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Entscheid

VB.2011.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00273

18. August 2011Deutsch10 min

(URT.2011.13460)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B beabsichtigen den Einbau einer dritten

Wohneinheit mit einer Grundfläche von insgesamt 95,6 m2 im ersten

Obergeschoss und im Dachgeschoss des Ökonomieteils des auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 in D gelegenen Gebäudes Vers.-Nr. 02. Vorgesehen ist, die neuen

Zimmer als Schlafzimmer für die Pflegekinder der Betriebsleiterfamilie zu nutzen.

Die Baudirektion verfügte am 7. Oktober 2010 unter anderem, dass die

nachträgliche raumplanerische Bewilligung für den Umbau und die

Nutzungsänderung des in der Landwirtschaftszone gelegenen Ökonomiegebäudes

Vers.-Nr. 02 zu Wohnraum verweigert werde. Der Gemeinderat D eröffnete am

9. November 2010 A und B die Verfügung der Baudirektion und befahl

gleichzeitig die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich der

nicht bewilligten Teile des bereits ausgeführten Bauvorhabens.

Erwägungen

II.

Gegen die beiden Verfügungen rekurrierten A und B am 10. Dezember

2010.

bei der Baurekurskommission III (seit dem 1. Januar 2011:

Baurekursgericht) und beantragten, die Verfügungen seien insoweit aufzuheben,

als damit die nachträgliche Baubewilligung für den Umbau und die Umnutzung des

Ökonomiegebäudes zu Wohnraum verweigert werde; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht

vereinigte am 16. März 2011 die Rekursverfahren und wies den Rekurs ab.

III.

Dagegen wandten sich A und B mit Beschwerde vom 29. April

2011.

ans Verwaltungsgericht und wiederholten ihre Rekursanträge. Das Baurekursgericht

und die Baudirektion beantragten am 12. Mai 2011 bzw. 6. Juni 2011

die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat D liess sich innert Frist nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Es ist

unbestritten, dass der Einbau einer dritten Wohneinheit im Ökonomieteil des in

der Landwirtschaftszone gelegenen Gebäudes Vers.-Nr. 02 nicht zonenkonform ist

und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24, Art. 24a, Art. 24c

und Art. 24d des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) nicht

erteilt werden kann. Zu prüfen ist daher einzig, ob den Beschwerdeführenden

eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24b RPG zu erteilen ist, um

welche sie denn auch ersuchen.

2.

Nach Art. 22 Abs. 2 RPG bildet Voraussetzung für

eine Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone

entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Gemäss Art. 24

RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen

erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern,

wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinn des Bundesgesetzes vom 4. Oktober

1991.

über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter

bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen

landwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehende Bauten und Anlagen bewilligt

werden. Die Anforderung nach Art. 24 lit. a RPG muss nicht erfüllt

sein (Art. 24b Abs. 1 RPG). Unabhängig vom Erfordernis eines

Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum

landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle

Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen

kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht (Art. 24b Abs. 1bis

RPG). Als Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum

landwirtschaftlichen Gewerbe gelten gemäss Art. 40 Abs. 3 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) insbesondere Angebote des

Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem

Bauernhof und Heubäder (lit. a) sowie sozialtherapeutische und

pädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf

dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen (lit. b).

3.

3.1

Die

Vorinstanzen führten im Wesentlichen aus, dass von den vier erwachsenen Kindern

nur ein Sohn einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe. Die drei übrigen

Kinder hätten rechtlich gesehen keinen Anspruch auf Wohnraum ausserhalb der

Bauzonen. Bei der Unterbringung von Pflegekindern handle es sich nicht um einen

landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, insbesondere sei nicht von einem

sozialtherapeutischen oder pädagogischen Angebot auszugehen.

3.2

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, der zonenkonforme Wohnraum für eine

Bauernfamilie sei nie in Relation zur Anzahl der eigenen Kinder gestellt

worden, vielmehr würden die maximalen landwirtschaftlichen Wohnflächen nach

Wohnungstyp und Betriebsgrösse beurteilt. Bei der Aufnahme von Pflegekindern

handle es sich um ein sozialtherapeutisches oder pädagogisches Angebot, da die

Pflegeeltern ein Pflegegeld erhielten und somit diese Tätigkeit professionell

ausübten. Mit der Verbesserung der Wohnverhältnisse gehe es darum, die Intim-

und Privatsphäre der betreuenden Personen zu wahren. Unzutreffend sei die

Behauptung, die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs sei nicht

Voraussetzung für die Eignung als Pflegefamilie. Im Vergleich zu anderen Pflegefamilien

weise die Aufnahme von Kindern in Bauernhöfen wesentliche Vorteile auf, nämlich

die klar strukturierten Tagesabläufe, die meist dauernde Anwesenheit des

Betriebsleiterpaars und den engen Kontakt mit Tieren und der Natur. Sodann

seien sämtliche Voraussetzungen von Art. 40 RPV erfüllt, weshalb die

Bewilligung zu erteilen sei.

4.

4.1

Der

landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführenden verfügt heute über zwei

Wohneinheiten. Die Betriebsleiterwohnung weist eine Wohnnutzfläche von 290 m2

auf, die "Stöckliwohnung" einen solchen von 98 m2. Neben den

Beschwerdeführenden wohnen vier Kinder im Betrieb (Jahrgänge 1981, 1983, 1986

und 1987), wovon nur der Sohn E, welcher als Betriebsnachfolger vorgesehen ist,

in der Landwirtschaft tätig ist. Die "Stöckliwohnung" wird von den

Eltern des Beschwerdeführers bewohnt.

4.2

Die

Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sie auf ein Zusatzeinkommen

angewiesen seien. Demzufolge kommt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b Abs. 1

RPG von vornherein nicht in Betracht.

4.3

Zu prüfen

ist jedoch, ob den Beschwerdeführenden für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung

nach Art. 24b Abs. 1bis RPG zu erteilen ist. Eine solche

setzt voraus, dass es sich bei der Aufnahme von Pflegekindern um einen

Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe

handelt sowie dass die Erweiterungen massvoll und notwendig sind.

4.3.1

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kommt dem Umstand, dass

drei ihrer erwachsenen Kinder, welche auf dem Landwirtschaftsbetrieb wohnen, nicht

in der Landwirtschaft tätig sind, durchaus Bedeutung zu. Das durch Art. 16a

Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 RPV vorgesehene

Recht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, bleibt einem engen Personenkreis

vorbehalten. Dazu zählen nur Personen, die als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte

unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind, sowie die Familienangehörigen und

die in Art. 34 Abs. 3 RPV ausdrücklich genannte abtretende Generation

(Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 16a

N. 14; Alexander Ruch: in Heinz Aemisegger et. al. [Hrsg.], Kommentar RPG,

Zürich etc. 2010, Art. 16a N. 22 f.). Als Familienangehörige gelten

nur minderjährige, nicht aber erwachsene Kinder der Betriebsinhaber (BGr, 16. November

2000,1A.130/2000 und 1P.206/2000, E. 6c = ZBl 103/2002, S. 136 ff.,

142). Berücksichtigt man dies, stellt sich die Frage, ob die geplante

Erweiterung überhaupt notwendig ist. Würden nämlich nur das Betriebsleiterpaar

und der als Betriebsnachfolger vorgesehene Sohn auf dem Betrieb wohnen,

entstünde zusätzlicher Raum, der für die Einquartierung der Pflegekinder

genutzt werden könnte. Zusätzlich zu beachten ist sodann, dass bereits ein

Übermass an Wohnfläche vorhanden ist (388 m2 gegenüber der seit der 2009

geltenden Bewilligungspraxis, wonach maximal eine Wohnfläche von 340 m2

bewilligt wird). Insofern kann nicht angenommen werden, dass für die

Pflegekinder kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht, um das berechtigte

Anliegen nach Privat- und Intimsphäre zu gewährleisten, was aber gemäss Art. 24b

Abs. 1bis RPG Voraussetzung für die Erteilung der

Ausnahmebewilligung bildet.

4.3.2

Strittig ist, ob es sich bei der Aufnahme von Pflegekindern um einen

Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe

handelt. Gemäss Art. 40 Abs. 3 RPV gelten neben Angeboten des Agrotourismus

(lit. a) auch sozialtherapeutische und pädagogische Angebote, bei denen

das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen

Bestandteil der Betreuung ausmachen, als Nebenbetriebe mit einem engen

sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe (lit. b). Was unter

einem sozialtherapeutischen oder pädagogischen Angebot zu verstehen ist, regelt

die Verordnung nicht näher. Die Begriffe "sozialtherapeutisch" und

"pädagogisch" deuten jedoch darauf hin, dass für diese Angebote eine

spezialisierte Ausbildung benötigt wird. Dies ist bei der Aufnahme von

Pflegekindern nicht der Fall, setzt doch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung

vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur

Adoption (PAVO, SR.211.222.338) lediglich voraus, dass die Pflegeeltern und

ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung

sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des

Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder

nicht gefährdet wird. Insofern handelt es sich bei der Aufnahme von Pflegekindern

nicht um ein sozialtherapeutisches oder pädagogisches Angebot im Sinn von Art. 40

Abs. 3 RPV. Daran ändert die Bestätigung der F AG nichts, auch wenn darin

von gegenüber der PAVO strengeren Anforderungen die Rede ist.

Die Liste von Art. 40 Abs. 3 RPV ist jedoch

nicht abschliessend, weshalb auch weitere Angebote als Nebenbetrieb mit einem

engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe gelten können. Den

Beschwerdeführenden ist zwar darin zuzustimmen, dass die Pflegekinder vom

Landwirtschaftsbetrieb in verschiedener Hinsicht profitieren können. Den in Art. 40

Abs. 3 RPV aufgeführten Beispielen ist jedoch gemeinsam, dass sie auf die

temporäre Bewirtung oder Unterbringung aussenstehender Personen ausgerichtet

sind. So wird beispielsweise verlangt, dass bei Gästezimmern konsequent auf

eine Kochgelegenheit zu verzichten ist, da sonst kaum verhindert werden könne,

dass die Gästezimmer als Wohnung dauervermietet würden. Im Rahmen von

sozialtherapeutischen und pädagogischen Angeboten würde es sodann über Art. 24b

RPG hinausgehen, wenn Wohnraum für spezialisiertes Betreuungspersonal

geschaffen würde (Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Revision der

Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007, S. 5). Der Unterbringung von

Pflegekindern fehlt ein solch temporärer Charakter. Regelmässig dürfte sich das

Pflegeverhältnis über einen längeren Zeitraum, der mehrere Jahre umfassen kann,

erstrecken. Damit sprengt die Schaffung von Wohnraum für Pflegekinder aber den

durch Art. 40 Abs. 3 RPV vorgegebenen Rahmen.

4.4

Soweit die

vorinstanzlichen Entscheide die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

befehlen, wenden die Beschwerdeführenden zu Recht nicht ein, dies sei auch bei

Abweisung ihres Baubewilligungsgesuchs unzulässig.

4.5

Zusammenfassend

ergibt sich somit, dass die Ausnahmebewilligung für den geplanten Einbau einer

dritten Wohneinheit im Gebäude Vers.-Nr. 02 der Beschwerdeführenden zu Recht

verweigert wurde und sie den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen haben.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den

Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…