VB.2011.00377
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00377
29. Juni 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13358)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00377
Urteil
der 1. Kammer
vom 29. Juni 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
beide vertreten durch
RA F,
2. Baukommission Kilchberg,
vertreten durch RA G,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
(Wiederaufnahme von VB.2010.00424),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 erteilte die
Baukommission Kilchberg D und E die baurechtliche Bewilligung für den Um- und
Anbau eines Wohnhauses sowie die Erstellung von zwei Aussenabstellplätzen auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 2588 an der H-Strasse 02 in Kilchberg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A und B geführten Rekurs wies die
Baurekurskommission II mit Entscheid vom 15. Juni 2010 ab, soweit sie den
Rekurs nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb.
III.
Mit Entscheid vom 3. November 2010 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid der
Baurekurskommission II erhobene Beschwerde von A und B ab.
IV.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht vom 13. Januar 2011 beantragten A und B, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2010 aufzuheben.
Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 1. Juni 2011 gut, hob den angefochtenen
Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die
Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen hat, ist das Verfahren über
die Beschwerde vom 25. August 2010 wieder aufzunehmen. Das Bundesgericht
hat laut Disp.-Ziff. 1 seines Urteils vom 1. Juni 2011 den Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2010 aufgehoben und die Angelegenheit
zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Seine Entscheidgründe sind für das Verwaltungsgericht – wie auch für alle anderen
verfahrensbeteiligten Behörden – verbindlich (Ulrich Meyer, Basler Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 18 zu Art. 107; René Rhinow et
al., Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N. 2043). Zu
beurteilen ist der Rekursentscheid gemäss Bundesgerichtsurteil vom 1. Juni
2011.
hinsichtlich der strassenmässigen Erschliessung der beiden Abstellplätze
unter Berücksichtigung, ob die vollständig eingezäunte Zufahrt verkehrssicher
sei.
2.
2.1
Während
die Beschwerdeführenden das 2,5 m breite private "Zufahrtssträsschen"
Kat.-Nr. 03 zur Erschliessung des Baugrundstücks Kat.-Nr. 2588 für
unzureichend halten, sind die privaten Beschwerdegegner der Ansicht, das
Baugrundstück sei trotz Unterschreitung der für einen Zufahrtsweg
erforderlichen Breite von 3 m hinreichend erschlossen, weil die abgewickelte
Distanz zwischen dem Hauseingang und der H-Strasse weniger als 80 m betrage.
Sie verweisen hierzu auf den rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, in welchem der Zugang zum Grundstück
der Beschwerdeführenden und den Gebäuden H-Strasse 04, 02 und 05 als genügend
erachtet und die von den heutigen Beschwerdeführenden beantragte Einleitung
eines Quartierplanverfahrens abgelehnt wurde. Im Entscheid vom 3. November
2010.
verzichtete das Verwaltungsgericht aus Gründen der Planungssicherheit und
wegen der materiellen Rechtskraft des Entscheids vom 25. Februar 2010 auf
eine materielle Überprüfung der strassenmässigen Erschliessung der
streitbetroffenen Abstellplätze. Es überprüfte diese nur unter dem Aspekt, ob
erhebliche polizeiliche Missstände im Sinn von § 358 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
vorliegen, und verneinte dies. Das Bundesgericht befand in E. 2.6 des
Urteils vom 1. Juni 2011, das Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom
3.
November 2010 den angefochtenen Rekursentscheid vom 15. Juni 2010
zu Unrecht nicht in inhaltlicher Hinsicht beurteilt, da aus den Erwägungen
seines früheren Entscheids vom 25. Februar 2010 folge, dass daraus
betreffend die beiden Abstellplätze nichts abgeleitet werden könne.
2.2
Für den
Fall, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehen sollte, der Zufahrtsweg müsse
grundsätzlich entsprechend den Zugangsnormalien ausgebaut werden, ist nach Meinung
der privaten Beschwerdegegner eine Abweichung von den betreffenden Anforderungen
gemäss § 360 Abs. 3 PBG gerechtfertigt. Die Wegparzelle sei nämlich
eben, schnurgerade sowie übersichtlich und der Abschnitt zwischen der H-Strasse
und den streitbetroffenen Parkplätzen entgegen der Feststellung der Vorinstanz
nur 25 m (statt 50 m) lang. Auch habe der Weg aufgrund der Toleranz seiner
Benutzer nie zu irgendwelchen Problemen Anlass gegeben, was dank der
zurückhaltenden Autonutzung der privaten Beschwerdegegner weiterhin so bleiben
werde. Nachdem auf den benachbarten Parzellen Kat.-Nrn. 06, 07 und 08 nach
Inkrafttreten des PBG Parkplätze bewilligt worden seien, sei das vorliegende
Bauvorhaben auch aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit
bewilligungsfähig.
2.3
§ 236
Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein
Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich
sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine
der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt
für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1
PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237
Abs. 2 PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237
PBG umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des
einzelnen Falls. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen
Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie
zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für
angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit
Hinweisen).
Von diesen technischen Anforderungen, wie sie für den
Strassenausbau in den Normalien über die Anforderungen an Zugänge
(Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987 (ZN) und für Ausfahrten im Anhang
zur Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) festgehalten
sind, können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden. In § 6 Abs. 2 VSiV und
§ 11 ZN sind Gründe für solche Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr,
18.
August 2004, BEZ 2004 Nr. 64 = VB.2003.00430, E. 4.2;
RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45).
Bei der Gewährung von Erleichterungen kommt den Gemeinden
ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr,
18.
August 2004, BEZ 2004 Nr. 64 = VB.2003.00430, E. 4.2;
RB 1986 Nr. 13). Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr
eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden
Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher
und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine
Überprüfung dieser Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu;
dieses kann gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a des Verwaltungs- und Rechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) nur bei Rechtsverletzungen eingreifen.
2.4
Die Frage der genügenden Notzufahrt im Sinn von § 3 ZN ist nicht mit
den Anforderungen an einen bestehenden Zugang gleichzusetzen (VGr,
9.
Februar 2011, VB.2010.00657, E. 7.1; 11. März 2009,
VB.2008.00163, E. 2.4). Da Zugänge nicht nur von den Notfalldiensten,
sondern auch von anderen Verkehrsteilnehmern benutzt werden, müssen sie für
jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG) und unabhängig von
der Erreichbarkeit des Baugrundstücks für die Notfalldienste den Anforderungen
der Zugangsnormalien entsprechen. Ob sich die streitbetroffenen Abstellplätze
innerhalb der gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien höchstzulässigen
Abwicklungsdistanz von 80 m zur H-Strasse befinden, ist demnach unmassgeblich.
2.5
Die zu den
streitigen Abstellplätzen führende Wegparzelle Kat.-Nr. 03 ist nach der
unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz nur 2,5 m breit und verfügt über
keine Bankette. Da der Weg vorliegend der Erschliessung von vier Wohneinheiten
dient, ist er als Zufahrtsweg im Sinn von § 5 Abs. 1 lit. a ZN
zu qualifizieren. Als solcher muss er gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien
eine Breite von 3 m sowie beidseitige Bankette von je 0,3 m aufweisen. Die
Wegparzelle unterschreitet die vorgeschriebene Gesamtbreite von 3,6 m somit um
1,1 m.
Infolgedessen ist zu prüfen, ob
wichtige Gründe vorliegen, die eine Abweichung von den Zugangsnormalien gemäss
§ 360 Abs. 3 PBG rechtfertigen. Nach § 11 ZN kommt dies unter
anderem bei steilen Hanglagen, Objekten im Interesse des Natur- und Heimatschutzes
und bei gemeinschaftlichen Parkierungslösungen in Betracht. Abweichungen von
den Zugangsnormalien sind gemäss § 2 Abs. 2 ZN im baurechtlichen
Entscheid zu begründen.
2.5.1
In der am 14. Dezember 2009 erteilten Baubewilligung findet sich
lediglich der Hinweis, dass die beiden geplanten Parkplätze zur Erfüllung der
VSS Norm SNV 640 291a um mindestens 1,0 m vergrössert werden müssten, um
eine ungehinderte Ausfahrt zu ermöglichen. Die Unterschreitung der Wegbreite
wird darin nicht thematisiert. In ihrer Rekursvernehmlassung bringt die
Baubehörde jedoch als Eventualbegründung vor, die Verweigerung der Parkplätze
sei aufgrund der übersichtlichen Verhältnisse und des geringen Verkehrs
unverhältnismässig. Auch liege es in der Zielsetzung von § 360 Abs. 3
PBG und § 11 ZN, in kleinräumigen Verhältnissen den gewachsenen Strukturen
Rechnung zu tragen.
2.5.2
Ein Abgehen von den Zugangsnormalien kommt vorliegend indes nicht in
Betracht. Aufgrund der durchschnittlichen Breite eines Personenwagens von 1,8 m
(ohne Aussenspiegel) und nach Abzug des beidseitig einzukalkulierenden
Bewegungsspielraums von 0,2 m verbleibt nicht mehr genügend Raum für den
gemäss Zugangsnormalien bei Zufahrtswegen massgebenden Begegnungsfall mit
Fussgängern (vgl. den Minderheitsantrag der Baurekurskommission sowie VSS-Norm
SN 640 201). Ein Kreuzen der Verkehrsteilnehmer ist unter diesen Umständen auch
deswegen nicht möglich, weil die an den Zugangsweg angrenzenden Grundstücke
vollständig eingezäunt sind. Wie die Beschwerdeführenden und die Minderheit der
Vorinstanz überdies zu Recht monieren, fällt der durch die beiden Parkplätze
ausgelöste Mehrverkehr angesichts der geringen Zahl vorbestehender
Abstellplätze relativ stark ins Gewicht. Auf die zurückhaltende Nutzung der
Abstellplätze durch die privaten Beschwerdegegner kommt es hierbei nicht an.
Der Fussgängerschutz ist somit weder durch die
grundsätzlich vorgeschriebenen Bankette noch auf andere Weise gewährleistet
(vgl. dazu VGr, 11. März 2009, VB.2008.00163, E. 2.6). Daran ändern auch die Kürze und Übersichtlichkeit
des Wegstücks nichts. Selbst in übersichtlichen und kleinräumigen Verhältnissen
muss der vorgesehene Begegnungsfall zwischen Personenwagen und Fussgänger
grundsätzlich möglich sein. Die Bewilligung der beiden Abstellplätze liegt
nicht mehr im pflichtgemässen Ermessen der Baubehörde und verstösst gegen
§ 237 Abs. 2 PBG, wonach Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein
müssen.
3.
Die privaten Beschwerdegegner machen ferner geltend, eine
Verweigerung der beiden Abstellplätze sei unverhältnismässig.
3.1
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass
Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte
Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem
Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 581 ff.).
3.2
Die
Verweigerung der Baubewilligung erfolgt zur Wahrung des in § 237
Abs. 2 PBG festgehaltenen Erfordernisses der Verkehrssicherheit von
Zufahrten und liegt damit im öffentlichen Interesse. Mildere Mittel zur
Erreichung dieses Ziels sind nicht ersichtlich. Zweck und Eingriffsintensität
der Massnahme stehen auch in einem vernünftigen Verhältnis zueinander. In dem
zum Schutz von Leib und Leben bestehenden Erfordernis der Verkehrssicherheit
liegt nämlich ein gewichtiges öffentliches Interesse, das den Vorrang vor
privaten Belangen geniesst. Somit erweist sich die Bauverweigerung nicht als
unverhältnismässig.
4.
Das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren
Erschliessung steht überdies einem allfälligen Anspruch der privaten
Beschwerdegegner auf Gleichbehandlung im Unrecht entgegen. Insofern kann
dahingestellt bleiben kann, ob die Baubehörde mit der seinerzeitigen
Bewilligung der übrigen an die Wegparzelle Kat.-Nr. 03 anstossenden Parkplätze
eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis begründet hat und diese weiterzuführen
gedenkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 522; vgl. BGE 108 Ia 212 E. 4a).
5.
Da sich die Baubewilligung
für die beiden Abstellplätze als rechtsverletzend erweist, ist die Beschwerde
gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz und der
Beschluss vom 14. Dezember 2009 sind
insoweit aufzuheben.
Bei
diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Gerichtskosten sind damit der
Beschwerdegegnerin 1.1 sowie dem Beschwerdegegner 1.2 je zu einem Viertel unter
solidarischer Haftung für die Hälfte des Gesamtbetrags und der
Beschwerdegegnerin 2 zur Hälfte aufzuerlegen.
In
Änderung von Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids und in Berücksichtigung
des teilweisen Rekursrückzugs durch die heutigen Beschwerdeführenden sind die
Kosten für das Rekursverfahren neu je zur Hälfte den Beschwerdeführenden und
den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
Angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen
und des damit verbundenen höheren Rechtsverfolgungsaufwands rechtfertigt es
sich, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von 1'500.-; diese haben nach
§ 17 Abs. 3 VRG die privaten Beschwerdegegner zu tragen (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 46 ff.). Für
das Rekursverfahren steht beim vorliegenden Verfahrensausgang keiner Seite eine
Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 15. Juni 2010 und
der Beschluss der Baukommission Kilchberg vom 14. Dezember 2009 werden
aufgehoben, soweit sie die Erstellung der beiden Abstellplätze betreffen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 1.1 sowie
dem Beschwerdegegner 1.2 zu je ¼ unter solidarischer Haftung für ½ des
Gesamtbetrags und der Beschwerdegegnerin 2 zu ½ auferlegt.
4.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden wie folgt
auferlegt:
- der Beschwerdeführerin 1.1 und dem
Beschwerdeführer 1.2 zu je ¼, unter solidarischer Haftung für ½ des
Gesamtbetrags;
- der Beschwerdegegnerin 1.1 und dem
Beschwerdegegner 1.2 zu je ⅛, unter solidarischer Haftung für ¼ des
Gesamtbetrags;
- der Beschwerdegegnerin 2 zu ¼.
5.
Die private Beschwerdegegnerin 1.1 und der private
Beschwerdegegner 1.2 werden hälftig und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…