VB.2011.00391
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00391
23. August 2011Deutsch20 min
(URT.2011.13489)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00391
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. August 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
Staatsangehörige von C, und ihre 2002 geborene Tochter D, welche an einer Behinderung
leidet, wurden von der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) von Oktober 2003 bis Oktober
2006 wirtschaftlich unterstützt. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich (SVA) sprach D mit Entscheid vom 18. Juni 2004 rückwirkend
ab 1. Mai 2004 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit
und mit Entscheid vom 26. April 2005 eine solche wegen mittlerer
Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 zu. Die Hilflosenentschädigung
wurde bis zum 30. September 2005 direkt an A ausbezahlt und im
Unterstützungsbudget der AOZ nicht berücksichtigt. Ab Oktober 2005 wurde die Hilflosenentschädigung
von der IV wegen Unklarheiten bezüglich des berechtigten Adressaten zurückbehalten.
B. Nach
entsprechenden Aufforderungen der AOZ bzw. erfolgter Mitteilung, dass die ausbezahlte
Hilflosenentschädigung als Einkommen angerechnet werden müsse, reichte die
Rechtsvertreterin von A am 31. März 2006 eine Liste mit den für D ab Mai
2004 entstandenen Spezialkosten ins Recht. Darin enthalten war eine Entschädigung
für Betreuungsleistung für den Zeitraum von Mai 2004 bis Januar 2007 während sieben
Tage die Woche, Tag und Nacht, nebst drei Tagen Erwerbstätigkeit, ab Februar
2006 im Umfang von je drei Tagen und Nächten, in der Höhe von Fr. 300.-
pro Monat und insgesamt Fr. 6'900.-. Überdies wurden Zusatzkosten von
mindestens Fr. 80.- pro Monat und insgesamt Fr. 1'840.- für
Heimbesichtigungen, Besprechungen an diversen Stellen, Telefonate zur Terminabsprache,
Fahrkosten sowie zusätzliche Kosten für D nach den Therapien (zusätzliche
Nahrung, Getränke etc.) und Babysitting aufgeführt.
C. Mit
Leistungsentscheid der AOZ vom 6. Oktober 2006 wurden A für die Zeit vom 1. Mai
2006 bis 30. April 2007 situationsbedingte Leistungen in der Höhe von Fr. 100.80
und Fr. 150.- als Integrationszulage zugesprochen.
D. Am 7. Dezember
2006 verpflichtete die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich A,
die für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. September 2005 für D bezogenen
Leistungen über Fr. 13'940.- der AOZ zurückzuerstatten. Dieser Beschluss
erwuchs in Rechtskraft.
E. Die
Stellenleitung der AOZ lehnte am 24. Juli 2009 die von A geltend gemachten
situationsbedingten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember
2005 ab und übernahm solche im Umfang von Fr. 619.40 für den Zeitraum vom
1. Januar 2006 bis 31. März 2006.
F. Gegen
den Entscheid der Stellenleitung der AOZ vom 24. Juli 2009 gelangte A mit
Einsprache vom 26. August 2009 an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich (EGPK) und stellte den Antrag, nebst dem
zugesprochenen Betrag seien ihr von der AOZ weitere Fr. 18'264.55 zu
bezahlen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der AOZ. Die EGPK wies die
Einsprache sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
am 3. November 2009 ab. Die Kosten fielen ausser Ansatz.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 21. Dezember 2009 beim Bezirksrat
Zürich (nachfolgend Bezirksrat) Rekurs und wiederholte die anlässlich des
Einspracheverfahrens gestellten Anträge. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 15. Juli
2010.
teilweise gut und verpflichtete die AOZ, A situationsbedingte Leistungen
im Betrag von Fr. 6'075.55 zu bezahlen. Ausserdem wurde ihr sowohl für das
Einsprache- als auch das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.
Auf die Zusprechung eines Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von D für die
Monate Februar bis April 2006 in der Höhe von insgesamt Fr. 330.-, von
Integrationszulagen für den Zeitraum von Mai 2004 bis Oktober 2006 im
Gesamtbetrag von Fr. 4'500.- und die Übernahme von Kosten für auswärtige
Verpflegung über Fr. 3'024.- trat der Bezirksrat nicht ein.
III.
A. Am 19. August
2010.
reichte A gegen den Rekursentscheid vom 15. Juli 2010 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids
der Rekursinstanz und Rückweisung mit Anweisung, die Rekursinstanz habe über a)
den Grundbetrag Lebensunterhalt für die Tochter D für die Monate Februar bis
April 2006 von Fr. 330.-, b) die Integrationszulage vom Mai 2004 bis Oktober
2006.
von Fr. 4'500.- sowie c) die Kosten für auswärtige Verpflegung im
selben Zeitraum von Fr. 3'024.- zu entscheiden. Eventualiter sei die AOZ
zu verpflichten, ihr die Leistungen gemäss dem Hauptantrag a–c im Gesamtbetrag
von Fr. 7'854.- zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Ausserdem stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut
und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum ergänzenden Entscheid an den Bezirksrat
zurück.
B. Am 12. Mai
2011.
hiess der Bezirksrat den Rekurs in Bezug auf die beantragte Auszahlung von
Integrationszulagen und den Grundbedarf der Tochter D für die Monate Februar
bis April 2006 teilweise gut. Die AOZ wurde in Ergänzung des Beschlusses vom 15. Juli
2010.
verpflichtet, A zusätzlich Fr. 4'574.80 zu bezahlen. Im Übrigen wurde
der Rekurs abgewiesen.
IV.
Gegen den Beschluss vom 12. Mai 2011 gelangte A am 16. Juni
2011.
mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte insoweit die
teilweise Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids, als
der Rekurs abgewiesen worden sei. Die AOZ sei zu verpflichten, zusätzlich zu
den mit Disp.-Ziff. 1 in Ergänzung des Beschlusses vom 15. Juli 2010
zugesprochenen Fr. 4'574.80 die folgenden Leistungen an sie zu bezahlen:
a) Grundbedarf für die Tochter D von Februar bis April 2006 im Restbetrag von Fr. 255.20
(die ursprünglich beantragten 3 x Fr. 110.- pro Monat, Fr. 330.-,
abzüglich der zugesprochenen Fr. 74.80); b) Kosten für "auswärtige
Verpflegung" im Betrag von Fr. 3'024.- (30 x Fr. 100.80); alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Im Übrigen
stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Bezirksrat verzichtete am 28. Juni 2011 auf eine
Vernehmlassung. Am 12. Juli 2011 reichte die Sozialbehörde der Stadt
Zürich die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde,
unter Verweis auf ihren Entscheid vom 3. November 2009, ihre
Stellungnahmen vom 8. Februar und 16. September 2010 sowie auf den Beschluss
des Bezirksrats vom 12. Mai 2011.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der
Streitwert beträgt Fr. 3'279.20 und liegt somit unter Fr. 20'000.-,
weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst
sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien, in der Fassung der Ausgabe April 2005 [SKOS-Richtlinien
2005]); vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1
der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]).
2.2
Die Hilfe
für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne
Aufenthaltsbewilligung (nachfolgend Asylsuchende) richtet sich nach besonderen
Vorschriften (§ 5a Abs. 1 SHG). Gestützt darauf hat der Regierungsrat
des Kantons Zürich die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV)
erlassen, die seit dem 1. Juli 2005 in Kraft ist. Subsidiär anwendbar
bleiben das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung (vgl. VGr, 31. Juli
2008, VB.2008.00248, E. 2).
2.3
Im
vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum von Mai 2004 bis Oktober 2006
richtete sich die Hilfe an Asylsuchende in der Stadt Zürich grundsätzlich
gemäss den damals geltenden, auf das Asylgesetz abgestimmten
Unterstützungsrichtlinien der Stadt Zürich (URL 2000 und URL 2006), wobei –
zumindest teils – auch die SKOS-Richtlinien zum Tragen kamen (VGr, 4. Dezember
2003, VB.2003.00348, E. 2.3).
3.
3.1
Bezüglich
des Antrags auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Tochter D für die Monate Februar bis
April 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 330.- erwog die Vorinstanz, aus dem
Kontoauszug sei ersichtlich, dass vor dem zeitweisen Aufenthalt der Tochter der
Beschwerdeführerin im Heim E jeweils ein Grundbedarf von Fr. 784.-
ausbezahlt worden sei. Am 1. Februar 2006 sei für den Monat Februar 2006
ebenfalls dieser Betrag überwiesen worden. Zusätzlich sei jedoch bereits der
Unterbringungstarif von Fr. 1'056.- ausbezahlt worden. In den darauffolgenden
Monaten seien neben diesem Unterbringungstarif lediglich noch Fr. 392.-
(also die Hälfte von Fr. 784.-), zuzüglich Fr. 7.20 pro Tag, den die
Tochter zu Hause verbracht habe, ausbezahlt worden. Für den Monat Februar 2006
sei somit zu viel ausbezahlt worden.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Auszahlung des Grundbedarfs in der Höhe
von Fr. 784.- im Februar 2006 sei rechtens erfolgt. Demgemäss sei kein
Betrag in Verrechnung zu bringen. Die AOZ sei daher zu verpflichten, zusätzlich
zu dem bereits zugesprochenen Betrag von Fr. 74.80 den Restbetrag von Fr. 255.20
zu bezahlen.
3.3
Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass die Ausrichtung des
"Unterbringungstarifs" in der Höhe von Fr. 1'056.- keinen
Einfluss auf die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Tochter D
hat, zumal es sich dabei offenbar um die Wohnkosten der Beschwerdeführerin
handelt, die von der AOZ übernommen wurden, während die Kosten des Heimaufenthalts
der Tochter von der Invalidenversicherung getragen wurden. Ab August 2005 bis
Januar 2006 wurde der Beschwerdeführerin für die Miete ein Betrag von Fr. 720.-
gutgeschrieben. Überdies fungiert die Kostenart "Bew. Zusatzmiete" in
der Höhe von Fr. 330.- in den jeweiligen Unterstützungsbudgets, wobei als
Kostenträger die Asylkommission angegeben wird. Diese Zusatzmiete steht wohl im
Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin im Juli 2005 bezogenen Wohnung
an der F-Strasse 01. Seit Februar 2006, mit Ausnahme des Monats März und
September 2006, erscheint in den vorliegenden Kostenaufstellungen statt
"Miete/Wohnkosten" sowie "Bew. Zusatzmiete" die Kostenart
"UBT" in der Höhe von Fr. 1'056.-. Dass es sich beim
Unterbringungstarif in der Höhe von Fr. 1'056.- um die Wohnkosten handelt,
ist im Übrigen auch aus dem Leistungsentscheid der AOZ für die Zeit vom 1. Mai
2006.
bis 30. April 2007 ersichtlich sowie der Abrechnung für August 2006
zu entnehmen, gemäss welcher ein Betrag in der Höhe von Fr. 349.30
nachgezahlt wurde, da sich D während 27 Tagen zu Hause aufhielt. Nichts anderes
ergibt sich aus dem Umstand, dass der besagte Betrag um Fr. 6.- höher
ausfällt als die Summe der beiden bisher im Unterstützungsbudget eingesetzten
Beträge "Miete/Wohnkosten" und "bewilligte Zusatzmiete" (Fr. 1'056.- –
[Fr. 720.- + Fr. 330.-]).
3.4
Unbestritten
ist sodann, dass der Tochter im Fall eines stationären Heimaufenthalts ein reduzierter
Grundbedarf in der Höhe von Fr. 110.- für Kleidung, Körperpflege etc. ausgerichtet
werden soll. Zum Budget wird eine Tagespauschale von Fr. 7.20 für
Nahrungskosten hinzugerechnet, falls das Kind sich daheim befinden würde, was
sich im Übrigen auch aus der Handlungsanweisung der Direktorin der Sozialen
Dienste der Stadt Zürich zum Grundbedarf im Bereich Asylfürsorgeverordnung,
gültig ab 29. November 2005 (nachfolgend Handlungsanweisung), ergibt. Im
Februar 2006 wurden nur neun Heimtage gezählt; der Heimaufenthalt begann erst
Mitte des Monats. In den Folgemonaten, mit Ausnahme von August 2006, war die
Tochter für gewöhnlich 12 Tage daheim bzw. 18 oder 19 Tage im
Heim. Sie war im Monat Februar 2006 somit doppelt so lange zu Hause als in den
Monaten März bis September 2006. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführerin im Februar 2006 höhere Kosten für Kleidung und Körperpflege
des Kindes entstanden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den reduzierten
Grundbedarf in der Höhe von Fr. 110.- sowie den Betrag von Fr. 7.20
pro Tag für Nahrungskosten erst ab Mitte Februar 2006 im entsprechenden Umfang
zu berücksichtigen, zumal die Tagespauschale für Kinder zu verwenden ist, die
am Wochenende von der Platzierung heimkommen (vgl. Ziff. 2.3 der
Handlungsanweisung). Folglich ergibt sich im Februar 2006 ein Grundbedarf für
den Lebensunterhalt der Tochter D in der Höhe von Fr. 294.20 ([Fr. 784.- : 4]
+ [Fr. 110.- : 2] + [3 x 2 x Fr. 7.20]), weshalb die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im besagten Monat für den infrage
stehenden Grundbedarf einen Betrag in der Höhe von Fr. 97.80 (Fr. 392.-
– Fr. 294.20) zu viel ausbezahlt hat.
3.5
Der
genannte Betrag in der Höhe von Fr. 97.80 ist mit der für März und April
2006.
unbestrittenermassen auszurichtenden Pauschale von Fr. 110.- pro
Monat zu verrechnen. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
unter diesem Titel weder Fr. 74.80, wie die Vorinstanz errechnet hat, noch
den in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Betrag in der Höhe von Fr. 255.20
(bzw. Fr. 330.-), sondern Fr. 122.20 ([2 x Fr. 110.-] – Fr. 97.80)
zu bezahlen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist
und die Dispositive der vorinstanzlichen Entscheide entsprechend abzuändern
sind.
4.
4.1
Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung von Kosten für auswärtige
Verpflegung ordnete die Vorinstanz der Kategorie "Erwerbskosten und Auslagen
für nicht lohnmässig honorierte Leistungen" als situationsbedingte
Leistung zu. Es sei zwar zutreffend, dass gemäss SKOS-Richtlinien Ausgaben für
nicht lohnmässig honorierte Leistungen, unter welche auch die Pflege von
Angehörigen fallen würde, grundsätzlich ersetzt werden könnten. Die
Entschädigung erfolge aber in der Höhe der effektiven Mehrkosten, weshalb diese
genau zu beziffern seien, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihre ausserordentliche und kräftezehrende Betreuungsarbeit
für die Tochter und die beantragte Ausrichtung einer Integrationszulage sei von
der Vorinstanz anerkannt worden. Diesem Entscheid liege zugrunde, dass für die
Betreuung eines Familienangehörigen durch eine über 16-jährige Person die
Regelung für die zusätzliche Anreiz-Vergütung von ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit
analog übernommen werde. Ebenso werde die Ausrichtung eines Postens
"Erwerbsunkosten" analog übernommen, und dies als Ausrichtung einer
monatlichen Pauschale. Für die Monate ab Mai 2006 sei im Leistungsentscheid
unter diesem Titel, genannt "auswärtige Verpflegung", eine monatliche
Pauschale von Fr. 100.80 festgelegt, ohne dass im Einzelnen von ihr zu
belegen gewesen sei, ob solche Kosten effektiv entstanden seien. Aus der
mangelnden Erfüllung des Leistungsentscheids den rechtlichen Schluss zu ziehen,
der Betrag sei nicht geschuldet, sei willkürlich. Zudem würden damit die
gesetzlichen Bestimmungen über die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe und
die SKOS-Richtlinien falsch angewendet.
Es handle sich sodann um eine Pauschalentschädigung, weshalb
nicht zu belegen sei, wie viel an Erwerbsunkosten pro Monat effektiv entstanden
seien. Auch sei unbestritten, dass es sich vorliegend ausnahmsweise um
rückwirkende Zahlungen der Sozialhilfe handle, da die Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung nachträglich zurückverlangt worden sei. Es sei der
Beschwerdeführerin gar nicht möglich gewesen, für den rückwirkenden Zeitraum
die entsprechenden Leistungen zu beantragen und die entsprechenden Kosten zu belegen.
4.3
Auslagen
für nicht lohnmässig honorierte Leistungen gelten als situationsbedingte
Leistungen, die in Abhängigkeit einer bestimmten Situation zwingend anfallen
und von der Sozialhilfe zu übernehmen sind (Kap. C.1 der SKOS-Richtlinien
2005). Gemäss Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005 ist die Erbringung
nicht lohnmässig honorierter Leistungen in der Regel mit Kosten verbunden,
welche zu beziffern und in der Höhe der effektiven Mehrkosten voll anzurechnen
sind. Aus der gemäss Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005 bestehenden
Notwendigkeit, die im Zusammenhang mit den nicht lohnmässig honorierten
Leistungen entstandenen Kosten zu beziffern, wessen es bei der Geltendmachung
der Auszahlung einer Pauschale gerade nicht bedarf, ist zu folgern, dass es für
solche Leistungen in der Sozialhilfe keine Ausrichtung einer Pauschale gibt.
Auch ist davon auszugehen, dass in den SKOS-Richtlinien 2005 ansonsten – wie
andernorts (vgl. Kap. B.2.2, B.2.3 der SKOS-Richtlinien 2005) –
ausdrücklich der Begriff "Pauschale" verwendet würde. Einen Ansatz
von Fr. 8–10 pro Mahlzeit besteht immerhin bei Mehrkosten auswärts
eingenommener Hauptmahlzeiten. Die erwähnten Regelungen waren bereits in den
SKOS-Richtlinien in der Fassung der Ausgabe Dezember 2000, letzte Anpassung Mai
2003.
(nachfolgend SKOS-Richtlinien 2000), vorgesehen (vgl. Kap. C.3 der SKOS-Richtlinien
2000).
4.4
Folglich
müssen nach Massgabe von Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005 bzw.
Kap. C.3 der SKOS-Richtlinien 2000 nur die jeweils im Einzelfall effektiv
angefallenen und somit ausgewiesenen Auslagen für nicht lohnmässig honorierte
Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung der Tochter vergütet werden. Dies
umso mehr, als es sich hierbei um situationsbedingte, nicht alltägliche
Leistungen handelt, deren Höhe nach den Umständen bestimmt wird und
entsprechend variieren kann, wobei einzig bei Mahlzeiten ein Pauschalansatz von
Fr. 8–10 pro Mahlzeit vorgesehen wäre. Überdies ist angesichts der
Teilnahme der Beschwerdeführerin am Beschäftigungsprogramm und der
regelmässigen Fremdbetreuung der Tochter während des infrage stehenden
Zeitraums nicht davon auszugehen, dass solche Zusatzkosten in genannter Höhe
zwingend jeden Monat angefallen sind. Die Übernahme von Auslagen für nicht
lohnmässig honorierte Leistungen kann schliesslich nicht mit dem "Zuschlag
für Eigenleistung GE" in der Höhe von Fr. 196.- bzw. Fr. 98.-
gleichgesetzt werden. Beim erwähnten Zuschlag handelt es sich um ein
zusätzliches Entgelt für gemeinnützige Einsätze im Rahmen des
Beschäftigungsprogramms, weshalb dieser als Pauschalbetrag ausgerichtet wurde.
4.5
Die Ausgaben,
deren Art in der Beschwerdeschrift erwähnt wird (höhere Telefonkosten,
Mehrbeträge für auswärtige Verpflegung für D und die Beschwerdeführerin sowie
Mehrausgaben für spezielle Fahrten), müsste die Beschwerdeführerin nach Massgabe
von Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005 und Kap. C.3 der SKOS-Richtlinien
2000.
beziffern und folglich auch belegen, um die verlangte
Auszahlung durch die Beschwerdegegnerin zu erreichen. Dies hat die
Beschwerdeführerin trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung bislang nicht getan.
Insbesondere räumte ihr die AOZ bereits im Schreiben vom 20. September
2005.
ein, die bis zu jenem Zeitpunkt aufgrund der Behinderung der Tochter
entstandenen Mehrkosten bei Vorlage von Rechnungen und Quittungen zu
berücksichtigen. Dass es der Beschwerdeführerin für den Zeitraum, während
welchem Hilflosenentschädigung ausgerichtet wurde, nicht möglich gewesen sei, die
Rückerstattung von Ausgaben für nicht lohnmässig honorierte Leistungen zu beantragen
und die entsprechenden Kosten zu belegen, stösst ins Leere, da die Ausrichtung
der besagten Hilflosenentschädigung keineswegs eine Vergütung von Mehrkosten in
der von der Beschwerdeführerin umschriebenen Art darstellt. Die Vorlage von
Belegen, beispielsweise Telefonrechnungen, Auflistung ganztägiger
Spitalaufenthalte, die auswärtige Verpflegung verursachten etc., wäre im
Übrigen möglich und zumutbar gewesen; umso mehr, als es sich dabei um Spezialkosten
und keineswegs um Ausgaben zur Bestreitung des täglichen Bedarfs handelt
(vgl. dazu 8/1/12 S. 7). Die Beschwerdegegnerin musste folglich die
nicht ausgewiesenen Erwerbsunkosten im Umfang des geltend gemachten Pauschalbetrags
von Fr. 100.80 für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2006 nicht übernehmen.
4.6
Bezüglich
der einzelnen in der Beschwerdeschrift genannten Mehrkosten ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin für die Unterstützung ihrer behinderten Tochter von
Mai 2005 bis Oktober 2006 eine Integrationszulage in der Höhe von monatlich Fr. 150.-
zugesprochen erhielt. Darüber hinaus sind – wie von der Vorinstanz festgehalten
– gewisse Kostenanteile, beispielsweise für Fahrten mit öffentlichen
Verkehrsmitteln im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke, bereits im
Grundbedarf berücksichtigt. Die Kosten für die Benützung eines privaten
Motorfahrzeugs wären dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare
Weise mit dem öffentlichen Verkehr erreicht werden kann (vgl. Kap. C.1.2 der
SKOS-Richtlinien 2005). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die AOZ im
fraglichen Zeitraum zusätzliche Fahrkosten übernahm.
4.7
Anders
verhält es sich für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2006. In Ziff. 3.1
des Leistungsentscheids vom 3. Oktober 2006 für die Zeit vom 1. Mai
2006.
bis 30. April 2007 figuriert ein Betrag in der Höhe von Fr. 100.80
unter dem Titel "Monatlicher Bedarf gemäss Richtlinien der Sozialbehörde
der Stadt Zürich" und "weitere situationsbedingte Leistungen"
als "Auswärtige Verpflegung". Auch ist dieser Betrag im "Budget:
ab Mai 2006 2Phh" vom 12. April 2006 unter "Spezielle
Erwerbsunkosten" aufgeführt. Indessen kam es nur zu einer einmaligen
Auszahlung von Fr. 100.80. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin steht die
Ausrichtung dieses Betrags mit einem Beschäftigungsprogramm in Zusammenhang, an
welchem die Beschwerdeführerin von Juni 2005 bis Mai 2006 mit einem 60-%-Pensum
teilnahm. Während der besagten Zeit wurden ihr monatlich "Erwerbsunkosten
(GEP)" in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt. Es kann offenbleiben, weshalb
der infrage stehende Betrag in der Höhe von Fr. 100.80 im
Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin als fester Bestandteil aufgeführt
ist, obgleich das Beschäftigungsprogramm im Mai 2006 endete. Jedenfalls sprach
die AOZ im Leistungsentscheid vom 7. September 2006 der Beschwerdeführerin
eine situationsbedingte Leistung in der besagten Höhe für den Zeitraum von 1. Mai
2006.
bis 30. April 2007 zu. Da dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs und
nachträglich nicht abgeändert wurde, was der Beschwerdeführerin zwingend mit
einer anfechtbaren Verfügung hätte angezeigt werden müssen, wären ihr nach Treu
und Glauben situationsbedingte Leistungen in der Höhe von Fr. 504.- für
die Monate Juni 2006 bis zum Wegzug der Beschwerdeführerin im Oktober 2006 (4 x
Fr. 100.80) auszurichten gewesen, was die Beschwerdegegnerin bislang
unterliess. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich ebenfalls teilweise gutzuheissen.
Die Dispositive der vorinstanzlichen Entscheide sind entsprechend abzuändern.
5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen
Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 626.20 (Fr. 122.20 für den
Grundbedarf der Tochter D von März bis April 2006 + Fr. 504.- für
situationsbedingte Leistungen für die Monate Juni bis Oktober 2006) an die
Beschwerdeführerin nachzuzahlen. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts der
verworrenen Aktenlage rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23), und es ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 32).
7.
7.1
Bezüglich
der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf § 16
VRG hinzuweisen, wonach Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen
die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen wird (Abs. 1). Sie haben zudem
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die
Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der
Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der
Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).
7.2
Die
Beschwerdeführerin lebt seit ihrem Wegzug im Oktober 2006 mit ihrem Lebenspartner
zusammen, der sie mit seinem höheren Einkommen finanziell unterstützt. Da die
Beschwerde am 16. Juni 2011 anhängig gemacht wurde, ist nicht von einem
mindestens fünf Jahre dauernden und somit gefestigten Konkubinat auszugehen
(vgl. BGE 116 II 394 E. 2), weshalb bislang nicht vom Bestehen einer
eheähnlichen Beistandspflicht ausgegangen werden kann. Die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin ist folglich weiterhin gegeben. Aufgrund der teilweisen
Gutheissung erweist sich die Beschwerde nicht als aussichtslos. Da die
Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in der Lage ist, ihre Rechte in der komplexen
Sachlage selber zu wahren, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegeben.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG
aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Der
Vertreterin der Beschwerdeführerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen
ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung
über ihren Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde
(§ 13 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im
Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997);
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. In Ergänzung des
Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 12. Mai 2011 wird die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin zusätzlich Fr. 626.20
zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der Beschwerdeführerin
auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…