VB.2011.00286
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00286
14. Juni 2011Deutsch10 min
(URT.2011.13324)
Source djiktzh.ch
.
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00286
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. Juni 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C und A sind verheiratet. Sie haben ein gemeinsames Kind
namens D, geboren 2010. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich
vom 19. Juni 2006 (GSG) wies die Stadtpolizei Zürich A am 14. April 2011 aus
der ehelichen Wohnung am G-Strasse 01 in J weg. Daneben verbot ihm die Stadtpolizei
Zürich bis 28. April 2011, das Rayon "J, G-Strasse 01" zu betreten
sowie mit C, D und E, eine in der ehelichen Wohnung lebende Tochter von C,
Kontakt aufzunehmen. Für den Widerhandlungsfall wurde Ungehorsamsstrafe
angedroht. C verzichtete auf einen Strafantrag gegen ihren Ehegatten.
Erwägungen
II.
A. Am 20.
April 2011 ersuchte C die Haftrichterin des Gerichts H, die Schutzmassnahmen
nach Gewaltschutzgesetz für sich und ihre Kinder um drei Monate zu verlängern,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Überdies beantragte sie
eine getrennte Befragung und stellte ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Die Haftrichterin am Gericht H lud C und A am
26.
April 2011 zur getrennten Anhörung vom 29. April 2011 vor. Die Vorladung an
A wurde der Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Gewaltdelikte, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
zugestellt. Am 29. April 2011 hörte die Haftrichterin C an. A erschien
unentschuldigt nicht zur Anhörung. Gleichentags verlängerte die Haftrichterin
die von angeordneten Schutzmassnahmen in Bezug auf C und ihrer Tochter E bis
28.
Juli 2011. Das angeordnete Kontaktverbot in Bezug auf die gemeinsame
Tochter D wurde nicht verlängert und das entsprechende Gesuch abgewiesen. Die
Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 510.- festgesetzt, wovon der Kostenanteil von
A in der Höhe von Fr. 170.- ihm auferlegt und der Kostenanteil von C in
der Höhe von Fr. 330.- auf die Gerichtskasse genommen wurde.
B. Mit
Eingabe vom 2. Mai 2011 machte A, nunmehr anwaltlich vertreten, beim Gericht H
geltend, dass er der Stadtpolizei Zürich wie gewünscht telefonisch die Adresse
seiner Eltern als Zustelladresse bekannt gegeben habe. Er sei folglich nicht
gehörig zur Verhandlung vom 29. April 2011 vorgeladen worden. Die zuständige
Gerichtsschreiberin teilte dessen Rechtsvertreter am 4. Mai 2011 telefonisch
mit, dass die Verfügung für A an I zugestellt worden sei, da keine andere
Adresse aus den ihnen zur Verfügung stehenden Akten ersichtlich gewesen sei.
III.
Gegen die Verfügung des Gerichts H vom 29. April 2011
erhob A am 9. Mai 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung dieses Entscheids. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine mündliche Verhandlung vor
der Beschwerdeinstanz durchzuführen. Er sei auf jeden Fall von der Bezahlung
von Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu befreien; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C. Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz
wider Erwarten vom früheren Ablauf der Beschwerdefrist ausgehen sollte, stellte
A zusätzlich ein Wiederherstellungsgesuch.
Das Gericht H verzichtete auf eine Vernehmlassung. I liess
sich nicht vernehmen. Der schriftlichen Aufforderung der zuständigen
Einzelrichterin vom 19. Mai 2011, sich innert drei Tagen zu Fragen
betreffend Mitteilung der Zustelladresse durch A zu äussern, kam I nicht nach.
Am 8. Juni 2011 befragte die Einzelrichterin A persönlich und seinen Vater, F,
als Zeuge.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss §
11a Abs. 1 GSG und § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom
3.
Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Massnahmengericht bzw. in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Beschwerden
im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs.
2.
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht gegeben, sodass die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
2.
[…]
3.
3.1
Gemäss § 4
Abs. 3 GSG hat eine gefährdende Person, die aus der Wohnung oder aus dem Haus
gewiesen wurde, eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Unterlässt
sie dies, können Vorladungen und Verfügungen nach diesem Gesetz während der
Geltungsdauer der Schutzmassnahmen bei der Polizei hinterlegt werden und gelten
als zugestellt. Die Polizei ist nach Massgabe von § 4 Abs. 3 GSG nicht
verpflichtet, aktiv nach dem Aufenthaltsort eines Weggewiesenen zu forschen
(vgl. ABl 2005, 776).
3.2
Die
Anhörung der Parteien durch die Haftrichterin bzw. den Haftrichter gemäss § 9
Abs. 3 GSG dient einerseits der Sachverhaltsermittlung (mehr dazu siehe VGr,
17.
Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3). Andererseits gewährleistet sie auch
die Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und stellt insbesondere für
den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar (VGr, 11. Dezember 2009,
VB.2009.00642, E. 3.1; VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4). Gemäss
Rechtsprechung muss das Haftgericht die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner
– über § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinausgehend – nicht nur "nach
Möglichkeit", sondern in der Regel mündlich anhören (vgl. VGr, 25. März
2010, VB.2010.00109, E. 3.1; BGE 134 I 140, E. 5.5). Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin
oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im
Fall eines unentschuldigten Fernbleibens (trotz rechtzeitiger Vorladung) oder
eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (vgl. VGr, 17. Juni 2010,
VB.2010.00265, E. 4.4). Ansonsten darf die Haftrichterin bzw. der Haftrichter
lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung
anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist
(vgl. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GSG; VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E.
4.
).
4.
Der Beschwerdeführer erachtet es als schweren
Verfahrensmangel, dass er nicht postalisch zur Verhandlung geladen worden,
sondern die Vorladung (ebenso wie bereits die angefochtene Verfügung) nur der Mitbeteiligten
zugestellt worden sei. Er habe sich ordnungsgemäss am Tag nach der Ausweisung
unter der in der Gewaltschutzverfügung angegebenen Telefonnummer gemeldet und
seine Zustelladresse angegeben. Es müsse vermutet werden, dass aus Gründen, die
dem Beschwerdeführer unbekannt seien, diese Adresse nicht zu den Akten der
Mitbeteiligten genommen worden sei. Dafür sei er jedoch nicht verantwortlich zu
machen, nachdem er sich völlig korrekt und weisungskonform verhalten hätte.
Mehr als dieses Telefonat habe von ihm nicht erwartet werden können, zumal ihm
anderes nie aufgetragen worden sei. Aufgrund dessen, dass er seine
Zustelladresse bekannt gegeben hätte, habe § 4 Abs. 3 Satz 2 GSG vorliegend
keine Anwendung beanspruchen können.
Hinzu komme, dass das Gericht H zunächst bloss eine
provisorische Verfügung treffe, wenn der Gesuchsgegner nicht angehört werde,
und Letzterem sodann die Möglichkeit zur Einsprache zu gewähren sei. Dies sei
vorliegend gesetzeswidrig unterlassen worden, indem lediglich aufgrund der Angaben
der Beschwerdegegnerin sogleich definitiv entschieden worden sei, unter Hinweis
auf das vermeintlich "unentschuldigte" Fernbleiben des Beschwerdeführers.
5.
5.1
Die
Darstellung des Beschwerdeführers, eine Zustelladresse einen Tag nach Erlass
der Gewaltschutzverfügung der Mitbeteiligten angegeben zu haben, erscheint
glaubhaft. Indem die Mitbeteiligte sich – insbesondere nach ausdrücklicher
Einladung zur Stellungnahme (Präsidialverfügung vom 19. Mai 2011, Protokollheft
S. 3) – dazu nicht äusserte, ist davon auszugehen, dass sie die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht bestreitet. Überdies untermauerte der Beschwerdeführer
anlässlich der persönlichen Befragung seine Angaben. Dessen Vater, der gemäss Beschwerdeschrift
und beigelegtem E-Mail im Raum anwesend gewesen sei, als der Beschwerdeführer
der Mitbeteiligten telefoniert und die Zustelladresse angegeben habe,
bestätigte im Rahmen der Zeugeneinvernahme diese Sachdarstellung. Überdies
beschrieb dieser die damals vorgelegene Situation in Übereinstimmung mit den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Mitbeteiligten die
Zustelladresse am 15. April 2011 bekannt gegeben hatte, diese die angegebene
Zustelladresse indessen dem Gericht H nicht übermittelte, weshalb der
Beschwerdeführer über den anstehenden Gerichtstermin nicht gehörig informiert
werden konnte.
Die fehlende Anhörung beruht folglich nicht etwa auf einem
bewussten Verzicht oder einer selbstverschuldeten Absenz des – offensichtlich
anhörungswilligen – Beschwerdeführers, sondern hat die Mitbeteiligte zu
verantworten. Mit der Nichtzustellung der Vorladung zur gerichtlichen Anhörung
an die neue Adresse wurde verunmöglicht, dass sich der Beschwerdeführer vor der
Haftrichterin über die Angelegenheit äussern konnte, was eine schwere Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstellt.
5.2
Angefügt
sei, dass die Haftrichterin die Vorladung aufgrund der ihr vorliegenden polizeilichen
Angaben und gestützt auf § 4 Abs. 3 GSG der Mitbeteiligten zustellte.
Unter den gegebenen Umständen durfte sie davon ausgehen, der Beschwerdeführer
sei zur anberaumten Anhörung unentschuldigt nicht erschienen, sodass sie auch –
unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung
(vgl. E. 3.2) – davon absehen konnte, eine vorläufige, mit
Einsprache anfechtbare Verlängerung anzuordnen.
5.3
Da die
Kognition des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen beschränkt ist
(vgl. § 50 VRG) und da vorliegend eine schwerwiegende Gehörsverletzung
festgestellt wurde, ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum
Neuentscheid unumgänglich (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Somit ist in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Entscheid des Gerichts H vom 29.
April 2011 aufzuheben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels
gerichtlicher Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 27). Die unterbliebene
Zustellung der Vorladung zur Anhörung durch die Haftrichterin hat nicht die
Beschwerdegegnerin zu verantworten, weshalb sie dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
schuldet. Nach Massgabe des Verursacherprinzips (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 17 N. 33) erscheint es indessen gerechtfertigt, dass die Mitbeteiligte
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- zuzüglich
Fr. 64.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 864.-, entrichtet.
7.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich
um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Gerichts H vom 29.
April 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die
Haftrichterin zur Neuentscheidung zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'030.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die
Mitbeteiligte wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 800.- zuzüglich Fr. 64.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 864.-,
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…