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Entscheid

VB.2011.00385

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00385

13. Juli 2011Deutsch17 min

(URT.2011.13427)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Ukrainerin A, ihr tunesischer Ex-Freund

B sowie ihr gemeinsamer, 2010 geborener Sohn C wohnten bis vor Kurzem zusammen

in einer Wohnung in Zürich. Am 29. Mai 2011 kam es zu einem Streit. Die

Stadtpolizei Zürich führte am 29. bzw. 30. Mai 2011 mit beiden Elternteilen

Einvernahmen durch und ordnete am 30. Mai 2011 für die Dauer von

14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen an: Sie wies B aus der Wohnung und verbot

ihm, einen näher definierten Rayon in der Umgebung der Wohnung zu betreten,

sowie A und C zu kontaktieren.

Erwägungen

II.

Am 31. Mai 2011 ersuchte A den

Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um dreimonatige Verlängerung der angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen. Am 7. Juni 2011 hörte der Haftrichter B an und

verfügte am gleichen Tag, dass die von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

um anderthalb Monate – bis am 22. Juli 2011 – verlängert würden. Die

Verfahrenskosten auferlegte er den Parteien je zur Hälfte.

III.

Am 14. Juni 2011 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

seien nicht um anderthalb, sondern um drei Monate zu verlängern, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten Bs. Ferner ersuchte sie um getrennte

Befragung der Parteien sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Stadtpolizei Zürich und das

Bezirksgericht Zürich verzichteten mit Schreiben vom 23. bzw.

27.

Juni 2011 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom

19.

Juni 2006 (GSG) und § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom

3.

Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden

gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Beschwerden

im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a VRG). Da sich im vorliegenden Fall Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen (vgl. E. 4.3, 5.3 und 6.3), ist die Kammer zum Entscheid

berufen.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom

21.

Juni 2011 eine 5-tägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde

eingeräumt. Gemäss der elektronischen

Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post („Track & Trace“) kam diese Sendung

am 22. Juni 2011 bei der Zustellstelle an und wurde zur Abholung gemeldet;

am 24. Juni 2011 wurde vermerkt, dass die Sendung während sieben Tagen

lagere. Gleichentags meldete die Post dem Verwaltungsgericht, dass die

Verfügung an der vom Beschwerdegegner angegebenen Adresse nicht habe zugestellt

werden können; die Sendung lagere aufgrund eines Auftrags des Empfängers

während maximal zwei Monaten bei der Post. Der Beschwerdegegner nahm die

Sendung schliesslich am 2. Juli 2011 am Postschalter in Empfang. Da der

Beschwerdegegner aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses mit der

Zustellung einer Einladung zur Beschwerdebeantwortung rechnen musste, gilt die

Sendung als spätestens am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der

Poststelle zugestellt (Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49

E. 4 [in Bezug auf Postrückbehaltungsaufträge] sowie VGr,

25.

Februar 2009, VB.2009.00027, E. 4.4 [in Bezug auf

Postlageradressen]). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdegegner die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011

spätestens seit dem 24. Juni 2011 bei der Post abholen konnte, sodass sie

als spätestens am 1. Juli 2011 zugestellt gilt – auch wenn der Beschwerdegegner

sie erst am 2. Juli 2011 in Empfang nahm. Die Frist zur Beantwortung der Beschwerde

lief somit am 6. Juli 2011 ab. Innert dieser Frist hat der

Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingereicht.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im

öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Ent­spannung

einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2).

Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen In­tegrität verletzt oder gefährdet

wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter

„Gewalt“ fallen gemäss der regierungsrätlichen Weisung z. B. strafbare Handlungen

wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen

und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen

Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung führen (Weisung des

Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005

S. 762 ff., S. 772).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich angeordneten

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Es entscheidet innert vier Arbeitstagen

über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Nach Möglichkeit hört das Gericht

die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner an; es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1

und 2 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von

Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin

oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).

Im Fall eines vorläufigen Entscheids setzt das Gericht der Gesuchsgegnerin oder

dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutz­massnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn

entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen

sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.4

Gemäss der

Rechtsprechung ist dem Haftrichter bei der Beurteilung von Gesuchen um

Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zuzugestehen, sodass sich eine gewisse Zurückhaltung bei

der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung

rechtfertigt (VGr, 3. September 2009, VB.2009.00422, E. 6). In Bezug

auf den Nachweis häuslicher Gewalt dürfen nicht allzu hohe Beweisanforderungen

gestellt werden; grundsätzlich genügt diesbezüglich das Beweismass der Glaubhaftmachung

(VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3, zur Internetpublikation

vorgesehen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung

der Gewaltschutzmassnahmen sei grundsätzlich stattzugeben. Aufgrund der

Aussagen der Parteien sowie der beigezogenen Akten sei davon auszugehen, dass

es zwischen den Partnern seit geraumer Zeit immer wieder zu verbalen und

möglicherweise auch zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Aussage

der Beschwerdeführerin, wonach es am Morgen des 29. Mai 2011 zu einer Aus­ein­andersetzung

zwischen ihr und dem Beschwerdegegner gekommen sei, in deren Verlauf er sie mit

dem Tod bedroht und den Kinderwagen zerstört habe, sei nicht von vorn­her­ein

unglaubhaft. Im Fall einer Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen bestehe die

Gefahr, dass der Beschwerdegegner wieder mit der Beschwerdeführerin in Kontakt

trete, da sie in der gleichen Wohnung lebten. Solche erneuten Kontakte würden

die Beschwerdeführerin aber in nächster Zeit sehr belasten. Die Verlängerung

der Schutzmassnahmen werde die Situation beruhigen, was auch im Interesse des

Beschwerdegegners liege. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zur

Untermiete in der Wohnung des Beschwerdegegners lebe, sei eine dreimonatige

Dauer der Schutzmassnahmen indessen nicht gerechtfertigt; vielmehr erscheine

eine Verlängerung um anderthalb Monate bzw. bis zum 22. Juli 2011

angebracht. Auch das Kontaktverbot des Beschwerdegegners zum gemeinsamen, knapp

acht Monate alten Sohn sei um anderthalb Monate zu verlängern, zumal es kaum

möglich sein werde, innert kurzer Zeit eine Regelung auf die Beine zu stellen,

die es dem Beschwerdegegner erlaube, den Sohn regelmässig zu sehen, ohne mit

der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, der Haftrichter hätte die Gewaltschutzmassnahmen

nicht um anderthalb, sondern um drei Monate verlängern müssen. Dass sie als

Untermieterin in der Wohnung des Beschwerdegegners lebe, sei irrelevant. Im

Rahmen eines früheren Gewaltschutzverfahrens im September 2010 habe der

Haftrichter das Untermietverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und ihr nicht

als Hindernis dafür betrachtet, die damals angeordneten Schutzmassnahmen um

drei Monate zu verlängern. Sie sei auf eine dreimonatige Dauer der verlängerten

Massnahmen angewiesen, um genügend Zeit zu haben, eine neue Wohnung zu suchen

und so den Schutz für sie und ihren acht Monate alten Sohn weiterhin zu

gewährleisten. Sie könne sich ein weiteres Zusammenleben mit dem

Beschwerdegegner nicht vorstellen und benötige Zeit und Ruhe, um ihr Leben und

jenes ihres Sohnes neu zu ordnen.

4.

4.1

Sowohl im

haftrichterlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersuchte die

Beschwerdeführerin um getrennte Befragung der Parteien. Darin kann – zumindest

sinngemäss – ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung sowohl der Beschwerdeführerin

als auch des Beschwerdegegners erblickt werden. Demnach stellt sich die Frage,

ob es zulässig war, dass der Haftrichter nur den Beschwerdegegner, nicht aber

auch die Beschwerdeführerin anhörte.

4.2

Was den

Gesuchsgegner – hier also den Beschwerdegegner – betrifft, haben sowohl

das Bundesgericht als auch das Verwaltungsgericht festgehalten, dass im

haftrichterlichen Verfahren ein grundsätzlicher Anhörungsanspruch bestehe (BGE

134.

I 140 E. 5.5; VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265 [zur

Internetpublikation vorgesehen], E. 4.3). Der ausnahmsweise Verzicht auf

eine Anhörung ist nur dann zulässig, wenn der Gesuchsgegner auf eine Anhörung

bewusst verzichtet oder der Anhörung unentschuldigt fernbleibt, obwohl er

rechtzeitig dazu vorgeladen worden ist (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265

[zur Internetpublikation vorgesehen], E. 4.4). Was hingegen den Gesuchsteller

– im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin – angeht, hielt das Bundesgericht

in einem 2008 ergangenen Leitentscheid fest, dass grundsätzlich kein

Anspruch auf eine mündliche Anhörung bestehe. Ob ein Gesuchsteller, der bereits

von der Polizei mündlich angehört worden sei, vom Haftgericht nochmals mündlich

angehört werde oder nicht, stehe im Ermessen des Haftrichters (BGE 134 I 140

E. 5.5). Das bundesgerichtliche Urteil betraf allerdings nicht ein Gesuch

um Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (§ 6 Abs. 1 GSG), sondern

um deren gerichtliche Überprüfung (§ 5 GSG). Das Verwaltungsgericht hat in

bisherigen Entscheiden erwogen, dass der Haftrichter nicht nur den

Gesuchsgegner, sondern auch den Gesuchsteller nach Möglichkeit anzuhören habe

(VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265 [zur Internetpublikation vorgesehen],

E. 4.3, mit Hinweisen auf VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642,

E. 3.1, und VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Das

Gericht hatte bis anhin indessen noch nie einen Fall zu beurteilen, in dem die

fehlende Anhörung des Gesuchstellers – für sich allein genommen – von

entscheidwesentlicher Bedeutung war; vielmehr ging es stets um Konstellationen,

in denen die Nichtanhörung des Gesuchsgegners die ausschlaggebende Rolle

spielte.

4.3

Unter

Beachtung der soeben dargelegten Rechtsprechung sowie des Wortlauts von

§ 9 Abs. 3 GSG, wonach Gesuchsgegner „nach Möglichkeit“ anzuhören

sind, während Gesuchsteller angehört werden „können“, rechtfertigt es sich, den

Verzicht auf Anhörung von Gesuchstellern unter weniger restriktiven Bedingungen

zuzulassen als jenen von Gesuchsgegnern. Dieser Schluss drängt sich umso mehr

auf, als Gesuchsteller – im Gegensatz zu Gesuchsgegnern – ihren Gehörsanspruch

im Rahmen des gemäss § 8 Abs. 1 GSG schriftlich zu begründenden

Gesuchs wahren können. Ferner ist es dem Haftrichter lediglich bei

Nichtanhörung des Gesuchsgegners – nicht aber bei Nichtanhörung des

Gesuchstellers – verwehrt, definitiv bzw. ohne Gewährung einer

Einsprachemöglichkeit über ein Gesuch zu entscheiden (vgl. § 10

Abs. 2 GSG). Diese rechtlichen Vorgaben sprechen dafür, eine fehlende

haftrichterliche Anhörung eines Gesuchstellers zumindest dann als zulässig zu

erachten, wenn sie nicht zu einer unvollständigen Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten

Beweiswürdigung führt. Die Frage, ob auf eine Anhörung der Gesuchstellerin auch

dann verzichtet werden darf, wenn der Haftrichter ihr Gesuch nach Anhörung des

Gesuchsgegners vollumfänglich abweist, kann im vorliegenden Fall offengelassen

werden, da der Haftrichter den Anliegen der Beschwerdeführerin zumindest

teilweise entsprach.

4.4

Im

vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht des Haftrichters

auf Anhörung der Beschwerdeführerin zu einer unvollständigen

Sachverhaltsfeststellung geführt haben könnte. Demnach ist die fehlende Anhörung

der bereits von der Polizei angehörten Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.

Entsprechend erscheint auch eine verwaltungsgerichtliche Anhörung der

Beschwerdegegnerin nicht erforderlich, weshalb ihr Antrag auf getrennte

Befragung der Parteien abzuweisen ist.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Haftrichter die Gewaltschutzmassnahmen

nicht wie von ihr beantragt um drei, sondern nur um anderthalb Monate

verlängerte und dies mit dem zwischen den Parteien bestehenden

Untermietverhältnis begründete.

5.2

Voraussetzung

für eine haftrichterliche Verlängerung einer Gewaltschutzmassnahme ist der

glaubhaft gemachte Fortbestand einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1

Satz 1 GSG), wobei die Dauer der gemäss § 6 Abs. 3 GSG maximal

dreimonatigen Massnahme im Einzelfall verhältnismässig sein muss. Mass­gebliches

Kriterium für die Bestimmung der Geltungsdauer einer zu verlängernden

Gewaltschutzmassnahme muss demnach die Zeitspanne sein, die im konkreten Fall

zum Schutz der gefährdeten Person vor häuslicher Gewalt erforderlich ist. Ein

Haftrichter, der sich bei der Bestimmung der Geltungsdauer einer Gewaltschutzmassnahme

auf andere – sachfremde – Kriterien stützt, überschreitet das ihm zustehende

Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise (vgl. VGr, 3. Dezember 2009,

VB.2009.00640, E. 4.5.3 und 4.6).

5.3

Im

vorliegenden Fall begründete der Haftrichter nicht näher, weshalb der Umstand,

dass die Beschwerdeführerin zur Untermiete in der Wohnung des Beschwerdegegners

lebt, ein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Geltungsdauer der

verlängerten Schutzmassnahmen sein sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich,

aus welchem Grund die Miet- oder Eigentumsverhältnisse einer Wohnung von

Bedeutung sein könnten, um die Dauer einer Massnahme zu beurteilen, die zum

Schutz einer gefährdeten Person erforderlich ist. Der Erlass des

Gewaltschutzgesetzes wurde unter anderem gerade damit begründet, dass jenen

Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, ermöglicht werden sollte,

in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben, statt bei Familienangehörigen oder in

Frauenhäusern Zuflucht suchen zu müssen (Weisung des Regierungsrats, a. a. O., S. 769). Auch eine allfällige

Kündigung des zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin

bestehenden Untermietverhältnisses darf somit für die Bemessung der

Geltungsdauer der Gewaltschutzmassnahmen kein relevantes Kriterium sein.

5.4

Was die

Verhältnismässigkeit der angeordneten Schutzmassnahmen betrifft, scheint der

Haftrichter davon ausgegangen zu sein, dass der glaubhaft gemachte

Gefährdungsfortbestand an sich eine dreimonatige Verlängerung rechtfertigte und

dass einzig das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis für eine

Reduktion auf anderthalb Monate spricht. Da das zwischen den Parteien

bestehende Mietverhältnis für die Bemessung der Geltungsdauer der

Schutzmassnahmen kein massgebendes Kriterium sein kann (vgl. E. 5.3) und

der Haftrichter keine weiteren Umstände erwähnte, die eine Verkürzung der

Geltungsdauer rechtfertigen könnten, ist davon auszugehen, dass er aufgrund der

konkreten Gefährdungslage sowie der Schutzerfordernisse eine dreimonatige Dauer

der Gewaltschutzmassnahmen als verhältnismässig erachtete. Diese Auffassung ist

im Rahmen der beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kognition (E. 2.4)

nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, dass sowohl die Polizei als auch

der Haftrichter aufgrund von Einvernahmen als glaubhaft erachteten, dass der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mehrfach massiv bedroht hat, dass der

Beschwerdegegner gegenüber der Polizei selber einräumte, im Zusammenhang mit

Streitigkeiten mit der Beschwerdeführerin zweimal einen Kinderwagen demoliert

zu haben, und dass die Polizei gegenüber dem Beschwerdegegner vor relativ

kurzer Zeit – am 11. September 2010 – bereits einmal Gewaltschutzmassnahmen

wegen Drohung und Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin anordnen

musste.

5.5

Demnach

ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als das Rayonverbot sowie das

gegenüber der Beschwerdeführerin geltende Kontaktverbot nicht nur bis am

22.

Juli 2011, sondern bis am 7. September 2011 zu verlängern sind.

6.

6.1

Was das

Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Kind angeht, ist zu

beachten, dass dieses einen schweren Grundrechtseingriff darstellt und nicht im

Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil,

mit dem es nicht zusammenlebt, steht. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt

deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer

Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175,

E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5).

Gegenüber einem nicht gewaltbetroffenen minderjährigen Kind ist ein Kontaktverbot

zu einem Elternteil gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG lediglich

dann zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten (erwachsenen) Person

erforderlich ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das

minderjährige Kind bei der gefährdeten Person lebt und Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur

gefährdeten Person missbraucht würde, um gegen diese weiterhin häusliche Gewalt

auszuüben (VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2).

6.2

Im

vorliegenden Fall bestehen angesichts der vorgefallenen Gewaltereignisse keine

Hinweise darauf, dass das bei der Beschwerdeführerin lebende Kind von

häuslicher Gewalt betroffen sein könnte, die vom Beschwerdegegner ausgeht.

Ferner wird von der Beschwerdeführerin kein Grund erwähnt und geht auch aus den

Akten nicht hervor, weshalb es zum Schutz der Beschwerdeführerin erforderlich

sein sollte, das Kontaktverbot auf das heute neun Monate alte Kind auszudehnen.

Der Haftrichter hätte dem Beschwerdegegner den Kontakt zu seinem Kind demnach

nicht verbieten dürfen. Die Beschwerde ist folglich insofern abzuweisen, als

die Beschwerdeführerin beantragte, das Kontaktverbot gegenüber dem gemeinsamen

Kind um drei statt um anderthalb Monate zu verlängern.

6.3

Anzumerken

ist, dass das Kontaktverbot des Beschwerdegegners zu seinem Sohn zwar nur bis

am 22. Juli 2011 gilt, dass aber das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot

gegenüber der Beschwerdeführerin bis am 7. September 2011 zu beachten sind

(vgl. E. 5.4). Demnach wird der Beschwerdegegner das Kontaktrecht zu

seinem Sohn vom 22. Juli 2011 bis am 7. September 2011 nur unter

Einhaltung des während dieser Zeit geltenden Rayonverbots sowie des

Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin wahrnehmen können. Dem

Kontaktrecht des Beschwerdegegners zum Kind steht – anders als etwa im Fall

eines zivilrechtlich erstrittenen Besuchsrechts – keine Pflicht der

Beschwerdeführerin gegenüber, den Kindskontakt effektiv zu gewähren. Eine

Kontaktaufnahme zum Kind steht dem Beschwerdeführer daher nur dann offen, wenn

es ihm gelingt, den Kontakt zum Kind über Drittpersonen herzustellen, und sei

es auch nur im Rahmen von Zufallsbegegnungen ausserhalb des verbotenen Rayons.

7.

7.1

Die

Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung

des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2011 ist insofern abzuändern, als

das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 30. Mai 2011 angeordnete

Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin sowie das Rayonverbot bis zum

7.

September 2011 verlängert werden; im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen. Da der Beschwerdegegner im Verfahren vor dem Haftrichter somit als

weitgehend unterliegende Partei zu gelten hat, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten

aufzuerlegen.

7.2

Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin

um unentgeltliche Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos geworden.

Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts

Zürich vom 7. Juni 2011 wird insofern abgeändert, als die mit Verfügung

der Stadtpolizei Zürich vom 30. Mai 2011 angeordneten

Gewaltschutzmassnahmen (Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin, Rayonverbot) bis

zum 7. September 2011 verlängert werden. Disp.-Ziff. 3 der Verfügung

vom 7. Juni 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt werden.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…

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