VB.2011.00404
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00404
9. August 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13453)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00404
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. August 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom
3. September 2009 wegen Freiheitsberaubung und zahlreicher weiterer
Delikte mit vier Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-
bestraft. Zusätzlich ordnete das Gericht die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1
lit. b des Strafgesetzbuchs (StGB) an. Zurzeit befindet sich A im ordentlichen
Strafvollzug vor dem Verwahrungsvollzug.
A. Am 22. Dezember
2010 beantragte er dem Bundesamt für Justiz seine Überstellung in sein
Herkunftsland B. Das Bundesamt übermittelte das Gesuch dem Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizvollzug), das A mit Schreiben vom 4. Februar
2011 mitteilte, die Voraussetzungen zur Einleitung eines Überstellungsverfahrens
seien momentan nicht gegeben.
B. Mit
Eingabe vom 26. Februar 2011 ersuchte er den Justizvollzug um Versetzung
in ein anderes Gefängnis; dieser lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 29. März
2011 ab.
C. Der
Justizvollzug ordnete mit Verfügung vom 11. März 2011 den zusätzlichen
Vollzug einer fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Verfügung des
Obergerichts vom 11. Juli 2010 an.
Erwägungen
II.
A. A
wandte sich mit Schreiben vom 6. April 2011 an das Verwaltungsgericht, das
die Eingabe zuständigkeitshalber der Direktion der Justiz und des Innern
(nachfolgend: Justizdirektion) zur weiteren Bearbeitung überwies. Diese teilte A
mit Schreiben vom 20. April 2011 mit, dass seine Eingabe vom 6. April
2011.
als Rekurs gegen das Schreiben des Justizvollzugs vom 4. Februar 2011
betreffend Abweisung des Überstellungsgesuchs nach B entgegengenommen werde.
Sie wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. Juni 2011 ab.
B. Gegen
das Schreiben des Justizvollzugs vom 29. März 2011 betreffend Abweisung
des Überstellungsgesuchs in ein anderes Gefängnis erhob A am 14. April
2011.
Rekurs bei der Justizdirektion. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. Juni
2011.
ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.
C. A
rekurrierte gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 11. März 2011
betreffend Ersatzfreiheitsstrafe mit Eingabe vom 16. April 2011 bei der
Justizdirektion. Diese wies den Rekurs am 16. Juni 2011 ab.
III.
Gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 16. Juni
2011, mit welcher die drei Rekursverfahren vereinigt und im soeben
beschriebenen Sinn entschieden wurden, erhob A am 22. Juni 2011 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Der Justizvollzug und die Justizdirektion
beantragten am 6. bzw. 18. Juli 2011 unter Verweis auf die angefochtene
Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeverfahren seine bedingte Entlassung
aus dem Strafvollzug per 18. November 2011. Diesbezüglich kann nicht auf
die Beschwerde eingetreten werden, denn Gegenstand des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 18–28 N. 86). Dies trifft auf das genannte Gesuch nicht
zu.
1.3
Sofern der
Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Rügen gegen verschiedene Personen des
Justizvollzugs und der Justizdirektion erheben wollte, ist auf die vorliegende
Beschwerde im entsprechenden Umfang ebenfalls nicht einzutreten, denn dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion über die genannten Behörden
zu.
1.4
Auf die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwahrung ist nicht einzugehen, da
diese bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde und nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer machte zunächst geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig.
Die Verfahren könnten vereinigt werden, doch müsse juristisch und administrativ
auf die einzelnen Verfahren Rücksicht genommen werden. Er könne nicht allen
gleichzeitig schreiben, und somit erwüchsen ihm Rechtsnachteile.
2.2
Nichtigkeit,
d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in
seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als
Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler bzw. Form- oder Eröffnungsfehler
in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1).
2.3
Weder
legte der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, worin der ihm entstandene
Nachteil bestehen könnte. Die Vereinigung der drei Rekursverfahren durch die
Vorinstanz erfolgte aus prozessökonomischen Gründen und trägt gar zu einer
Reduktion des Aufwands des Beschwerdeführers bei, indem er ein einziges
Rechtsmittel gegen den Ausgang der drei vereinigten Rekursverfahren erheben
konnte. Sodann führte der Beschwerdeführer nicht aus, auf welches angeblich
beim Obergericht hängige Verfahren er sich bezieht und inwiefern dieses in
Zusammenhang mit den vereinigten Rekursverfahren stehen soll. Die Vereinigung
der Rekursverfahren ist demnach nicht zu beanstanden, und Nichtigkeitsgründe
sind nicht ersichtlich.
3.
3.1
Weiter rügte
der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem
sie ausgeführt habe, sie könne nicht auf seine zahlreichen und teilweise ungebührlichen
Eingaben eingehen. Zudem habe kein direkter Dialog stattgefunden.
3.2
Sofern der Beschwerdeführer mit Letzterem rügen wollte, die Vorinstanz
hätte ihn mündlich anhören müssen, so ist er darauf hinzuweisen, dass er im
Rekursverfahren keinen Anspruch auf mündliche Anhörung hatte. Die Rekurserhebung
und die Vernehmlassungen der übrigen Parteien erfolgen auf dem schriftlichen
Weg (§ 22 Abs. 1, § 26b Abs. 1 VRG). Darauf kann die
Rekursinstanz einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu
einer mündlichen Verhandlung vorladen (§ 26b Abs. 3 VRG). Daraus
ergibt sich, dass das Rekursverfahren schriftlich ist. Im Rahmen der letzten
Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wurde gar bewusst auf eine
Regelung verzichtet, wonach in geeigneten Fällen anstelle eines schriftlichen
Verfahrens eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei (ABl 2009 S. 801 ff.,
965). Da die Justizdirektion keine gerichtliche Behörde im Sinn von Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist, kann der
Beschwerdeführer auch aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf eine mündliche
Anhörung ableiten.
3.3
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) gehören insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, und sein Anspruch gegenüber den
Behörden, dass diese seine Vorbringen tatsächlich hören, sorgfältig und
ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (Giovanni
Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 20+23).
Dem Beschwerdeführer wurden die
Vernehmlassungen des Justizvollzugs in allen drei Verfahren zur freigestellten
Vernehmlassung zugestellt, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Seine
Stellungnahmen wurden wiederum dem Justizvollzug zur freigestellten Vernehmlassung
zugestellt. Indem seine Rekursschriften und Repliken der Gegenpartei zugestellt
wurden, wurde sein Äusserungsrecht gewahrt. Angesichts seiner zahlreichen zusätzlichen
Eingaben, welche teils kaum lesbar, teils ungebührlich sowie teils an andere
Instanzen gerichtet und ohne ersichtlichen Zusammenhang zu den Rekursverfahren sind,
ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese androhungsgemäss zu den
Akten legte (vgl. Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008, ZPO). Zudem darf sich die Behörde bei der Begründung ihres Entscheids auf
die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich
nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen
(BGE 133 III 439 E. 3.3). Eine Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
4.
4.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Überstellung
verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343) kann eine verurteilte
Person, die Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist, gestützt auf ein
rechtskräftiges Urteil überstellt werden, wenn noch mindestens sechs Monate der
verhängten Sanktion zu vollziehen sind, die sanktionierten strafbaren
Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat
darstellen und sowohl die zuständigen Behörden des Urteils- und
Vollstreckungsstaats als auch die verurteilte Person mit der Überstellung
einverstanden sind (vgl. zu den Einzelheiten Art. 3 des Übereinkommens).
4.2
Der Justizvollzug hatte erwogen, der Sinn und Zweck einer Überstellung,
nämlich die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft
seines Heimatlands, könne nicht gewahrt werden, da die Legalprognose als
ungünstig eingeschätzt werden müsse und aufgrund des bisherigen Strafvollzugs
in absehbarer Zeit keine Umwandlung in eine stationäre Massnahme oder eine
bedingte Entlassung zur Diskussion stehe. Deshalb sei unter den momentanen
Voraussetzungen kein Überstellungsverfahren einzuleiten. Die Vorinstanz schloss
sich diesen Erwägungen unter Verweis auf dieselben an.
4.3
Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer müsse nebst
der genannten vierjährigen Freiheitsstrafe zahlreiche ältere Freiheitsstrafen
und Ersatzfreiheitsstrafen verbüssen, sodass sich die Gesamtstrafe auf über
neun Jahre belaufe und der Zweidrittelstermin auf den 18. November 2012
sowie das Strafende auf den 31. Dezember 2015 fielen. Danach werde er die
Verwahrung oder allenfalls eine stationäre Massnahme antreten müssen.
Zwar sind die oben genannten (vgl. E. 4.1)
Voraussetzungen zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens mehrheitlich erfüllt, doch fehlt es insbesondere an der
Zustimmung des Urteilsstaats, der Schweiz. Dass der Beschwerdegegner diese
unter den gegebenen Voraussetzungen verweigert bzw. dem entscheidbefugten
Bundesamt für Justiz keinen entsprechenden Antrag stellt, ist nicht zu
beanstanden, denn gemäss der Formulierung des genannten Artikels kann
eine verurteilte Person unter den dort genannten Voraussetzungen überstellt
werden, was auf einen Beurteilungsspielraum der Schweizer Behörden hinweist
(vgl. BGE 126 II 506 E. 1b). Zudem müssten sie sich mit den Behörden in B auf
die Überstellung einigen, was wiederum eine Zustimmung der Schweizer Behörden
voraussetzt. So begründet das Übereinkommen auch nach Angaben des Bundesamts
für Justiz keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einem Überstellungsersuchen
stattzugeben (www.ejpd.admin.ch). Wie die Vorinstanzen zu Recht ausführten,
mangelt es dem Beschwerdeführer derzeit an der Aussicht auf soziale
Wiedereingliederung, welche im Ingress des Übereinkommens als zentraler Zweck
der Überstellung erwähnt wird. Der Beschwerdeführer hatte sein
Gesuch um Überstellung in seine Heimat B lediglich damit begründet, einen Neuanfang
machen zu wollen. In der Beschwerdeschrift setzte er sich mit der zutreffenden
und überzeugenden Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Die Beschwerde
ist demnach diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingegangen
werden kann.
5.
5.1
Nach § 58 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) kann die verurteilte Person während der Strafverbüssung in eine
andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich
ist aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation (lit. a), aus
gesundheitlichen Gründen (lit. b), aus Sicherheitsgründen (lit. c)
oder zur Optimierung der Insassenzusammensetzung (lit. d). Eine Versetzung
kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen
wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert
wird. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine
Vollzugseinrichtung ihrer Wahl (§ 58 Abs. 3 JVV).
5.2
Angesichts der Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 26. Mai
2011, wonach er kein Interesse mehr an einer Versetzung in eine andere
Vollzugseinrichtung habe, schrieb die Vorinstanz den entsprechenden Rekurs
mangels Rechtsschutzinteresses zu Recht als gegenstandslos geworden ab. Ebenso
wenig ist die Eventualbegründung zu beanstanden, wonach der Rekurs abzuweisen
sei, denn es liegt keiner der in § 58 JVV aufgezählten Gründe für eine
Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung vor. Wie bereits die Vorinstanz
ausgeführt hat, genügt die allgemeine Beanstandung, die Beschäftigungssituation
sei nicht optimal, nicht für eine Versetzung. Ebenso wenig rechtfertigt der
Wunsch des Beschwerdeführers, in der Försterei der Strafanstalt C zu arbeiten,
seine Versetzung. Da er sich wiederum nicht mit der zutreffenden Begründung der
Vorinstanz auseinandersetzte, muss unter Verweis auf deren Ausführungen nicht
weiter darauf eingegangen werden, und die Beschwerde ist auch diesbezüglich
abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer rekurrierte nicht gegen
den mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. März 2011 angeordneten
Vollzug der fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe an sich, sondern verlangte
sinngemäss deren Verrechnung mit seinem AHV-Rentenanspruch. Wie die Vorinstanz
ausführte, ist eine Verrechnung unmöglich, da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers
noch gar nicht entstanden ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich
nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz befasste, kann ohne
Weiterungen auf diese verwiesen werden. Die Beschwerde ist in diesem Umfang
ebenfalls abzuweisen.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Justizdirektion hätte überlegen sollen,
dass er in der Strafanstalt lediglich ca. Fr. 200.- monatlich verdiene,
weshalb er die Kosten nicht tragen könne. Damit ersucht er sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
7.2
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Kosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31).
7.3
Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts
im Strafvollzug und seiner Angaben auszugehen, doch ist die Beschwerde als aussichtslos
im oben genannten Sinn zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen ist. Nach dem Ausgang des Rekursverfahrens ist die
dortige Kostenauflage nicht zu beanstanden. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verfahrensführung stellte der Beschwerdeführer nicht; es wäre im Übrigen wegen
Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…