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Entscheid

VB.2011.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00377

29. Juni 2011Deutsch12 min

(URT.2011.13358)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 erteilte die

Baukommission Kilchberg D und E die baurechtliche Bewilligung für den Um- und

Anbau eines Wohnhauses sowie die Erstellung von zwei Aussenabstellplätzen auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 2588 an der H-Strasse 02 in Kilchberg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A und B geführten Rekurs wies die

Baurekurskommission II mit Entscheid vom 15. Juni 2010 ab, soweit sie den

Rekurs nicht als durch Rückzug erledigt abschrieb.

III.

Mit Entscheid vom 3. November 2010 wies das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid der

Baurekurskommission II erhobene Beschwerde von A und B ab.

IV.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht vom 13. Januar 2011 beantragten A und B, den

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2010 aufzuheben.

Das Bundesgericht hiess die

Beschwerde mit Urteil vom 1. Juni 2011 gut, hob den angefochtenen

Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die

Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht

zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen hat, ist das Verfahren über

die Beschwerde vom 25. August 2010 wieder aufzunehmen. Das Bundesgericht

hat laut Disp.-Ziff. 1 seines Urteils vom 1. Juni 2011 den Entscheid

des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2010 aufgehoben und die Angelegenheit

zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Seine Entscheidgründe sind für das Verwaltungsgericht – wie auch für alle anderen

verfahrensbeteiligten Behörden – verbindlich (Ulrich Meyer, Basler Kommentar

zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 18 zu Art. 107; René Rhinow et

al., Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N. 2043). Zu

beurteilen ist der Rekursentscheid gemäss Bundesgerichtsurteil vom 1. Juni

2011.

hinsichtlich der strassenmässigen Erschliessung der beiden Abstellplätze

unter Berücksichtigung, ob die vollständig eingezäunte Zufahrt verkehrssicher

sei.

2.

2.1

Während

die Beschwerdeführenden das 2,5 m breite private "Zufahrtssträsschen"

Kat.-Nr. 03 zur Erschliessung des Baugrundstücks Kat.-Nr. 2588 für

unzureichend halten, sind die privaten Beschwerdegegner der Ansicht, das

Baugrundstück sei trotz Unterschreitung der für einen Zufahrtsweg

erforderlichen Breite von 3 m hinreichend erschlossen, weil die abgewickelte

Distanz zwischen dem Hauseingang und der H-Strasse weniger als 80 m betrage.

Sie verweisen hierzu auf den rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 25. Februar 2010, VB.2009.00579, in welchem der Zugang zum Grundstück

der Beschwerdeführenden und den Gebäuden H-Strasse 04, 02 und 05 als genügend

erachtet und die von den heutigen Beschwerdeführenden beantragte Einleitung

eines Quartierplanverfahrens abgelehnt wurde. Im Entscheid vom 3. November

2010.

verzichtete das Verwaltungsgericht aus Gründen der Planungssicherheit und

wegen der materiellen Rechtskraft des Entscheids vom 25. Februar 2010 auf

eine materielle Überprüfung der strassenmässigen Erschliessung der

streitbetroffenen Abstellplätze. Es überprüfte diese nur unter dem Aspekt, ob

erhebliche polizeiliche Missstände im Sinn von § 358 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

vorliegen, und verneinte dies. Das Bundesgericht befand in E. 2.6 des

Urteils vom 1. Juni 2011, das Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom

3.

November 2010 den angefochtenen Rekursentscheid vom 15. Juni 2010

zu Unrecht nicht in inhaltlicher Hinsicht beurteilt, da aus den Erwägungen

seines früheren Entscheids vom 25. Februar 2010 folge, dass daraus

betreffend die beiden Abstellplätze nichts abgeleitet werden könne.

2.2

Für den

Fall, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehen sollte, der Zufahrtsweg müsse

grundsätzlich entsprechend den Zugangsnormalien ausgebaut werden, ist nach Meinung

der privaten Beschwerdegegner eine Abweichung von den betreffenden Anforderungen

gemäss § 360 Abs. 3 PBG gerechtfertigt. Die Wegparzelle sei nämlich

eben, schnurgerade sowie übersichtlich und der Abschnitt zwischen der H-Strasse

und den streitbetroffenen Parkplätzen entgegen der Feststellung der Vorinstanz

nur 25 m (statt 50 m) lang. Auch habe der Weg aufgrund der Toleranz seiner

Benutzer nie zu irgendwelchen Problemen Anlass gegeben, was dank der

zurückhaltenden Autonutzung der privaten Beschwerdegegner weiterhin so bleiben

werde. Nachdem auf den benachbarten Parzellen Kat.-Nrn. 06, 07 und 08 nach

Inkrafttreten des PBG Parkplätze bewilligt worden seien, sei das vorliegende

Bauvorhaben auch aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit

bewilligungsfähig.

2.3

§ 236

Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein

Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich

sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine

der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt

für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237

Abs. 2 PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237

PBG umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des

einzelnen Falls. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen

Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie

zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für

angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit

Hinweisen).

Von diesen technischen Anforderungen, wie sie für den

Strassenausbau in den Normalien über die Anforderungen an Zugänge

(Zugangsnormalien) vom 9. Dezember 1987 (ZN) und für Ausfahrten im Anhang

zur Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) festgehalten

sind, können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen

Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden. In § 6 Abs. 2 VSiV und

§ 11 ZN sind Gründe für solche Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr,

18.

August 2004, BEZ 2004 Nr. 64 = VB.2003.00430, E. 4.2;

RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45).

Bei der Gewährung von Erleichterungen kommt den Gemeinden

ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr,

18.

August 2004, BEZ 2004 Nr. 64 = VB.2003.00430, E. 4.2;

RB 1986 Nr. 13). Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr

eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden

Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher

und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine

Überprüfung dieser Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu;

dieses kann gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a des Verwaltungs- und Rechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) nur bei Rechtsverletzungen eingreifen.

2.4

Die Frage der genügenden Notzufahrt im Sinn von § 3 ZN ist nicht mit

den Anforderungen an einen bestehenden Zugang gleichzusetzen (VGr,

9.

Februar 2011, VB.2010.00657, E. 7.1; 11. März 2009,

VB.2008.00163, E. 2.4). Da Zugänge nicht nur von den Notfalldiensten,

sondern auch von anderen Verkehrsteilnehmern benutzt werden, müssen sie für

jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 PBG) und unabhängig von

der Erreichbarkeit des Baugrundstücks für die Notfalldienste den Anforderungen

der Zugangsnormalien entsprechen. Ob sich die streitbetroffenen Abstellplätze

innerhalb der gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien höchstzulässigen

Abwicklungsdistanz von 80 m zur H-Strasse befinden, ist demnach unmassgeblich.

2.5

Die zu den

streitigen Abstellplätzen führende Wegparzelle Kat.-Nr. 03 ist nach der

unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz nur 2,5 m breit und verfügt über

keine Bankette. Da der Weg vorliegend der Erschliessung von vier Wohneinheiten

dient, ist er als Zufahrtsweg im Sinn von § 5 Abs. 1 lit. a ZN

zu qualifizieren. Als solcher muss er gemäss Anhang zu den Zugangsnormalien

eine Breite von 3 m sowie beidseitige Bankette von je 0,3 m aufweisen. Die

Wegparzelle unterschreitet die vorgeschriebene Gesamtbreite von 3,6 m somit um

1,1 m.

Infolgedessen ist zu prüfen, ob

wichtige Gründe vorliegen, die eine Abweichung von den Zugangsnormalien gemäss

§ 360 Abs. 3 PBG rechtfertigen. Nach § 11 ZN kommt dies unter

anderem bei steilen Hanglagen, Objekten im Interesse des Natur- und Heimatschutzes

und bei gemeinschaftlichen Parkierungslösungen in Betracht. Abweichungen von

den Zugangsnormalien sind gemäss § 2 Abs. 2 ZN im baurechtlichen

Entscheid zu begründen.

2.5.1

In der am 14. Dezember 2009 erteilten Baubewilligung findet sich

lediglich der Hinweis, dass die beiden geplanten Parkplätze zur Erfüllung der

VSS Norm SNV 640 291a um mindestens 1,0 m vergrössert werden müssten, um

eine ungehinderte Ausfahrt zu ermöglichen. Die Unterschreitung der Wegbreite

wird darin nicht thematisiert. In ihrer Rekursvernehmlassung bringt die

Baubehörde jedoch als Eventualbegründung vor, die Verweigerung der Parkplätze

sei aufgrund der übersichtlichen Verhältnisse und des geringen Verkehrs

unverhältnismässig. Auch liege es in der Zielsetzung von § 360 Abs. 3

PBG und § 11 ZN, in kleinräumigen Verhältnissen den gewachsenen Strukturen

Rechnung zu tragen.

2.5.2

Ein Abgehen von den Zugangsnormalien kommt vorliegend indes nicht in

Betracht. Aufgrund der durchschnittlichen Breite eines Personenwagens von 1,8 m

(ohne Aussenspiegel) und nach Abzug des beidseitig einzukalkulierenden

Bewegungsspielraums von 0,2 m verbleibt nicht mehr genügend Raum für den

gemäss Zugangsnormalien bei Zufahrtswegen massgebenden Begegnungsfall mit

Fussgängern (vgl. den Minderheitsantrag der Baurekurskommission sowie VSS-Norm

SN 640 201). Ein Kreuzen der Verkehrsteilnehmer ist unter diesen Umständen auch

deswegen nicht möglich, weil die an den Zugangsweg angrenzenden Grundstücke

vollständig eingezäunt sind. Wie die Beschwerdeführenden und die Minderheit der

Vorinstanz überdies zu Recht monieren, fällt der durch die beiden Parkplätze

ausgelöste Mehrverkehr angesichts der geringen Zahl vorbestehender

Abstellplätze relativ stark ins Gewicht. Auf die zurückhaltende Nutzung der

Abstellplätze durch die privaten Beschwerdegegner kommt es hierbei nicht an.

Der Fussgängerschutz ist somit weder durch die

grundsätzlich vorgeschriebenen Bankette noch auf andere Weise gewährleistet

(vgl. dazu VGr, 11. März 2009, VB.2008.00163, E. 2.6). Daran ändern auch die Kürze und Übersichtlichkeit

des Wegstücks nichts. Selbst in übersichtlichen und kleinräumigen Verhältnissen

muss der vorgesehene Begegnungsfall zwischen Personenwagen und Fussgänger

grundsätzlich möglich sein. Die Bewilligung der beiden Abstellplätze liegt

nicht mehr im pflichtgemässen Ermessen der Baubehörde und verstösst gegen

§ 237 Abs. 2 PBG, wonach Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein

müssen.

3.

Die privaten Beschwerdegegner machen ferner geltend, eine

Verweigerung der beiden Abstellplätze sei unverhältnismässig.

3.1

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass

Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte

Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem

Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010,

Rz. 581 ff.).

3.2

Die

Verweigerung der Baubewilligung erfolgt zur Wahrung des in § 237

Abs. 2 PBG festgehaltenen Erfordernisses der Verkehrssicherheit von

Zufahrten und liegt damit im öffentlichen Interesse. Mildere Mittel zur

Erreichung dieses Ziels sind nicht ersichtlich. Zweck und Eingriffsintensität

der Massnahme stehen auch in einem vernünftigen Verhältnis zueinander. In dem

zum Schutz von Leib und Leben bestehenden Erfordernis der Verkehrssicherheit

liegt nämlich ein gewichtiges öffentliches Interesse, das den Vorrang vor

privaten Belangen geniesst. Somit erweist sich die Bauverweigerung nicht als

unverhältnismässig.

4.

Das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren

Erschliessung steht überdies einem allfälligen Anspruch der privaten

Beschwerdegegner auf Gleichbehandlung im Unrecht entgegen. Insofern kann

dahingestellt bleiben kann, ob die Baubehörde mit der seinerzeitigen

Bewilligung der übrigen an die Wegparzelle Kat.-Nr. 03 anstossenden Parkplätze

eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis begründet hat und diese weiterzuführen

gedenkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 522; vgl. BGE 108 Ia 212 E. 4a).

5.

Da sich die Baubewilligung

für die beiden Abstellplätze als rechtsverletzend erweist, ist die Beschwerde

gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz und der

Beschluss vom 14. Dezember 2009 sind

insoweit aufzuheben.

Bei

diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Gerichtskosten sind damit der

Beschwerdegegnerin 1.1 sowie dem Beschwerdegegner 1.2 je zu einem Viertel unter

solidarischer Haftung für die Hälfte des Gesamtbetrags und der

Beschwerdegegnerin 2 zur Hälfte aufzuerlegen.

In

Änderung von Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids und in Berücksichtigung

des teilweisen Rekursrückzugs durch die heutigen Beschwerdeführenden sind die

Kosten für das Rekursverfahren neu je zur Hälfte den Beschwerdeführenden und

den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.

Angesichts der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen

und des damit verbundenen höheren Rechtsverfolgungsaufwands rechtfertigt es

sich, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von 1'500.-; diese haben nach

§ 17 Abs. 3 VRG die privaten Beschwerdegegner zu tragen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 46 ff.). Für

das Rekursverfahren steht beim vorliegenden Verfahrensausgang keiner Seite eine

Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 15. Juni 2010 und

der Beschluss der Baukommission Kilchberg vom 14. Dezember 2009 werden

aufgehoben, soweit sie die Erstellung der beiden Abstellplätze betreffen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 1.1 sowie

dem Beschwerdegegner 1.2 zu je ¼ unter solidarischer Haftung für ½ des

Gesamtbetrags und der Beschwerdegegnerin 2 zu ½ auferlegt.

4.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden wie folgt

auferlegt:

- der Beschwerdeführerin 1.1 und dem

Beschwerdeführer 1.2 zu je ¼, unter solidarischer Haftung für ½ des

Gesamtbetrags;

- der Beschwerdegegnerin 1.1 und dem

Beschwerdegegner 1.2 zu je ⅛, unter solidarischer Haftung für ¼ des

Gesamtbetrags;

- der Beschwerdegegnerin 2 zu ¼.

5.

Die private Beschwerdegegnerin 1.1 und der private

Beschwerdegegner 1.2 werden hälftig und unter solidarischer Haftung

verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…