VB.2011.00385
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00385
13. Juli 2011Deutsch17 min
(URT.2011.13427)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00385
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Juli 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach
Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei Zürich,
Fachgruppe Gewaltdelikte,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Ukrainerin A, ihr tunesischer Ex-Freund
B sowie ihr gemeinsamer, 2010 geborener Sohn C wohnten bis vor Kurzem zusammen
in einer Wohnung in Zürich. Am 29. Mai 2011 kam es zu einem Streit. Die
Stadtpolizei Zürich führte am 29. bzw. 30. Mai 2011 mit beiden Elternteilen
Einvernahmen durch und ordnete am 30. Mai 2011 für die Dauer von
14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen an: Sie wies B aus der Wohnung und verbot
ihm, einen näher definierten Rayon in der Umgebung der Wohnung zu betreten,
sowie A und C zu kontaktieren.
Erwägungen
II.
Am 31. Mai 2011 ersuchte A den
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um dreimonatige Verlängerung der angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen. Am 7. Juni 2011 hörte der Haftrichter B an und
verfügte am gleichen Tag, dass die von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
um anderthalb Monate – bis am 22. Juli 2011 – verlängert würden. Die
Verfahrenskosten auferlegte er den Parteien je zur Hälfte.
III.
Am 14. Juni 2011 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
seien nicht um anderthalb, sondern um drei Monate zu verlängern, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten Bs. Ferner ersuchte sie um getrennte
Befragung der Parteien sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Stadtpolizei Zürich und das
Bezirksgericht Zürich verzichteten mit Schreiben vom 23. bzw.
27.
Juni 2011 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom
19.
Juni 2006 (GSG) und § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom
3.
Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Beschwerden
im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a VRG). Da sich im vorliegenden Fall Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen (vgl. E. 4.3, 5.3 und 6.3), ist die Kammer zum Entscheid
berufen.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom
21.
Juni 2011 eine 5-tägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde
eingeräumt. Gemäss der elektronischen
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post („Track & Trace“) kam diese Sendung
am 22. Juni 2011 bei der Zustellstelle an und wurde zur Abholung gemeldet;
am 24. Juni 2011 wurde vermerkt, dass die Sendung während sieben Tagen
lagere. Gleichentags meldete die Post dem Verwaltungsgericht, dass die
Verfügung an der vom Beschwerdegegner angegebenen Adresse nicht habe zugestellt
werden können; die Sendung lagere aufgrund eines Auftrags des Empfängers
während maximal zwei Monaten bei der Post. Der Beschwerdegegner nahm die
Sendung schliesslich am 2. Juli 2011 am Postschalter in Empfang. Da der
Beschwerdegegner aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses mit der
Zustellung einer Einladung zur Beschwerdebeantwortung rechnen musste, gilt die
Sendung als spätestens am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der
Poststelle zugestellt (Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49
E. 4 [in Bezug auf Postrückbehaltungsaufträge] sowie VGr,
25.
Februar 2009, VB.2009.00027, E. 4.4 [in Bezug auf
Postlageradressen]). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011
spätestens seit dem 24. Juni 2011 bei der Post abholen konnte, sodass sie
als spätestens am 1. Juli 2011 zugestellt gilt – auch wenn der Beschwerdegegner
sie erst am 2. Juli 2011 in Empfang nahm. Die Frist zur Beantwortung der Beschwerde
lief somit am 6. Juli 2011 ab. Innert dieser Frist hat der
Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingereicht.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im
öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung
einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2).
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter
„Gewalt“ fallen gemäss der regierungsrätlichen Weisung z. B. strafbare Handlungen
wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen
und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen
Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung führen (Weisung des
Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005
S. 762 ff., S. 772).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG).
2.3
Die
gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich angeordneten
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Es entscheidet innert vier Arbeitstagen
über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Nach Möglichkeit hört das Gericht
die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner an; es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1
und 2 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von
Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin
oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG).
Im Fall eines vorläufigen Entscheids setzt das Gericht der Gesuchsgegnerin oder
dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn
entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen
sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.4
Gemäss der
Rechtsprechung ist dem Haftrichter bei der Beurteilung von Gesuchen um
Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zuzugestehen, sodass sich eine gewisse Zurückhaltung bei
der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung
rechtfertigt (VGr, 3. September 2009, VB.2009.00422, E. 6). In Bezug
auf den Nachweis häuslicher Gewalt dürfen nicht allzu hohe Beweisanforderungen
gestellt werden; grundsätzlich genügt diesbezüglich das Beweismass der Glaubhaftmachung
(VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3, zur Internetpublikation
vorgesehen).
3.
3.1
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung
der Gewaltschutzmassnahmen sei grundsätzlich stattzugeben. Aufgrund der
Aussagen der Parteien sowie der beigezogenen Akten sei davon auszugehen, dass
es zwischen den Partnern seit geraumer Zeit immer wieder zu verbalen und
möglicherweise auch zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Aussage
der Beschwerdeführerin, wonach es am Morgen des 29. Mai 2011 zu einer Auseinandersetzung
zwischen ihr und dem Beschwerdegegner gekommen sei, in deren Verlauf er sie mit
dem Tod bedroht und den Kinderwagen zerstört habe, sei nicht von vornherein
unglaubhaft. Im Fall einer Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen bestehe die
Gefahr, dass der Beschwerdegegner wieder mit der Beschwerdeführerin in Kontakt
trete, da sie in der gleichen Wohnung lebten. Solche erneuten Kontakte würden
die Beschwerdeführerin aber in nächster Zeit sehr belasten. Die Verlängerung
der Schutzmassnahmen werde die Situation beruhigen, was auch im Interesse des
Beschwerdegegners liege. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zur
Untermiete in der Wohnung des Beschwerdegegners lebe, sei eine dreimonatige
Dauer der Schutzmassnahmen indessen nicht gerechtfertigt; vielmehr erscheine
eine Verlängerung um anderthalb Monate bzw. bis zum 22. Juli 2011
angebracht. Auch das Kontaktverbot des Beschwerdegegners zum gemeinsamen, knapp
acht Monate alten Sohn sei um anderthalb Monate zu verlängern, zumal es kaum
möglich sein werde, innert kurzer Zeit eine Regelung auf die Beine zu stellen,
die es dem Beschwerdegegner erlaube, den Sohn regelmässig zu sehen, ohne mit
der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Haftrichter hätte die Gewaltschutzmassnahmen
nicht um anderthalb, sondern um drei Monate verlängern müssen. Dass sie als
Untermieterin in der Wohnung des Beschwerdegegners lebe, sei irrelevant. Im
Rahmen eines früheren Gewaltschutzverfahrens im September 2010 habe der
Haftrichter das Untermietverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und ihr nicht
als Hindernis dafür betrachtet, die damals angeordneten Schutzmassnahmen um
drei Monate zu verlängern. Sie sei auf eine dreimonatige Dauer der verlängerten
Massnahmen angewiesen, um genügend Zeit zu haben, eine neue Wohnung zu suchen
und so den Schutz für sie und ihren acht Monate alten Sohn weiterhin zu
gewährleisten. Sie könne sich ein weiteres Zusammenleben mit dem
Beschwerdegegner nicht vorstellen und benötige Zeit und Ruhe, um ihr Leben und
jenes ihres Sohnes neu zu ordnen.
4.
4.1
Sowohl im
haftrichterlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersuchte die
Beschwerdeführerin um getrennte Befragung der Parteien. Darin kann – zumindest
sinngemäss – ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung sowohl der Beschwerdeführerin
als auch des Beschwerdegegners erblickt werden. Demnach stellt sich die Frage,
ob es zulässig war, dass der Haftrichter nur den Beschwerdegegner, nicht aber
auch die Beschwerdeführerin anhörte.
4.2
Was den
Gesuchsgegner – hier also den Beschwerdegegner – betrifft, haben sowohl
das Bundesgericht als auch das Verwaltungsgericht festgehalten, dass im
haftrichterlichen Verfahren ein grundsätzlicher Anhörungsanspruch bestehe (BGE
134.
I 140 E. 5.5; VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265 [zur
Internetpublikation vorgesehen], E. 4.3). Der ausnahmsweise Verzicht auf
eine Anhörung ist nur dann zulässig, wenn der Gesuchsgegner auf eine Anhörung
bewusst verzichtet oder der Anhörung unentschuldigt fernbleibt, obwohl er
rechtzeitig dazu vorgeladen worden ist (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265
[zur Internetpublikation vorgesehen], E. 4.4). Was hingegen den Gesuchsteller
– im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin – angeht, hielt das Bundesgericht
in einem 2008 ergangenen Leitentscheid fest, dass grundsätzlich kein
Anspruch auf eine mündliche Anhörung bestehe. Ob ein Gesuchsteller, der bereits
von der Polizei mündlich angehört worden sei, vom Haftgericht nochmals mündlich
angehört werde oder nicht, stehe im Ermessen des Haftrichters (BGE 134 I 140
E. 5.5). Das bundesgerichtliche Urteil betraf allerdings nicht ein Gesuch
um Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (§ 6 Abs. 1 GSG), sondern
um deren gerichtliche Überprüfung (§ 5 GSG). Das Verwaltungsgericht hat in
bisherigen Entscheiden erwogen, dass der Haftrichter nicht nur den
Gesuchsgegner, sondern auch den Gesuchsteller nach Möglichkeit anzuhören habe
(VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265 [zur Internetpublikation vorgesehen],
E. 4.3, mit Hinweisen auf VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642,
E. 3.1, und VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Das
Gericht hatte bis anhin indessen noch nie einen Fall zu beurteilen, in dem die
fehlende Anhörung des Gesuchstellers – für sich allein genommen – von
entscheidwesentlicher Bedeutung war; vielmehr ging es stets um Konstellationen,
in denen die Nichtanhörung des Gesuchsgegners die ausschlaggebende Rolle
spielte.
4.3
Unter
Beachtung der soeben dargelegten Rechtsprechung sowie des Wortlauts von
§ 9 Abs. 3 GSG, wonach Gesuchsgegner „nach Möglichkeit“ anzuhören
sind, während Gesuchsteller angehört werden „können“, rechtfertigt es sich, den
Verzicht auf Anhörung von Gesuchstellern unter weniger restriktiven Bedingungen
zuzulassen als jenen von Gesuchsgegnern. Dieser Schluss drängt sich umso mehr
auf, als Gesuchsteller – im Gegensatz zu Gesuchsgegnern – ihren Gehörsanspruch
im Rahmen des gemäss § 8 Abs. 1 GSG schriftlich zu begründenden
Gesuchs wahren können. Ferner ist es dem Haftrichter lediglich bei
Nichtanhörung des Gesuchsgegners – nicht aber bei Nichtanhörung des
Gesuchstellers – verwehrt, definitiv bzw. ohne Gewährung einer
Einsprachemöglichkeit über ein Gesuch zu entscheiden (vgl. § 10
Abs. 2 GSG). Diese rechtlichen Vorgaben sprechen dafür, eine fehlende
haftrichterliche Anhörung eines Gesuchstellers zumindest dann als zulässig zu
erachten, wenn sie nicht zu einer unvollständigen Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten
Beweiswürdigung führt. Die Frage, ob auf eine Anhörung der Gesuchstellerin auch
dann verzichtet werden darf, wenn der Haftrichter ihr Gesuch nach Anhörung des
Gesuchsgegners vollumfänglich abweist, kann im vorliegenden Fall offengelassen
werden, da der Haftrichter den Anliegen der Beschwerdeführerin zumindest
teilweise entsprach.
4.4
Im
vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht des Haftrichters
auf Anhörung der Beschwerdeführerin zu einer unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung geführt haben könnte. Demnach ist die fehlende Anhörung
der bereits von der Polizei angehörten Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.
Entsprechend erscheint auch eine verwaltungsgerichtliche Anhörung der
Beschwerdegegnerin nicht erforderlich, weshalb ihr Antrag auf getrennte
Befragung der Parteien abzuweisen ist.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Haftrichter die Gewaltschutzmassnahmen
nicht wie von ihr beantragt um drei, sondern nur um anderthalb Monate
verlängerte und dies mit dem zwischen den Parteien bestehenden
Untermietverhältnis begründete.
5.2
Voraussetzung
für eine haftrichterliche Verlängerung einer Gewaltschutzmassnahme ist der
glaubhaft gemachte Fortbestand einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1
Satz 1 GSG), wobei die Dauer der gemäss § 6 Abs. 3 GSG maximal
dreimonatigen Massnahme im Einzelfall verhältnismässig sein muss. Massgebliches
Kriterium für die Bestimmung der Geltungsdauer einer zu verlängernden
Gewaltschutzmassnahme muss demnach die Zeitspanne sein, die im konkreten Fall
zum Schutz der gefährdeten Person vor häuslicher Gewalt erforderlich ist. Ein
Haftrichter, der sich bei der Bestimmung der Geltungsdauer einer Gewaltschutzmassnahme
auf andere – sachfremde – Kriterien stützt, überschreitet das ihm zustehende
Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise (vgl. VGr, 3. Dezember 2009,
VB.2009.00640, E. 4.5.3 und 4.6).
5.3
Im
vorliegenden Fall begründete der Haftrichter nicht näher, weshalb der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermiete in der Wohnung des Beschwerdegegners
lebt, ein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Geltungsdauer der
verlängerten Schutzmassnahmen sein sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich,
aus welchem Grund die Miet- oder Eigentumsverhältnisse einer Wohnung von
Bedeutung sein könnten, um die Dauer einer Massnahme zu beurteilen, die zum
Schutz einer gefährdeten Person erforderlich ist. Der Erlass des
Gewaltschutzgesetzes wurde unter anderem gerade damit begründet, dass jenen
Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, ermöglicht werden sollte,
in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben, statt bei Familienangehörigen oder in
Frauenhäusern Zuflucht suchen zu müssen (Weisung des Regierungsrats, a. a. O., S. 769). Auch eine allfällige
Kündigung des zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin
bestehenden Untermietverhältnisses darf somit für die Bemessung der
Geltungsdauer der Gewaltschutzmassnahmen kein relevantes Kriterium sein.
5.4
Was die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Schutzmassnahmen betrifft, scheint der
Haftrichter davon ausgegangen zu sein, dass der glaubhaft gemachte
Gefährdungsfortbestand an sich eine dreimonatige Verlängerung rechtfertigte und
dass einzig das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis für eine
Reduktion auf anderthalb Monate spricht. Da das zwischen den Parteien
bestehende Mietverhältnis für die Bemessung der Geltungsdauer der
Schutzmassnahmen kein massgebendes Kriterium sein kann (vgl. E. 5.3) und
der Haftrichter keine weiteren Umstände erwähnte, die eine Verkürzung der
Geltungsdauer rechtfertigen könnten, ist davon auszugehen, dass er aufgrund der
konkreten Gefährdungslage sowie der Schutzerfordernisse eine dreimonatige Dauer
der Gewaltschutzmassnahmen als verhältnismässig erachtete. Diese Auffassung ist
im Rahmen der beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kognition (E. 2.4)
nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, dass sowohl die Polizei als auch
der Haftrichter aufgrund von Einvernahmen als glaubhaft erachteten, dass der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mehrfach massiv bedroht hat, dass der
Beschwerdegegner gegenüber der Polizei selber einräumte, im Zusammenhang mit
Streitigkeiten mit der Beschwerdeführerin zweimal einen Kinderwagen demoliert
zu haben, und dass die Polizei gegenüber dem Beschwerdegegner vor relativ
kurzer Zeit – am 11. September 2010 – bereits einmal Gewaltschutzmassnahmen
wegen Drohung und Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin anordnen
musste.
5.5
Demnach
ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als das Rayonverbot sowie das
gegenüber der Beschwerdeführerin geltende Kontaktverbot nicht nur bis am
22.
Juli 2011, sondern bis am 7. September 2011 zu verlängern sind.
6.
6.1
Was das
Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Kind angeht, ist zu
beachten, dass dieses einen schweren Grundrechtseingriff darstellt und nicht im
Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil,
mit dem es nicht zusammenlebt, steht. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt
deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer
Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175,
E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5).
Gegenüber einem nicht gewaltbetroffenen minderjährigen Kind ist ein Kontaktverbot
zu einem Elternteil gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG lediglich
dann zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten (erwachsenen) Person
erforderlich ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das
minderjährige Kind bei der gefährdeten Person lebt und Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur
gefährdeten Person missbraucht würde, um gegen diese weiterhin häusliche Gewalt
auszuüben (VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2).
6.2
Im
vorliegenden Fall bestehen angesichts der vorgefallenen Gewaltereignisse keine
Hinweise darauf, dass das bei der Beschwerdeführerin lebende Kind von
häuslicher Gewalt betroffen sein könnte, die vom Beschwerdegegner ausgeht.
Ferner wird von der Beschwerdeführerin kein Grund erwähnt und geht auch aus den
Akten nicht hervor, weshalb es zum Schutz der Beschwerdeführerin erforderlich
sein sollte, das Kontaktverbot auf das heute neun Monate alte Kind auszudehnen.
Der Haftrichter hätte dem Beschwerdegegner den Kontakt zu seinem Kind demnach
nicht verbieten dürfen. Die Beschwerde ist folglich insofern abzuweisen, als
die Beschwerdeführerin beantragte, das Kontaktverbot gegenüber dem gemeinsamen
Kind um drei statt um anderthalb Monate zu verlängern.
6.3
Anzumerken
ist, dass das Kontaktverbot des Beschwerdegegners zu seinem Sohn zwar nur bis
am 22. Juli 2011 gilt, dass aber das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot
gegenüber der Beschwerdeführerin bis am 7. September 2011 zu beachten sind
(vgl. E. 5.4). Demnach wird der Beschwerdegegner das Kontaktrecht zu
seinem Sohn vom 22. Juli 2011 bis am 7. September 2011 nur unter
Einhaltung des während dieser Zeit geltenden Rayonverbots sowie des
Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin wahrnehmen können. Dem
Kontaktrecht des Beschwerdegegners zum Kind steht – anders als etwa im Fall
eines zivilrechtlich erstrittenen Besuchsrechts – keine Pflicht der
Beschwerdeführerin gegenüber, den Kindskontakt effektiv zu gewähren. Eine
Kontaktaufnahme zum Kind steht dem Beschwerdeführer daher nur dann offen, wenn
es ihm gelingt, den Kontakt zum Kind über Drittpersonen herzustellen, und sei
es auch nur im Rahmen von Zufallsbegegnungen ausserhalb des verbotenen Rayons.
7.
7.1
Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung
des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2011 ist insofern abzuändern, als
das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 30. Mai 2011 angeordnete
Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin sowie das Rayonverbot bis zum
7.
September 2011 verlängert werden; im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen. Da der Beschwerdegegner im Verfahren vor dem Haftrichter somit als
weitgehend unterliegende Partei zu gelten hat, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
7.2
Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos geworden.
Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts
Zürich vom 7. Juni 2011 wird insofern abgeändert, als die mit Verfügung
der Stadtpolizei Zürich vom 30. Mai 2011 angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen (Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin, Rayonverbot) bis
zum 7. September 2011 verlängert werden. Disp.-Ziff. 3 der Verfügung
vom 7. Juni 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt werden.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an…