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Entscheid

VB.2011.00305

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00305

30. November 2011Deutsch6 min

(URT.2011.13771)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 9. Mai 2008

stellte der in der Schweiz niedergelassene kubanische Staatsangehörige A ein

Gesuch um Nachzug seiner in Kuba wohnhaften Gattin C und ihres gemeinsamen Sohnes

D. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2009

ab. Es erwog im Wesentlichen, A werde ununterbrochen und bis auf Weiteres in

gewichtigem Umfang vom Sozialamt unterstützt. Diese erhebliche Sozialhilfebedürftigkeit

erfülle den Widerrufsgrund von Art. 51 Abs. 2 lit. b in

Verbindung mit Art. 62 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am

23.

März 2009 Rekurs an den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 25. März

2010.

liess A dem Regierungsrat ein Schreiben des Sozialamts vom 2. März

2010.

zukommen, wonach er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei. Bei

dieser Gelegenheit erkundigte er sich, bis wann mit einem Rekursentscheid

gerechnet werden könne. Am 1. März 2011 reichte er dem Regierungsrat unter

anderem eine Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt

Zürich vom 18. Dezember 2010 ein, mit der ihm – nebst einer vollen

IV-Rente von Fr. 336.- – per 1. Januar 2011 monatliche Ergänzungsleistungen

in Höhe von Fr. 2'692.- zugesprochen wurden. Ferner ersuchte er den

Regierungsrat, baldmöglichst einen Rekursentscheid zu erlassen.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 16. Mai 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei

festzustellen, dass der Regierungsrat den Entscheid in ungebührlicher Weise

verweigert bzw. das Verfahren verzögert habe. Er sei anzuweisen, den Entscheid

innert eines Monats zu eröffnen. Sodann sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Ausserdem verlangte er die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Mit

Entscheid vom 15. Juni 2011 hiess der Regierungsrat den Rekurs von A gut

und wies die Sicherheitsdirektion an, den Aufenthalt von C und D im Kanton

Zürich zu regeln. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse

genommen, und dem Rekurrenten wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zugesprochen. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen,

soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Der Regierungsrat befand,

Ergänzungsleistungen zu beitragsunabhängigen Sonderleistungen der Sozialversicherung

würden vom Begriff der Sozialhilfe im Sinn von Art. 62 lit. e AuG

nicht erfasst und bildeten demzufolge keinen Widerrufsgrund. Es könne damit

gerechnet werden, dass A, dem eine volle Invalidenrente zustehe, genügend finanzielle

Mittel für den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie aufweise bzw.

aufweisen werde.

C. Während

sich die Sicherheitsdirektion zur Beschwerde nicht vernehmen liess, beantragte

die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 21. Juni 2011, die Beschwerde

sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Am 27. Juni 2011 liess A dem Verwaltungsgericht durch

seinen Rechtsvertreter ebenfalls beantragen, das Verfahren sei infolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Da die Beschwerde indes zu einer Gutheissung

geführt hätte, hielt er am Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung

fest und reichte dem Gericht eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der vorliegenden

Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer

eine überlange Verfahrensdauer in einem vor dem Regierungsrat geführten

Verfahren. Nachdem gegen den Entscheid des Regierungsrats in

ausländerrechtlichen Angelegenheiten in der Sache selbst die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig ist (§ 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), folgt aus dem

Grundsatz der Einheit des Prozesses, dass das Verwaltungsgericht auch Rechtsverweigerungs-

bzw. -verzögerungsbeschwerden bezüglich dieses Verfahrens zu behandeln hat

(vgl. RB 2005 Nr. 13; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19−28, N. 49).

2.

2.1

Eine

Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben werden,

solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die

erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist mangels aktuellen

Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Hängige Beschwerdeverfahren sind –

von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – aus dem gleichen Grund

abzuschreiben, sofern die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ergeht (BGE 104 Ib 307 E. 2;

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28, N. 51).

2.2

Nachdem

der Beschwerdeführer sich wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung an

das Verwaltungsgericht gewandt hatte, fällte der Regierungsrat am 15. Juni

2011.

seinen Entscheid und holte damit die als verzögert bzw. verweigert gerügte

Handlung nach; damit ist der Hauptverfahrensgegenstand der Beschwerde

entfallen, weshalb diese entsprechend abzuschreiben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 28

N. 17 sowie 63 N. 3).

3.

3.1

Mangels

einer ausdrücklichen Regelung im VRG über die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit

entscheidet das Verwaltungsgericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt es, wer

die Gegenstands­losigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren

verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (vgl. VGr, 26. August

2009, VB.2009.00052, E.3). Die Kosten können aber auch, insbesonde­re bei

Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19; VGr, 30. April 2003,

VB.2003.00053, E. 2).

3.2

Gemäss § 27c

Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen

seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Der Beschwerdegegner rügt zu

Recht, dass der Regierungsrat aus nicht erkennbaren Gründen – insbesondere ohne

dass aufwendige Untersuchungshandlungen vorgenommen worden wären – über zwei

Jahre für seinen gutheissenden Rekursentscheid benötigt hat. Es ist dem

Beschwerdeführer sodann darin zuzustimmen, dass besonders in Fragen des

Nachzugs minderjähriger Kinder mit Rücksicht auf deren Integrationschancen in

der Schweiz eine beschleunigte Verfahrenserledigung anzustreben ist. Damit

erscheint die Beschwerdeerhebung – zumindest im Rahmen einer summarischen

Prüfung – als berechtigt. Sodann ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner

Nr. 2 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat. Diesen Umständen

ist zum einen bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen, indem die Kosten auf

die Gerichtskasse zu nehmen sind. Zum anderen rechtfertigt es sich, dem

Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung gemäss

eingereichter Honorarnote in Höhe von Fr. 768.40 zuzusprechen, welche

gestützt auf das Verursacherprinzip durch den Regierungsrat zu tragen ist.

4.

Mit der Übernahme der

Gerichtskosten durch die Gerichtskasse und der Zusprechung der beantragten

Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren wird

das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner Nr. 2 auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner Nr. 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 768.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…