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Entscheid

VB.2011.00404

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00404

9. August 2011Deutsch12 min

(URT.2011.13453)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom

3. September 2009 wegen Freiheitsberaubung und zahlreicher weiterer

Delikte mit vier Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-

bestraft. Zusätzlich ordnete das Gericht die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1

lit. b des Strafgesetzbuchs (StGB) an. Zurzeit befindet sich A im ordentlichen

Strafvollzug vor dem Verwahrungsvollzug.

A. Am 22. Dezember

2010 beantragte er dem Bundesamt für Justiz seine Überstellung in sein

Herkunftsland B. Das Bundesamt übermittelte das Gesuch dem Amt für Justizvollzug

des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizvollzug), das A mit Schreiben vom 4. Februar

2011 mitteilte, die Voraussetzungen zur Einleitung eines Überstellungsverfahrens

seien momentan nicht gegeben.

B. Mit

Eingabe vom 26. Februar 2011 ersuchte er den Justizvollzug um Versetzung

in ein anderes Gefängnis; dieser lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 29. März

2011 ab.

C. Der

Justizvollzug ordnete mit Verfügung vom 11. März 2011 den zusätzlichen

Vollzug einer fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Verfügung des

Obergerichts vom 11. Juli 2010 an.

Erwägungen

II.

A. A

wandte sich mit Schreiben vom 6. April 2011 an das Verwaltungsgericht, das

die Eingabe zuständigkeitshalber der Direktion der Justiz und des Innern

(nachfolgend: Justizdirektion) zur weiteren Bearbeitung überwies. Diese teilte A

mit Schreiben vom 20. April 2011 mit, dass seine Eingabe vom 6. April

2011.

als Rekurs gegen das Schreiben des Justizvollzugs vom 4. Februar 2011

betreffend Abweisung des Überstellungsgesuchs nach B entgegengenommen werde.

Sie wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. Juni 2011 ab.

B. Gegen

das Schreiben des Justizvollzugs vom 29. März 2011 betreffend Abweisung

des Überstellungsgesuchs in ein anderes Gefängnis erhob A am 14. April

2011.

Rekurs bei der Justizdirektion. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. Juni

2011.

ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb.

C. A

rekurrierte gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 11. März 2011

betreffend Ersatzfreiheitsstrafe mit Eingabe vom 16. April 2011 bei der

Justizdirektion. Diese wies den Rekurs am 16. Juni 2011 ab.

III.

Gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 16. Juni

2011, mit welcher die drei Rekursverfahren vereinigt und im soeben

beschriebenen Sinn entschieden wurden, erhob A am 22. Juni 2011 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung. Der Justizvollzug und die Justizdirektion

beantragten am 6. bzw. 18. Juli 2011 unter Verweis auf die angefochtene

Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeverfahren seine bedingte Entlassung

aus dem Strafvollzug per 18. November 2011. Diesbezüglich kann nicht auf

die Beschwerde eingetreten werden, denn Gegenstand des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 18–28 N. 86). Dies trifft auf das genannte Gesuch nicht

zu.

1.3

Sofern der

Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Rügen gegen verschiedene Personen des

Justizvollzugs und der Justizdirektion erheben wollte, ist auf die vorliegende

Beschwerde im entsprechenden Umfang ebenfalls nicht einzutreten, denn dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion über die genannten Behörden

zu.

1.4

Auf die

Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwahrung ist nicht einzugehen, da

diese bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde und nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer machte zunächst geltend, die angefochtene Verfügung sei nichtig.

Die Verfahren könnten vereinigt werden, doch müsse juristisch und administrativ

auf die einzelnen Verfahren Rücksicht genommen werden. Er könne nicht allen

gleichzeitig schreiben, und somit erwüchsen ihm Rechtsnachteile.

2.2

Nichtigkeit,

d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr

anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der

Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in

seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als

Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit

einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler bzw. Form- oder Eröffnungsfehler

in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1).

2.3

Weder

legte der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, worin der ihm entstandene

Nachteil bestehen könnte. Die Vereinigung der drei Rekursverfahren durch die

Vorinstanz erfolgte aus prozessökonomischen Gründen und trägt gar zu einer

Reduktion des Aufwands des Beschwerdeführers bei, indem er ein einziges

Rechtsmittel gegen den Ausgang der drei vereinigten Rekursverfahren erheben

konnte. Sodann führte der Beschwerdeführer nicht aus, auf welches angeblich

beim Obergericht hängige Verfahren er sich bezieht und inwiefern dieses in

Zusammenhang mit den vereinigten Rekursverfahren stehen soll. Die Vereinigung

der Rekursverfahren ist demnach nicht zu beanstanden, und Nichtigkeitsgründe

sind nicht ersichtlich.

3.

3.1

Weiter rügte

der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Gehörsanspruch verletzt, indem

sie ausgeführt habe, sie könne nicht auf seine zahlreichen und teilweise ungebührlichen

Eingaben eingehen. Zudem habe kein direkter Dialog stattgefunden.

3.2

Sofern der Beschwerdeführer mit Letzterem rügen wollte, die Vorinstanz

hätte ihn mündlich anhören müssen, so ist er darauf hinzuweisen, dass er im

Rekursverfahren keinen Anspruch auf mündliche Anhörung hatte. Die Rekurserhebung

und die Vernehmlassungen der übrigen Parteien erfolgen auf dem schriftlichen

Weg (§ 22 Abs. 1, § 26b Abs. 1 VRG). Darauf kann die

Rekursinstanz einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu

einer mündlichen Verhandlung vorladen (§ 26b Abs. 3 VRG). Daraus

ergibt sich, dass das Rekursverfahren schriftlich ist. Im Rahmen der letzten

Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wurde gar bewusst auf eine

Regelung verzichtet, wonach in geeigneten Fällen anstelle eines schriftlichen

Verfahrens eine mündliche Verhandlung durchzuführen sei (ABl 2009 S. 801 ff.,

965). Da die Justizdirektion keine gerichtliche Behörde im Sinn von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist, kann der

Beschwerdeführer auch aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf eine mündliche

Anhörung ableiten.

3.3

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) gehören insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, und sein Anspruch gegenüber den

Behörden, dass diese seine Vorbringen tatsächlich hören, sorgfältig und

ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (Giovanni

Biaggini, Kommentar Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 20+23).

Dem Beschwerdeführer wurden die

Vernehmlassungen des Justizvollzugs in allen drei Verfahren zur freigestellten

Vernehmlassung zugestellt, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Seine

Stellungnahmen wurden wiederum dem Justizvollzug zur freigestellten Vernehmlassung

zugestellt. Indem seine Rekursschriften und Repliken der Gegenpartei zugestellt

wurden, wurde sein Äusserungsrecht gewahrt. Angesichts seiner zahlreichen zusätzlichen

Eingaben, welche teils kaum lesbar, teils ungebührlich sowie teils an andere

Instanzen gerichtet und ohne ersichtlichen Zusammenhang zu den Rekursverfahren sind,

ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese androhungsgemäss zu den

Akten legte (vgl. Art. 132 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008, ZPO). Zudem darf sich die Behörde bei der Begründung ihres Entscheids auf

die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich

nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen

(BGE 133 III 439 E. 3.3). Eine Verletzung des Anspruchs des

Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.

4.

4.1

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Überstellung

verurteilter Personen vom 21. März 1983 (SR 0.343) kann eine verurteilte

Person, die Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist, gestützt auf ein

rechtskräftiges Urteil überstellt werden, wenn noch mindestens sechs Monate der

verhängten Sanktion zu vollziehen sind, die sanktionierten strafbaren

Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat

darstellen und sowohl die zuständigen Behörden des Urteils- und

Vollstreckungsstaats als auch die verurteilte Person mit der Überstellung

einverstanden sind (vgl. zu den Einzelheiten Art. 3 des Übereinkommens).

4.2

Der Justizvollzug hatte erwogen, der Sinn und Zweck einer Überstellung,

nämlich die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft

seines Heimatlands, könne nicht gewahrt werden, da die Legalprognose als

ungünstig eingeschätzt werden müsse und aufgrund des bisherigen Strafvollzugs

in absehbarer Zeit keine Umwandlung in eine stationäre Massnahme oder eine

bedingte Entlassung zur Diskussion stehe. Deshalb sei unter den momentanen

Voraussetzungen kein Überstellungsverfahren einzuleiten. Die Vorinstanz schloss

sich diesen Erwägungen unter Verweis auf dieselben an.

4.3

Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer müsse nebst

der genannten vierjährigen Freiheitsstrafe zahlreiche ältere Freiheitsstrafen

und Ersatzfreiheitsstrafen verbüssen, sodass sich die Gesamtstrafe auf über

neun Jahre belaufe und der Zweidrittelstermin auf den 18. November 2012

sowie das Strafende auf den 31. Dezember 2015 fielen. Danach werde er die

Verwahrung oder allenfalls eine stationäre Massnahme antreten müssen.

Zwar sind die oben genannten (vgl. E. 4.1)

Voraussetzungen zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Art. 3 Abs. 1

des Übereinkommens mehrheitlich erfüllt, doch fehlt es insbesondere an der

Zustimmung des Urteilsstaats, der Schweiz. Dass der Beschwerdegegner diese

unter den gegebenen Voraussetzungen verweigert bzw. dem entscheidbefugten

Bundesamt für Justiz keinen entsprechenden Antrag stellt, ist nicht zu

beanstanden, denn gemäss der Formulierung des genannten Artikels kann

eine verurteilte Person unter den dort genannten Voraussetzungen überstellt

werden, was auf einen Beurteilungsspielraum der Schweizer Behörden hinweist

(vgl. BGE 126 II 506 E. 1b). Zudem müssten sie sich mit den Behörden in B auf

die Überstellung einigen, was wiederum eine Zustimmung der Schweizer Behörden

voraussetzt. So begründet das Übereinkommen auch nach Angaben des Bundesamts

für Justiz keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einem Überstellungsersuchen

stattzugeben (www.ejpd.admin.ch). Wie die Vorinstanzen zu Recht ausführten,

mangelt es dem Beschwerdeführer derzeit an der Aussicht auf soziale

Wiedereingliederung, welche im Ingress des Übereinkommens als zentraler Zweck

der Überstellung erwähnt wird. Der Beschwerdeführer hatte sein

Gesuch um Überstellung in seine Heimat B lediglich damit begründet, einen Neuanfang

machen zu wollen. In der Beschwerdeschrift setzte er sich mit der zutreffenden

und überzeugenden Begründung der Vorinstanz nicht auseinander. Die Beschwerde

ist demnach diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingegangen

werden kann.

5.

5.1

Nach § 58 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) kann die verurteilte Person während der Strafverbüssung in eine

andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich

ist aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation (lit. a), aus

gesundheitlichen Gründen (lit. b), aus Sicherheitsgründen (lit. c)

oder zur Optimierung der Insassenzusammensetzung (lit. d). Eine Versetzung

kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen

wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert

wird. Die verurteilte Person hat keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine

Vollzugseinrichtung ihrer Wahl (§ 58 Abs. 3 JVV).

5.2

Angesichts der Eingabe des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 26. Mai

2011, wonach er kein Interesse mehr an einer Versetzung in eine andere

Vollzugseinrichtung habe, schrieb die Vorinstanz den entsprechenden Rekurs

mangels Rechtsschutzinteresses zu Recht als gegenstandslos geworden ab. Ebenso

wenig ist die Eventualbegründung zu beanstanden, wonach der Rekurs abzuweisen

sei, denn es liegt keiner der in § 58 JVV aufgezählten Gründe für eine

Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung vor. Wie bereits die Vorinstanz

ausgeführt hat, genügt die allgemeine Beanstandung, die Beschäftigungssituation

sei nicht optimal, nicht für eine Versetzung. Ebenso wenig rechtfertigt der

Wunsch des Beschwerdeführers, in der Försterei der Strafanstalt C zu arbeiten,

seine Versetzung. Da er sich wiederum nicht mit der zutreffenden Begründung der

Vorinstanz auseinandersetzte, muss unter Verweis auf deren Ausführungen nicht

weiter darauf eingegangen werden, und die Beschwerde ist auch diesbezüglich

abzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer rekurrierte nicht gegen

den mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. März 2011 angeordneten

Vollzug der fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe an sich, sondern verlangte

sinngemäss deren Verrechnung mit seinem AHV-Rentenanspruch. Wie die Vorinstanz

ausführte, ist eine Verrechnung unmöglich, da der Rentenanspruch des Beschwerdeführers

noch gar nicht entstanden ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich

nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz befasste, kann ohne

Weiterungen auf diese verwiesen werden. Die Beschwerde ist in diesem Umfang

ebenfalls abzuweisen.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Justizdirektion hätte überlegen sollen,

dass er in der Strafanstalt lediglich ca. Fr. 200.- monatlich verdiene,

weshalb er die Kosten nicht tragen könne. Damit ersucht er sinngemäss um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

7.2

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Kosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 31).

7.3

Von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts

im Strafvollzug und seiner Angaben auszugehen, doch ist die Beschwerde als aussichtslos

im oben genannten Sinn zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung abzuweisen ist. Nach dem Ausgang des Rekursverfahrens ist die

dortige Kostenauflage nicht zu beanstanden. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Verfahrensführung stellte der Beschwerdeführer nicht; es wäre im Übrigen wegen

Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…