VB.2011.00333
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00333
18. August 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13466)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00333
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde nach ihrer Aussteuerung im November 2009 von der
Sozialbehörde D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Wohnung in D wurde
ihr auf Ende 2009 gekündigt. In der Folge wurde das Mietverhältnis durch die
Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen bis Ende September 2010 erstreckt.
Am 22. Juli 2010 unterzeichnete A einen Mietvertrag für eine 2½-Zimmer-Wohnung
in C zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'400.- (ohne Autoabstellplatz). Mietbeginn war der 1. Oktober 2010. Am 4. Oktober 2010 beschloss die
Sozialbehörde D, A für den Überbrückungsmonat Oktober 2010 mit wirtschaftlicher
Hilfe in der Höhe von Fr. 2'100.- zu unterstützen. Zusätzlich werde die
Differenz zwischen der Mietzinsrichtlinie der Gemeinde C, welche für einen
Einpersonenhaushalt einen maximalen Mietzins von Fr. 1'050.- pro Monat
vorsieht, und dem effektiven Mietzins von Fr. 1'400.- übernommen. Der
Sozialausschuss des Gemeinderats C als Fürsorgebehörde (nachfolgend:
Fürsorgebehörde) beschloss am 6. Dezember 2010, A ab 1. November 2010
mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Für die Wohnkosten werde nur der
maximale Mietzins gemäss Richtlinien im Betrag von Fr. 1'050.- übernommen.
Daneben setzte die Fürsorge verschiedene Auflagen betreffend Arbeitssuche fest.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 22. Dezember 2010 beim Bezirksrat
E. Sinngemäss beantragte sie, dass ihr der volle Mietzins auszurichten sei.
Ebenso seien die Auflagen betreffend Arbeitssuche aufzuheben, und ihr seien im
Zusammenhang mit der Stellensuche entstehende Unkosten zu vergüten. Der
Bezirksrat wies den Rekurs am 7. April 2011 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2011 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Gemeinde C
sei zu verpflichten, ab November 2010 die vollen monatlichen Wohnkosten im
Betrag von Fr. 1'400.- zu übernehmen. Im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme sei sie zudem zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens den
vollen Mietzins zu entrichten.
Der Bezirksrat E beantragte am 7. Juni 2011
Nichteintreten auf die Beschwerde, da die Beschwerdefrist offensichtlich nicht
gewahrt worden sei. Die Fürsorgebehörde C teilte dem Verwaltungsgericht am 9. Juni
2011.
mit, dass sie ab 1. Juni 2011 den vollen Mietzins für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens übernehme. Davon nahm das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 14. Juni 2011 Vormerk. Am 15. Juli 2011
verzichtete die Fürsorgebehörde auf Vernehmlassung und verwies auf ihre
Stellungnahme im Rekursverfahren.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt zwar in Ziff. 1 ihrer Beschwerdeanträge die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Wie sich aus Ziff. 2 der
Beschwerdeanträge sowie aus der Begründung der Beschwerde ergibt, will sie den
vorinstanzlichen Entscheid jedoch nur insofern aufheben lassen, als in ihr
Budget monatliche Wohnkosten von Fr. 1'050.- anstatt − wie von ihr
beantragt − Fr. 1'400.- aufgenommen wurden.
Soweit sie betreffend die Mietzinsrichtlinien verschiedene
aufsichtsrechtliche Anweisungen durch das Gericht beantragt, verkennt sie, dass
dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den
Verwaltungsbehörden zukommen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 16). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 38 N. 5). Die Differenz zwischen den beantragten und den
ausgerichteten Wohnkosten beträgt Fr. 350.- pro Monat, damit ergibt sich
ein Streitwert von Fr. 4'200.-. Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.-
nicht übersteigt, fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die
einzelrichterliche Kompetenz. Da sich vorliegend jedoch Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2
VRG).
1.4
Die
Auffassung des Bezirksrats, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdefrist
nicht eingehalten, ist offensichtlich unzutreffend. Die Beschwerde war gemäss § 53
in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VRG innert 30 Tagen nach
Mitteilung des Rekursentscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Der
Rekursentscheid wurde am 8. April 2011 versandt und durch die Beschwerdeführerin
somit frühestens am 9. April 2011 in Empfang genommen. Gemäss § 71
VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO) stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Demgemäss
stand die Beschwerdefrist zwischen dem 17. April 2011 und dem 1. Mai
2011.
still. Die Beschwerdefrist lief – unter der Annahme, dass die
Beschwerdeführerin den Rekursentscheid am 9. April 2011 in Empfang genommen
hatte – somit am 24. Mai 2011 ab. Die am letzten Tag der Frist der Post
übergebene Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.
2.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese sollen das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.
Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben.
Zur materiellen Grundsicherung zählen unter anderem die
Wohnkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Anzurechnen ist der
Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Angesichts des
regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder
kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser
Haushalte festzulegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis
eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane
haben die Aufgabe, die Hilfesuchenden bei der Suche nach günstigem Wohnraum
aktiv zu unterstützen. Bei einem Wegzug aus der Gemeinde sollte das bisherige
Sozialhilfeorgan abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert
wird (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
3.
3.1
Der
Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin führen im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin
sei über die Mietzinsrichtlinien genau informiert gewesen. Ihr sei es zuzumuten
gewesen, vor Unterzeichnung des Mietvertrags Rücksprache beim zuständigen
Sozialarbeiter zu nehmen. Auch hätte sie ausserhalb der Gemeinden D und C bzw.
allenfalls gar ausserhalb des Bezirks E eine Wohnung suchen müssen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe trotz intensiver Suchbemühungen
weder im Bezirk E noch ausserhalb eine günstigere als die heute bewohnte
Wohnung finden können. Der Sozialdienst C habe sie bei der Wohnungssuche nur
ungenügend unterstützt. Sie habe keine einzige Wohnung angeboten oder vermittelt
erhalten. Die Mietzinsrichtlinien seien über zehn Jahre alt und bedürften
dringend einer Anpassung, da sich in C und in den umliegenden Gemeinden und
Bezirken nur noch zufällig eine Wohnung für Fr. 1'050.- pro Monat finden
lasse. Unter all diesen Umständen sei sie dazu berechtigt gewesen, den
Mietvertrag ohne weitere Konsultation des Sozialdienstes zu unterschreiben,
zumal die Rücksprache nur zu einem Verbot der Vertragsunterzeichnung, nicht
aber zur Lösung des Wohnungsproblems geführt hätte.
4.
4.1
Die von
einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Wohnungskosten
sind rechtlich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber dem
Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte
Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und
den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 23. September 2010, VB.2010.00333,
E. 3.2, mit Hinweisen).
Die Mietzinsrichtlinien der Beschwerdeführerin sehen für
einen Einpersonenhaushalt einen maximalen Mietzins von Fr. 1'050.- pro
Monat vor. Es ist fraglich, ob die offenbar seit Jahren nicht mehr angepassten
Mietzinsrichtlinien noch den aktuellen Gegebenheiten entsprechen bzw. ob es
realistisch ist, in C eine Wohnung zu finden, deren Mietzins im Rahmen der
Mietzinsrichtlinien der Gemeinde liegt. Unzulässig wäre es jedenfalls, bewusst
tiefe Ansätze zu wählen, um so den Zuzug von Sozialhilfebedürftigen abzuwehren.
Letztlich kann dies aber offengelassen werden, da der Mietzins von monatlich
Fr. 1'400.-, welchen die Beschwerdeführerin für ihre aktuelle Wohnung zu
zahlen hat, ohnehin als überhöht im Sinn von Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien
erscheint.
4.2
Die
Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Fürsorgebehörde D hätte abklären
müssen, ob der Mietzins in C übernommen werde. Gemäss Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien
sollte das bisherige Sozialhilfeorgan bei einem Wegzug aus der Gemeinde zwar
abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird. Die
Wegzugsgemeinde betrifft aber keine diesbezügliche Pflicht. Unterlässt sie die
Abklärung, läuft sie allenfalls Gefahr, dass sie für den ersten Monat am neuen
Wohnort einen erhöhten Mietzins entrichten muss (vgl. dazu Kap. C.1.7).
Ebenso wenig ist der Hilfesuchende dazu verpflichtet, vor dem
Umzug in die neue Gemeinde Kontakt mit der dortigen Sozialbehörde aufzunehmen.
Kap. C.1.7 der SKOS-Richtlinien verpflichtet das bisher zuständige Sozialhilfeorgan
zur Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe auch für den Monat nach dem Umzug.
Diese Regelung bezweckt, dass die unterstützten Personen genügend Zeit haben,
um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen, und auch das
neue Sozialhilfeorgan die wirtschaftliche Hilfe sorgfältig festsetzen kann.
Damit gehen die SKOS-Richtlinien davon aus, dass die Kontaktaufnahme zwischen
dem Hilfesuchenden und der neu zuständigen Sozialhilfebehörde erst nach dem
Wohnortswechsel erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat demnach keine Pflicht verletzt,
wenn sie sich vor der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht an die Beschwerdegegnerin
wandte.
4.3
Die
Beschwerdeführerin rügt, sie sei durch den Sozialdienst des Bezirks E bei der
Wohnungssuche ungenügend unterstützt worden. Soweit sie sich dabei darauf
abstützt, dass ihr keine Wohnung angeboten oder vermittelt wurde, verkennt sie
die Pflichten der Sozialbehörde. Sozialhilfeorgane sind zwar dazu verpflichtet,
Hilfesuchende bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Behörde ist aber nicht gehalten, eine
konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen, vielmehr genügt eine adäquate
Hilfestellung etwa durch den Verweis auf Angebote. Erst bei Verlust der
Wohngelegenheit ohne Anschlusslösung ist eine Notunterkunft bereitzustellen
(Claudia Hänzi, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 122, mit Hinweis). Vorliegend hat der
Sozialdienst des Bezirks E immerhin ein Formular zuhanden potenzieller
Vermieter ausgefüllt. Dass er darüber hinaus keinen Hinweis auf Angebote gab,
lag wohl darin begründet, dass keine den Mietzinsrichtlinien entsprechende
Angebote zur Verfügung standen (vgl. nachfolgend E. 4.4).
4.4
Überhöhte
Wohnkosten sind grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare
günstigere Wohnung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Davon kann
aber abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende
Suchbemühungen unternimmt. Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig
und freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung
einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten nicht übernehmen (VGr, 6. April
2005, VB.2005.00020, E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn der Umzug wie
vorliegend unfreiwillig erfolgt. Mietet ein Hilfesuchender, der seine bisherige
Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der er weiss, dass deren Mietzins
über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen
Mietzins dann nicht zu übernehmen, wenn ihm ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen
ist (vgl. Hänzi, S. 124).
Vorliegend war der Beschwerdeführerin bekannt, dass der Mietzins
der Wohnung in C die dort geltenden Mietzinsrichtlinien um Fr. 350.- pro
Monat übersteigt; dennoch mietete sie die neue Wohnung. Daraus alleine lässt
sich aber nicht auf ein treuwidriges Verhalten schliessen. Zu beachten ist
vielmehr, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Kündigung ihrer Wohnung
gemäss Darstellung der Sozialen Dienste C intensiv um eine neue Wohngelegenheit
bemüht hat. Die Wohnungssuche gestaltete sich jedoch als sehr schwierig,
weshalb es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Näherrücken
des Auszugstermins (Ende September 2010) immer besorgter wurde. Unter diesen
Umständen ist es ihr nicht vorzuwerfen, dass sie die Gelegenheit ergriff und
Ende Juli 2010 den Mietvertrag für eine Wohnung unterzeichnete, deren Mietzins
über den Mietzinsrichtlinien liegt. Ein treuwidriges Verhalten wäre ihr dann
vorzuwerfen, wenn der neue Mietzins geradezu krass über den Mietzinsrichtlinien
liegen würde oder wenn ihr die Sozialen Dienste gangbare Alternativen
aufgezeigt hätte, was beides aber nicht der Fall ist. Demgemäss ist die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, die vollen Wohnkosten von Fr. 1'400.- pro
Monat im Budget zu berücksichtigen.
4.5
Der
Beschwerdegegnerin steht es allerdings frei, der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen,
wobei auch eine 1-Zimmer-Wohnung zumutbar sein kann. Für den Fall, dass die
Beschwerdeführerin nur ungenügende Suchbemühungen ausweist oder den Umzug in
eine verfügbare zumutbare Wohnung verweigert, wäre ihr anzudrohen, dass nur
noch der Mietzins gemäss der allenfalls zu revidierenden (vgl. E. 4.1)
Richtlinien ausbezahlt würde.
4.6
Demgemäss
ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats E vom 7. April
2011.
und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 sind
insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der
Beschwerdeführerin für die Wohnkosten ab 1. November 2010 Fr. 1'400.-
pro Monat auszurichten.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Sie ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Rekursentscheid
des Bezirksrats E vom 7. April 2011 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 6. Dezember 2010 werden insofern abgeändert, als die
Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin für die Wohnkosten
ab 1. November 2010 Fr. 1'400.- pro Monat auszurichten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…