VB.2011.00267
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00267
27. Juni 2011Deutsch7 min
(URT.2011.13437)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00267
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Juni 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin
Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 entzog das
Strassenverkehrsamt (Abteilung für Administrativmassnahmen) A den (bereits
hinterlegten) Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 3 Monate
(Sperrfrist), und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien, Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa). Die
Wiedererteilung des Ausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Dem Lauf der Rekursfrist und
der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 28. März 2011 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 27. April 2011 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 28. März 2011 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass anstelle des verfügten Sicherungsentzugs ein Warnungsentzug
zu erfolgen habe, der bereits vollzogen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Vorinstanz.
Das Strassenverkehrsamt beantragte am 24. Mai 2011 –
unter Hinweis auf die Akten sowie den angefochtenen Rekursentscheid – die
Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion
am 26. Mai 2011. Beide wiesen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer
am 13. April 2011 beim Institut für Rechtsmedizin (IRMZ) einer weiteren
verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen habe. Mit Gutachten des IRMZ vom
3.
Mai 2011 seien die Verkehrsmediziner zum Schluss gekommen, dass die
Fahreignung des Beschwerdeführers unter diversen Auflagen wieder bejaht werden
könne. Gestützt hierauf habe die Entzugsbehörde mit Verfügung vom 23. Mai
2011.
den Sicherungsentzug unter Anordnung der vom IRMZ empfohlenen Auflagen
aufgehoben.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 hielt der
Beschwerdeführer an der Beschwerde vom 27. April 2011 und den dortigen
Anträgen vollumfänglich fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur
Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr.
Da vorliegend nicht ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist,
unterliegt die Beschwerde gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1
VRG der einzelrichterlichen Beurteilung.
2.
Der angefochtene Entscheid
beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am
27.
Juni 2010 um ca. 01.25 Uhr den Personenwagen ZH XY in
angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,05
Promille von Z kommend via D nach E, wo er durch die Polizei kontrolliert
wurde. Im ärztlichen Bericht zur Blutanalyse wurde festgehalten, dass beim
Rekurrenten der medizinisch begründete Verdacht auf einen chronischen
Alkoholüberkonsum bestehe. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer noch am
Tag des Vorfalls abgenommen. Mit Verfügung vom 16. August 2010 wurde ihm
vorsorglich und rückwirkend auf den 27. Juni 2010 der Führerausweis bis
zur Abklärung von Ausschlussgründen entzogen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 23. August
2010.
wurde der Beschwerdeführer des Fahrens in angetrunkenem Zustand für
schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
Fr. 180.- und einer Busse von Fr. 2'200.- bestraft.
Am 29. September 2010 unterzog sich der
Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Im verkehrsmedizinischen Gutachten
des IRMZ vom 26. Oktober 2010 kam die Fachärztin zum Schluss, dass die
Fahreignung des Beschwerdeführers wegen einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik
nicht gegeben sei.
Darauf wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. November
2010.
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und 16d Abs. 1 lit. b des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) auf unbestimmte Zeit
der Führerausweis entzogen und die Wiedererteilung nach Ablauf einer Sperrfrist
von 3 Monaten vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen
Gutachtens abhängig gemacht.
Während des hängigen Rechtsmittelverfahrens unterzog sich
der Beschwerdeführer am 13. April 2011 der verlangten
verkehrsmedizinischen Untersuchung. Mit Gutachten vom 3. Mai 2011 wurde
seine Fahreignung unter Einhaltung von Auflagen bejaht. Mit Verfügung vom 23. Mai
2011.
wurde die Massnahme vom 19. November 2010 betreffend Entzug des
Führerausweises aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder erteilt.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auflageweise zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz,
zu regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für Alkoholprobleme, zur
Bestimmung der Laborwerte (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV) im Juli 2011 beim
Hausarzt sowie zur Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse am Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich im November 2011 verpflichtet.
3.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 macht der Beschwerdeführer
geltend, die Wiedererteilung eines Führerausweises nach Ablauf der
Warnungsentzugsdauer dürfe nicht von Bedingungen abhängig gemacht oder mit
Auflagen verbunden werden. Er habe demnach nach wie vor ein aktuelles,
praktisches und schutzwürdiges Interesse, insbesondere an der Feststellung,
dass anstelle des verfügten Sicherungsentzugs ein Warnungsentzug hätte angeordnet
werden müssen.
4.
4.1
Nach der
auflageweisen Wiedererteilung des Führerausweises ist im vorliegenden Verfahren
lediglich noch streitig, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
ausreichend Veranlassung zur Anordnung eines Sicherungsentzugs hatte oder ob
sie lediglich einen Warnungsentzug hätte aussprechen dürfen. Da – wie der
Beschwerdeführer zutreffend ausführt – ein Warnungsentzug nicht mit Auflagen
verbunden werden darf (BGE 130 II 25 E. 3.2), wären, falls nur ein
Warnungsentzug hätte angeordnet werden dürfen, auch die mit der Wiedererteilung
des Führerausweises angeordneten Auflagen gemäss Verfügung vom 23. Mai 2011
unwirksam.
4.2
Für die
Anordnung des Sicherungsentzugs gemäss Verfügung vom 19. November 2010
kann sich das Amt für Administrativmassnahmen auf das verkehrsmedizinische
Gutachten des IRMZ vom 26. Oktober 2010 stützen. Gemäss diesem Gutachten
ergab die durchgeführte Blutlaborkontrolle eine ausserordentliche Erhöhung des
CDT-Wertes. Hierbei handle es sich um einen chemischen Parameter, der ansteige,
wenn der mittlere Alkoholkonsum ein kritisches Mass über einen längeren
Zeitraum vor der Blutentnahme übersteige. Zur Überprüfung eines längeren Zeitfensters
betreffend Alkoholkonsum wurde beim Beschwerdeführer zudem eine Haaranalyse
durchgeführt. Aufgrund der Haarlänge konnte der Zeitraum von Mitte Juli bis
Mitte September 2010 überblickt werden. In der untersuchten Haarprobe sei eine
hohe Konzentration des Alkoholmarkers Ethylglucuronid (54 pg/mg) festgestellt
worden, was auf einen chronischen, vermehrten Alkoholkonsum über die genannte
Zeitperiode schliessen lasse. Sodann wies die Gutachterin darauf hin, dass eine
Alkoholisierung, wie sie im vorliegenden Fiaz-Vorfall festgestellt worden sei (2,05 Promille), nur dann möglich sei, wenn bereits eine
gewisse Toleranzentwicklung bezüglich des Alkoholkonsums stattgefunden habe.
4.3
Bei einer
Obergrenze eines tolerierbaren "Social drinkings" von 30 pg/mg
spricht die beim Beschwerdeführer gemessene Konzentration des Alkoholmarkers
Ethylglucuronid für einen chronischen, vermehrten Alkoholkonsum im Zeitraum von
Juli bis Mitte September 2010; ebenso der erhöhte CDT-Wert gemäss Blutlaborkontrolle.
Sodann durfte die Beschwerdegegnerin berücksichtigen, dass mit dem Fiaz-Vorfall
der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ein verkehrsrelevantes Ausmass erreicht
hatte, weshalb auch von einer erhöhten Gefahr weiterer verkehrsrelevanter Vorfälle
ausgegangen werden durfte. Schliesslich konnte aufgrund der beim Fiaz-Vorfall
gemessenen Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,05 Promille von einer
gewissen Toleranzentwicklung bezüglich Alkoholkonsums ausgegangen werden,
weshalb sich die Anordnung des Sicherungsentzugs zum damaligen Zeitpunkt
rechtfertigen liess. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nicht lediglich
einen Warnungsentzug ausgesprochen. Demgemäss erübrigt sich die Frage nach der
beantragten Einholung eines Obergutachtens und der Ausrichtung einer angemessenen
Genugtuung.
4.4
Da sich
die Anordnung des Sicherungsentzugs als gerechtfertigt erweist, kann offenbleiben,
ob dem Beschwerdeführer nach Wiedererteilung des Führerausweises noch ein
Rechtsschutzinteresse bezüglich der damals verfügten Auflagen zukommt. Die
Erfüllung der mit Verfügung vom 23. Mai 2011 angeordneten neuen Auflagen
ist Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer den wiedererteilten
Führerausweis behalten darf. Die neu verfügten Massnahmen bilden somit nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wären vielmehr im Rahmen eines
Rekurses gegen die Verfügung vom 23. Mai 2011 anzufechten.
5.
Demgemäss ist
die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm von vornherein
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…