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Entscheid

VB.2011.00276

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00276

7. September 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13541)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Frühjahr 2010 verfügte das

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, das Einzelunternehmen X (Inhaber A) werde

von Amtes wegen gelöscht, weil der Geschäftsbetrieb aufgehört habe;

diesbezüglich erfolgte alsbald der Eintrag im Tagesregister und die Publikation

im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

A liess nach eigener Darstellung das

Handelsregisteramt am 10. Januar 2011 ersuchen, seine Firma wieder einzutragen,

worauf ihn dieses mit Schreiben vom 20. desselben Monats auf den

Gerichtsweg gemäss Art. 164 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober

2007 (HRegV, SR 221.411) verwiesen habe.

Erwägungen

II.

A.

Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht anzuordnen, dass seine Einzelfirma wie vor der Löschung

weitergeführt werde; zur Begründung führt er zusammengefasst an, jene hätte

gestützt auf Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV gar nie geschehen dürfen.

B.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2011 trat das

Verwaltungsgericht unter Verneinung seiner funktionellen Zuständigkeit auf das

Rechtsmittel nicht ein und leitete es zur Behandlung an die Direktion der

Justiz und des Innern (Justizdirektion) weiter (VB.2011.00130 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht], Dispositiv-Ziff. 1).

C.

Mit Schreiben vom 28. April/2. Mai 2011

überwies die Justizdirektion dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einen

zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsentscheid (11. April 2011,4A_578/2010)

zuständigkeitshalber die an sie mit Beschluss vom 22. Februar

2011.

weitergeleiteten Akten unter Einschluss weiterer Dokumente. In der Folge

wurde A eine bei diesen Akten liegende Stellungnahme des Handelsregisteramtes

vom 19. April 2011 zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Die ihm

dafür angesetzte Frist liess A unbenutzt verstreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amtes wegen.

Gemäss Art. 165 Abs. 1 HRegV können Verfügungen

der kantonalen Handelsregisterämter angefochten werden. Nach Art. 165 Abs. 2

HRegV hat ein oberes kantonales Gericht als einzige kantonale

Rechtsmittelinstanz über Beschwerden gegen Verfügungen der Handelsregisterämter

zu entscheiden. Entgegen der Auffassung, welche dem in der gleichen Sache

ergangenen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar

2011.

zugrunde lag (vgl. VGr, 22. Februar 2011, VB.2011.00130, E. 2

mit Hinweisen [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]),

ist letztere Vorschrift nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts

rechtskonform (BGr, 11. April 2011,

4A_578/2010, E. 2.1 ff.).

Das Verwaltungsgericht

behandelt nach ständiger Rechtsprechung als letzte kantonale Instanz

Beschwerden gegen Anordnungen in Handelsregistersachen (§§ 1 und 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a sowie §§ 41–44 VRG bzw. § 41 Abs. 1 und § 43

VRG in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung; vgl. VGr, 11. Juli

2007, VB. 2007.00111, E. 2.1, und 14. Juli 2010, VB.2010.00220,

E. 1.2 ff), weshalb es

entsprechend Art. 165 Abs. 1 und 2 HRegV bei Anordnungen des

Handelsregisteramtes als direkt anzurufende Beschwerdeinstanz fungiert (vgl.

dazu ausführlich VGr, 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3).

An der Beurteilung im

Beschluss vom 22. Februar 2011 (VB.2011.00130, nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht), wonach

das Verwaltungsgericht vorliegend nicht zuständig ist, kann also nicht mehr

festgehalten werden.

1.2

Weitere

Prozessvoraussetzung der Beschwerde nach §§ 41 ff. VRG ist – im Unterschied

zur Revision gemäss §§ 86a ff. VRG –, dass über die Streitsache nicht

bereits rechtskräftig entschieden worden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 92). Aufgrund der Tatsache, dass das

Verwaltungsgericht bereits einen Beschluss zur vorliegenden Beschwerde gefasst

hat (VGr, 22. Februar 2011, VB.2011.00130, nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht), ist diese Eintretensvoraussetzung fraglich.

1.2.1

Ein nichtiger Entscheid entfaltet keine Rechtswirkungen und kann damit

insbesondere nicht in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu etwa VGr LU,

29.

Mai 1996, LGVE 1996 II Nr. 25 E. 5c mit Hinweis). Die Nichtigkeit

eines Entscheides ist jederzeit und von allen rechtsanwendenden Behörden von

Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a). Fehlerhafte Entscheide bzw.

Akte sind nichtig, wenn kumulativ der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer

ist, er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird (vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1). Als Nichtigkeitsgründe fallen

hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie

schwerwiegende Verfahrensfehler bzw. Form- oder Eröffnungsfehler in Betracht

(BGE 132 II 21 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1).

1.2.2

Im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der

ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts zu seiner Zuständigkeit als letzte

kantonale Instanz bei Beschwerden gegen Anordnungen in Handelsregistersachen

(vorn 1.1) erscheint die Verneinung der funktionellen Zuständigkeit im

Beschluss vom 22. Februar 2011 (VB.2011.00130, E. 2, nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht) als offensichtlicher, nichtigkeitsbegründender

Mangel. Vor diesem Hintergrund ist dessen Dispositiv-Ziff. 1, wonach auf die

Beschwerde nicht eingetreten und diese zur Behandlung als Rechtsmittel an die

Justizdirektion weitergeleitet wird, nichtig. Dies gilt umso mehr, als das

Bundesgericht einen Entscheid der Justizdirektion, mit welchem diese ein

Rechtsmittel gegen eine Verfügung des Zürcher Handelsregisteramts abwies, wegen

sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit als nichtig qualifizierte (11. April

2011,4A_578/2010, lit. A.b und E. 2.4.3).

Es erweist sich somit, dass der Beschluss des

Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2011 einer materiellen Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nicht entgegensteht.

1.3

Die Beschwerde

gegen einen Entscheid des kantonalen Handelsregisteramtes ist innert 30 Tagen

nach Eröffnung des Entscheides zu erheben (Art. 165 Abs. 4 HRegV). Ob

diese Frist eingehalten wurde, obschon die angefochtene Löschung fast ein Jahr

vor Beschwerdeerhebung vorgenommen wurde, kann hier dahingestellt bleiben:

Das unbenutzte Verstreichen der Rechtsmittelfrist ist dann

unbeachtlich, wenn die angefochtene Verfügung nichtig ist (VGr, 10. März

2010, VB.2009.00699, E. 3.3 mit Hinweis). Wie im Folgenden aufgezeigt

wird, ist Letzteres mit Bezug auf die streitige Löschung der Fall (vgl. hinten

5.

).

2.

Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Löschung

eines Einzelunternehmens ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem

Streitwert von über Fr. 30'000.- auszugehen (BGr, 11. April 2011,

4A_578/2010, E. 1.1). Aufgrund des über Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts ist die Sache somit in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 lit. c VRG; vgl. auch VGr, 17. Mai 2011,

VB.2011.00266, E. 1.4; anders noch VGr, 22. Februar 2011,

VB.2011.00130, E. 1, wonach dem vorliegenden Rechtsmittel kein Streitwert

eignet [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.

3.1

Wurde eine

Tatsache im Handelsregister eingetragen, muss auch jede Änderung dieser

Tatsache eingetragen werden (Art. 937 des Obligationenrechts [OR], Art. 27

HRegV). Diese Regelung richtet sich in erster Linie an die Anmeldepflichtigen,

bei eingetragenen Einzelfirmen im Sinn von Art. 934 OR also an die

Inhaberin oder den Inhaber (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a HRegV;

Michael Gwesseliani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich etc.

2008, N. 119). Als Grundlage für die hier in Frage stehende Löschung eines

Einzelunternehmens wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs kommt sie jedoch

nicht in Betracht, weil speziellere Vorschriften für Löschungen im

Zwangseintragungsverfahren bestehen (vgl. Art. 938a und Art. 939 OR

bzw. Art. 152 ff. HRegV sowie sogleich 3.2 f.).

3.2

Hört ein

im Handelsregister eingetragenes Gewerbe zu bestehen auf oder geht dieses auf

eine andere Person über, so sind die bisherigen Inhaber verpflichtet, die Eintragung

löschen zu lassen (Art. 938 OR, Art. 39 HRegV). Entspricht eine

Eintragung den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr, fordert das

Handelsregisteramt die zur Anmeldung verpflichteten Personen mittels

eingeschriebenen Briefs dazu auf, die Anmeldung innert 30 Tagen vorzunehmen

oder zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich ist (Art. 152 Abs. 2

Satz 1 HRegV). Wird innert der angesetzten Frist keine Anmeldung eingereicht,

so erlässt das Handelsregisteramt – vor der Eintragung im Tagesregister – eine

formelle Verfügung über die Eintragungspflicht, den Inhalt des Eintrags, die

Gebühren sowie gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR (Art. 152

Abs. 5 HRegV; Gwesseliani, N. 526). Die Eintragung ins Tagesregister darf

erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung erfolgen (vgl. Art. 156

HRegV; Gwesseliani, N. 527).

3.3

Unter der

Marginalie "Löschung von Amtes wegen" sieht Art. 938a OR vor,

dass der Handelsregisterführer eine Gesellschaft, welche keine

Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweist, nach

dreimaligem ergebnislosem Rechnungsruf im Handelsregister löschen kann (Abs. 1).

Falls ein Gesellschafter bzw. ein Aktionär oder Genossenschafter oder ein

Gläubiger ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend macht,

hat der Richter über die Löschung zu entscheiden (Abs. 2). Einzelheiten

regelt der Bundesrat (Abs. 3).

Auf Verordnungsstufe ist die Löschung von Amtes wegen nach Art. 938a

OR in Art. 155 HRegV geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 der letzteren

Bestimmung fordert das Handelsregisteramt, wenn eine Rechtseinheit keine

Geschäftstätigkeit mehr aufweist und keine verwertbaren Aktiven mehr hat, die

zur Anmeldung verpflichteten Personen mit eingeschriebenem Brief auf, innert 30

Tagen die Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die Eintragung aufrecht

erhalten bleiben soll. Das Handelsregisteramt hat einen dreimaligen

Rechnungsruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veranlassen, sofern innert

dieser Frist keine Mitteilung eingereicht oder kein Grund für die Aufrechterhaltung

der Eintragung genannt wird (Art. 155 Abs. 2 HRegV). Nach Art. 155

Abs. 3 HRegV löscht das Handelsregisteramt die Rechtseinheit im

Handelsregister, wenn innert 30 Tagen seit der letzten Publikation des Rechnungsrufs

kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wird.

Der Wortlaut von Art. 155 HRegV weicht hinsichtlich des

sachlichen Anwendungsbereichs von demjenigen von Art. 938a OR ab: Spricht Art. 938a

OR lediglich von "Gesellschaften", gilt Art. 155 Abs. 1

Satz 1 HRegV für jede "Rechtseinheit", wobei dieser Begriff

umfassender ist und namentlich auch Einzelunternehmen im Sinn von Art. 934

OR umfasst (vgl. die Legaldefinition des letzteren Begriffs in Art. 2

lit. a HRegV, insbesondere Ziff. 1 dieser Vorschrift; Martin Eckert,

Basler Kommentar, 2008, Art. 938a OR N. 2; Gwelessiani, N 542). Ob Art. 155

Abs. 1 Satz 1 HRegV vor diesem Hintergrund gesetzeskonform ist und

namentlich auf Einzelunternehmen angewendet werden kann (verneinend Gwelessiani,

N. 542), kann vorliegend – wie im Folgenden ersichtlich wird – dahingestellt

bleiben.

3.4

Gemäss Art. 159

Abs. 5 lit. a HRegV wird eine Rechtseinheit (im Sinn von Art. 2

lit. a HRegV) gelöscht, wenn "bei der Einstellung des

Konkursverfahrens mangels Aktiven innert drei Monaten nach der Publikation der

Eintragung gemäss Abs. 3 [das heisst der Einstellung des

Konkursverfahrens] kein begründeter Einspruch erhoben wurde und, im Falle eines

Einzelunternehmens, der Geschäftsbetrieb aufgehört hat". Gemäss dem Wortlaut

dieser Bestimmung setzt die Löschung nach dieser Vorschrift auch bei Einzelunternehmen

die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven sowie den unbenutzten

Ablauf der dreimonatigen Wartefrist voraus (so für die Dreimonatsfrist Praxismitteilung

EHRA 1/08 vom 17. Oktober 2008, Ziff. 24, www.zefix.ch > Zentraler

Firmenindex > Publikationen; Rino Siffert/Florian Zihler,

Handelsregisterrecht, Entwicklungen 2008/09, Bern 2009, S. 42). Eine

Löschung einer Rechtseinheit erfolgt nach Art. 159 Abs. 5 lit. b

HRegV sodann, wenn das Konkursverfahren mittels gerichtlichen Entscheides

abgeschlossen wird.

3.5

Nach Art. 19

Abs. 1 und 2 HRegV hat das Handelsregisteramt die Eintragung von Tatsachen

unverzüglich vorzunehmen, wenn ein Gericht oder eine Behörde eine solche anordnet

und dem Handelsregisteramt das Urteil oder die Verfügung nach Eintritt der Vollstreckbarkeit

einreicht.

4.

4.1

Die

streitige Löschung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers lässt sich

nicht mit Recht auf Art. 159 Abs. 5 HRegV abstützen: Wie aufgezeigt

setzt eine Löschung eines Einzelunternehmens nach dieser Vorschrift voraus,

dass das Konkursverfahren entweder mangels Aktiven eingestellt oder durch

Entscheid des Gerichts abgeschlossen wurde (vorn 3.4). Dies ist jedoch

vorliegend nicht der Fall, ist doch das über dem Beschwerdeführer eröffnete

Konkursverfahren gemäss einer Meldung des ausserkantonalen Konkursamts Z

vom 5. Februar 2010 noch hängig.

4.2

Da es sich

beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführers nicht um eine Gesellschaft

handelt, kann auch Art. 938a OR – unabhängig von den weiteren

Voraussetzungen – nicht als Rechtsgrundlage für die in Frage stehende Löschung

herangezogen werden (vgl. vorn 3.3).

4.3

Entgegen

der Auffassung des Beschwerdegegners kann sich dieser von vornherein nicht mit

Recht auf Art. 19 HRegV berufen, um die Löschung des Einzelunternehmens

des Beschwerdeführers ohne dessen Anhörung zu rechtfertigen: Art. 19 Abs. 1

HRegV setzt für eine Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung

ausdrücklich voraus, dass ein Gericht oder eine Behörde die Eintragung von

Tatsachen in das Handelsregister anordnet. Daran gebricht es vorliegend, auch

wenn der Beschwerdegegner die erwähnte amtliche Meldung des Konkursamts Z vom

5.

Februar 2010 ins Recht legt. Denn diese Meldung besagt lediglich, dass

über den Beschwerdeführer im Jahr 2009 der Konkurs eröffnet wurde, das

entsprechende Verfahren noch hängig ist und der Zürcher Geschäftsbetrieb der

Einzelfirma X mit dem Beschwerdeführer als Inhaber zum erwähnten Zeitpunkt

nicht mehr existierte. Wie es sich mit den weiteren Voraussetzungen für die

Eintragung aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung nach Art. 19 HRegV

verhält, kann hier dahingestellt bleiben.

Als Grundlage für die Löschung des Einzelunternehmens des

Beschwerdeführers kommen nach dem Gesagten einzig die Vorschriften von Art. 152

HRegV (in Verbindung mit Art. 938 OR und Art. 39 HRegV) und Art. 155

HRegV in Betracht.

5.

5.1

Sowohl Art. 152

Abs. 2 Satz 1 HRegV als auch Art. 155 Abs. 1 Satz 1 HRegV setzen

– wie erwähnt – eine Aufforderung zur Stellungnahme voraus. Die Aufforderung

zur Stellungnahme nach Art. 152 Abs. 2 Satz 1 HRegV dient der Einräumung

des nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) garantierten rechtlichen Gehörs (Gwesseliani, N. 521).

Dasselbe gilt für die entsprechende Aufforderung nach Art. 155 Abs. 1

Satz 1 HRegV (VGr, 10. März 2010, VB.2009.00699, E. 2.2; Gwelessiani,

N. 546).

Zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ist eine

entsprechende Orientierung der Betroffenen erforderlich. Der aus Art. 29 Abs. 2

BV fliessenden Orientierungspflicht der Behörden liegt die Überlegung zugrunde,

dass der Betroffene seinen Standpunkt nur wirksam ins Verfahren einbringen

kann, wenn er von dessen Einleitung Kenntnis hat; ansonsten würden seine

Mitwirkungsrechte vereitelt (vgl. VGr, 10. März 2010, VB.2009.00699,

E. 2.2 mit Hinweisen).

5.2

Der

Beschwerdegegner unterliess es, den Beschwerdeführer korrekt zur Stellungnahme

bzw. Mitteilung aufzufordern, wie dies vorliegend nach Art. 152 Abs. 2

HRegV oder allenfalls nach Art. 155 Abs. 1 HRegV geboten gewesen

wäre. Stattdessen ging er direkt zur Löschung über. Darin liegt eine

gravierende Verletzung der behördlichen Orientierungspflicht von Art. 29 Abs. 2

BV, hatte doch der Beschwerdeführer auf diese Weise weder Kenntnis von der

Einleitung des Verfahrens noch Gelegenheit, an diesem teilzunehmen (vgl. auch

VGr, 10. März 2010, VB.2009.00699, E. 3.3 Abs. 3). Dies gilt

unabhängig davon, ob das Konkursamt Z im Rahmen seiner Untersuchungen dem

Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte: Selbst wenn dies

geschehen wäre, wäre die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV dadurch nicht

gewahrt worden. Die verfassungsmässige Gehörsgarantie richtet sich an die in

der Sache zuständige Behörde (Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 277 f.), vorliegend also an den Beschwerdegegner und nicht an das

Konkursamt Z.

5.3

Es fragt

sich, ob die vorliegend verfügte Löschung aufgrund der aufgezeigten gravierenden

Verletzung der Orientierungspflicht nichtig ist.

5.3.1

Wie erwähnt fallen als Nichtigkeitsgründe namentlich gravierende Verfahrensfehler

in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1; vorn 1.2.1).

Indes sind Verfahrensmängel, welche in Gehörsverletzungen liegen, an sich

heilbar und führen regelmässig nur zur Anfechtbarkeit des fehlerbehafteten

Entscheids bzw. Akts. Einzig wenn es sich um einen besonders schwer wiegenden

Verstoss gegen grundlegende Parteirechte handelt, bewirken auch Gehörsverletzungen

Nichtigkeit. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Betroffene gar keine

Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen

(BGE 129 I 361 E. 2.1, 122 I 97 E. 3a/aa).

5.3.2

Die Kammer befasste sich in einem Entscheid vom 10. März 2010 mit einem

Fall, bei welchem das Handelsregisteramt unter Missachtung von Art. 155 Abs. 1

HRegV und der Orientierungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV direkt zum Schuldenruf

gemäss Art. 155 Abs. 2 HRegV geschritten war und in der Folge eine

Aktiengesellschaft im Handelsregister gelöscht hatte. Angesichts der Schwere

des Mangels und der Tragweite der Löschung qualifizierte die Kammer diese als

nichtig. Nach Auffassung der Kammer standen der Annahme der Nichtigkeit weder

gewichtige Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes noch eine ernsthafte

Gefährdung der Rechtssicherheit entgegen (vgl. zum Ganzen VGr, 10. März

2010, VB.2009.00699, E. 3.3 Abs. 3).

Die Interessenabwägung im genannten Entscheid, die im betreffenden

Fall zur Bejahung der Nichtigkeit führte, kann sinngemäss auch vorliegend

Geltung beanspruchen. Dies gilt umso mehr, als die Nichtigkeit dem angefochtenen

staatlichen Akt vorliegend deutlicher auf die Stirn geschrieben steht als in

jenem Fall: Der im erwähnten Fall vor der Löschung im Schweizerischen

Handelsamtsblatt (SHAB) publizierter Schuldenruf weckte, obschon er sich nicht

an das zu Unrecht nicht angehörte, anmeldepflichtige Verwaltungsratsmitglied

richtete, bis zu einem gewissen Mass den (unzutreffenden) Eindruck, die am

Verfahren zu beteiligenden Personen seien mitberücksichtigt worden (vgl. VGr,

10.

März 2010, VB.2009.00699, Ziff. I Abs. 2 und E. 2.5). Ein

solcher Eindruck ist im gegenwärtig streitigen Löschungsverfahren dagegen

mangels Schuldenrufs nicht entstanden.

Es rechtfertigt sich somit, die am

31.

März 2010 verfügte Löschung als nichtig zu qualifizieren. Die Löschung

des Einzelunternehmens X im Handelsregister ist daher rückgängig zu machen und

dieses wiedereinzutragen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2

Die gestützt

auf Art. 929 und Art. 936 OR erlassene Verordnung vom 3. Dezember

1954.

über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg, SR 22.1.411.1)

sieht – anders als für Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. für

Entscheide im Rahmen der administrativen Aufsicht (vgl. Art. 13 f. GebV

HReg) – keine Regelung der Gebühren für Rechtsmittelentscheide in

Handelsregistersachen vor. Deshalb gilt es mit Bezug auf die Höhe der Gebühr

das kantonale Recht anzuwenden (ausführlich dazu VGr, 17. Mai 2011,

VB.2011.00266, E. 5.2.1 f.).

6.3

Nach dem

kantonalen Recht bemisst sich die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles

und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr, LS 175.252; in

Kraft seit dem 1. Januar 2011]). Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert

richtet sich die Gerichtsgebühr regelmässig nach dem Streitwert. Sie beträgt

bei einem Streitwert von Fr. 20'000.- bis Fr. 50'000.- in der Regel

Fr. 2'000.- bis Fr. 4'000.- (§ 3 Abs. 1 GebV VGr). Die

Gerichtsgebühr kann in besonders aufwendigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren

verdoppelt werden; wird der Entscheid hingegen nicht schriftlich oder lediglich

summarisch begründet, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4

Abs. 1 und 3 GebV VGr).

6.4

Mit Blick

auf den über Fr. 30'000.- liegenden Streitwert (vgl. vorn 2), den Zeitaufwand

des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls erscheint vorliegend eine

Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- als angemessen.

7.

Da hier von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-

auszugehen ist (vgl. vorn 2), kann Beschwerde in Zivilsachen an das

Bundesgericht ergriffen werden (Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird

festgestellt, dass die Löschung des Einzelunternehmens X im Handelsregister

vom März/April 2010 nichtig ist. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die

Löschung des Einzelunternehmens X im Handelsregister rückgängig zu machen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'600.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde

in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an