VB.2011.00331
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00331
18. August 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13467)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00331
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wohnt zusammen mit ihrer Schwester in einer 4½-Zimmer-Wohnung
zu einem Mietzins von Fr. 2'026.- pro Monat. Seit dem 1. September
2010 wird sie durch die Sozialkommission der Stadt D (nachfolgend:
Sozialkommission) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Ab
Unterstützungsbeginn wurde in ihrem Budget ein Haushaltsführungsbeitrag von
Fr. 550.- pro Monat berücksichtigt. Am 22. November 2010 beschloss
die Sozialkommission, dass bis Ende 2011 die Hälfte des Mietzinses von monatlich
Fr. 2'026.- übernommen werde. A habe ab dem 1. Juli 2011 eine günstigere
Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen zu belegen. Im Säumnisfall werde die
Sozialkommission über eine Kürzung des übernommenen Mietanteils entscheiden.
Ferner werde von A verlangt, dass sie ihre Schwester zur Einreichung von
Unterlagen über deren finanzielle Situation auffordere. Sollte dieser Auflage
nicht entsprochen werden, werde ab dem 1. Januar 2011 ein monatlicher
Haushaltsführungsbeitrag von Fr. 900.- in Abzug gebracht.
Da der Sozialkommission keine Unterlagen über die
finanzielle Situation der Schwester von A eingereicht worden waren, wurde ab
Januar 2011 im Budget ein Haushaltsführungsbeitrag von Fr. 900.-
berücksichtigt.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss der Sozialkommission rekurrierte A am
12.
Dezember 2011 beim Bezirksrat C. Sinngemäss beantragte sie die
Aufhebung des Beschlusses. Der Bezirksrat C wies den Rekurs am 6. April
2011.
ab.
III.
Dagegen erhob A am 24. Mai 2011 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids des
Bezirksrats C. Die Sozialkommission der Stadt D sei anzuweisen, im Sozialhilfebudget
auf die Berechnung eines Haushaltsführungsbeitrags auf der Einnahmeseite zu
verzichten. Es sei festzustellen, dass die Auflage betreffend Suche einer
günstigeren Wohnung keine Verfügung im Rechtssinn darstelle und deshalb nicht
justiziabel sei. Ferner seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und Rechtsanwalt RA B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Schliesslich sei die
Sozialkommission in einem Zwischenentscheid zu verpflichten, ihr während der
Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Sozialhilfeleistungen ungekürzt
auszurichten und ihr die seit 1. September 2010 gekürzten
Sozialhilfeleistungen nachzuzahlen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt D.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2011 wies das
Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zukomme. Am 23. Juni 2011 beantragte die Sozialkommission der Stadt D, die
Beschwerde sei abzuweisen und ihr sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2011 hielt A an ihren Beschwerdeanträgen fest und
beantragte die Ablehnung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit
Präsidialverfügung vom 18. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch
um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli
2011.
beantragte die Sozialkommission erneut die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat
C hatte am 24. Juni 2011 auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Im Streit
liegt einerseits der Haushaltsführungsbeitrag von monatlich Fr. 900.-.
Anderseits ist die Verpflichtung der Beschwerdeführerin strittig, eine
günstigere Wohnung zu suchen, wobei ihr für den Säumnisfall eine Kürzung des
Mietzinses angedroht wurde. Der aktuelle Mietzins beträgt Fr. 2'026.- pro
Monat, wovon der Beschwerdeführerin die Hälfte (Fr. 1'013.-) ausgerichtet wird.
Gemäss den Richtlinien der Beschwerdegegnerin beläuft sich der maximale
Mietzins für einen 2-Personen-Haushalt auf monatlich Fr. 1'300.-
(Fr. 650.- pro Person).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leitungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beläuft sich demnach auf
Fr. 15'156.- (12 x Fr. 900.- + 12 x Fr. 363.-).
Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt, fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die
einzelrichterliche Kompetenz. Da sich vorliegend jedoch Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu
übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.3
Hinsichtlich
des Haushaltsführungsbeitrags regelt der angefochtene Beschluss der Sozialkommission
nur den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens
kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw.
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zwar seit
Unterstützungsbeginn einen Haushaltsbeitrag berücksichtigte, dies aber nicht
formell verfügte. Der Bezirksrat ging deshalb zu Recht stillschweigend davon
aus, dass die Beschwerdeführerin die Anrechnung eines Haushaltsführungsbeitrags
auch für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010
anfechten durfte. Dies gilt auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
2.
2.1
Die
Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass der maximal zu
übernehmende Mietzins für einen 2-Personen-Haushalt unabhängig davon, ob beide
Personen sozialhilfeabhängig seien oder nicht, nach den Richtlinien der
Beschwerdegegnerin zu bestimmen sei. Diese würden einen maximalen Mietzins von
Fr. 1'300.- vorsehen, weshalb der Mietzins der von der Beschwerdeführerin
und ihrer Schwester bewohnten Wohnung in der Höhe von Fr. 2'026.- als
überhöht zu gelten habe. Demgemäss erweise sich die Weisung, eine günstigere
Wohnung zu suchen, als rechtmässig.
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Weisung, eine günstigere Wohnung zu
suchen, hätte nicht in Form einer Verfügung erlassen werden dürfen. Sei doch
eine Weisung, gemäss welcher bei Nichteinhalten Sozialhilfekürzungen in
Aussicht gestellt würden, für sich allein nicht anfechtbar. Erst eine
allfällige Leistungskürzung dürfe und müsse verfügt werden. Die Weisung erweise
sich aber auch inhaltlich als nicht rechtmässig. Würde es tatsächlich
zutreffen, dass auch in Fällen, in welchen eine sozialhilfebedürftige Person
mit einer nicht unterstützten Person zusammenlebt, die Mietzinsrichtlinien zur
Anwendung kommen, hätte dies zur Folge, dass der Hilfesuchende zum Umzug in
eine allein bewohnte Wohnung gezwungen werde, da nicht alle Mitbewohner von
unterstützten Personen Lust hätten, in einer Wohnung zu leben, welche den
Richtlinien des Sozialamts entspreche.
2.3
Zur
materiellen Grundsicherung zählen gemäss Kap. B.2.1 der Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) unter anderem die Wohnkosten.
Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen
liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert,
regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden
grosser Haushalte festzulegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu
übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
2.4
Nach
gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts sind Auflagen und Weisungen im Sinn
von § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), die auf
eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, anfechtbare
Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen. Dies liegt darin
begründet, dass Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 BV
garantierte persönliche Freiheit der unterstützten Personen tangieren. Diese haben
daher ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung
schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen,
nicht erst mittels Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in
der Folge wegen Missachtung der Auflage ergeht (VGr, 18. November 2009,
VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262 E. 4;
RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34). Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen
betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der
Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB 1998 Nr. 35). Die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wurde durch das Bundesgericht in einem
Entscheid vom 21. Januar 2010 (Verfahrensnr.8C_650/2009) bestätigt.
Dass das Bundesgericht in einem früheren, den Kanton Aargau
betreffenden Entscheid vom 22. Oktober 2009 (Verfahrensnr.8C_716/2009)
offenliess, ob es sich bei einer Auflage im Sinn einer Verhaltensanweisung um
eine Verfügung handle, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht dazu, dass das Verwaltungsgericht seine langjährige Praxis aufgeben
müsste. Demgemäss stösst ihr Einwand, die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen,
hätte nicht in Verfügungsform erlassen werden dürfen, ins Leere.
2.5
2.5.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von einer Fürsorgebehörde erlassenen
Richtlinien zur Übernahme von Wohnungskosten rechtlich als Dienstanleitung zu
qualifizieren sind und gegenüber dem Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu
entfalten vermögen. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär
dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 23. September
2010, VB.2010.00333, E. 3.2, mit Hinweisen).
Die Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin sehen für
einen 1-Personen-Haushalt einen maximalen Mietzins von Fr. 1'000.- pro
Monat und für einen 2-Personen-Haushalt einen solchen von Fr. 1'300.- pro
Monat (Fr. 650.- pro Person) vor. Der aktuelle Mietzins der von der
Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Schwester bewohnten Wohnung beträgt
Fr. 2'026.- pro Monat, wovon die Beschwerdegegnerin die Hälfte (Fr. 1'013.-)
zu übernehmen hat. Der Mietzins liegt demnach nur ganz knapp über dem
Höchstbetrag für einen 1-Personen-Haushalt, aber deutlich über demjenigen für
eine in einem 2-Personen-Haushalt lebende Person.
2.5.2
Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers zu verbessern, worunter die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit
fällt (§ 21 SHG). Daran ist auch die Verpflichtung der Beschwerdeführerin
zu messen, eine Wohnung zu suchen, die den Mietzinsrichtlinien für einen
2-Personen-Haushalt entspricht. Bei einem Paar, von welchem nur ein Partner
unterstützt wird und das in einem (noch) nicht gefestigten Konkubinat lebt und
daher nicht als Unterstützungseinheit gilt (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. f.5.1),
ist nicht ausgeschlossen, dass die Mietzinsrichtlinien für einen
2-Personen-Haushalt anzuwenden sind (so implizit VGr, 13. Juli 2006,
VB.2005.00550, E. 2.3). Diesfalls wird davon ausgegangen, dass der nicht
unterstützte Konkubinatspartner bereit ist, entweder mit seinem Partner eine
günstigere Wohnung zu beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Beitrag
selbst zu tragen.
Vorliegend präsentiert sich die
Situation aber anders. Würde die Auflage durchgesetzt, hätte dies mit grosser
Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass die nicht mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützte und erwerbstätige Schwester der Beschwerdeführerin nicht in eine
den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Folglich hätte
die Beschwerdeführerin eine Wohnung für sich allein zu suchen. Anzunehmen ist
dabei, dass der Mietzins der neuen Wohnung – wenn überhaupt – nur unwesentlich
unter den eng bemessenen Mietzinsrichtlinien (vgl. dazu VGr, 18. August
2011, VB.2011.00333, E. 4.1, zur Publikation vorgesehen) für einen
1-Personen-Haushalt liegen würde. Dies hätte zur Folge, dass die
Beschwerdegegnerin ähnlich hohe Wohnkosten zu tragen hätte, zudem aber den im
Vergleich zu einem Zweipersonenhaushalt um Fr. 225.- pro Monat erhöhten
Grundbedarf ausrichten müsste (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Insofern
hätte die Durchsetzung der Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
zur Folge, sondern es wäre vielmehr damit zu rechnen, dass die Beschwerdegegnerin
höhere Kosten zu tragen hätte. Es bestehen aber auch keine anderen Gründe, von
der Beschwerdeführerin einen Wohnungswechsel zu verlangen; vielmehr dürfte sich
das gemeinsame Wohnen mit ihrer Schwester hinsichtlich ihrer angestrebten
Integration (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.1, A.4, B.3) als positiv
erweisen. Demnach erweist sich die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen,
als nicht rechtmässig.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr dürfe kein Haushaltsführungsbeitrag angerechnet
werden. Es genüge nicht, dass sie bereit wäre, den Haushalt ihrer Schwester zu
führen. Vielmehr müsste die Schwester einverstanden sein, dass sie deren
Haushaltsarbeit erledige. Niemand könne jedoch ihre Schwester zwingen, sie
einzustellen. Da die Schwester ihre Hausarbeit selber erledigen wolle, sei es
ihr nicht möglich, deren Haushaltsarbeit zu erledigen, geschweige denn dafür
ein Entgelt zu erhalten. Folglich dürfe kein hypothetischer Betrag als
Haushaltsentschädigung ins Budget aufgenommen werden.
3.2
Die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz halten dafür, der Beschwerdeführerin sei
es zuzumuten, Haushaltsarbeiten für ihre Schwester zu erledigen. Mit dem
Haushaltsführungsbeitrag werde nicht die Führung des gesamten Haushalts
abgegolten. Die übernommenen Aufgaben im Haushalt könnten wie auch die
Gegenleistungen mannigfaltig sein.
3.3
Führt eine
unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht
unterstützt werden, hat sie einen Anspruch auf eine Entschädigung für die
Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als
Einkommen anzurechnen (SKOS-Richtlinien, Kap. f.5.2, Fassung 04/05; § 16
Abs. 4 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]. Gemäss
der im Kanton Zürich erst seit dem 1. August 2011 verbindlichen Fassung
12/10 (vgl. § 17 Abs. 1 SHV) von Kap. f.5.2 der SKOS-Richtlinien
wird von einer unterstützten, in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft lebenden
Person zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit erwartet, im Rahmen ihrer
zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte
berufstätige Kinder, Eltern, Partner und Partnerin zu führen. Ausgeschlossen
sind Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung.
3.4
3.4.1
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, setzt die Fassung 12/10 von
Kap. f.5.2 der SKOS-Richtlinien kein neues Recht, sondern präzisiert
lediglich die bereits bisher geltenden Voraussetzungen für die Anrechnung einer
Entschädigung für die Haushaltsführung. Insofern kann bei der Auslegung der im
Kanton Zürich massgebenden Fassungen 04/05 und vom im Wesentlichen
gleichlautenden § 16 Abs. 4 SHV auf die seit dem 1. August 2011
geltende Fassung 12/10 der SKOS-Richtlinien zurückgegriffen werden.
3.4.2
Zur Haushaltsführung im Sinn der SKOS-Richtlinien gehören Tätigkeiten wie
Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung und Unterhalt der Wohnung sowie
die Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person (SKOS-Richtlinien,
Kap. f.5.2, Fassung 04/05 und 12/10). Die Entschädigung richtet sich nach
der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Grundsätzlich
ist auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen, dies schon deshalb,
weil Entschädigungen für Dienstleistungen nur geschuldet sind, wenn eine
Leistung auch tatsächlich erbracht wird.
Allerdings ist es für die
Behörde kaum möglich, die Verhältnisse eindeutig festzustellen (Claudia Hänzi,
in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 145). Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der
Verwaltungsbehörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier an
enge Grenzen. Deshalb präzisieren die SKOS-Richtlinien in der Fassung 12/10,
dass die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien eingeschätzt werde. Dabei gehen
die SKOS-Richtlinien davon aus, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht
unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw.
führen muss. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person
auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu
führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden) Einverständnisses
der unterstützten Person bedarf, welches aber bei engen familiären oder partnerschaftlichen
Bindungen regelmässig angenommen werden darf. Es ist in diesen Fällen daher von
der Vermutung einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung
auszugehen.
Mit guten Gründen besteht eine
derartige Vermutung hingegen bei anderen Wohngemeinschaften, etwa bei zusammenlebenden
Geschwistern, nicht. Hier bedarf es vielmehr besonderer Indizien dafür, dass
die unterstützte Person den Haushalt für die nicht von der Sozialhilfe
abhängige Person führt. Dabei kann etwa die berufliche Beanspruchung der nicht
unterstützten Person von Bedeutung sein. Bestand das gemeinsame Wohnverhältnis
bereits vor der Sozialhilfeabhängigkeit, kann ferner die frühere
Rollenverteilung zentral sein. Bestand ein solches Wohnverhältnis nicht, so
kann unter Umständen wesentlich sein, ob gemeinsam eine neue Wohnung gesucht
wurde oder ob die unterstützte Person bei der nicht unterstützten Person
eingezogen ist. Weiter kann dem Alter der Personen und der Dauer ihres
Zusammenlebens Bedeutung zukommen, wenn daraus etwa auf eine langjährig eingespielte
Arbeitsteilung geschlossen werden kann. Um die Indizien, welche für oder gegen
eine Haushaltsführung durch die unterstützte Person sprechen, zu ermitteln,
dürfte regelmässig eine Befragung des Hilfesuchenden hilfreich sein.
Indizien, die für eine
Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin sprechen, liegen im zu
beurteilenden Fall nicht vor. Vielmehr erweisen sich die Ausführungen der nur
teilzeitbeschäftigten Schwester der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Teil der
Hausarbeiten selber erledige und sich weigere, Haushaltsarbeiten der
Beschwerdeführerin zu überbürden, als glaubhaft. Damit erweist sich die
Berücksichtigung eines Haushaltsführungsbeitrags im Budget als unzulässig.
4.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Rekursentscheid des Bezirksrats C vom 6. April 2011 und der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 22. November 2010 sind aufzuheben. Die ab 1. September
2010.
im Budget berücksichtigten Haushaltsführungsbeiträge sind der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin ist überdies darauf hinzuweisen,
dass sie neben dem Beschluss vom 22. November 2010 keinen eigentlichen
Leistungsentscheid über die der Beschwerdeführerin auszurichtende
wirtschaftliche Hilfe getroffen hat (vgl. E. 1.3). Sie hat daher umgehend
einen solchen zu treffen, der im Wesentlichen zum Inhalt hat, dass und wie die
Beschwerdeführerin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird.
5.
Da der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten
aufzuerlegen sind (vgl. E. 6), erweist sich ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos. Zu beurteilen bleibt hingegen ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
5.1
Gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
5.2
Die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten. Da ihre Beschwerde
gutzuheissen ist, können ihre Rechtsbegehren von vornherein nicht als aussichtslos
gelten.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung verweist das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis auf einen
Bundesgerichtsentscheid vom 14. Dezember 2006 (2P.234/2006 E. 5.1),
aus welchem es den Grundsatz ableitet, dass die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung in sozialhilferechtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung
anzunehmen sei. In solchen Verfahren gehe es nämlich regelmässig vorab um die
Darlegung der persönlichen Verhältnisse, welche den Betroffenen in der Regel
ohne anwaltliche Vertretung möglich und zumutbar sei (vgl. etwa VGr, 15. November
2007, VB.2007.00423 E. 5.4). Dieser Grundsatz entbindet aber nicht davon,
die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten
des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei
fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht,
wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders
starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die
Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen
Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 22. November
2008,8C_139/2008 E. 10.1).
Die Beschwerdeführerin hat zwar im Rekursverfahren
gezeigt, dass sie durchaus fähig ist, ihren Standpunkt zu vertreten. Im
vorliegenden Verfahren stellten sich jedoch verschiedene grundsätzliche Fragen,
die nicht einfach zu beantworten sind. Daher erweist sich der Beizug eines
Rechtsvertreters als notwendig, weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt RA B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Sie ist überdies zu verpflichten, dem Vertreter der Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen. Ihr wird in der Person von Rechtsanwalt RA B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3.
Dem Vertreter
der Beschwerdeführerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen,
von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine
Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der Rekursentscheid des
Bezirksrats C vom 6. April 2011 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 22. November 2010 werden aufgehoben. Die ab 1. September 2010 im
Budget berücksichtigten Haushaltsführungsbeiträge sind der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 1'660.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'500.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet an die Entschädigung,
welche dem Vertreter der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…