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Entscheid

VB.2011.00387

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00387

23. November 2011Deutsch10 min

(URT.2011.13753)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Rahmen einer periodischen ärztlichen Kontrolle wurde

bei A eine Einschränkung des Gesichtsfelds festgestellt. Am 22. April 2010

entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wegen ungenügenden

Sehvermögens für unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises

wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens

abhängig gemacht. Einem allfälligen Rekurs entzog das Strassenverkehrsamt die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

A verlangte in einem Rekurs an den Regierungsrat die

Aufhebung des Führerausweisentzugs. Während des Rekursverfahrens wurden weitere

Untersuchungen am Universitätsspital Zürich sowie am Departement für Augenheilkunde

der Universitätsklinik Tübingen durchgeführt. Am 4. Mai 2011 wies der

Regierungsrat den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2011 beantragte A die

Aufhebung des Rekursentscheids, die Wiedererteilung der Fahrberechtigung sowie

eine angemessene Prozessentschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

In prozessualer Hinsicht beantragte er eventualiter die Einholung einer

ergänzenden Stellungnahme der Universitätsklinik Tübingen, subeventualiter die

Einholung eines Obergutachtens sowie subsubeventualiter die Rückweisung der

Sache an das Strassenverkehrsamt bzw. den Regierungsrat.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die

Rekursabteilung der Staatskanzlei beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. August

2011.

im Auftrag des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. In seiner

Stellungnahme vom 29. September 2011 beantragte A den Beizug der

Untersuchungsergebnisse der Universitätsklinik Tübingen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1

lit. d Ziffer 1 VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3

VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn

bezüglich § 38 b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG Entscheide des Regierungsrats

angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung

in Dreierbesetzung zu erfolgen.

1.2

Eine

Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen

Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben

lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs

stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II 359, E. 1b), ebenso die

verkehrsmedizinische Untersuchung (vgl. RB 2002 Nr. 16).

2.

Der Beschwerdeführer rügt

eine rechtswidrige Beweiswürdigung sowie eine damit einhergehende fehlerhafte

Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin.

2.1

Gemäss Art. 16d

Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

(SVG) ist einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen,

wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein

Motorfahrzeug sicher zu führen. Die Wiedererteilung des Führerausweises kann

von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Betroffene die Behebung des

Mangels nachweist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Aufgrund von Art. 9 Abs. 2

lit. a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)

ist bei der Erteilung bzw. beim Entzug des Führerausweises unter anderem das

Sehvermögen, insbesondere auch das Gesichtsfeld, zu berücksichtigen.

2.2

Die

begutachtenden Ärzte bzw. Institutionen gelangten bezüglich des Gesichtsfelds

des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Einschätzungen.

Dr. C kam in seinen Berichten vom 21. Dezember 2009

und vom 23. Januar 2010 zum Ergebnis, dass Gesichtsfeldausfälle unterhalb

der Horizontale beidseits nasal den Blick auf die Motorhaube verhindern, bei

sonst vorhandenem binokularem Gesichtsfeld die Fahrtauglichkeit jedoch nicht

beeinträchtigen sollten.

Dr. D vom Institut für Rechtsmedizin würdigte in ihrer

Einschätzung vom 26. März 2010 die soeben wiedergegebenen Berichte sowie

einen weiteren Befund des Universitätsspitals Zürich so, dass nicht

kompensierbare zentrale und periphere Gesichtsfeldausfälle in den unteren

Gesichtsfeldern auf einem vertikalen Sektor von insgesamt ca. 55 Grad

bestünden. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer Informationen und

Sinneseindrücke beim Blick geradeaus in diesem vertikalen Sektor von insgesamt

ca. 55 Grad unterhalb der horizontalen Blickebene nicht wahrnehmen könne.

Kompensationsmöglichkeiten bei Gesichtsfeldausfällen seien bei dieser Grösse

nicht möglich. Das Institut für Rechtsmedizin verneinte infolgedessen die Fahreignung.

Dabei stützte sich das Institut soweit ersichtlich nicht auf eine eigene

spezialisierte Augenuntersuchung, sondern auf jene der genannten Dritten.

Dr. E von der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich

gelangte in seinen Berichten vom 7. Mai und 23. Juni 2010 zum

Schluss, dass nasale untere Quadrantenausfälle mit einem gewissen Abstand zum

Zentrum vorlägen. Diese asymmetrischen Ausfälle ergänzten sich im binokularen Gesichtsfeld

und erstellten ein ausreichendes Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians.

Am linken Auge sei der Befund etwas besser als rechts, indem die Ausfälle

(erst) nach in einer Distanz von 15 bis 10 Grad vom Zentrum entfernt begännen.

Es gäbe allerdings kleine zentrumsnahe Ausfälle an beiden Augen gegen links

unten. Der Fall sei an der Augenklinik besprochen worden. Dabei seien Herr

Dr. E und seine Kollegen zum Schluss gelangt, dass das Gesichtsfeld für

das Führen eines leichten Motorfahrzeugs (eben noch) ausreichend sei.

Dr. F, Oberarzt am Departement für Augenheilkunde des Universitätsklinikums

Tübingen, gelangte in seinem Untersuchungsbefund vom 21. Dezember 2010 zum

Schluss, dass eine inferiore Gesichtsfeldeinengung bestehe, die zentralen 40

Grad jedoch frei seien. Die Fahreignung gemäss deutscher Fahrerlaubnisverordnung

sei deshalb zu bejahen. Anders, als vom Institut für Rechtsmedizin eingewendet,

sei bei der umfangreichen, rund drei Stunden dauernden Tübinger Untersuchung

auch das zentrale Gesichtsfeld untersucht worden.

2.3

Die Ärzte

gelangten nach dem Gesagten zu unterschiedlichen Befunden. Während die

Fahreignung von Dr. F und Dr. C bejaht wird, wird diese von Dr. D von Institut

für Rechtsmedizin verneint. Tendenziell bejaht wird sie von Dr. E, wobei

dieser relativierend hinzufügt, sich bezüglich dieser Entscheidung in einem

Graubereich zu befinden. Der Beschwerdeführer leitet daraus insgesamt ab, dass

der Führerausweis nicht hätte entzogen werden dürfen. Für die Aufhebung des

Führerausweisentzugs im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bleibt indes kein

Raum, da aufgrund der Gutachten folgende Punkte unklar bleiben:

2.3.1

Erstens wurde auf der einen Seite mehrfach festgestellt, dass unterhalb der

Horizontalen Gesichtsfeldausfälle bestünden. Andererseits bestehen unterschiedliche

Einschätzungen dazu, ob – und wenn ja: inwieweit – diese Einschränkungen

binokular kompensiert werden können. Dabei bleibt insbesondere offen, inwieweit

Kompensationen dem Beschwerdeführer einen falschen Eindruck der tatsächlichen

Strassensituation vermitteln könnten.

2.3.2

Zweitens wurde das zentrale Gesichtsfeld von den einen Gutachtern als

ausreichend beurteilt, vom Institut für Rechtsmedizin dagegen als ungenügend.

Unterschiedlich beantwortet wird von den Berichten insbesondere, inwieweit das zentrale

Gesichtsfeld durch die inferioren Gesichtsfeldausfälle beeinträchtigt wird. Der

Zustand des zentralen Gesichtsfelds ist nach der Fachliteratur für die

Beurteilung des Sehvermögens von grundlegender Bedeutung (vgl. Helmut Wilhelm,

Sehvermögen und Fahrtauglichkeit, in: Therapeutische Umschau 68/2005, S. 243,

245). Ob dieser Zustand für das Führen eines Fahrzeugs im vorliegenden Fall

ausreicht, wurde von den Experten unterschiedlich beurteilt. Wie der Beschwerdeführer

zu Recht ausführt, stellt die Verkehrszulassungsverordnung zum vertikalen

Gesichtsfeld keine expliziten Vorschriften auf. Das heisst jedoch nicht, dass

Gesichtsfeldausfälle unterhalb der Horizontalen bei der Beurteilung der

Fahreignung von vornherein nicht berücksichtigt werden dürften. Gerade zu diesem

Punkt gaben mehrere Experten an, dass Einschränkungen bestünden. So schrieb

etwa Dr. C in seinem Bericht, dass die Gesichtsfeldausfälle den Blick auf die

Motorhaube verhinderten. Und das Institut für Rechtsmedizin gab an, dass

gewisse Informationen und Sinneseindrücke unterhalb der Horizontalen nicht

wahrgenommen werden könnten. Zwar führt nicht jede Beeinträchtigung des Gesichtsfelds

zu einer Verneinung der Fahreignung. Solange jedoch die Frage, inwieweit die

festgestellten Ausfälle die Fahreignung beeinträchtigen, nicht widerspruchsfrei

beantwortet ist, bleibt für die Wiedererteilung des Führerausweises im vorliegenden

Verfahren kein Raum.

2.3.3

Als Drittes bleibt schliesslich unklar, ob es im vorliegenden Fall von

ausschlaggebender Bedeutung ist, dass das deutsche Recht für das Gesichtsfeld

einen anderen minimalen Durchmesser statuiert als das schweizerische Recht.

Gemäss Ziff. 3 des Anhangs 1 sowie Ziff. 5.9/2 des

Anhangs 4 zur schweizerischen Verkehrszulassungsverordnung muss das

Gesichtsfeld für Inhaber des Führerausweises B horizontal mindestens 140 Grad

betragen. Gemäss Ziff. 1.2.2 von Anlage 6 zur deutschen

Fahrerlaubnisverordnung muss das horizontale Gesichtsfeld dagegen bloss

mindestens 120 Grad betragen (Bundesgesetzblatt I 2010, S. 2034). Die

Universität Tübingen hat ihrer Einschätzung letzteren Minimaldurchmesser zugrunde

gelegt. Ob sie bei einer Anwendung der schweizerischen Verkehrszulassungsverordnung

zu einem anderen Schluss gelangt wäre, lässt sich jedenfalls anhand der

Verfahrensakten nicht beurteilen.

3.

3.1

Gemäss § 7

Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes

wegen unter anderem durch den Beizug von Sachverständigen. Fallen die

beigezogenen Gutachten widersprüchlich bzw. unklar aus, ist eine Oberexpertise

anzuordnen (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 25).

3.2

Die

vorliegenden Untersuchungen führten bezüglich der Fahreignung sowie zu den vorn

in Erwägung 2.3 thematisierten Punkten zu entgegengesetzten Schlussfolgerungen.

Damit ist das Verfahren zwecks Einholung eines Obergutachtens an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei erscheint es als zweckmässig, wenn

nach Anhörung des Beschwerdeführers zunächst ein spezialisiertes Institut

bezeichnet wird, das eine weitere umfassende Untersuchung vornimmt. Alsdann

sind diesem Institut in einem zweiten Schritt sämtliche bisherigen

Untersuchungsberichte einschliesslich der umfassenden Tübinger Untersuchungsergebnisse

zur Verfügung zu stellen. Das Institut wird sodann gestützt auf seine eigene

Untersuchung sowie auf eine sachverständige Einschätzung der bisherigen Untersuchungen

die Fahreignung einzuschätzen haben. Gestützt auf diese Einschätzung liegt es

schliesslich an der Beschwerdegegnerin, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung

zu ziehen oder aber daran festzuhalten.

3.3

Bei diesem

Verfahrensausgang erübrigt es sich, eine ergänzende Stellungnahme der

Universitätsklinik Tübingen einzuholen. Im Übrigen würde es bloss zu einer

Verzögerung des Verfahrens führen, wenn man in diesem Verfahren die

Universitätsklinik Tübingen zum Befund des Universitätsspitals Zürich Stellung

nehmen liesse. Die diesbezügliche Empfehlung des Instituts für Rechtsmedizin basiert

auf der irrtümliche Annahme, dass es das Tübinger Universitätsklinikum versäumt

habe, das zentrale Gesichtsfeld zu untersuchen. Da die Sache ohnehin an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, kann auch davon abgesehen werden, die

übrigen Untersuchungsergebnisse von der Universitätsklink Tübingen einzuholen.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit eine Rückweisung

und die Einholung eines Obergutachtens verlangt wurde. Der Entzug des Führerausweises

bleibt jedoch vorderhand bestehen. Der Beschwerdeführer obsiegt damit teilweise.

Bei der Verlegung der Verfahrenskosten und der Bemessung der Parteientschädigung

ist neben dem Unterliegerprinzip zu berücksichtigen, dass aufgrund der

unterschiedlichen Einschätzungen bereits die Beschwerdegegnerin bzw. die

Rekursinstanz die vollständigen Untersuchungsergebnisse hätte einholen bzw. ein

Obergutachten anordnen können. Aufgrund einer Mitberücksichtigung des

Verursacherprinzips gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 2 VRG sind die Verfahrenskosten demgemäss zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer sodann

Anrecht auf eine Parteientschädigung. Bei deren Bemessung ist neben dem Unterlieger-

ebenfalls das Verursacherprinzip zu berücksichtigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 33).

4.2

Die Kosten

des Rekursverfahrens sind entsprechend zu verlegen. Aus denselben wie bereits

für das Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen schuldet die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen

zwecks Einholung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.- Zustellkosten,

Fr. 2'140.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem

Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dispositiv-Ziffer II

des Rekursentscheids vom 4. Mai 2011 wird hinsichtlich der Verteilung der

Verfahrenskosten dahingehend abgeändert, dass die Rekurskosten von Fr. 1'722.-

zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer

auferlegt werden.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

(Mehrwertsteuer eingeschlossen) auszurichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…