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Entscheid

VB.2011.00368

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00368

8. September 2011Deutsch7 min

(URT.2011.13549)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit Beschluss vom 20. September 2004 leitete der Gemeinderat J das

amtliche Quartierplanverfahren „F“ ein (Disp.-Ziff. 1) und legte den

Perimeter dafür fest (Disp.-Ziff. 2). Einen dagegen unter anderen von C,

Eigentümer der Liegenschaft G-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02) gerichteten Rekurs

wies die Baudirektion am 16. April 2005 ab.

B. Am 8. Februar 2010 setzte der Gemeinderat J den Quartierplan „F“

fest. Dagegen erhoben C, inzwischen Nutzniesser der Liegenschaft, und deren

neue Eigentümerin, A, Rekurs und verlangten im Wesentlichen die Ausdehnung des

Beizugsgebiets um die Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04 und 05, eine neue

Erschliessungslösung sowie die Entlassung ihrer Liegenschaft und gegebenenfalls

weiterer Liegenschaften aus dem Quartierplan. Die Baurekurskommission wies das

Rechtsmittel am 21. Dezember 2010 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde der

unterlegenen Rekurrenten ist beim Verwaltungsgericht hängig (VB.2011.00104),

jedoch infolge ausstehender Genehmigung von Seiten der Baudirektion noch nicht

spruchreif.

C. In der

Zwischenzeit hatten A und C mit Eingabe vom 10. Juni 2010 bei der

Baudirektion um Revision des Rekursentscheides vom 16. April 2005 ersucht

und beantragt, der Beschluss des Gemeinderats J vom 20. September 2004 sei

aufzuheben, eventuell sei Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses aufzuheben und das

Beizugsgebiet im Sinne der Begründung (Erweiterung um die Grundstücke Kat.-Nrn. 04

und 03, heutige Kat.-Nrn. 8053, 07 und 08) neu festzusetzen. Die

Baudirektion wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 9. Mai 2011 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 9. Juni 2011

gelangten A und C an das Verwaltungsgericht und erneuerten ihre vor der Rekursinstanz

gestellten Revisionsanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdegegners. Die Baudirektion beantragte am 21. Juli 2011 die

Abweisung der Beschwerde und übersandte die Akten am 8. August 2011. Der

Gemeinderat J beantwortete die Beschwerde am 3. August 2011 mit dem Antrag

auf Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich

gegen die Abweisung eines Revisionsgesuchs betreffend einen Rekursentscheid der

Baudirek­tion über die Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Gegen den die

Revision verweigernden Entscheid steht grundsätzlich das gleiche Rechtsmittel

zur Verfügung wie gegen denjenigen Entscheid, der nach Auffassung der

Gesuchsteller zu revidieren ist. Nach § 331 lit. c des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) entscheidet die Baudirektion als

einzige Rechtsmittelinstanz Streitigkeiten über die Einleitung von

Quartierplanverfahren. Da diese Regelung sowohl der Rechtsweggarantie von Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) als auch Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht, tritt das

Verwaltungsgericht auf entsprechende Beschwerden entgegen § 331 lit. c

PBG regelmässig ein (vgl. dazu ausführlich VGr, 20. Mai 2009,

VB.2008.00520, E. 1.2 und 1.3).

2.

2.1

Zu Rekurs

und Beschwerde ist lediglich befugt, wer durch eine Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom

24.

Mai 1959; VRG). Die Beschwerdelegitimation setzt demnach unter anderem

ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder

Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Als aktuell und praktisch gilt das

Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung

besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids

beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25).

2.2

Im

Rekursverfahren gegen den Einleitungsbeschluss hatten die damaligen Beschwerdeführenden

einerseits vorgebracht, der Quartierplan dürfe erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen

Strassenprojekts für die kantonale H-Strasse in Angriff genommen werden, und

andererseits die unzweckmässige, zu enge Begrenzung des Beizugsgebiets gerügt,

da diese zu wenig Spielraum für die notwendige strassenmässige Erschliessung

des Grundstücks Kat.-Nr. 09 lasse und ihre eigenen Grundstücke bereits

genügend erschlossen seien. Mit ihrem Revisionsbegehren machen die heutigen

Beschwerdeführenden geltend, die Baudirektion habe sich beim abschlägigen

Rekursentscheid vom 16. April 2005 von der falschen Tatsache leiten

lassen, dass im Beizugsgebiet genügend Spielraum für verschiedene Erschliessungsvarianten

bestünde. Mit ihrem Rekurs bzw. der hängigen Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss

vom 8. Februar 2010 beantragen die Beschwerdeführenden eine andere

Erschliessungslösung, eine Ausdehnung des Beizugsgebiets und eine Entlassung

ihres Grundstücks aus dem Verfahren. Auf diese Anträge ist die Baurekurskommission

am 21. Dezember 2010 vollumfänglich eingetreten.

2.3

Die

Beschwerdeführenden begründen nicht, weshalb sie ein aktuelles Interesse an der

vorliegenden Beschwerde haben. Ein solches ist angesichts des bereits

festgesetzten Quartierplans und des dagegen hängigen Beschwerdeverfahrens

VB.2011.00104 auch nicht ersichtlich. Die Revision des Einleitungsbeschlusses

im verlangten Sinn ist von vornherein nicht geeignet, die Position der

Beschwerdeführenden im bereits entschiedenen Rekursverfahren über die

Quartierplanfestsetzung zu beeinflussen. Aber auch ein Einfluss auf den

anstehenden Beschwerdeentscheid im Verfahren VB.2011.00104 kann ausgeschlossen

werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist zwar unklar, ob die

Einleitung des Quartierplanverfahrens ein das Verfahren teilweise

abschliessender Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG oder aber

ein Zwischenentscheid gemäss § 19a Abs. 2 VRG ist, welcher sinngemäss

nach den Art. 91 bis 93 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG)

mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden kann (vgl. VGr, 7. Oktober

2010, VB.2010.00250 E. 4.2). Die Frage kann auch vorliegend offenbleiben,

da weder im einen noch im anderen Fall ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an

der vorliegenden Beschwerde besteht:

Nach Art. 93 Abs. 3 BGG sind

Zwischenentscheide, gegen welche keine Beschwerde erhoben wurde, durch Beschwerde

gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.

Würde demnach die Einleitung des Quartierplanverfahrens als ein den

Quartierplan beeinflussender Zwischenentscheid qualifiziert, so könnten die Beschwerdeführenden

im vorliegenden Fall ihre sämtlichen Einwände gegen diesen Zwischenentscheid auch

im hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Quartierplanfestsetzung vorbringen.

Dies haben sie im vorliegenden Verfahren auch bereits getan, weshalb sie kein

davon unabhängiges Interesse an der Revision des Einleitungsbeschlusses haben

können.

Gegen die Einleitung des

Quartierplanverfahrens kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur

Durchführung des Verfahrens fehlten (§ 148 Abs. 2 erster Satzteil

PBG). Gemäss seinem Zweck soll der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der planungs-

und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglichen und die dafür

nötigen Anordnungen enthalten. Gegen einen Einleitungsbeschluss kann daher nur

vorgebracht werden, das Gebiet sei nicht quartierplanbedürftig, da es

beispielsweise bereits genügend erschlossen sei. Ein Einwand dieser Art kann

später gegen den Festsetzungsbeschluss nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2

zweiter Satzteil PBG). Würde demnach der Einleitungsbeschluss in diesem Punkt

als Endentscheid qualifiziert, so wären die Beschwerdeführenden im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren gegen die Quartierplanfestsetzung nicht mehr mit dem

Einwand fehlender Quartierplanbedürftigkeit zu hören. Da sie diesen Einwand

jedoch gar nicht erheben, fehlt es ihnen auch unter dieser Annahme an einem

aktuellen Rechtsschutzinteresse.

Auf die Beschwerde ist daher nicht

einzutreten.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Hingegen haben sie dem Beschwerdegegner zugunsten der

Quartierplanrechnung eine solche zu bezahlen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

4.

Die Beschwerdeführenden 1

und 2 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je

Fr. 800.- (total Fr. 1'600.-), unter solidarischer Haftung für den

ganzen Betrag, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Beschlusses.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…