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Entscheid

VB.2011.00335

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00335

8. Dezember 2011Deutsch8 min

(URT.2011.13807)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Vom 1. Januar 1994 bis am 31. März 2000

wurden A und ihre beiden damals minderjährigen Söhne von der Stadt B mit

wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 115'590.80

unterstützt.

B.

Von 1975 bis 2010 gehörte A einer Erbengemeinschaft

an. Am 4. Oktober 2010 erfolgte die Erbteilung, nachdem die

Erbengemeinschaft die Liegenschaft des Erblassers am 30. September 2010

zum Preis von 1,42 Mio. Franken verkauft hatte.

C.

Auf Nachfrage der Sozialbehörde Uster hin teilte A am

8. Februar 2011 mit, dass sie am 4. Oktober 2010 Fr. 225'000.-

geerbt habe. Ihr aktuelles Vermögen belaufe sich allerdings nur noch auf

Fr. 145'000.-, da sie mittlerweile einen Teil des geerbten Betrags für

Schuldenzahlungen und Neuanschaffungen ausgegeben habe.

D.

Mit Beschluss vom 12. April 2011 verpflichtete

die Sozialhilfebehörde A zur Rückerstattung der 1994–2000 bezogenen Sozialhilfeleistungen

im Umfang von Fr. 115'590.80.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss der Sozialbehörde

erhob A am 15. April 2011 Rekurs, den der Bezirksrat Uster am 2. September

2011.

ohne Erhebung von Verfahrenskosten abwies.

III.

Am 12. September 2011 reichte A beim Bezirksrat

Uster Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Rekursbeschlusses vom 2. September 2011. Am 26. September 2011

überwies der Bezirksrat das Beschwerdeschreiben zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht.

Der Bezirksrat Uster verzichtete am 3. Oktober

2011.

auf Vernehmlassung und verwies auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids. Die Stadt B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober

2011.

die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig.

1.2

Umstritten

ist im vorliegenden Fall die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe

von Fr. 115'590.80. Die Beschwerdeführerin macht zwar

geltend, dass sie bereit sei, einen Teil der erhaltenen Leistungen

zurückzuzahlen. Da sie diesen Teilbetrag aber nicht näher beziffert hat, ist

jedenfalls von einem über Fr. 20'000.- liegenden Streitwert auszugehen, sodass

die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Hat eine

hilfesuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem

Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in

der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin

verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise

zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe kann unter anderem dann ganz oder teilweise

zurückgefordert werden, wenn die hilfeempfangende Person aus Erbschaft,

Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden

Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt (in Fällen eigener

Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt,

dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des

Hilfebezugs, als unbillig erscheint) oder wenn die Voraussetzungen zur

Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 lit. b

und c SHG). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf Leistungen,

die der hilfeempfangenden Person ausgerichtet wurden, sondern unter anderem

auch auf solche, die sie für ihre Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten

hat (§ 27 Abs. 2 SHG).

3.

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Sozialhilfebehörde habe sie zu Unrecht

zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 115'590.80

verpflichtet. Das ererbte Vermögen biete ihr endlich die Möglichkeit,

finanziell längerfristig selbständig zu bleiben und die Existenz ihrer Familie

zu stabilisieren. Die Auferlegung einer vollumfänglichen Rückerstattungspflicht

würde demgegenüber dazu führen, dass sie wieder sozialhilfebedürftig würde,

weil sie – als alleinerziehende Mutter von vier Kindern – nicht über ein

genügendes Einkommen aus Lohn- und Alimentenzahlungen verfüge, um eine 5-köpfige

Familie zu ernähren. Finanziell besonders belastend sei die Situation, weil

eines ihrer Kinder behindert sei, das zweite hohe Kosten für Zahnbehandlungen

aufweise, das dritte momentan arbeitslos sei und das vierte die

Lastwagenprüfung absolvieren wolle.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie von 1975–2010 einer Erbengemeinschaft

angehörte, dass sie in den Jahren 1994−2000 Unterstützungsleistungen in

der Höhe von Fr. 115'590.80 erhielt und dass sie am 4. Oktober 2010

Fr. 225'000.- geerbt hat. Daraus schloss die Sozialbehörde zu Recht, dass

die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer Sozialhilfeabhängigkeit über

Vermögenswerte in erheblichem Umfang in Form einer unverteilten Erbschaft

verfügte, deren Realisierung ihr zunächst nicht möglich war und zu deren

Rückerstattung sie nach der Realisierung (Erbteilung) verpflichtet war (§ 27

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG). Zu Recht

nicht als massgebend erachtete die Vorinstanz die Frage, in welchem Umfang die

zugeflossenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Rück­forderung noch vorhanden

sind: Rückerstattungspflichtig ist beispielsweise auch ein Er­be, der den ihm

zustehenden Erbanteil zwar bezogen hat, das Geld aber sogleich für verschie­dene

Verpflichtungen wieder ausgibt (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107,

E. 2b und 4, teilweise publiziert in RB 2003 Nr. 67). Da der

Betrag, den die Beschwerdeführerin geerbt hat (Fr. 225'000.-), die erhaltenen Unterstützungsleistungen

(Fr. 115'590.80) – auch unter Berücksichtigung der zu gewährenden Vermögensfreibeträge

(vgl. SKOS-Richtlinie Kap. E. 2.1 S. 3)

– übersteigt, wurde die Beschwerdeführerin zu Recht zur vollumfänglichen

Rückerstattung der bezogenen Leistungen verpflichtet.

4.2

Die

Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass ihr im Fall einer vollumfänglichen

Rückerstattungsverpflichtung ein Rückfall in die Sozialhilfebedürftigkeit

drohe, da sie nicht über genügend Einnahmen verfüge, um ihre 5-köpfige Familie

zu ernähren. Dieser Einwand überzeugt indessen nicht: Eine Person, die

Sozialhilfe bezogen hat, ist unabhängig von ihrer momentanen finanziellen

Situation zur Rückzahlung der bezogenen Leistungen verpflichtet, wenn sie

erhebliche Vermögenswerte realisiert. Sie kann sogar dann zur Rückzahlung der

bezogenen Leistungen verpflichtet werden, wenn sie trotz der Realisierung

erheblicher Vermögenswerte verschuldet bleibt (VGr, 27. Oktober 2011,

VB.2011.00461, E. 6 [zur Publikation vorgesehen]; RB 2003 Nr. 67

[VB.2003.00241], E. 4a). Dies schliesst nicht aus, dass der finanziellen

Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Erlassverfahrens doch noch

Rechnung getragen wird, wobei ein allfälliger Erlass das Vorliegen eines

rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids gerade voraussetzt. Ferner wird die

finanzielle Situation der Beschwerdeführerin auch insofern zu berücksichtigen

sein, als die betreibungsrechtliche Durchsetzung der Rückerstattungsforderung

nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist.

4.3

Zu prüfen

bleibt die – weder von der Vorinstanz noch von den Parteien thematisierte –

Frage, ob der Rückerstattungsforderung zeitliche Hindernisse entgegenstehen.

Nach § 30 Abs. 1 SHG können Leistungen, die im Zeitpunkt der

Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, nicht mehr

zurückgefordert werden; ausgenommen sind Leistungen, für die eine

Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG eingegangen worden ist. Gemäss

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bewirkt das Fehlen einer unterzeichneten

Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG, dass die im Zeitpunkt

der Rückerstattungsverfügung länger als 15 Jahre zurückliegenden Leistungen absolut

verjähren (VGr, 15. September 2005, VB.2005.00219, E. 3.5). Wenn –

wie hier – der Staat Gläubiger einer Forderung ist, muss die Verjährung von

Amtes wegen beachtet werden; eine Einrede des Privaten ist nicht erforderlich

(vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3).

Im vorliegenden Fall

stellt sich die Verjährungsfrage in Bezug auf die Sozialhilfeleistungen, die

die Beschwerdeführerin mehr als 15 Jahre vor der am 12. April 2011

erlassenen Rückerstattungsverfügung erhalten hat, d. h. in Bezug auf die vom 1. Januar

1994.

bis zum 12. April 1996 bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 46'523.30

. Der Verjährung der Rückerstattungsforderung steht indessen die von der Beschwerdeführerin

am 6. Januar 1994 unterzeichnete Erklärung zu ihren Einkommens- und

Vermögensverhältnissen entgegen. Darin verpflichtete sie sich unter anderem,

die erhaltene Unterstützung zurückzuerstatten, wenn sie durch Erbschaft in

finanziell günstige Verhältnisse gelange oder wenn sie über momentan nicht

realisierbare Vermögenswerte verfügen könne. In der gleichen Erklärung gab die

Beschwerdeführerin an, über einen erheblichen Vermögenswert in Form einer unverteilten

Erbschaft zu verfügen. Damit liegt eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn

von § 20 Abs. 1 SHG vor, die gemäss § 30 Abs. 1 Satz 2

SHG zur Folge hat, dass auch Leistungen zurückgefordert werden können, die im

Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen.

5.

Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Ihren bedrängten Verhältnissen ist durch Ansetzung einer

reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 13 N. 10). Die Zusprechung einer Parteientschädigung

wurde von keiner Seite verlangt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an…