VB.2011.00323
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00323
18. August 2011Deutsch16 min
(URT.2011.13474)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00323
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Im Jahr 2007 kam es zu Verkaufsverhandlungen zwischen C,
Alleinaktionärin der D AG, vertreten durch ihren Sohn E, und F, dem damaligen
Hauptaktionär und Verwaltungsratssekretär der börsenkotierten G AG. Die Verhandlungen
mündeten am 20. November 2007 in den Verkauf der Aktien der D AG an die G
AG zum Preis von Fr. 14'237'500.-. Die Veräusserung erfolgte aus
Steuergründen im Rahmen eines Tausches sämtlicher D AG-Aktien gegen 60'000 Namenaktien und 130'172
Inhaberpartizipationsscheine der G AG („Quasi-Fusion“). Die Verkaufsverhandlungen
sowie der Vollzug des Aktienkaufvertrags wurden – im Einverständnis aller
Beteiligten – durch Rechtsanwalt A rechtsberatend begleitet. Im Dezember 2007
wurde der Verwaltungsrat der G AG neu besetzt durch H (Präsident), I und E.
B.
In der Folge kam es zwischen den involvierten Personen
zu Unstimmigkeiten, unter anderem, weil sich herausgestellt hatte, dass in der
Vergangenheit gegen F strafrechtliche Ermittlungen wegen Wirtschaftskriminalität
stattgefunden hatten. Am 27. März 2009 focht C den Aktienkaufvertrag vom
20. November 2009 wegen Grundlagenirrtums und absichtlicher Täuschung an.
Am 30. März 2009 fand eine ausserordentliche Verwaltungsratssitzung der G
AG statt, in der beschlossen wurde, F seiner Funktion in der G AG zu entheben
und Cs Kaufvertragsanfechtung anzuerkennen; E trat bei diesen Beschlüssen in
den Ausstand. F erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Verwaltungsrat der G
AG sowie gegen A; der Verwaltungsrat der G AG erhob seinerseits Strafanzeige gegen
F.
C.
Am 31. Juli 2009 schieden E, H und I aus dem
Verwaltungsrat der G AG aus, und F wurde neuer Verwaltungsratspräsident.
D.
Die von F angestrengte Strafuntersuchung wurde am 2. Februar
2010 eingestellt. Im Einstellungsentscheid erwog die Staatsanwaltschaft unter
anderem, das in Bezug auf die Vertragsrückabwicklung ausgeübte Doppelmandat von
A gegenüber C einerseits und der G AG andererseits erscheine zwar fragwürdig
und problematisch, sei strafrechtlich jedoch nicht relevant.
E.
Am 23. Juli 2010 erstattete die durch F
vertretene G AG bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im
Kanton Zürich Anzeige gegen A wegen Verletzung von Berufspflichten aufgrund
einer unzulässigen Doppelvertretung und ersuchte um Anordnung von
Disziplinarmassnahmen. Am 7. April 2011 beschloss die Aufsichtskommission,
A werde aufgrund eines verbotenen Interessenkonflikts mit einer Busse von
Fr. 1'000.- bestraft, und ihm seien Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-
aufzuerlegen.
Erwägungen
II.
Am 20. Mai 2011 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte vom 7. April 2011 sei aufzuheben, von
einer Bestrafung sei abzusehen und das Verfahren gegen ihn sei einzustellen.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2011
verzichtete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November
2003.
(AnwaltsG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 12
lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) üben Anwältinnen und Anwälte
ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; ferner tun sie dies unabhängig, in
eigenem Namen und auf eigene Verantwortung (Art. 12 lit. b BGFA). Sie
meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den
Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12
lit. c BGFA). Nach Art. 11 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands
vermeiden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den
Interessen ihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen
Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte beraten, vertreten oder verteidigen nicht mehr als einen
Mandanten in der gleichen Sache, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den
Mandanten besteht oder droht. Sie legen das Mandat gegenüber allen betroffenen
Mandanten nieder, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr
der Verletzung des Berufsgeheimnisses besteht oder die Unabhängigkeit
beeinträchtigt zu werden droht (Art. 12 der Standesregeln).
2.2
Die
Rechtsprechung leitet aus Art. 12 BGFA eine umfassende Treue- und Unabhängigkeitspflicht
des Anwalts gegenüber dem Klienten ab, die sich auf alle Aspekte des
Mandatsverhältnisses erstreckt. Daraus ergibt sich insbesondere auch ein Verbot
von Doppelvertretungen, d.h. der Anwalt darf nicht in ein und derselben
Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich
diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen
könnte (BGE 134 II 108 E. 3; vgl. Walter Fellmann in: Walter
Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 12
N. 96). Vertritt ein Rechtsanwalt die Interessen zweier Parteien, zwischen
denen nach der Mandatierung Differenzen auftreten, so hat er beide Mandate
niederzulegen und darf künftig in Fragen, die mit dem Fall in einem Sachzusammenhang
stehen, keine der Parteien vertreten (BGE 134 II 108 E. 4.1). Die blosse
abstrakte Möglichkeit des Auftretens von Differenzen zwischen den
Vertragsparteien reicht zwar nicht aus, um auf eine unzulässige
Doppelvertretung zu schliessen; doch ein Anwalt, der in der gleichen Angelegenheit
zwei Mandanten vertritt, muss sich stets bewusst sein, dass deren Interessen
zwar im Moment gleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig aber
jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen kann. Er
hat deshalb alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt
die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen könnte (BGE 134
II 108 E. 4.2.2 und 4.2.3; vgl. Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und
standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich
2000, S. 148, 96 f.).
2.3
Im Rahmen
eines Prozesses gilt das Verbot der Doppelvertretung von Parteien mit gegensätzlichen
Interessen uneingeschränkt. Bei Beratungsmandaten ist das beratende Doppeldienen
für Parteien mit gegenläufigen Interessen hingegen zulässig, sofern ihm diese
Aufgabe mit Zustimmung beider Beteiligten übertragen wird und er nicht bereits
vorher eine der Parteien in der betreffenden Sache vertreten oder beraten hat
(Hans Nater, Anwaltsrecht, in: Walter Fellmann/Tomas Poledna [Hrsg.], Aktuelle
Anwaltspraxis, Bern 2005, S. 833 ff., 839; Testa, a.a.O., S. 104).
Die Anwälte sind bei Beratungsmandaten aber nicht weniger zur Interessenwahrung
verpflichtet als bei forensischen Mandaten. Im Fall einer Einwilligung zu einer
gemeinsamen Vertretung müssen die Klienten dem Doppelmandat im Wissen
sämtlicher Umstände zustimmen. Die Klienten müssen die Tragweite der Einwilligung
erkennen und beurteilen können. In Bezug auf künftige Konflikte ist die
Einwilligung nur soweit verbindlich, als diese von dem betreffenden Klienten
vernünftigerweise voraussehbar sind. Bei mangelhafter Aufklärung ist die
Einwilligung unverbindlich (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht,
Grundlagen und Kernbereich, 2009, N. 808 und 835; Walter Fellmann, Anwaltsrecht,
Bern 2010, N. 333).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer
in den Jahren 2007 und 2008 sowohl C und E (im Folgenden: Familie C und E) als
auch die G AG bei der Umsetzung des Aktienkaufvertrags beraten habe, denn die
Beteiligten hätten damals gleichgerichtete Interessen gehabt und seien mit dem
Doppelmandat einverstanden gewesen. Anders verhalte es sich hingegen mit der im
März 2009 erfolgten Anfechtung des Aktienkaufvertrags durch C: Hier seien die
Interessen der involvierten Parteien gegenläufig gewesen, denn während die
Familie C und E den Verkauf ihrer D AG-Aktien habe rückgängig machen wollen,
weil sie das Vertrauen in den die G AG beherrschenden F verloren hatte, habe F
die von C erworbenen D AG-Aktien behalten wollen, um das Immobiliengeschäft der
G AG weiter auszubauen. Angesichts dieses Interessenkonflikts hätte der
Beschwerdeführer nicht gleichzeitig sowohl die Familie C und E als auch die G
AG rechtlich beraten dürfen. Er habe dies aber gleichwohl getan und dabei klar
für die Familie C und E und gegen F Stellung genommen, indem er sich für eine
Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags stark gemacht habe. Die Verwaltungsräte
der G AG hätten zwar die Honorarnote des Beschwerdeführers, die dieser für
seine Beratungstätigkeit im Frühjahr 2009 gestellt habe, genehmigt. Dadurch
habe er aber nicht rechtsgültig in die Doppelvertretung des Beschwerdeführers
eingewilligt angesichts des Umstands, dass die Interessen der G AG und der
Familie C und E im Hinblick auf die Anfechtung des Aktienkaufvertrags entgegengesetzt
gewesen seien und der Beschwerdeführer deshalb nicht beide Mandate habe ausüben
können, ohne die Interessenwahrungspflicht in Bezug auf einen der Klienten zu
verletzen. Als mildernder Umstand sei immerhin zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer für das ursprüngliche Konzept einer Quasi-Fusion zwischen der G
AG und der D AG verantwortlich gezeichnet habe. Deshalb sei bis zu einem
gewissen Grad verständlich, dass er versucht habe, das Verkaufsgeschäft im
Rahmen seiner Beratungstätigkeit wieder rückgängig zu machen, nachdem die
Erfüllungshandlungen ins Stocken geraten seien. Als angemessen erweise sich
unter diesen Umständen die Auferlegung einer Disziplinarbusse von Fr. 1'000.-.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen,
dass er im März 2009 ein verbotenes Doppelmandat ausgeübt habe. Die damals
eingeleitete Rückabwicklung des 2007 abgeschlossenen Aktienkaufvertrags sei
nämlich sowohl im Interesse der Familie C und E als auch in jenem der G AG
gestanden. C sei an der Rückabwicklung des 2007 erfolgten Verkaufs ihrer D AG-Aktien
an die G AG interessiert gewesen, weil sie den kriminellen Machenschaften Fs
einen Riegel habe schieben wollen bzw. um eine weitere Aushöhlung der G AG
durch den Stimmrechts-Mehrheitsaktionär zu verhindern. Die Rückabwicklung des
Vertrags sei aber auch im Interesse der G AG gewesen, nachdem kurz zuvor
bekannt geworden sei, dass es sich bei F um einen rechtskräftig verurteilten
Wirtschaftskriminellen handle, dass es zu unerklärlichen Geldabflüssen von der G
AG zu F gekommen sei und dass sich die G AG in einer äusserst kritischen
finanziellen Situation befinde. Kurzfristig sei die Vertragsrückabwicklung die
einzige Möglichkeit gewesen, der G AG die damals dringend benötigte Liquidität
von Fr. 800'000.- zufliessen zu lassen und damit ihre
Insolvenz abzuwenden. Unter diesen Umständen sei kein Interessenkonflikt darin
zu erblicken, dass der Beschwerdeführer einerseits für C die Anfechtung des
Kaufvertrags abgefasst habe und andererseits für die G AG die Chancen und
Risiken einer Vertragsrückabwicklung abgeklärt habe, zumal sich später gezeigt
habe, dass der G AG durch die Rückabwicklung kein Schaden entstanden sei. Ob die
Klageanerkennung in Fs Privatinteresse gestanden sei oder nicht, sei für die
Beurteilung des angeblich bestehenden Interessenkonflikts nicht massgebend. Die
Interessen Fs dürften nur schon deshalb nicht mit jenen der G AG gleichgesetzt
werden, weil F lediglich 15 % des Aktienkapitals halte und die G AG lediglich
über Stimmrechtsaktien beherrsche. Die G AG bzw. ihr Verwaltungsrat müsse aber
auch die Interessen der übrigen Aktionäre, die 85 % des Kapitals hielten,
berücksichtigen. Selbst wenn man von gegenläufigen Interessen der G AG und der
Familie C und E ausgehen wollte, läge keine unzulässige Mehrfachvertretung vor,
denn sämtliche Parteien seien über das doppelte Beratungsmandat des
Beschwerdeführers informiert und damit einverstanden gewesen.
4.
4.1
Aus den
Akten geht hervor, dass die Familie C und E im März 2009 ein eminentes Interesse
daran hatte, den 2007 erfolgten Verkauf ihrer D AG-Aktien an die G AG rückabzuwickeln.
Zum einen war C überzeugt, dass F sie beim Abschluss des Kaufvertrags im
November 2007 getäuscht hatte. Zum anderen befürchtete sie, dass der wegen
Wirtschaftsdelikten verurteilte F gerade dabei war, die G AG, in die sie ihr
ganzes Vermögen investiert hatte, finanziell auszuhöhlen, und dass er dafür
verantwortlich war, dass der Aktien- und Partizipationsscheinkurs der G AG mehr
und mehr zerfiel. E war vom Verkauf der D AG-Aktien an die G AG insofern
betroffen, als er gemäss einer erbvertraglichen Vereinbarung im Todesfall
seiner Mutter die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf der D AG-Aktien erhalten
hätte.
4.2
Unbestritten
ist, dass der Beschwerdeführer im März 2009 im Auftrag der Familie C und E, die
er seit fast 30 Jahren kennt, die Anfechtung des 2007 geschlossenen Aktienkaufvertrags
verfasste. Angesichts dieses Auftrags ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
als Rechtsberater der Familie C und E deren Interessen zu wahren und für eine
rasche Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags zu sorgen hatte, was denn auch in
mehreren von ihm verfassten Aktennotizen zum Ausdruck kommt. Zu Recht bezeichnete
die Vorinstanz etwa die Aktennotiz des Beschwerdeführers vom 26. März 2009
als „eigentliches Strategie-Papier“ für eine rasche Rückübertragung der D AG-Aktien
an die Familie C und E. Es erscheint allerdings fraglich, ob nicht bereits in
der Übernahme dieses Mandats eine verbotene Interessenkollision zu erblicken
ist, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer im Anfechtungsschreiben vom 27. März
2009.
als Berater der Familie C und E den Vorwurf der absichtlichen Täuschung
bei Vertragsabschluss gegenüber der G AG erheben liess, obwohl er beim
Vertragsabschluss im Jahr 2007 sowohl die G AG als auch die Familie C und E beraten
hatte und von den Verwaltungsräten der G AG auch im März 2009 noch als
„Firmenanwalt“ erachtet wurde. Auf eine abschliessende aufsichtsrechtliche
Beurteilung dieser Mandatsübernahme kann aber im vorliegenden Fall verzichtet
werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
4.3
Im
Zusammenhang mit der Vertragsanfechtung vom März 2009 beriet der Beschwerdeführer
nicht nur die Familie C und E, sondern gleichzeitig auch die G AG. Insbesondere
wurde er damit beauftragt, die Risiken und Chancen einer Vertragsrückabwicklung
aus Sicht der G AG abzuklären. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass diese
Abklärungen im Auftrag des Verwaltungsrats der G AG erfolgt seien; aufgrund der
übereinstimmenden Aussagen der Verwaltungsräte H und C und E sowie des
Protokolls der Verwaltungsratssitzung vom 30. März 2009 ist indessen davon
auszugehen, dass der G AG-Verwaltungsrat dem Beschwerdeführer ein solches
Mandat erteilt hatte. Gemäss dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der G AG,
H, empfahl der Beschwerdeführer anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 30. März
2009.
die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
4.4
Umstritten
ist, ob nicht nur die Familie C und E, sondern auch die G AG ein Interesse an
der Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags hatte. Der Beschwerdeführer macht in
diesem Zusammenhang geltend, die Anerkennung der Anfechtungsklage Cs sei aus
Sicht der G AG erforderlich gewesen, um dringend benötigte Liquidität in der Höhe
von Fr. 800'000.- zu beschaffen bzw. um den Konkurs
der G AG abzuwenden sowie um einen langjährigen Anfechtungsprozess mit
ungewissem Ausgang zu verhindern. Auch der Beschwerdeführer bestreitet
allerdings nicht, dass es aus Sicht der G AG sowohl Argumente für als auch
gegen eine Klageanerkennung gab und dass im Fall einer Rückabwicklung
insbesondere das Risiko bestand, dass die in Art. 659 des
Obligationenrechts (OR) festgesetzte Obergrenze zum Erwerb eigener Aktien
überschritten würde. Ferner erscheint angesichts des damaligen Immobilienportfolios
der G AG, das einen Wert von gegen 100 Mio. Franken aufwies, zweifelhaft,
ob die Klageanerkennung effektiv der einzige Weg war, die drohende Illiquidität
der G AG abzuwenden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Verwaltungsrat
seine Tätigkeit grundsätzlich nach den Interessen der Aktionäre auszurichten
hat und bestrebt sein muss, den Wert der Beteiligung der Aktionäre nachhaltig
zu maximieren (Rolf Watter, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. Auflage,
Basel 2008, Art. 717 N. 37). Im vorliegenden Fall ist zumindest fraglich,
ob der Verkauf der D AG-Aktien, die im Immobilienportfolio der G AG den mit Abstand
grössten Vermögenswert darstellten, im Sinn aller Aktionäre der G AG gewesen
sein konnte, zumal F, der die G AG mittels Stimmrechtsaktien beherrschte, mit
der Veräusserung nicht einverstanden war. Auch der Beschwerdeführer war sich
anlässlich der Befragung der Staatsanwaltschaft nicht sicher, ob es aus Sicht
der G AG und ihrer Aktionäre überhaupt einen Grund dafür gegeben habe, den
Kaufvertrag rückabzuwickeln bzw. die D AG wieder zu veräussern.
4.5
Letztlich
kann indessen offenbleiben, ob die G AG an der Anerkennung Cs Anfechtungsklage
ein überwiegendes Interesse hatte oder nicht. Massgebend ist, dass die Rückabwicklung
des 2007 abgeschlossenen Kaufvertrags im März 2009 sowohl mit Chancen als auch
mit Risiken verbunden war und dass es gerade die Aufgabe des Beschwerdeführers
war, die Vor- und Nachteile einer Klageanerkennung aus Sicht der G AG abzuklären
(vgl. E. 4.3). Dies konnte er indessen aufgrund seiner gleichzeitig
bestehenden Interessenwahrungspflicht gegenüber der Familie C und E (vgl.
E. 4.2) nicht mit der nötigen Ungebundenheit tun. Insbesondere wäre es dem
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsabklärungen für die G AG verwehrt
gewesen, zum Schluss zu gelangen, dass die Nachteile einer Klageanerkennung
überwögen, denn damit hätte er sich in Widerspruch zum Mandat der Familie C und
E gesetzt, deren Interesse an einer Rückabwicklung er als Rechtsberater ebenfalls
vorbehaltlos wahrzunehmen hatte. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu
Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im März 2009 in einem Interessenkonflikt
befand, den es gemäss Art. 12 lit. c BGFA zu meiden gilt.
4.6
Schliesslich
kann auch nicht gesagt werden, dass die Parteien in Kenntnis aller relevanten
Umstände ihr Einverständnis dafür gegeben hätten, dass der Beschwerdeführer
sowohl die Interessen der Familie C und E als auch jene der G AG vertrete. Die
beiden Verwaltungsräte der G AG, die am 30. März 2009 für die
Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags stimmten, wussten gemäss eigenen Aussagen
nicht, dass der Beschwerdeführer C in Bezug auf die Vertragsrückabwicklung
beriet und insbesondere ihre Anfechtungsklage vom 27. März 2009 verfasst
hatte; sie betrachteten den Beschwerdeführer vielmehr als „Firmenanwalt“ der G
AG (vgl. oben, E. 4.2). Die nachträgliche Anerkennung der Honorarnote des
Beschwerdeführers durch den Verwaltungsrat der G AG ändert nichts daran, dass
der Beschwerdeführer die beiden massgebenden Verwaltungsräte der G AG im entscheidenden
Zeitpunkt nicht über sämtliche Umstände seines Beratungsmandats gegenüber der
Familie C und E informiert hatte und deshalb nicht von einer Einwilligung in die
Doppelvertretung ausgehen durfte.
4.7
Die
Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Doppelmandat das Gebot der Vermeidung von widerstreitenden Interessen
verletzte. Die Auferlegung einer – in der Höhe nicht bestrittenen –
Disziplinarbusse von Fr. 1'000.- ist somit nicht zu
beanstanden.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des
Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung wurde von keiner Seite verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…