VB.2011.00273
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00273
18. August 2011Deutsch10 min
(URT.2011.13460)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00273
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus Heer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch Verband
C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat D,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Ausnahmebewilligung
nach Art. 24b/Wiederherstellungsbefehl,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B beabsichtigen den Einbau einer dritten
Wohneinheit mit einer Grundfläche von insgesamt 95,6 m2 im ersten
Obergeschoss und im Dachgeschoss des Ökonomieteils des auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 in D gelegenen Gebäudes Vers.-Nr. 02. Vorgesehen ist, die neuen
Zimmer als Schlafzimmer für die Pflegekinder der Betriebsleiterfamilie zu nutzen.
Die Baudirektion verfügte am 7. Oktober 2010 unter anderem, dass die
nachträgliche raumplanerische Bewilligung für den Umbau und die
Nutzungsänderung des in der Landwirtschaftszone gelegenen Ökonomiegebäudes
Vers.-Nr. 02 zu Wohnraum verweigert werde. Der Gemeinderat D eröffnete am
9. November 2010 A und B die Verfügung der Baudirektion und befahl
gleichzeitig die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich der
nicht bewilligten Teile des bereits ausgeführten Bauvorhabens.
Erwägungen
II.
Gegen die beiden Verfügungen rekurrierten A und B am 10. Dezember
2010.
bei der Baurekurskommission III (seit dem 1. Januar 2011:
Baurekursgericht) und beantragten, die Verfügungen seien insoweit aufzuheben,
als damit die nachträgliche Baubewilligung für den Umbau und die Umnutzung des
Ökonomiegebäudes zu Wohnraum verweigert werde; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht
vereinigte am 16. März 2011 die Rekursverfahren und wies den Rekurs ab.
III.
Dagegen wandten sich A und B mit Beschwerde vom 29. April
2011.
ans Verwaltungsgericht und wiederholten ihre Rekursanträge. Das Baurekursgericht
und die Baudirektion beantragten am 12. Mai 2011 bzw. 6. Juni 2011
die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat D liess sich innert Frist nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Es ist
unbestritten, dass der Einbau einer dritten Wohneinheit im Ökonomieteil des in
der Landwirtschaftszone gelegenen Gebäudes Vers.-Nr. 02 nicht zonenkonform ist
und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24, Art. 24a, Art. 24c
und Art. 24d des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) nicht
erteilt werden kann. Zu prüfen ist daher einzig, ob den Beschwerdeführenden
eine Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24b RPG zu erteilen ist, um
welche sie denn auch ersuchen.
2.
Nach Art. 22 Abs. 2 RPG bildet Voraussetzung für
eine Baubewilligung, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone
entsprechen (lit. a) und das Land erschlossen ist (lit. b). Gemäss Art. 24
RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen
erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern,
wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinn des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991.
über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter
bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen
landwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehende Bauten und Anlagen bewilligt
werden. Die Anforderung nach Art. 24 lit. a RPG muss nicht erfüllt
sein (Art. 24b Abs. 1 RPG). Unabhängig vom Erfordernis eines
Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum
landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle
Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen
kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht (Art. 24b Abs. 1bis
RPG). Als Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum
landwirtschaftlichen Gewerbe gelten gemäss Art. 40 Abs. 3 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) insbesondere Angebote des
Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem
Bauernhof und Heubäder (lit. a) sowie sozialtherapeutische und
pädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf
dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen (lit. b).
3.
3.1
Die
Vorinstanzen führten im Wesentlichen aus, dass von den vier erwachsenen Kindern
nur ein Sohn einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe. Die drei übrigen
Kinder hätten rechtlich gesehen keinen Anspruch auf Wohnraum ausserhalb der
Bauzonen. Bei der Unterbringung von Pflegekindern handle es sich nicht um einen
landwirtschaftlichen Nebenbetrieb, insbesondere sei nicht von einem
sozialtherapeutischen oder pädagogischen Angebot auszugehen.
3.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, der zonenkonforme Wohnraum für eine
Bauernfamilie sei nie in Relation zur Anzahl der eigenen Kinder gestellt
worden, vielmehr würden die maximalen landwirtschaftlichen Wohnflächen nach
Wohnungstyp und Betriebsgrösse beurteilt. Bei der Aufnahme von Pflegekindern
handle es sich um ein sozialtherapeutisches oder pädagogisches Angebot, da die
Pflegeeltern ein Pflegegeld erhielten und somit diese Tätigkeit professionell
ausübten. Mit der Verbesserung der Wohnverhältnisse gehe es darum, die Intim-
und Privatsphäre der betreuenden Personen zu wahren. Unzutreffend sei die
Behauptung, die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs sei nicht
Voraussetzung für die Eignung als Pflegefamilie. Im Vergleich zu anderen Pflegefamilien
weise die Aufnahme von Kindern in Bauernhöfen wesentliche Vorteile auf, nämlich
die klar strukturierten Tagesabläufe, die meist dauernde Anwesenheit des
Betriebsleiterpaars und den engen Kontakt mit Tieren und der Natur. Sodann
seien sämtliche Voraussetzungen von Art. 40 RPV erfüllt, weshalb die
Bewilligung zu erteilen sei.
4.
4.1
Der
landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführenden verfügt heute über zwei
Wohneinheiten. Die Betriebsleiterwohnung weist eine Wohnnutzfläche von 290 m2
auf, die "Stöckliwohnung" einen solchen von 98 m2. Neben den
Beschwerdeführenden wohnen vier Kinder im Betrieb (Jahrgänge 1981, 1983, 1986
und 1987), wovon nur der Sohn E, welcher als Betriebsnachfolger vorgesehen ist,
in der Landwirtschaft tätig ist. Die "Stöckliwohnung" wird von den
Eltern des Beschwerdeführers bewohnt.
4.2
Die
Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sie auf ein Zusatzeinkommen
angewiesen seien. Demzufolge kommt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b Abs. 1
RPG von vornherein nicht in Betracht.
4.3
Zu prüfen
ist jedoch, ob den Beschwerdeführenden für das Bauvorhaben eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24b Abs. 1bis RPG zu erteilen ist. Eine solche
setzt voraus, dass es sich bei der Aufnahme von Pflegekindern um einen
Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe
handelt sowie dass die Erweiterungen massvoll und notwendig sind.
4.3.1
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kommt dem Umstand, dass
drei ihrer erwachsenen Kinder, welche auf dem Landwirtschaftsbetrieb wohnen, nicht
in der Landwirtschaft tätig sind, durchaus Bedeutung zu. Das durch Art. 16a
Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 RPV vorgesehene
Recht, ausserhalb der Bauzone zu wohnen, bleibt einem engen Personenkreis
vorbehalten. Dazu zählen nur Personen, die als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte
unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind, sowie die Familienangehörigen und
die in Art. 34 Abs. 3 RPV ausdrücklich genannte abtretende Generation
(Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 16a
N. 14; Alexander Ruch: in Heinz Aemisegger et. al. [Hrsg.], Kommentar RPG,
Zürich etc. 2010, Art. 16a N. 22 f.). Als Familienangehörige gelten
nur minderjährige, nicht aber erwachsene Kinder der Betriebsinhaber (BGr, 16. November
2000,1A.130/2000 und 1P.206/2000, E. 6c = ZBl 103/2002, S. 136 ff.,
142). Berücksichtigt man dies, stellt sich die Frage, ob die geplante
Erweiterung überhaupt notwendig ist. Würden nämlich nur das Betriebsleiterpaar
und der als Betriebsnachfolger vorgesehene Sohn auf dem Betrieb wohnen,
entstünde zusätzlicher Raum, der für die Einquartierung der Pflegekinder
genutzt werden könnte. Zusätzlich zu beachten ist sodann, dass bereits ein
Übermass an Wohnfläche vorhanden ist (388 m2 gegenüber der seit der 2009
geltenden Bewilligungspraxis, wonach maximal eine Wohnfläche von 340 m2
bewilligt wird). Insofern kann nicht angenommen werden, dass für die
Pflegekinder kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht, um das berechtigte
Anliegen nach Privat- und Intimsphäre zu gewährleisten, was aber gemäss Art. 24b
Abs. 1bis RPG Voraussetzung für die Erteilung der
Ausnahmebewilligung bildet.
4.3.2
Strittig ist, ob es sich bei der Aufnahme von Pflegekindern um einen
Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe
handelt. Gemäss Art. 40 Abs. 3 RPV gelten neben Angeboten des Agrotourismus
(lit. a) auch sozialtherapeutische und pädagogische Angebote, bei denen
das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen
Bestandteil der Betreuung ausmachen, als Nebenbetriebe mit einem engen
sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe (lit. b). Was unter
einem sozialtherapeutischen oder pädagogischen Angebot zu verstehen ist, regelt
die Verordnung nicht näher. Die Begriffe "sozialtherapeutisch" und
"pädagogisch" deuten jedoch darauf hin, dass für diese Angebote eine
spezialisierte Ausbildung benötigt wird. Dies ist bei der Aufnahme von
Pflegekindern nicht der Fall, setzt doch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur
Adoption (PAVO, SR.211.222.338) lediglich voraus, dass die Pflegeeltern und
ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung
sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des
Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder
nicht gefährdet wird. Insofern handelt es sich bei der Aufnahme von Pflegekindern
nicht um ein sozialtherapeutisches oder pädagogisches Angebot im Sinn von Art. 40
Abs. 3 RPV. Daran ändert die Bestätigung der F AG nichts, auch wenn darin
von gegenüber der PAVO strengeren Anforderungen die Rede ist.
Die Liste von Art. 40 Abs. 3 RPV ist jedoch
nicht abschliessend, weshalb auch weitere Angebote als Nebenbetrieb mit einem
engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe gelten können. Den
Beschwerdeführenden ist zwar darin zuzustimmen, dass die Pflegekinder vom
Landwirtschaftsbetrieb in verschiedener Hinsicht profitieren können. Den in Art. 40
Abs. 3 RPV aufgeführten Beispielen ist jedoch gemeinsam, dass sie auf die
temporäre Bewirtung oder Unterbringung aussenstehender Personen ausgerichtet
sind. So wird beispielsweise verlangt, dass bei Gästezimmern konsequent auf
eine Kochgelegenheit zu verzichten ist, da sonst kaum verhindert werden könne,
dass die Gästezimmer als Wohnung dauervermietet würden. Im Rahmen von
sozialtherapeutischen und pädagogischen Angeboten würde es sodann über Art. 24b
RPG hinausgehen, wenn Wohnraum für spezialisiertes Betreuungspersonal
geschaffen würde (Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Revision der
Raumplanungsverordnung vom 4. Juli 2007, S. 5). Der Unterbringung von
Pflegekindern fehlt ein solch temporärer Charakter. Regelmässig dürfte sich das
Pflegeverhältnis über einen längeren Zeitraum, der mehrere Jahre umfassen kann,
erstrecken. Damit sprengt die Schaffung von Wohnraum für Pflegekinder aber den
durch Art. 40 Abs. 3 RPV vorgegebenen Rahmen.
4.4
Soweit die
vorinstanzlichen Entscheide die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
befehlen, wenden die Beschwerdeführenden zu Recht nicht ein, dies sei auch bei
Abweisung ihres Baubewilligungsgesuchs unzulässig.
4.5
Zusammenfassend
ergibt sich somit, dass die Ausnahmebewilligung für den geplanten Einbau einer
dritten Wohneinheit im Gebäude Vers.-Nr. 02 der Beschwerdeführenden zu Recht
verweigert wurde und sie den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen haben.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den
Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…