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Entscheid

VB.2011.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00323

18. August 2011Deutsch16 min

(URT.2011.13474)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Im Jahr 2007 kam es zu Verkaufsverhandlungen zwischen C,

Alleinaktionärin der D AG, vertreten durch ihren Sohn E, und F, dem damaligen

Hauptaktionär und Verwaltungsratssekretär der börsenkotierten G AG. Die Verhandlungen

mündeten am 20. November 2007 in den Verkauf der Aktien der D AG an die G

AG zum Preis von Fr. 14'237'500.-. Die Veräusserung erfolgte aus

Steuergründen im Rahmen eines Tausches sämtlicher D AG-Aktien gegen 60'000 Namenaktien und 130'172

Inhaberpartizipationsscheine der G AG („Quasi-Fusion“). Die Verkaufsverhandlungen

sowie der Vollzug des Aktienkaufvertrags wurden – im Einverständnis aller

Beteiligten – durch Rechtsanwalt A rechtsberatend begleitet. Im Dezember 2007

wurde der Verwaltungsrat der G AG neu besetzt durch H (Präsident), I und E.

B.

In der Folge kam es zwischen den involvierten Personen

zu Unstimmigkeiten, unter anderem, weil sich herausgestellt hatte, dass in der

Vergangenheit gegen F strafrechtliche Ermittlungen wegen Wirtschaftskriminalität

stattgefunden hatten. Am 27. März 2009 focht C den Aktienkaufvertrag vom

20. November 2009 wegen Grundlagenirrtums und absichtlicher Täuschung an.

Am 30. März 2009 fand eine ausserordentliche Verwaltungsratssitzung der G

AG statt, in der beschlossen wurde, F seiner Funktion in der G AG zu entheben

und Cs Kaufvertragsanfechtung anzuerkennen; E trat bei diesen Beschlüssen in

den Ausstand. F erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Verwaltungsrat der G

AG sowie gegen A; der Verwaltungsrat der G AG erhob seinerseits Strafanzeige gegen

F.

C.

Am 31. Juli 2009 schieden E, H und I aus dem

Verwaltungsrat der G AG aus, und F wurde neuer Verwaltungsratspräsident.

D.

Die von F angestrengte Strafuntersuchung wurde am 2. Februar

2010 eingestellt. Im Einstellungsentscheid erwog die Staatsanwaltschaft unter

anderem, das in Bezug auf die Vertragsrückabwicklung ausgeübte Doppelmandat von

A gegenüber C einerseits und der G AG andererseits erscheine zwar fragwürdig

und problematisch, sei strafrechtlich jedoch nicht relevant.

E.

Am 23. Juli 2010 erstattete die durch F

vertretene G AG bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im

Kanton Zürich Anzeige gegen A wegen Verletzung von Berufspflichten aufgrund

einer unzulässigen Doppelvertretung und ersuchte um Anordnung von

Disziplinarmassnahmen. Am 7. April 2011 beschloss die Aufsichtskommission,

A werde aufgrund eines verbotenen Interessenkonflikts mit einer Busse von

Fr. 1'000.- bestraft, und ihm seien Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-

aufzuerlegen.

Erwägungen

II.

Am 20. Mai 2011 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte vom 7. April 2011 sei aufzuheben, von

einer Bestrafung sei abzusehen und das Verfahren gegen ihn sei einzustellen.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2011

verzichtete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte auf eine

Stellungnahme zur Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November

2003.

(AnwaltsG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 12

lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) üben Anwältinnen und Anwälte

ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; ferner tun sie dies unabhängig, in

eigenem Namen und auf eigene Verantwortung (Art. 12 lit. b BGFA). Sie

meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den

Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12

lit. c BGFA). Nach Art. 11 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands

vermeiden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den

Interessen ihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen

Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Rechtsanwältinnen

und Rechtsanwälte beraten, vertreten oder verteidigen nicht mehr als einen

Mandanten in der gleichen Sache, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den

Mandanten besteht oder droht. Sie legen das Mandat gegenüber allen betroffenen

Mandanten nieder, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr

der Verletzung des Berufsgeheimnisses besteht oder die Unabhängigkeit

beeinträchtigt zu werden droht (Art. 12 der Standesregeln).

2.2

Die

Rechtsprechung leitet aus Art. 12 BGFA eine umfassende Treue- und Unabhängigkeitspflicht

des Anwalts gegenüber dem Klienten ab, die sich auf alle Aspekte des

Mandatsverhältnisses erstreckt. Daraus ergibt sich insbesondere auch ein Verbot

von Doppelvertretungen, d.h. der Anwalt darf nicht in ein und derselben

Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich

diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen

könnte (BGE 134 II 108 E. 3; vgl. Walter Fellmann in: Walter

Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 12

N. 96). Vertritt ein Rechtsanwalt die Interessen zweier Parteien, zwischen

denen nach der Mandatierung Differenzen auftreten, so hat er beide Mandate

niederzulegen und darf künftig in Fragen, die mit dem Fall in einem Sachzusammenhang

stehen, keine der Parteien vertreten (BGE 134 II 108 E. 4.1). Die blosse

abstrakte Möglichkeit des Auftretens von Differenzen zwischen den

Vertragsparteien reicht zwar nicht aus, um auf eine unzulässige

Doppelvertretung zu schliessen; doch ein Anwalt, der in der gleichen Angelegenheit

zwei Mandanten vertritt, muss sich stets bewusst sein, dass deren Interessen

zwar im Moment gleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig aber

jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen kann. Er

hat deshalb alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt

die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen könnte (BGE 134

II 108 E. 4.2.2 und 4.2.3; vgl. Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und

standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich

2000, S. 148, 96 f.).

2.3

Im Rahmen

eines Prozesses gilt das Verbot der Doppelvertretung von Parteien mit gegensätzlichen

Interessen uneingeschränkt. Bei Beratungsmandaten ist das beratende Doppeldienen

für Parteien mit gegenläufigen Interessen hingegen zulässig, sofern ihm diese

Aufgabe mit Zustimmung beider Beteiligten übertragen wird und er nicht bereits

vorher eine der Parteien in der betreffenden Sache vertreten oder beraten hat

(Hans Nater, Anwaltsrecht, in: Walter Fellmann/Tomas Poledna [Hrsg.], Aktuelle

Anwaltspraxis, Bern 2005, S. 833 ff., 839; Testa, a.a.O., S. 104).

Die Anwälte sind bei Beratungsmandaten aber nicht weniger zur Interessenwahrung

verpflichtet als bei forensischen Mandaten. Im Fall einer Einwilligung zu einer

gemeinsamen Vertretung müssen die Klienten dem Doppelmandat im Wissen

sämtlicher Umstände zustimmen. Die Klienten müssen die Tragweite der Einwilligung

erkennen und beurteilen können. In Bezug auf künftige Konflikte ist die

Einwilligung nur soweit verbindlich, als diese von dem betreffenden Klienten

vernünftigerweise voraussehbar sind. Bei mangelhafter Aufklärung ist die

Einwilligung unverbindlich (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht,

Grundlagen und Kernbereich, 2009, N. 808 und 835; Walter Fellmann, Anwaltsrecht,

Bern 2010, N. 333).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer

in den Jahren 2007 und 2008 sowohl C und E (im Folgenden: Familie C und E) als

auch die G AG bei der Umsetzung des Aktienkaufvertrags beraten habe, denn die

Beteiligten hätten damals gleichgerichtete Interessen gehabt und seien mit dem

Doppelmandat einverstanden gewesen. Anders verhalte es sich hingegen mit der im

März 2009 erfolgten Anfechtung des Aktienkaufvertrags durch C: Hier seien die

Interessen der involvierten Parteien gegenläufig gewesen, denn während die

Familie C und E den Verkauf ihrer D AG-Aktien habe rückgängig machen wollen,

weil sie das Vertrauen in den die G AG beherrschenden F verloren hatte, habe F

die von C erworbenen D AG-Aktien behalten wollen, um das Immobiliengeschäft der

G AG weiter auszubauen. Angesichts dieses Interessenkonflikts hätte der

Beschwerdeführer nicht gleichzeitig sowohl die Familie C und E als auch die G

AG rechtlich beraten dürfen. Er habe dies aber gleichwohl getan und dabei klar

für die Familie C und E und gegen F Stellung genommen, indem er sich für eine

Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags stark gemacht habe. Die Verwaltungsräte

der G AG hätten zwar die Honorarnote des Beschwerdeführers, die dieser für

seine Beratungstätigkeit im Frühjahr 2009 gestellt habe, genehmigt. Dadurch

habe er aber nicht rechtsgültig in die Doppelvertretung des Beschwerdeführers

eingewilligt angesichts des Umstands, dass die Interessen der G AG und der

Familie C und E im Hinblick auf die Anfechtung des Aktienkaufvertrags entgegengesetzt

gewesen seien und der Beschwerdeführer deshalb nicht beide Mandate habe ausüben

können, ohne die Interessenwahrungspflicht in Bezug auf einen der Klienten zu

verletzen. Als mildernder Umstand sei immerhin zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer für das ursprüngliche Konzept einer Quasi-Fusion zwischen der G

AG und der D AG verantwortlich gezeichnet habe. Deshalb sei bis zu einem

gewissen Grad verständlich, dass er versucht habe, das Verkaufsgeschäft im

Rahmen seiner Beratungstätigkeit wieder rückgängig zu machen, nachdem die

Erfüllungshandlungen ins Stocken geraten seien. Als angemessen erweise sich

unter diesen Umständen die Auferlegung einer Disziplinarbusse von Fr. 1'000.-.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen,

dass er im März 2009 ein verbotenes Doppelmandat ausgeübt habe. Die damals

eingeleitete Rückabwicklung des 2007 abgeschlossenen Aktienkaufvertrags sei

nämlich sowohl im Interesse der Familie C und E als auch in jenem der G AG

gestanden. C sei an der Rückabwicklung des 2007 erfolgten Verkaufs ihrer D AG-Aktien

an die G AG interessiert gewesen, weil sie den kriminellen Machenschaften Fs

einen Riegel habe schieben wollen bzw. um eine weitere Aushöhlung der G AG

durch den Stimmrechts-Mehrheitsaktionär zu verhindern. Die Rückabwicklung des

Vertrags sei aber auch im Interesse der G AG gewesen, nachdem kurz zuvor

bekannt geworden sei, dass es sich bei F um einen rechtskräftig verurteilten

Wirtschaftskriminellen handle, dass es zu unerklärlichen Geldabflüssen von der G

AG zu F gekommen sei und dass sich die G AG in einer äusserst kritischen

finanziellen Situation befinde. Kurzfristig sei die Vertragsrückabwicklung die

einzige Möglichkeit gewesen, der G AG die damals dringend benötigte Liquidität

von Fr. 800'000.- zufliessen zu lassen und damit ihre

Insolvenz abzuwenden. Unter diesen Umständen sei kein Interessenkonflikt darin

zu erblicken, dass der Beschwerdeführer einerseits für C die Anfechtung des

Kaufvertrags abgefasst habe und andererseits für die G AG die Chancen und

Risiken einer Vertragsrückabwicklung abgeklärt habe, zumal sich später gezeigt

habe, dass der G AG durch die Rückabwicklung kein Schaden entstanden sei. Ob die

Klageanerkennung in Fs Privatinteresse gestanden sei oder nicht, sei für die

Beurteilung des angeblich bestehenden Interessenkonflikts nicht massgebend. Die

Interessen Fs dürften nur schon deshalb nicht mit jenen der G AG gleichgesetzt

werden, weil F lediglich 15 % des Aktienkapitals halte und die G AG lediglich

über Stimmrechtsaktien beherrsche. Die G AG bzw. ihr Verwaltungsrat müsse aber

auch die Interessen der übrigen Aktionäre, die 85 % des Kapitals hielten,

berücksichtigen. Selbst wenn man von gegenläufigen Interessen der G AG und der

Familie C und E ausgehen wollte, läge keine unzulässige Mehrfachvertretung vor,

denn sämtliche Parteien seien über das doppelte Beratungsmandat des

Beschwerdeführers informiert und damit einverstanden gewesen.

4.

4.1

Aus den

Akten geht hervor, dass die Familie C und E im März 2009 ein eminentes Interesse

daran hatte, den 2007 erfolgten Verkauf ihrer D AG-Aktien an die G AG rückabzuwickeln.

Zum einen war C überzeugt, dass F sie beim Abschluss des Kaufvertrags im

November 2007 getäuscht hatte. Zum anderen befürchtete sie, dass der wegen

Wirtschaftsdelikten verurteilte F gerade dabei war, die G AG, in die sie ihr

ganzes Vermögen investiert hatte, finanziell auszuhöhlen, und dass er dafür

verantwortlich war, dass der Aktien- und Partizipationsscheinkurs der G AG mehr

und mehr zerfiel. E war vom Verkauf der D AG-Aktien an die G AG insofern

betroffen, als er gemäss einer erbvertraglichen Vereinbarung im Todesfall

seiner Mutter die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf der D AG-Aktien erhalten

hätte.

4.2

Unbestritten

ist, dass der Beschwerdeführer im März 2009 im Auftrag der Familie C und E, die

er seit fast 30 Jahren kennt, die Anfechtung des 2007 geschlossenen Aktienkaufvertrags

verfasste. Angesichts dieses Auftrags ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

als Rechtsberater der Familie C und E deren Interessen zu wahren und für eine

rasche Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags zu sorgen hatte, was denn auch in

mehreren von ihm verfassten Aktennotizen zum Ausdruck kommt. Zu Recht bezeichnete

die Vorinstanz etwa die Aktennotiz des Beschwerdeführers vom 26. März 2009

als „eigentliches Strategie-Papier“ für eine rasche Rückübertragung der D AG-Aktien

an die Familie C und E. Es erscheint allerdings fraglich, ob nicht bereits in

der Übernahme dieses Mandats eine verbotene Interessenkollision zu erblicken

ist, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer im Anfechtungsschreiben vom 27. März

2009.

als Berater der Familie C und E den Vorwurf der absichtlichen Täuschung

bei Vertragsabschluss gegenüber der G AG erheben liess, obwohl er beim

Vertragsabschluss im Jahr 2007 sowohl die G AG als auch die Familie C und E beraten

hatte und von den Verwaltungsräten der G AG auch im März 2009 noch als

„Firmenanwalt“ erachtet wurde. Auf eine abschliessende aufsichtsrechtliche

Beurteilung dieser Mandatsübernahme kann aber im vorliegenden Fall verzichtet

werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

4.3

Im

Zusammenhang mit der Vertragsanfechtung vom März 2009 beriet der Beschwerdeführer

nicht nur die Familie C und E, sondern gleichzeitig auch die G AG. Insbesondere

wurde er damit beauftragt, die Risiken und Chancen einer Vertragsrückabwicklung

aus Sicht der G AG abzuklären. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass diese

Abklärungen im Auftrag des Verwaltungsrats der G AG erfolgt seien; aufgrund der

übereinstimmenden Aussagen der Verwaltungsräte H und C und E sowie des

Protokolls der Verwaltungsratssitzung vom 30. März 2009 ist indessen davon

auszugehen, dass der G AG-Verwaltungsrat dem Beschwerdeführer ein solches

Mandat erteilt hatte. Gemäss dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der G AG,

H, empfahl der Beschwerdeführer anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 30. März

2009.

die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

4.4

Umstritten

ist, ob nicht nur die Familie C und E, sondern auch die G AG ein Interesse an

der Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags hatte. Der Beschwerdeführer macht in

diesem Zusammenhang geltend, die Anerkennung der Anfechtungsklage Cs sei aus

Sicht der G AG erforderlich gewesen, um dringend benötigte Liquidität in der Höhe

von Fr. 800'000.- zu beschaffen bzw. um den Konkurs

der G AG abzuwenden sowie um einen langjährigen Anfechtungsprozess mit

ungewissem Ausgang zu verhindern. Auch der Beschwerdeführer bestreitet

allerdings nicht, dass es aus Sicht der G AG sowohl Argumente für als auch

gegen eine Klageanerkennung gab und dass im Fall einer Rückabwicklung

insbesondere das Risiko bestand, dass die in Art. 659 des

Obligationenrechts (OR) festgesetzte Obergrenze zum Erwerb eigener Aktien

überschritten würde. Ferner erscheint angesichts des damaligen Immobilienportfolios

der G AG, das einen Wert von gegen 100 Mio. Franken aufwies, zweifelhaft,

ob die Klageanerkennung effektiv der einzige Weg war, die drohende Illiquidität

der G AG abzuwenden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Verwaltungsrat

seine Tätigkeit grundsätzlich nach den Interessen der Aktionäre auszurichten

hat und bestrebt sein muss, den Wert der Beteiligung der Aktionäre nachhaltig

zu maximieren (Rolf Watter, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. Auflage,

Basel 2008, Art. 717 N. 37). Im vorliegenden Fall ist zumindest fraglich,

ob der Verkauf der D AG-Aktien, die im Immobilienportfolio der G AG den mit Abstand

grössten Vermögenswert darstellten, im Sinn aller Aktionäre der G AG gewesen

sein konnte, zumal F, der die G AG mittels Stimmrechtsaktien beherrschte, mit

der Veräusserung nicht einverstanden war. Auch der Beschwerdeführer war sich

anlässlich der Befragung der Staatsanwaltschaft nicht sicher, ob es aus Sicht

der G AG und ihrer Aktionäre überhaupt einen Grund dafür gegeben habe, den

Kaufvertrag rückabzuwickeln bzw. die D AG wieder zu veräussern.

4.5

Letztlich

kann indessen offenbleiben, ob die G AG an der Anerkennung Cs Anfechtungsklage

ein überwiegendes Interesse hatte oder nicht. Massgebend ist, dass die Rückabwicklung

des 2007 abgeschlossenen Kaufvertrags im März 2009 sowohl mit Chancen als auch

mit Risiken verbunden war und dass es gerade die Aufgabe des Beschwerdeführers

war, die Vor- und Nachteile einer Klageanerkennung aus Sicht der G AG abzuklären

(vgl. E. 4.3). Dies konnte er indessen aufgrund seiner gleichzeitig

bestehenden Interessenwahrungspflicht gegenüber der Familie C und E (vgl.

E. 4.2) nicht mit der nötigen Ungebundenheit tun. Insbesondere wäre es dem

Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsabklärungen für die G AG verwehrt

gewesen, zum Schluss zu gelangen, dass die Nachteile einer Klageanerkennung

überwögen, denn damit hätte er sich in Widerspruch zum Mandat der Familie C und

E gesetzt, deren Inter­esse an einer Rückabwicklung er als Rechtsberater ebenfalls

vorbehaltlos wahrzunehmen hatte. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu

Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im März 2009 in einem Interessenkonflikt

befand, den es gemäss Art. 12 lit. c BGFA zu meiden gilt.

4.6

Schliesslich

kann auch nicht gesagt werden, dass die Parteien in Kenntnis aller relevanten

Umstände ihr Einverständnis dafür gegeben hätten, dass der Beschwerdeführer

sowohl die Interessen der Familie C und E als auch jene der G AG vertrete. Die

beiden Verwaltungsräte der G AG, die am 30. März 2009 für die

Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags stimmten, wussten gemäss eigenen Aussagen

nicht, dass der Beschwerdeführer C in Bezug auf die Vertragsrückabwicklung

beriet und insbesondere ihre Anfechtungsklage vom 27. März 2009 verfasst

hatte; sie betrachteten den Beschwerdeführer vielmehr als „Firmenanwalt“ der G

AG (vgl. oben, E. 4.2). Die nachträgliche Anerkennung der Honorarnote des

Beschwerdeführers durch den Verwaltungsrat der G AG ändert nichts daran, dass

der Beschwerdeführer die beiden massgebenden Verwaltungsräte der G AG im entscheidenden

Zeitpunkt nicht über sämtliche Umstände seines Beratungsmandats gegenüber der

Familie C und E informiert hatte und deshalb nicht von einer Einwilligung in die

Doppelvertretung ausgehen durfte.

4.7

Die

Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit

seinem Doppelmandat das Gebot der Vermeidung von widerstreitenden Interessen

verletzte. Die Auferlegung einer – in der Höhe nicht bestrittenen –

Disziplinarbusse von Fr. 1'000.- ist somit nicht zu

beanstanden.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des

Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer

Parteientschädigung wurde von keiner Seite verlangt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…