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Entscheid

VB.2011.00266

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00266

17. Mai 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13265)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem ein Registerbereinigungsschreiben des

Handelsregisteramtes des Kantons Zürich der Einzelunternehmung "AB"

nicht hatte zugestellt werden können und Nachforschungen ergeben hatten, dass

der Inhaber A weggezogen war, wurde dieser wiederholt aufgefordert, den gesetzlichen

Zustand wiederherzustellen. Da die erforderlichen Belege nicht rechtzeitig

eingingen, verfügte das Handelsregisteramt am 22. Februar 2010 von Amtes

wegen die Löschung des Einzelunternehmens und die entsprechende Eintragung im

Handelsregister nach Eintritt der Rechtskraft. Sodann wurden dem

Verfügungsadressaten insgesamt Fr. 298.- an Gebühren sowie eine Ordnungsbusse

von Fr. 400.- auferlegt.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hiergegen am 18. März 2010 der Rechtsmittelbelehrung

entsprechend bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(fortan: Justizdirektion). Mit Verfügung vom 29. April 2010 wurde der

Rekurs abgewiesen.

III.

A. Am

1.

/2. Juni 2010 erhob das Bundesamt für Justiz Beschwerde und beantragte dem

Verwaltungsgericht, die Verfügung der Justizdirektion aufzuheben und selber in

der Sache zu entscheiden, eventuell die Angelegenheit zur weiteren Abklärung

des Sachverhalts an das Handelsregisteramt zurückzuweisen. Gerügt wurde die

Nichtanwendung von Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom

17.

Oktober 2007 (HRegV, SR 221.441), welcher (in Verbindung mit Abs. 1

der gleichen Vorschrift) vorsieht, dass Verfügungen der kantonalen

Handelsregisterämter direkt bei einem oberen kantonalen Gericht als einziger

Beschwerdeinstanz angefochten werden können. A ergriff gegen die Verfügung

der Justizdirektion kein Rechtsmittel.

B. Mit

Entscheid vom 8. September 2010 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab,

soweit darauf einzutreten sei (VB.2010.00290). Es begründete seinen Entscheid

damit, Art. 165 Abs. 2 HRegV könne sich nicht auf die Delegationsnorm

von Art. 929 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) stützen und sei

deshalb für die rechtsanwendenden Behörden nicht verbindlich. Die Justizdirektion

habe deshalb zu Recht ihre Zuständigkeit bejaht.

C. Das

Bundesgericht hiess eine vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister

erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom

11.

April 2011 gut (4A_578/2010). Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 8. September 2010 auf, stellte die Nichtigkeit der Verfügung der

Justizdirektion vom 29. April 2010 fest und wies die Sache ans Verwaltungsgericht

zurück zum Entscheid über das Rechtsmittel von A oder zur Überweisung an das

zuständige obere Gericht im Kanton.

D. Das

Bundesgerichtsurteil traf mit Begründung am 27. April 2011 beim

Verwaltungsgericht ein. Dieses eröffnete hierauf das vorliegende Geschäft

VB.2011.00266 und zog den eigenen Entscheid vom 8. September 2010 sowie die vom

Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Im Sinn

der bundesgerichtlichen Anweisung ist das Verfahren VB.2010.00290 als Geschäft VB.2011.00266

wieder aufzunehmen.

1.2

Am 1. Juli

2010.

ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts

vom 22. März 2010 in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch das

Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) überarbeitet.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen

Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern

einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die

Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird

(BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei

Neugestaltung rein kantonalrechtlich bestimmter Rechtsmittelwege kommt es

hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr

anhängig gemacht wird (vgl. VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00209, E. 3.2). Das

vorliegend zu beurteilende Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurde am 18. März

2010.

ergriffen und somit noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Für den

vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision des kantonalen

Verwaltungsverfahrensrechts bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

jedoch nichts.

1.3

Nach

ständiger Rechtsprechung beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale

Instanz Beschwerden gegen Anordnungen in Handelsregistersachen (§ 1 und § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 41–44

VRG bzw. a§ 41 Abs. 1 und a§ 43 VRG; vgl. VGr, 11. Juli 2007,

VB. 2007.00111, E. 2.1, und 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 1.2 ff.).

Denn die Normen des Registerrechts sind öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn

sie in einem engen Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen und deshalb

traditionell zur Zivilrechtskompetenz des Bundes gezählt werden (sogenanntes

ergänzendes öffentliches Recht oder formelles Bundeszivilrecht; vgl. Christoph

Leuenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 122

N. 11; Jean-François Aubert in: Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit

commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, Zürich etc.

2003, Art. 122 N. 5). Der Umstand, dass gegen kantonal letztinstanzliche

Entscheide über die Führung des Handelsregisters beim Bundesgericht Beschwerde

in Zivilsachen eingereicht werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), steht

einer Anfechtung von Anordnungen des Handelsregistersamtes beim

Verwaltungsgericht jedenfalls nicht entgegen. Auch mangelt es in Bezug auf

Handelsregistersachen an einer Regelung über die Zuständigkeit eines anderen

oberen kantonalen Gerichts. Art. 165 Abs. 1 und 2 HRegV entsprechend

sind Anordnungen des Handelsregisteramtes damit nicht mit verwaltungsinternem

Rekurs, sondern direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht als einziger

kantonalen Rechtsmittelinstanz anzufechten.

Kantonale Aufsichtsbehörde, die im Sinn von Art. 4 Abs. 1

HRegV mit der administrativen Aufsicht über das Handelsregisteramt betraut ist,

bleibt jedoch nach wie vor die Justizdirektion (§ 42 Abs. 3 des

Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911

[LS 230] und § 58 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1

lit. A Ziff. 8 und Anhang 2 Ziff. 1.1 lit. e der Verordnung über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007

[LS 172.11]).

1.4

Nachdem

das Bundesgericht angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Löschung

eines Einzelunternehmens von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-

ausgeht (E. 1.1 des Rückweisungsurteils), ist auch vorliegend von diesem

Streitwert auszugehen und die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 lit. c bzw. a§ 38 Abs. 1 und

2.

VRG).

1.5

Da alle

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 50 VRG. Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können grundsätzlich nur

Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauchs und Ermessensüber-

bzw. -unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 bzw. a§ 50

Abs. 1 und 2 VRG). Die Überprüfung der Angemessenheit eines

Verwaltungsaktes ist dem Verwaltungsgericht nur dann erlaubt, wenn ein Gesetz

dies vorsieht (§ 50 Abs. 2 bzw. a§ 50 Abs. 3 VRG; vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50

N. 1).

2.2

Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Zugang

an ein unabhängiges Gericht, das jede Rechts- und Sachverhaltsfrage umfassend

überprüfen kann (Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung

[BBl 1997, 523]). Nicht vorgeschrieben ist, dass darüber hinaus auch die Möglichkeit

besteht, Verwaltungsakte auf Unangemessenheit hin zu prüfen (René Rhinow et

al., Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 434). Auch

gemäss Art. 110 BGG haben die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als

letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, zu gewährleisten, dass

dieses Gericht oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den

Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Art. 110

BGG schreibt indes ebenso keine Angemessenheitskontrolle vor – freilich steht

es den Kantonen frei, eine solche vorzusehen (Bernhard Ehrenzeller, Basler Kommentar,

2008, Art. 110 BGG N. 15; Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas

von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 110

N. 11). Schliesslich enthält auch das Handelsregisterrecht keine

diesbezüglichen Vorschriften. Mangels entsprechender gesetzlicher Regelung kann

das Verwaltungsgericht somit nicht überprüfen, ob ein Entscheid des Handelsregisteramtes

unangemessen ist (§ 50 Abs. 2 VRG; im Unterschied dazu gilt im

Rekursverfahren gemäss § 20 Abs. 1 lit. c bzw. a§ 20 Abs. 1

VRG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung als zulässiger Rekursgrund).

3.

3.1

Hat eine

Rechtseinheit am Ort ihres Sitzes kein Rechtsdomizil mehr und sind die Vor-aussetzungen

von Art. 938a Abs. 1 OR nicht erfüllt, so fordert das

Handelsregisteramt die Anmeldepflichtigen unter Ansetzung einer Frist von 30

Tagen durch eingeschriebenen Brief auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen.

Es weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der

Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1

HRegV). Kann das Handelsregisteramt keine zur Anmeldung verpflichtete Person

erreichen, so publiziert es die Aufforderung im Schweizerischen

Handelsamtsblatt (Art. 153 Abs. 2 Satz 2 HRegV).

Wird innerhalb dieser Frist keine Anmeldung eingereicht, so

erlässt es eine Verfügung über die Löschung des Einzelunternehmens, den

weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie

gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR (Art. 153 Abs. 3

HRegV).

3.2

Mit

Schreiben vom 25. November 2008 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer

auf, allfällige Mutationen innert 30 Tagen anzumelden. Das Schreiben wurde mit

dem Vermerk "Weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen" retourniert.

Nachdem der Beschwerdegegner den neuen Wohnort des Beschwerdeführers ausfindig

gemacht hatte, sandte er dorthin am 27. Juli 2009 ein erstes Schreiben und am

8.

Januar 2010 ein eingeschriebenes zweites. In Letzterem wurde der Beschwerdeführer

darauf hingewiesen, dass kein Rechtsdomizil am Ort des Sitzes mehr bestehe, und

aufgefordert, den gesetzmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen,

ansonsten die Löschung des Einzelunternehmens kostenpflichtig verfügt werde.

Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass "bei

Nichtgenügen der Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse bis maximal

Fr. 500.- ausgesprochen werden könne. Das Einschreiben wurde vom

Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 entgegengenommen. Nachdem die geforderte

Anmeldung nicht innert Frist erfolgte, erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung

vom 22. Februar 2010.

3.3

Ist eine

Tatsache im Handelsregister eingetragen, so ist auch jede Änderung dieser Tatsache

einzutragen (Art. 937 OR). Bei Einzelunternehmen muss auch der Sitz und

das Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen sei (Art. 38 lit. b

HRegV). Der Beschwerdeführer war damit als Inhaber des Einzelunternehmens AB

verpflichtet, die Adressänderung anzumelden.

3.4

Der

Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, macht jedoch geltend, er habe dem

Beschwerdegegner mehrmals telefonisch und schriftlich die Adressänderung

gemeldet.

Zwar gilt nach § 7 Abs. 1 VRG der

Untersuchungsgrundsatz (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7

N. 4). Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren

Beteiligten eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren

wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs-

oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen

und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Diese Obliegenheit erstreckt sich

namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und

welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben

könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, und 122 II 385 E. 4c/cc). Die

Untersuchungsmaxime befreit die antragstellende Partei auch nicht davon, dass

sie die Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten

könnte; es fällt deshalb zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, wenn die von

ihm behauptete Tatsache unbewiesen bleibt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 5).

Dass der Beschwerdeführer die erforderliche Anmeldung

vorgenommen hat, kann den Akten nicht entnommen werden, noch bringt der

Beschwerdeführer entsprechende Belege bei. Da er auch nicht darlegt, warum er

allenfalls keine Belege vorweisen kann, und er auch keine näheren Angaben zu

den Umständen der Meldungen macht (Zeitpunkt, Ansprechperson etc.), erweist

sich seine unsubstantiierte Behauptung als unglaubhaft. Zu Recht hat der Beschwerdeführer

daher die Löschung des Einzelunternehmens AB im Handelsregister verfügt.

4.

4.1

Kommt eine

zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person ihrer Anmeldepflicht absichtlich

oder fahrlässig nicht nach, so verfügt das Handelsregisteramt eine

Ordnungsbusse von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR; BGE

104.

Ib 261 [= Pra 68/1979 Nr. 27] E. 3; Martin Eckert, Basler

Kommentar, 2008, Art. 943 OR N. 1). Der betroffenen Person ist die

Ordnungsbusse mit der Aufforderung zur Anmeldung anzudrohen (vgl. Art. 153

Abs. 1 HRegV; Eckert, Art. 943 OR N. 3; Manfred Küng, Berner

Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff.).

4.2

Angesichts

der erstellten Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer – wie im Einschreiben vom 8. Januar 2010 angedroht – eine

Ordnungsbusse auferlegt hat. Der Beschwerdeführer nahm das Schreiben am 12.

Januar 2010 entgegen und hatte folglich Kenntnis von der Anweisung des

Handelsregisteramtes und den rechtlichen Konsequenzen einer Nichtbefolgung.

Dennoch setzte er sich über seine Anmeldepflicht – ohne nachvollziehbare

Begründung – hinweg. Er handelte damit vorsätzlich. In Anbetracht dessen

erscheint die Höhe der Ordnungsbusse von Fr. 400.- als vertretbar.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (§ 65a bzw. a§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2.1

Gestützt auf Art. 929 OR hat der Bundesrat die Verordnung vom 3.

Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg, SR 221.411.1

[nachfolgend auch Gebührenverordnung]) erlassen. Die Verordnung bestimmt die

Gebühren für einzelne Verrichtungen der kantonalen Ämter, für Verfügungen der

kantonalen Aufsichtsbehörden sowie des Eidgenössischen Amtes für das

Handelsregister.

Die alte Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (aHRegV

[AS 1953, 577; AS 2006, 4712]) erlaubte den Kantonen, gegen Verfügungen der

kantonalen Handelsregisterämter einen zweistufigen Rechtsschutz vorzusehen: Art. 3

Abs. 3 aHRegV schrieb vor, dass eine kantonale Aufsichtsbehörde über

Beschwerden gegen Verfügungen des Registerführers zu entscheiden habe (BGr, 11.

April 2011,4A_578/2010, E. 2.1.1 Abs. 2 mit Hinweis auf BGE 124 III 259

E. 3b, auch zum Folgenden). Handelte es sich bei der kantonalen

Aufsichtsbehörde nicht um eine gerichtliche Instanz, so konnte gegen deren

Entscheid gemäss Art. 3 Abs. 4bis aHRegV beim zuständigen

Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Kantone hatten damit die Wahl zwischen

einem einstufigen oder zweistufigen Rechtsschutz gegen Verfügungen ihrer

Handelsregisterämter: Sie konnten entweder direkt ein Gericht mit der Aufgabe als

kantonale Aufsichtsbehörde betrauen und dieses als einzige Beschwerdeinstanz

bezeichnen, oder sie konnten eine Verwaltungsbehörde als kantonale Aufsichtsbehörde

und erste (verwaltungsinterne) Beschwerdeinstanz einsetzen und gegen deren Entscheide

eine Beschwerde an ein Gericht als zweite Beschwerdeinstanz vorsehen. Für das

gerichtliche (Aufsichts-)Verfahren galten ebenso die Gebühren nach der

Gebührenverordnung.

Anders als die altrechtliche Regelung sieht Art. 165 Abs. 2

HRegV neu vor, dass jeder Kanton ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz

zu bezeichnen hat. Die Kantone haben zudem eine Aufsichtsbehörde zu bestimmen,

die mit der administrativen Aufsicht über das Handelsregisteramt betraut ist (Art. 4

Abs. 1 HRegV). Die Handelsregisterverordnung sieht somit grundsätzlich

eine Trennung der administrativen Aufsichtsfunktionen und der Rechtsmittelfunktionen

in den Kantonen vor.

5.2.2

Art. 13 und 14 GebV HReg regeln dem Wortlaut des III.

Gliederungstitels nach die Gebühren für "Verfügungen der kantonalen

Aufsichtsbehörden". Das für Rechtsmittel zuständige obere kantonale

Gericht kann aber nicht (mehr) mit der für die administrative Aufsicht

zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde gleichgesetzt werden. Fraglich ist

deshalb, ob sich die Gebühren für Urteile der oberen kantonalen Gerichte auch

nach Art. 13 und 14 GebV HReg richten sollen. Dagegen spricht, dass die

Gebührenverordnung an die neue Handelsregisterverordnung angepasst wurde

(Anhang Ziff. II/2 der Handelsregisterverordnung [AS 2007, 4933 ff., 4936]) und

damit anzunehmen ist, dass die Terminologie der Gebührenverordnung mit

derjenigen der Handelsregisterverordnung übereinstimmt. Entsprechend ist davon

auszugehen, dass sich die Gebühren für Rechtsmittelentscheide in

Handelsregistersachen, im Unterschied zu den Gebühren für Aufsichtsentscheide,

nicht nach der Gebührenverordnung richten sollen. Anwendbar ist daher

kantonales Recht – auch wenn die Gebührenverordnung keinen ausdrücklichen

Vorbehalt zugunsten kantonaler Bestimmungen enthält.

5.2.3

Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht bemisst sich

nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und dem

Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr, LS 175.252; in

Kraft seit dem 1. Januar 2011] bzw. § 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [aGebV VGr; OS 54, 381]). Bei Verfahren

mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr in der Regel nach

dem Streitwert. Sie beträgt bei einem Streitwert von Fr. 20'000.- bis

Fr. 50'000.- in der Regel Fr. 2'000.- bis Fr. 4'000.- (§ 3

Abs. 1 GebV VGr bzw. § 3 Abs. 1 aGebV VGr). In besonders

aufwendigen Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die Gerichtsgebühr verdoppelt

werden; wird der Entscheid hingegen nicht schriftlich oder nur summarisch

begründet, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 1

und 3 GebV VGr bzw. §§ 5 und 6 aGebV VGr).

5.2.4

Angesichts des Streitwerts von mindestens Fr. 30'000.- (siehe oben 1.4) und

des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls erscheint hier

eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- als angemessen.

6.

Nachdem hier von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-

auszugehen ist, kann Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ergriffen

werden (Art. 72 ff. BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Verfahren VB.2010.00290 wird als Geschäft

VB.2011.00266 wieder aufgenommen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …