Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00267

27. Juni 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13437)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 19. November 2010 entzog das

Strassenverkehrsamt (Abteilung für Administrativmassnahmen) A den (bereits

hinterlegten) Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 3 Monate

(Sperrfrist), und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien, Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa). Die

Wiedererteilung des Ausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Dem Lauf der Rekursfrist und

der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 28. März 2011 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 27. April 2011 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 28. März 2011 sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass anstelle des verfügten Sicherungsentzugs ein Warnungsentzug

zu erfolgen habe, der bereits vollzogen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Vorinstanz.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 24. Mai 2011 –

unter Hinweis auf die Akten sowie den angefochtenen Rekursentscheid – die

Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion

am 26. Mai 2011. Beide wiesen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer

am 13. April 2011 beim Institut für Rechtsmedizin (IRMZ) einer weiteren

verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen habe. Mit Gutachten des IRMZ vom

3.

Mai 2011 seien die Verkehrsmediziner zum Schluss gekommen, dass die

Fahreignung des Beschwerdeführers unter diversen Auflagen wieder bejaht werden

könne. Gestützt hierauf habe die Entzugsbehörde mit Verfügung vom 23. Mai

2011.

den Sicherungsentzug unter Anordnung der vom IRMZ empfohlenen Auflagen

aufgehoben.

Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 hielt der

Beschwerdeführer an der Beschwerde vom 27. April 2011 und den dortigen

Anträgen vollumfänglich fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur

Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr.

Da vorliegend nicht ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist,

unterliegt die Beschwerde gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1

VRG der einzelrichterlichen Beurteilung.

2.

Der angefochtene Entscheid

beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am

27.

Juni 2010 um ca. 01.25 Uhr den Personenwagen ZH XY in

angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,05

Promille von Z kommend via D nach E, wo er durch die Polizei kontrolliert

wurde. Im ärztlichen Bericht zur Blutanalyse wurde festgehalten, dass beim

Rekurrenten der medizinisch begründete Verdacht auf einen chronischen

Alkoholüberkonsum bestehe. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer noch am

Tag des Vorfalls abgenommen. Mit Verfügung vom 16. August 2010 wurde ihm

vorsorglich und rückwirkend auf den 27. Juni 2010 der Führerausweis bis

zur Abklärung von Ausschlussgründen entzogen.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 23. August

2010.

wurde der Beschwerdeführer des Fahrens in angetrunkenem Zustand für

schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

Fr. 180.- und einer Busse von Fr. 2'200.- bestraft.

Am 29. September 2010 unterzog sich der

Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Im verkehrsmedizinischen Gutachten

des IRMZ vom 26. Oktober 2010 kam die Fachärztin zum Schluss, dass die

Fahreignung des Beschwerdeführers wegen einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik

nicht gegeben sei.

Darauf wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. November

2010.

gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und 16d Abs. 1 lit. b des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) auf unbestimmte Zeit

der Führerausweis entzogen und die Wiedererteilung nach Ablauf einer Sperrfrist

von 3 Monaten vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen

Gutachtens abhängig gemacht.

Während des hängigen Rechtsmittelverfahrens unterzog sich

der Beschwerdeführer am 13. April 2011 der verlangten

verkehrsmedizinischen Untersuchung. Mit Gutachten vom 3. Mai 2011 wurde

seine Fahreignung unter Einhaltung von Auflagen bejaht. Mit Verfügung vom 23. Mai

2011.

wurde die Massnahme vom 19. November 2010 betreffend Entzug des

Führerausweises aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder erteilt.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auflageweise zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz,

zu regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für Alkoholprobleme, zur

Bestimmung der Laborwerte (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV) im Juli 2011 beim

Hausarzt sowie zur Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse am Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich im November 2011 verpflichtet.

3.

Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 macht der Beschwerdeführer

geltend, die Wiedererteilung eines Führerausweises nach Ablauf der

Warnungsentzugsdauer dürfe nicht von Bedingungen abhängig gemacht oder mit

Auflagen verbunden werden. Er habe demnach nach wie vor ein aktuelles,

praktisches und schutzwürdiges Interesse, insbesondere an der Feststellung,

dass anstelle des verfügten Sicherungsentzugs ein Warnungsentzug hätte angeordnet

werden müssen.

4.

4.1

Nach der

auflageweisen Wiedererteilung des Führerausweises ist im vorliegenden Verfahren

lediglich noch streitig, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses

ausreichend Veranlassung zur Anordnung eines Sicherungsentzugs hatte oder ob

sie lediglich einen Warnungsentzug hätte aussprechen dürfen. Da – wie der

Beschwerdeführer zutreffend ausführt – ein Warnungsentzug nicht mit Auflagen

verbunden werden darf (BGE 130 II 25 E. 3.2), wären, falls nur ein

Warnungsentzug hätte angeordnet werden dürfen, auch die mit der Wiedererteilung

des Führerausweises angeordneten Auflagen gemäss Verfügung vom 23. Mai 2011

unwirksam.

4.2

Für die

Anordnung des Sicherungsentzugs gemäss Verfügung vom 19. November 2010

kann sich das Amt für Administrativmassnahmen auf das verkehrsmedizinische

Gutachten des IRMZ vom 26. Oktober 2010 stützen. Gemäss diesem Gutachten

ergab die durchgeführte Blutlaborkontrolle eine ausserordentliche Erhöhung des

CDT-Wertes. Hierbei handle es sich um einen chemischen Parameter, der ansteige,

wenn der mittlere Alkoholkonsum ein kritisches Mass über einen längeren

Zeitraum vor der Blutentnahme übersteige. Zur Überprüfung eines längeren Zeitfensters

betreffend Alkoholkonsum wurde beim Beschwerdeführer zudem eine Haaranalyse

durchgeführt. Aufgrund der Haarlänge konnte der Zeitraum von Mitte Juli bis

Mitte September 2010 überblickt werden. In der untersuchten Haarprobe sei eine

hohe Konzentration des Alkoholmarkers Ethylglucuronid (54 pg/mg) festgestellt

worden, was auf einen chronischen, vermehrten Alkoholkonsum über die genannte

Zeitperiode schliessen lasse. Sodann wies die Gutachterin darauf hin, dass eine

Alkoholisierung, wie sie im vorliegenden Fiaz-Vorfall festgestellt worden sei (2,05 Promille), nur dann möglich sei, wenn bereits eine

gewisse Toleranzentwicklung bezüglich des Alkoholkonsums stattgefunden habe.

4.3

Bei einer

Obergrenze eines tolerierbaren "Social drinkings" von 30 pg/mg

spricht die beim Beschwerdeführer gemessene Konzentration des Alkoholmarkers

Ethylglucuronid für einen chronischen, vermehrten Alkoholkonsum im Zeitraum von

Juli bis Mitte September 2010; ebenso der erhöhte CDT-Wert gemäss Blutlaborkontrolle.

Sodann durfte die Beschwerdegegnerin berücksichtigen, dass mit dem Fiaz-Vorfall

der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ein verkehrsrelevantes Ausmass erreicht

hatte, weshalb auch von einer erhöhten Gefahr weiterer verkehrsrelevanter Vorfälle

ausgegangen werden durfte. Schliesslich konnte aufgrund der beim Fiaz-Vorfall

gemessenen Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,05 Promille von einer

gewissen Toleranzentwicklung bezüglich Alkoholkonsums ausgegangen werden,

weshalb sich die Anordnung des Sicherungsentzugs zum damaligen Zeitpunkt

rechtfertigen liess. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nicht lediglich

einen Warnungsentzug ausgesprochen. Demgemäss erübrigt sich die Frage nach der

beantragten Einholung eines Obergutachtens und der Ausrichtung einer angemessenen

Genugtuung.

4.4

Da sich

die Anordnung des Sicherungsentzugs als gerechtfertigt erweist, kann offenbleiben,

ob dem Beschwerdeführer nach Wiedererteilung des Führerausweises noch ein

Rechtsschutzinteresse bezüglich der damals verfügten Auflagen zukommt. Die

Erfüllung der mit Verfügung vom 23. Mai 2011 angeordneten neuen Auflagen

ist Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer den wiedererteilten

Führerausweis behalten darf. Die neu verfügten Massnahmen bilden somit nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wären vielmehr im Rahmen eines

Rekurses gegen die Verfügung vom 23. Mai 2011 anzufechten.

5.

Demgemäss ist

die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm von vornherein

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…