Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00379

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00379

7. Dezember 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13789)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Landwirtschaftsareal von A umfasst 9 Hektar Eigenland sowie 14 Hektaren Pachtland.

Er hat sodann Milchlieferrechte für 192'448 kg A-Milch und für 124'000 kg

B-Milch inne.

B. Am 24. März

2008 stellte A ein Gesuch um Subventionierung eines neuen Milchviehstall und

einer neuen Jauchegrube. Mit Schreiben vom 11. August 2008 wurde dieses Gesuch

abgelehnt. Ebenso wurden mit Schreiben vom 16. November 2009 und 19. Februar

2010 die diesbezüglichen Wiedererwägungsgesuche abgewiesen.

C. Mit

Schreiben vom 30. September 2010 ersuchte A erneut um eine Beurteilung

seines Subventionsgesuchs und beantragte bei einer allfälligen Ablehnung den

Erlass einer rekursfähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010

lehnte das Amt für Landschaft und Natur das Gesuch von A um Subventionen für

den geplanten Stallneubau ab. Für den Bau einer Jauchegrube wurde ihm ein

Pauschalbeitrag von Fr. 31'000.- zugesichert.

Erwägungen

II.

Die Baudirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs mit

Verfügung vom 9. Mai 2011 ab.

III.

A liess am 9. Juni 2011 Beschwerde an den

Regierungsrat erheben – welcher die Beschwerde zuständigkeitshalber an das

Verwaltungsgericht weiterleitete – und folgende Anträge stellen:

" 1. Der Rekurs […] von A gegen die Verfügung des ALN vom

16.12.2010

ist gutzuheissen.

2.

Die beantragten kantonalen Subventionen seien nach objektiven Gesichtspunkten

dem Antragsteller, A, für sein Bauvorhaben zu gewähren.

3.

Die Beurteilung der kantonalen Subvention habe auf den gültigen

Richtlinien vom 01.03.2004 zu erfolgen.

4.

Es sei zu prüfen, ob die Rechtsmittelbelehrung der Baudirektion

korrekt ist und ob allenfalls eine neue Verfügung auszustellen wäre.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Kantons Zürich."

Am 10. Juni 2011 wurde ein Nachtrag zur Beschwerde

vom 9. Juni 2011 eingereicht mit der Bitte um Prüfung, ob der für die

Jauchegrube zugesprochene Pauschalbeitrag, welcher nicht angefochten sei, nicht

unabhängig vom laufenden Verfahren ausgelöst werden könne.

Die Baudirektion beantragte am 21. Juli 2011 die

Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in der

angefochtenen Verfügung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2011

beantragte das Amt für Landschaft und Natur ebenfalls, die Beschwerde

abzuweisen. A äusserte sich hierzu am 26. August 2011. Am 9. September

2011.

nahm das Amt für Landschaft und Natur erneut Stellung, wozu sich A am 22. September

2011.

abermals äusserte. Dazu nahm das Amt für Landschaft und Natur am 3. Oktober

2011.

wiederum Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS

175.

) von Amtes wegen. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a VRG ist das Verwaltungsgericht bei Beschwerden unter anderem

gegen erstinstanzliche Rekursentscheide über Anordnungen betreffend

landwirtschaftliche Subventionen zuständig (vgl. auch §§ 41–44 in Verbindung

mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Subventionen für den Neubau eines Stalles, in welchem

zirka 40 Milchkühe untergebracht werden sollen. Pro Grossvieheinheit, wobei

eine Milchkuh einer Grossvieheinheit entspricht (vgl. Anhang zur

landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 910.91]),

wird pauschal ein Betrag von Fr. 3'000.- bezahlt (vgl.

Mindestanforderungen des Beschwerdegegners für die Subventionierung landwirtschaftlicher

Hochbauten). Aufgrund des Streitwerts ist die Beschwerde durch die Kammer zu behandeln

(§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 50

VRG. Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht können grundsätzlich nur

Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauchs und Ermessensüber-

bzw. -unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

entscheidwesentlichen Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 VRG in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie Abs. 2). Die

Überprüfung der Angemessenheit eines Verwaltungsaktes ist dem

Verwaltungsgericht nur dann erlaubt, wenn ein Gesetz dies vorsieht (§ 50 Abs. 2

VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50

N. 1). Das (kantonale) Landwirtschaftsgesetz vom 2. September 1979 (LG, LS

910.

) sieht dies nicht vor.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung der Vorinstanz sei mit einer falschen

Rechtsmittelbelehrung versehen; es sei zu überprüfen, ob deshalb eine neue Verfügung

auszustellen sei.

3.2

Das Verwaltungsgericht ist für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. vorn 1). Folglich ist die

Rechtsmittelbelehrung in der vorinstanzlichen Verfügung – welche den

Regierungsrat als Beschwerdeinstanz nennt – falsch. Bevor eine Verwaltungsbehörde

auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit

zu prüfen (§ 5 Abs. 1 VRG). Gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG

sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in

der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige

Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt

der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Die Staatskanzlei kam

dieser Pflicht nach und leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber (§ 41

f. in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG, § 19 Abs. 3 VRG) an

das hiesige Gericht weiter. Dem Beschwerdeführer ist durch die falsche

Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden. Die vorinstanzliche Verfügung

muss deshalb nicht aufgehoben werden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die vom Beschwerdegegner

getroffene Unterscheidung nach Milchlieferrechten für A-Milch und B-Milch bei

der Beurteilung, ob der Betrieb des Beschwerdeführers die Mindestpunktzahl von

70.

zur Erfüllung der betrieblichen Subventionsvoraussetzungen erreicht habe, sei

unzulässig. Die Begriffe A-Milch und B-Milch seien nicht klar definiert – nicht

alle Abnehmerorganisationen würden diese Unterscheidung vornehmen. Es sei denn

auch möglich, dass je nach Marktverhältnissen die Preise für die A-Milch und

B-Milch identisch seien. Die Unterscheidung nach Milchsegmenten führe zu einer

ungleichen Behandlung der Gesuchstellenden. Das Gleichheitsprinzip und der

Grundsatz der Rechtssicherheit würden grundsätzlich eine einheitliche Anwendung

der eingelebten Praxis verlangen. Eine Änderung der vertrauten und angewandten

Praxis dürfe nur bei Vorliegen von ernsthaften und sachlichen Gründen vorgenommen

werden. Die betrieblichen Mindestanforderungen seien nach Ziffer 7 der

Richtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten der

Volkswirtschaftsdirektion vom 1. März 2004 (zu finden unter www.aln.zh.ch/content/dam/baudirektion/aln/landwirtschaft/Landwirtschaft/investitionshilfen/ifb/formu/VD_HB_Subv

Richtlinien_2004.pdf) vom Beschwerdegegner zu erlassen und vom jeweiligen

Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion (heute Baudirektion) zu genehmigen. Der

unterschiedlichen Bewertung von A-Milch und B-Milch fehle es an der

Legitimation. Bei der am 1. Februar 2009 bekanntgegebenen Präzisierung der

betrieblichen Mindestanforderungen sei keine Unterscheidung zwischen A-Milch

und B-Milch getroffen worden. Der Beschwerdeführer erfülle zweifelsfrei die

Voraussetzungen nach § 125 Abs. 1 LG, wonach Beiträge in erster Linie

an Grundeigentümer ausgerichtet werden, welche den Betrieb, dessen Fortbestand

gesichert erscheint, unmittelbar selbst bewirtschaften.

4.2

Der

Beschwerdegegner räumt zur strittigen Unterscheidung von A-Milch und B-Milch

ein, es treffe zu, dass die Begriffe nicht klar definiert seien. Entscheidend

sei indessen, ob die Organisation, an die der Beschwerdeführer Milch liefere,

eine entsprechende Unterscheidung treffe. Da der Beschwerdeführer die

erforderliche Mindestpunktzahl von 70 Punkten nur erreiche, wenn die

B-Milch genau gleich stark gewichtet werde wie die A-Milch, müsse jegliche

"Mindergewichtung" zu einer Verweigerung der Subventionen führen. Mit

der Unterzeichnung des angefochtenen Entscheides durch den zuständigen Baudirektor

sei die unterschiedliche Bewertung der A-Milch und B-Milch gutgeheissen und die

Praxisänderung bewilligt worden. Der anstehende Neuerlass der massgebenden

Subventionsrichtlinien werde bezüglich der Gewichtung von B- (oder

gleichwertiger) Milch in jedem Fall sehr restriktiv ausfallen. Es sei damit zu

rechnen, dass sie bei der Berechnung der Punktezahl für die

Subventionsberechtigung ganz fallen gelassen werde.

5.

5.1

Der Staat kann zur Verbesserung der

Betriebsverhältnisse landwirtschaftliche Hochbauten durch Subventionen fördern (§ 123

Abs. 1 LG). Er kann insbesondere auch für weitere landwirtschaftliche

Hochbauten – wie einen Stallneubau –, welche im Interesse der Bewirtschaftung

oder Betriebsweise geboten sind (lit. h), Subventionen sprechen. Subventionen sind Staatsbeiträge zur Unterstützung oder

Erhaltung von Leistungen im öffentlichen Interesse, auf die das Gesetz keinen

Anspruch einräumt (§ 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April

1990.

[LS 132.2]).

Gemäss § 125 Abs. 1

LG werden Beiträge an landwirtschaftliche Hochbauten in erster Linie an

Grundeigentümer ausgerichtet, welche den Betrieb, dessen Fortbestand gesichert

erscheint, unmittelbar selbst bewirtschaften. Die Volkswirtschaftsdirektion

erliess am 1. März 2004 gestützt auf §§ 123

ff. LG und die kantonale Bodenverbesserungs-Ver­ordnung vom 28. November

1979.

(LS 913.11) die Richtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher

Hochbauten. Nach Ziffer 7 dieser Richtlinie muss ein Betrieb, um

Subventionen erhalten zu können, betriebliche Minimalanforderungen erfüllen.

Diese seien durch den Beschwerdegegner festzulegen und durch den Vorsteher oder

die Vorsteherin der Volkswirtschaftsdirektion (neu: Baudirektion) zu

genehmigen. Die entsprechenden Mindestanforderungen wurden am 1. Februar

2004.

durch den Beschwerdegegner festgeschrieben und am 1. Februar 2009

präzisiert. Um den Mindestanforderungen für die Subventionierung einer

Stallbaute für Milchvieh in der Talzone zu genügen, bedarf es demnach einer

Minimalpunktzahl von 70 Punkten, welche sich wie folgt berechnet: 2 x Eigenland

in Hektaren plus 1.5 x Pachtland in Hektaren plus

1.

x Milchlieferrechte in 10'000 kg. Zuschläge oder Abzüge gibt es

für sehr gut/schlecht arrondierte Betriebe im Umfang von 3 Punkten.

5.2

5.2.1

Richtlinien sind als generelle Dienstanweisungen einer vorgesetzten Behörde

an die ihr unterstehenden Behörden zu qualifizieren, mit welchen eine

einheitliche und rechtsgleiche Rechtsanwendung, Auslegung und Ermessensausübung

sichergestellt werden soll (sogenannte vollzugslenkende Verwaltungsverordnung;

vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen

2010, Rz. 123 ff.; Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen als

Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, AJP 20/2011, S. 1159 ff. [je

mit weiteren Hinweisen]; Felix Uhlmann/Iris Binder, Verwaltungsverordnungen in

der Rechtsetzung: Gedanken über Pechmarie, LeGes 2009/2, S. 151 ff., 152).

Sie dienen der Vereinheitlichung in der Rechtsanwendung – vor allem im

Ermessensbereich –, weisen indes keinen im Aussenverhältnis wirksamen selbständigen

Regelungsgehalt auf und bedürfen deshalb keiner förmlichen gesetzlichen Ermächtigung

(BGE 121 II 473 E. 2b; vgl. auch BVGr, 28. Februar 2007,

B-2139/2006, E. 4.3). Allein die Möglichkeit, dass sich

Verwaltungsverordnungen indirekt auch auf die Rechtsstellung Privater auswirken

können, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern (vgl. Egli, S. 1162).

Verwaltungsverordnungen können – da sie durch Verwaltungsbehörden und nicht

durch den formellen Gesetzgeber erlassen werden – keine von der gesetzlichen

Ordnung abweichenden Bestimmungen vorsehen, sie müssen sich direkt auf das Gesetz

und die ausführenden Erlasse abstützen können (BGE 120 Ia 343

E. 2a). Gehen Richtlinien über den Zweck der vereinheitlichen

Rechtsanwendung hinaus und entfalten sie über die gesetzlichen Grundlagen

hinaus direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Bürger, so sind sie als

Rechtsverordnungen zu qualifizieren und unter Beachtung der entsprechenden

Verfahrensnormen zu erlassen (vgl. Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2005, Rz. 415).

Verwaltungsverordnungen sind für den verwaltungsinternen

Adressaten verbindlich (BGE 128 I 167 E. 4.2, 116 V 80

E. 7b, 115 V 4 E. 1b; Egli, S. 1161). Nicht verbindlich sind

Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist,

die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen. Auf eine

Verwaltungsverordnung ist jedoch abzustellen, sofern sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulässt (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2,

133.

V 587 E. 6.1, 133 V 450 E. 2.2.4; VGr, 23. Januar 2008, SB.2007.00078,

E. 3.7 – 16. Mai 2007, SB.2007.00002, E. 3.2 – 17. November

2005, VB.2005.00471, E. 2.2).

5.2.2

Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt ein

grosses Gewicht zu. Hat sich eine Behörde in einem Bereich, wo ihr Ermessen

zusteht, für eine Praxis entschieden, so muss sie diese gleichermassen auf alle

Gesuchstellenden anwenden, um deren rechtsgleiche Behandlung sicherzustellen

(BGr, 25. März 2004,1P.582/2003, E. 4.3; vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 509). Eine Praxisänderung erscheint – bei unverändertem Wortlaut des

übergeordneten Gesetzes – aber dann zulässig, wenn hierfür ernsthafte und

sachliche Gründe vorliegen, die Änderung in grundsätzlicher Weise erfolgt, das Interesse

an der neuen Rechtsanwendung die gegenläufigen Rechtssicherheitsinteressen –

etwa aufgrund gewandelter Rechtsanschauungen oder veränderter äusserer Verhältnisse

oder besserer Erkenntnis der ratio legis – überwiegt und sie nicht gegen Treu

und Glauben verstösst, mithin dann angekündigt wurde, wenn der Betroffene einen

Rechtsverlust erleiden würde (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 23 N. 16).

5.3

Die

Richtlinie für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten ist als vollzugslenkende

Verwaltungsverordnung zu qualifizieren. Die vom Beschwerdegegner festgelegten

Mindestanforderungen für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten

sind ebenso ein verwaltungsinternes Instrument, um den rechtsgleichen Vollzug

zu gewährleisten. Dass die Richtlinien nicht gesetzeskonform seien, wird nicht

geltend gemacht. Das kantonale Landwirtschaftsgesetz besagt, Subventionen seien

in erster Linie an den Grundeigentümer auszurichten, bei deren Betrieben der

Fortbestand gesichert sei (vgl. § 125 Abs. 1 LG). Die

Richtlinien für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten, ebenso

die vom Beschwerdegegner formulierten betrieblichen Mindestanforderungen legen

näher fest, wann vom gesicherten Fortbestand eines Betriebes ausgegangen werden

kann. Die Richtlinien ermöglichen eine dem Einzelfall angemessene und gerecht

werdende Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung.

5.4

5.4.1

Wie der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2010

ausführt, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. § 3 Abs. 1

Staatsbeitragsgesetz), weshalb der Entscheid, welche landwirtschaftlichen

Bauvorhaben mit staatlichen Mitteln unterstützt werden, weitestgehend im

pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Die vom

Beschwerdegegner formulierten Mindestanforderungen dienen gerade im Ermessensbereich

dazu, die rechtsgleiche Anwendung zu garantieren. An diese Verwaltungsverordnung

ist der Beschwerdegegner gebunden.

In den vom Beschwerdegegner verfassten

Mindestanforderungen für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten

wird festgehalten, dass eine Punktzahl von 70 erreicht werden muss, um für den

Bau eines Stalls für Milchvieh eine Subvention zu erhalten. Milchlieferrechte

werden bei dieser Berechnung mit einem Punkt pro 10'000 kg Milchlieferrechte

gewichtet. Eine Unterscheidung nach verschiedenen Milchsegmenten, also nach

A-Milch und B-Milch, wird nicht vorgenommen. Die erforderliche Mindestpunktzahl,

die ein Betrieb zu erreichen hat, wurde am 1. Februar 2009 von 50 auf 70

Punkte erhöht und den neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen infolge der

Liberalisierung des Milchmarktes angepasst. Ab dem 1. Mai 2009 wurde

nämlich die Milchkontingentierung vollständig aufgehoben, wobei seit dem 1. Mai

2006.

eine Übergangsphase lief, während der die Milchproduzenten die Möglichkeit

hatten, vorzeitig aus der Milchkontingentierung auszusteigen (vgl. Art. 36a

Abs. 1 des [eidgenössischen] Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April

1998.

[SR 910.1]).

5.4.2

Die durch die Volkswirtschafts- bzw. Baudirektion genehmigte

Verwaltungsverordnung ist für den Beschwerdegegner bindend. Wie in Ziffer 7

der Richtlinien für die Subventionierung landwirtschaftlicher Hochbauten

festgehalten wird, legt der Beschwerdegegner die betrieblichen

Mindestanforderungen fest. Er kann die momentan gültige Verwaltungsverordnung,

die letztmals am 1. Februar 2009 angepasst wurde, und die damit

einhergehende Praxisänderung erneut ändern, wenn wesentliche Gründe dafür

vorliegen. Bisher ist keine solche Änderung der Minimalanforderungen

vorgenommen worden, wenn sie auch durch den Beschwerdegegner in Aussicht

gestellt wurde. Mit der Unterzeichnung eines Rechtsmittelentscheids durch den

zuständigen Direktionsvorsteher kann – entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners

– nicht von einer Änderung der Verwaltungsverordnung bzw. der Genehmigung der

Praxisänderung gesprochen werden. Der angefochtene Entscheid wurde ausserdem,

jedenfalls soweit ersichtlich, nicht durch den Direktionsvorsteher

unterzeichnet. Folglich ist der Beschwerdegegner nach wie vor an die von ihm

festgelegten betrieblichen Mindestanforderungen vom 1. Februar 2009

gebunden. Nicht zu beurteilen ist an dieser Stelle, ob die aktuelle Situation

auf dem Milchmarkt eine Änderung der Verwaltungsverordnung rechtfertigen würde.

5.4.3

Umstritten ist vorliegend, ob es zulässig ist, die Milchlieferrechte für

A-Milch und B-Milch unterschiedlich zu beurteilen. Eine neue Praxis, welche

diese Unterscheidung vorsieht, hat der Beschwerdegegner – entgegen seiner Ansicht

– nicht begründet. Zwar liegt es in der Natur von Praxisänderungen, dass sie

einmal ihren Anfang nehmen müssen und es der Behörde in diesem Zeitpunkt nicht

möglich ist, verschiedene Präjudizien ins Recht zu legen, um ihren Willen zur

grundsätzlichen Änderung der Praxis zu bekräftigen; vorliegend wäre vom

Beschwerdegegner jedoch zu erwarten, dass er die entsprechende Verwaltungsverordnung

anpasst, wie dies auch in den Richtlinien für die Subventionierung landwirtschaftlicher

Hochbauten vorgesehen ist.

Es kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass mit

den in den Mindestvorschriften genannten Milchlieferrechten einzig

Milchlieferrechte für sogenannte A-Milch gemeint waren, sind doch sowohl

Verträge über die Ablieferung von A- wie auch von B-Milch als Milchlieferrechte

zu bezeichnen. Die Begriffe A- und B-Milch sind ausserdem nicht allgemeingültig

definiert. Der Beschwerdegegner bringt auch nicht vor, dass bei Erlass der

Verwaltungsverordnung nur A-Milch-Lieferrechte gemeint waren.

5.4.4

Da keine Änderung der Verwaltungsverordnung vorgenommen wurde und der Beschwerdegegner

folglich weiterhin an diese gebunden ist, gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

die betrieblichen Mindestanforderungen zur Gewährung von Subventionen für den

Stallneubau erfüllt. Der Beschwerdegegner hat sein ihm zukommendes Ermessen

nicht pflichtgemäss ausgeübt und damit eine Rechtsverletzung begangen, welche

vor Verwaltungsgericht gerügt werden kann, indem er die Subventionen wegen

nicht erfüllter betrieblicher Voraussetzungen verweigerte.

5.5

Ob der

Beschwerdeführer die restlichen Voraussetzungen nach §§ 123 ff. LG

erfüllt, ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb die Angelegenheit zur

Neubeurteilung des Subventionsgesuchs und – bei Erfüllung der Voraussetzungen –

zur Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden Subventionsbetrages an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen ist (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; zur

Zulässigkeit der so genannten Sprungrückweisung Kölz/Bosshart/Röhl, § 64

N. 6). Die beschwerdegegnerische und die vorinstanzliche Verfügungen sind

aufzuheben.

6.

Da der Beschwerdeführer faktisch obsiegt, rechtfertigt es

sich, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Beschwerde- und

das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

7.

7.1

Art. 83

lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

erklärt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen

Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht.

Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf die anbegehrten

Subventionen zu (vgl. "kann-Bestimmung" in § 123 Abs. 1 LG

sowie § 3 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Als – sehr eingeschränkte –

Weiterzugsmöglichkeit ist deshalb nachfolgend auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

zu verweisen (siehe BGr, 18. September 2007,2C_473/2007, E. 2.2; Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 206).

7.2

Nach der

Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide

als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu

qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2;

Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern

2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in BGE 134

II 137 E. 1.3.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn

sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügungen der Baudirektion vom 9. Mai

2011.

und des Amts für Landschaft und Natur vom 16. Dezember 2010 werden

aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

Die

Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 260.-- Zustellkosten,

Fr. 6'760.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …