VB.2011.00335
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00335
8. Dezember 2011Deutsch8 min
(URT.2011.13807)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00335
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Vom 1. Januar 1994 bis am 31. März 2000
wurden A und ihre beiden damals minderjährigen Söhne von der Stadt B mit
wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 115'590.80
unterstützt.
B.
Von 1975 bis 2010 gehörte A einer Erbengemeinschaft
an. Am 4. Oktober 2010 erfolgte die Erbteilung, nachdem die
Erbengemeinschaft die Liegenschaft des Erblassers am 30. September 2010
zum Preis von 1,42 Mio. Franken verkauft hatte.
C.
Auf Nachfrage der Sozialbehörde Uster hin teilte A am
8. Februar 2011 mit, dass sie am 4. Oktober 2010 Fr. 225'000.-
geerbt habe. Ihr aktuelles Vermögen belaufe sich allerdings nur noch auf
Fr. 145'000.-, da sie mittlerweile einen Teil des geerbten Betrags für
Schuldenzahlungen und Neuanschaffungen ausgegeben habe.
D.
Mit Beschluss vom 12. April 2011 verpflichtete
die Sozialhilfebehörde A zur Rückerstattung der 1994–2000 bezogenen Sozialhilfeleistungen
im Umfang von Fr. 115'590.80.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss der Sozialbehörde
erhob A am 15. April 2011 Rekurs, den der Bezirksrat Uster am 2. September
2011.
ohne Erhebung von Verfahrenskosten abwies.
III.
Am 12. September 2011 reichte A beim Bezirksrat
Uster Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Rekursbeschlusses vom 2. September 2011. Am 26. September 2011
überwies der Bezirksrat das Beschwerdeschreiben zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht.
Der Bezirksrat Uster verzichtete am 3. Oktober
2011.
auf Vernehmlassung und verwies auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids. Die Stadt B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober
2011.
die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig.
1.2
Umstritten
ist im vorliegenden Fall die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe
von Fr. 115'590.80. Die Beschwerdeführerin macht zwar
geltend, dass sie bereit sei, einen Teil der erhaltenen Leistungen
zurückzuzahlen. Da sie diesen Teilbetrag aber nicht näher beziffert hat, ist
jedenfalls von einem über Fr. 20'000.- liegenden Streitwert auszugehen, sodass
die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1
und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Hat eine
hilfesuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem
Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in
der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin
verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise
zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe kann unter anderem dann ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn die hilfeempfangende Person aus Erbschaft,
Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden
Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt (in Fällen eigener
Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt,
dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des
Hilfebezugs, als unbillig erscheint) oder wenn die Voraussetzungen zur
Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 lit. b
und c SHG). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf Leistungen,
die der hilfeempfangenden Person ausgerichtet wurden, sondern unter anderem
auch auf solche, die sie für ihre Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten
hat (§ 27 Abs. 2 SHG).
3.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Sozialhilfebehörde habe sie zu Unrecht
zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 115'590.80
verpflichtet. Das ererbte Vermögen biete ihr endlich die Möglichkeit,
finanziell längerfristig selbständig zu bleiben und die Existenz ihrer Familie
zu stabilisieren. Die Auferlegung einer vollumfänglichen Rückerstattungspflicht
würde demgegenüber dazu führen, dass sie wieder sozialhilfebedürftig würde,
weil sie – als alleinerziehende Mutter von vier Kindern – nicht über ein
genügendes Einkommen aus Lohn- und Alimentenzahlungen verfüge, um eine 5-köpfige
Familie zu ernähren. Finanziell besonders belastend sei die Situation, weil
eines ihrer Kinder behindert sei, das zweite hohe Kosten für Zahnbehandlungen
aufweise, das dritte momentan arbeitslos sei und das vierte die
Lastwagenprüfung absolvieren wolle.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie von 1975–2010 einer Erbengemeinschaft
angehörte, dass sie in den Jahren 1994−2000 Unterstützungsleistungen in
der Höhe von Fr. 115'590.80 erhielt und dass sie am 4. Oktober 2010
Fr. 225'000.- geerbt hat. Daraus schloss die Sozialbehörde zu Recht, dass
die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer Sozialhilfeabhängigkeit über
Vermögenswerte in erheblichem Umfang in Form einer unverteilten Erbschaft
verfügte, deren Realisierung ihr zunächst nicht möglich war und zu deren
Rückerstattung sie nach der Realisierung (Erbteilung) verpflichtet war (§ 27
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG). Zu Recht
nicht als massgebend erachtete die Vorinstanz die Frage, in welchem Umfang die
zugeflossenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden
sind: Rückerstattungspflichtig ist beispielsweise auch ein Erbe, der den ihm
zustehenden Erbanteil zwar bezogen hat, das Geld aber sogleich für verschiedene
Verpflichtungen wieder ausgibt (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107,
E. 2b und 4, teilweise publiziert in RB 2003 Nr. 67). Da der
Betrag, den die Beschwerdeführerin geerbt hat (Fr. 225'000.-), die erhaltenen Unterstützungsleistungen
(Fr. 115'590.80) – auch unter Berücksichtigung der zu gewährenden Vermögensfreibeträge
(vgl. SKOS-Richtlinie Kap. E. 2.1 S. 3)
– übersteigt, wurde die Beschwerdeführerin zu Recht zur vollumfänglichen
Rückerstattung der bezogenen Leistungen verpflichtet.
4.2
Die
Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass ihr im Fall einer vollumfänglichen
Rückerstattungsverpflichtung ein Rückfall in die Sozialhilfebedürftigkeit
drohe, da sie nicht über genügend Einnahmen verfüge, um ihre 5-köpfige Familie
zu ernähren. Dieser Einwand überzeugt indessen nicht: Eine Person, die
Sozialhilfe bezogen hat, ist unabhängig von ihrer momentanen finanziellen
Situation zur Rückzahlung der bezogenen Leistungen verpflichtet, wenn sie
erhebliche Vermögenswerte realisiert. Sie kann sogar dann zur Rückzahlung der
bezogenen Leistungen verpflichtet werden, wenn sie trotz der Realisierung
erheblicher Vermögenswerte verschuldet bleibt (VGr, 27. Oktober 2011,
VB.2011.00461, E. 6 [zur Publikation vorgesehen]; RB 2003 Nr. 67
[VB.2003.00241], E. 4a). Dies schliesst nicht aus, dass der finanziellen
Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Erlassverfahrens doch noch
Rechnung getragen wird, wobei ein allfälliger Erlass das Vorliegen eines
rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids gerade voraussetzt. Ferner wird die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin auch insofern zu berücksichtigen
sein, als die betreibungsrechtliche Durchsetzung der Rückerstattungsforderung
nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist.
4.3
Zu prüfen
bleibt die – weder von der Vorinstanz noch von den Parteien thematisierte –
Frage, ob der Rückerstattungsforderung zeitliche Hindernisse entgegenstehen.
Nach § 30 Abs. 1 SHG können Leistungen, die im Zeitpunkt der
Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, nicht mehr
zurückgefordert werden; ausgenommen sind Leistungen, für die eine
Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG eingegangen worden ist. Gemäss
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bewirkt das Fehlen einer unterzeichneten
Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG, dass die im Zeitpunkt
der Rückerstattungsverfügung länger als 15 Jahre zurückliegenden Leistungen absolut
verjähren (VGr, 15. September 2005, VB.2005.00219, E. 3.5). Wenn –
wie hier – der Staat Gläubiger einer Forderung ist, muss die Verjährung von
Amtes wegen beachtet werden; eine Einrede des Privaten ist nicht erforderlich
(vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3).
Im vorliegenden Fall
stellt sich die Verjährungsfrage in Bezug auf die Sozialhilfeleistungen, die
die Beschwerdeführerin mehr als 15 Jahre vor der am 12. April 2011
erlassenen Rückerstattungsverfügung erhalten hat, d. h. in Bezug auf die vom 1. Januar
1994.
bis zum 12. April 1996 bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 46'523.30
. Der Verjährung der Rückerstattungsforderung steht indessen die von der Beschwerdeführerin
am 6. Januar 1994 unterzeichnete Erklärung zu ihren Einkommens- und
Vermögensverhältnissen entgegen. Darin verpflichtete sie sich unter anderem,
die erhaltene Unterstützung zurückzuerstatten, wenn sie durch Erbschaft in
finanziell günstige Verhältnisse gelange oder wenn sie über momentan nicht
realisierbare Vermögenswerte verfügen könne. In der gleichen Erklärung gab die
Beschwerdeführerin an, über einen erheblichen Vermögenswert in Form einer unverteilten
Erbschaft zu verfügen. Damit liegt eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn
von § 20 Abs. 1 SHG vor, die gemäss § 30 Abs. 1 Satz 2
SHG zur Folge hat, dass auch Leistungen zurückgefordert werden können, die im
Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen.
5.
Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Ihren bedrängten Verhältnissen ist durch Ansetzung einer
reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 13 N. 10). Die Zusprechung einer Parteientschädigung
wurde von keiner Seite verlangt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an…