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Entscheid

VB.2011.00339

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00339

30. August 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13546)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B gelangte am 16. November 2010 mit

"Aufsichtsbeschwerde" an die Baurekurskommission IV (seit

1. Januar 2011: 4. Abteilung des Baurekursgerichts). Er verlangte von

der Baurekurskommission, dafür zu sorgen, dass ein von ihm bei der Stadt

Winterthur eingereichtes Reklamegesuch umgehend bearbeitet werde und dass er

für die Neugestaltung seines Waschhauses an der D-Strasse 01 in Winterthur

einen schriftlichen Abnahmeentscheid erhalte.

Das Baurekursgericht nahm die Eingabe als

Rechtsverzögerungsbeschwerde von B für sich und A entgegen. Mit Entscheid vom

28. April 2011 wurde das Rechtsmittel teilweise gutgeheissen und die

Baubehörde Winterthur eingeladen, umgehend über das Baugesuch betreffend

Fassadengestaltung und Reklameanlagen zu entscheiden. Bezüglich des Waschhauses

verneinte die Vorinstanz hingegen das Vorliegen einer Rechtsverzögerung, was

insofern zur Abweisung des Rekurses führte. Eine Umtriebsentschädigung wurde

nicht zugesprochen.

Erwägungen

II.

B und A gelangten gegen Teile des Rekursentscheids mit

Beschwerde vom 25. Mai 2011 an das Verwaltungsgericht. Zum einen verlangen

sie insoweit eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, als das

Vorliegen einer Rechtsverzögerung bejaht worden ist. Zum zweiten halten sie am

Vorwurf der Rechtsverzögerung mit Bezug auf die verlangte Abnahme des

renovierten Waschhauses fest. Eine ergänzende Eingabe erfolgte mit Schreiben

vom 9. Juni 2011. Gleichentags ersuchte das Baurekursgericht ohne weitere

Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur

beantragte am 1. Juli 2011, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das

Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn

von § 19 Abs. 1 VRG. Dazu gehört unter anderem das unrechtmässige

Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung. Zur Behandlung von

Beschwerden gegen Entscheide der Rekursinstanz über eine Rechtsverweigerungs-

oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl.

VGr, 3. September 2008, VB.2008.00229, E. 1.2).

1.2

Mit dem

angefochtenen Beschluss hat das Baurekursgericht als Rechtsmittelinstanz einen

Entscheid betreffend Rechtsverzögerung gefällt.

Soweit das Baurekursgericht das Rechtsmittel mit Bezug auf

die Abnahme der Änderungen am Waschhaus abgewiesen hat, haben die Beschwerdeführenden

ein schutzwürdiges Interesse an der Korrektur des angefochtenen Entscheids; sie

sind folglich gemäss § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 VRG zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht befugt.

Die Rechtsmittellegitimation ist auch insofern gegeben, als

die Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

beanspruchen.

Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV]; § 4a VRG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV), die am 1. Januar 2006 in

Kraft getreten ist, hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den entsprechenden Materialen

soll das Wort „rasch“ verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung damit weiter

gehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Hinweise bei Giovanni

Biaggini, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich

etc. 2007, Art. 18 N. 15). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer

ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls

festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls,

das Verhalten der Betroffenen und der Behörde sowie die für die Sache

spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann, in: Bernhard

Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,

2.

A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 12; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 55). Eine unangemessen lange

Verfahrensdauer stellt eine Rechtsverzögerung dar.

Eine Rechtsverweigerung im engeren Sinn begeht eine Behörde,

die es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu

treffen, zu der sie verpflichtet wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28

N. 46 mit Hinweisen).

2.2

Gemäss

unbestrittener Darstellung des Beschwerdegegners fand am 5. November 2010

eine Begehung an der D-Strasse 01 statt. Mit Schreiben vom 6. Dezember

2010.

teilte das Baupolizeiamt Winterthur den Beschwerdeführenden mit, dass bei

der Begehung folgende Feststellungen gemacht worden seien:

-

das bestehende Dach sei vollständig abgerissen und neu erstellt worden

-

das Vordach sei um ca. 30 cm vergrössert worden

-

der Kamin sei eingefasst worden

-

auf der westlichen Dachfläche seien Sonnenkollektoren montiert worden

-

das Waschhaus habe infolge des Dachersatzes eine Veränderung

hinsichtlich Höhe erfahren

Das Baupolizeiamt vertrat in besagtem Schreiben sodann die

Auffassung, dass der Dachersatz bewilligungspflichtig gewesen wäre. Weiter

wurde ausgeführt, der Bauausschuss werde die im Dachbereich vorgenommenen

baulichen Veränderungen voraussichtlich bewilligen. In Bezug auf die montierten

Sonnenkollektoren werde dem Bauausschuss dagegen die Entfernung beantragt

werden. Vor diesem Hintergrund wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis

spätestens Ende Januar 2011 einen Plan mit Massangaben betreffend das Waschhaus

einzureichen. Dieser Aufforderung sind die Beschwerdeführenden in der Folge

nicht nachgekommen.

2.2.1

Es ist offensichtlich, dass in den zeitlichen Abläufen keine

Rechtsverzögerung zu erkennen ist. Die Aufforderung zum Einreichen von Plänen

ist einen Monat nach der Begehung erfolgt. Diese Zeitspanne ist keineswegs übertrieben

lang. Dass die Beschwerdeführenden mit dem Schreiben vom 10. November 2009

(recte: 2010) einen sofortigen definitiven Bescheid verlangt hatten, bleibt

ohne relevante Bedeutung, zumal weder geltend gemacht oder ersichtlich ist,

weshalb die Abnahme der baulichen Veränderungen von besonderer Dringlichkeit

wäre.

2.2.2

Zu prüfen bleibt damit, ob mit dem Einfordern von Plänen ein unnötiger

Prozessaufwand betrieben wurde. In der Anordnung von Beweisabnahmen kann allerdings

nur in Ausnahmefällen eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung erblickt

werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein

weiter Ermessenspielraum zusteht (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth

Herzog, Kommentar über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49

N. 66).

Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, dass

insbesondere Hinweise für eine Vergrösserung des stirnseitigen Dachvorsprungs

sowie für eine grössere Höhe des fertigen Dachs vorhanden sind (Rekursentscheid

E. 3.3). Die Beschwerde vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, dass relevante

Änderungen der Gebäudemasse von vornherein ausgeschlossen werden können.

Solches ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdebeilagen oder aus den übrigen

Akten. Es war jedenfalls zulässig, zur Vervollständigung des Sachverhalts die

Einreichung von Plänen zu verlangen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz

das Vorliegen einer Rechtsverzögerung (bzw. -verweigerung) in diesem Punkt zu

Recht verneint. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

3.

Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht

kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, namentlich

wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hätte ihnen der

angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts eine Entschädigung zusprechen

müssen. Dieser Standpunkt erweist sich als unzutreffend: Wie gesehen, besteht

ein Anspruch auf Parteientschädigung nur für die obsiegende Partei; nachdem die

Rechtsverzögerungsbeschwerde zwar im einen Punkt gutgeheissen, im anderen aber

(zu Recht) abgewiesen worden ist, hat im vorinstanzlichen Verfahren keine der

Parteien überwiegend obsiegt. Abgesehen davon lässt sich nicht sagen, dass für

die Führung des Rekursverfahrens ein besonderer Aufwand erforderlich gewesen

wäre.

Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden

je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe

nicht zu. Falls die Beschwerdeführenden sinngemäss auch für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung verlangen sollten, entfällt ein

entsprechender Anspruch in Anbetracht ihres Unterliegens von vornherein.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80 .-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…