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Entscheid

VB.2011.00331

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00331

18. August 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13467)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wohnt zusammen mit ihrer Schwester in einer 4½-Zimmer-Wohnung

zu einem Mietzins von Fr. 2'026.- pro Monat. Seit dem 1. September

2010 wird sie durch die Sozialkommission der Stadt D (nachfolgend:

Sozialkommission) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Ab

Unterstützungsbeginn wurde in ihrem Budget ein Haushaltsführungsbeitrag von

Fr. 550.- pro Monat berücksichtigt. Am 22. November 2010 beschloss

die Sozialkommission, dass bis Ende 2011 die Hälfte des Mietzinses von monatlich

Fr. 2'026.- übernommen werde. A habe ab dem 1. Juli 2011 eine günstigere

Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen zu belegen. Im Säumnisfall werde die

Sozialkommission über eine Kürzung des übernommenen Mietanteils entscheiden.

Ferner werde von A verlangt, dass sie ihre Schwester zur Einreichung von

Unterlagen über deren finanzielle Situation auffordere. Sollte dieser Auflage

nicht entsprochen werden, werde ab dem 1. Januar 2011 ein monatlicher

Haushaltsführungsbeitrag von Fr. 900.- in Abzug gebracht.

Da der Sozialkommission keine Unterlagen über die

finanzielle Situation der Schwester von A eingereicht worden waren, wurde ab

Januar 2011 im Budget ein Haushaltsführungsbeitrag von Fr. 900.-

berücksichtigt.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialkommission rekurrierte A am

12.

Dezember 2011 beim Bezirksrat C. Sinngemäss beantragte sie die

Aufhebung des Beschlusses. Der Bezirksrat C wies den Rekurs am 6. April

2011.

ab.

III.

Dagegen erhob A am 24. Mai 2011 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids des

Bezirksrats C. Die Sozialkommission der Stadt D sei anzuweisen, im Sozialhilfebudget

auf die Berechnung eines Haushaltsführungsbeitrags auf der Einnahmeseite zu

verzichten. Es sei festzustellen, dass die Auflage betreffend Suche einer

günstigeren Wohnung keine Verfügung im Rechtssinn darstelle und deshalb nicht

justiziabel sei. Ferner seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt RA B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Schliesslich sei die

Sozialkommission in einem Zwischenentscheid zu verpflichten, ihr während der

Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Sozialhilfeleistungen ungekürzt

auszurichten und ihr die seit 1. September 2010 gekürzten

Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt D.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2011 wies das

Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zukomme. Am 23. Juni 2011 beantragte die Sozialkommission der Stadt D, die

Beschwerde sei abzuweisen und ihr sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 hielt A an ihren Beschwerdeanträgen fest und

beantragte die Ablehnung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit

Präsidialverfügung vom 18. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch

um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli

2011.

beantragte die Sozialkommission erneut die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat

C hatte am 24. Juni 2011 auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Im Streit

liegt einerseits der Haushaltsführungsbeitrag von monatlich Fr. 900.-.

Anderseits ist die Verpflichtung der Beschwerdeführerin strittig, eine

günstigere Wohnung zu suchen, wobei ihr für den Säumnisfall eine Kürzung des

Mietzinses angedroht wurde. Der aktuelle Mietzins beträgt Fr. 2'026.- pro

Monat, wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte (Fr. 1'013.-) ausgerichtet wird.

Gemäss den Richtlinien der Beschwerdegegnerin beläuft sich der maximale

Mietzins für einen 2-Personen-Haushalt auf monatlich Fr. 1'300.-

(Fr. 650.- pro Person).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der

Regel der Summe dieser periodischen Leitungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beläuft sich demnach auf

Fr. 15'156.- (12 x Fr. 900.- + 12 x Fr. 363.-).

Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt, fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die

einzelrichterliche Kompetenz. Da sich vorliegend jedoch Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu

übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.3

Hinsichtlich

des Haushaltsführungsbeitrags regelt der angefochtene Beschluss der Sozialkommission

nur den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens

kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw.

nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zwar seit

Unterstützungsbeginn einen Haushaltsbeitrag berücksichtigte, dies aber nicht

formell verfügte. Der Bezirksrat ging deshalb zu Recht stillschweigend davon

aus, dass die Beschwerdeführerin die Anrechnung eines Haushaltsführungsbeitrags

auch für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010

anfechten durfte. Dies gilt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

2.

2.1

Die

Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass der maximal zu

übernehmende Mietzins für einen 2-Personen-Haushalt unabhängig davon, ob beide

Personen sozialhilfeabhängig seien oder nicht, nach den Richtlinien der

Beschwerdegegnerin zu bestimmen sei. Diese würden einen maximalen Mietzins von

Fr. 1'300.- vorsehen, weshalb der Mietzins der von der Beschwerdeführerin

und ihrer Schwester bewohnten Wohnung in der Höhe von Fr. 2'026.- als

überhöht zu gelten habe. Demgemäss erweise sich die Weisung, eine günstigere

Wohnung zu suchen, als rechtmässig.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Weisung, eine günstigere Wohnung zu

suchen, hätte nicht in Form einer Verfügung erlassen werden dürfen. Sei doch

eine Weisung, gemäss welcher bei Nichteinhalten Sozialhilfekürzungen in

Aussicht gestellt würden, für sich allein nicht anfechtbar. Erst eine

allfällige Leistungskürzung dürfe und müsse verfügt werden. Die Weisung erweise

sich aber auch inhaltlich als nicht rechtmässig. Würde es tatsächlich

zutreffen, dass auch in Fällen, in welchen eine sozialhilfebedürftige Person

mit einer nicht unterstützten Person zusammenlebt, die Mietzinsrichtlinien zur

Anwendung kommen, hätte dies zur Folge, dass der Hilfesuchende zum Umzug in

eine allein bewohnte Wohnung gezwungen werde, da nicht alle Mitbewohner von

unterstützten Personen Lust hätten, in einer Wohnung zu leben, welche den

Richtlinien des Sozialamts entspreche.

2.3

Zur

materiellen Grundsicherung zählen gemäss Kap. B.2.1 der Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) unter anderem die Wohnkosten.

Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen

liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert,

regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden

grosser Haushalte festzulegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu

übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

2.4

Nach

gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts sind Auflagen und Weisungen im Sinn

von § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die auf

eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, anfechtbare

Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen. Dies liegt darin

begründet, dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 BV

garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren. Diese haben

daher ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung

schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen,

nicht erst mittels Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in

der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. November 2009,

VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262 E. 4;

RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34). Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen

betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der

Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB 1998 Nr. 35). Die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wurde durch das Bundesgericht in einem

Entscheid vom 21. Januar 2010 (Verfahrensnr.8C_650/2009) bestätigt.

Dass das Bundesgericht in einem früheren, den Kanton Aargau

betreffenden Entscheid vom 22. Oktober 2009 (Verfahrensnr.8C_716/2009)

offenliess, ob es sich bei einer Auflage im Sinn einer Verhaltensanweisung um

eine Verfügung handle, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht seine langjährige Praxis aufgeben

müsste. Demgemäss stösst ihr Einwand, die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen,

hätte nicht in Verfügungsform erlassen werden dürfen, ins Leere.

2.5

2.5.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von einer Fürsorgebehörde erlassenen

Richtlinien zur Übernahme von Wohnungskosten rechtlich als Dienstanleitung zu

qualifizieren sind und gegenüber dem Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu

entfalten vermögen. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär

dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 23. September

2010, VB.2010.00333, E. 3.2, mit Hinweisen).

Die Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin sehen für

einen 1-Personen-Haushalt einen maximalen Mietzins von Fr. 1'000.- pro

Monat und für einen 2-Personen-Haushalt einen solchen von Fr. 1'300.- pro

Monat (Fr. 650.- pro Person) vor. Der aktuelle Mietzins der von der

Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester bewohnten Wohnung beträgt

Fr. 2'026.- pro Monat, wovon die Beschwerdegegnerin die Hälfte (Fr. 1'013.-)

zu übernehmen hat. Der Mietzins liegt demnach nur ganz knapp über dem

Höchstbetrag für einen 1-Personen-Haushalt, aber deutlich über demjenigen für

eine in einem 2-Personen-Haushalt lebende Person.

2.5.2

Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige

Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers zu verbessern, worunter die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit

fällt (§ 21 SHG). Daran ist auch die Verpflichtung der Beschwerdeführerin

zu messen, eine Wohnung zu suchen, die den Mietzinsrichtlinien für einen

2-Personen-Haushalt entspricht. Bei einem Paar, von welchem nur ein Partner

unterstützt wird und das in einem (noch) nicht gefestigten Konkubinat lebt und

daher nicht als Unterstützungseinheit gilt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. f.5.1),

ist nicht ausgeschlossen, dass die Mietzinsrichtlinien für einen

2-Personen-Haushalt anzuwenden sind (so implizit VGr, 13. Juli 2006,

VB.2005.00550, E. 2.3). Diesfalls wird davon ausgegangen, dass der nicht

unterstützte Konkubinatspartner bereit ist, entweder mit seinem Partner eine

günstigere Wohnung zu beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Beitrag

selbst zu tragen.

Vorliegend präsentiert sich die

Situation aber anders. Würde die Auflage durchgesetzt, hätte dies mit grosser

Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass die nicht mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützte und erwerbstätige Schwester der Beschwerdeführerin nicht in eine

den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Folglich hätte

die Beschwerdeführerin eine Wohnung für sich allein zu suchen. Anzunehmen ist

dabei, dass der Mietzins der neuen Wohnung – wenn überhaupt – nur unwesentlich

unter den eng bemessenen Mietzinsrichtlinien (vgl. dazu VGr, 18. August

2011, VB.2011.00333, E. 4.1, zur Publikation vorgesehen) für einen

1-Personen-Haushalt liegen würde. Dies hätte zur Folge, dass die

Beschwerdegegnerin ähnlich hohe Wohnkosten zu tragen hätte, zudem aber den im

Vergleich zu einem Zweipersonenhaushalt um Fr. 225.- pro Monat erhöhten

Grundbedarf ausrichten müsste (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Insofern

hätte die Durchsetzung der Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin

zur Folge, sondern es wäre vielmehr damit zu rechnen, dass die Beschwerdegegnerin

höhere Kosten zu tragen hätte. Es bestehen aber auch keine anderen Gründe, von

der Beschwerdeführerin einen Wohnungswechsel zu verlangen; vielmehr dürfte sich

das gemeinsame Wohnen mit ihrer Schwester hinsichtlich ihrer angestrebten

Integration (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.1, A.4, B.3) als positiv

erweisen. Demnach erweist sich die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen,

als nicht rechtmässig.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihr dürfe kein Haushaltsführungsbeitrag angerechnet

werden. Es genüge nicht, dass sie bereit wäre, den Haushalt ihrer Schwester zu

führen. Vielmehr müsste die Schwester einverstanden sein, dass sie deren

Haushaltsarbeit erledige. Niemand könne jedoch ihre Schwester zwingen, sie

einzustellen. Da die Schwester ihre Hausarbeit selber erledigen wolle, sei es

ihr nicht möglich, deren Haushaltsarbeit zu erledigen, geschweige denn dafür

ein Entgelt zu erhalten. Folglich dürfe kein hypothetischer Betrag als

Haushaltsentschädigung ins Budget aufgenommen werden.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz halten dafür, der Beschwerdeführerin sei

es zuzumuten, Haushaltsarbeiten für ihre Schwester zu erledigen. Mit dem

Haushaltsführungsbeitrag werde nicht die Führung des gesamten Haushalts

abgegolten. Die übernommenen Aufgaben im Haushalt könnten wie auch die

Gegenleistungen mannigfaltig sein.

3.3

Führt eine

unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht

unterstützt werden, hat sie einen Anspruch auf eine Entschädigung für die

Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als

Einkommen anzurechnen (SKOS-Richtlinien, Kap. f.5.2, Fassung 04/05; § 16

Abs. 4 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]. Gemäss

der im Kanton Zürich erst seit dem 1. August 2011 verbindlichen Fassung

12/10 (vgl. § 17 Abs. 1 SHV) von Kap. f.5.2 der SKOS-Richtlinien

wird von einer unterstützten, in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft lebenden

Person zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit erwartet, im Rahmen ihrer

zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte

berufstätige Kinder, Eltern, Partner und Partnerin zu führen. Ausgeschlossen

sind Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung.

3.4

3.4.1

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, setzt die Fassung 12/10 von

Kap. f.5.2 der SKOS-Richtlinien kein neues Recht, sondern präzisiert

lediglich die bereits bisher geltenden Voraussetzungen für die Anrechnung einer

Entschädigung für die Haushaltsführung. Insofern kann bei der Auslegung der im

Kanton Zürich massgebenden Fassungen 04/05 und vom im Wesentlichen

gleichlautenden § 16 Abs. 4 SHV auf die seit dem 1. August 2011

geltende Fassung 12/10 der SKOS-Richtlinien zurückgegriffen werden.

3.4.2

Zur Haushaltsführung im Sinn der SKOS-Richtlinien gehören Tätigkeiten wie

Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung und Unterhalt der Wohnung sowie

die Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person (SKOS-Richtlinien,

Kap. f.5.2, Fassung 04/05 und 12/10). Die Entschädigung richtet sich nach

der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Grundsätzlich

ist auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen, dies schon deshalb,

weil Entschädigungen für Dienstleistungen nur geschuldet sind, wenn eine

Leistung auch tatsächlich erbracht wird.

Allerdings ist es für die

Behörde kaum möglich, die Verhältnisse eindeutig festzustellen (Claudia Hänzi,

in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 145). Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der

Verwaltungsbehörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier an

enge Grenzen. Deshalb präzisieren die SKOS-Richtlinien in der Fassung 12/10,

dass die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien eingeschätzt werde. Dabei gehen

die SKOS-Richtlinien davon aus, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht

unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw.

führen muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person

auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu

führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden) Einverständnisses

der unterstützten Person bedarf, welches aber bei engen familiären oder partnerschaftlichen

Bindungen regelmässig angenommen werden darf. Es ist in diesen Fällen daher von

der Vermutung einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung

auszugehen.

Mit guten Gründen besteht eine

derartige Vermutung hingegen bei anderen Wohngemeinschaften, etwa bei zusammenlebenden

Geschwistern, nicht. Hier bedarf es vielmehr besonderer Indizien dafür, dass

die unterstützte Person den Haushalt für die nicht von der Sozialhilfe

abhängige Person führt. Dabei kann etwa die berufliche Beanspruchung der nicht

unterstützten Person von Bedeutung sein. Bestand das gemeinsame Wohnverhältnis

bereits vor der Sozialhilfeabhängigkeit, kann ferner die frühere

Rollenverteilung zentral sein. Bestand ein solches Wohnverhältnis nicht, so

kann unter Umständen wesentlich sein, ob gemeinsam eine neue Wohnung gesucht

wurde oder ob die unterstützte Person bei der nicht unterstützten Person

eingezogen ist. Weiter kann dem Alter der Personen und der Dauer ihres

Zusammenlebens Bedeutung zukommen, wenn daraus etwa auf eine langjährig eingespielte

Arbeitsteilung geschlossen werden kann. Um die Indizien, welche für oder gegen

eine Haushaltsführung durch die unterstützte Person sprechen, zu ermitteln,

dürfte regelmässig eine Befragung des Hilfesuchenden hilfreich sein.

Indizien, die für eine

Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin sprechen, liegen im zu

beurteilenden Fall nicht vor. Vielmehr erweisen sich die Ausführungen der nur

teilzeitbeschäftigten Schwester der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Teil der

Hausarbeiten selber erledige und sich weigere, Haushaltsarbeiten der

Beschwerdeführerin zu überbürden, als glaubhaft. Damit erweist sich die

Berücksichtigung eines Haushaltsführungsbeitrags im Budget als unzu­lässig.

4.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Rekursentscheid des Bezirksrats C vom 6. April 2011 und der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 22. November 2010 sind aufzuheben. Die ab 1. September

2010.

im Budget berücksichtigten Haushaltsführungsbeiträge sind der

Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Die Beschwerdegegnerin ist überdies darauf hinzuweisen,

dass sie neben dem Beschluss vom 22. November 2010 keinen eigentlichen

Leistungsentscheid über die der Beschwerdeführerin auszurichtende

wirtschaftliche Hilfe getroffen hat (vgl. E. 1.3). Sie hat daher umgehend

einen solchen zu treffen, der im Wesentlichen zum Inhalt hat, dass und wie die

Beschwerdeführerin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird.

5.

Da der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten

aufzuerlegen sind (vgl. E. 6), erweist sich ihr Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos. Zu beurteilen bleibt hingegen ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

5.1

Gemäss § 16

Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

5.2

Die

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten. Da ihre Beschwerde

gutzuheissen ist, können ihre Rechtsbegehren von vornherein nicht als aussichtslos

gelten.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen

Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1),

aus welchem es den Grundsatz ableitet, dass die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung

anzunehmen sei. In solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig vorab um die

Darlegung der persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in der Regel

ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 15. November

2007, VB.2007.00423 E. 5.4). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon,

die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten

des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei

fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht,

wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders

starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die

Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen

Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,

denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November

2008,8C_139/2008 E. 10.1).

Die Beschwerdeführerin hat zwar im Rekursverfahren

gezeigt, dass sie durchaus fähig ist, ihren Standpunkt zu vertreten. Im

vorliegenden Verfahren stellten sich jedoch verschiedene grundsätzliche Fragen,

die nicht einfach zu beantworten sind. Daher erweist sich der Beizug eines

Rechtsvertreters als notwendig, weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt RA B ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.

6.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Sie ist überdies zu verpflichten, dem Vertreter der Beschwerdeführerin

eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3.

Dem Vertreter

der Beschwerdeführerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen,

von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine

Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Rekursentscheid des

Bezirksrats C vom 6. April 2011 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 22. November 2010 werden aufgehoben. Die ab 1. September 2010 im

Budget berücksichtigten Haushaltsführungsbeiträge sind der Beschwerdeführerin

zurückzuerstatten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 1'660.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von

Fr. 1'500.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet an die Entschädigung,

welche dem Vertreter der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…