VB.2011.00339
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00339
30. August 2011Deutsch7 min
(URT.2011.13546)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00339
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
Beschwerdeführende,
gegen
Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B gelangte am 16. November 2010 mit
"Aufsichtsbeschwerde" an die Baurekurskommission IV (seit
1. Januar 2011: 4. Abteilung des Baurekursgerichts). Er verlangte von
der Baurekurskommission, dafür zu sorgen, dass ein von ihm bei der Stadt
Winterthur eingereichtes Reklamegesuch umgehend bearbeitet werde und dass er
für die Neugestaltung seines Waschhauses an der D-Strasse 01 in Winterthur
einen schriftlichen Abnahmeentscheid erhalte.
Das Baurekursgericht nahm die Eingabe als
Rechtsverzögerungsbeschwerde von B für sich und A entgegen. Mit Entscheid vom
28. April 2011 wurde das Rechtsmittel teilweise gutgeheissen und die
Baubehörde Winterthur eingeladen, umgehend über das Baugesuch betreffend
Fassadengestaltung und Reklameanlagen zu entscheiden. Bezüglich des Waschhauses
verneinte die Vorinstanz hingegen das Vorliegen einer Rechtsverzögerung, was
insofern zur Abweisung des Rekurses führte. Eine Umtriebsentschädigung wurde
nicht zugesprochen.
Erwägungen
II.
B und A gelangten gegen Teile des Rekursentscheids mit
Beschwerde vom 25. Mai 2011 an das Verwaltungsgericht. Zum einen verlangen
sie insoweit eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, als das
Vorliegen einer Rechtsverzögerung bejaht worden ist. Zum zweiten halten sie am
Vorwurf der Rechtsverzögerung mit Bezug auf die verlangte Abnahme des
renovierten Waschhauses fest. Eine ergänzende Eingabe erfolgte mit Schreiben
vom 9. Juni 2011. Gleichentags ersuchte das Baurekursgericht ohne weitere
Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur
beantragte am 1. Juli 2011, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das
Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn
von § 19 Abs. 1 VRG. Dazu gehört unter anderem das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung. Zur Behandlung von
Beschwerden gegen Entscheide der Rekursinstanz über eine Rechtsverweigerungs-
oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl.
VGr, 3. September 2008, VB.2008.00229, E. 1.2).
1.2
Mit dem
angefochtenen Beschluss hat das Baurekursgericht als Rechtsmittelinstanz einen
Entscheid betreffend Rechtsverzögerung gefällt.
Soweit das Baurekursgericht das Rechtsmittel mit Bezug auf
die Abnahme der Änderungen am Waschhaus abgewiesen hat, haben die Beschwerdeführenden
ein schutzwürdiges Interesse an der Korrektur des angefochtenen Entscheids; sie
sind folglich gemäss § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 VRG zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht befugt.
Die Rechtsmittellegitimation ist auch insofern gegeben, als
die Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
beanspruchen.
Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV]; § 4a VRG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV), die am 1. Januar 2006 in
Kraft getreten ist, hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den entsprechenden Materialen
soll das Wort „rasch“ verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung damit weiter
gehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Hinweise bei Giovanni
Biaggini, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich
etc. 2007, Art. 18 N. 15). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer
ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls
festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls,
das Verhalten der Betroffenen und der Behörde sowie die für die Sache
spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann, in: Bernhard
Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2.
A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 12; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 55). Eine unangemessen lange
Verfahrensdauer stellt eine Rechtsverzögerung dar.
Eine Rechtsverweigerung im engeren Sinn begeht eine Behörde,
die es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu
treffen, zu der sie verpflichtet wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 46 mit Hinweisen).
2.2
Gemäss
unbestrittener Darstellung des Beschwerdegegners fand am 5. November 2010
eine Begehung an der D-Strasse 01 statt. Mit Schreiben vom 6. Dezember
2010.
teilte das Baupolizeiamt Winterthur den Beschwerdeführenden mit, dass bei
der Begehung folgende Feststellungen gemacht worden seien:
-
das bestehende Dach sei vollständig abgerissen und neu erstellt worden
-
das Vordach sei um ca. 30 cm vergrössert worden
-
der Kamin sei eingefasst worden
-
auf der westlichen Dachfläche seien Sonnenkollektoren montiert worden
-
das Waschhaus habe infolge des Dachersatzes eine Veränderung
hinsichtlich Höhe erfahren
Das Baupolizeiamt vertrat in besagtem Schreiben sodann die
Auffassung, dass der Dachersatz bewilligungspflichtig gewesen wäre. Weiter
wurde ausgeführt, der Bauausschuss werde die im Dachbereich vorgenommenen
baulichen Veränderungen voraussichtlich bewilligen. In Bezug auf die montierten
Sonnenkollektoren werde dem Bauausschuss dagegen die Entfernung beantragt
werden. Vor diesem Hintergrund wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis
spätestens Ende Januar 2011 einen Plan mit Massangaben betreffend das Waschhaus
einzureichen. Dieser Aufforderung sind die Beschwerdeführenden in der Folge
nicht nachgekommen.
2.2.1
Es ist offensichtlich, dass in den zeitlichen Abläufen keine
Rechtsverzögerung zu erkennen ist. Die Aufforderung zum Einreichen von Plänen
ist einen Monat nach der Begehung erfolgt. Diese Zeitspanne ist keineswegs übertrieben
lang. Dass die Beschwerdeführenden mit dem Schreiben vom 10. November 2009
(recte: 2010) einen sofortigen definitiven Bescheid verlangt hatten, bleibt
ohne relevante Bedeutung, zumal weder geltend gemacht oder ersichtlich ist,
weshalb die Abnahme der baulichen Veränderungen von besonderer Dringlichkeit
wäre.
2.2.2
Zu prüfen bleibt damit, ob mit dem Einfordern von Plänen ein unnötiger
Prozessaufwand betrieben wurde. In der Anordnung von Beweisabnahmen kann allerdings
nur in Ausnahmefällen eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung erblickt
werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein
weiter Ermessenspielraum zusteht (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth
Herzog, Kommentar über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49
N. 66).
Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, dass
insbesondere Hinweise für eine Vergrösserung des stirnseitigen Dachvorsprungs
sowie für eine grössere Höhe des fertigen Dachs vorhanden sind (Rekursentscheid
E. 3.3). Die Beschwerde vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, dass relevante
Änderungen der Gebäudemasse von vornherein ausgeschlossen werden können.
Solches ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdebeilagen oder aus den übrigen
Akten. Es war jedenfalls zulässig, zur Vervollständigung des Sachverhalts die
Einreichung von Plänen zu verlangen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz
das Vorliegen einer Rechtsverzögerung (bzw. -verweigerung) in diesem Punkt zu
Recht verneint. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
3.
Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht
kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, namentlich
wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hätte ihnen der
angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts eine Entschädigung zusprechen
müssen. Dieser Standpunkt erweist sich als unzutreffend: Wie gesehen, besteht
ein Anspruch auf Parteientschädigung nur für die obsiegende Partei; nachdem die
Rechtsverzögerungsbeschwerde zwar im einen Punkt gutgeheissen, im anderen aber
(zu Recht) abgewiesen worden ist, hat im vorinstanzlichen Verfahren keine der
Parteien überwiegend obsiegt. Abgesehen davon lässt sich nicht sagen, dass für
die Führung des Rekursverfahrens ein besonderer Aufwand erforderlich gewesen
wäre.
Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden
je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe
nicht zu. Falls die Beschwerdeführenden sinngemäss auch für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung verlangen sollten, entfällt ein
entsprechender Anspruch in Anbetracht ihres Unterliegens von vornherein.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80 .-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…