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Entscheid

VB.2011.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00333

18. August 2011Deutsch12 min

(URT.2011.13466)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde nach ihrer Aussteuerung im November 2009 von der

Sozialbehörde D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Wohnung in D wurde

ihr auf Ende 2009 gekündigt. In der Folge wurde das Mietverhältnis durch die

Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen bis Ende September 2010 erstreckt.

Am 22. Juli 2010 unterzeichnete A einen Mietvertrag für eine 2½-Zimmer-Wohnung

in C zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'400.- (ohne Autoabstellplatz). Mietbeginn war der 1. Oktober 2010. Am 4. Oktober 2010 beschloss die

Sozialbehörde D, A für den Überbrückungsmonat Oktober 2010 mit wirtschaftlicher

Hilfe in der Höhe von Fr. 2'100.- zu unterstützen. Zusätzlich werde die

Differenz zwischen der Mietzinsrichtlinie der Gemeinde C, welche für einen

Einpersonenhaushalt einen maximalen Mietzins von Fr. 1'050.- pro Monat

vorsieht, und dem effektiven Mietzins von Fr. 1'400.- übernommen. Der

Sozialausschuss des Gemeinderats C als Fürsorgebehörde (nachfolgend:

Fürsorgebehörde) beschloss am 6. Dezember 2010, A ab 1. November 2010

mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Für die Wohnkosten werde nur der

maximale Mietzins gemäss Richtlinien im Betrag von Fr. 1'050.- übernommen.

Daneben setzte die Fürsorge verschiedene Auflagen betreffend Arbeitssuche fest.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 22. Dezember 2010 beim Bezirksrat

E. Sinngemäss beantragte sie, dass ihr der volle Mietzins auszurichten sei.

Ebenso seien die Auflagen betreffend Arbeitssuche aufzuheben, und ihr seien im

Zusammenhang mit der Stellensuche entstehende Unkosten zu vergüten. Der

Bezirksrat wies den Rekurs am 7. April 2011 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Mai 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Gemeinde C

sei zu verpflichten, ab November 2010 die vollen monatlichen Wohnkosten im

Betrag von Fr. 1'400.- zu übernehmen. Im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme sei sie zudem zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens den

vollen Mietzins zu entrichten.

Der Bezirksrat E beantragte am 7. Juni 2011

Nichteintreten auf die Beschwerde, da die Beschwerdefrist offensichtlich nicht

gewahrt worden sei. Die Fürsorgebehörde C teilte dem Verwaltungsgericht am 9. Juni

2011.

mit, dass sie ab 1. Juni 2011 den vollen Mietzins für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens übernehme. Davon nahm das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 14. Juni 2011 Vormerk. Am 15. Juli 2011

verzichtete die Fürsorgebehörde auf Vernehmlassung und verwies auf ihre

Stellungnahme im Rekursverfahren.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt zwar in Ziff. 1 ihrer Beschwerdeanträge die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Wie sich aus Ziff. 2 der

Beschwerdeanträge sowie aus der Begründung der Beschwerde ergibt, will sie den

vorinstanzlichen Entscheid jedoch nur insofern aufheben lassen, als in ihr

Budget monatliche Wohnkosten von Fr. 1'050.- anstatt − wie von ihr

beantragt − Fr. 1'400.- aufgenommen wurden.

Soweit sie betreffend die Mietzinsrichtlinien verschiedene

aufsichtsrechtliche Anweisungen durch das Gericht beantragt, verkennt sie, dass

dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den

Verwaltungsbehörden zukommen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 16). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 38 N. 5). Die Differenz zwischen den beantragten und den

ausgerichteten Wohnkosten beträgt Fr. 350.- pro Monat, damit ergibt sich

ein Streitwert von Fr. 4'200.-. Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.-

nicht übersteigt, fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die

einzelrichterliche Kompetenz. Da sich vorliegend jedoch Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2

VRG).

1.4

Die

Auffassung des Bezirksrats, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdefrist

nicht eingehalten, ist offensichtlich unzutreffend. Die Beschwerde war gemäss § 53

in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VRG innert 30 Tagen nach

Mitteilung des Rekursentscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Der

Rekursentscheid wurde am 8. April 2011 versandt und durch die Beschwerdeführerin

somit frühestens am 9. April 2011 in Empfang genommen. Gemäss § 71

VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO) stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Demgemäss

stand die Beschwerdefrist zwischen dem 17. April 2011 und dem 1. Mai

2011.

still. Die Beschwerdefrist lief – unter der Annahme, dass die

Beschwerdeführerin den Rekursentscheid am 9. April 2011 in Empfang genommen

hatte – somit am 24. Mai 2011 ab. Die am letzten Tag der Frist der Post

übergebene Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese sollen das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt.

Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen unter anderem die

Wohnkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Anzurechnen ist der

Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Angesichts des

regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder

kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser

Haushalte festzulegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis

eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane

haben die Aufgabe, die Hilfesuchenden bei der Suche nach günstigem Wohnraum

aktiv zu unterstützen. Bei einem Wegzug aus der Gemeinde sollte das bisherige

Sozialhilfeorgan abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert

wird (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

3.

3.1

Der

Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin führen im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin

sei über die Mietzinsrichtlinien genau informiert gewesen. Ihr sei es zuzumuten

gewesen, vor Unterzeichnung des Mietvertrags Rücksprache beim zuständigen

Sozialarbeiter zu nehmen. Auch hätte sie ausserhalb der Gemeinden D und C bzw.

allenfalls gar ausserhalb des Bezirks E eine Wohnung suchen müssen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe trotz intensiver Suchbemühungen

weder im Bezirk E noch ausserhalb eine günstigere als die heute bewohnte

Wohnung finden können. Der Sozialdienst C habe sie bei der Wohnungssuche nur

ungenügend unterstützt. Sie habe keine einzige Wohnung angeboten oder vermittelt

erhalten. Die Mietzinsrichtlinien seien über zehn Jahre alt und bedürften

dringend einer Anpassung, da sich in C und in den umliegenden Gemeinden und

Bezirken nur noch zufällig eine Wohnung für Fr. 1'050.- pro Monat finden

lasse. Unter all diesen Umständen sei sie dazu berechtigt gewesen, den

Mietvertrag ohne weitere Konsultation des Sozialdienstes zu unterschreiben,

zumal die Rücksprache nur zu einem Verbot der Vertragsunterzeichnung, nicht

aber zur Lösung des Wohnungsproblems geführt hätte.

4.

4.1

Die von

einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Wohnungskosten

sind rechtlich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber dem

Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte

Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und

den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 23. September 2010, VB.2010.00333,

E. 3.2, mit Hinweisen).

Die Mietzinsrichtlinien der Beschwerdeführerin sehen für

einen Einpersonenhaushalt einen maximalen Mietzins von Fr. 1'050.- pro

Monat vor. Es ist fraglich, ob die offenbar seit Jahren nicht mehr angepassten

Mietzinsrichtlinien noch den aktuellen Gegebenheiten entsprechen bzw. ob es

realistisch ist, in C eine Wohnung zu finden, deren Mietzins im Rahmen der

Mietzinsrichtlinien der Gemeinde liegt. Unzulässig wäre es jedenfalls, bewusst

tiefe Ansätze zu wählen, um so den Zuzug von Sozialhilfebedürftigen abzuwehren.

Letztlich kann dies aber offengelassen werden, da der Mietzins von monatlich

Fr. 1'400.-, welchen die Beschwerdeführerin für ihre aktuelle Wohnung zu

zahlen hat, ohnehin als überhöht im Sinn von Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien

erscheint.

4.2

Die

Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Fürsorgebehörde D hätte abklären

müssen, ob der Mietzins in C übernommen werde. Gemäss Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien

sollte das bisherige Sozialhilfeorgan bei einem Wegzug aus der Gemeinde zwar

abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird. Die

Wegzugsgemeinde betrifft aber keine diesbezügliche Pflicht. Unterlässt sie die

Abklärung, läuft sie allenfalls Gefahr, dass sie für den ersten Monat am neuen

Wohnort einen erhöhten Mietzins entrichten muss (vgl. dazu Kap. C.1.7).

Ebenso wenig ist der Hilfesuchende dazu verpflichtet, vor dem

Umzug in die neue Gemeinde Kontakt mit der dortigen Sozialbehörde aufzunehmen.

Kap. C.1.7 der SKOS-Richtlinien verpflichtet das bisher zuständige Sozialhilfeorgan

zur Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe auch für den Monat nach dem Umzug.

Diese Regelung bezweckt, dass die unterstützten Personen genügend Zeit haben,

um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen, und auch das

neue Sozialhilfeorgan die wirtschaftliche Hilfe sorgfältig festsetzen kann.

Damit gehen die SKOS-Richtlinien davon aus, dass die Kontaktaufnahme zwischen

dem Hilfesuchenden und der neu zuständigen Sozialhilfebehörde erst nach dem

Wohnortswechsel erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat demnach keine Pflicht verletzt,

wenn sie sich vor der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht an die Beschwerdegegnerin

wandte.

4.3

Die

Beschwerdeführerin rügt, sie sei durch den Sozialdienst des Bezirks E bei der

Wohnungssuche ungenügend unterstützt worden. Soweit sie sich dabei darauf

abstützt, dass ihr keine Wohnung angeboten oder vermittelt wurde, verkennt sie

die Pflichten der Sozialbehörde. Sozialhilfeorgane sind zwar dazu verpflichtet,

Hilfesuchende bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Behörde ist aber nicht gehalten, eine

konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen, vielmehr genügt eine adäquate

Hilfestellung etwa durch den Verweis auf Angebote. Erst bei Verlust der

Wohngelegenheit ohne Anschlusslösung ist eine Notunterkunft bereitzustellen

(Claudia Hänzi, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische

Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 122, mit Hinweis). Vorliegend hat der

Sozialdienst des Bezirks E immerhin ein Formular zuhanden potenzieller

Vermieter ausgefüllt. Dass er darüber hinaus keinen Hinweis auf Angebote gab,

lag wohl darin begründet, dass keine den Mietzinsrichtlinien entsprechende

Angebote zur Verfügung standen (vgl. nachfolgend E. 4.4).

4.4

Überhöhte

Wohnkosten sind grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare

günstigere Wohnung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Davon kann

aber abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende

Suchbemühungen unternimmt. Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig

und freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung

einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten nicht übernehmen (VGr, 6. April

2005, VB.2005.00020, E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn der Umzug wie

vorliegend unfreiwillig erfolgt. Mietet ein Hilfesuchender, der seine bisherige

Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der er weiss, dass deren Mietzins

über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen

Mietzins dann nicht zu übernehmen, wenn ihm ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen

ist (vgl. Hänzi, S. 124).

Vorliegend war der Beschwerdeführerin bekannt, dass der Mietzins

der Wohnung in C die dort geltenden Mietzinsrichtlinien um Fr. 350.- pro

Monat übersteigt; dennoch mietete sie die neue Wohnung. Daraus alleine lässt

sich aber nicht auf ein treuwidriges Verhalten schliessen. Zu beachten ist

vielmehr, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Kündigung ihrer Wohnung

gemäss Darstellung der Sozialen Dienste C intensiv um eine neue Wohngelegenheit

bemüht hat. Die Wohnungssuche gestaltete sich jedoch als sehr schwierig,

weshalb es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Näherrücken

des Auszugstermins (Ende September 2010) immer besorgter wurde. Unter diesen

Umständen ist es ihr nicht vorzuwerfen, dass sie die Gelegenheit ergriff und

Ende Juli 2010 den Mietvertrag für eine Wohnung unterzeichnete, deren Mietzins

über den Mietzinsrichtlinien liegt. Ein treuwidriges Verhalten wäre ihr dann

vorzuwerfen, wenn der neue Mietzins geradezu krass über den Mietzinsrichtlinien

liegen würde oder wenn ihr die Sozialen Dienste gangbare Alternativen

aufgezeigt hätte, was beides aber nicht der Fall ist. Demgemäss ist die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, die vollen Wohnkosten von Fr. 1'400.- pro

Monat im Budget zu berücksichtigen.

4.5

Der

Beschwerdegegnerin steht es allerdings frei, der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen,

wobei auch eine 1-Zimmer-Wohnung zumutbar sein kann. Für den Fall, dass die

Beschwerdeführerin nur ungenügende Suchbemühungen ausweist oder den Umzug in

eine verfügbare zumutbare Wohnung verweigert, wäre ihr anzudrohen, dass nur

noch der Mietzins gemäss der allenfalls zu revidierenden (vgl. E. 4.1)

Richtlinien ausbezahlt würde.

4.6

Demgemäss

ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats E vom 7. April

2011.

und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 sind

insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der

Beschwerdeführerin für die Wohnkosten ab 1. November 2010 Fr. 1'400.-

pro Monat auszurichten.

5.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Sie ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Rekursentscheid

des Bezirksrats E vom 7. April 2011 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 6. Dezember 2010 werden insofern abgeändert, als die

Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin für die Wohnkosten

ab 1. November 2010 Fr. 1'400.- pro Monat auszurichten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…