VB.2011.00321
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00321
28. September 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13620)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00321
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Wädenswil, vertreten durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 4. Februar 2011 eröffnete die
Stadt Wädenswil, Primarschulpflege, ein offenes Submissionsverfahren betreffend
die Beschaffung von Schul- und Verbrauchsmaterial für die Primar- und
Oberstufenschule Wädenswil. Innert Frist gingen vier Offerten ein.
Am 12. Mai 2011 erteilte die Stadt Wädenswil den
Zuschlag der E AG. Die nicht berücksichtigten Anbieter erhielten mit Schreiben
vom 12. Mai 2011 eine Absage.
Erwägungen
II.
Am 23. Mai 2011 erhob die A AG Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Zuschlagsverfügung der Stadt Wädenswil
sei hinsichtlich des Zuschlags an die E AG aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin der Zuschlag zu erteilen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 teilte die Stadt
Wädenswil mit, sie habe den Vertrag über die Beschaffung "Verbrauchsmaterial
Schule" mit der E AG am 30. Mai 2011 abgeschlossen, nachdem der
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2011 beantragte
die Stadt Wädenswil, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Die E AG liess sich nicht vernehmen.
Mit Replik vom 15. Juli 2011 berichtigte die A AG
ihr Rechtsbegehren infolge des Vertragsschlusses zwischen der Stadt Wädenswil
und der E AG dahingehend, dass die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung der
Stadt Wädenswil hinsichtlich des Zuschlags an die E AG festzustellen sei. Mit
Duplik vom 10. August 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1 mit Hinweisen). Auf
das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons
Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.1
Vorliegend
hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot in der Gesamtbewertung den dritten
Rang belegt und 263 von 400 möglichen Punkten erzielt, während das Angebot der
Mitbeteiligten mit 355 Punkten bewertet wurde. Ausschlaggebend für dieses
Ergebnis war in erster Linie die Bewertung des Kriteriums "Preis".
Diesbezüglich rügt die Beschwerdeführerin eine rechtswidrige Berechnungsweise
durch die Beschwerdegegnerin. Bei den übrigen Kriterien erhielt die
Beschwerdeführerin mehr Punkte als die Mitbeteiligte.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie hätte bei
richtiger Bewertung den Zuschlag erhalten müssen. Vielmehr behauptet sie, es
könne nicht auf die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Angebotspreise
abgestellt werden. Dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen durch,
müsste dies daher zur Rückweisung an die Vergabebehörde führen. Die Beschwerdeführerin
hätte im entsprechenden Verfahren realistische Chancen, mit ihrem Angebot zum
Zug zu kommen. Sie ist daher zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
2.2
Dass eine
Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin infolge des Vertragsabschlusses
mit der Mitbeteiligten nicht mehr möglich ist, ändert an der Legitimation
nichts, zumal die Submissionsbeschwerde ausdrücklich auch dafür zur Verfügung
steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung
feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB; VGr, 5. Mai 2006,
VB.2005.00373, E. 2). Von einer unzulässigen nachträglichen Ergänzung oder
Erweiterung des Rechtsbegehrens kann daher keine Rede sein.
Es trifft nicht zu, dass – wie die Beschwerdegegnerin
behauptet (Duplik, Rz. 5) – bei Submissionsbeschwerden für den Fall, dass
der Beschaffungsvertrag abgeschlossen werden sollte, immer subsidiär ein
Feststellungsbegehren gestellt werden müsste. Vielmehr beinhaltet das Begehren,
der Zuschlag sei aufzuheben, ein Feststellungsbegehren, da der Zuschlag nur wegen
seiner Rechtswidrigkeit aufgehoben werden kann. Wer legitimiert
ist, den Zuschlagsentscheid anzufechten, behält den Anspruch auf Überprüfung
der Rechtmässigkeit des Zuschlags auch dann, wenn dieser infolge
Vertragsabschlusses nicht mehr aufgehoben werden kann. Ein dahingehendes
Eventualbegehren braucht nicht notwendigerweise bereits in der Beschwerde gegen
den (noch nicht vollzogenen) Zuschlag gestellt zu werden; der Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit gilt als im Begehren um Aufhebung des Zuschlags
sinngemäss mitenthalten (BGE 132 I 86 E. 3.2).
2.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1
Nach § 33 Abs. 1 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern
nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2
SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten.
Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von
der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt.
3.2
Vorliegend wurden in Ziffer 1.17 der Ausschreibungsunterlagen folgende
Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung bekannt gegeben:
50.
% Preis;
40.
% Qualität;
10.
% Referenzen.
3.3
Die
Auswahl der Zuschlagskriterien und deren Gewichtung werden von der Beschwerdeführerin
nicht infrage gestellt. Sie wendet sich vielmehr gegen die Ermittlung der
Preise für die Warenkörbe Schul- und Büromaterial durch die Beschwerdegegnerin.
Diese habe einfach die von den Anbietern aufgeführten Einzelpreise addiert und
die dabei ermittelten Gesamtpreise miteinander verglichen. Bezüglich der
einzelnen Positionen seien die Angebote zwar miteinander vergleichbar. Da die
eingegebenen Einzelpreise nicht mit dem ungefähren Jahresverbrauch
multipliziert worden seien, sei diese Preisberechnung im Hinblick auf § 33 SubmV,
wonach der Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen sei, jedoch
absolut willkürlich.
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, sie
habe den ihr bei der Bewertung der Angebote zustehenden erheblichen
Beurteilungsspielraum nicht verletzt. Aus den Ausschreibungsunterlagen sei
ausdrücklich hervorgegangen, dass der durchschnittliche Jahresverbrauch aller
Artikel nicht vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe daher Stückpreise und
100-Stückpreise offerieren lassen. Es sei für alle Anbieter erkennbar gewesen,
dass die einzelnen Preise für das Schul- und Büromaterial addiert würden. Im
Übrigen erfolge der Einwand der Beschwerdeführerin verspätet. Sie hätte den
behaupteten Mangel, dass das Preiskriterium anhand des Gesamtangebots in den
Preislisten erfolgte, bereits mit der Ausschreibung rügen müssen. Zumindest sei
die Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Nachfrage verpflichtet gewesen.
4.
Die Ausschreibungsunterlagen werden nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts von einer gegen die Ausschreibung gerichteten
Beschwerde nicht erfasst; ihr Inhalt kann in der Regel noch mit der Beschwerde
gegen den Zuschlag beanstandet werden (VGr, 22. September 2010,
VB.2010.00170, E. 3.1.2; 10. Dezember 2008, VB.2008.00347, E. 2).
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann sich aber die Obliegenheit ergeben,
Mängel der Ausschreibungsunterlagen ausserhalb eines formellen
Beschwerdeverfahrens zu beanstanden (BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 22. September
2010, VB.2010.00170, E. 3.1.2; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2;
Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die
Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 1 ff.,
10). Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen mangelhafter Ausschreibungsunterlagen
habe von vornherein kein regelkonformes Vergabeverfahren durchgeführt werden
können (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00170, E. 3.1.2). Eine
solche Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis nur bei offensichtlichen
Mängeln. Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn
er den Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte
feststellen können (BGE 130 I 241 E. 4.3). Angesichts des Zeitdrucks und
der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen
Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind keine strengen
Anforderungen an die Anbietenden zu stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3; VGr, 22. September
2010, VB.2010.00170, E. 3.1.2).
Trotz des Hinweises in den Ausschreibungsunterlagen, dass
der durchschnittliche Jahresverbrauch aller Artikel nicht vorliege, war bei
deren Lektüre keineswegs offensichtlich, dass die massgeblichen Preise so
ermittelt würden, wie es die Beschwerdeführerin schliesslich tat. Von einem
besonders klaren und offensichtlichen Mangel im Sinn der erwähnten
Rechtsprechung kann daher keine Rede sein. Es kann der Beschwerdeführerin
deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie sich erst mit ihrer Beschwerde gegen
den Zuschlag darauf beruft.
5.
5.1
Bei der Bewertung der Angebotspreise steht der
Vergabebehörde – ebenso wie bei den andern Zuschlagskriterien – ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Begrenzt wird dieser einerseits dadurch, dass die
Bewertung der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen muss, damit das im
Voraus bekannt gegebene Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (VGr, 22. September
2010, VB.2010.00170, E. 5.4; 26. August 2009, VB.2009.00047, E. 4.1
mit Hinweisen), andererseits durch das Transparenzgebot. So kann etwa der Verzicht
auf eine vorgängige Bekanntgabe einer Preisspanne die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit
des Vergabeentscheids beeinträchtigen, weshalb unter diesen Umständen höhere
Anforderungen an die Begründung desselben gestellt werden (vgl. VGr, 26. August
2009, VB.2009.00047, E. 4.1).
5.2
Wie
erwähnt (E. 3.1), basiert die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten
Angebots gemäss § 33 Abs. 1 SubmV auf einer Analyse des
Preis-Leistungs-Verhältnisses der Angebote. Es sind die einzusetzenden
öffentlichen Mittel in Relation zu setzen mit den zu erwartenden Leistungen.
Daraus folgt, dass möglichst die beim Gemeinwesen tatsächlich anfallenden Kosten
zu ermitteln sind.
Entsprechend hat die Vergabebehörde, wenn sie Offerten
nach Einheitspreisen verlangt, ein Leistungsverzeichnis zu erstellen, welches
die erwarteten Leistungen aufzählt. Das Leistungsverzeichnis dient damit dazu,
den tatsächlich zu erwarteten Leistungen und den entsprechenden Kosten soweit
möglich gerecht zu werden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin ist
eine Preisliste nach Stückpreisen dazu offensichtlich nicht geeignet, wenn die
einzelnen Preise ohne Berücksichtigung des zu erwartenden Bedarfs einfach
addiert werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zum Teil Einzelstückpreise
und zum Teil Preise für 10, 12, 20, 100, 500 oder 1000 Stück anzugeben waren.
Auch diese Unterscheidung trägt dem unterschiedlichen Bedarf offensichtlich
nicht Rechnung, was die Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht geltend macht.
Die Unterscheidungen sind im Übrigen auch nicht durchwegs nachvollziehbar. So
waren etwa bei transparenten Sichtmappen A4 bei der glatten Version Einzelstückpreise,
bei der matten Version hingegen Preise für 100 Stück anzugeben. Letzterer
Preis lag bei der Beschwerdeführerin deutlich über dem Ersteren. Bei der
Mitbeteiligten war dies genau umgekehrt. Bereits aus diesem Beispiel wird
ersichtlich, dass sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht abschätzen
lässt, welches Angebot sich über ein Jahr gesehen als das wirtschaftlich
günstigste erweisen würde.
Dass diese Methode der
Preisbestimmung zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots
untauglich ist, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass Positionen, welche
von einzelnen Anbietern nicht offeriert wurden, mit Fr. 0.- in die
entsprechende Addition einflossen. Dies beeinträchtigt die Vergleichbarkeit der
ermittelten Gesamtpreise und führt zu einer positiveren Bewertung des Preises
des fraglichen Anbieters. Dies ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn –
wie im vorliegenden Fall – keine Korrektur im Rahmen der Bewertung eines
anderen Zuschlagskriteriums erfolgt.
5.3
Entgegen
der Behauptung der Beschwerdegegnerin lässt sich die vorgenommene Preisermittlung
nicht mit dem in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Hinweis rechtfertigen,
dass der durchschnittliche Jahresverbrauch aller Artikel nicht vorliege. Das
gewählte, aus den erwähnten Gründen ungeeignete Vorgehen musste auch aufgrund
dieses Hinweises nicht erwartet werden. Vielmehr beeinträchtigt dieses die
Transparenz und die Nachvollziehbarkeit des Vergabeentscheids, weshalb
entsprechend höhere Anforderungen an die Begründung desselben zu stellen sind.
Die oben erwähnten Grundsätze (E. 5.1) müssen auch dann Anwendung finden,
wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht die Bewertung des Preises an sich
(Umrechnung der angebotenen Preise in Punkte) bemängelt, sondern geltend
gemacht wird, die der Bewertung zugrunde gelegten Preise seien falsch ermittelt
worden. Der vorliegende Vergabeentscheid vermag den Anforderungen nicht zu
genügen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht auf
Erfahrungswerte oder auf eine anderweitig begründete Prognose hätte abstellen
können. Angesichts des damit verbundenen Aufwands hätte sich die Vergabebehörde
zum Beispiel auf eine – entsprechend begründete – repräsentative Stichprobe von
Artikeln beschränken können.
6.
Der Vergabeentscheid erweist sich damit als rechtswidrig,
weil das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht geeignet war, das wirtschaftlich
günstigste Angebot zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin hat mithin den
massgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt.
Könnte der angefochtene Vergabeentscheid im heutigen
Zeitpunkt noch aufgehoben werden, wäre die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nachdem die Beschwerdegegnerin
den Vertrag mit der Mitbeteiligten bereits abgeschlossen hat, kann die
Beschwerdeinstanz jedoch nur noch feststellen, dass der angefochtene Entscheid
rechtswidrig ist (Art. 18 Abs. 2 IVöB). Im Hinblick auf diesen
Feststellungsentscheid ist eine Rückweisung an die Vorinstanz
nicht erforderlich; mit der Feststellung wird nicht über die Zulässigkeit der
strittigen Vergabe, sondern entsprechend der gesetzlichen Regelung nur über die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids geurteilt. Der Entscheid ist
daher aufgrund der im Beschwerdeverfahren gegebenen Sach- und Rechtslage zu
fällen (VGr, 7. Juli 1999, VB.99.00026, E. 6c = RB 1999
Nr. 58 = BEZ 1999 Nr. 26 = ZBl 101/2000, S. 277 f.).
7.
In Gutheissung der Beschwerde ist somit festzustellen,
dass der angefochtene Entscheid rechtswidrig ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin
die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 VRG). Sie ist
überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung
für ihre Umtriebe im Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-.
8.
Der Wert des Auftrags für die dreijährige Vertragsdauer wird
von der Vergabeinstanz gemäss Ausschreibungsunterlagen auf Fr. 840'000.-
geschätzt. Er übersteigt damit den im Staatsvertragsbereich massgeblichen
Schwellenwert (Art. 1 lit. a der Verordnung des EVD vom 11. Juni
2010.
über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen
für das zweite Semester des Jahres 2010 und das Jahr 2011; SR 172.056.12).
Gegen das vorliegende Urteil ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG; BGE 134 II 192 E. 1.2; BGr, 11. März 2009,2C_634/2008, E. 1.1).
Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Vergabeentscheid der
Stadt Wädenswil vom 12. Mai 2011 betreffend Verbrauchsmaterial Schule
rechtswidrig ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150-- Zustellkosten,
Fr. 5'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…