Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00410

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00410

21. Juli 2011Deutsch18 min

(URT.2011.13434)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus

der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,

eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten

und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab

Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3 Die

gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich angeordneten

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Es entscheidet innert vier Arbeitstagen über das

Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen

dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme seines

Sohns D und einer Bekannten von ihm als Zeugen.

3.1 Zur

Verlängerung der Schutzmassnahmen genügt – wie ausgeführt (vgl. E. 2.3) –

die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung. Bei deren Überprüfung ist

das Verwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 VRG). Der

Haftrichterin ist insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der

Aussagen der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen,

kann sie sich doch im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär

aufgrund der Akten zu entscheiden hat.

3.2 Angesichts

der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung,

der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des

haftrichterlichen Entscheids und des auf eine kurze Verfahrensdauer und einen

möglichst raschen Entscheid ausgelegten Verfahrens ist eine Zeugeneinvernahme

durch das Verwaltungsgericht in einem Gewaltschutzverfahren bereits aus

grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen (vgl. VGr, 3. Juni 2010,

VB.2010.00243, E. 4.1 [unpubliziert]). Zudem ist nicht ersichtlich, warum

der Beschwerdeführer vor der Haftrichterin keinen Antrag auf Einvernahme der

nun von ihm offerierten Zeugen gestellt hat. Überdies handelt es sich dabei um

eine Bekannte des Beschwerdeführers und seinen Sohn, mithin nicht um unabhängige

Drittpersonen. Weiter ist insbesondere bezüglich der Bekannten nicht dargetan, dass

sie zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen anwesend

war.

3.3

Demnach ist auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen

zu verzichten. Daran ändert auch die von ihm eingereichte E-Mail seines Sohns

an seinen Rechtsvertreter vom 29. Juni 2011 nichts, welche Letzterer

selbst als rudimentär bezeichnete.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegnerin sei es

nicht gelungen, die von ihr behauptete häusliche Gewalt glaubhaft zu machen. So

fehle es für die Gewalttätigkeiten vor dem Jahr 2006 an jeglichem Beweis,

weshalb es gegen die Unschuldsvermutung verstosse, wenn gemutmasst werde, ob er

2006 schuldig gewesen sei oder nicht. Das ärztliche Zeugnis des Spitals K

habe nicht mehr Beweiswert als eine Parteiaussage der Beschwerdegegnerin, denn es

halte fest, dass kein neurologischer Befund vorliege, keine Prellmarken zu

sehen seien und keine Übelkeit diagnostiziert worden sei. Es seien lediglich

aufgrund der Aussage der Beschwerdegegnerin diffuse Schmerzen im Gesicht

festgestellt worden. Es sei verdächtig, dass die Beschwerdegegnerin einen

Vorfall ärztlich protokollieren lasse, aber erst drei Monate später Anzeige

erstattet habe.

4.2 Wie

bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3 und 3.1), genügt die Glaubhaftmachung des

Gefährdungsfortbestands. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine

Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse

Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,

dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3).

Die Beweisanforderungen entsprechen daher am ehesten denjenigen einer

zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahme und keineswegs denjenigen des

Strafverfahrens (vgl. VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3, zur

Internetpublikation vorgesehen). Die strafrechtliche Unschuldsvermutung kann

daher im Gewaltschutzverfahren nicht zur Anwendung kommen.

4.3 Das

ärztliche Zeugnis des Spitals K

vom 11. März 2011, das immerhin auf einer Untersuchung der Beschwerdegegnerin

beruht und nicht bloss auf deren Aussagen, hält zwar fest, dass an Thorax,

Wirbelsäule und Kopf keine Prellmarken ersichtlich seien und dass keine

Übelkeit vorliege. Es führt jedoch als Diagnose eine Hirnerschütterung sowie

eine Prellung von Gesichtsschädel und Halswirbelsäule als Folge häuslicher Gewalt

vom 10. März 2011 an. Weiter weist es auf ein psychiatrisches Konsil hin,

das eine Anpassungsstörung bei wiederkehrender häuslicher Gewalt ergeben habe,

weshalb eine weiterführende ambulante psychiatrische Behandlung erfolgen werde.

Dieser Befund stützt die Aussagen der Beschwerdegegnerin vor der Polizei am 7. Juni

2011, wonach sie am 10. März 2011 vom Beschwerdeführer mehrmals mit den

Fäusten ins Gesicht und auf den Hals geschlagen worden sei, worauf sie

Schmerzen und Schwellungen erlitten habe. In der Folge dieser Schläge, welche

ihr der Beschwerdeführer im Schlafzimmer erteilt habe, sei sie auf das Bett

gefallen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme schilderte die Beschwerdegegnerin

detailreich und lebensnah, wie es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung

über eine Autoreparatur und darauf zum erwähnten Übergriff gekommen sei.

Die von der Beschwerdegegnerin weiter angeführten Schläge des

Beschwerdeführers in ihr Gesicht am 24. Februar 2006 werden ebenfalls

gestützt durch einen Bericht des Spitals L über eine ambulante Behandlung.

Nach diesem habe sie seitlich an der Stirn eine ca. 3x3 cm grosse Prellung

aufgewiesen, nachdem sie vom Beschwerdeführer mit der Faust auf Kopf und Rücken

geschlagen worden sei. Weiter sagte sie am 7. Juni 2011 vor der Polizei

aus, der Beschwerdeführer habe ihr am 28. Mai 2011 damit gedroht, sie

kaputt zu machen, was ihr Angst gemacht habe. Sie habe Angst davor, dass er sie

kaputt machen könnte, wenn sie mit ihm alleine im Dunkeln draussen sei. Seit

dem Vorfall vom 10. März 2011 schlafe sie aus Angst vor dem

Beschwerdeführer mit ihrer Tochter im Wohnzimmer und schliesse die Tür ab.

4.4 Der

Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die von der Beschwerdegegnerin

dargelegten Vorfälle pauschal zu bestreiten, ohne näher auf diese einzugehen.

Immerhin gestand er ein, am 10. März 2011 zu Hause mit der Beschwerdegegnerin

gestritten zu haben, worauf diese ins Schlafzimmer gerannt und auf das Bett

gesprungen sei, da sie Angst gehabt habe, von ihm geschlagen zu werden. Damit

bestätigte er nicht nur eine verbale Auseinandersetzung am 10. März 2011,

sondern auch in groben Zügen den äusseren Ablauf und den Ort des Vorfalls. Die

Bestreitung der Schläge gegen seine Ehefrau wirkt dabei nicht sehr glaubhaft. So

gab der Beschwerdeführer von sich aus an, seine Ehefrau habe Angst gehabt, dass

er sie schlagen würde, beteuerte aber unmittelbar danach, sie noch nie

geschlagen zu haben. Auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers für die

Prellungen der Beschwerdegegnerin im Gesicht und an der Halswirbelsäule nach

dem Vorfall vom 10. März 2011 wirkt nicht sehr überzeugend, mutmasste er

doch, ohne Entsprechendes gesehen zu haben, die Beschwerdegegnerin habe sich

die Verletzungen beim Sprung auf das Bett an der Bettkante zugezogen.

4.5 Die

Aussagen der Beschwerdegegnerin sind mit der Haftrichterin als stimmig und lebensnah

zu bezeichnen und werden durch die Aussagen des Beschwerdeführers nicht massgeblich

infrage gestellt. Jedenfalls erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin wesentlich

glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Davon ging offenbar auch die

Haftrichterin aus. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar

im Anschluss an die Gewaltvorfälle zur Polizei ging, stellt weder die

Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen noch den Fortbestand der Gefährdung infrage.

Dies scheint vielmehr damit im Zusammenhang zu stehen, dass die

Beschwerdegegnerin offenbar erhebliche Angst vor dem Beschwerdeführer hat, der

ihr gedroht habe, sie kaputt zu machen, wenn sie die Polizei nochmals anrufe,

wie sie dies nach dem Vorfall im Februar 2006 schon einmal getan habe. So habe

sie sich auch nicht getraut, sich gegen seine Schläge zu wehren, da er sie

sonst sicher umgebracht hätte. Als das Spitalpersonal nach dem Vorfall vom 10. März

2011 die Polizei habe verständigen wollen, habe sie aus Scham darum gebeten,

dies nicht zu tun. Zudem habe sie wegen der Kinder keine Anzeige bei der

Polizei erstatten wollen. Erst nachdem sie infolge der Auseinandersetzung vom

28. Mai 2011 am 7. Juni 2011 in einer Frauenberatungsstelle gewesen war,

wo man ihr geraten habe, zur Polizei zu gehen, habe sie sich dazu entschieden.

Angesichts der über längere Zeit in gewissen Abständen wiederkehrenden

häuslichen Gewaltsituation müsste im Fall der Aufhebung der Schutzmassnahmen

jederzeit mit erneuter häuslicher Gewalt gerechnet werden. Demzufolge ging die

Haftrichterin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin den Fortbestand

der Gefährdung ihr gegenüber glaubhaft gemacht hat.

5.

5.1 Weiter

rügt der Beschwerdeführer das Gebiet des Rayonverbots als unverhältnismässig

gross. Dabei sei zu beachten, dass er seit 1991 in M wohne und alle seine

Beziehungen in N habe.

5.2 Der Rayon

mit einem Radius von rund einem Kilometer um die Wohnadresse der Beschwerdegegnerin

erscheint nicht unverhältnismässig gross, soll er doch dieser ermöglichen, sich

im Alltag in ihrem Umfeld ohne Bedrohung durch den Beschwerdeführer bewegen zu

können. Zudem trug die Haftrichterin dem Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung,

seine Apotheke, seinen Arzt und seine Krankenkasse, welche alle im genannten Rayon

liegen, aufsuchen zu dürfen, indem sie ihm das Betreten des Rayons für

notwendige Besuche bei den genannten Stellen auf direktem Weg hin und zurück

ausdrücklich gestattete. Weitere konkrete Beeinträchtigungen machte der

Beschwerdeführer nicht geltend.

5.3 Demnach

erweist sich die Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots sowie des

Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin als rechtmässig.

6.

6.1 Zu prüfen

bleibt die Verlängerung des Kontaktverbots zur dreizehnjährigen Tochter E.

Dafür besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers kein Grund, da ihr gegenüber

keine Gewalttätigkeit geltend gemacht worden sei.

6.2 Die

Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und

dem minderjährigen Kind stellt einen schweren staatlichen Eingriff in das

gemäss Art. 14 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf

Familienleben dar. Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot ist – abgesehen

von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der

Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt.

Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden

Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober

2007,1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175,

E. 4).

Wenn vom Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird,

kann nicht regelmässig und gewissermassen automatisch davon ausgegangen werden,

dass die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt

Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit der Kinder aus, so kann dies

zu einer Traumatisierung der Kinder führen, welche sie selber zu von

(psychischer) Gewalt betroffenen Personen macht. Die Ausdehnung des

Kontaktverbots auf nicht selber von häuslicher Gewalt betroffene Kinder ist

lediglich dann zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig

ist, wenn also beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt

mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person

missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 7. April 2011,

VB.2011.0042, E. 4.2).

6.3 Die

Haftrichterin erwog, ein Kontaktverbot könne auch bezüglich der gefährdeten Person

nahestehender Personen ausgesprochen werden. Die glaubhaft erscheinenden Gewalttätigkeiten

seien in Anwesenheit der beiden gemeinsamen Kinder der Parteien erfolgt, und

der Sohn sei in die tätliche Auseinandersetzung insofern involviert gewesen,

als er versucht habe, die Mutter vor der Gewaltausübung des Beschwerdeführers

zu schützen, weshalb eine Verlängerung des Kontaktverbots bis zur Regelung des

Besuchsrechts im in Aussicht stehenden Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren

gerechtfertigt erscheine.

6.4 Zwar war

der Sohn D nach den Aussagen der Beschwerdegegnerin beim Vorfall vom 10. März

2011 mindestens teilweise anwesend und soll den Beschwerdeführer davon abgehalten

haben, sie mit dem Laptop zu schlagen. Dagegen scheint die Tochter E nicht unmittelbar

dabei gewesen zu sein. Jedenfalls machte die Beschwerdegegnerin nicht geltend,

der Beschwerdeführer habe die Kinder geschlagen. Sie fügte gar gegen Ende der

polizeilichen Einvernahme von sich aus an, er habe die Kinder noch nie

geschlagen. Die Frage, ob ihr Mann am 10. März 2011 auch ihren Sohn

geschlagen habe, verneinte sie ebenfalls.

Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin scheint die

Tochter E selber nicht von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. Ebenso wenig

bestehen Anzeichen, dass sie durch wiederholte Gewaltanwendung gegenüber der Beschwerdegegnerin

dermassen traumatisiert worden wäre, dass sie selbst als von psychischer Gewalt

betroffene Person zu gelten hätte. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der

Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Tochter E im Gegensatz zum Sohn D

bei der Gewaltsituation vom 10. März 2011 nicht anwesend oder mindestens

nicht involviert war. Sodann machte die Beschwerdegegnerin nicht geltend, die

Ausdehnung des Kontaktverbots auf ihre Tochter sei zu ihrem eigenen Schutz

notwendig, da der Beschwerdeführer den Kontakt mit der Tochter beispielsweise

zur verbotenen Kontaktaufnahme mit ihr missbrauchen könnte, um sie weiterhin zu

bedrohen. Hätte der Beschwerdeführer dies beabsichtigt, so hätte er dazu auch

bei Verlängerung des Kontaktverbots zur Tochter Gelegenheit, denn das Kontaktverbot

zum bereits volljährigen Sohn, der zusammen mit der Tochter bei der Mutter

wohnt, besteht bereits nicht mehr, nachdem die Haftrichterin auf das

entsprechende Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht

eingetreten ist. Demzufolge fehlen die Voraussetzungen zur Verlängerung des

Kontaktverbots zur Tochter E. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen,

dass er das Kontaktrecht zu seiner Tochter E – ebenso wie dasjenige zu seinem

Sohn D – bis zum 8. September 2011 nur unter Einhaltung des während dieser

Zeit geltenden Rayonverbots sowie des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin wahrnehmen

kann. Zudem hat er allfällige noch bestehende strafprozessuale Ersatzmassnahmen

zu beachten. Eine Kontaktaufnahme zu den Kindern steht dem Beschwerdeführer

daher nur dann offen, wenn es ihm gelingt, den Kontakt zu diesen über

Drittpersonen herzustellen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Haftrichterin des

Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2011 sind insoweit aufzuheben, als

damit das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juni 2011 angeordnete

Kontaktverbot des Beschwerdeführers zur Tochter E verlängert wurde. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Der

Beschwerdeführer unterliegt demgemäss bezüglich des Haupt- und des Subeventualantrags;

lediglich hinsichtlich des Eventualantrags obsiegt er. Der Eventualantrag

betrifft lediglich das Kontaktverbot zur Tochter E und macht sowohl in der

Beschwerdeschrift als auch im vorliegenden Entscheid einen geringen Anteil der

Begründung aus, weshalb der Beschwerdeführer als mehrheitlich unterliegend zu

bezeichnen ist. Daher sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und die Kostenverteilung des

haftrichterlichen Entscheids ist zu belassen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Als mehrheitlich unterliegender Partei steht ihm auch keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Zu

beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung.

8.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben

überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können.

§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der

Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig

erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erfordern.

8.2.2

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist nach seinen Angaben zu

den finanziellen Verhältnissen vor der Haftrichterin auszugehen. Die

vorliegende Beschwerde kann zudem nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet

werden. Da sich insbesondere bezüglich des Kontaktverbots zur Tochter E nicht

ganz einfache Rechtsfragen stellten und der nicht rechtskundige

Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spricht, erweist sich seine

Rechtsvertretung als notwendig. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gutzuheissen

und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

bestellen.

8.2.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Dem Beschwerdeführer

wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Erwägungen

2.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren

bestellt.

3.

Rechtsanwalt

B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser

Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über

den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung

der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2011 werden

insoweit aufgehoben, als damit das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juni

2011.

angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers zur Tochter E verlängert

wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…