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Entscheid

VB.2011.00344

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00344

23. November 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13752)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. März 2009 erteilte der

Gemeinderat Ellikon an der Thur den Eheleuten B und C die baurechtliche

Bewilligung für eine Nutzungsänderung mit Einbau von Pferdeboxen und

Fassadenänderungen an der Liegenschaft S-Strasse 01, Kat.-Nr. 02. Das

Bauvorhaben sah vor, dass der ehemalige Stall im südlichen Teil des Gebäudes

Vers.-Nr. 03 umgebaut und zwei Pferdeboxen eingebaut würden. Ein gegen diese

Bewilligung erhobener Rekurs wurde von der Baurekurskommission IV am 2. Juli

2009 im Wesentlichen abgewiesen.

Mit Beschluss vom 17. August 2010 wies der

Gemeinderat Ellikon an der Thur die Eheleute B und C unter anderem an, sich auf

das Halten von zwei Pferden zum Eigengebrauch zu beschränken und die weiteren

auf der Liegenschaft S-Strasse 01, Kat.-Nr. 02, befindlichen Pferde von

dieser wegzuführen (Disp.-Ziff. 1). Zudem hätten die Eheleute B und C die

Pferde zur Gewährleistung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr im Stall zu halten

und die Türen zum Stall ab diesem Zeitpunkt zu schliessen (Disp.-Ziff. 4).

Das fragliche Grundstück befindet sich gemäss gültiger

Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Ellikon an der Thur vom 12. Dezember

2008 (BZO) in der Kernzone K, die der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen ist

(Art. 2 BZO).

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 17. August 2010 erhoben C und

B Rekurs bei der Baurekurskommission IV (seit 1. Januar 2011:

Baurekursgericht) und beantragten, Disp.-Ziff. 1, 3, 4 und 6 des

Gemeinderatsbeschlusses seien aufzuheben. Mit Entscheid vom 14. April 2011

hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob Disp.-Ziff. 1 des

Gemeinderatsbeschlusses auf und ersetzte dessen Disp.-Ziff. 4 durch

folgende Nebenbestimmung:

"Das Holztor des Auslaufs ist mit geeigneten

Materialien auszukleiden, damit der Lärm von allfälligen Hufschlägen gegen

dieses gedämpft wird. Es ist dem Gemeinderat Ellikon an der Thur innert zwei

Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides ein Detailplan einzureichen und

bewilligen zu lassen.

C

und B werden verpflichtet, den Auslauf im Bereich des derzeit mit Verbundsteinen

versetzten Teiles mit einem schallreduzierenden Belag auszustatten, sobald ein

beschlagenes Pferd – auch nur vorübergehend – gehalten wird. Dabei ist dem

Gemeinderat Ellikon an der Thur ein Detailplan einzureichen und bewilligen zu

lassen, bevor ein beschlagenes Pferd sich in der Stallung aufhält."

Im Übrigen wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 liess die Gemeinde

Ellikon an der Thur gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde

erheben und beantragen, der Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit der

Rekurs der Eheleute B und C teilweise gutgeheissen worden sei, und der

Beschluss des Gemeinderats Ellikon an der Thur sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Eheleute B und C vollumfänglich zu bestätigen.

Das Baurekursgericht schloss am 9. Juni 2011 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. B und C beantragten am 7. Juli

2011, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie

abzuweisen, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich

Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners (recte: der Beschwerdeführerin).

Die Mitbeteiligten, welche vom Baurekursgericht als Beigeladene ins Verfahren

mit einbezogen worden waren, liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist die Gemeinde zur Beschwerde berechtigt, wenn sie

durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a), die Verletzung

von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),

oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen

Interessen anderweitig verletzt wird, insbesondere bei einem wesentlichen

Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.2

Auf die

Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Disp.-Ziff. 3 des Gemeinderatsbeschlusses

vom 17. August 2010 ist nicht einzugehen. Diesbezüglich wurde der Rekurs

von der Vorinstanz abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt in diesem Zusammenhang

denn auch keine Änderung des Dispositivs.

1.3

Im Übrigen

ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerin kann sich vorliegend

auf das Interesse am Schutz ihrer Wohnzone berufen, weshalb der Entscheid der

Vorinstanz sie in der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben verletze (§ 21 Abs. 2

lit. c VRG). So hat das Bundesgericht etwa einer Gemeinde, die sich gegen

eine Mobilfunkantenne auf ihrem Gebiet wehrte, die Legitimation zuerkannt mit

der Begründung, sie wolle die Bevölkerung vor gesundheitsschädigender Strahlung

schützen; dadurch sei sie in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich berührt und

besitze ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung (BGr,

5.

April 2004,1A.134/2003, E. 1.2).

Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen sind der Charakter des

Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die

Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen

auftreten, zu berücksichtigen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen; VGr,

11.

Mai 2000, VB.2000.00046, E. 3g/bb). Als emissionsbeschränkende

Massnahmen kommen dabei in erster Linie Betriebszeitenbeschränkungen,

insbesondere zum Schutz der Nacht- und Mittagsruhe, in Betracht. Dazu sind regelmässig

die örtlichen Polizeiverordnungen als Ausdruck der in der Gemeinde

vorherrschenden Meinung oder Gepflogenheiten hinsichtlich des Ruhebedürfnisses

beizuziehen (BGE 126 II 366 E. 4a; BGr, 15. Mai 2001,

1A.282/2000, E. 4c = URP 2001, S. 923 ff., 928).

Bei den vorliegend

vorzunehmenden Beurteilungen kommt den örtlichen Gegebenheiten somit eine

massgebliche Rolle zu. Obwohl die Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmung

grundsätzlich Rechtsfrage ist, verfügen die kommunalen Behörden daher über

einen qualifizierten Ermessensspielraum. Das Interesse an dessen Schutz berechtigt

die Gemeinde zur Beschwerdeerhebung.

2.

2.1

Ist eine

Baute oder Nutzung formell rechtswidrig, ist in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren

die materielle Rechtmässigkeit zu prüfen. Nur ausnahmsweise kann das

nachträgliche Bewilligungsverfahren unterbleiben, wenn die materielle

Widerrechtlichkeit bereits rechtskräftig beurteilt wurde oder wenn sie ohne

Zweifel feststeht (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

N. 644 mit zahlreichen Hinweisen; François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche

Baumängel, in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren

in Bausachen, Zürich 1998, N. 14.33 und 14.45). Beides ist vorliegend

nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin liess die Frage, ob eine Bewilligung

erteilt werden könnte, vielmehr ausdrücklich offen.

2.2

Bei der

Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zentrale Bedeutung zu. Danach müssen die Nachteile, die mit dem Erlass der

Massnahme abgewendet werden sollen, gewichtiger sein als die infolge derselben

zu befürchtenden Nachteile (VGr, 26. Mai 2008, VB.2008.00207, E. 3).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss für die Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme zudem ein schwerer, wahrscheinlich eintretender

Nachteil drohen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6

N. 10).

2.3

Im Bereich

des Baurechts kommt dem Schutz des geordneten Bewilligungsverfahrens ein

eigenständiger Wert im Sinn eines öffentlichen Interesses zu. Bei

Nutzungsänderungen ist dieses Rechtsgut dann ernsthaft tangiert, wenn die

strittige Benützung eines Grundstücks mutmasslich über die bewilligte Benützung

hinausgeht und somit voraussichtlich eine Bewilligung erforderlich ist. In

solchen Fällen dürfte der geforderte schwere Nachteil in der Regel bejaht

werden.

2.4

Bei einer vorläufigen

Beurteilung der Rechtslage lässt sich die Haltung von mehr als zwei Pferden

durch die Beschwerdegegnerschaft kaum allgemein als eine baurechtlich relevante

Nutzungsänderung bezeichnen. Dem Schutz des geordneten Bewilligungsverfahrens

kommt deshalb hier keine massgebliche Bedeutung zu, weshalb die Beschwerdeführerin

aus VB.2007.00473 nichts Massgebliches zu ihren Gunsten ableiten kann. Zudem

ist nicht ersichtlich, dass etwa ein Pony, wie es die Beschwerdegegnerschaft

nach eigenen Angaben in der Rekursschrift zusätzlich hielt, eine wesentlich

stärkere Beeinträchtigung der Nachbarschaft bewirkt. Von einem schweren

Nachteil kann jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gesprochen

werden. Die vorinstanzliche Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses

des Gemeinderats Ellikon an der Thur erweist sich demnach im Ergebnis als

rechtmässig; insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Mit Bezug auf Disp.-Ziff. 4 des Gemeinderatsbeschlusses

vom 23. März 2009 führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz sei in

Willkür verfallen, indem sie festgehalten habe, das Wiehern und Schnauben der

Pferde sei erfahrungsgemäss nicht sehr laut, weshalb solchen Einwirkungen ein

rechtserhebliches Störpotenzial in aller Regel abzusprechen sei. So hätten die

Bewohner der besonders betroffenen Liegenschaften S-Strasse 04, 05 und 06

anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erklärt, sie würden durch das Wiehern

und Schnauben der Pferde immer wieder geweckt. Diese Störungen würden sich

durch die von der Vorinstanz angeordnete Nebenbestimmung nicht vermeiden

lassen. Um die Nachtruhe zu gewährleisten, müssten die Pferde vielmehr, wie von

der Beschwerdeführerin angeordnet, ab 22.00 Uhr im geschlossenen Stall gehalten

werden. Während keine Interessen ersichtlich seien, welche gegen die von der

Beschwerdeführerin verfügte Anordnung sprechen würden, trage diese Anordnung

wesentlich dazu bei, die Nachtruhe zu gewährleisten. Die Vorinstanz habe in

unhaltbarer Weise in den der Gemeinde bei der Anwendung von Art. 15 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) zustehenden Ermessensspielraum

eingegriffen.

3.1

Die

Beschwerdegegnerschaft bestreitet demgegenüber ein störendes Wiehern und

Schnauben. Im Quartier herrsche auch in der Nacht nicht absolute Stille. Dass

die Vor­instanz ein allfälliges Schnauben oder Scharren eines Pferdes im Rahmen

einer normalen Geräuschkulisse als nicht störend gewertet habe, sei nicht zu

beanstanden.

3.2

Beim

Pferdestall und -auslauf der Beschwerdegegnerschaft handelt es sich um eine

ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und von Art. 2 Abs. 1

der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Die dadurch

verursachten Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie

dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11

Abs. 2 USG; Art. 8 Abs. 1 LSV).

3.3

Der Verordnungsgeber hat keine Grenzwerte für

von Tieren verursachten Lärm festgesetzt. Solche Immissionen sind daher von der

Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15

in Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40

Abs. 3 LSV; BGr, 9. August 2007,1A.180/2006, E. 5.4; BGE 126 II

300.

E. 4c/aa). Gestützt auf das Vorsorgeprinzip sind solche Emissionen im

Einzelfall so zu begrenzen, dass die Bevölkerung in der Umgebung in ihrem Wohlbefinden

nicht erheblich gestört wird. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der

Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie

Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft zu

berücksichtigen (BGr, 9. August 2007,1A.180/2006, E. 5.4; BGE 123 II

325.

E. 4d/bb). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner

Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung

von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG)

vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu

Recht festhielt, kommt den erstinstanzlichen Behörden bei der Beurteilung, ob

und welche Massnahmen zu ergreifen sind, ein Ermessensspielraum zu, soweit

lokale Verhältnisse zu würdigen sind (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.4;

BGr, 21. Mai 2008,1C_336/2007, E. 4.3). Dies bedeutet, dass die

Rechtsmittelinstanzen wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde

ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen

Baubehörde setzen dürfen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sach­umstände beruht. Ein Einschreiten ist nur gerechtfertigt,

wenn die Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist

(VGr, 11. März 2009, VB.2008.00433, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.4

Der

Gemeinderat Ellikon an der Thur führte im strittigen Beschluss vom 17. August

2010.

aus, die seitens der Nachbarschaft beklagten Lärmimmissionen seien

insbesondere auf der Grundlage der LSV zu beurteilen. Bei der Frage, inwieweit

Lärmimmissionen als störend zu qualifizieren seien, sei ergänzend die kommunale

Polizeiverordnung vom 12. Dezember 2008 (PolV) zu berücksichtigen. Diese

sehe in Art. 39 – in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeprinzip – vor, um

Lärm zu vermindern, seien alle Massnahmen, insbesondere alle technisch, baulich

und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Vorkehrungen zu treffen.

Gemäss Art. 37 PolV daure die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr.

Während dieser Zeit sei jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störende Lärm verboten.

Auch diese Bestimmung decke sich mit den Zielsetzungen der LSV, wonach vor allem

in der Nacht speziell auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen

sei.

3.5

Die

Vorinstanz beanstandete dieses Vorgehen, insbesondere die Anwendung von Art. 37

und 39 PolV ausdrücklich nicht. Vielmehr führte sie aus, das Schnauben und Wiehern

von Pferden sei als Einwirkung von geringfügigem Ausmass zu beurteilen, weil es

"erfahrungsgemäss nicht sehr laut" sei und nur in unregelmässigen

Zeitabständen und mit grossen Unterbrüchen auftrete (Entscheid der Vorinstanz,

E. 5.5). Diese Geräusche seien deshalb als Einwirkungen von geringfügigem

Ausmass zu beurteilen; dies umso mehr, als sie in einer ländlichen Umgebung

nicht fremd seien. Aufgrund ihrer Geringfügigkeit sei solchen Einwirkungen ein

rechtserhebliches Störpotential in aller Regel abzusprechen. Ein öffentliches

oder ins Gewicht fallendes privates Interesse an deren Eindämmung sei somit im

Allgemeinen und so auch hier zu verneinen.

3.6

Dem kann

nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz selber zutreffend festgehalten hat,

gehören auch Auswirkungen von geringfügigem Ausmass zu den Einwirkung nach Art. 1

und Art. 7 USG (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.5). Zwar besteht nach

der Rechtsprechung kein Anlass zu weitergehenden Anordnungen im Sinn der

Vorsorge, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose

Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall

vorliegt (BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 11. Februar 2009,

VB.2008.00517, E. 5.3 [nicht publiziert]; vgl. auch Alain Griffel, Die

Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 73

N. 87). Dies ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Das Verwaltungsgericht

hat als Beispiele von Immissionen, denen aufgrund ihrer Geringfügigkeit ein

rechtserhebliches Störpotenzial in aller Regel abzusprechen ist, Lärm oder

Luftverunreinigung durch einzelne Kehrichtcontainer, Autoabstellplätze oder

Stallungen für Kleintiere mit geringem Emissionspotenzial genannt (VGr,

11.

Februar 2009, VB.2008.00517, E. 5.3 [nicht publiziert]). Bei

einer Stallung für mehrere Pferde kann nicht mehr ohne Weiteres von nur

bedeutungslosen Immissionen ausgegangen werden. Die Auseinandersetzung mit dem

konkreten Einzelfall darf daher nicht mit dem pauschalen Hinweis unterbleiben,

das Wiehern und Schnauben von Pferden sei erfahrungsgemäss nicht sehr laut,

halte nicht längere Zeit an und trete nur in unregelmässigen Zeitabständen auf.

Der Aussage, Schnauben und Wiehern von Pferden sei

erfahrungsgemäss nicht sehr laut, kann in dieser Absolutheit denn auch nicht

zugestimmt werden. So wird das Wiehern von Pferden in einer offenen Umgebung

als leiser und weniger störend empfunden als innerhalb einer Überbauung.

Vorliegend ist ein Wohnquartier zu beurteilen, in welchem sich Wohn- und

Schlafräume von Nachbarn in einer Distanz von nur wenigen Metern zum strittigen

Pferdeauslauf befinden. Auch wenn das fragliche Quartier der Empfindlichkeitsstufe III

zugeteilt ist und sich in einer ländlichen Umgebung befindet, kann solchem Lärm

nicht per se jegliches rechtserhebliche Störpotenzial abgesprochen

werden.

Auch die nicht fallbezogene Feststellung, Wiehern und

Schnauben von Pferden sei in einer ländlichen Umgebung nicht fremd, lässt sich

vorliegend nicht halten. Zu beurteilen waren die konkreten Umstände im

fraglichen Quartier. Bezüglich der örtlichen Bedingungen, des Charakters des

Wohnquartiers und dessen Lärmvorbelastung verfügte die Vorinstanz auch nach

Durchführung eines Augenscheins über keine bessere Kenntnis als die kommunalen

Behörden. Dass die Lärmvorbelastung vorliegend gering ist, nachts insbesondere

kaum Verkehr herrscht, ist unbestritten. Klar ist auch, dass das Wiehern von

Pferden bezüglich seiner störenden Wirkung, namentlich seiner Häufigkeit,

Intensität, Akzeptanz und Vermeidbarkeit, nicht vergleichbar ist mit den von

der Beschwerdegegnerschaft aufgeführten Lärmquellen (Zuschlagen von Autotüren,

Hundegebell, Ehestreitereien, schreiende Käuze, Kirchturmuhr, Vogelgezwitscher).

3.7

Nach dem

Gesagten durfte eine Prüfung, ob verhältnismässige Emissionsbegrenzungsmassnahmen

zur Verfügung stehen, nicht unterbleiben. Das diesbezügliche Vorgehen der

Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte sie das nächtliche

Wiehern von Pferden, gestützt auf die kompetenzgemäss erlassene kommunale

Polizeiverordnung, als erhebliche Störung der Nachtruhe einstufen. Die

angeordnete Massnahme erscheint unter diesen Umständen nicht unverhältnismässig.

Die von der Beschwerdegegnerschaft angebotenen Beweise

vermögen daran von vornherein nichts zu ändern, weshalb auf deren Abnahme

verzichtet werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 11, mit

Hinweisen). Auch wenn das Verwaltungsgericht einen oder gar mehrere nächtliche

Augenscheine durchführen würde, wäre es nicht besser in der Lage, die störende

Wirkung des beanstandeten Lärms zu beurteilen als die örtlichen Behörden. Um eine

Störung zu bejahen, ist es nicht erforderlich, dass die Pferde jede Nacht oder

in der Mehrzahl der Nächte wiehern. Auch die persönliche Befragung der Mitbeteiligten

Nr. 8 könnte nicht wesentlich zur Abklärung des Sachverhalts beitragen. Erstens

befindet sich das Wohnhaus der genannten Nachbarn südlich der Liegenschaft der

Beschwerdegegnerschaft, während der Pferdeauslauf nach Nordwesten ausgerichtet

ist. Den Aussagen anderer Nachbarn, insbesondere der Bewohner der

Liegenschaften S-Strasse 04, 05 und 06, kommt daher viel grösseres Gewicht zu.

Seitens dieser Nachbarn waren im Rekursverfahren denn auch Nachtruhestörungen

geltend gemacht worden. Zweitens ist – wie erwähnt (E. 3.3) – nicht auf

das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen. Vielmehr ist ein

objektivierter Massstab zu verwenden.

3.8

Indem die

Vorinstanz die nachvollziehbare Einschätzung der kommunalen Behörden durch ihre

eigene ersetzte, griff sie in rechtsverletzender Weise in deren Ermessensspielraum

bei der Anwendung von Art. 15 USG und der kompetenzgemäss erlassenen kommunalen

Polizeiverordnung ein. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

4.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den

Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es sind keine Parteientschädigungen

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist entsprechend dem

Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzupassen. Da die Beschwerdegegnerschaft nach

dem Beschwerdeverfahren nur noch mit Bezug auf Disp.-Ziff. 1 des

Gemeinderatsbeschlusses vom 17. August 2010 obsiegt und sie die darin

angeordnete Massnahme, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Entscheid

der Vorinstanz, E. 8.1), durch ihr eigenmächtiges Vorgehen verursacht hat,

sind ihr drei Viertel der vorinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Die

Kostenanteile der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin reduzieren sich

entsprechend auf je einen Achtel.

Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren rechtfertigt sich hingegen nicht,

standen sich doch auf beiden Seiten private Parteien gegenüber (§ 17 Abs. 3

VRG; VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids

des Baurekursgerichts vom 14. April 2011 insoweit aufgehoben, als damit

Disp.-Ziff. 4 des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. August 2010

aufgehoben und durch eine anderslautende Nebenbestimmung ersetzt wurde.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Beschwerdeführerin zur Hälfte und den Beschwerdegegnern je zu einem Viertel,

unter solidarischer Haftung für die Hälfte, auferlegt.

4.

Disp.-Ziffer

II des Rekursentscheids vom 14. April 2011 wird hinsichtlich der Verteilung

der Verfahrenskosten dahingehend abgeändert, dass die Rekurskosten von

Fr. 7'070.- wie folgt auferlegt werden:

- zu je 3/8 den Beschwerdegegnern, unter solidarischer Haftung für

3/4;

- zu 1/8 dem Gemeinderat Ellikon an der

Thur;

- zu 1/56 E und F, unter solidarischer Haftung

für den ihnen auferlegten Betrag;

- zu 1/56 G, Q und R, unter solidarischer

Haftung für den ihnen auferlegten Betrag;

- zu 1/56 I und H, unter solidarischer Haftung

für den ihnen auferlegten Betrag;

- zu 1/56 J;

- zu 1/56 L und K, unter solidarischer Haftung

für den ihnen auferlegten Betrag;

- zu 1/56 M und N, unter solidarischer Haftung

für den ihnen auferlegten Betrag;

- zu

1/56 P und O, unter solidarischer Haftung für den ihnen auferlegten Betrag.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an…