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Entscheid

VB.2011.00362

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00362

22. September 2011Deutsch13 min

(URT.2011.13591)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1984, Bürger von C (Kanton E) und D (Kanton E),

bewohnt seit dem 6. Februar 2007 in Schlieren eine 1½-Zimmer-Wohnung.

Seither hat er eine Aufenthaltsbewilligung für Wochenaufenthalter. Er arbeitet

bei einer Firma in B als IT-Projektleiter und macht berufsbegleitend eine

Weiterbildung. Am 6. Dezember 2010 ersuchte er um Verlängerung seiner

(Wochenaufenthalts-) Bewilligung (act. 10/1). Mit Verfügung vom 23. Dezember

2010 lehnte das Ressort Sicherheit und Gesundheit das Gesuch von A um Bewilligung

des Wochenaufenthalts in Schlieren ab und verpflichtete diesen, sich innert

zwei Wochen durch Hinterlegung des Heimatscheins in Schlieren anzumelden. Eine

dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat Schlieren am 21. Februar

2011 ab (act. 10/4+5).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 27. Februar 2011 Rekurs beim

Bezirksrat Dietikon mit dem Antrag, der Beschluss des Stadtrats Schlieren vom

21.

Februar 2011 sei aufzuheben und ihm weiterhin die

Aufenthaltsbewilligung in Schlieren zu gewähren. Der Bezirksrat Dietikon wies

den Rekurs mit Beschluss vom 11. Mai 2011 ab.

III.

Dagegen legte A mit Eingabe vom 29. Mai 2011

Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte, es sei die

Aufenthaltsbewilligung für die Stadt Schlieren zu verlängern (act. 2). Der

Stadtrat Schlieren vertrat demgegenüber die Überzeugung, dass die Angaben As

einen andern Lebensmittelpunkt als denjenigen in Schlieren nicht zu begründen

vermöchten (act. 9).

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

und § 19 b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 32

Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in der seit 1. April

2010.

geltenden Fassung (GG) meldet sich eine Person bei der politischen

Gemeinde unter anderem dann an, wenn sie sich dort niederlässt (lit. a),

dort Aufenthalt begründet (lit. b) oder zusätzlich in einer anderen

Gemeinde einen Aufenthalt begründet oder diesen aufgibt (lit. e).

Niederlassung gemäss Abs. 1 lit. a GG liegt vor, wenn sich eine

Person in der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, um dort

den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein

muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in

der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat. Sie kann nur eine

Niederlassungsgemeinde haben (§ 32 Abs. 2 GG). Aufenthalt gemäss Abs. 1

lit. b liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht

dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate

oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in der Gemeinde aufhält (§ 32 Abs. 3

GG). Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen

Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen (§ 36

GG).

2.2

Die Frage

der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden

sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil,

der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen

Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen

Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.).

Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der

Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung

der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze

nicht (Spühler, S. 341). Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren

Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung jedoch in der Regel

nach denselben Merkmalen wie der Wohnsitz; massgebendes Kriterium ist

grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der

Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (so auch Art. 23 des Zivilgesetzbuchs

[ZGB]). Wenn Arbeitsort und Wohnort auseinanderfallen, gilt der Wohnort als

Niederlassung, wenn eine Person mehr oder minder regelmässig dahin zurückkehrt,

jedenfalls bei täglicher, aber auch bei wöchentlicher Rückkehr (Hans Rudolf

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32

N. 1.2, 1.4 und 1.4.2 f.; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00150, E. 4.1).

Die Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen

bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit

einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an

einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch

feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521,

E. 2).

2.3

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz, die

vorliegend zur Anwendung gelangt, da sich dieser seinerseits aus Art. 23

ZGB ableitet, ist der Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person derjenige

Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wenn sich eine

Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist darauf abzustellen, zu

welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden

Steuerpflichtigen besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass dies der Ort

ist, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort

aus der täglichen Arbeit nachzugehen. Bei verheirateten Personen mit

Beziehungen zu mehreren Orten werden dagegen die persönlichen und familiären

Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als

diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig

erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort

zurückkehren (BGE 132 I 29 E. 4.2 f.).

2.4

Diese

Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt doch die

Rechtsprechung Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des

Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das

Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsortes der Aufenthaltsort

der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng

gehandhabt. Selbst wenn ledige Steuerpflichte allwöchentlich zu den Eltern oder

Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen,

dies namentlich dann, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet

haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Zu

berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang ebenso die Dauer des

Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen. Nach der

bundesgerichtlichen Praxis sind die Beziehungen des Steuerpflichtigen

regelmässig nicht mehr so stark, um den Ort der Familie als ständiges Domizil

zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat

oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am Arbeitsort aufhält

(BGr, 6. Dezember 2010,2C_397/2010, E. 2.2; BGr, 6. August

2009,2C_809/2008, E. 3.1; BGE 125 I 54 E. 2).

3.

Die Vorinstanz war im angefochtenen Entscheid davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in B während der Woche arbeite und

mindestens einmal wöchentlich – meist über das Wochenende – nach C zurückkehre.

Neben seiner Anstellung als IT-Projektleiter absolviere er eine Weiterbildung,

welche teilweise von seiner Arbeitgeberin finanziert werde. Deshalb habe er

sich verpflichtet, bis mindestens zum Frühjahr 2012 bei seiner Arbeitgeberin zu

bleiben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 und voraussichtlich

noch bis mindestens Frühjahr 2012 in Schlieren wohne, spreche deutlich für eine

Verlegung des Lebensmittelpunktes dahin. Zwar gehe aus seinen Angaben ein

gewisses gesellschaftliches und politisches Engagement im Kanton E hervor, doch

sei dieses nicht genügend stark, um einen anderen Lebensmittelpunkt anzunehmen.

Zudem habe er keine klaren Pläne für die Zeit nach Frühjahr 2012, auch wenn ihm

allenfalls eine Stelle in der Unternehmung offen stünde, die sein Vater zu

gründen beabsichtige. Konkrete Wegzugspläne von Schlieren seien darin nicht zu

erkennen. Ebenso wenig vermöge der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in

C zu begründen (act. 4 E. I c).

4.

4.1

Dem hält

der Beschwerdegegner zunächst entgegen, er habe sich zwar verpflichten müssen, bis

ein Jahr nach Beendigung des Studiengangs bei seiner Arbeitgeberin zu verbleiben,

da diese einen Teil der Weiterbildungskosten übernommen habe. Ob jedoch die

Einhaltung dieser Frist in der momentanen beruflichen Situation seinerseits gewährleistet

sei, sei fraglich. Zudem sei sein Vater im Moment in der Gründungsphase einer

Unternehmung mit Sitz in E und habe ihm eine Beteiligung daran und eine

Anstellung als Finanzverwalter in Aussicht gestellt (act. 2). Der Stadtrat

von Schlieren hält demgegenüber an seinem Standpunkt fest (act. 9).

Tatsächlich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers so

vage, dass daraus nicht auf eine baldige Änderung der beruflichen Situation,

mindestens nicht vor Frühjahr 2012, geschlossen werden kann. Weder bestehen

konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Stelle in B vor

Ablauf des vereinbarten Jahres aufgibt und seiner Arbeitgeberin einen Teil der

Ausbildungskosten zurückzahlt, noch dafür, dass er in absehbarer Zeit in der

Firma seines Vaters, die sich erst im Gründungsstadium befindet, eine Stelle

antreten würde.

4.2

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, er bewohne eine 1½-Zimmer-Wohnung am

Stadtrand von Schlieren, unterhalte mit Ausnahme zu seinen Nachbarn keine

sozialen Kontakte in Schlieren und fahre mindestens am Wochenende an seinen

gesetzlichen Wohnort in E (C) zurück, wo er aktiv am Sozial- und Vereinsleben

teilnehme. So sei er dort seit langen Jahren in einer Pfadfinderabteilung und

nehme fast jeden Samstag an deren Programm teil, sofern es das berufsbegleitende

Studium ermögliche. Zudem sei er Vorstandsmitglied in der Gruppe G mit Stammgebiet

F (Kanton N). Schliesslich engagiere er sich aktiv in der Politik in E und sei

im Vorfeld der Abstimmung zum Thema "H" dem Abstimmungskomitee "E

ohne H" beigetreten. Auch werde er dem Komitee zur Unterstützung der

Volksinitiative "Ja zur Mundart im Kindergarten" beitreten. Zudem

treffe er regelmässig Kollegen in E.

4.2.1

Zu Recht hält der Beschwerdegegner dem entgegen, der Beitritt zum Komitee gegen

den Anschluss Es an "H" liege in der Vergangenheit, und einem

allfälligen künftigen Beitritt zu einem Abstimmungskomitee komme im vorliegenden

Zusammenhang keine Relevanz zu (act. 9). In der Tat sagt der blosse

Beitritt zu einem Abstimmungskomitee wenig aus über das konkrete Engagement,

ebenso die bestätigte "Mitwirkung" darin (act. 5/2). Der

Beschwerdeführer macht ferner auch nicht geltend, einer politischen Partei

anzugehören, an deren Treffen teilzunehmen und sich auf diese Weise regelmässig

mit politischen Fragen im Kanton E oder in C auseinanderzusetzen.

4.2.2

Gemäss der Bestätigung der Pfadfinderabteilung "I" ist der

Beschwerdeführer schon "seit frühester Kindheit" Mitglied bei der

Pfadi J und engagiert er sich seit seinem 15. Altersjahr sehr stark für den

Verein. Er sei für die Roverstufe verantwortlich und Materialwart. Etwa jedes

zweite Wochenende sei er im Einsatz für die Pfadi (act. 5.1). Im Internet

ist der Beschwerdeführer bei der Pfadi J allerdings nicht verzeichnet. Zudem

relativierte er seine Einsätze dort, indem er solche nur unternehme, wenn ihm

das Studium dafür Zeit lasse. Erschwerend kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer an mehreren Samstagen, teilweise mit seinen Eltern, für den

Sommerreitkurs 2011 der Gruppe G angemeldet war und ist, so für den

28.

Mai, 4. Juni, 25. Juni, 2., 16., 23. und 30. Juli,

6.

August, 17. und 24. September sowie den 1. und 15. Oktober

2011, weshalb an diesen Tagen eine Teilnahme an Anlässen der Pfadi wohl

ausgeschlossen ist. Relativiert wird dies wiederum dadurch, dass die Termine

vom 16. Juli bis 6. August 2011 und vom 15. Oktober 2011 in die Schulferien

von E fallen.

4.3

Der

natürlichen Vermutung, dass sich der Ort des tatsächlichen und dauernden Verbleibens

des Beschwerdeführers in Schlieren findet, wo er eine eigene Wohnung bewohnt

und von wo aus er täglich seiner Arbeit nachgeht, stehen zusammengefasst seine

Beteiligung in der Pfadi und die wöchentliche Rückkehr nach Hause (C)

gegenüber. Zudem hält er sich erst seit Februar 2007 und damit seit rund 4 ½

Jahren ununterbrochen in Schlieren auf und hat auch das 30. Altersjahr noch

nicht überschritten, weshalb noch von einer starken Beziehung zur elterlichen

Familie ausgegangen werden darf (vorn E. 2.4). Über eine allfällige

partnerschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers ist den Akten nichts zu entnehmen.

4.4

Bei der

natürlichen Vermutung wird aufgrund von Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen

und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht direkt bewiesene Tatsache

geschlossen, welche die Behörde als wahr vermuten und ohne weitere Abklärungen

ihrem Entscheid zugrunde legen darf. Es geht dabei nicht um die Frage, ob sich

eine rechtserhebliche Tatsache verwirklicht hat oder nicht, sondern lediglich

darum, ob eine beweismässige Abklärung vorzunehmen ist. Aus diesem Grund muss

die Vermutung bereits dann als entkräftet gelten, wenn der Gegenbeweis erbracht

wird. Daraus ergibt sich, dass bei Bestehen von Anhaltspunkten, welche gegen

die vermutete Tatsache sprechen, diese näher zu prüfen und zu gewichten sind.

Es geht dabei darum festzustellen, ob die gegen die natürliche Vermutung

vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen und stärker sind als die Vermutung.

Aufgrund von Indizien ist demnach eine sorgfältige Berücksichtigung und

Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände vorzunehmen. Dies

bedeutet, dass die Zerstörung der natürlichen Vermutung nicht den lückenlosen

Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraussetzt. Es muss vielmehr

genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise

nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet

sind, die Domizilvermutung zu entkräften (BGr, 6. Dezember 2010,

2C_397/2010, E. 2.4.2; BGr, 6. August 2009,2C_809/2008, E. 3.2).

4.5

Die K-Strasse

in Schlieren verläuft parallel zur L-/M-Strasse, wo sich auch die Stadtverwaltung

befindet (K-Strasse 02). Die Wohnung des Beschwerdeführers an der K-Strasse 01

liegt damit nicht am Stadtrand von Schlieren. Insofern kann nicht von einer wenig

komfortablen oder gar provisorischen Behausung ausgegangen werden. Es liegt

aber auf der Hand, dass das elterliche Einfamilienhaus in C dem Beschwerdeführer

erhöhten Wohnkomfort gegenüber seiner Wohnung in Schlieren bietet (vgl. dazu

auch BGr, 6. August 2008,2C_809/2008, E. 3.3 f.). Ausserdem ist zu

berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beziehung

zum Elternhaus noch als stark zu erachten ist (vorn E. 4.3). Dafür

spricht, dass der Beschwerdeführer regelmässig übers Wochenende nach Hause zurückkehrt

und den Sommerreitkurs vereinzelt auch mit seinem Vater oder seiner Mutter besucht(e)

(so am 28. Mai, 23. Juli, 6. August und 24. September

2011). Schliesslich ist der Beschwerdeführer aufgrund der Bestätigung der Pfadi

I als langjähriges aktives Mitglied gut integriert und es ist davon auszugehen,

dass in den Mitgliedern dieser Pfadi ein Teil seines Freundeskreises zu sehen

ist, auch wenn die Regelmässigkeit der Teilnahme an Pfadianlässen aktuell

fraglich ist (vorn E. 4.2.2). Werden diese Umstände gegeneinander

aufgewogen, bestehen doch recht starke Indizien für einen Lebensmittelpunkt in C.

In Gutheissung der Beschwerde sind demnach der Beschluss des

Bezirksrats Dietikon vom 11. Mai 2011 sowie die Verfügung des Ressorts

Sicherheit und Gesundheit vom 23. Dezember 2010 aufzuheben. Die

Einwohnerdienste der Stadt Schlieren sind einzuladen, dem Beschwerdeführer die

beantragte Bewilligung auszustellen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vom Beschwerdegegner

zu tragen (§ 65a Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Mangels Antrags ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom

11.

Mai 2011 sowie die Verfügung des Ressorts Sicherheit und Gesundheit

der Stadt Schlieren vom 23. Dezember 2010 aufgehoben und die

Einwohnerdienste der Stadt Schlieren eingeladen, dem Beschwerdeführer die

beantragte Bewilligung auszustellen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…