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Entscheid

VB.2011.00391

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00391

23. August 2011Deutsch20 min

(URT.2011.13489)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

Staatsangehörige von C, und ihre 2002 geborene Tochter D, welche an einer Behinderung

leidet, wurden von der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) von Oktober 2003 bis Oktober

2006 wirtschaftlich unterstützt. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich (SVA) sprach D mit Entscheid vom 18. Juni 2004 rückwirkend

ab 1. Mai 2004 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit

und mit Entscheid vom 26. April 2005 eine solche wegen mittlerer

Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 zu. Die Hilflosenentschädigung

wurde bis zum 30. September 2005 direkt an A ausbezahlt und im

Unterstützungsbudget der AOZ nicht berücksichtigt. Ab Oktober 2005 wurde die Hilflosenentschädigung

von der IV wegen Unklarheiten bezüglich des berechtigten Adressaten zurückbehalten.

B. Nach

entsprechenden Aufforderungen der AOZ bzw. erfolgter Mitteilung, dass die ausbezahlte

Hilflosenentschädigung als Einkommen angerechnet werden müsse, reichte die

Rechtsvertreterin von A am 31. März 2006 eine Liste mit den für D ab Mai

2004 entstandenen Spezialkosten ins Recht. Darin enthalten war eine Entschädigung

für Betreuungsleistung für den Zeitraum von Mai 2004 bis Januar 2007 während sieben

Tage die Woche, Tag und Nacht, nebst drei Tagen Erwerbstätigkeit, ab Februar

2006 im Umfang von je drei Tagen und Nächten, in der Höhe von Fr. 300.-

pro Monat und insgesamt Fr. 6'900.-. Überdies wurden Zusatzkosten von

mindestens Fr. 80.- pro Monat und insgesamt Fr. 1'840.- für

Heimbesichtigungen, Besprechungen an diversen Stellen, Telefonate zur Terminabsprache,

Fahrkosten sowie zusätzliche Kosten für D nach den Therapien (zusätzliche

Nahrung, Getränke etc.) und Babysitting aufgeführt.

C. Mit

Leistungsentscheid der AOZ vom 6. Oktober 2006 wurden A für die Zeit vom 1. Mai

2006 bis 30. April 2007 situationsbedingte Leistungen in der Höhe von Fr. 100.80

und Fr. 150.- als Integrationszulage zugesprochen.

D. Am 7. Dezember

2006 verpflichtete die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich A,

die für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. September 2005 für D bezogenen

Leistungen über Fr. 13'940.- der AOZ zurückzuerstatten. Dieser Beschluss

erwuchs in Rechtskraft.

E. Die

Stellenleitung der AOZ lehnte am 24. Juli 2009 die von A geltend gemachten

situationsbedingten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember

2005 ab und übernahm solche im Umfang von Fr. 619.40 für den Zeitraum vom

1. Januar 2006 bis 31. März 2006.

F. Gegen

den Entscheid der Stellenleitung der AOZ vom 24. Juli 2009 gelangte A mit

Einsprache vom 26. August 2009 an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich (EGPK) und stellte den Antrag, nebst dem

zugesprochenen Betrag seien ihr von der AOZ weitere Fr. 18'264.55 zu

bezahlen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der AOZ. Die EGPK wies die

Einsprache sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

am 3. November 2009 ab. Die Kosten fielen ausser Ansatz.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 21. Dezember 2009 beim Bezirksrat

Zürich (nachfolgend Bezirksrat) Rekurs und wiederholte die anlässlich des

Einspracheverfahrens gestellten Anträge. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 15. Juli

2010.

teilweise gut und verpflichtete die AOZ, A situationsbedingte Leistungen

im Betrag von Fr. 6'075.55 zu bezahlen. Ausserdem wurde ihr sowohl für das

Einsprache- als auch das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt.

Auf die Zusprechung eines Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von D für die

Monate Februar bis April 2006 in der Höhe von insgesamt Fr. 330.-, von

Integrationszulagen für den Zeitraum von Mai 2004 bis Oktober 2006 im

Gesamtbetrag von Fr. 4'500.- und die Übernahme von Kosten für auswärtige

Verpflegung über Fr. 3'024.- trat der Bezirksrat nicht ein.

III.

A. Am 19. August

2010.

reichte A gegen den Rekursentscheid vom 15. Juli 2010 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids

der Rekursinstanz und Rückweisung mit Anweisung, die Rekursinstanz habe über a)

den Grundbetrag Lebensunterhalt für die Tochter D für die Monate Februar bis

April 2006 von Fr. 330.-, b) die Integrationszulage vom Mai 2004 bis Oktober

2006.

von Fr. 4'500.- sowie c) die Kosten für auswärtige Verpflegung im

selben Zeitraum von Fr. 3'024.- zu entscheiden. Eventualiter sei die AOZ

zu verpflichten, ihr die Leistungen gemäss dem Hauptantrag a–c im Gesamtbetrag

von Fr. 7'854.- zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Ausserdem stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut

und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum ergänzenden Entscheid an den Bezirksrat

zurück.

B. Am 12. Mai

2011.

hiess der Bezirksrat den Rekurs in Bezug auf die beantragte Auszahlung von

Integrationszulagen und den Grundbedarf der Tochter D für die Monate Februar

bis April 2006 teilweise gut. Die AOZ wurde in Ergänzung des Beschlusses vom 15. Juli

2010.

verpflichtet, A zusätzlich Fr. 4'574.80 zu bezahlen. Im Übrigen wurde

der Rekurs abgewiesen.

IV.

Gegen den Beschluss vom 12. Mai 2011 gelangte A am 16. Juni

2011.

mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte insoweit die

teilweise Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids, als

der Rekurs abgewiesen worden sei. Die AOZ sei zu verpflichten, zusätzlich zu

den mit Disp.-Ziff. 1 in Ergänzung des Beschlusses vom 15. Juli 2010

zugesprochenen Fr. 4'574.80 die folgenden Leistungen an sie zu bezahlen:

a) Grundbedarf für die Tochter D von Februar bis April 2006 im Restbetrag von Fr. 255.20

(die ursprünglich beantragten 3 x Fr. 110.- pro Monat, Fr. 330.-,

abzüglich der zugesprochenen Fr. 74.80); b) Kosten für "auswärtige

Verpflegung" im Betrag von Fr. 3'024.- (30 x Fr. 100.80); alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Im Übrigen

stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Bezirksrat verzichtete am 28. Juni 2011 auf eine

Vernehmlassung. Am 12. Juli 2011 reichte die Sozialbehörde der Stadt

Zürich die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde,

unter Verweis auf ihren Entscheid vom 3. November 2009, ihre

Stellungnahmen vom 8. Februar und 16. September 2010 sowie auf den Beschluss

des Bezirksrats vom 12. Mai 2011.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der

Streitwert beträgt Fr. 3'279.20 und liegt somit unter Fr. 20'000.-,

weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst

sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien, in der Fassung der Ausgabe April 2005 [SKOS-Richtlinien

2005]); vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1

der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2

Die Hilfe

für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne

Aufenthaltsbewilligung (nachfolgend Asylsuchende) richtet sich nach besonderen

Vorschriften (§ 5a Abs. 1 SHG). Gestützt darauf hat der Regierungsrat

des Kantons Zürich die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV)

erlassen, die seit dem 1. Juli 2005 in Kraft ist. Subsidiär anwendbar

bleiben das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung (vgl. VGr, 31. Juli

2008, VB.2008.00248, E. 2).

2.3

Im

vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum von Mai 2004 bis Oktober 2006

richtete sich die Hilfe an Asylsuchende in der Stadt Zürich grundsätzlich

gemäss den damals geltenden, auf das Asylgesetz abgestimmten

Unterstützungsrichtlinien der Stadt Zürich (URL 2000 und URL 2006), wobei –

zumindest teils – auch die SKOS-Richtlinien zum Tragen kamen (VGr, 4. Dezember

2003, VB.2003.00348, E. 2.3).

3.

3.1

Bezüglich

des Antrags auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Tochter D für die Monate Februar bis

April 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 330.- erwog die Vorinstanz, aus dem

Kontoauszug sei ersichtlich, dass vor dem zeitweisen Aufenthalt der Tochter der

Beschwerdeführerin im Heim E jeweils ein Grundbedarf von Fr. 784.-

ausbezahlt worden sei. Am 1. Februar 2006 sei für den Monat Februar 2006

ebenfalls dieser Betrag überwiesen worden. Zusätzlich sei jedoch bereits der

Unterbringungstarif von Fr. 1'056.- ausbezahlt worden. In den darauffolgenden

Monaten seien neben diesem Unterbringungstarif lediglich noch Fr. 392.-

(also die Hälfte von Fr. 784.-), zuzüglich Fr. 7.20 pro Tag, den die

Tochter zu Hause verbracht habe, ausbezahlt worden. Für den Monat Februar 2006

sei somit zu viel ausbezahlt worden.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Auszahlung des Grundbedarfs in der Höhe

von Fr. 784.- im Februar 2006 sei rechtens erfolgt. Demgemäss sei kein

Betrag in Verrechnung zu bringen. Die AOZ sei daher zu verpflichten, zusätzlich

zu dem bereits zugesprochenen Betrag von Fr. 74.80 den Restbetrag von Fr. 255.20

zu bezahlen.

3.3

Zunächst

ist darauf hinzuweisen, dass die Ausrichtung des

"Unterbringungstarifs" in der Höhe von Fr. 1'056.- keinen

Einfluss auf die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Tochter D

hat, zumal es sich dabei offenbar um die Wohnkosten der Beschwerdeführerin

handelt, die von der AOZ übernommen wurden, während die Kosten des Heimaufenthalts

der Tochter von der Invalidenversicherung getragen wurden. Ab August 2005 bis

Januar 2006 wurde der Beschwerdeführerin für die Miete ein Betrag von Fr. 720.-

gutgeschrieben. Überdies fungiert die Kostenart "Bew. Zusatzmiete" in

der Höhe von Fr. 330.- in den jeweiligen Unterstützungsbudgets, wobei als

Kostenträger die Asylkommission angegeben wird. Diese Zusatzmiete steht wohl im

Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin im Juli 2005 bezogenen Wohnung

an der F-Strasse 01. Seit Februar 2006, mit Ausnahme des Monats März und

September 2006, erscheint in den vorliegenden Kostenaufstellungen statt

"Miete/Wohnkosten" sowie "Bew. Zusatzmiete" die Kostenart

"UBT" in der Höhe von Fr. 1'056.-. Dass es sich beim

Unterbringungstarif in der Höhe von Fr. 1'056.- um die Wohnkosten handelt,

ist im Übrigen auch aus dem Leistungsentscheid der AOZ für die Zeit vom 1. Mai

2006.

bis 30. April 2007 ersichtlich sowie der Abrechnung für August 2006

zu entnehmen, gemäss welcher ein Betrag in der Höhe von Fr. 349.30

nachgezahlt wurde, da sich D während 27 Tagen zu Hause aufhielt. Nichts anderes

ergibt sich aus dem Umstand, dass der besagte Betrag um Fr. 6.- höher

ausfällt als die Summe der beiden bisher im Unterstützungsbudget eingesetzten

Beträge "Miete/Wohnkosten" und "bewilligte Zusatzmiete" (Fr. 1'056.- –

[Fr. 720.- + Fr. 330.-]).

3.4

Unbestritten

ist sodann, dass der Tochter im Fall eines stationären Heimaufenthalts ein reduzierter

Grundbedarf in der Höhe von Fr. 110.- für Kleidung, Körperpflege etc. ausgerichtet

werden soll. Zum Budget wird eine Tagespauschale von Fr. 7.20 für

Nahrungskosten hinzugerechnet, falls das Kind sich daheim befinden würde, was

sich im Übrigen auch aus der Handlungsanweisung der Direktorin der Sozialen

Dienste der Stadt Zürich zum Grundbedarf im Bereich Asylfürsorgeverordnung,

gültig ab 29. November 2005 (nachfolgend Handlungsanweisung), ergibt. Im

Februar 2006 wurden nur neun Heimtage gezählt; der Heimaufenthalt begann erst

Mitte des Monats. In den Folgemonaten, mit Ausnahme von August 2006, war die

Tochter für gewöhnlich 12 Tage daheim bzw. 18 oder 19 Tage im

Heim. Sie war im Monat Februar 2006 somit doppelt so lange zu Hause als in den

Monaten März bis September 2006. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführerin im Februar 2006 höhere Kosten für Kleidung und Körperpflege

des Kindes entstanden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den reduzierten

Grundbedarf in der Höhe von Fr. 110.- sowie den Betrag von Fr. 7.20

pro Tag für Nahrungskosten erst ab Mitte Februar 2006 im entsprechenden Umfang

zu berücksichtigen, zumal die Tagespauschale für Kinder zu verwenden ist, die

am Wochenende von der Platzierung heimkommen (vgl. Ziff. 2.3 der

Handlungsanweisung). Folglich ergibt sich im Februar 2006 ein Grundbedarf für

den Lebensunterhalt der Tochter D in der Höhe von Fr. 294.20 ([Fr. 784.- : 4]

+ [Fr. 110.- : 2] + [3 x 2 x Fr. 7.20]), weshalb die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im besagten Monat für den infrage

stehenden Grundbedarf einen Betrag in der Höhe von Fr. 97.80 (Fr. 392.-

– Fr. 294.20) zu viel ausbezahlt hat.

3.5

Der

genannte Betrag in der Höhe von Fr. 97.80 ist mit der für März und April

2006.

unbestrittenermassen auszurichtenden Pauschale von Fr. 110.- pro

Monat zu verrechnen. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

unter diesem Titel weder Fr. 74.80, wie die Vorinstanz errechnet hat, noch

den in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Betrag in der Höhe von Fr. 255.20

(bzw. Fr. 330.-), sondern Fr. 122.20 ([2 x Fr. 110.-] – Fr. 97.80)

zu bezahlen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist

und die Dispositive der vorinstanzlichen Entscheide entsprechend abzuändern

sind.

4.

4.1

Die von

der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung von Kosten für auswärtige

Verpflegung ordnete die Vorinstanz der Kategorie "Erwerbskosten und Auslagen

für nicht lohnmässig honorierte Leistungen" als situationsbedingte

Leistung zu. Es sei zwar zutreffend, dass gemäss SKOS-Richtlinien Ausgaben für

nicht lohnmässig honorierte Leistungen, unter welche auch die Pflege von

Angehörigen fallen würde, grundsätzlich ersetzt werden könnten. Die

Entschädigung erfolge aber in der Höhe der effektiven Mehrkosten, weshalb diese

genau zu beziffern seien, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihre ausserordentliche und kräftezehrende Betreuungsarbeit

für die Tochter und die beantragte Ausrichtung einer Integrationszulage sei von

der Vorinstanz anerkannt worden. Diesem Entscheid liege zugrunde, dass für die

Betreuung eines Familienangehörigen durch eine über 16-jährige Person die

Regelung für die zusätzliche Anreiz-Vergütung von ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit

analog übernommen werde. Ebenso werde die Ausrichtung eines Postens

"Erwerbsunkosten" analog übernommen, und dies als Ausrichtung einer

monatlichen Pauschale. Für die Monate ab Mai 2006 sei im Leistungsentscheid

unter diesem Titel, genannt "auswärtige Verpflegung", eine monatliche

Pauschale von Fr. 100.80 festgelegt, ohne dass im Einzelnen von ihr zu

belegen gewesen sei, ob solche Kosten effektiv entstanden seien. Aus der

mangelnden Erfüllung des Leistungsentscheids den rechtlichen Schluss zu ziehen,

der Betrag sei nicht geschuldet, sei willkürlich. Zudem würden damit die

gesetzlichen Bestimmungen über die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe und

die SKOS-Richtlinien falsch angewendet.

Es handle sich sodann um eine Pauschalentschädigung, weshalb

nicht zu belegen sei, wie viel an Erwerbsunkosten pro Monat effektiv entstanden

seien. Auch sei unbestritten, dass es sich vorliegend ausnahmsweise um

rückwirkende Zahlungen der Sozialhilfe handle, da die Hilflosenentschädigung

der Invalidenversicherung nachträglich zurückverlangt worden sei. Es sei der

Beschwerdeführerin gar nicht möglich gewesen, für den rückwirkenden Zeitraum

die entsprechenden Leistungen zu beantragen und die entsprechenden Kosten zu belegen.

4.3

Auslagen

für nicht lohnmässig honorierte Leistungen gelten als situationsbedingte

Leistungen, die in Abhängigkeit einer bestimmten Situation zwingend anfallen

und von der Sozialhilfe zu übernehmen sind (Kap. C.1 der SKOS-Richtlinien

2005). Gemäss Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005 ist die Erbringung

nicht lohnmässig honorierter Leistungen in der Regel mit Kosten verbunden,

welche zu beziffern und in der Höhe der effektiven Mehrkosten voll anzurechnen

sind. Aus der gemäss Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005 bestehenden

Notwendigkeit, die im Zusammenhang mit den nicht lohnmässig honorierten

Leistungen entstandenen Kosten zu beziffern, wessen es bei der Geltendmachung

der Auszahlung einer Pauschale gerade nicht bedarf, ist zu folgern, dass es für

solche Leistungen in der Sozialhilfe keine Ausrichtung einer Pauschale gibt.

Auch ist davon auszugehen, dass in den SKOS-Richtlinien 2005 ansonsten – wie

andernorts (vgl. Kap. B.2.2, B.2.3 der SKOS-Richtlinien 2005) –

ausdrücklich der Begriff "Pauschale" verwendet würde. Einen Ansatz

von Fr. 8–10 pro Mahlzeit besteht immerhin bei Mehrkosten auswärts

eingenommener Hauptmahlzeiten. Die erwähnten Regelungen waren bereits in den

SKOS-Richtlinien in der Fassung der Ausgabe Dezember 2000, letzte Anpassung Mai

2003.

(nachfolgend SKOS-Richtlinien 2000), vorgesehen (vgl. Kap. C.3 der SKOS-Richtlinien

2000).

4.4

Folglich

müssen nach Massgabe von Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005 bzw.

Kap. C.3 der SKOS-Richtlinien 2000 nur die jeweils im Einzelfall effektiv

angefallenen und somit ausgewiesenen Auslagen für nicht lohnmässig honorierte

Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung der Tochter vergütet werden. Dies

umso mehr, als es sich hierbei um situationsbedingte, nicht alltägliche

Leistungen handelt, deren Höhe nach den Umständen bestimmt wird und

entsprechend variieren kann, wobei einzig bei Mahlzeiten ein Pauschalansatz von

Fr. 8–10 pro Mahlzeit vorgesehen wäre. Überdies ist angesichts der

Teilnahme der Beschwerdeführerin am Beschäftigungsprogramm und der

regelmässigen Fremdbetreuung der Tochter während des infrage stehenden

Zeitraums nicht davon auszugehen, dass solche Zusatzkosten in genannter Höhe

zwingend jeden Monat angefallen sind. Die Übernahme von Auslagen für nicht

lohnmässig honorierte Leistungen kann schliesslich nicht mit dem "Zuschlag

für Eigenleistung GE" in der Höhe von Fr. 196.- bzw. Fr. 98.-

gleichgesetzt werden. Beim erwähnten Zuschlag handelt es sich um ein

zusätzliches Entgelt für gemeinnützige Einsätze im Rahmen des

Beschäftigungsprogramms, weshalb dieser als Pauschalbetrag ausgerichtet wurde.

4.5

Die Ausgaben,

deren Art in der Beschwerdeschrift erwähnt wird (höhere Telefonkosten,

Mehrbeträge für auswärtige Verpflegung für D und die Beschwerdeführerin sowie

Mehrausgaben für spezielle Fahrten), müsste die Beschwerdeführerin nach Massgabe

von Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005 und Kap. C.3 der SKOS-Richtlinien

2000.

beziffern und folglich auch belegen, um die verlangte

Auszahlung durch die Beschwerdegegnerin zu erreichen. Dies hat die

Beschwerdeführerin trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung bislang nicht getan.

Insbesondere räumte ihr die AOZ bereits im Schreiben vom 20. September

2005.

ein, die bis zu jenem Zeitpunkt aufgrund der Behinderung der Tochter

entstandenen Mehrkosten bei Vorlage von Rechnungen und Quittungen zu

berücksichtigen. Dass es der Beschwerdeführerin für den Zeitraum, während

welchem Hilflosenentschädigung ausgerichtet wurde, nicht möglich gewesen sei, die

Rückerstattung von Ausgaben für nicht lohnmässig honorierte Leistungen zu beantragen

und die entsprechenden Kosten zu belegen, stösst ins Leere, da die Ausrichtung

der besagten Hilflosenentschädigung keineswegs eine Vergütung von Mehrkosten in

der von der Beschwerdeführerin umschriebenen Art darstellt. Die Vorlage von

Belegen, beispielsweise Telefonrechnungen, Auflistung ganztägiger

Spitalaufenthalte, die auswärtige Verpflegung verursachten etc., wäre im

Übrigen möglich und zumutbar gewesen; umso mehr, als es sich dabei um Spezialkosten

und keineswegs um Ausgaben zur Bestreitung des täglichen Bedarfs handelt

(vgl. dazu 8/1/12 S. 7). Die Beschwerdegegnerin musste folglich die

nicht ausgewiesenen Erwerbsunkosten im Umfang des geltend gemachten Pauschalbetrags

von Fr. 100.80 für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2006 nicht übernehmen.

4.6

Bezüglich

der einzelnen in der Beschwerdeschrift genannten Mehrkosten ist darauf hinzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin für die Unterstützung ihrer behinderten Tochter von

Mai 2005 bis Oktober 2006 eine Integrationszulage in der Höhe von monatlich Fr. 150.-

zugesprochen erhielt. Darüber hinaus sind – wie von der Vorinstanz festgehalten

– gewisse Kostenanteile, beispielsweise für Fahrten mit öffentlichen

Verkehrsmitteln im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke, bereits im

Grundbedarf berücksichtigt. Die Kosten für die Benützung eines privaten

Motorfahrzeugs wären dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare

Weise mit dem öffentlichen Verkehr erreicht werden kann (vgl. Kap. C.1.2 der

SKOS-Richtlinien 2005). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die AOZ im

fraglichen Zeitraum zusätzliche Fahrkosten übernahm.

4.7

Anders

verhält es sich für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2006. In Ziff. 3.1

des Leistungsentscheids vom 3. Oktober 2006 für die Zeit vom 1. Mai

2006.

bis 30. April 2007 figuriert ein Betrag in der Höhe von Fr. 100.80

unter dem Titel "Monatlicher Bedarf gemäss Richtlinien der Sozialbehörde

der Stadt Zürich" und "weitere situationsbedingte Leistungen"

als "Auswärtige Verpflegung". Auch ist dieser Betrag im "Budget:

ab Mai 2006 2Phh" vom 12. April 2006 unter "Spezielle

Erwerbsunkosten" aufgeführt. Indessen kam es nur zu einer einmaligen

Auszahlung von Fr. 100.80. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin steht die

Ausrichtung dieses Betrags mit einem Beschäftigungsprogramm in Zusammenhang, an

welchem die Beschwerdeführerin von Juni 2005 bis Mai 2006 mit einem 60-%-Pensum

teilnahm. Während der besagten Zeit wurden ihr monatlich "Erwerbsunkosten

(GEP)" in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt. Es kann offenbleiben, weshalb

der infrage stehende Betrag in der Höhe von Fr. 100.80 im

Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin als fester Bestandteil aufgeführt

ist, obgleich das Beschäftigungsprogramm im Mai 2006 endete. Jedenfalls sprach

die AOZ im Leistungsentscheid vom 7. September 2006 der Beschwerdeführerin

eine situationsbedingte Leistung in der besagten Höhe für den Zeitraum von 1. Mai

2006.

bis 30. April 2007 zu. Da dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs und

nachträglich nicht abgeändert wurde, was der Beschwerdeführerin zwingend mit

einer anfechtbaren Verfügung hätte angezeigt werden müssen, wären ihr nach Treu

und Glauben situationsbedingte Leistungen in der Höhe von Fr. 504.- für

die Monate Juni 2006 bis zum Wegzug der Beschwerdeführerin im Oktober 2006 (4 x

Fr. 100.80) auszurichten gewesen, was die Beschwerdegegnerin bislang

unterliess. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich ebenfalls teilweise gutzuheissen.

Die Dispositive der vorinstanzlichen Entscheide sind entsprechend abzuändern.

5.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen

Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 626.20 (Fr. 122.20 für den

Grundbedarf der Tochter D von März bis April 2006 + Fr. 504.- für

situationsbedingte Leistungen für die Monate Juni bis Oktober 2006) an die

Beschwerdeführerin nachzuzahlen. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts der

verworrenen Aktenlage rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23), und es ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 32).

7.

7.1

Bezüglich

der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf § 16

VRG hinzuweisen, wonach Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen

die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen wird (Abs. 1). Sie haben zudem

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der

Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der

Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).

7.2

Die

Beschwerdeführerin lebt seit ihrem Wegzug im Oktober 2006 mit ihrem Lebenspartner

zusammen, der sie mit seinem höheren Einkommen finanziell unterstützt. Da die

Beschwerde am 16. Juni 2011 anhängig gemacht wurde, ist nicht von einem

mindestens fünf Jahre dauernden und somit gefestigten Konkubinat auszugehen

(vgl. BGE 116 II 394 E. 2), weshalb bislang nicht vom Bestehen einer

eheähnlichen Beistandspflicht ausgegangen werden kann. Die Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin ist folglich weiterhin gegeben. Aufgrund der teilweisen

Gutheissung erweist sich die Beschwerde nicht als aussichtslos. Da die

Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in der Lage ist, ihre Rechte in der komplexen

Sachlage selber zu wahren, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege gegeben.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG

aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Der

Vertreterin der Beschwerdeführerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen

ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung

über ihren Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde

(§ 13 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im

Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997);

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. In Ergänzung des

Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 12. Mai 2011 wird die

Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin zusätzlich Fr. 626.20

zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der Beschwerdeführerin

auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…