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Entscheid

VB.2011.00376

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00376

28. September 2011Deutsch14 min

(URT.2011.13614)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 1. März

2011 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich E die baurechtliche Bewilligung

für den Umbau des Geschäftshauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 an der F-Strasse 07,

08 und 09 in Zürich.

Erwägungen

II.

Auf den gegen diesen

Beschluss von A eingelegten Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom

6.

Mai 2011 wegen fehlender Rekurslegitimation nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Juni

2011.

beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Entscheid vom 6. Mai 2011

aufzuheben, eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der

Anweisung, auf den Rekurs einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

von E. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A die Durchführung eines Augenscheins.

Am 30. Juni 2011 schloss

das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.

In ihrer Beschwerdeantwort

vom 8. Juli 2011 beantragte E die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Bausektion der

Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2011 ebenfalls

die Abweisung der Beschwerde, soweit auf die vorgebrachten Rügen einzutreten

sei.

Mit Replik vom 26. August

2011.

hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

IV.

A. Am 13. September

2011.

schlossen der Beschwerdeführer und die private Beschwerdegegnerin

aussergerichtlich eine Vereinbarung, worin sie Folgendes festhielten

(act. 21):

"1. Der Beschwerdeführer zieht seine am

Verwaltungsgericht hängige Beschwerde VB.2011.00376, resp. das von ihm

eingeleitete Verfahren, zurück.

2.

Der Rekurrent zieht den von ihm eingereichten

Baurekurs vor Baurekursgericht 1. Abteilung R1S.2011.05100 zurück.

3.

Die Beschwerdegegnerin und Rekursgegnerin übernimmt

die Abschreibungskosten.

4.

Die Beschwerdegegnerin und Rekursgegnerin bezahlt dem

Rekurrenten binnen 10 Tagen seit Eingang der Abschreibungsbeschlüsse eine

Prozessentschädigung von CHF 110'000.-- pauschal inkl. MwSt., zahlbar an den

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.

5.

Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien

per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt."

Diese von beiden Parteien

unterzeichnete Vereinbarung wurde von der privaten Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 13. September 2011 eingereicht. Aufgrund der vorbehaltlosen

Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 13. September 2011 ist das

Verfahren VB.2011.00376 grundsätzlich als durch Rückzug der Beschwerde erledigt

abzuschreiben.

B. Aufgrund

der Umstände im vorliegenden Fall ist jedoch zu prüfen, ob die Vereinbarung

nicht als sittenwidrig zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Obligationenrecht

(OR) ist ein Vertrag nichtig, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen

Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Sittenwidrig sind Verträge,

die gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung

immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen. Ein solcher

Verstoss kann einerseits in der vereinbarten Leistung oder in dem damit

angestrebten mittelbaren Zweck oder Erfolg liegen, sich andererseits aber auch

daraus ergeben, dass eine notwendig unentgeltliche Leistung mit einer

geldwerten Gegenleistung verknüpft wird (BGE 115 II 232 E. 4a; 123 III 101

E. 2, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ist der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis sittenwidrig, falls

er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechtsposition der verzichtenden

Partei beruht. Eine verpönte Kommerzialisierung liegt erst vor, wenn mit der

entgeltlichen Verzichtsvereinbarung allein der drohende Verzögerungsschaden des

Bauherrn vermindert werden soll. Das Interesse an blosser Verzögerung eines

Bauvorhabens ist nicht schutzwürdig und kann daher ohne inneren

Wertungswiderspruch auch nicht als Vermögenswert entgolten werden (BGE 123 III 101

E. 2c).

Dem Beschwerdeführer

kann im vorliegenden Fall nicht unterstellt werden, er habe das ihm missliebige

Bauvorhaben gar nicht verhindern wollen, sondern lediglich die Absicht gehabt,

das Projekt zu verzögern, um die private Beschwerdegegnerin zu einer entgeltlichen

Rückzugsvereinbarung zu nötigen. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das

Baurekursgericht die Legitimation des Beschwerdeführers verneint hat, ist zwar

richtig. Dennoch lässt sich nicht sagen, es habe für den Beschwerdeführer von

vornherein keine Aussicht darauf bestanden, auf dem Rechtsmittelweg eine

Abänderung des Projekts zu erwirken und dadurch eine Verminderung seiner

nachbarrechtlichen Inkonvenienzen herbeizuführen. Die Vereinbarung ist daher im

Lichte der dargelegten Bundesgerichtspraxis nicht als sittenwidrig und nichtig

zu qualifizieren.

Die Beschwerde

wurde vom Verwaltungsgericht am 30. August 2011 entschieden, jedoch noch

nicht eröffnet. Da ein Beschwerderückzug bis zur Zustellung des Entscheids

zulässig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63

N. 2; RB 1965 Nr. 13), ist das Verfahren als durch Rückzug der

Beschwerde erledigt abzuschreiben.

C. Selbst wenn die Vereinbarung sittenwidrig wäre, würde sich an diesem

Ergebnis nichts ändern. Der

Antrag, das Beschwerdeverfahren sei gestützt auf die Rückzugserklärung gemäss Vereinbarung vom 13. September 2011 abzuschreiben, wird von den privaten Parteien gemeinsam

gestellt. Die Vereinbarung entspricht dem übereinstimmenden Willen und

Interesse dieser Parteien; das von der Minderheit vorgeschlagene Vorgehen hätte

zur Folge, dass das Verfahren – voraussichtlich vor der nächsten Instanz –

fortzusetzen wäre, was auch den Interessen der privaten Beschwerdegegnerin

zuwiderliefe.

Die

Abschreibung des Verfahrens lässt sich auch mit dem Prozessrecht ohne Weiteres

vereinbaren: Geht man nämlich davon aus, dass die Vereinbarung sittenwidrig

sei, unterstellt man dem Beschwerdeführer zugleich, dass er an der

Weiterführung des Verfahrens nur interessiert sei, um die Gegenseite zu

ungerechtfertigten Zugeständnissen zu nötigen. Das wäre jedoch kein

schutzwürdiges Interesse und würde es nicht rechtfertigen, den Rückzug der Beschwerde

entgegen dem erklärten Willen der Parteien zu missachten (vgl. dazu auch Thomas

Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, N. 315 f.).

D. Gemäss

der Vereinbarung der privaten Beschwerdeparteien vom 13. September 2011

sind die Gerichtskosten der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist

davon Vormerk zu nehmen, dass sich die privaten Parteien aussergerichtlich über

die Parteientschädigung geeinigt haben.

Im Zeitpunkt

des Rückzugs lag bereits ein begründetes Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts

vom 30. August 2011 vor, das zum Versand bereit war. Angesichts des entstandenen

Aufwands ist ungeachtet des Rückzugs die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-

anzusetzen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das

Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 5'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es

wird davon Vormerk genommen, dass sich die privaten Parteien über die Parteientschädigung

aussergerichtlich geeinigt haben.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…

Abweichende

Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]

in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und

Behördenorganisation im Zivil- und

Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer

hat unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde

beantragt, und zwar aus folgenden Gründen:

1.

Die am 13. September

2011.

abgeschlossene aussergerichtliche Vereinbarung zwischen dem

Beschwerdeführer und der privaten Beschwerdegegnerin ist als sittenwidrig zu

qualifizieren.

1.1

Kann nach

Treu und Glauben nicht damit gerechnet werden, das Projekt mit baurechtlichen

Schritten erfolgreich zu verhindern, ist eine entgeltliche

Verzichtsvereinbarung als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. OGr ZH, 7. September

2004, ZR 104/2005 Nr. 53 = Baurecht 2006 S. 177 ff., mit

Bemerkungen von Peter Reetz). Die Kommerzialisierung des Verzichts ist somit

sittenwidrig, wenn sich der wirtschaftliche Wert des Verzichts bloss aus dem

möglichen Schaden wegen der Verlängerung des Bewilligungsverfahrens und nicht

aus schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ergibt. Massgebend ist, ob ein

Nachbar Einwände gegen ein Bauvorhaben vorbringen kann, deren Gutheissung

negative Auswirkungen auf sein Grundstück verhindert hätte (BGE 115 II 232

E. 4; 123 III 101 E. 2; BGr, 11. März 2009,4A_21/2009, E. 5.1

= ZBGR 91/2010 S. 109 ff.; Erik Lustenberger, Die Verzichtsvereinbarung

im öffentlichen Bauverfahren, Zürich etc. 2008, N. 82 ff.; derselbe,

Missbräuchliche Einsprachen – Möglichkeiten und Grenzen der Sanktionierung, in:

BR 2006 S. 36 f., 38).

1.2

Das

streitbetroffene Bauvorhaben zeitigt keine wahrnehmbaren Einwirkungen auf die

Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers. Diese stossen an keine der

Strassen an, welche als Zu- oder Wegfahrtsroute zum streitbetroffenen

Bauvorhaben infrage kommen. Aufgrund der zentralen Lage in der Innenstadt von

Zürich sind unter diesen Umständen keine deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen

Lärmimmissionen zu erwarten, welche eine Legitimation zu begründen vermögen

(vgl. dazu E. 2). Der Beschwerdeführer hätte somit mit dem gegen das

streitbetroffene Bauvorhaben ergriffenen Rechtsmittel keine Verhinderung oder

Änderung des Bauvorhabens, sondern höchstens eine Verzögerung erreichen können.

Durch den Verzicht wurden keine vermögenswerten Chancen und Vorteile aufgegeben.

Vielmehr hat die private Beschwerdegegnerin dem Beklagten eine rein formelle

Rechtsposition abgekauft, um ihren Vermögensschaden zu vermindern. Dem Schaden,

der die private Beschwerdegegnerin durch die Verzögerung des Bauvorhabens

erlitten hätte, stehen somit keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers

gegenüber, welcher dieser durch den Rückzug der Beschwerde aufgegeben hätte.

Die Vereinbarung des Entgelts ist somit als sittenwidrig und deshalb nichtig zu

qualifizieren.

Zwar betrifft der Mangel nur

die Vereinbarung des Entgelts von Fr. 110'000.-. Es ist jedoch davon

auszugehen, dass die Vereinbarung ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht

abgeschlossen worden wäre. Daher ist die gesamte Vereinbarung als nichtig zu

qualifizieren (Art. 20 Abs. 2 OR).

2.

Ist die entgeltliche

Rückzugsvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig, ist sie nicht zu

berücksichtigen. Der Rückzug ist als nicht erfolgt zu betrachten und der

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2011 zu eröffnen. Dieser

schloss auf eine Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit folgender

Begründung:

2.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Änderung hat. Wird die spezifische Betroffenheit Dritter in einem

Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abgeleitet, so ist auf Art

und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legitimation ist zu bejahen,

wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar

sind und ohne technisch aufwendige und kostspielige Abklärungen festgestellt

und von den allgemeinen Immissionen, wie sie z. B. der Strassenverkehr mit sich bringt,

unterschieden werden können (BGE 136 II 281 E. 2.3.2, 113 Ib 225 E. 1c;

112.

Ib 154 E. 3; BGr, 18. März 2009,1C_405/2008, E. 2.5).

Als Richtwert für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation wird praxisgemäss

eine Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens von 10 % angenommen

(RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47; RB 2003 Nr. 13; BGr, 20. Dezember

2005,1A.148/2005, E. 3.5 f.; 9. November 2004,1A.227/2003,

E. 3). Sodann wird in der Praxis in Bezug auf die Lärmbelastung regelmässig

darauf hingewiesen, dass erst eine Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1 dB(A),

was einer Verkehrszunahme um 25 % entspricht, wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissionen

verursache (Robert Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung

und Baubewilligung, AJP 1999, S. 1067, mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember

2005,1A.148/2005, E. 3.5 f. = ZBl 107/2006 S. 609 ff. =

URP 2006 S. 144 ff.).

2.2

Wie

bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind die

Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers rund 500 m vom strittigen

Bauvorhaben entfernt, und die kürzesten Fahrdistanzen zu seinen

Arbeitsräumlichkeiten betragen rund 800 m bzw. mehr als 900 m. Der

Beschwerdeführer leitet seine Legitimation zum Rekurs bzw. zur Beschwerde denn

auch nicht aus der nahen räumlichen Beziehung zum streitbetroffenen Bauvorhaben

ab, sondern aus der befürchteten Zunahme des Strassenverkehrs. Es ist somit zu

prüfen, ob der Beschwerdeführer an einer innerstädtischen Verkehrsachse wohnt,

die durch das streitbetroffene Bauvorhaben stärker belastet werden könnte.

Der Zubringerverkehr ab dem L-Platz

wird über den M-Platz direkt über die F-Strasse zum streitbetroffenen Bauvorhaben

respektive zum Parkhaus geführt. Beim unteren Teil der K-Strasse handelt es

sich um eine Einbahnstrasse, die in dieser Richtung für den Fahrverkehr

gesperrt ist. Der Zubringerverkehr aus der Zentralschweiz gelangt zudem von der

N-Strasse via O-Strasse zur G-Brücke und von dort zu einem Parkhaus. Auch

dieser Verkehr führt nicht an den Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers

vorbei. Auch vom Besucherverkehr aus dem übrigen Einzugsgebiet des strittigen

Bauvorhabens wäre der Beschwerdeführer nicht betroffen, da keine der Zu- oder

Wegfahrtsrouten über die D-Strasse führt. Der Beschwerdeführer stösst somit an

keine der Strassen an, welche als Zu- oder Wegfahrtsroute zum streitbetroffenen

Bauvorhaben infrage kommen.

Von der F-Strasse und der K-Strasse,

welche quer zur D-Strasse verlaufen, ist das Büro des Beschwerdeführers rund

130.

m bzw. 40 m entfernt, wobei die K-Strasse in diesem Abschnitt nur in

Richtung L-Platz befahren werden kann und somit lediglich als Wegfahrtsroute

infrage kommt. Die Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers sind zudem durch

mehrere Gebäude von der K-Strasse und der F-Strasse getrennt, welche den

Verkehrslärm abschirmen. Aufgrund der zentralen Lage in der Innenstadt von

Zürich sind unter diesen Umständen keine deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen

Lärmimmissionen zu erwarten, welche eine Legitimation zu begründen vermögen.

2.3

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, der dem streitbetroffenen Bauvorhaben

zuzuordnende Mehrverkehr durch Parkplatzsuchende erreiche eine

legitimationsbegründende Verkehrszunahme.

2.3.1

Die Vorinstanz ist zur Beurteilung dieser Frage von folgenden Beurteilungs-

und Berechnungsfaktoren ausgegangen:

Bei der Annahme der

durchschnittlichen täglichen Besucherzahl stützt sie sich wie der Beschwerdeführer

auf die von der privaten Beschwerdegegnerin publizierte Zahl. Auch wenn der

Hauptandrang erfahrungsgemäss zwischen 22.00 und 24.00 Uhr sein wird bzw. – wie

vom Beschwerdeführer geltend gemacht – an den Wochenenden von 20.00 bis 02.00

Uhr, ist es vertretbar, wenn die Vorinstanz von Durchschnittswerten bei den

Besucherzahlen und damit auch bei den Zu- und Wegfahrten ausgeht. Auch das Strassenlärm-Informationssystem

stellt hinsichtlich der stündlichen Anzahl Fahrten auf Durchschnittswerte ab

(vgl. dazu auch VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00001, E. 8.2.1).

Die Prognose der Vorinstanz,

dass aufgrund der guten Erschliessung des projektierten Bauvorhabens mit den

öffentlichen Verkehrsmitteln von einem mit diesen anreisenden Besucheranteil

von 20 % und einer entsprechenden Reduktion der zu erwartenden Fahrtenzahl ausgehen

ist, erweist sich ebenfalls als plausibel. Der Hinweis des Beschwerdeführers,

dass die gleiche Baubehörde damals das Baugesuch für ein Bauvorhaben in der

Annahme verweigert habe, dass mindestens 80 % der Besucher mit dem Auto

anreisen würden, vermag diese Einschätzung nicht infrage zu stellen. Auch hier

ist wieder auf Durchschnittswerte abzustellen. Zu den Zeiten des zu erwartenden

Hauptandrangs – insbesondere an den Wochenenden – ist zudem das Angebot des

öffentlichen Verkehrs noch ausreichend vorhanden.

Schliesslich ist beim

Freizeitverkehr ein durchschnittlicher Besetzungsgrad von zwei Personen pro

Auto die Regel (Statistik Stadt Zürich [Hrsg.], Mobilität und Verkehr, Zürich

2007, S. 8, www.stadt-zuerich.ch/statistik). Daraus resultieren die von

der Vorinstanz errechneten Hin- und Rückfahrten, wobei nur durch die Hinfahrten

allfälliger Suchverkehr ausgelöst wird.

2.3.2

Nach der städtischen Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 (PPV)

löst das Bauvorhaben eine Pflicht zur Schaffung bzw. zum Nachweis von 24

Abstellplätzen für Autos aus, davon 18 an leicht zugänglicher Lage für

Besuchende bzw. Kundschaft. Aus der Anzahl der nach der städtischen

Parkplatzverordnung zu erstellenden Pflichtabstellplätze wird klar, dass der

Parkplatzbedarf vor allem durch öffentliche Parkplätze zu decken ist. Die Vorinstanz

hält zutreffend fest, dass sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Bauvorhabens

das Parkhaus P und in Gehdistanz die ebenfalls durchgehend geöffneten Parkhäuser

Q und R befinden. Unter Berücksichtigung, dass die kürzesten Fahrstrecken vom

streitbetroffenen Bauvorhaben zu den Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers

rund 800 bzw. 900 m betragen, erweist sich die Annahme der Vorinstanz als

vertretbar, dass sich dessen Arbeitsräumlichkeiten, wenn nicht ausserhalb, so

doch ganz am Rande des Bereichs befänden, in dem noch mit Suchverkehr zu

rechnen sei. Die Prognose, dass vom geplanten Bauvorhaben kein

legitimationsbegründender Suchverkehr zu erwarten ist, erweist sich somit als

plausibel, weshalb die Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdeführers zu

Recht verneint hat.

Die Tatsache, dass die

Einfahrt zum Parkhaus S über die K-Strasse erfolgt und sich gegenüber der D-Strasse

03.

und 02 befindet, vermag diese Einschätzung nicht infrage zu stellen,

betragen doch die kürzesten Fahrstrecken vom streitbetroffenen Bauvorhaben zu

diesem Parkhaus ebenfalls rund 800 bzw. 900 m. Zudem erfolgt die Einfahrt in

das Parkhaus nicht ebenerdig, sondern mit einem solchen Gefälle, dass sie gegenüber

der Liegenschaft D-Strasse 02 unter dem Boden verschwindet. Es ist somit nicht

mit deutlich wahrnehmbaren, zusätzlichen Lärmimmissionen zu rechnen.

2.4

Der

Beschwerdeführer führt schliesslich in der Beschwerdeschrift aus, er leite

seine Legitimation insbesondere aus der wegen des Deponieverkehrs zu

erwartenden Zunahme des schweren Lastwagenverkehrs ab. Diese Sachumstände hätte

der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren substanziieren müssen. Er kann

dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen. Diese Ausführungen wären

jedoch – selbst wenn sie rechtzeitig vorgebracht worden wären – nicht geeignet,

eine legitimationsbegründende Verkehrszunahme zu begründen. Beim streitbetroffenen

Bauvorhaben ist nicht davon auszugehen, dass dieses aufgrund von Deponieverkehr

eine Zunahme des schweren Lastwagenverkehrs bewirkt.

Auch die weiteren Einwände

des Beschwerdeführers bezüglich allfälliger Verkehrsregelverstösse oder der

geltend gemachten Lärmbelästigung durch Besucher, namentlich in der D-Strasse,

sind von vornherein nicht geeignet, dessen Legitimation zu begründen.

2.5

Zusammengefasst

ergibt sich, dass das Baurekursgericht auf den Rekurs des heutigen

Beschwerdeführers mangels Legitimation zu Recht nicht eingetreten ist. Die

Beschwerde ist daher abzuweisen, die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und dieser zu einer Parteientschädigung an die private

Beschwerdegegnerin zu verpflichten.

Für richtiges

Protokoll,

die

Gerichtsschreiberin: