüber hinaus auch die Möglichkeit
besteht, Verwaltungsakte auf Unangemessenheit hin zu prüfen (René Rhinow et
al., Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 434). Auch
gemäss Art. 110 BGG haben die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als
letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, zu gewährleisten, dass
dieses Gericht oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den
Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Art. 110
BGG schreibt indes ebenso keine Angemessenheitskontrolle vor – freilich steht
es den Kantonen frei, eine solche vorzusehen (Bernhard Ehrenzeller, Basler Kommentar,
2008, Art. 110 BGG N. 15; Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas
von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 110
N. 11). Schliesslich enthält auch das Handelsregisterrecht keine
diesbezüglichen Vorschriften. Mangels entsprechender gesetzlicher Regelung kann
das Verwaltungsgericht somit nicht überprüfen, ob ein Entscheid des Handelsregisteramtes
unangemessen ist (§ 50 Abs. 2 VRG; im Unterschied dazu gilt im
Rekursverfahren gemäss § 20 Abs. 1 lit. c bzw. a§ 20 Abs. 1
VRG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung als zulässiger Rekursgrund).
3.
3.1
Hat eine
Rechtseinheit am Ort ihres Sitzes kein Rechtsdomizil mehr und sind die Vor-aussetzungen
von Art. 938a Abs. 1 OR nicht erfüllt, so fordert das
Handelsregisteramt die Anmeldepflichtigen unter Ansetzung einer Frist von 30
Tagen durch eingeschriebenen Brief auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen.
Es weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der
Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
HRegV). Kann das Handelsregisteramt keine zur Anmeldung verpflichtete Person
erreichen, so publiziert es die Aufforderung im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (Art. 153 Abs. 2 Satz 2 HRegV).
Wird innerhalb dieser Frist keine Anmeldung eingereicht, so
erlässt es eine Verfügung über die Löschung des Einzelunternehmens, den
weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie
gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR (Art. 153 Abs. 3
HRegV).
3.2
Mit
Schreiben vom 25. November 2008 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer
auf, allfällige Mutationen innert 30 Tagen anzumelden. Das Schreiben wurde mit
dem Vermerk "Weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen" retourniert.
Nachdem der Beschwerdegegner den neuen Wohnort des Beschwerdeführers ausfindig
gemacht hatte, sandte er dorthin am 27. Juli 2009 ein erstes Schreiben und am
8.
Januar 2010 ein eingeschriebenes zweites. In Letzterem wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass kein Rechtsdomizil am Ort des Sitzes mehr bestehe, und
aufgefordert, den gesetzmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen,
ansonsten die Löschung des Einzelunternehmens kostenpflichtig verfügt werde.
Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass "bei
Nichtgenügen der Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse bis maximal
Fr. 500.- ausgesprochen werden könne. Das Einschreiben wurde vom
Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 entgegengenommen. Nachdem die geforderte
Anmeldung nicht innert Frist erfolgte, erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung
vom 22. Februar 2010.
3.3
Ist eine
Tatsache im Handelsregister eingetragen, so ist auch jede Änderung dieser Tatsache
einzutragen (Art. 937 OR). Bei Einzelunternehmen muss auch der Sitz und
das Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen sei (Art. 38 lit. b
HRegV). Der Beschwerdeführer war damit als Inhaber des Einzelunternehmens AB
verpflichtet, die Adressänderung anzumelden.
3.4
Der
Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, macht jedoch geltend, er habe dem
Beschwerdegegner mehrmals telefonisch und schriftlich die Adressänderung
gemeldet.
Zwar gilt nach § 7 Abs. 1 VRG der
Untersuchungsgrundsatz (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7
N. 4). Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren
Beteiligten eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren
wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs-
oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Diese Obliegenheit erstreckt sich
namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und
welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, und 122 II 385 E. 4c/cc). Die
Untersuchungsmaxime befreit die antragstellende Partei auch nicht davon, dass
sie die Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten
könnte; es fällt deshalb zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, wenn die von
ihm behauptete Tatsache unbewiesen bleibt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7
N. 5).
Dass der Beschwerdeführer die erforderliche Anmeldung
vorgenommen hat, kann den Akten nicht entnommen werden, noch bringt der
Beschwerdeführer entsprechende Belege bei. Da er auch nicht darlegt, warum er
allenfalls keine Belege vorweisen kann, und er auch keine näheren Angaben zu
den Umständen der Meldungen macht (Zeitpunkt, Ansprechperson etc.), erweist
sich seine unsubstantiierte Behauptung als unglaubhaft. Zu Recht hat der Beschwerdeführer
daher die Löschung des Einzelunternehmens AB im Handelsregister verfügt.
4.
4.1
Kommt eine
zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person ihrer Anmeldepflicht absichtlich
oder fahrlässig nicht nach, so verfügt das Handelsregisteramt eine
Ordnungsbusse von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR; BGE
104.
Ib 261 [= Pra 68/1979 Nr. 27] E. 3; Martin Eckert, Basler
Kommentar, 2008, Art. 943 OR N. 1). Der betroffenen Person ist die
Ordnungsbusse mit der Aufforderung zur Anmeldung anzudrohen (vgl. Art. 153
Abs. 1 HRegV; Eckert, Art. 943 OR N. 3; Manfred Küng, Berner
Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff.).
4.2
Angesichts
der erstellten Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer – wie im Einschreiben vom 8. Januar 2010 angedroht – eine
Ordnungsbusse auferlegt hat. Der Beschwerdeführer nahm das Schreiben am 12.
Januar 2010 entgegen und hatte folglich Kenntnis von der Anweisung des
Handelsregisteramtes und den rechtlichen Konsequenzen einer Nichtbefolgung.
Dennoch setzte er sich über seine Anmeldepflicht – ohne nachvollziehbare
Begründung – hinweg. Er handelte damit vorsätzlich. In Anbetracht dessen
erscheint die Höhe der Ordnungsbusse von Fr. 400.- als vertretbar.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (§ 65a bzw. a§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
5.2.1
Gestützt auf Art. 929 OR hat der Bundesrat die Verordnung vom 3.
Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg, SR 221.411.1
[nachfolgend auch Gebührenverordnung]) erlassen. Die Verordnung bestimmt die
Gebühren für einzelne Verrichtungen der kantonalen Ämter, für Verfügungen der
kantonalen Aufsichtsbehörden sowie des Eidgenössischen Amtes für das
Handelsregister.
Die alte Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (aHRegV
[AS 1953, 577; AS 2006, 4712]) erlaubte den Kantonen, gegen Verfügungen der
kantonalen Handelsregisterämter einen zweistufigen Rechtsschutz vorzusehen: Art. 3
Abs. 3 aHRegV schrieb vor, dass eine kantonale Aufsichtsbehörde über
Beschwerden gegen Verfügungen des Registerführers zu entscheiden habe (BGr, 11.
April 2011,4A_578/2010, E. 2.1.1 Abs. 2 mit Hinweis auf BGE 124 III 259
E. 3b, auch zum Folgenden). Handelte es sich bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde nicht um eine gerichtliche Instanz, so konnte gegen deren
Entscheid gemäss Art. 3 Abs. 4bis aHRegV beim zuständigen
Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Kantone hatten damit die Wahl zwischen
einem einstufigen oder zweistufigen Rechtsschutz gegen Verfügungen ihrer
Handelsregisterämter: Sie konnten entweder direkt ein Gericht mit der Aufgabe als
kantonale Aufsichtsbehörde betrauen und dieses als einzige Beschwerdeinstanz
bezeichnen, oder sie konnten eine Verwaltungsbehörde als kantonale Aufsichtsbehörde
und erste (verwaltungsinterne) Beschwerdeinstanz einsetzen und gegen deren Entscheide
eine Beschwerde an ein Gericht als zweite Beschwerdeinstanz vorsehen. Für das
gerichtliche (Aufsichts-)Verfahren galten ebenso die Gebühren nach der
Gebührenverordnung.
Anders als die altrechtliche Regelung sieht Art. 165 Abs. 2
HRegV neu vor, dass jeder Kanton ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz
zu bezeichnen hat. Die Kantone haben zudem eine Aufsichtsbehörde zu bestimmen,
die mit der administrativen Aufsicht über das Handelsregisteramt betraut ist (Art. 4
Abs. 1 HRegV). Die Handelsregisterverordnung sieht somit grundsätzlich
eine Trennung der administrativen Aufsichtsfunktionen und der Rechtsmittelfunktionen
in den Kantonen vor.
5.2.2
Art. 13 und 14 GebV HReg regeln dem Wortlaut des III.
Gliederungstitels nach die Gebühren für "Verfügungen der kantonalen
Aufsichtsbehörden". Das für Rechtsmittel zuständige obere kantonale
Gericht kann aber nicht (mehr) mit der für die administrative Aufsicht
zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde gleichgesetzt werden. Fraglich ist
deshalb, ob sich die Gebühren für Urteile der oberen kantonalen Gerichte auch
nach Art. 13 und 14 GebV HReg richten sollen. Dagegen spricht, dass die
Gebührenverordnung an die neue Handelsregisterverordnung angepasst wurde
(Anhang Ziff. II/2 der Handelsregisterverordnung [AS 2007, 4933 ff., 4936]) und
damit anzunehmen ist, dass die Terminologie der Gebührenverordnung mit
derjenigen der Handelsregisterverordnung übereinstimmt. Entsprechend ist davon
auszugehen, dass sich die Gebühren für Rechtsmittelentscheide in
Handelsregistersachen, im Unterschied zu den Gebühren für Aufsichtsentscheide,
nicht nach der Gebührenverordnung richten sollen. Anwendbar ist daher
kantonales Recht – auch wenn die Gebührenverordnung keinen ausdrücklichen
Vorbehalt zugunsten kantonaler Bestimmungen enthält.
5.2.3
Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht bemisst sich
nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und dem
Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr, LS 175.252; in
Kraft seit dem 1. Januar 2011] bzw. § 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [aGebV VGr; OS 54, 381]). Bei Verfahren
mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr in der Regel nach
dem Streitwert. Sie beträgt bei einem Streitwert von Fr. 20'000.- bis
Fr. 50'000.- in der Regel Fr. 2'000.- bis Fr. 4'000.- (§ 3
Abs. 1 GebV VGr bzw. § 3 Abs. 1 aGebV VGr). In besonders
aufwendigen Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die Gerichtsgebühr verdoppelt
werden; wird der Entscheid hingegen nicht schriftlich oder nur summarisch
begründet, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 1
und 3 GebV VGr bzw. §§ 5 und 6 aGebV VGr).
5.2.4
Angesichts des Streitwerts von mindestens Fr. 30'000.- (siehe oben 1.4) und
des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls erscheint hier
eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- als angemessen.
6.
Nachdem hier von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-
auszugehen ist, kann Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ergriffen
werden (Art. 72 ff. BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Verfahren VB.2010.00290 wird als Geschäft
VB.2011.00266 wieder aufgenommen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …