VB.2011.00344
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00344
23. November 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13752)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00344
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
Gemeinde Ellikon an der Thur,
vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.1 B,
1.2 C,
beide vertreten durch
RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1.1 E,
1.2 F,
2. G,
3.1 H,
3.2 I,
4. J,
5.1 K,
5.2 L,
6. M,
7. N,
8.1 O,
8.2 P,
9. Q,
10. R,
alle vertreten durch M,
Mitbeteiligte,
betreffend Befehl
betreffend Pferdehaltung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. März 2009 erteilte der
Gemeinderat Ellikon an der Thur den Eheleuten B und C die baurechtliche
Bewilligung für eine Nutzungsänderung mit Einbau von Pferdeboxen und
Fassadenänderungen an der Liegenschaft S-Strasse 01, Kat.-Nr. 02. Das
Bauvorhaben sah vor, dass der ehemalige Stall im südlichen Teil des Gebäudes
Vers.-Nr. 03 umgebaut und zwei Pferdeboxen eingebaut würden. Ein gegen diese
Bewilligung erhobener Rekurs wurde von der Baurekurskommission IV am 2. Juli
2009 im Wesentlichen abgewiesen.
Mit Beschluss vom 17. August 2010 wies der
Gemeinderat Ellikon an der Thur die Eheleute B und C unter anderem an, sich auf
das Halten von zwei Pferden zum Eigengebrauch zu beschränken und die weiteren
auf der Liegenschaft S-Strasse 01, Kat.-Nr. 02, befindlichen Pferde von
dieser wegzuführen (Disp.-Ziff. 1). Zudem hätten die Eheleute B und C die
Pferde zur Gewährleistung der Nachtruhe ab 22.00 Uhr im Stall zu halten
und die Türen zum Stall ab diesem Zeitpunkt zu schliessen (Disp.-Ziff. 4).
Das fragliche Grundstück befindet sich gemäss gültiger
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Ellikon an der Thur vom 12. Dezember
2008 (BZO) in der Kernzone K, die der Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen ist
(Art. 2 BZO).
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 17. August 2010 erhoben C und
B Rekurs bei der Baurekurskommission IV (seit 1. Januar 2011:
Baurekursgericht) und beantragten, Disp.-Ziff. 1, 3, 4 und 6 des
Gemeinderatsbeschlusses seien aufzuheben. Mit Entscheid vom 14. April 2011
hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob Disp.-Ziff. 1 des
Gemeinderatsbeschlusses auf und ersetzte dessen Disp.-Ziff. 4 durch
folgende Nebenbestimmung:
"Das Holztor des Auslaufs ist mit geeigneten
Materialien auszukleiden, damit der Lärm von allfälligen Hufschlägen gegen
dieses gedämpft wird. Es ist dem Gemeinderat Ellikon an der Thur innert zwei
Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides ein Detailplan einzureichen und
bewilligen zu lassen.
C
und B werden verpflichtet, den Auslauf im Bereich des derzeit mit Verbundsteinen
versetzten Teiles mit einem schallreduzierenden Belag auszustatten, sobald ein
beschlagenes Pferd – auch nur vorübergehend – gehalten wird. Dabei ist dem
Gemeinderat Ellikon an der Thur ein Detailplan einzureichen und bewilligen zu
lassen, bevor ein beschlagenes Pferd sich in der Stallung aufhält."
Im Übrigen wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 liess die Gemeinde
Ellikon an der Thur gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, der Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit der
Rekurs der Eheleute B und C teilweise gutgeheissen worden sei, und der
Beschluss des Gemeinderats Ellikon an der Thur sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Eheleute B und C vollumfänglich zu bestätigen.
Das Baurekursgericht schloss am 9. Juni 2011 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. B und C beantragten am 7. Juli
2011, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen, beides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich
Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners (recte: der Beschwerdeführerin).
Die Mitbeteiligten, welche vom Baurekursgericht als Beigeladene ins Verfahren
mit einbezogen worden waren, liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist die Gemeinde zur Beschwerde berechtigt, wenn sie
durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a), die Verletzung
von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b),
oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen
Interessen anderweitig verletzt wird, insbesondere bei einem wesentlichen
Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.2
Auf die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Disp.-Ziff. 3 des Gemeinderatsbeschlusses
vom 17. August 2010 ist nicht einzugehen. Diesbezüglich wurde der Rekurs
von der Vorinstanz abgewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragt in diesem Zusammenhang
denn auch keine Änderung des Dispositivs.
1.3
Im Übrigen
ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerdeführerin kann sich vorliegend
auf das Interesse am Schutz ihrer Wohnzone berufen, weshalb der Entscheid der
Vorinstanz sie in der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben verletze (§ 21 Abs. 2
lit. c VRG). So hat das Bundesgericht etwa einer Gemeinde, die sich gegen
eine Mobilfunkantenne auf ihrem Gebiet wehrte, die Legitimation zuerkannt mit
der Begründung, sie wolle die Bevölkerung vor gesundheitsschädigender Strahlung
schützen; dadurch sei sie in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich berührt und
besitze ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung (BGr,
5.
April 2004,1A.134/2003, E. 1.2).
Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen sind der Charakter des
Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens sowie die
Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen
auftreten, zu berücksichtigen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen; VGr,
11.
Mai 2000, VB.2000.00046, E. 3g/bb). Als emissionsbeschränkende
Massnahmen kommen dabei in erster Linie Betriebszeitenbeschränkungen,
insbesondere zum Schutz der Nacht- und Mittagsruhe, in Betracht. Dazu sind regelmässig
die örtlichen Polizeiverordnungen als Ausdruck der in der Gemeinde
vorherrschenden Meinung oder Gepflogenheiten hinsichtlich des Ruhebedürfnisses
beizuziehen (BGE 126 II 366 E. 4a; BGr, 15. Mai 2001,
1A.282/2000, E. 4c = URP 2001, S. 923 ff., 928).
Bei den vorliegend
vorzunehmenden Beurteilungen kommt den örtlichen Gegebenheiten somit eine
massgebliche Rolle zu. Obwohl die Auslegung der bundesrechtlichen Bestimmung
grundsätzlich Rechtsfrage ist, verfügen die kommunalen Behörden daher über
einen qualifizierten Ermessensspielraum. Das Interesse an dessen Schutz berechtigt
die Gemeinde zur Beschwerdeerhebung.
2.
2.1
Ist eine
Baute oder Nutzung formell rechtswidrig, ist in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren
die materielle Rechtmässigkeit zu prüfen. Nur ausnahmsweise kann das
nachträgliche Bewilligungsverfahren unterbleiben, wenn die materielle
Widerrechtlichkeit bereits rechtskräftig beurteilt wurde oder wenn sie ohne
Zweifel feststeht (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,
N. 644 mit zahlreichen Hinweisen; François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche
Baumängel, in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren
in Bausachen, Zürich 1998, N. 14.33 und 14.45). Beides ist vorliegend
nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin liess die Frage, ob eine Bewilligung
erteilt werden könnte, vielmehr ausdrücklich offen.
2.2
Bei der
Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zentrale Bedeutung zu. Danach müssen die Nachteile, die mit dem Erlass der
Massnahme abgewendet werden sollen, gewichtiger sein als die infolge derselben
zu befürchtenden Nachteile (VGr, 26. Mai 2008, VB.2008.00207, E. 3).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss für die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme zudem ein schwerer, wahrscheinlich eintretender
Nachteil drohen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6
N. 10).
2.3
Im Bereich
des Baurechts kommt dem Schutz des geordneten Bewilligungsverfahrens ein
eigenständiger Wert im Sinn eines öffentlichen Interesses zu. Bei
Nutzungsänderungen ist dieses Rechtsgut dann ernsthaft tangiert, wenn die
strittige Benützung eines Grundstücks mutmasslich über die bewilligte Benützung
hinausgeht und somit voraussichtlich eine Bewilligung erforderlich ist. In
solchen Fällen dürfte der geforderte schwere Nachteil in der Regel bejaht
werden.
2.4
Bei einer vorläufigen
Beurteilung der Rechtslage lässt sich die Haltung von mehr als zwei Pferden
durch die Beschwerdegegnerschaft kaum allgemein als eine baurechtlich relevante
Nutzungsänderung bezeichnen. Dem Schutz des geordneten Bewilligungsverfahrens
kommt deshalb hier keine massgebliche Bedeutung zu, weshalb die Beschwerdeführerin
aus VB.2007.00473 nichts Massgebliches zu ihren Gunsten ableiten kann. Zudem
ist nicht ersichtlich, dass etwa ein Pony, wie es die Beschwerdegegnerschaft
nach eigenen Angaben in der Rekursschrift zusätzlich hielt, eine wesentlich
stärkere Beeinträchtigung der Nachbarschaft bewirkt. Von einem schweren
Nachteil kann jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gesprochen
werden. Die vorinstanzliche Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses
des Gemeinderats Ellikon an der Thur erweist sich demnach im Ergebnis als
rechtmässig; insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Mit Bezug auf Disp.-Ziff. 4 des Gemeinderatsbeschlusses
vom 23. März 2009 führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz sei in
Willkür verfallen, indem sie festgehalten habe, das Wiehern und Schnauben der
Pferde sei erfahrungsgemäss nicht sehr laut, weshalb solchen Einwirkungen ein
rechtserhebliches Störpotenzial in aller Regel abzusprechen sei. So hätten die
Bewohner der besonders betroffenen Liegenschaften S-Strasse 04, 05 und 06
anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erklärt, sie würden durch das Wiehern
und Schnauben der Pferde immer wieder geweckt. Diese Störungen würden sich
durch die von der Vorinstanz angeordnete Nebenbestimmung nicht vermeiden
lassen. Um die Nachtruhe zu gewährleisten, müssten die Pferde vielmehr, wie von
der Beschwerdeführerin angeordnet, ab 22.00 Uhr im geschlossenen Stall gehalten
werden. Während keine Interessen ersichtlich seien, welche gegen die von der
Beschwerdeführerin verfügte Anordnung sprechen würden, trage diese Anordnung
wesentlich dazu bei, die Nachtruhe zu gewährleisten. Die Vorinstanz habe in
unhaltbarer Weise in den der Gemeinde bei der Anwendung von Art. 15 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) zustehenden Ermessensspielraum
eingegriffen.
3.1
Die
Beschwerdegegnerschaft bestreitet demgegenüber ein störendes Wiehern und
Schnauben. Im Quartier herrsche auch in der Nacht nicht absolute Stille. Dass
die Vorinstanz ein allfälliges Schnauben oder Scharren eines Pferdes im Rahmen
einer normalen Geräuschkulisse als nicht störend gewertet habe, sei nicht zu
beanstanden.
3.2
Beim
Pferdestall und -auslauf der Beschwerdegegnerschaft handelt es sich um eine
ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und von Art. 2 Abs. 1
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Die dadurch
verursachten Emissionen sind im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, wie
dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11
Abs. 2 USG; Art. 8 Abs. 1 LSV).
3.3
Der Verordnungsgeber hat keine Grenzwerte für
von Tieren verursachten Lärm festgesetzt. Solche Immissionen sind daher von der
Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15
in Verbindung mit Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40
Abs. 3 LSV; BGr, 9. August 2007,1A.180/2006, E. 5.4; BGE 126 II
300.
E. 4c/aa). Gestützt auf das Vorsorgeprinzip sind solche Emissionen im
Einzelfall so zu begrenzen, dass die Bevölkerung in der Umgebung in ihrem Wohlbefinden
nicht erheblich gestört wird. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der
Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie
Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der betroffenen Nachbarschaft zu
berücksichtigen (BGr, 9. August 2007,1A.180/2006, E. 5.4; BGE 123 II
325.
E. 4d/bb). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner
Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung
von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG)
vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu
Recht festhielt, kommt den erstinstanzlichen Behörden bei der Beurteilung, ob
und welche Massnahmen zu ergreifen sind, ein Ermessensspielraum zu, soweit
lokale Verhältnisse zu würdigen sind (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.4;
BGr, 21. Mai 2008,1C_336/2007, E. 4.3). Dies bedeutet, dass die
Rechtsmittelinstanzen wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde
ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen
Baubehörde setzen dürfen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung
der massgebenden Sachumstände beruht. Ein Einschreiten ist nur gerechtfertigt,
wenn die Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist
(VGr, 11. März 2009, VB.2008.00433, E. 4.2 mit Hinweisen).
3.4
Der
Gemeinderat Ellikon an der Thur führte im strittigen Beschluss vom 17. August
2010.
aus, die seitens der Nachbarschaft beklagten Lärmimmissionen seien
insbesondere auf der Grundlage der LSV zu beurteilen. Bei der Frage, inwieweit
Lärmimmissionen als störend zu qualifizieren seien, sei ergänzend die kommunale
Polizeiverordnung vom 12. Dezember 2008 (PolV) zu berücksichtigen. Diese
sehe in Art. 39 – in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeprinzip – vor, um
Lärm zu vermindern, seien alle Massnahmen, insbesondere alle technisch, baulich
und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Vorkehrungen zu treffen.
Gemäss Art. 37 PolV daure die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
Während dieser Zeit sei jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störende Lärm verboten.
Auch diese Bestimmung decke sich mit den Zielsetzungen der LSV, wonach vor allem
in der Nacht speziell auf das Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen
sei.
3.5
Die
Vorinstanz beanstandete dieses Vorgehen, insbesondere die Anwendung von Art. 37
und 39 PolV ausdrücklich nicht. Vielmehr führte sie aus, das Schnauben und Wiehern
von Pferden sei als Einwirkung von geringfügigem Ausmass zu beurteilen, weil es
"erfahrungsgemäss nicht sehr laut" sei und nur in unregelmässigen
Zeitabständen und mit grossen Unterbrüchen auftrete (Entscheid der Vorinstanz,
E. 5.5). Diese Geräusche seien deshalb als Einwirkungen von geringfügigem
Ausmass zu beurteilen; dies umso mehr, als sie in einer ländlichen Umgebung
nicht fremd seien. Aufgrund ihrer Geringfügigkeit sei solchen Einwirkungen ein
rechtserhebliches Störpotential in aller Regel abzusprechen. Ein öffentliches
oder ins Gewicht fallendes privates Interesse an deren Eindämmung sei somit im
Allgemeinen und so auch hier zu verneinen.
3.6
Dem kann
nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz selber zutreffend festgehalten hat,
gehören auch Auswirkungen von geringfügigem Ausmass zu den Einwirkung nach Art. 1
und Art. 7 USG (Entscheid der Vorinstanz, E. 5.5). Zwar besteht nach
der Rechtsprechung kein Anlass zu weitergehenden Anordnungen im Sinn der
Vorsorge, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose
Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall
vorliegt (BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 11. Februar 2009,
VB.2008.00517, E. 5.3 [nicht publiziert]; vgl. auch Alain Griffel, Die
Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 73
N. 87). Dies ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Das Verwaltungsgericht
hat als Beispiele von Immissionen, denen aufgrund ihrer Geringfügigkeit ein
rechtserhebliches Störpotenzial in aller Regel abzusprechen ist, Lärm oder
Luftverunreinigung durch einzelne Kehrichtcontainer, Autoabstellplätze oder
Stallungen für Kleintiere mit geringem Emissionspotenzial genannt (VGr,
11.
Februar 2009, VB.2008.00517, E. 5.3 [nicht publiziert]). Bei
einer Stallung für mehrere Pferde kann nicht mehr ohne Weiteres von nur
bedeutungslosen Immissionen ausgegangen werden. Die Auseinandersetzung mit dem
konkreten Einzelfall darf daher nicht mit dem pauschalen Hinweis unterbleiben,
das Wiehern und Schnauben von Pferden sei erfahrungsgemäss nicht sehr laut,
halte nicht längere Zeit an und trete nur in unregelmässigen Zeitabständen auf.
Der Aussage, Schnauben und Wiehern von Pferden sei
erfahrungsgemäss nicht sehr laut, kann in dieser Absolutheit denn auch nicht
zugestimmt werden. So wird das Wiehern von Pferden in einer offenen Umgebung
als leiser und weniger störend empfunden als innerhalb einer Überbauung.
Vorliegend ist ein Wohnquartier zu beurteilen, in welchem sich Wohn- und
Schlafräume von Nachbarn in einer Distanz von nur wenigen Metern zum strittigen
Pferdeauslauf befinden. Auch wenn das fragliche Quartier der Empfindlichkeitsstufe III
zugeteilt ist und sich in einer ländlichen Umgebung befindet, kann solchem Lärm
nicht per se jegliches rechtserhebliche Störpotenzial abgesprochen
werden.
Auch die nicht fallbezogene Feststellung, Wiehern und
Schnauben von Pferden sei in einer ländlichen Umgebung nicht fremd, lässt sich
vorliegend nicht halten. Zu beurteilen waren die konkreten Umstände im
fraglichen Quartier. Bezüglich der örtlichen Bedingungen, des Charakters des
Wohnquartiers und dessen Lärmvorbelastung verfügte die Vorinstanz auch nach
Durchführung eines Augenscheins über keine bessere Kenntnis als die kommunalen
Behörden. Dass die Lärmvorbelastung vorliegend gering ist, nachts insbesondere
kaum Verkehr herrscht, ist unbestritten. Klar ist auch, dass das Wiehern von
Pferden bezüglich seiner störenden Wirkung, namentlich seiner Häufigkeit,
Intensität, Akzeptanz und Vermeidbarkeit, nicht vergleichbar ist mit den von
der Beschwerdegegnerschaft aufgeführten Lärmquellen (Zuschlagen von Autotüren,
Hundegebell, Ehestreitereien, schreiende Käuze, Kirchturmuhr, Vogelgezwitscher).
3.7
Nach dem
Gesagten durfte eine Prüfung, ob verhältnismässige Emissionsbegrenzungsmassnahmen
zur Verfügung stehen, nicht unterbleiben. Das diesbezügliche Vorgehen der
Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte sie das nächtliche
Wiehern von Pferden, gestützt auf die kompetenzgemäss erlassene kommunale
Polizeiverordnung, als erhebliche Störung der Nachtruhe einstufen. Die
angeordnete Massnahme erscheint unter diesen Umständen nicht unverhältnismässig.
Die von der Beschwerdegegnerschaft angebotenen Beweise
vermögen daran von vornherein nichts zu ändern, weshalb auf deren Abnahme
verzichtet werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 11, mit
Hinweisen). Auch wenn das Verwaltungsgericht einen oder gar mehrere nächtliche
Augenscheine durchführen würde, wäre es nicht besser in der Lage, die störende
Wirkung des beanstandeten Lärms zu beurteilen als die örtlichen Behörden. Um eine
Störung zu bejahen, ist es nicht erforderlich, dass die Pferde jede Nacht oder
in der Mehrzahl der Nächte wiehern. Auch die persönliche Befragung der Mitbeteiligten
Nr. 8 könnte nicht wesentlich zur Abklärung des Sachverhalts beitragen. Erstens
befindet sich das Wohnhaus der genannten Nachbarn südlich der Liegenschaft der
Beschwerdegegnerschaft, während der Pferdeauslauf nach Nordwesten ausgerichtet
ist. Den Aussagen anderer Nachbarn, insbesondere der Bewohner der
Liegenschaften S-Strasse 04, 05 und 06, kommt daher viel grösseres Gewicht zu.
Seitens dieser Nachbarn waren im Rekursverfahren denn auch Nachtruhestörungen
geltend gemacht worden. Zweitens ist – wie erwähnt (E. 3.3) – nicht auf
das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen. Vielmehr ist ein
objektivierter Massstab zu verwenden.
3.8
Indem die
Vorinstanz die nachvollziehbare Einschätzung der kommunalen Behörden durch ihre
eigene ersetzte, griff sie in rechtsverletzender Weise in deren Ermessensspielraum
bei der Anwendung von Art. 15 USG und der kompetenzgemäss erlassenen kommunalen
Polizeiverordnung ein. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Kostenverteilung der Vorinstanz ist entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzupassen. Da die Beschwerdegegnerschaft nach
dem Beschwerdeverfahren nur noch mit Bezug auf Disp.-Ziff. 1 des
Gemeinderatsbeschlusses vom 17. August 2010 obsiegt und sie die darin
angeordnete Massnahme, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Entscheid
der Vorinstanz, E. 8.1), durch ihr eigenmächtiges Vorgehen verursacht hat,
sind ihr drei Viertel der vorinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Die
Kostenanteile der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin reduzieren sich
entsprechend auf je einen Achtel.
Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren rechtfertigt sich hingegen nicht,
standen sich doch auf beiden Seiten private Parteien gegenüber (§ 17 Abs. 3
VRG; VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird Disp.-Ziff. I des Rekursentscheids
des Baurekursgerichts vom 14. April 2011 insoweit aufgehoben, als damit
Disp.-Ziff. 4 des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. August 2010
aufgehoben und durch eine anderslautende Nebenbestimmung ersetzt wurde.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der
Beschwerdeführerin zur Hälfte und den Beschwerdegegnern je zu einem Viertel,
unter solidarischer Haftung für die Hälfte, auferlegt.
4.
Disp.-Ziffer
II des Rekursentscheids vom 14. April 2011 wird hinsichtlich der Verteilung
der Verfahrenskosten dahingehend abgeändert, dass die Rekurskosten von
Fr. 7'070.- wie folgt auferlegt werden:
- zu je 3/8 den Beschwerdegegnern, unter solidarischer Haftung für
3/4;
- zu 1/8 dem Gemeinderat Ellikon an der
Thur;
- zu 1/56 E und F, unter solidarischer Haftung
für den ihnen auferlegten Betrag;
- zu 1/56 G, Q und R, unter solidarischer
Haftung für den ihnen auferlegten Betrag;
- zu 1/56 I und H, unter solidarischer Haftung
für den ihnen auferlegten Betrag;
- zu 1/56 J;
- zu 1/56 L und K, unter solidarischer Haftung
für den ihnen auferlegten Betrag;
- zu 1/56 M und N, unter solidarischer Haftung
für den ihnen auferlegten Betrag;
- zu
1/56 P und O, unter solidarischer Haftung für den ihnen auferlegten Betrag.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an…