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Entscheid

VB.2011.00334

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00334

14. September 2011Deutsch13 min

(URT.2011.13552)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 10. Februar

2010 teilte die Gemeinde C A mit, ihr Fahrzeug sei schon mindestens dreimal in

der Nachtparkkontrolle erfasst worden. Sie werde daher ersucht, die beigelegte

Antwortkarte auszufüllen und innert 10 Tagen zurückzusenden, andernfalls angenommen

würde, dass sie über keine private Abstellmöglichkeit verfüge und demzufolge

gemäss der Verordnung der Gemeinde C über das nächtliche Dauerparkieren auf

öffentlichem Grund vom 18. September 2001 (Nachtparkverordnung)

gebührenpflichtig sei. In der Folge wandte sich der Rechtsvertreter von A an

die Gemeinde C. Er führte aus, A besuche ihren Freund in C während ca. drei bis

fünf Tagen pro Monat, weshalb keine Rede von einer längerfristigen Parkdauer

sein könne und sie daher nicht gebührenpflichtig sei. Mit Datum vom 30. März

2010 stellte die Gemeinde C A für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. März

2010 eine Rechnung über Fr. 120.- betreffend Nachtparkgebühren zu.

B. Gegen

die genannte Rechnung erhob A beim Gemeinderat C am 16. April 2010 Einsprache.

Unter anderem berief sie sich darauf, als Maître de Cabine bei einer privaten

Fluggesellschaft tätig zu sein. Ihre Arbeitszeit von maximal 20 Tagen pro Monat

verbringe sie ausschliesslich im Ausland. Ab und zu verbringe sie eine Nacht

bei ihrem Freund in C, weshalb sie dort nicht regelmässig parkiere. Der Gemeinderat

wies die Einsprache am 27. April 2010 ab.

C. A

reichte am 21. Mai 2010 gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2010

beim Statthalteramt des Bezirks D Rekurs ein mit dem Antrag auf Aufhebung der

Verfügung "Rechnung Nachtparkgebühr" vom 30. März 2010, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Statthalteramt wies den Rekurs am 22. Juli

2010 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten über Fr. 560.85.

D. Am 11. August

2010 ging fristgemäss die Beschwerde von A gegen die Verfügung des

Statthalteramts des Bezirks E vom 27. April 2010 beim Verwaltungsgericht

ein. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Vorinstanzen hätten sich mit den

Argumenten von A nicht auseinandergesetzt, hiess deswegen die Beschwerde am 5. Oktober

2010 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurück (VB.2010.00412).

Erwägungen

II.

Am 27. April 2011 erging erneut ein abweisender

Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks D. Primär wurde darauf

verwiesen, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei mit einer Trefferquote von

9,3 % von 43 möglichen Nächten erfasst worden. Die Regelmässigkeit des

nächtlichen Parkierens sei damit erwiesen.

III.

Am 23. Mai 2011 gelangte A mit Beschwerde gegen den

Rekursentscheid vom 27. April 2011 an das Verwaltungsgericht. Sie

beantragte die Aufhebung der Verfügung bezüglich "Rechnung

Nachtparkgebühr" vom 30. März 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Gemeinde C. Eventualiter sei der Rekursentscheid des Statthalters

vom 27. April 2011 aufzuheben und zur erneuten Feststellung des

Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gemeinde C beschloss an der

Sitzung vom 22. Juni 2011, die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin, zu beantragen. Die

entsprechende Verfügung des Gemeindepräsidenten vom 23. Juni 2011 ging am

folgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Das Statthalteramt D hatte mit

Eingabe vom 7. Juni 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge für die Beschwerdeführerin beantragt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-

nicht, weshalb die Entscheidung in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b

Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wie im

Rückweisungsentscheid vom 5. Oktober 2010 festgehalten, hat die viermalige

Erfassung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2010 zwar die

gesetzliche Vermutungsfolge ausgelöst, wonach sie ihr Fahrzeug sehr

wahrscheinlich nachts regelmässig und länger als einen Monat in C parkiert

habe. Es obliege grundsätzlich ihr, die Vermutungsfolge des regelmässigen

Nachtparkierens zu entkräften. Sie habe drei Gründe genannt, welche gegen die

Vermutung der Beschwerdegegnerin sprechen sollen, nämlich in der Stadt Zürich

zu wohnen (und für die blaue Zone dort zu bezahlen), während ca. 20 Tagen pro

Monat berufsbedingt im Ausland zu weilen und zur Person in C nur eine lose

Beziehung zu unterhalten, was belegen soll, dass sie in C nicht mehr als ca.

drei- bis fünfmal monatlich, jeweils nicht länger als zwölf Stunden, parkiert

habe. Diese Vorbringen gelte es näher zu untersuchen (VB.2010.00412, E. 3.2,

3.5

und 4.1).

Die vorzunehmende Prüfung beschränkt sich somit allein

darauf, inwieweit die Vermutungsfolge entkräftet werden konnte. Bezüglich der

Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für die Gebührenerhebung als solche

sowie der Frage, dass der Beschwerdeführerin nichts nütze, wenn sie geltend

mache, nichts über eine nächtliche Parkgebühr gewusst zu haben, hat sich das

Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid bereits geäussert, worauf zu verweisen

ist (VB.2010.00412, E. 2.1).

2.2

Das

Statthalteramt hielt im Entscheid vom 27. April 2011 fest, es sei nicht

einzusehen, weshalb das Argument der Beschwerdeführerin, in der Stadt Zürich zu

wohnen und für die blaue Zone zu bezahlen, relevant sein soll. Weitere

Ausführungen zu diesem Thema würden sich erübrigen. Weiter entbehre die

Behauptung der Beschwerdeführerin, nur eine lose Beziehung zu ihrem Freund zu

unterhalten, jeglicher Grundlage, wie sich aufgrund ihrer sich widersprechenden

Ausführungen zeige. Näher zu prüfen sei hingegen der Einwand ihrer

berufsbedingten Abwesenheit. In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März

2010.

sei sie während 43 Nächten in der Schweiz und 47 im Ausland gewesen. In

dieser Zeit sei sie nachweislich viermal von den Nachtparkkontrollen der

Beschwerdegegnerin erfasst worden, was eine Trefferquote von 9,3 % ergebe.

Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom 5. Oktober 2010 aber schon

eine Trefferquote von 4,4 % als genügend erachtet. Damit sei die

Wahrscheinlichkeit für ein regelmässiges Parkieren der Beschwerdeführerin über

Nacht mehr als doppelt so gross wie bei einer Person, die während 90 Tagen die

Möglichkeit gehabt habe, in C zu parkieren.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, die Intensität der Beziehung

zur Person in C im Frühjahr 2010 sei nicht massgebend. Tatsächlich von Bedeutung

sei aber, ob sie regelmässig in einer anderen Gemeinde parkiert und dort die

entsprechende Gebühr entrichtet habe, was aus dem Sinn und Zweck der Bedeutung

"regelmässig" auch hervorgehe. Dass sie in Zürich für die blaue Zone

bezahle, gehe aus der Rechnung vom 21. Oktober 2009 hervor. Die

Argumentation der Vorinstanz mit Prozenten sei überspitzt formalistisch.

Vielmehr sei belegt, dass sie während rund 20 Tagen pro Monat im Ausland

geweilt habe und ihren Freund ca. drei- bis fünfmal monatlich während ca. 12

Stunden besucht habe.

3.

3.1

Das

Gericht hat eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen. Massgebend dafür, ob

eine Tatsache aufgrund der vorliegenden Beweise als eingetreten zu betrachten

sei oder nicht, ist allein die Überzeugung des Gerichts. Es existieren daher

auch keine gesetzlichen Beweisvermutungen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 60 N. 18; vgl. auch Art. 157 Schweizerische

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]).

3.2

Nachdem

die Beschwerdeführerin nun vorbringt, die Intensität ihrer Beziehung zur Person

in C sei nicht weiter von Bedeutung, obgleich sie in der Beschwerdeschrift vom

11.

August 2010 selber noch auf die nur "lose Beziehung"

verwiesen hatte, ist der Statthalter zu Recht auf diese Frage nicht weiter

eingegangen. Somit beschränken sich die Argumente der Beschwerdeführerin,

welche gegen die Vermutung des nächtlichen Dauerparkierens in C sprechen

sollen, nur noch darauf, dass sie rund 20 Tage im Monat im Ausland geweilt und

sie in der Stadt Zürich die blaue Zone beansprucht habe.

3.3

Dass die

Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich im Jahr 2010 für die blaue Zone Gebühren

entrichtet hat, ist belegt. Dieser Umstand ist entgegen den Ausführungen im Rekursentscheid

für die Beweiswürdigung sehr wohl von Relevanz, ist doch davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug regelmässig an ihrem Wohnort parkiert hat.

Allerdings vermag dies die Vermutung, dass sie im fraglichen Zeitraum nachts

regelmässig auch in C parkiert hat, noch nicht zu entkräften, wobei allein ein

drei- bis fünfmaliges nächtliches Parkieren im Monat noch keine

gebührenauslösende "Regelmässigkeit" begründen würde (vgl.

VB.2010.00412 E. 4.4). Es ist daher zu prüfen, inwieweit auf die Behauptung

der Beschwerdeführerin, im fraglichen Zeitraum lediglich drei- bis fünfmal

nachts in C parkiert zu haben, abgestellt werden darf bzw. die durch die

Erfassungen ausgelöste Vermutung des regelmässigen Parkierens widerlegt werden

kann. Festzuhalten ist, dass schon angesichts der geringen Kontrollgänge die

erwähnte Vermutungsfolge nur eine widerlegbare Annahme regelmässigen

nächtlichen Parkierens bedeuten kann. Daher kann die prozentuale

Gegenüberstellung der erfassten Nächte mit den übrigen Nächten, wie dies im

Rekursentscheid erwogen wurde (90 Nächte à 4 Erfassungen = 4,4 % bzw. 43

Nächte à 4 Erfassungen = 9,3 %), zwar eine Vermutungsfolge auslösen, nicht

aber deren Widerlegbarkeit erheblich erschweren oder gar ausschliessen.

3.4

Aufgrund

der Arbeitsrapporte ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im ersten Quartal

2010.

während etwas mehr als der Hälfte der Zeit im Ausland weilte (im Januar

2010.

16 Nächte, im Februar 2010 17 Nächte und im März 2010 14 Nächte). Es ist

daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer

Abwesenheit im Ausland ihr Auto auf Stadtgebiet in der blauen Zone beliess,

wofür sie auch Gebühren entrichtete. Die relevanten Erfassungen vom 6. Januar,

5.

Februar, 9. und 30. März 2010 passen sodann in das von der

Beschwerdeführerin geschilderte Bild. Auch die fünf hintereinander erfolgten

Erfassungen vom 9. und 30. März, 14. und 20. April sowie vom 6. Mai

2010.

vermögen nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin im ersten

Quartal 2010 nachts regelmässig in C parkiert hat (das zweite Quartal ist

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Umgekehrt wurde das Fahrzeug

nämlich in den Monaten Januar und Februar 2010 nur je einmal erfasst. Sodann

erfolgte die erste Erfassung am 12. November 2009 (Kontrolle Nr. 21)

und bis zur zweiten Erfassung anlässlich der ersten Kontrolle vom 6. Januar

2010.

verstrichen über eineinhalb Monate. Somit wurde das Fahrzeug der Beschwerdeführerin

anlässlich der letzten Kontrollen des Jahres 2009 (Nr. 22, 23 und 24) nicht

gesichtet, namentlich nicht im Monat Dezember 2009. Zu beachten ist auch, dass

zwischen den Kontrollen vom 30. März und 14. April 2010 sowie vom 20. April

2010.

und 6. Mai 2010 je rund zwei Wochen verstrichen. Nur zwischen dem 14.

und 20. April 2010 lagen bloss sechs Tage. Allein aufgrund der im zweiten

Quartal 2010 erfolgten häufigeren Erfassungen kann aber die Behauptung der

Beschwerdeführerin, sie habe damals ihren Freund durchschnittlich nur ca. drei-

bis fünfmal monatlich (und damit nicht "regelmässig" im Sinn der

Nachtparkverordnung) besucht, nicht entkräftet werden. Angesichts der speziellen

Lebensumstände der Beschwerdeführerin einerseits und der geringen Anzahl Kontrollgänge

von lediglich zweimal im Monat andererseits ist die Folgerung, dass es sich bei

den infrage stehenden nächtlichen Erfassungen des Fahrzeugs nach allgemeiner

Lebenserfahrung kaum nur um Zufallstreffer handeln könne, nicht rechtsgenügend

erstellt bzw. die Beschwerdeführerin vermag die Vermutung des regelmässigen

nächtlichen Parkierens mit ihren belegten Behauptungen (Besitz einer Parkkarte

an ihrem Wohnort, Landesabwesenheit im massgeblichen Zeitraum zu mehr als 50 %)

umzustossen.

3.5

Demnach

ist die Beschwerde gutzuheissen und es sind der Rekursentscheid des Statthalteramts

des Bezirkes D vom 27. April 2011, der Einspracheentscheid des Gemeinderats

C vom 27. April 2010 sowie die Rechnung bzw. Verfügung der Finanzabteilung

der Gemeinde C vom 30. März 2010 insoweit aufzuheben.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG); es steht ihr keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdegegnerin sind ausserdem

die Rekurskosten aufzuerlegen.

4.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung für das

Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren für einen Aufwand des Anwalts von

ca. 25 Stunden.

Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG), weshalb der

Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren ohnehin keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist. Im Rekursverfahren und im Verfahren vor

Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden, namentlich wenn die

rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Vorliegend hat sich das Verfahren unstreitig aufwendig

gestaltet und es galt eine Vermutungsfolge umzustossen, was als kompliziert

eingestuft werden kann. Entsprechend war auch der Beizug eines Rechtsbeistands

gerechtfertigt. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Anwalt der

Beschwerdeführerin ihr Vater ist.

Nach § 8 Abs. 1 der Gebührenordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr), die für das

vorinstanzliche Rekursverfahren sinngemäss heranzuziehen ist

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 37), bemisst sich die

Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses,

dem Zeitaufwand und den Barauslagen). Dabei ist dem Berechtigten in der Regel

nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen

Rechtsverfolgungsaufwands zu entschädigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 36 f.; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.).

Nur ausnahmsweise ergibt die pflichtgemässe Ermessensausübung, dass sich einzig

die Entschädigung des vollen – notwendigen – Rechtsverfolgungsaufwands als

angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erweist. Das gilt etwa dann,

wenn ein Verfahren für den Entschädigungsberechtigten in persönlicher und

beruflicher Hinsicht von grosser Tragweite ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 41; RB 19989 Nr. 8 = ZBl 99/1988, S. 524 ff.). Dies ist

hier nicht der Fall.

4.3

Im

vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung für das Rekursverfahren in der Höhe

von Fr. 500.- als angemessen. Ausserdem hat die obsiegende

Beschwerdeführerin auch Anspruch auf eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren. Als angemessen erscheint eine weitere Entschädigung von

Fr. 1'000.-.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids des

Statthalteramts des Bezirks D vom 27. April 2011, Dispositiv-Ziffer 1 des

Einspracheentscheids des Gemeinderats der Gemeinde C vom 27. April 2010

und die Rechnung Nr. 383 der Finanzabteilung der Gemeinde C vom 30. März

2010.

werden aufgehoben.

2.

Die

Rekurskosten gemäss Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids des Statthalteramts

des Bezirks D vom 27. April 2011 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an…