VB.2011.00345
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00345
30. August 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13644)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00345
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
1. A AG,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch
RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E AG, vertreten durch M AG, vertreten durch RA F,
2. Gemeinderat Stäfa,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom
5. September 2006 bewilligte der Gemeinderat Stäfa der E AG (damals
noch G AG) die Erstellung einer UMTS-Mobilfunk-Basisstation auf dem
Gebäude H-Strasse 01 in Stäfa (Grundstück Kat.-Nr. 02). Auf dem Dach des
Standortgebäudes befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits zwei GSM-Antennen
der E AG und eine Basisstation der I AG.
Erwägungen
II.
Die von der
A AG, B und J gemeinsam erhobenen Rechtsmittel wiesen die Baurekurskommission II
mit Entscheid vom 17. April 2007 und anschliessend das Verwaltungsgericht
mit Entscheid vom 7. November 2007, VB.2007.00236, in materieller Hinsicht
ab. Mit Urteil vom 27. Januar 2009 hiess das Bundesgericht eine dagegen
erhobene Beschwerde gut, hob den Verwaltungsgerichtsentscheid auf und wies die
Sache an die Baubehörde Stäfa zurück zur Durchführung des baurechtlichen
Bewilligungsverfahrens in Berücksichtigung überarbeiteter Standort-Datenblätter
mit den aktuellen Daten der I AG-Antennen sowie unter Einbezug eines
mittlerweile auf der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 03 durch ein Neubauvorhaben
geschaffenen Orts mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Bemerkungsweise hielt das
Bundesgericht fest, die auf dem Dach des Gebäudes H-Strasse 04 in einer
Entfernung von 80 m in Betrieb stehende Mobilfunk-Basisstation der Firma N
müsse gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung nicht in die
Grenzwertberechnungen einbezogen werden.
III.
Mit Beschluss vom
26.
Januar 2010 bewilligte der Gemeinderat Stäfa der E AG die nachgesuchte
UMTS-Basisstation unter Einbezug der Antennenmodule der I AG und Berücksichtigung
aller immissionsrelevanten OMEN, jedoch ohne Neuausschreibung des Bauvorhabens.
IV.
Hiergegen
rekurrierten die A AG, B sowie J mit Eingabe vom 3. März 2010 an die
Baurekurskommission II und beantragten unter anderem die Rückweisung der
Angelegenheit an den Gemeinderat Stäfa zur Ausschreibung des Bauvorhabens.
Am 30. März
2010.
sistierte die Baurekurskommission II das Rechtsmittelverfahren zur
Durchführung der auch von der E AG als notwendig anerkannten
Neuausschreibung. In der Folge erhoben auch C sowie K und L Rekurs gegen die
Baubewilligung vom 26. Januar 2010.
Mit Entscheid vom
12.
April 2011 wies das Baurekursgericht, in welches die Baurekurskommissionen
per 1. Januar 2011 überführt worden waren, die Rekurse ab.
V.
Mit gemeinsamer Beschwerde vom 30. Mai 2011
beantragten die A AG, B und C dem Verwaltungsgericht, den Entscheid vom
12.
April 2011 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
privaten Beschwerdegegnerin.
Der Gemeinderat Stäfa verzichtete in seinem Schreiben vom
21.
Juni 2011 auf eine Beschwerdeantwort.
Am 22. Juni 2011 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2011 beantragte
die E AG, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, und den Beschluss vom 26. Januar 2010 zu bestätigen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 verzichteten die
A AG, B und C auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführenden beantragen in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei festzustellen, dass der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukomme. Eine diesbezügliche Anordnung ist indessen nicht
erforderlich, weil die Beschwerde schon von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung hat (§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; § 339 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Da im vorliegenden
Fall nichts Gegenteiliges angeordnet wurde, ist hinsichtlich der aufschiebenden
Wirkung nichts vorzukehren.
2.
Das der Baubewilligung vom 26. Januar 2010 zugrunde
liegende Standortdatenblatt vom 2. November 2009 umfasst die auf dem Dach
des Standortgebäudes installierte Mobilfunk-Antennenanlage der I AG, nicht
aber die in einem Abstand von rund 80 m zur streitbetroffenen Anlage auf
dem Dach der Liegenschaft Kat.-Nr. 05, H-Strasse 04, stehende Mobilfunk-Basisstation
der Firma N. Ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den beiden Antennengruppen
wurde verneint, weil zwar die bestehende Basisstation der Firma N
(Anlageperimeter 73 m) im Perimeter der streitbetroffenen
Gemeinschaftsanlage E AG/I AG von 110 m liegt, jedoch nicht
umgekehrt (Rekursentscheid E. 5.2).
3.
Gemäss den Beschwerdeführenden halte der in Anhang 1
Ziff. 62 Abs. 3 der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelte
"enge räumliche Zusammenhang" zwischen zwei Mobilfunk-Antennenanlagen
vor dem in Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom
7.
Oktober 1983 (USG) statuierten Vorsorgeprinzip nicht stand. Entgegen
den Ausführungen auf S. 10 des Rekursentscheids, wonach der klare Wortlaut
von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 3 NISV den Vollzugs- und Rechtsmittelbehörden
keinen Auslegungsspielraum lasse, unterliege die NISV als bundesrätliche
Verordnung der abstrakten Normenkontrolle. Laut dem Bundesgericht müsse bei der
Streitfrage, ob zwei benachbarte Sendeantennen als eine Anlage oder zwei Anlagen
zu beurteilen seien, unter dem Gebot der vorsorglichen Emissionsbegrenzung eine
Gesamtbetrachtung beider Anlagen erfolgen, um sicherzustellen, dass die
Gesamtanlage den Anlagegrenzwert nicht überschreite. Die zweistufige Anlagedefinition
müsse gewährleisten, dass der Anlagegrenzwert an einem OMEN durch die
Strahlenkumulation zweier aus engem räumlichen Zusammenhang sendender Antennen
nicht überschritten werde. Der massgebende Anlagegrenzwert von 5 V/m werde
vorliegend am OMEN 07a klar überschritten, wie sich aus der Stellungnahme des
BAFU an das Bundesgericht vom 14. Mai 2008 ergebe.
Mit der seit dem 1. September 2009 in Kraft stehenden
Regelung werde die bisher geltende Vorsorge verwässert. Sie lasse trotz
Erhöhung des Anlageperimeters um 50 % zu, dass der Anlagegrenzwert an
einem OMEN infolge der Strahlenbelastung mehrerer Antennenanlagen überschritten
werde. Durch die Verengung des "engen räumlichen Zusammenhangs" habe
der Bundesrat die Anwendbarkeit des Anlagegrenzwerts (Vorsorgewerts) eingeschränkt
und die Beibehaltung des Schutzniveaus als eines seiner Kernziele verfehlt. Aufgrund
von Art. 11 Abs. 2 USG stehe der Bundesrat aber in der Pflicht,
Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Durch die jahrelange Übung
sei die betriebliche Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit der bisherigen
Regelung nachgewiesen, weshalb die Vorsorge mindestens im bisherigen Mass hätte
beibehalten werden müssen. Im Übrigen lasse sich die im Vergleich zum Modell BUWAL, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung
zur NISV, Bern 2002, vorgenommene Erhöhung des Funkdienstfaktors um
50.
% wissenschaftlich nicht begründen.
4.
Art. 11 Abs. 2 USG verlangt, dass Emissionen
unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit
zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist. Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat für den
Bereich der nicht-ionisierenden Strahlung durch den Erlass der Anlagegrenzwerte
der NISV konkretisiert.
4.1
4.1.1
Nach Art. 4 Abs. 1 NISV wird die vorsorgliche Emissionsbegrenzung
bei elektromagnetischer Strahlung durch die in Anhang 1 zur NISV
festgelegten Massnahmen gewährleistet. Anhang 1 sieht für die meisten
erfassten Anlagen – und so auch für Sendeanlagen des Mobilfunks (Anhang 1
Ziff. 64 NISV) – Anlagegrenzwerte vor, die für den jeweiligen Anlagetyp
definiert werden. Im Gegensatz zu den Immissionsgrenzwerten gelten diese nur
für die von einer einzelnen Anlage erzeugten Strahlung (Art. 3 Abs. 6
NISV) und müssen nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3
Abs. 3 NISV) eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV; vgl.
Urs Walker, Baubewilligung für Mobilfunkantennen, bundesrechtliche Grundlagen
und ausgewählte Fragen, Baurecht 2000, S. 3 ff., 5).
4.1.2
Mit der revidierten Fassung von Anhang 1 Ziff. 61 und 62
wird rechtsverbindlich festgelegt, unter welchen Bedingungen benachbarte
Mobilfunkantennen als eine Anlage im Sinn der NISV gelten. Gemäss Anhang 1
Ziff. 62 Abs. 2 NISV gelten Antennengruppen, die aus einem engen
räumlichen Zusammenhang senden, als eine Anlage. Aus einem engen räumlichen
Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen
mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet
(Abs. 3). Der Perimeter einer Antennengruppe berechnet sich nach der in
Abs. 4 enthaltenen Formel.
4.1.3
Aufgrund von Art. 4 NISV ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber
damit eine abschliessende Regelung beabsichtigt hat; die Verordnung sieht
lediglich für Anlagen, für welche Anhang 1 keine Vorschriften enthält,
andere Emissionsbegrenzungen im Rahmen des technisch sowie betrieblich
Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren vor (Art. 4 Abs. 2 im
Gegensatz zu Abs. 1 NISV; vgl. den Erläuternden Bericht des BUWAL vom
23.
Dezember 1999 zur NISV, S. 6, 7 und 10). Wo
Anlagegrenzwerte bestehen, sind somit nach dieser Ordnung keine zusätzlichen
Vorsorgemassnahmen, die sich unmittelbar auf Art. 11 Abs. 2 USG
stützen, zu treffen. Demgemäss können die rechtsanwendenden Behörden im
Einzelfall nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weitergehende
Begrenzung verlangen (BGE 126 II 399 E. 3c = URP
2000, S. 602; BGr, 8. April 2002,1A.10/2001, E. 2.2;
VGr, 30. November 2005, VB.2005.00338,
E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 5).
4.2
Die
Beschwerdeführenden halten die in Anhang 1 Ziff. 62 NISV enthaltene
Umschreibung der Sendeantennen, die zu einer Anlage im Sinn von Art. 3
Abs. 6 NISV gehören, für gesetzwidrig, weil diese Definition zulasse, dass
die kumulative Strahlung mehrerer Anlagen dazu führen könne, dass die
elektrische Feldstärke an einem OMEN über den Anlagewert hinausgehe. Dieser
Einwand beruht auf einem Missverständnis über die Funktion der Anlagewerte.
Die Anlagewerte sind keine Immissionsgrenzwerte, welche
darauf abzielen, schädliche oder lästige Einwirkungen an jeder Stelle zu
vermeiden (Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG). Diese Funktion kommt
im Bereich der nichtionisierenden Strahlung den Immissionsgrenzwerten gemäss
Anhang 2 zur NISV zu, die rund zehnmal höher liegen als die Anlagewerte.
Demgegenüber dienen die Anlagewerte der vorsorglichen Vermeidung unnötiger
Einwirkungen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG, indem sie die Emission
jeder Anlage so weit begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist. Aufgrund dieser Ausgangslage ist es daher durchaus
möglich, dass an einem OMEN eine Belastung über dem Anlagegrenzwert resultiert,
wenn mehrere Anlagen unabhängig voneinander auf diesen einstrahlen; die
Einhaltung einer entsprechenden Maximalbelastung ist nicht das Ziel der Regelung,
und sie liesse sich auch nicht auf Art. 11 Abs. 2 USG stützen (vgl.
zum Ganzen VGr, 21. September 2005, VB.2004.00549, E. 2.3;
5.
Dezember 2007, VB.2006.00487, E. 8.1, nicht auf www.vgrzh.ch
publiziert). Hätten die Anlagewerte die Funktion eines niederschwelligen
Immissionsgrenzwerts, wie dies offenbar von den Beschwerdeführenden vertreten
wird, könnte im Übrigen auf die umständliche Umschreibung einer Anlage in
Anhang 1 Ziff. 62 NISV von vornherein verzichtet werden. Denn es würde
dann genügen, an jedem Ort mit empfindlicher Nutzung unabhängig von der
Herkunft der Strahlung die Einhaltung des entsprechenden Grenzwerts verlangen.
4.3
4.3.1
Wie von den Beschwerdeführenden beantragt, kann die NISV anlässlich ihrer Anwendung
akzessorisch auf die Übereinstimmung mit dem Gesetz überprüft werden. Da sie
die einzelfallweise Berücksichtigung des technischen Fortschritts ausschliesst,
ist insbesondere auch zu prüfen, ob sie noch dem von Art. 11 Abs. 2
USG geforderten Standard entspricht oder angepasst werden muss (VGr,
20.
August 2002, VB.2001.00276, E. 6a; BGr, 8. April 2002,
1A.10/2001, E. 2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Bundesrat bei
der Festlegung der zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung erforderlichen Massnahmen
ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (BGr, 29. November
2005,1A.218/2004, E. 4).
4.3.2
Dass mit Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 2–4 gegenüber dem früher
angewandten Berechnungsmodell eine signifikante Verschlechterung des
Strahlenschutzes einhergehe und der Bundesrat damit seinen Ermessensspielraum
überschritten habe, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzutun. Ihr
Einwand, die Erhöhung des Funkdienstfaktors um den Faktor 1,5 beruhe auf nicht
sachgerechten Angaben und lasse sich wissenschaftlich nicht begründen, erweist
sich als unsubstanziiert. Gemäss dem Erläuternden Bericht des BAFU vom
28.
November 2008 zur NISV, Ziff. A4.4, S. 22 f.,
entspricht das der Regelung zugrunde gelegte Modell "Perimeter minus"
mit dem um 50 % vergrösserten Perimeter hinsichtlich der Zahl der
zusammenzufassenden Anlagen dem Modell "Perimeter plus". Letzteres
wurde wiederum als Referenz gewählt, weil es auch bei Weiterführung des bis
dahin verwendeten Berechnungsmodells mittel- oder langfristig annähernd
erreicht würde (Bericht BAFU, Ziff. A4.2, S. 21; Ziff. A4.4,
S. 23). Die Vorsorge werde mit der neuen Regelung insgesamt weder
geschwächt noch verstärkt (Bericht BAFU, Ziff. A4.4, S. 23). So gibt
es auch Antennenkonstellationen, die nach der heutigen Regelung als
Gesamtanlage zu betrachten sind, während sie früher emmissionsmässig separat
beurteilt worden wären (Rekursentscheid E. 5.2 unten). Inwiefern diese
Ausführungen unrichtig sein sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht dar.
4.3.3
Als Vorgabe an den Verordnungsgeber kommt Art. 11 Abs. 2 USG
nicht die gleiche Bedeutung zu wie dem Vorsorgeprinzip im konkreten Einzelfall.
Während etwa im Bereich des Lärmschutzes (vgl. Art. 7 Abs. 1
lit. a der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986) oder bei
Anlagen, für die keine besonderen Anlagegrenzwerte bezüglich der
Strahlenemission bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 2 NISV), einzelfallweise
zu prüfen ist, inwieweit eine (weitergehende) Emissionsbegrenzung technisch
sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, hat sich der
Verordnungsgeber unter allgemeiner Berücksichtigung der technischen und
wirtschaftlichen Gegebenheiten auf eine generelle Regelung zu beschränken und
diese periodisch zu überprüfen. Dass die festgelegten Anlagegrenzwerte
pauschalierend wirken und mitunter weniger weit gehen, als dies im Rahmen einer
individuellen Vorsorge möglich wäre, liegt damit in der Natur der Sache.
Dasselbe gilt auch in Bezug auf die vorgeschriebene Berechnung bzw. Messweise
und die ihr zugrunde gelegten Vorgaben. Folglich bewirkt die blosse Tatsache,
dass die in Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 2–4 NISV angeordnete
Zusammenfassung mehrerer Antennengruppen zu einer einzigen Anlage gegenüber der
früheren Praxis im Einzelfall eine höhere Strahlenbelastung an einem
OMEN zulässt, keinen Verstoss gegen Art. 11 Abs. 2 USG. Für die Beurteilung
massgebend ist vielmehr das mit der neuen Regelung erreichte allgemeine
Schutzniveau, welches wie gesehen keine Verschlechterung erfährt.
4.3.4
Demnach stehen Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 2–4 nicht in
Widerspruch zu Art. 11 Abs. 2 USG und sind vorliegend anzuwenden.
5.
Da die streitbetroffene Mobilfunk-Antennenanlage der
E AG/I AG ohne Hinzurechnung der Basisstation der Firma N den
massgebenden Anlagegrenzwert von 5 V/m unbestrittenermassen an jedem der
insgesamt 15 OMEN einhält (Rekursentscheid E. 5.1), ist die Beschwerde
abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die
Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG), und es steht ihnen von vornherein
keine Parteientschädigung zu. Aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen
und des damit verbundenen besonderen Aufwands sind die Beschwerdeführenden 1–3
zur Leistung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- an die
private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 3 VRG;
Kölz/Bosshard/Röhl, § 17 N. 46).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 3'110.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–3 zu je
einem Drittel und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt
4.
Die
Beschwerdeführenden 1–3 werden zu je einem Drittel
und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…