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Entscheid

VB.2011.00329

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00329

25. Januar 2012Deutsch42 min

(URT.2012.13994)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 2. Juli 2010 eröffnete die

Gemeinde Richterswil eine Submission im selektiven Verfahren zur Vergabe des

Gesamtplanerauftrags betreffend Sanierung und Ausbau der

Abwasserreinigungsanlage E in Richterswil. In der ersten Phase wurden fünf

geeignete Anbietende ausgewählt und zur Angebotseinreichung eingeladen. Einzureichen

war zum einen eine Honorarofferte, bestehend aus einer Pauschale für die Phase

Projektierung/Ausschreibung und einem kalkulatorischen Honorar in Abhängigkeit

zu den Baukosten für die Realisierungsphase. Neben ihrer Honorarofferte hatten

die ausgewählten Bewerber zudem eine vier Varianten der Abwasserbehandlung

umfassende Variantenstudie anzustellen und gestützt darauf eine "Bestvariante"

als Projektidee samt Projektkostenschätzung zu präsentieren. Die offerierten

Honorarpauschalen lagen zwischen Fr. 270'000.- und Fr. 540'000.-, die

den Offerten zugrunde liegenden Investitionskosten zwischen Fr. 6'318'000.-

und Fr. 17'500'000.-. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 15. März 2011

erging der Zuschlag an die Firma D AG für deren Honorarangebot im Betrag

von Fr. 405'000.- (pauschal), basierend auf Investitionskosten von

Fr. 6'850'000.-. Datiert auf den 6. Mai 2011 wurde dieses

Submissionsergebnis den Teilnehmern mit Schreiben vom 10. Mai 2011

eröffnet.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2011 liess die A AG, von

der das höchste Angebot stammte, dem Verwaltungsgericht beantragen, der

Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag an sie zu erteilen,

eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen. Ferner wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, uneingeschränkte

Akteneinsicht sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Die

Beschwerdegegnerin liess am 24. Juni 2011 beantragen, die Beschwerde wie

auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die mitbeteiligte

D AG liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2011 wurde die

einstweilige Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestätigt sowie das

Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels vom 5.

bzw. 29 August 2011 hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest.

Am 5. September 2011 wurde der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde das neuerliche

Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beilagen zur

Beschwerdeantwort abgewiesen und hinsichtlich der Duplikbeilagen teilweise

gutgeheissen.

Die Triplik der Beschwerdeführerin datiert vom 28. September

und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin hierzu vom 11. Oktober 2011.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372;

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

Das Angebot der

Beschwerdeführerin rangiert auf dem letzten Platz. Mit ihrer Beschwerde

verfolgt sie indes bei sämtlichen Zuschlagskriterien eine Besserbewertung,

wodurch ihr Angebot in der Gesamtbewertung auf den ersten Platz gehoben werden

soll. Falls ihre Rügen begründet sind, hat sie demnach eine realistische Chance

auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher grundsätzlich zu bejahen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat wiederholt Einsicht in die

Offerten ihrer Konkurrentinnen verlangt. Mit Präsidialverfügungen vom 27. Juni

und 5. September 2011 wurde ihr dies jeweils unter Verweis auf die in

diesen Unterlagen enthaltenen vertraulichen Informationen verweigert. Dessen

ungeachtet macht die Beschwerdeführerin auch in ihrer Triplik vom 28. September

2011.

wiederum geltend, es sei ihr Akteneinsichtsrecht in unzulässiger

Weise beschränkt worden.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, wegen der verweigerten Akteneinsicht in die Projektideen

und Kostenschätzungen der übrigen Anbieter könne sie zur Berechnung von deren

Kapitalwerten nur sehr begrenzt Stellung nehmen.

Inwieweit in einem Rechtsmittelverfahren aufgrund einer

Interessenabwägung zwischen den geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen und

den Interessen an der Einsichtnahme allenfalls direkt oder indirekt Einsicht in

Konkurrenzofferten gewährt werden muss, ist umstritten (vgl. dazu Robert Wolf,

Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung

zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 104/2003 S. 1 ff., 22 ff.;

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

2.

A., Zürich etc. 2007, N. 761 ff.; BGr, 21. Januar 2004,

2P.111/2003, E. 4.1.2).

Der Frage ist indes im vorliegenden Verfahren nicht weiter

nachzugehen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt sich die direkte oder

indirekte Bekanntgabe weiterer Teile der Konkurrenzofferten.

3.2

Ferner

verlangt die Beschwerdeführerin, es seien die handschriftlichen Bewertungsunterlagen

der Mitglieder des Beurteilungsgremiums einzureichen und ihr zur Einsicht vorzulegen.

Nur so sei überprüfbar, ob die ARA-Kommission bei Vornahme der Beurteilung korrekt

zusammengesetzt gewesen sei und wie die Meinungsbildung und Benotung zu den

einzelnen Punkten der Bewertung stattgefunden habe. Es bestehe nämlich der Verdacht,

dass der zuständige Gemeinderat ohne umfassende Instruktion, allein gestützt

auf den in entscheidenden Punkten sachlich nicht haltbaren Auswertungsbericht

der Beratungsfirma, entschieden habe. Konkret sei davon auszugehen, dass er

keine Kenntnis davon gehabt habe, dass eine der verwaltungsgerichtlichen Praxis

widersprechende Bewertungsspanne für die Kapitalwerte der Investitions- und

Betriebskosten angewendet worden sei. Entsprechendes gelte auch für den

Umstand, dass Ersatzinvestitionen an baulichen Anlageteilen bei der

Kapitalwertberechnung lediglich zu 25 % berücksichtigt worden seien, was

im Widerspruch zu der in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Lebensdauer

und der daraus folgenden Abschreibungsrate stehe und mit den Regeln einer

sachgerechten Kapitalwertberechnung nicht vereinbar sei.

Dass es sich beim

angefochtenen Beschluss des Gemeinderats vom 15. März 2011 um einen

formell korrekten Vergabeentscheid handelt, wird von der Beschwerdeführerin in

ihrer Triplik zu Recht nicht mehr bestritten. Keine formellrechtliche Bedeutung

hat sodann die jeweilige Zusammensetzung der lediglich vorbereitend tätigen

ARA-Kommission. Auch materiell kommt den Erkenntnissen der ARA-Kommission nur

insofern eine Bedeutung zu, als sie in die Entscheidgrundlagen der zuständigen

Vergabebehörde Eingang gefunden haben. Soweit dies nicht der Fall ist, handelt

es sich bei den Handnotizen der Kommissionsmitglieder um verwaltungsinterne

Akten, welche gemäss Bundesgerichtspraxis nicht dem Akteneinsichtsrecht

unterliegen (vgl. BGE 125 II 473 E. 4c/cc, 115 V 297 E. 2g/bb, 113 Ia

1.

E. 4c/cc). Dem Antrag auf Edition der entsprechenden handschriftlichen

Bewertungsunterlagen ist somit nicht stattzugeben.

Vorliegend wurden die

massgebenden Entscheidgrundlagen in dem von der Beraterfirma zuhanden des

Gemeinderats erstellten Auswertungsbericht vom 10. Februar 2011 zusammengefasst.

Einleitend wird dort ausgeführt (vgl. Ziff. 1): "[D]amit die Auswahl

des besten Projektes transparent und nachvollziehbar ist, sind im vorliegenden

Dokument die wichtigsten technischen und finanziellen Annahmen, Überlegungen

und Diskussionen bezüglich der in den Submissionsunterlagen festgelegten

Zuschlagskriterien zusammengestellt". Auch werde aufgezeigt, "wie die

fünf Offertsteller resp. deren Projektideen von den Verantwortlichen der

Gemeinde Richterswil hinsichtlich der einzelnen Zuschlagskriterien bewertet"

worden seien. Welche Preisspanne bei der Bewertung der Kapitalwerte angewendet

wurde, kann sodann ebenfalls dem Auswertungsbericht bzw. den Bewertungszusammenstellungen

im Anhang dazu entnommen werden. Dort wird das teuerste Angebot der

Beschwerdeführerin mit der tiefsten Note bewertet, was bedeutet, dass auf die effektive

Preisspanne der eingegangenen Offerten abgestellt wurde. Nachdem auch der Umstand,

dass Ersatzinvestitionen an baulichen Anlageteilen bei der

Kapitalwertberechnung lediglich anteilig in einem Sanierungsumfang von 25 %

berücksichtigt wurden, in Ziff. 2.1.4 des Auswertungsberichts erwähnt

wird, ist auch die Vermutung der Beschwerdeführerin widerlegt, dass der

Gemeinderat in Unkenntnis dieser „wesentlichen Punkte“ entschieden habe.

3.3

Im

Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die von der Beschwerdegegnerin

im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Begründung habe nicht ausgereicht, um die

untaugliche Anfangsbegründung nachzubessern. Hierzu ist festzuhalten, dass eine

allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Fehlens einer

ausreichenden Begründung im Rahmen des gerichtlichen Schriftenwechsels geheilt

werden kann (RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a). Ob die

solchermassen ergänzte Begründung einer materiellrechtlichen Beurteilung

standhält, bleibt nachfolgend zu prüfen.

4.

Nach § 33 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom

23.

Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise

das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV)

zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der

Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei

neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden

können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik,

Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung,

Infrastruktur. Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen

Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die

Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum

zu, wie auch beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien

das wirtschaftlich günstigste sei (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271

= BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift

das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG),

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch

des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

VRG).

Vorliegend wurden in Ziff. 1.14

der Offertunterlagen folgende Zuschlagskriterien samt Unterkriterien bekannt gegeben:

− Investitions- u. Betriebskosten 45 %

- Kapitalwert (30 %)

- Qualität Dimensionierung (10 %)

- Risiken bezüglich Kosten (5 %)

Zweckmässigkeit Projekt

25.

%

- Betrieb und Unterhalt, Bau (10 %)

- Flexibilität Randbedingungen (7,5 %)

- Flexibilität der Verfahren (7,5 %)

− Energie 15 %

- Energieverbrauch

− Gestaltung und Einpassung 10 %

- Landverbrauch (5 %)

- Einpassung in Umgebung (5 %)

− Honorar Generalplaner 5 %

- kalk. Honorar

Die Gewichtung der

Unterkriterien erfolgte erst nachträglich; sie blieb indes ebenso unbestritten

wie diejenige der Hauptkriterien.

5.

Beim Zuschlagskriterium "Investitions-

und Betriebskosten" wurden die entsprechenden Angaben der Anbieterinnen

nicht direkt verglichen. Vielmehr wurden diese Angaben in einem ersten Schritt

von der Beschwerdegegnerin "bereinigt" und anschliessend auf dieser

Grundlage der sogenannte Kapitalwert dieser Kosten über einen Zeitraum von 40

Jahren bestimmt.

Zunächst ist nachfolgend

den Einwänden der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Berichtigungspositionen

bei den Investitions- und Betriebskosten nachzugehen.

5.1

Die

Kostenschätzung der Beschwerdeführerin zu den Investitionskosten ihrer Projektidee

präsentiert sich wie folgt:

Beschwerde-

führerin

Abwasserstrasse

mech.

Stufe biol. Stufe Filtration

Schlamm-strasse

Total

Bauliche Anlageteile

3'350'000

3'550'000

-

500'000

7'400'000

Elektrom. Anlageteile

1'750'000

3'350'000

-

1'300'000

6'400’000

EMSRL-Technik

1'000'000

2'000'000

-

700'000

3'700'000

Summe

6'100'000

8'900'000

2'500'000

17'500'000

Diese Kostenschätzung wurde von der Beschwerdegegnerin

folgendermassen "bereinigt":

Beschwerde-

führerin

Abwasserstrasse

mech.

Stufe biol. Stufe Filtration

Schlamm-

strasse

Total

Bauliche Anlageteile

4'080'000

3'600'000

25'000

600'000

8'305'000

Elektrom. Anlageteile

2'550'000

3'450'000

85'000

1'560'000

7'645'000

EMSRL-Technik

1'000'000

2'000'000

320'000

700'000

4'020'000

Summe

7'630'000

9'050'000

430'000

2'860'000

19'970'000

Demnach wurden die Kostenschätzungen der

Beschwerdeführerin unter dem Titel "Filtration" um Fr. 430'000.-

und bei den übrigen Positionen um Fr. 2'040'000.- korrigiert. Insgesamt

beläuft sich die "Bereinigung" der Investitionskosten auf Fr. 2'470'000.-

oder rund 14 %. Die Beschwerdegegnerin begründet diese Korrektur damit,

dass nur so die Vergleichbarkeit unter den verschiedenen Projektideen habe

erreicht werden können. So solle die Bereinigung sicherstellen, dass

gleichartige Massnahmen bei allen Anbietern ähnliche Kosten auslösten. Bei der

Höhe der Korrekturen habe man sodann auf Erfahrungswerte aus anderen Projekten

abgestellt.

5.1.1

Im Auswertungsbericht vom 10. Februar 2011 heisst es unter Ziff. 2.1.2,

die Bereinigung der Investitionskosten sei anhand von Schätzungen erfolgt,

basierend auf bereits realisierten Vergleichsprojekten. Die nachfolgende

Vergleichstabelle ist sodann überschrieben mit "Abschätzung resp.

Investitionskosten aufgrund des Wiederbeschaffungswertes sowie

Vergleichsprojekten (CHF)".

Sofern die Beschwerdegegnerin für die Bereinigung der

Investitionskosten tatsächlich auf den Wiederbeschaffungswert der betreffenden

Anlageteile abgestellt hat, weckt dieses Vorgehen erhebliche Bedenken. Denn

dadurch würde der Wiederbeschaffungswert gleich zweimal, unter verschiedenen

Titeln, berücksichtigt: einmal bei der Bereinigung der Investitionskostenschätzung

und ein weiteres Mal bei der Berechnung der notwendigen Ersatzinvestitionen im

Rahmen der durchgeführten Kapitalwertberechnung. Zu Letzterer heisst es nämlich

unter Ziff. 2.1.4 des Auswertungsberichts:

"Die Berechnung der notwendigen Investitionen infolge der Weiterverwendung

vorhandener Anlageteile erfolgt anhand des Wiederbeschaffungswertes gemäss

VSA-FES. Die notwendigen Investitionen für die entsprechenden Anlageteile

ergeben sich aus der Differenz des berechneten Wiederbeschaffungswertes und den

bereinigten Investitionen beim Ausbau der ARA Richterswil. […]"

Eine vorgängige Aufrechnung des Wiederbeschaffungswertes

bei der Bereinigung der

Investitionskosten macht angesichts der dargestellten Kapitalwertmethode keinen

erkennbaren Sinn. Ein solches Vorgehen war für die Anbietenden aufgrund der Ausschreibungsvorgaben

denn auch nicht voraussehbar. Eine vorgängig weder im Grundsatz noch betragsmässig

definierte Aufrechnung von Vergleichsgrössen ist mit dem Transparenzgebot nicht

vereinbar.

5.1.2

In der Duplik führt die Beschwerdegegnerin sodann ergänzend aus, die Aufrechnung

von Fr. 360'000.- bei den Positionen der Schlammstrasse liege darin

begründet, dass die Kostenschätzung der Beschwerdeführerin als nicht

realistisch erscheine. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die

Hangproblematik mit Bezug auf die direkt oberhalb verlaufende F-Strasse nicht

genügend berücksichtigt worden sei. Fr. 100'000.- der Aufrechnung von

insgesamt Fr. 360'000.- seien daher im Hinblick auf zusätzliche Schutz-

bzw. die Reparaturmassnahmen an der F-Strasse eingesetzt worden. Bei der

Biofiltration seien die Kosten für die elektromaschinellen Anlageteile um

Fr. 100'000.- und diejenigen für die baulichen Anlageteile um Fr. 50'000.-

erhöht worden, weil insofern von einer ungenügenden Dimensionierung auszugehen

sei. Der Biofilter werde so betrieben, dass mehrere Filterzellen das

zufliessende Abwasser reinigen und eine Filterzelle währenddessen gespült

werde. Aus diesem Grund sei es notwendig, dass eine Filterzelle mehr gebaut

werde, als für die Behandlung des Abwassers eigentlich notwendig wäre. Bei

einer kleinen Anlage, welche beispielsweise nur aus drei Filterzellen bestehe,

müsse somit eine vierte installiert werden. Kostenmässig bedeute das 1 von 3

und dementsprechend 33 % Mehrkosten.

Vorab ist darauf hinzuweisen,

dass diese Erklärungen zu spät erfolgten. Die Rechtsprechung lässt es zwar zu,

dass die Vergabeinstanzen die Begründung des Vergabeentscheids noch im Rahmen

der Beschwerdeantwort ergänzen und damit eine allfällige Verletzung des

rechtlichen Gehörs, die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung

erwachsen konnte, beheben (RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a).

Eine weitere Ergänzung im Rahmen eines vom Gericht angeordneten zweiten

Schriftenwechsels ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig (RB 2003 Nr. 56

= BEZ 2003 Nr. 50).

Abgesehen davon fehlt es den

nachgelieferten Erklärungen nach wie vor an der nötigen Substanziierung. So ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass die

Biofiltration im Vorschlag der Beschwerdeführerin überhaupt ungenügend dimensioniert

ist. Entsprechend unklar bleibt auch, wieso eine "Bereinigung" zweier

Positionen im Gesamtbetrag von Fr. 6'900'000.- um Fr. 150'000.- bzw.

2.

% das angebliche Manko auszugleichen vermöchte. Eine hinreichende Begründung

fehlt auch bei den Korrekturen betreffend die Kosten der Schlammstrasse, wo

sich die Beschwerdegegnerin auf die Behauptung beschränkt, ihre Kostenschätzung

für den Neubau der Schlammstrasse über Fr. 2'160'000.- sei "realistischer"

als diejenige der Beschwerdeführerin über Fr. 1'800'000.-. Soweit sich die

Beschwerdegegnerin diesbezüglich "auf Erfahrungswerte aus anderen Projekten"

stützt, ist dies in verschiedener Hinsicht problematisch. Einerseits ist nicht

überprüfbar, ob die projektspezifische Übereinstimmung dieser Projekte mit dem

Projektvorschlag der Beschwerdeführerin überhaupt ausreicht, um sie als

Referenzgrössen zu etablieren. Andererseits ergab die durchgeführte

Präqualifikation, dass vorliegend alle Bewerber über gute bis sehr gute Qualifikationen

verfügen, insbesondere auch die Beschwerdeführerin, welche bei der Bewertung

der Eignungskriterien den ersten Rang belegte.

Eine sicherlich ebenfalls gute Erfahrung

der beschwerdegegnerischen Berater aus anderen Projekten bildet im Verhältnis

dazu jedenfalls keine ausreichende Grundlage für Korrekturen an der

beschwerdeführerischen Investitionskostenschätzung.

Dementsprechend erweisen

sich die Kostenaufrechnungen bei der mechanischen und biologischen Stufe der

Abwasserstrasse wie auch bei der Schlammstrasse als verspätet und sowohl inhaltlich

als auch im Quantitativ als unzureichend begründet.

5.1.3

Laut den Ausschreibungsvorgaben hatten die Anbietenden die

Investitionskostenschätzungen zur Abwasserstrasse in drei Positionen

aufzuteilen: in die mechanische Reinigungsstufe, die biologische Reinigungsstufe

und die nachgeschaltete Biofiltration. Die Beschwerdeführerin hat unter dem

Titel nachgeschaltete Biofiltration bzw. Filtration keine gesonderten Angaben

gemacht. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechende Position im Rahmen ihrer

Bereinigungen eingefügt und in quantitativer Hinsicht die von der Mitbeteiligten

angegebenen Werte eingesetzt. Zur Begründung führt sie aus, zwar habe die Beschwerdeführerin

die Variante "Biofiltration" (Festbett) gewählt, bei der die Anlage

umfassend erneuert werde. Die Mitbeteiligte habe dagegen die Variante "klassisches"

Wirbelbett vorgeschlagen, welche die Schaffung von ca. 430 m3

zusätzlichem Nachklärbeckenvolumen und eine Kapazitätssteigerung durch

Einfüllen von Trägermaterial als Aufwuchsfläche für Mikroorganismen sowie

diverse Ersatz- und Sanierungsmassnahmen vorsehe. Trotz der unterschiedlichen

Varianten sei ein Vergleich zur nachgeschalteten Filtration auch bei einem

Neubau möglich, da die gleichen Anlageteile wie bei einer Sanierung vorgesehen

seien und die nachgeschaltete Filtration gleichermassen weiterverwendet werde.

Die Beschwerdeführerin erachtet die fragliche Aufrechnung

dagegen als unzulässig, weil bei ihrem Projekt keine entsprechenden Kosten

entstünden. Sie habe die Kosten der Filtration, an der sie keine baulichen

Änderungen vorsehe, bereits in der Schätzung für die biologische

Reinigungsstufe integriert. Sie sehe in ihrer Projektidee einen Komplettersatz

der EMSRL-Technik auch bei der Filtration vor, lasse den baulichen Teil der

Filtration sowie den Filtersand und die Überfallbleche aber unverändert

bestehen. Der geschätzte Komplettersatz der EMSRL-Technik im Betrag von

Fr. 3,7 Mio. enthalte auch die EMSRL-Technik der Filtration. Dies ergebe

sich etwa daraus, dass der Schaltschrankraum inklusive Niederspannungsverteilung

vollständig neu erstellt werden soll, was zwangsläufig auch den Ersatz der

EMSRL-Technik für die Filtration beinhalte.

Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass sie

in ihren Ausschreibungsvorgaben eine gesonderte Position für die Kosten der

nachgeschalteten Biofiltration verlangt hatte und die Beschwerdeführerin von

dieser Vorgabe abgewichen ist. Ob es sich dabei indes um einen relevanten, weil

wesentlichen Mangel handelt, erscheint dagegen fraglich. Für das Vorgehen der

Beschwerdeführerin spricht, dass sie in ihrer Offerte unter Ziff. 8.3,

Titel "Umbau Filtrationsgebäude", ausführte, die Filtration sei "in

einem guten Zustand und werde belassen". Mithin ist es auch

nachvollziehbar, dass mangels baulicher Massnahmen an der eigentlichen

Filtration auch keine entsprechenden Kosten einzusetzen waren. Ob dies auch für

die elektromaschinellen Anlageteile gilt, kann dagegen nicht beurteilt werden.

Es stellt sich daher die Frage, ob diesbezüglich eine Korrektur ohne vorgängige

Rückfrage bei der Beschwerdeführerin vertretbar war. In Anbetracht des geringen

Korrekturbetrags von Fr. 85'000.- kommt dieser Position aber jedenfalls

keine entscheidrelevante Bedeutung zu und kann die Frage daher offenbleiben.

Mit Bezug auf die Kosten für EMSRL-Technik heisst es sodann in Ziff. 9 der

beschwerdeführerischen Offerte:

"Der Konzeptvorschlag sieht einen umfassenden Anlageumbau vor.

Davon sind alle EMSRL Einrichtungen betroffen. Deshalb ist von

einem Komplettersatz der EMSRL Technik auszugehen."

Angesichts dessen erscheint es auch als sachgerecht, dass

die Beschwerdeführerin in diesem Punkt auf eine gesonderte Angabe zu den Kosten

für die neue EMSRL-Technik der Filtration verzichtet hat. Die Aussage, wonach

alle EMSRL-Einrichtungen erfasst seien, war sodann derart klar, dass seitens

der Beschwerdegegnerin kein Grund zur Annahme bestand, die Einrichtungen der

Filtration seien nicht mitenthalten. Eine Aufrechnung ohne vorgängige Rückfrage

war in diesem Punkt nicht gerechtfertigt.

5.2

Die

Kostenschätzung der Mitbeteiligten zu den Investitionskosten ihrer Projektidee

präsentiert sich wie folgt:

Mitbeteiligte

Abwasserstrasse

mech. Stufe biol. Stufe Filtration

Schlamm-

strasse

Total

Bauliche Anlageteile

857'500

1'607'500

25'000

250'000

2'740'000

Elektrom. Anlageteile

495'000

1'210'000

85'000

270'000

2'060'000

EMSRL-Technik

485'000

700'000

320'000

545'000

2'050'000

Summe

1'837'500

3'517'500

430'000

1'065'000

6'850'000

Diese Kostenschätzung wurde von der Beschwerdegegnerin

folgendermassen "bereinigt":

Mitbeteiligte

Abwasserstrasse

mech.

Stufe biol. Stufe Filtration

Schlamm-

strasse

Total

Bauliche Anlageteile

1'600'000

1'710'000

25'000

450'000

3'785'000

Elektrom. Anlageteile

710'000

2'000'000

85'000

1'000'000

3'795'000

EMSRL-Technik

725'000

985'000

320'000

970'000

3'000'000

Summe

3'035'000

4'695'000

430'000

2'420'000

10'580'000

Bei der Mitbeteiligten beläuft sich die "Bereinigung"

der Investitionskosten auf Fr. 3'730'000.- oder rund 56 %. Diese

Korrekturen blieben sowohl inhaltlich als auch im Quantitativ ebenso wenig

substanziiert wie diejenigen am Angebot der Beschwerdeführerin.

Dessen ungeachtet macht die Beschwerdeführerin geltend,

sämtliche Bereinigungen bei den anderen Anbietern und insbesondere bei der

Mitbeteiligten seien begründet. Die Kostenschätzung

von Fr. 6,85 Mio. sei nicht plausibel, zumal davon auszugehen sei, dass

die für eine Abstimmungsvorlage im Jahr 2009 erstellte Schätzung des Sanierungsbedarfs

über Fr. 16 Mio. von der Mitbeteiligten stamme, welche seit Jahren mit der

streitigen Anlage betraut sei und diese bestens kenne. Dementsprechend seien

auch im vorliegenden Verfahren die honorarberechtigten Baukosten in den

Offertunterlagen auf Fr. 16 Mio. angesetzt worden. Angesichts des hohen

Sanierungsbedarfs von 80 % und der ambitionierten Kapazitätsvorgaben sei

die heutige Kostenschätzung der Mitbeteiligten viel zu tief. Dies zeige sich

auch daran, dass die Beschwerdegegnerin Aufrechnungen von über 50 %

vorgenommen habe.

Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Beschwerdeführerin

verkenne den Unterschied zwischen den honorarberechtigten Baukosten und den

Kosten des effektiven Sanierungsvorschlags. Der Einwand ist berechtigt. Die

honorarberechtigten Baukosten bilden eine Berechnungsgrundlage für die

Honorarofferte. Diese setzt sich vorliegend zusammen aus einer Pauschale für

Projektierung und Ausschreibung sowie baukostenabhängigen Honorarprozenten für

die Realisierungsphase. Für Letztere wurde eine Staffelung vorgegeben bezogen

auf verschiedene Stufen honorarberechtigter Baukosten bis zu einer Bausumme von

Fr. 16 Mio. und einer letzten Stufe für darüber liegende Baukosten. Daraus

ableiten zu wollen, der Sanierungsbedarf liege in jedem Fall im Bereich der

Maximalvariante bzw. einer kompletten Neubaulösung, geht an der Sache vorbei.

In anderem Zusammenhang weist die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst darauf

hin, dass die Planungsaufgabe vorliegend sehr

offen gehalten war und dementsprechend realistischerweise mit einer sehr

breiten Kostenspanne möglicher Angebote zu rechnen war (vgl. hierzu E. 8.2).

Von den fünf eingegangenen Angeboten liegen denn auch deren vier weit unter dem

Wert von Fr. 16 Mio. (eine bei rund Fr. 11,5 Mio. und drei im Bereich

zwischen Fr. 6,3 und 8 Mio.). Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt,

ist die Plausibilität all dieser Kostenschätzungen nicht von einem einzigen

absoluten Referenzwert, sondern vom jeweiligen Sanierungsumfang abhängig.

Entgegen dem

beschwerdeführerischen Standpunkt spricht auch die Höhe der von der Beschwerdegegnerin

vorgenommenen Bereinigung nicht per se gegen die Plausibilität der Investitionskostenschätzung

der Mitbeteiligten. Wie bereits bei der Beschwerdeführerin basiert auch diese

Bereinigung in erster Linie auf einem angenommenen "Wiederbeschaffungswert

sowie Vergleichsprojekten". Dass der Wiederbeschaffungswert bei Sanierungslösungen

anteilsmässig höher zu Buche schlägt als bei einer ohnehin schon teureren Neubaulösung,

ist durchaus nachvollziehbar. Was die Berücksichtigung der entsprechenden "Bereinigungen"

bei der Mitbeteiligten und den übrigen Anbietern betrifft, ist der Beschwerdegegnerin

daher beizupflichten: Die vorstehenden Erwägungen zur mangelnden Transparenz

dieses Vorgehens (vgl. E. 5.1.1) gelten für sämtliche Anbieter gleichermassen.

5.3

Im

Weiteren hatten die Anbieter "ausgewählte relevante Betriebskosten"

für ihren Projektvorschlag anzugeben; konkret verlangt wurden Angaben zum

Verbrauch an elektrischer Energie sowie an Chemikalien und Zusatzstoffen,

aufgegliedert auf die fünf Bereiche: mechanische Reinigungsstufe, biologische Reinigungsstufe

inkl. Phosphatfällung, nachgeschaltete Biofiltration, Schlammbehandlung und

Betriebsgebäude. Mit Bezug auf die Bereinigung der Betriebskosten durch die

Vergabestelle heisst es in den Ausschreibungsunterlagen, diese würden durch den

"Bauherrn kalkulatorisch ergänzt um weitere Personal- und Sachkosten".

Die Beschwerdeführerin hat jährliche Betriebskosten im

Gesamtbetrag von Fr. 114'000.- (Fr. 63'000.- Energie, Fr. 51'000.- Chemikalien)

angegeben, die Mitbeteiligte solche von insgesamt Fr. 133'000.- (Fr.

103'000.- Energie, Fr. 30'000.- Chemikalien); es ist dazu auf Tabelle 3 im

Auswertungsbericht zu verweisen. Anstatt diese Beträge, wie angekündigt, lediglich

um weitere Personal- und Sachkosten zu ergänzen, hat die Beschwerdegegnerin die

Anbieterangaben vorab anderweitig "bereinigt" und danach die

Differenz des so ermittelten Betrags zu demjenigen im Fall der

Beschwerdeführerin, welcher sich mit Fr. 84'000.- unter allen eingegangen

Angeboten als am niedrigsten erwies, um eine einheitliche, jährliche Pauschale

von Fr. 806'000.- ergänzt. Diese einheitliche Betriebskostenpauschale von

Fr. 806'000.- pro Jahr basiert, wie die Beschwerdegegnerin in der

Beschwerdeantwort ausführt, auf dem "75-% Wert gemäss den Richtlinien des

Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA-FES, 2006)".

Danach lägen die gesamten jährlichen Betriebskosten vergleichbarer Kläranlagen

bei Fr. 62.- pro Einwohner, was multipliziert mit den 13'000

Einwohnerwerten der betroffenen Anlage den Wert von Fr. 806'000.- ergebe.

Nachdem das Angebot der Beschwerdeführerin die tiefsten Betriebskosten aufweise,

sei ihr dieser statistische Wert von Fr. 806'000.- zugewiesen worden. Bei

den übrigen Anbietern seien dann jeweils die "bereinigten"

Differenzbeträge addiert worden.

5.3.1

Für ihre "Bereinigung" hat die Beschwerdegegnerin nicht auf die

Anbieterangaben zu allen fünf Bereichen (mechanische Reinigungsstufe,

biologische Reinigungsstufe inkl. Phosphatfällung, nachgeschaltete

Biofiltration, Schlammbehandlung und Betriebsgebäude) abgestellt, sondern für

jede Kostenkategorie nur auf einen ausgewählten Bereich, nämlich für die

Energiekosten auf den Bereich "biologische Reinigungsstufe" und für

die Chemikalien auf den Bereich "P-Fällung". Bei den von ihr in

diesen Bereichen eingesetzten Zahlen handelt es sich nicht um die entsprechenden

Angaben der Anbieterinnen zu diesen Positionen, sondern um "bereinigte"

Zahlen bzw. eigene Annahmen, beruhend auf "verschiedenen Publikationen

resp. Erfahrungen". In der Beschwerdeantwort heisst es dazu, die Energie-

und Chemikalienkosten der biologischen Stufe seien "basierend auf der

aktuellen Belastung der ARA und verschiedener relevanter Faktoren (Förderhöhe,

Vorklärung, Denitrifikation, Verfahren) für die vorgeschlagenen Lösungen berechnet"

worden. Weiter heisst es, bezüglich der Energie- und Chemikalienkosten der

anderen ausgewählten Bereiche (mechanische Stufe, Filtration, Schlammstrasse,

Betriebsgebäude) sei man davon ausgegangen, dass diese für all die

verschiedenen vorgeschlagenen Lösungen gleich hoch seien. Ferner sei man auch

davon ausgegangen, dass sämtliche sonstigen Kostenarten, wie z. B.

Personalkosten, Schlammentsorgungskosten etc., bei allen Projekten in der Summe

gleich hoch ausfallen würden.

Mit diesem Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin

wesentlich von ihren eigenen Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen

abgewichen. Anstatt sich auf die vorbehaltenen Ergänzungen zu beschränken, hat

sie neue Beträge errechnet, wobei nicht ersichtlich ist, dass bzw. inwiefern

sie dabei überhaupt auf die von den Anbietern gemachten Angaben abgestellt hat.

Auch wenn es zweifellos gerechtfertigt war, die Angaben der Anbietenden zu

überprüfen und wo nötig zu korrigieren (VGr, 28. September 2011,

VB.2010.00708, E. 4.1.1.3, 4.1.3 und 5.5.2.2), ist das von der Beschwerdegegnerin

gewählte Vorgehen mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar.

5.3.2

Nicht zu überzeugen vermag auch die pauschale Annahme, dass sich die

verschiedenen Lösungsvarianten weder bei den Energie- und Chemikalienkosten der

anderen ausgewählten Bereiche (mechanische Stufe, Filtration, Schlammstrasse,

Betriebsgebäude) noch bei den sonstigen Betriebskosten und insbesondere auch

bei den Personalkosten nicht unterscheiden würden.

Bei den Personalkosten weist

die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass deren Berücksichtigung ausdrücklich

angekündigt worden ist und sie daher in guten Treuen davon ausgehen durfte,

entsprechende Vorteile ihrer Projektidee würden sich auch zu ihren Gunsten

auswirken. Weiter hält sie dafür, ihre Projektidee eines weitgehenden Neubaus

mit eingehauster, kompakter Anordnung und kurzen, witterungsgeschützten

Betriebsabläufen führe zu geringeren Betriebsaufwendungen und daher zu

Einsparungen im Personalbereich gegenüber konventionellen Sanierungslösungen.

Diese Argumentation ist zumindest vom Grundsatz her nachvollziehbar; dies im

Gegensatz zum Einwand der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik, wonach die

Personalkosten bei allen Projekten gleich hoch seien, weil das Personal auch

nach dem Ausbau der ARA beibehalten werde. Der Sinn des angekündigten Einbezugs

der Personalkosten in die Angebotsbewertung kann nur darin bestehen, den Unterschieden

der verschiedenen Lösungen beim Personalaufwand Rechnung zu tragen, und zwar

unabhängig von der Personalpolitik der Beschwerdegegnerin.

Dafür, dass sich die Energie- und Chemikalienkosten der

Anbieter bei den anderen ausgewählten Bereichen unterscheiden, sprechen sodann

schon die von den Anbieterinnen dazu gemachten Angaben. Das Abstellen auf einen

einheitlichen statistischen Durchschnittswert trägt den Abweichungen unter den

vom Lösungsansatz her stark variierenden Projektideen keinerlei Rechnung. Wie

aus der Aufstellung G zur Kapitalwertberechnung hervorgeht, sind – entgegen der

nicht überprüfbaren Behauptung der Beschwerdegegnerin – in dieser statistischen

jährlichen Grundpauschale von Fr. 806'000.- überdies offenbar auch "besondere

Werterhaltungsmassnahmen" enthalten. Dass entsprechende Kosten unter dem

Titel "weitere Sachkosten" in die jährlichen Betriebskosten

eingerechnet werden, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Diese haben aber

ebenfalls den konkreten Lösungsvorgaben der jeweiligen Projekte zu entsprechen.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, sind die Aufwendungen für Werterhaltungsmassnahmen

massgeblich vom Sanierungsgrad der Anlage abhängig. Dementsprechend sind sie

bei einer Neuanlage jedenfalls tiefer anzusetzen als bei bloss teilsanierten

Anlagen. Ferner entspricht es wohl auch nicht der angekündigten dynamischen

Methode, den Betriebskostenanteil für besondere Werterhaltungsmassnahmen

gleichmässig über den ganzen Beurteilungszeitraum zu verteilen.

Auch wenn der Beschwerdegegnerin zu attestieren ist, dass

die zur Bewertung der Angebote nötige Vergleichbarkeit vorliegend ein komplexes

Problem darstellt, liegt dessen Lösung nicht in der Pauschalierung, sondern

vielmehr in der Bezifferung der Unterschiede. Weder ihre "Bereinigung"

ausgewählter Betriebskosten noch das Abstellen auf statistische Durchschnittswerte

bei den sonstigen Betriebskosten können in diesem Zusammenhang als sachgerecht

bzw. vertretbar gewertet werden.

6.

Auf der Grundlage der "bereinigten"

Investitions- und Betriebskosten hat die Beschwerdegegnerin sodann den Kapitalwert

dieser Kosten über einen Zeitraum von 40 Jahren bestimmt.

Bemüht sich eine

Vergabestelle, bei der Beschaffung dauerhafter Produkte bzw. Leistungen nicht

allein die Anfangskosten, sondern auch die längerfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen

zu beachten, so entspricht dies zweifellos den Zielsetzungen des Vergaberechts

(Art. 1 Abs. 3 IVöB; VGr, 28. September 2011, VB.2010.00708,

E. 5.2, auch zum Folgenden). Dasselbe Ziel wird bereits mit qualitativen

Zuschlagskriterien wie Qualität, Zweckmässigkeit, technischer Wert etc. (§ 33

Abs. 1 SubmV) verfolgt, doch spricht nichts dagegen, längerfristige

finanzielle Konsequenzen einer Beschaffung bereits zum Vergabezeitpunkt auch

zahlenmässig zu erfassen, soweit dies möglich ist. Die Ermittlung der längerfristigen

Kosten, die eine Beschaffung voraussichtlich verursacht, ist jedoch keine einfache

Aufgabe. Insbesondere besteht dabei die Gefahr, dass das „harte“

Zuschlagskriterium Preis durch unsichere Prognosen über künftige Sachverhalte verwässert

wird. Die Berechnungsweise stellt überdies hohe Ansprüche an die Transparenz

des Verfahrens, da die Anbieter wissen müssen, worauf sich die Bewertung ihrer

Angebote stützen wird.

6.1

In der

Beschwerdeantwort macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe bereits in den

Ausschreibungsunterlagen festgehalten, dass der Kapitalwert anhand der

Kapitalwertmethode analog der SIA Norm 480 (2004) ermittelt werde, und verweist

zum Beleg auf ihre Beilage. Darin findet sich indes keine ausdrückliche

Bezugnahme auf die besagte SIA Norm. In den Ausschreibungsunterlagen wurde bei

den Zuschlagskriterien lediglich angemerkt, die Kapitalwerte würden anhand

einer dynamischen Methode bestimmt, und weiter hiess es im Anhang, die "Ermittlung

des Kapitalwerts aus den bereinigten Investitions- und Betriebskosten erfolgt

anhand gängiger Methoden durch den Bauherrn". Im Beschwerdeverfahren hat

die Beschwerdegegnerin zudem geltend gemacht, anlässlich der Begehung vom 2. November

2010.

sei detailliert erklärt worden, wie die Kapitalwertberechnung erfolgen

werde. Insbesondere sei auf die verwendete Kapitalwertmethode nach SIA Norm 480

"Wirtschaftlichkeitsrechnung für Investitionen im Hochbau", Ausgabe

2004, hingewiesen worden. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin jedoch

bestritten. Mithin stellt sich die Frage, ob es sich bei der betreffenden Norm

um eine "gängige Methode" zur dynamischen Kapitalwertberechnung von

ARA-Projekten handelt, mit deren Anwendung die Anbieter aufgrund der

Ausschreibungsvorgaben auch ohne explizite Nennung zu rechnen hatten.

Die Beschwerdeführerin

bemängelt ganz generell, diese ausdrücklich nur auf die Wirtschaftlichkeit von

Hochbauten Bezug nehmende Norm eigne sich nicht oder nur sehr bedingt für die

Beurteilung von doch eher tiefbaulastigen Kläranlagebauten. Hinzu komme, dass

die Beschwerdegegnerin auch unhaltbare Annahmen und Berechnungen angestellt habe,

die nicht einmal die SIA Norm 480 vorsehe, namentlich, dass bauliche Ersatzinvestitionen

für übernommene Bauteile nur zu 25 % berücksichtigt, während die von ihr

vorgesehenen Anfangsinvestitionen zu 100 % in die Rechnung eingesetzt

worden seien. Neben dieser durch unsachgemässe Umsetzung noch zusätzlich

verfälschten Methode hätten zudem durchaus tauglichere Alternativen bestanden,

beispielsweise die von der deutschen Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

ausgearbeiteten Leitlinien zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen

(KVR-Leitlinien), welche explizit auf Planungs- und Entscheidungsprozesse in

der Wasserwirtschaft zugeschnitten seien. Nachdem die Beschwerdegegnerin aber

weder auf die auch hierorts bekannten und angewendeten KVR-Leitlinien noch auf

eine angemessene Umsetzung der SIA Norm 480 abgestellt habe, sei ihre

Kapitelwertberechnung nicht haltbar.

Die Beschwerdeführerin

bestreitet damit letztlich nicht bzw. nicht hinreichend substanziiert, dass die

Bewertungsmethode nach SIA Norm 480 grundsätzlich sehr wohl einer sachgemässen

Umsetzung zugänglich wäre und neben den von ihr favorisierten KVR-Leitlinien in

der Praxis durchaus als "gängige Methode" zur dynamischen Kapitalwertberechnung

von ARA-Projekten herangezogen wird. Die Frage nach der "Gängigkeit"

der Methode kann indes ohnehin offenbleiben, wenn sich nachfolgend ergeben

sollte, dass deren konkrete Umsetzung vorliegend anhand unsachgemässer bzw.

unhaltbarer Vorgaben erfolgte.

6.2

Bei der

Kapitalwertberechnung auf der Investitionskostenseite ist die Beschwerdegegnerin

von unterschiedlichen Nutzungsdauern je nach Anlageteil ausgegangen und hat

diese folgendermassen festgesetzt: bauliche Anlageteile – 40 Jahre, elektromaschinelle

Anlageteile – 25 Jahre, EMSRL-Technik – 15 Jahre. Parallel dazu hat sie die jährlichen

Betriebskosten, abgezinst miteinem Zins von 3 %, über die gesamte

Betrachtungsperiode aufaddiert. Abgesehen davon, dass die

Betriebskostenrechnung betragsmässig auf einer nicht haltbaren Grundlage beruht

(vgl. E. 5.3), wurden im Weiteren keine Einwände gegen die angewandte

Methode zu ihrer Kapitalisierung erhoben. Die nachfolgenden Erwägungen

beschränken sich daher auf die Investitionskostenseite der Kapitalwertberechnung,

wobei die Angemessenheit der Annahmen zur Nutzungsdauer der verschiedenen

Anlageteile unbestritten blieb und somit ebenfalls ausgeklammert werden kann.

Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

ausführt, wollte sie mit ihrer Kapitalwertmethode insbesondere berücksichtigen,

dass diejenigen Lösungen, welche im bevorstehenden Ausbau nur relativ wenige

Anlageteile sanieren resp. ersetzen, in den folgenden Jahren einen entsprechend

höheren Werterhaltungsbedarf aufweisen werden. Dazu seien die Kosten und der

Zeitpunkt dieser Ersatzmassnahmen zu schätzen. Die Kosten der Ersatzmassnahme

habe sie auf folgender Basis geschätzt: In einem ersten Schritt sei der

Wiederbeschaffungswert der ARA anhand des "90 %-Werts nach VSA"

berechnet worden. Dieser betrage Fr. 957.- pro Einwohnerwert. Nachdem die

Ausbaugrösse der ARA gemäss Dimensionierung auf 20'000 Einwohner festgelegt

worden sei, ergebe das einen Wiederbeschaffungswert von total Fr. 19'140'000.-.

Weiter verwendete bauliche Anlageteile würden nach Ablauf der Nutzungsdauer

anteilig zu 25 % saniert, elektromaschinelle Anlageteile sowie

EMSRL-Technik zu 100 % ersetzt.

6.2.1

Zur letztgenannten Vorgabe bzw. ihrer Umsetzung in der

Kapitalwertberechnung fällt auf, dass die Ersatzkosten für EMSRL-Technik bei

allen Anbietern für die Jahre 2028 sowie 2043 angesetzt wurden und im Realwert den

jeweiligen (bereinigten) Anfangsinvestitionen (Fr. 4'020'000.- bei der

Beschwerdeführerin; Fr. 3'000'000.- bei allen anderen Anbietern) entsprechen.

Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, sind diese Anlageteile indes nach Ablauf ihrer

Nutzungsdauer von 15 Jahren komplett zu ersetzen. Geht man nun davon aus, dass

es sich bei den Einstandskosten der übrigen Anbieter nicht wie bei der Beschwerdeführerin

um einen Neuwert, sondern um Sanierungskosten handelt, müssten jedenfalls nach

dem von der Beschwerdegegnerin gewählten Vorgehen die wiederverwendeten, d. h.

im Jahr 2013 nicht sanierten Anlageteile aufgrund ihrer veranschlagten Lebensdauer

entgegen der in Tabelle G enthaltenen Kapitalwertberechnung bereits vor 2028 ersetzt

werden. Dass dem allerdings nicht so ist, dürfte mit den beschwerdegegnerischen

Annahmen zum Wiederbeschaffungswert der betreffenden Anlageteile zusammenhängen,

welchen sie kalkulatorisch auf Fr. 1'914'000.- festsetzt haben. Weil die

bereinigten Investitionskosten für EMSRL-Technik bei sämtlichen Anbieterinnen

weit über diesem Wiederbeschaffungswert liegen, sah die Beschwerdegegnerin offenbar

infolge methodischer Überlegungen keinen Anlass, eine Sanierung der nicht

ersetzten Teile der EMSRL-Technik vor 2028 einzukalkulieren. Nahe liegend

erscheint auch die Schlussfolgerung, dass die beschwerdegegnerische Schätzung

des Wiederbeschaffungswerts für diese Anlageteile massiv zu tief liegt. Wie aus

der Beilage "Abschätzung der Investitionskosten aufgrund

Wiederbeschaffungswert" hervorgeht, handelt es sich dabei um eine prozentuale

Annahme "aufgrund Erfahrungswerte KUC". Die Tauglichkeit der

betreffenden Referenzgrösse lässt sich auf dieser Grundlage nicht beurteilen,

erscheint unter den gegebenen Umständen aber jedenfalls als fragwürdig.

6.2.2

Auch bei den Ersatzkosten für elektromaschinelle Anlageteile wirken sich

die prozentualen Annahmen der Beschwerdegegnerin zum entsprechenden

Wiederbeschaffungswert einseitig zuungunsten der Beschwerdeführerin aus. Ihre

bereinigten Investitionskosten liegen mit Fr. 7'645'000.- deutlich über

dem Wiederbeschaffungswert von Fr. 5'742'000.-. Weil die

Beschwerdegegnerin den Wiederbeschaffungswert jedoch nur zuungunsten der

Anbieter, nicht aber zu ihren Gunsten heranzieht, bedeutet das für die

Beschwerdeführerin einerseits, dass bei ihr für die Ersatzbeschaffung wiederum

von den höheren Investitionskosten ausgegangen wird und nicht vom tieferen

Wiederbeschaffungswert wie bei der Mitbeteiligten und den übrigen

Anbieterinnen. Betragsmässig hat das zur Folge, dass sich die

Ersatzinvestitionen für elektromaschinelle Anlageteile über den gesamten

Betrachtungszeitraum bei der Mitbeteiligten real auf Fr. 6'392'200.- bzw. auf

einen Kapitalwert von Fr. 3'335'516.- belaufen und bei der Beschwerdeführerin

auf Fr. 8'381'800.- bzw. Fr. 4'110'444.-.

Die beschwerdegegnerische Schätzung des

Wiederbeschaffungswerts ist für die Beschwerdeführerin aber noch in einem

weiteren Sinn nachteilig, und zwar bezüglich der anteilsmässigen Aufteilung

dieses Wertes auf die Rechnungspositionen "Abwasserstrasse" und "Schlammstrasse".

Bei der Beschwerdeführerin entfallen Fr. 6'085'000.- auf den Bereich Abwasserstrasse

und Fr. 1'560'000.- auf den Bereich Schlammstrasse (vgl. vorne E. 5.1).

Die Beschwerdegegnerin geht bei ihrer Schätzung dagegen von Wiederbeschaffungswerten

in der Höhe von Fr. 3'445'200.- für die Abwasserstrasse und Fr. 2'296'800.-

für die Schlammstrasse aus. Die höhere Kostenschätzung der Beschwerdegegnerin

für den Kostenanteil der Schlammstrasse hat nun zur Folge, dass der

Beschwerdeführerin im Jahr 2029 real Fr. 736'800.- für den Ersatz

elektromaschineller Anlageteile angerechnet werden, obwohl sie ein

Neubauprojekt vorschlägt und die Nutzungsdauer der entsprechenden Anlageteile

25.

Jahre beträgt. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, sei insofern davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im entsprechenden Umfang "unveränderte"

Anlageteile weiterverwende, deren Nutzungsdauer bereits 2029 ablaufe.

Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse ist diese Aufrechnung realitätsfremd

und basiert wiederum auf der besagten prozentualen Annahme "aufgrund Erfahrungswerte

KUC", deren Tauglichkeit ohnehin zweifelhaft ist (siehe vorne E. 6.2.1).

Wie sich aus der Kapitalwertberechnung ergibt, wurden der

Beschwerdeführerin somit für den "Ersatz elektromaschineller Anlageteile"

insgesamt Fr. 774'928.- mehr aufgerechnet als der Mitbeteiligten und für

den "Ersatz EMSRL-Technik" insgesamt sogar Fr. 1'074'926.-. Das

steht in krassem Widerspruch zum erklärten Ziel der Beschwerdegegnerin, mit

ihrer Kapitalwertmethode zu berücksichtigen, dass diejenigen Lösungen, welche

im bevorstehenden Ausbau nur relativ wenige Anlageteile sanieren resp.

ersetzen, in den folgenden Jahren einen entsprechend höheren

Werterhaltungsbedarf aufweisen werden. Aus den Zahlen wird aber gerade das

Gegenteil ersichtlich. Der Beschwerdeführerin ist daher beizupflichten, dass

die von der Beschwerdegegnerin angewendete Kapitalwertberechnung erhebliche

Zweifel an der Gleichbehandlung der Anbieter weckt.

6.2.3

Bei den baulichen Anlageteilen geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass

diese nach Ablauf der Nutzungsdauer noch einen Restwert von 75 % aufweisen.

Dementsprechend beschränke sich die Ersatzinvestition auf eine Sanierung, wobei

die Sanierungskosten lediglich 25 % der Neuinvestition (diskontiert auf

den Referenzzeitpunkt) betragen würden. Die Beschwerdegegnerin hält dafür,

dieses Bewertungskonzept entspreche dem heutigen Standard und sei

dementsprechend als gängig zu werten. Sodann werde damit wiederum angemessen

berücksichtigt, dass diejenigen Lösungen, welche im bevorstehenden Ausbau nur

relativ wenige Anlageteile sanieren resp. ersetzen, in den folgenden Jahren

einen entsprechend höheren Werterhaltungsbedarf hätten.

Im Gegensatz zu den übrigen Anlageteilen, wo die

Bewertungsmethode der Beschwerdegegnerin grundsätzlich sicherstellen soll, dass

am Ende der definierten Nutzungsdauer bei sämtlichen Anbietern 100 % der

Neuinvestitionskosten angerechnet wurden, beschränkt sich der entsprechende

Wertausgleich bei den baulichen Anlageteilen damit von vornherein auf einen

Bruchteil. Anzumerken ist, dass der höhere Werterhaltungsbedarf der Sanierungslösungen

daneben keine weitere Berücksichtigung fand, insbesondere auch nicht bei der

Kapitalisierung der jährlichen Betriebskosten. Wie bereits ausgeführt (vorne

E. 5.3.2), beinhalten die "Bereinigten Betriebskosten" zwar

angeblich auch "besondere Werterhaltungsmassnahmen". Diese sind

jedoch Teil der bei allen Anbietern einheitlichen, statistischen (Betriebs-)Grundpauschale

von Fr. 806'000.- pro Jahr. Es ist daher weder ersichtlich noch

wahrscheinlich, dass bei den übrigen Anbietern unter diesem Titel ein höherer

Werterhaltungsbedarf aufgerechnet worden wäre als bei der Beschwerdeführerin.

Mithin kann die angebliche Berücksichtigung des unterschiedlichen Werterhaltungsbedarfs

nur über die Höhe der Ersatzinvestitionen erfolgt sein.

Dabei ist die Beschwerdegegnerin folgendermassen

vorgegangen: Gemäss ihren Angaben und wie auch aus der Kapitalwertberechnungstabelle

geschlossen werden kann, ist die Beschwerdegegnerin von einem aktuellen Wiederbeschaffungswert

der "baulichen Anlageteile" von Fr. 11'484'000.- ausgegangen.

Davon hat sie jeweils die "bereinigten Investitionskosten, bauliche

Anlageteile" der jeweiligen Anbieterin abgezogen und 25 % des verbleibenden

Restbetrags als ausstehenden Sanierungsaufwand eingesetzt.

Ob diese Methode tatsächlich einem allgemeinen Standard

entspricht, ist durch nichts belegt und muss bezweifelt werden. Sie findet im

Übrigen auch in der angerufenen SIA Norm 480 keine ersichtliche Grundlage (vgl.

15/27). Dort heisst es in Ziff. 3.4.3.2:

"Bei Ablauf der Nutzungsdauer einzelner Bau- oder Anlageteile während

der Betrachtungsperiode […] müssen diese ersetzt werden. Die Kosten für diese

Ersatzinvestitionen […] sind im Einzelfall abzuschätzen. Wenn keine genaueren

Angaben vorliegen, wird oft angenommen, dass die Kosten für Ersatzinvestitionen

real gleich hoch sind, wie die Kosten für die entsprechende Investition im

Referenzzeitpunkt."

Da der Referenzzeitpunkt vorliegend dem Jahr der Anfangsinvestition

entspricht würde das also bedeuten, dass die Ersatzinvestitionen bzw. der

ausstehende Sanierungsaufwand jeweils nicht nur mit 25 %, sondern mit 100 %

des nicht durch die Anfangsinvestition abgedeckten Wiederbeschaffungswertes

einzusetzen wären.

Der Beschwerdegegnerin kann grundsätzlich darin gefolgt

werden, dass baulichen Anlageteile im Allgemeinen auch nach Ablauf einer

40-jährigen Nutzungsdauer noch einen Restwert aufweisen und dementsprechend

nicht zwingend zu ersetzen sind, sondern eben auch (neuerlich) saniert werden

können. Die Berücksichtigung dieses Umstands hat aber sachgemäss zu erfolgen

und darf nicht dazu führen, dass die mit der Lebensdauerbetrachtung verfolgte

Zielsetzung unterlaufen wird. Die Annahme eines unrealistisch hohen Restwerts

hätte aber genau das zur Folge. Die allgemeine Erwartung dessen, was mit Blick

auf eine sachgerechte und vorsichtige Schätzung des künftigen Sanierungsbedarfs

einzusetzen

wäre, dürfte daher erheblich näher bei 100 % als bei 25 % liegen. Wie

hoch der Restwert anzusetzen ist, kann aber letztlich offenbleiben. Die mit der

beschwerdegegnerischen Bewertung zum Ausdruck gebrachte Meinung, nach 40 Jahren

koste die Sanierung eines Gebäudes nur 25 % seines

Wiederbeschaffungswertes zum Referenzzeitpunkt, erscheint

jedenfalls nicht plausibel. In letzter Konsequenz würde dies bedeuten, dass

diejenigen Anbieterinnen, deren Anfangsinvestitionen mehr als 25 % des

geschätzten Wiederbeschaffungswertes von Fr. 11'484'000.- betragen, eine

die ganze Betrachtungsperiode von 40 Jahren abdeckende, umfassende Sanierung

vorgesehen haben. Da diese Quote nur von einer Anbieterin nicht erreicht wird,

dürften demnach nur bei jener Anbieterin überhaupt Ersatzinvestitionen

aufgerechnet werden. Dass eine derartige Bewertungsmethode nicht sachgerecht

sein kann, bedarf eigentlich keiner weiteren Ausführungen, solche drängen sich

aber hinsichtlich der konkreten Umsetzung seitens der Beschwerdegegnerin auf:

Die Beschwerdegegnerin macht wiederholt geltend, aus der

Kapitalwertberechnung sei ersichtlich, dass im Gegensatz zu allen andern

Anbietern bei der Beschwerdeführerin keine Sanierung der weiterverwendeten

baulichen Anlageteile im Jahr 2020 vorgesehen sei. Dem ist nicht so. Vielmehr

geht aus der besagten Tabelle hervor, dass im Jahr 2020 zwar keine

Ersatzinvestitionen für die "Sanierung bauliche Anlageteile Abwasser"

eingesetzt wurden, sehr wohl aber solche für die "Sanierung bauliche

Anlageteile Schlammbehandlung" im Betrag (reale Kosten) von Fr. 998'400.-.

Anzumerken ist, dass dieser Betrag sogar höher liegt als die nämliche Position

bei der Anbieterin 1, deren bauseitige Investitionskosten deutlich unter

denjenigen der Beschwerdeführerin liegen.

Betrachtet man die "Barwerte der Ausgaben [auf den

Referenzzeitp. Diskontiert]", so rechnet die Beschwerdegegnerin der

Mitbeteiligten auf 40 Jahre gesehen lediglich einen um Fr. 753'206.-

(brutto) höheren Sanierungsbedarf auf als der Beschwerdeführerin. Netto, d. h.

unter Berücksichtigung der am Ende der 40-jährigen Betrachtungsperiode wiederum

gutgeschriebenen „Restwerte bauliche Anlageteile“, beträgt die Differenz beim

Sanierungsbedarf sogar nur Fr. 703'510.-. Diese Werte vermögen schon

betragsmässig nicht zu überzeugen, wenn man bedenkt, dass es sich bei der

Beschwerdeführerin um eine Neubaulösung mit (bereinigten) baulichen

Anfangsinvestitionen von Fr. 8'305'000.- handelt und bei der

Mitbeteiligten um eine demgegenüber deutlich reduzierte Sanierungslösung mit

(bereinigten) bauseitigen Anfangsinvestitionen von Fr. 3'785'000.-.

Der Beschwerdeführerin ist demnach beizupflichten, dass

die von der Beschwerdegegnerin gewählte Kapitalwertmethode weder dem Grundsatz

nach noch in ihrer konkreten Umsetzung sachgerecht und fair erscheint und auch

dem Transparenzgebot im Vergabeverfahren keineswegs genügt.

7.

Laut Ausschreibung sollte

sodann bei allen Kriterien ein Bewertungsschlüssel von 1–10 Punkten zur

Anwendung gelangen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, wurde diese

Vorgabe beim Unterkriterium "Kapitalwert" missachtet und stattdessen

eine Bewertungsskala von 0–10 Punkten angewandt. Die Beschwerdegegnerin räumt

hierzu in der Beschwerdeantwort denn auch ein, dass ihr ein Fehler unterlaufen

sei. Sie hält aber dafür, fehlerhaft seien die Angaben in den

Ausschreibungsunterlagen, nicht die tatsächlich angewendete Skala von 0–10.

Nachdem sie im Weiteren jedoch weder explizit geltend macht, geschweige denn

darlegt, dass bzw. wieso den Ausschreibungsvorgaben in diesem Punkt keine

verbindliche Wirkung zukommen sollte, ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen.

Vielmehr ist die Bewertung ohne Weiteres entsprechend den klaren und auch

durchaus regelkonformen Ausschreibungsvorgaben zu korrigieren.

8.

8.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die bei der Bewertung der Kapitalwerte angewandte

Preisspanne von 32 % sei angesichts der sehr offenen Planungsaufgaben viel

zu eng. Angemessen wäre eine Preisspanne von 60 %.

Sie beruft sich dabei auf die in der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen an die Bewertung der

Angebotspreise. Nach diesen steht der Vergabestelle auch bei dieser Bewertung

ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Bewertung

muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit das vorgegebene

Gewicht tatsächlich zum Tragen kommt (VGr, 22. September 2010,

VB.2010.00170, E. 5.4; 26. August 2009, VB.2009.00047, E. 4.1 mit Hinweisen). Das bedeutet

insbesondere, dass beim Preiskriterium nur die tatsächlich infrage kommende

Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 22. September

2010,VB.2010.00170, E. 5.4 mit Hinweisen;

vgl. zum Ganzen auch Beat Denzler, Bewertung der Angebotspreise, Baurecht,

Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 20 ff.).

Die Beschwerdegegnerin hält dem vorab entgegen, die Bewertung

der Kapitalwerte erfolge unter dem Zuschlagskriterium "Investitions- und

Betriebskosten" und sei nicht Teil des eigentlichen "Preiskriteriums".

Einziges Preiskriterium sei das letztgenannte Kriterium "Honorar

Generalplaner" und nur für dieses sei die angerufene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

überhaupt von Relevanz.

8.2

Festzuhalten

ist, dass es sich bei den Investitions- und Betriebskosten, wie sie von den Anbietenden

veranschlagt werden und für welche diese nicht einzustehen haben, um keinen

Angebotspreis im Sinn von § 33 Abs. 1 SubmV handelt. Die von der

Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Preiskriterium finden daher keine

direkte Anwendung. Da aber das vorgegebene Gewicht der Zuschlagskriterien generell

in der Auswertung zum Tragen kommen muss, ist es gerechtfertigt, die Kriterien

zur Preisbewertung analog heranzuziehen. Dabei gilt es den Besonderheiten des

vorliegenden Falls Rechnung zu tragen. So schlugen sich durch die vorgenommene

Kapitalisierung sämtlicher Investitions- und Betriebskosten über eine

Zeitspanne von 40 Jahren nebst den Anfangsinvestitionen auch ein grosser Teil

der zukünftigen Aufwendungen im errechneten Kapitalwert zu Buche. Soweit die

Höhe und der Zeitpunkt dieser Aufwendungen von der Beschaffenheit der einzelnen

Anlageteile abhängen, wären qualitative Aspekte des Projekts damit gewissermassen

in den Kapitalwert "eingepreist", was an sich für eine enge

Bandbreite des Preiskriteriums sprechen würde. Andererseits weist die

Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die Planungsaufgabe mit der

verlangten Projektstudie sehr offen gehalten war. Weder hinsichtlich der Wahl

des Verfahrens noch zur Übernahme bestehender Infrastruktur wurden Vorgaben

gemacht. Entsprechend unterschiedlich waren die eingereichten Lösungsvorschläge

und ihre Kostenfolgen.

Letztlich steht indessen nicht fest, wie gross die

Kostenspanne bei Behebung der zum Teil erheblichen Mängel (vorne E. 6) in

der vorgenommenen Kapitelwertberechnung ausfallen würde. Die vorliegenden

Unterlagen und die grösstenteils ungenügend substanziierten Erklärungen der

Beschwerdegegnerin erlauben keine eindeutigen Schlüsse, auf welche Weise der

Zeitpunkt und die Höhe der veranschlagten Ersatzinvestitionen bestimmt worden und

inwiefern qualitative Aspekte der angebotenen Lösung damit in den Kapitalwert

eingeflossen sind. Folglich lässt sich die Zulässigkeit der verwendeten

Bandbreite im vorliegenden Verfahren nicht klären.

9.

Insgesamt erweist sich der

Kostenvergleich der Angebote durch die Beschwerdegegnerin in mehreren,

vorstehend aufgegriffenen Punkten als unzulänglich.

Wie die nachfolgende Aufstellung

zeigt, beträgt der Gesamtrückstand der Beschwerdeführerin auf die

erstplatzierte Mitbeteiligte 1,49 Punkte – ein Rückstand, der über das Auf-

bzw. Abwertungspotenzial von max. 3 Punkten beim Unterkriterium Kapitalwert ohne

Weiteres wettgemacht werden könnte.

Zuschlagskriterien

Gewicht

Ergebnisse

X Y B’führerin Mitbet. Z

Invest.- u. Betriebskosten

Kapitalwert

Qualität Dimensionierung

Risiken bez. Kosten

45.

%

(30 %)

(10 %)

(5 %)

3,21

(1,81)

(1,00)

(0,40)

3,75

(3,00)

(0,50)

(0,25)

1,4

(0,00)

(1,00)

(0,40)

3,89

(2,49)

(1,00)

(0,40)

3,70

(2,60)

(0,80)

(0,30)

Zweckmässigkeit Projekt

25.

%

1,95

1,40

2,35

2,18

1,90

Energie

15.

%

1,01

0,75

1,20

0,76

0,75

Gestaltung, Einpassung

10.

%

0,40

0,55

1,00

0,60

0,50

Honorar Generalplaner

5.

%

0,35

0,41

0,37

0,38

0,50

Total

100.

%

6,92

6,86

6,32

7,81

7,35

Rang

3.

4.

5.

1.

2.

Für eine weitergehende

Schlussfolgerung fehlen die nötigen Berechnungsgrundlagen. Das

Beschwerdeverfahren bietet unter den gegebenen Umständen keine Basis für eine abschliessende

Beurteilung der beschwerdeführerischen Chancen auf den Zuschlag, geschweige

denn für einen direkten Zuschlag an sie. Die Beibringung tauglicher Entscheidgrundlagen

und deren korrekte Neuauswertung fallen in die Zuständigkeit der Vorinstanz.

Die Beschwerde ist

demgemäss gutzuheissen und der angefochtene Beschluss des Gemeinderats Richterswil

vom 15. März 2011 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben,

ob mit dem Vergabeverfahren ausreichende Grundlagen geschaffen wurden, um eine

neue Beurteilung ohne nochmalige Ausschreibung vorzunehmen. Angesichts der

aufgezeigten Mängel insbesondere im Bereich der Betriebskosten erscheint dies

fraglich, da für eine differenziertere Bestimmung der "weiteren

Personal- und Sachkosten" kaum ausreichende Grundlagen vorhanden sein

dürften. Die Beschwerdegegnerin wird daher möglicherweise nicht um die

Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens herumkommen.

10.

Zu den übrigen

Unterkriterien des Zuschlagskriteriums "Investitions- und Betriebskosten"

wurden ebenfalls Einwände erhoben, wie auch zu den Zuschlagskriterien "Zweckmässigkeit

Projekt", "Energie" sowie "Gestaltung und Einpassung".

Diesen Einwänden ist an dieser Stelle nicht weiter nachzugehen. Zum einen sind

sie für den Entscheid in diesem Verfahren nicht mehr von Relevanz. Sodann

erscheint es aus heutiger Sicht auch fraglich, ob die Einwände bzw. deren

Beurteilung für den weiteren Verlauf der Vergabe noch relevant sein können.

Selbst wenn auf eine nochmalige Ausschreibung verzichtet werden könnte, dürften

die nötigen Korrekturen bei der Bewertung der Kapitalwerte zu Verschiebungen in

der Rangfolge der Anbieterinnen führen. Dementsprechend fraglich erscheint es,

ob das im Fokus der Einwände stehende Wertungsverhältnis Beschwerdeführerin/Mitbeteiligte

dann überhaupt noch von entscheidender Bedeutung sein wird.

Von weiter reichender

Bedeutung ist allenfalls der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Angebot

mit dem tiefsten Kapitalwert wegen Nichterfüllens der Anforderungen hätte

ausgeschlossen werden müssen. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, aufgrund

der Kommentare zu und in der Tabelle 7 des Auswertungsberichts sei davon auszugehen,

dass in jenem Angebot ein zwingend verlangter Anlageteil fehle. Besagte Tabelle

samt Kommentar bezieht sich auf das Unterkriterium "Qualität der

Dimensionierung". Es wird dort festgestellt, dass die Tiefe des

Nachklärbeckens (NKB) nicht ausreichend sei, vorhanden seien nur 1,9 m anstatt

der erforderlichen 3,08 m. Es trifft folglich nicht zu, dass ein zwingend

verlangter Anlageteil überhaupt fehlt, er ist aber immerhin ungenügend dimensioniert.

Die Beschwerdegegnerin hat darin keinen Ausschlussgrund gesehen, sondern einen

qualitativen Mangel, dem im Rahmen der Angebotsbewertung angemessen Rechnung zu

tragen sei. Dieser Standpunkt ist nicht zu beanstanden.

11.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und

steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dagegen hat sie der Beschwerdeführerin

eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

12.

Da der Wert des strittigen

Auftrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert erreicht (Art. 1

lit. b der Verordnung des EVD vom 11. Juni 2010 über die Anpassung

der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für das zweite Semester

des Jahres 2010 und das Jahr 2011; SR 172.056.12), ist gegen diesen Entscheid

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht

dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass

ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen

Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die

Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2,

S. 412 unten).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Gemeinderats Richterswil vom 15. März

2011.

aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 10'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…