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Entscheid

VB.2011.00386

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00386

12. Januar 2012Deutsch14 min

(URT.2012.13892)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B war nach Art. 394 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verbeiständet und bezog

während Jahren Sozialhilfe und andere staatliche Leistungen. Er verstarb am 9. Dezember

2009. In der Folge forderte die Sozialkommission der Gemeinde M, wo sich der

zivilrechtliche Wohnsitz Bs befunden hatte, von seiner Schwester und Alleinerbin

A mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 den Betrag von Fr. 68'050.- an

wirtschaftlicher Unterstützung von Januar 2004 bis Januar 2007 zurück. Dagegen

erhob A am 31. März 2010 beim Bezirksrat C Rekurs. Mit Beschluss vom 7. Juni

2010 forderte die Sozialkommission M den Betrag von Fr. 39'035.05 an

wirtschaftlicher Unterstützung für B von Dezember 2000 bis Dezember 2003

zurück, womit die Rückforderungen aus ausbezahlter wirtschaftlicher Hilfe

abgegolten wären (total Fr. 107'085.05). Auch dagegen erhob A am 16. Juni

2010 Rekurs beim Bezirksrat C. Mit Beschluss vom 27. Juli 2010 bestätigte

dieser zwar die Rückerstattungsforderungen, hob dennoch aber die Beschlüsse der

Sozialkommission M vom 21. Dezember 2009 und 7. Juni 2010 auf und

wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung betreffend die Verhältnisse

der Alleinerbin und zu neuer Entscheidung an die Sozialkommission M zurück.

B. Mit Beschluss vom 27. September 2010 forderte die Sozialkommission M

erneut den Betrag von Fr. 107'100.05 (recte: 107'085.05) vom aktiven

Nachlass Bs zurück. Diesen Beschluss nahm A unter der Anschrift D-Strasse 01

in E, am 1. Oktober 2010 in Empfang. Sie erhob dagegen am 22. Oktober

2010 Rekurs beim Bezirksrat C.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 23. März 2011 setzte der

Bezirksrat C die Rückerstattungsforderung aus rechtmässigem Bezug von

wirtschaftlicher Hilfe auf Fr. 107'085.05 fest und wies den Rekurs im

Übrigen ab. Der Beschluss vom 23. März 2011 konnte A unter der bisherigen Anschrift

nicht zugestellt werden. Anscheinend war sie im Dezember 2010 an die Adresse

F-Strasse 03 in E, umgezogen. Am 10. Juni 2011 teilte der Bezirksrat C der

Beschwerdeführerin, welche vom Beschluss vom 23. März 2011 inzwischen

Kenntnis erhalten hatte, mit, dass der angefochtene Beschluss bereits in

Rechtskraft erwachsen sei.

III.

Gegen den Entscheid vom 23. März 2011 erhob A am 15. Juni

2011.

Beschwerde am Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr die Frist zur

Beschwerdeerhebung wiederherzustellen. Gleichzeitig lieferte sie eine

materielle Begründung zum Umfang des Nachlasses und zu Versäumnissen der

Behörde. Mit Zwischenbeschluss vom 13. Juli 2011 stellte das

Verwaltungsgericht A die Frist zur Beschwerdeerhebung wieder her und setzte ihr

eine Frist von 10 Tagen, um ihre Beschwerde zu begründen. Die Regelung der

Kosten dieses Entscheids wurde dem Endentscheid vorbehalten. Mit Eingabe vom 29. Juli

2011.

verlangte A die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats C vom 23. März

2011.

und begründete ihre Beschwerde materiell. Der Bezirksrat C und die

Gemeinde M äusserten sich dazu am 17. und 22. August 2011. Mit Eingabe vom

25.

September 2011 nahm A dazu Stellung. Am 27. Oktober 2011 mussten

die Akten der Gemeinde M zugestellt werden, weil A eine

Verantwortlichkeitsklage gegen die Sozialkommission M (Sozialbehörde) erhoben

hatte.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vorliegend

geht es um die Rückerstattung rechtmässig bezogener Fürsorgeleistungen. Dafür

ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts der Höhe der

Rückerstattungsforderung ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG). Zwar richtet sich die Rückerstattungsforderung gegen den Nachlass

von B; nachdem die Beschwerdeführerin ihr Erbe inzwischen angetreten hat, ist

sie aber als Alleinerbin davon direkt betroffen und entsprechend zur Beschwerde

legitimiert.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beanstandet verschiedentlich die Arbeit der Beistände ihres

verstorbenen Bruders, beigezogener Anwälte und der Beschwerdegegnerin, welche

zu einer Verringerung des Erbes beigetragen hätten. Sofern sie damit die Arbeit

der Behörde und der von dieser beigezogenen Fachleute in aufsichtsrechtlicher

Hinsicht beanstanden wollte, wäre darauf nicht einzugehen, da dem Verwaltungsgericht

keine aufsichtsrechtlichen Funktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden

zukommen. Nicht zu beurteilen ist auch die vom Bezirksrat C auf ihre Beschwerde

hin geprüfte und leicht reduzierte Rechnung von Beistand Rechtsanwalt G über

Fr. 44'741.55, da diese nicht Thema des angefochtenen Beschlusses war.

1.3

Schliesslich

ist der Frage, ob der Nachlass grösser sein könnte als bis anhin festgestellt,

nur soweit nachzugehen, als zu prüfen ist, ob das vorhandene Nachlassvermögen

zur Begleichung der geforderten Rückerstattungsbeiträge ausreicht.

2.

2.1

Nach § 28

Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) entsteht ein Anspruch

auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber dem Nachlass, wenn der

Hilfeempfänger stirbt. Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind

– gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung – die Verhältnisse der Erben

angemessen zu berücksichtigen. Was das im Detail bedeutet, geht allerdings

weder aus dem Gesetz noch aus der damaligen Abstimmungsvorlage hervor. In

dieser wurde immerhin auf § 19 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes vom

7.

Februar 1971 (ZLG) verwiesen, wonach rechtmässig bezogene Beihilfen in

der Regel aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person

zurückzuerstatten sind (lit. b). Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen

oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von

demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25'000.-

übersteigt (vgl. ABl 1981, S. 954).

2.2

Nach § 27 Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der

Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene

Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse

gelangt (lit. b). Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre auch nicht

zu rechtfertigen, dass ein allfälliger Erbe eines Hilfeempfängers im Zusammenhang

mit einer Rückerstattungsforderung mit Bezug auf seine Verhältnisse schlechter

gestellt würde als ein Hilfeempfänger, der zu Lebzeiten in den Genuss einer

Erbschaft gelangt. Dies geht schon aus dem Hinweis auf § 19 Abs. 1

ZLG hervor. Somit kann die angemessene Berücksichtigung der Verhältnisse des

Erben eines verstorbenen Hilfeempfängers, der rechtmässig Sozialhilfe bezog,

nur bedeuten, dass auch der Erbe infolge der Erbschaft in finanziell günstige

Verhältnisse nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG gelangt sein muss, damit

eine Rückerstattungsforderung gegen ihn bzw. den Nachlass geltend gemacht

werden kann.

2.3

Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b

SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem

Ergänzungsleistungsrecht überschritten ist (Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

des Kantonalen Sozialamtes Zürich [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch 1993–2000,

Ziff. 2.5.3/§ 27 SHG, S. 234). Dieser beträgt zurzeit Fr. 25'000.-

(Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2006.

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG]; § 19 Abs. 1 lit. b ZLG; dazu auch VGr, 4. Dezember

2003, VB.2003.00393, E. 4.1). Dass vorliegend die Schwester und nicht die

Ehegattin, Partnerin oder ein Kind des verstorbenen Erblassers Erbin ist (vgl. § 19

Abs. 1 lit. b ZLG), spielt mit Bezug auf den Freibetrag von Fr. 25'000.-

insofern keine Rolle, als dieser sich vorliegend aus § 27 Abs. 1 SHG

herleitet (wenn auch in analoger Anwendung von § 19 Abs. 1 lit. b

ZLG, was die Höhe des Betrags betrifft). Zudem sehen auch die SKOS-Richtlinien

im Fall der Rückerstattung früher bezogener Leistungen durch einen

Hilfeempfänger einen Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- vor

(Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung

der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Kap. E.3.2).

3.

Die Vorinstanz stützte die

Rückerstattungsforderung zu Recht auf § 28 SHG ab. Sie kam zum Schluss,

dass die Forderung über Fr. 107'085.05 aus vom verstorbenen B bezogener

wirtschaftlicher Hilfe ab Dezember 2000 bis und mit Januar 2007 ausgewiesen

sei. Der vom Bezirksrat genehmigte Schlussbericht des Beistandes des

Verstorbenen sei am 24. August 2008 genehmigt worden und habe nach

Vornahme gewisser Zahlungen noch Aktiven von Fr. 217'252.58 im Zeitpunkt

vom 16. September 2010 ausgewiesen. Der Gesamtbetrag der noch ausstehenden

Rückzahlungen lasse sich mit den vorhandenen Aktiven decken. Die Begleichung

der Forderung über Fr. 107'085.05 sei der Beschwerdeführerin zumutbar.

4.

4.1

Der vom Bezirksrat C am 26. April 2010 genehmigte

Beistandschafts-Schlussbericht vom 8. März 2010 führt unter der Rubrik

"Klientenvermögensbericht" vom 1. Juli 2009 bis 28. Februar

2010.

die folgenden Aktiven auf:

-

Konto Bank N, Privatkonto, Schlussbestand:

Fr. 33'197.75;

-

Konto Bank N, Fremdwährungskonto (US$

umgerechnet in CHF): Fr. 186'385.73;

-

Verrechnungssteuer: Fr. 60.10;

-

Total: Fr. 219'643.58.

Die Vermögenszunahme basierte im

Wesentlichen darauf, dass B im November 2009 von seinem Vater US$ 173'592.-

erbte, die per 28. Februar 2010 zu einem günstigen Dollarkurs in insgesamt

Fr. 186'385.73 eingewechselt werden konnten. Die Mittel auf dem Konto der Bank N

(Privatkonto) hatten im Januar 2010 noch Fr. 87'341.65 betragen. Bis zum

19.

Februar 2010 waren diese Beträge auf Fr. 33'197.75 reduziert

worden, im Wesentlichen, weil zwei grössere Zahlungen von Fr. 51'447.-

(Rückerstattung zu viel bezogener Zusatzleistungen; dazu sogleich E. 4.2)

sowie von Fr. 2'898.40 getätigt worden waren. Nach weiteren kleineren

Vergütungen ergab sich per 16. September 2010 ein Betrag von Fr. 30'806.75.

Geht man von diesem Betrag aus, beläuft sich der Nachlass auf insgesamt Fr. 217'252.58.

Es besteht kein Anlass, am Vorhandensein dieser Mittel zu zweifeln. Daraus

lässt sich die geltend gemachte Rückerstattungsforderung von Fr. 107'085.05,

die überdies ausgewiesen ist, problemlos begleichen, ohne dass der Freibetrag

von Fr. 25'000.- auch nur annähernd tangiert würde. Es verblieben der Beschwerdeführerin

immer noch Fr. 85'167.63 (Fr. 217'252.58 ./. Fr. 25'000.- ./.

Fr. 107'085.05).

Die Beträge aus wirtschaftlicher Hilfe könnten

selbst dann geleistet werden, wenn sich der Bestand der Mittel auf Fr. 181'846.15

reduziert haben sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, und das

Honorar für Rechtsanwalt G in Höhe von Fr. 44'741.55 zu bezahlen wäre,

wenn dieses schon zurückgefordert worden wäre. Die im angefochtenen Entscheid

erwähnte weitere Rechnung von Fr. 54'140.- für total ausbezahlte kantonale

Beihilfen und Gemeindezuschüsse könnte aus dem verbleibenden Nachlass

allerdings nicht mehr vollumfänglich beglichen werden. Dies ist indessen nicht

von Bedeutung, da es vorliegend nur um die Rückerstattung von Beträgen aus

wirtschaftlicher Hilfe geht.

4.2

Die

Verhältnisse um die zurückgeforderten Beträge für kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse

scheinen auf den ersten Blick etwas unklar. Die

Rückerstattungsforderungen in Höhe von Fr. 51'447.- und Fr. 54'140.-

betreffen verschiedene Sachverhalte: Mit Verfügung vom 19. Oktober

2010.

forderte die Beschwerdegegnerin total Fr. 51'447.- an zu viel

bezahlten Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe zurück. Dieser Forderung

lag zugrunde, dass die Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen wegen der

Erbschaftseingänge bei B rückwirkend auf den 1. Juli 2006 bis Dezember

2009.

neu berechnet werden mussten. Allerdings wurde der Betrag von Fr. 51'447.-

bereits am 15. Januar 2010 bezahlt. Diese Ausgabe war demnach bei der

Festlegung des Vermögens per 28. Februar 2010 bereits berücksichtigt; die

Forderung wird vom Beistand auch nicht mehr aufgeführt.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009

forderte die Beschwerdegegnerin dagegen den Betrag von Fr. 54'140.- an zu viel

bezogenen kantonalen Beihilfen (Fr. 24'442.-) und Gemeindezuschüssen (Fr.

29'698.-) zurück. Im E-Mail vom 11. Dezember 2009 mit dem Betreff

"Ergänzungsleistungen, Beihilfe, Gemeindezuschüsse" hatte die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin zuvor mitgeteilt, die Stelle für Zusatzleistungen habe

darüber informiert, dass mit Rückforderungen von ca. Fr. 60'000.- zu

rechnen sei, was aber erst eine Richtgrösse sei und noch genau berechnet werden

müsse. Damit musste der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass die besagte Forderung

in Höhe von Fr. 54'140.- nicht die an ihren Bruder ausbezahlte

Sozialhilfe, sondern nur die kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse betreffen

konnte. Insofern kann sie sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben

berufen. Im Schlussbericht vom 8. März 2010 verlangte der Beistand schliesslich

die Ermächtigung zur Rückerstattung der kantonalen Beihilfen und

Gemeindezuschüsse in Höhe von Fr. 54'140.-. Dieser Betrag wurde

anscheinend noch nicht bezahlt.

4.3

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Nachlass ihres verstorbenen

Bruders aktiv sei. Die Hälfte der Eigentumswohnung in H habe ihr bereits vor

dem Tod ihres Bruders zu 50 % gehört. Ausserdem werde diese Wohnung von einer

Familie zu Unrecht besetzt gehalten. Die daraus entstandenen Anwalts- und

Gerichtskosten hätten über den Verkauf der zweiten Wohnung bezahlt werden

müssen. Zudem werde der Nachlass um einen nicht existierenden aktiven Betrag in

Form ausstehender Mieten ergänzt. Ihr Anteil von 50 % am Schmuck, der auf

hypothetische US$ 9'795.- geschätzt worden sei, könne zudem nicht dem Nachlass

zugerechnet werden, sondern nur die andern 50 %. Doch dürfte sich der Schmuck

ohnehin kaum verkaufen lassen.

Der Rekursantwort der Beschwerdegegnerin ist

zu entnehmen, dass ausser den im Rechenschaftsbericht des Amtsvormundes

erwähnten Vermögenswerten noch Erbanteile von B aus dem Nachlass seines

verstorbenen Vaters vorhanden seien, die im Schlussbericht nicht beziffert

worden seien, so etwa eine Eigentumswohnung in H, aber auch ausstehende

Mietzinse, die eventuell eingetrieben werden könnten. Zudem sei B zusammen mit

seiner Schwester an einer Erbengemeinschaft für ein Stück Land in I beteiligt

gewesen, was auch nicht bewertet worden sei. Der Anteil am Schmuck aus I – ebenfalls

aus dem Nachlass des Vaters – gehe jetzt ins Alleineigentum der

Beschwerdeführerin über, ohne dass aber Vermögenswerte aus dem Anteil des

Verstorbenen am Schmuck aufgeführt worden wären. Nachdem alle diese

Vermögenswerte im Schlussbericht nicht beziffert wurden, kann mit ihnen der

aktive Nachlass von B nicht bestritten werden. Ebenso wenig ist der Frage nachzugehen,

ob die damit befassten Vertreter Bs finanzielle Einbussen verursacht haben oder

nicht.

4.4

Die Beschwerdeführerin verweist weiter darauf, dass die Anteile an der J AG,

die sie geerbt habe, nur zu finanziellen Nachteilen für sie geführt hätten, da

dieses Unternehmen über keine Mittel mehr verfüge. Aufgrund der Weigerung von

Rechtsanwalt G, das Unternehmen oder wenigstens den Aktienmantel zu verkaufen,

seien ihr wenigstens Fr. 4'000.- entgangen. Die J AG, registriert im

Handelsregister des Kantons K, ist heute in Liquidation; Liquidatorin ist die

Beschwerdeführerin. Die Anteile Bs an diesem Unternehmen wurden allerdings

nicht bewertet, sodass die Beschwerdeführerin daraus für die Grösse des

Nachlasses nichts ableiten kann.

Dasselbe gilt für die Anteile Bs an der L AG,

die der Beschwerdeführerin zukamen. In diesem im Handelsregister E

registrierten Unternehmen ist die Beschwerdeführerin Mitglied des

Verwaltungsrats und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Nach ihren Angaben

soll ihr Vater dieses Unternehmen in chaotischem Zustand hinterlassen haben.

Das Warenlager sei praktisch wertlos. Die Liquidation stehe auch hier bevor.

Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin

zunächst die Anteile ihres Bruders an der L AG für Fr. 50'000.-,

später für Fr. 30'000.- abkaufen wollen. B habe das Einverständnis

verweigert. Daraus sei der Beschwerdeführerin als alleiniger Verwaltungsrätin

mit Einzelunterschrift, die für ihre Tätigkeit ein Honorar bezogen habe,

indessen kein Nachteil entstanden. Vielmehr sei ihre Schuld von Fr. 30'000.-

gegenüber B in der Schlussrechnung nicht berücksichtigt worden. Sie habe seine

Anteile jetzt geerbt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie

habe mangels genügender Aktiven seit über zwei Jahren keinen Lohn mehr beziehen

können für Handlungen im Zusammenhang mit den beiden erwähnten Unternehmen.

Anderseits dürften ihr persönlich aus der laufenden oder späteren Liquidation

der beiden Aktiengesellschaften keine Kosten erwachsen, sofern sie als Organ

nicht haftbar wird. Insofern entsteht ihr daher keine zusätzliche Belastung.

4.5

Aufgrund der verschiedenen nicht bewerteten Vermögenswerte ist nicht

ausgeschlossen, dass der Nachlass von B tatsächlich noch etwas grösser ist als

die im Schlussbericht des Beistands vom 8. März 2010 ausgewiesenen

Fr. 219'643.58. Da der Freibetrag von Fr. 25'000.- nach Leistung der

Rückerstattungsforderung für ausbezahlte Sozialhilfe gewährleistet werden kann,

ist die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin tatsächlich zumutbar, auch

unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse. Die Rückerstattungsforderung berührt

ohnehin nur den Nachlass ihres Bruders.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Bei den Kosten sind diejenigen für den Zwischenentscheid vom

13.

Juli 2011 zu berücksichtigen. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 6'720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…