VB.2011.00386
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00386
12. Januar 2012Deutsch14 min
(URT.2012.13892)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00386
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde M,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(Fristwiederherstellung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B war nach Art. 394 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verbeiständet und bezog
während Jahren Sozialhilfe und andere staatliche Leistungen. Er verstarb am 9. Dezember
2009. In der Folge forderte die Sozialkommission der Gemeinde M, wo sich der
zivilrechtliche Wohnsitz Bs befunden hatte, von seiner Schwester und Alleinerbin
A mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 den Betrag von Fr. 68'050.- an
wirtschaftlicher Unterstützung von Januar 2004 bis Januar 2007 zurück. Dagegen
erhob A am 31. März 2010 beim Bezirksrat C Rekurs. Mit Beschluss vom 7. Juni
2010 forderte die Sozialkommission M den Betrag von Fr. 39'035.05 an
wirtschaftlicher Unterstützung für B von Dezember 2000 bis Dezember 2003
zurück, womit die Rückforderungen aus ausbezahlter wirtschaftlicher Hilfe
abgegolten wären (total Fr. 107'085.05). Auch dagegen erhob A am 16. Juni
2010 Rekurs beim Bezirksrat C. Mit Beschluss vom 27. Juli 2010 bestätigte
dieser zwar die Rückerstattungsforderungen, hob dennoch aber die Beschlüsse der
Sozialkommission M vom 21. Dezember 2009 und 7. Juni 2010 auf und
wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung betreffend die Verhältnisse
der Alleinerbin und zu neuer Entscheidung an die Sozialkommission M zurück.
B. Mit Beschluss vom 27. September 2010 forderte die Sozialkommission M
erneut den Betrag von Fr. 107'100.05 (recte: 107'085.05) vom aktiven
Nachlass Bs zurück. Diesen Beschluss nahm A unter der Anschrift D-Strasse 01
in E, am 1. Oktober 2010 in Empfang. Sie erhob dagegen am 22. Oktober
2010 Rekurs beim Bezirksrat C.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 23. März 2011 setzte der
Bezirksrat C die Rückerstattungsforderung aus rechtmässigem Bezug von
wirtschaftlicher Hilfe auf Fr. 107'085.05 fest und wies den Rekurs im
Übrigen ab. Der Beschluss vom 23. März 2011 konnte A unter der bisherigen Anschrift
nicht zugestellt werden. Anscheinend war sie im Dezember 2010 an die Adresse
F-Strasse 03 in E, umgezogen. Am 10. Juni 2011 teilte der Bezirksrat C der
Beschwerdeführerin, welche vom Beschluss vom 23. März 2011 inzwischen
Kenntnis erhalten hatte, mit, dass der angefochtene Beschluss bereits in
Rechtskraft erwachsen sei.
III.
Gegen den Entscheid vom 23. März 2011 erhob A am 15. Juni
2011.
Beschwerde am Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr die Frist zur
Beschwerdeerhebung wiederherzustellen. Gleichzeitig lieferte sie eine
materielle Begründung zum Umfang des Nachlasses und zu Versäumnissen der
Behörde. Mit Zwischenbeschluss vom 13. Juli 2011 stellte das
Verwaltungsgericht A die Frist zur Beschwerdeerhebung wieder her und setzte ihr
eine Frist von 10 Tagen, um ihre Beschwerde zu begründen. Die Regelung der
Kosten dieses Entscheids wurde dem Endentscheid vorbehalten. Mit Eingabe vom 29. Juli
2011.
verlangte A die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats C vom 23. März
2011.
und begründete ihre Beschwerde materiell. Der Bezirksrat C und die
Gemeinde M äusserten sich dazu am 17. und 22. August 2011. Mit Eingabe vom
25.
September 2011 nahm A dazu Stellung. Am 27. Oktober 2011 mussten
die Akten der Gemeinde M zugestellt werden, weil A eine
Verantwortlichkeitsklage gegen die Sozialkommission M (Sozialbehörde) erhoben
hatte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Vorliegend
geht es um die Rückerstattung rechtmässig bezogener Fürsorgeleistungen. Dafür
ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts der Höhe der
Rückerstattungsforderung ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Zwar richtet sich die Rückerstattungsforderung gegen den Nachlass
von B; nachdem die Beschwerdeführerin ihr Erbe inzwischen angetreten hat, ist
sie aber als Alleinerbin davon direkt betroffen und entsprechend zur Beschwerde
legitimiert.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beanstandet verschiedentlich die Arbeit der Beistände ihres
verstorbenen Bruders, beigezogener Anwälte und der Beschwerdegegnerin, welche
zu einer Verringerung des Erbes beigetragen hätten. Sofern sie damit die Arbeit
der Behörde und der von dieser beigezogenen Fachleute in aufsichtsrechtlicher
Hinsicht beanstanden wollte, wäre darauf nicht einzugehen, da dem Verwaltungsgericht
keine aufsichtsrechtlichen Funktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden
zukommen. Nicht zu beurteilen ist auch die vom Bezirksrat C auf ihre Beschwerde
hin geprüfte und leicht reduzierte Rechnung von Beistand Rechtsanwalt G über
Fr. 44'741.55, da diese nicht Thema des angefochtenen Beschlusses war.
1.3
Schliesslich
ist der Frage, ob der Nachlass grösser sein könnte als bis anhin festgestellt,
nur soweit nachzugehen, als zu prüfen ist, ob das vorhandene Nachlassvermögen
zur Begleichung der geforderten Rückerstattungsbeiträge ausreicht.
2.
2.1
Nach § 28
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) entsteht ein Anspruch
auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber dem Nachlass, wenn der
Hilfeempfänger stirbt. Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind
– gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung – die Verhältnisse der Erben
angemessen zu berücksichtigen. Was das im Detail bedeutet, geht allerdings
weder aus dem Gesetz noch aus der damaligen Abstimmungsvorlage hervor. In
dieser wurde immerhin auf § 19 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes vom
7.
Februar 1971 (ZLG) verwiesen, wonach rechtmässig bezogene Beihilfen in
der Regel aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person
zurückzuerstatten sind (lit. b). Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von
demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25'000.-
übersteigt (vgl. ABl 1981, S. 954).
2.2
Nach § 27 Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der
Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene
Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse
gelangt (lit. b). Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre auch nicht
zu rechtfertigen, dass ein allfälliger Erbe eines Hilfeempfängers im Zusammenhang
mit einer Rückerstattungsforderung mit Bezug auf seine Verhältnisse schlechter
gestellt würde als ein Hilfeempfänger, der zu Lebzeiten in den Genuss einer
Erbschaft gelangt. Dies geht schon aus dem Hinweis auf § 19 Abs. 1
ZLG hervor. Somit kann die angemessene Berücksichtigung der Verhältnisse des
Erben eines verstorbenen Hilfeempfängers, der rechtmässig Sozialhilfe bezog,
nur bedeuten, dass auch der Erbe infolge der Erbschaft in finanziell günstige
Verhältnisse nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG gelangt sein muss, damit
eine Rückerstattungsforderung gegen ihn bzw. den Nachlass geltend gemacht
werden kann.
2.3
Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b
SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem
Ergänzungsleistungsrecht überschritten ist (Abteilung Öffentliche Sozialhilfe
des Kantonalen Sozialamtes Zürich [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch 1993–2000,
Ziff. 2.5.3/§ 27 SHG, S. 234). Dieser beträgt zurzeit Fr. 25'000.-
(Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2006.
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG]; § 19 Abs. 1 lit. b ZLG; dazu auch VGr, 4. Dezember
2003, VB.2003.00393, E. 4.1). Dass vorliegend die Schwester und nicht die
Ehegattin, Partnerin oder ein Kind des verstorbenen Erblassers Erbin ist (vgl. § 19
Abs. 1 lit. b ZLG), spielt mit Bezug auf den Freibetrag von Fr. 25'000.-
insofern keine Rolle, als dieser sich vorliegend aus § 27 Abs. 1 SHG
herleitet (wenn auch in analoger Anwendung von § 19 Abs. 1 lit. b
ZLG, was die Höhe des Betrags betrifft). Zudem sehen auch die SKOS-Richtlinien
im Fall der Rückerstattung früher bezogener Leistungen durch einen
Hilfeempfänger einen Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- vor
(Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung
der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Kap. E.3.2).
3.
Die Vorinstanz stützte die
Rückerstattungsforderung zu Recht auf § 28 SHG ab. Sie kam zum Schluss,
dass die Forderung über Fr. 107'085.05 aus vom verstorbenen B bezogener
wirtschaftlicher Hilfe ab Dezember 2000 bis und mit Januar 2007 ausgewiesen
sei. Der vom Bezirksrat genehmigte Schlussbericht des Beistandes des
Verstorbenen sei am 24. August 2008 genehmigt worden und habe nach
Vornahme gewisser Zahlungen noch Aktiven von Fr. 217'252.58 im Zeitpunkt
vom 16. September 2010 ausgewiesen. Der Gesamtbetrag der noch ausstehenden
Rückzahlungen lasse sich mit den vorhandenen Aktiven decken. Die Begleichung
der Forderung über Fr. 107'085.05 sei der Beschwerdeführerin zumutbar.
4.
4.1
Der vom Bezirksrat C am 26. April 2010 genehmigte
Beistandschafts-Schlussbericht vom 8. März 2010 führt unter der Rubrik
"Klientenvermögensbericht" vom 1. Juli 2009 bis 28. Februar
2010.
die folgenden Aktiven auf:
-
Konto Bank N, Privatkonto, Schlussbestand:
Fr. 33'197.75;
-
Konto Bank N, Fremdwährungskonto (US$
umgerechnet in CHF): Fr. 186'385.73;
-
Verrechnungssteuer: Fr. 60.10;
-
Total: Fr. 219'643.58.
Die Vermögenszunahme basierte im
Wesentlichen darauf, dass B im November 2009 von seinem Vater US$ 173'592.-
erbte, die per 28. Februar 2010 zu einem günstigen Dollarkurs in insgesamt
Fr. 186'385.73 eingewechselt werden konnten. Die Mittel auf dem Konto der Bank N
(Privatkonto) hatten im Januar 2010 noch Fr. 87'341.65 betragen. Bis zum
19.
Februar 2010 waren diese Beträge auf Fr. 33'197.75 reduziert
worden, im Wesentlichen, weil zwei grössere Zahlungen von Fr. 51'447.-
(Rückerstattung zu viel bezogener Zusatzleistungen; dazu sogleich E. 4.2)
sowie von Fr. 2'898.40 getätigt worden waren. Nach weiteren kleineren
Vergütungen ergab sich per 16. September 2010 ein Betrag von Fr. 30'806.75.
Geht man von diesem Betrag aus, beläuft sich der Nachlass auf insgesamt Fr. 217'252.58.
Es besteht kein Anlass, am Vorhandensein dieser Mittel zu zweifeln. Daraus
lässt sich die geltend gemachte Rückerstattungsforderung von Fr. 107'085.05,
die überdies ausgewiesen ist, problemlos begleichen, ohne dass der Freibetrag
von Fr. 25'000.- auch nur annähernd tangiert würde. Es verblieben der Beschwerdeführerin
immer noch Fr. 85'167.63 (Fr. 217'252.58 ./. Fr. 25'000.- ./.
Fr. 107'085.05).
Die Beträge aus wirtschaftlicher Hilfe könnten
selbst dann geleistet werden, wenn sich der Bestand der Mittel auf Fr. 181'846.15
reduziert haben sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, und das
Honorar für Rechtsanwalt G in Höhe von Fr. 44'741.55 zu bezahlen wäre,
wenn dieses schon zurückgefordert worden wäre. Die im angefochtenen Entscheid
erwähnte weitere Rechnung von Fr. 54'140.- für total ausbezahlte kantonale
Beihilfen und Gemeindezuschüsse könnte aus dem verbleibenden Nachlass
allerdings nicht mehr vollumfänglich beglichen werden. Dies ist indessen nicht
von Bedeutung, da es vorliegend nur um die Rückerstattung von Beträgen aus
wirtschaftlicher Hilfe geht.
4.2
Die
Verhältnisse um die zurückgeforderten Beträge für kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse
scheinen auf den ersten Blick etwas unklar. Die
Rückerstattungsforderungen in Höhe von Fr. 51'447.- und Fr. 54'140.-
betreffen verschiedene Sachverhalte: Mit Verfügung vom 19. Oktober
2010.
forderte die Beschwerdegegnerin total Fr. 51'447.- an zu viel
bezahlten Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe zurück. Dieser Forderung
lag zugrunde, dass die Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen wegen der
Erbschaftseingänge bei B rückwirkend auf den 1. Juli 2006 bis Dezember
2009.
neu berechnet werden mussten. Allerdings wurde der Betrag von Fr. 51'447.-
bereits am 15. Januar 2010 bezahlt. Diese Ausgabe war demnach bei der
Festlegung des Vermögens per 28. Februar 2010 bereits berücksichtigt; die
Forderung wird vom Beistand auch nicht mehr aufgeführt.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009
forderte die Beschwerdegegnerin dagegen den Betrag von Fr. 54'140.- an zu viel
bezogenen kantonalen Beihilfen (Fr. 24'442.-) und Gemeindezuschüssen (Fr.
29'698.-) zurück. Im E-Mail vom 11. Dezember 2009 mit dem Betreff
"Ergänzungsleistungen, Beihilfe, Gemeindezuschüsse" hatte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin zuvor mitgeteilt, die Stelle für Zusatzleistungen habe
darüber informiert, dass mit Rückforderungen von ca. Fr. 60'000.- zu
rechnen sei, was aber erst eine Richtgrösse sei und noch genau berechnet werden
müsse. Damit musste der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass die besagte Forderung
in Höhe von Fr. 54'140.- nicht die an ihren Bruder ausbezahlte
Sozialhilfe, sondern nur die kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse betreffen
konnte. Insofern kann sie sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben
berufen. Im Schlussbericht vom 8. März 2010 verlangte der Beistand schliesslich
die Ermächtigung zur Rückerstattung der kantonalen Beihilfen und
Gemeindezuschüsse in Höhe von Fr. 54'140.-. Dieser Betrag wurde
anscheinend noch nicht bezahlt.
4.3
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Nachlass ihres verstorbenen
Bruders aktiv sei. Die Hälfte der Eigentumswohnung in H habe ihr bereits vor
dem Tod ihres Bruders zu 50 % gehört. Ausserdem werde diese Wohnung von einer
Familie zu Unrecht besetzt gehalten. Die daraus entstandenen Anwalts- und
Gerichtskosten hätten über den Verkauf der zweiten Wohnung bezahlt werden
müssen. Zudem werde der Nachlass um einen nicht existierenden aktiven Betrag in
Form ausstehender Mieten ergänzt. Ihr Anteil von 50 % am Schmuck, der auf
hypothetische US$ 9'795.- geschätzt worden sei, könne zudem nicht dem Nachlass
zugerechnet werden, sondern nur die andern 50 %. Doch dürfte sich der Schmuck
ohnehin kaum verkaufen lassen.
Der Rekursantwort der Beschwerdegegnerin ist
zu entnehmen, dass ausser den im Rechenschaftsbericht des Amtsvormundes
erwähnten Vermögenswerten noch Erbanteile von B aus dem Nachlass seines
verstorbenen Vaters vorhanden seien, die im Schlussbericht nicht beziffert
worden seien, so etwa eine Eigentumswohnung in H, aber auch ausstehende
Mietzinse, die eventuell eingetrieben werden könnten. Zudem sei B zusammen mit
seiner Schwester an einer Erbengemeinschaft für ein Stück Land in I beteiligt
gewesen, was auch nicht bewertet worden sei. Der Anteil am Schmuck aus I – ebenfalls
aus dem Nachlass des Vaters – gehe jetzt ins Alleineigentum der
Beschwerdeführerin über, ohne dass aber Vermögenswerte aus dem Anteil des
Verstorbenen am Schmuck aufgeführt worden wären. Nachdem alle diese
Vermögenswerte im Schlussbericht nicht beziffert wurden, kann mit ihnen der
aktive Nachlass von B nicht bestritten werden. Ebenso wenig ist der Frage nachzugehen,
ob die damit befassten Vertreter Bs finanzielle Einbussen verursacht haben oder
nicht.
4.4
Die Beschwerdeführerin verweist weiter darauf, dass die Anteile an der J AG,
die sie geerbt habe, nur zu finanziellen Nachteilen für sie geführt hätten, da
dieses Unternehmen über keine Mittel mehr verfüge. Aufgrund der Weigerung von
Rechtsanwalt G, das Unternehmen oder wenigstens den Aktienmantel zu verkaufen,
seien ihr wenigstens Fr. 4'000.- entgangen. Die J AG, registriert im
Handelsregister des Kantons K, ist heute in Liquidation; Liquidatorin ist die
Beschwerdeführerin. Die Anteile Bs an diesem Unternehmen wurden allerdings
nicht bewertet, sodass die Beschwerdeführerin daraus für die Grösse des
Nachlasses nichts ableiten kann.
Dasselbe gilt für die Anteile Bs an der L AG,
die der Beschwerdeführerin zukamen. In diesem im Handelsregister E
registrierten Unternehmen ist die Beschwerdeführerin Mitglied des
Verwaltungsrats und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Nach ihren Angaben
soll ihr Vater dieses Unternehmen in chaotischem Zustand hinterlassen haben.
Das Warenlager sei praktisch wertlos. Die Liquidation stehe auch hier bevor.
Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin
zunächst die Anteile ihres Bruders an der L AG für Fr. 50'000.-,
später für Fr. 30'000.- abkaufen wollen. B habe das Einverständnis
verweigert. Daraus sei der Beschwerdeführerin als alleiniger Verwaltungsrätin
mit Einzelunterschrift, die für ihre Tätigkeit ein Honorar bezogen habe,
indessen kein Nachteil entstanden. Vielmehr sei ihre Schuld von Fr. 30'000.-
gegenüber B in der Schlussrechnung nicht berücksichtigt worden. Sie habe seine
Anteile jetzt geerbt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie
habe mangels genügender Aktiven seit über zwei Jahren keinen Lohn mehr beziehen
können für Handlungen im Zusammenhang mit den beiden erwähnten Unternehmen.
Anderseits dürften ihr persönlich aus der laufenden oder späteren Liquidation
der beiden Aktiengesellschaften keine Kosten erwachsen, sofern sie als Organ
nicht haftbar wird. Insofern entsteht ihr daher keine zusätzliche Belastung.
4.5
Aufgrund der verschiedenen nicht bewerteten Vermögenswerte ist nicht
ausgeschlossen, dass der Nachlass von B tatsächlich noch etwas grösser ist als
die im Schlussbericht des Beistands vom 8. März 2010 ausgewiesenen
Fr. 219'643.58. Da der Freibetrag von Fr. 25'000.- nach Leistung der
Rückerstattungsforderung für ausbezahlte Sozialhilfe gewährleistet werden kann,
ist die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin tatsächlich zumutbar, auch
unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse. Die Rückerstattungsforderung berührt
ohnehin nur den Nachlass ihres Bruders.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Bei den Kosten sind diejenigen für den Zwischenentscheid vom
13.
Juli 2011 zu berücksichtigen. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 6'720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…