VB.2011.00410
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00410
21. Juli 2011Deutsch18 min
(URT.2011.13434)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00410
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Juli 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich Fachgruppe Gewaltdelikte,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
I.
C und A sind seit 20 Jahren verheiratet und haben
einen volljährigen Sohn (D, geb. 1993) sowie eine minderjährige Tochter (E,
geb. 1998). C stellte am 7. Juni 2011 bei der Stadtpolizei Zürich
Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen Drohung und Körperverletzung. Sie beschuldigte
ihn, sie am 10. März 2011 in der gemeinsamen Wohnung wiederholt mit der
Faust ins Gesicht sowie an Kopf und Hals geschlagen sowie ihr gedroht zu haben,
mit dem Laptop auf sie einzuschlagen. Zudem habe er ihr am 28. Mai 2011 gedroht,
sie kaputt zu machen. Die Stadtpolizei Zürich verfügte darauf am 8. Juni
2011 gegenüber A für je 14 Tage die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung an
der F-Strasse 01 in Zürich, ein Betret- bzw. Rayonverbot für die Umgebung
der Wohnadresse und ein Kontaktverbot zu C sowie zu den Kindern E und D.
II.
Am 16. Juni 2011 ersuchte C die Haftrichterin am
Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Die
Haftrichterin trat mit Verfügung vom 22. Juni 2011 auf das Gesuch um
Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den volljährigen Sohn D nicht ein.
Die übrigen mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juni 2011
angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Kontakt- und Rayonverbot) verlängerte
sie bis zum 8. September 2011, gestattete jedoch A das Betreten des Rayons
für notwendige Besuche bei seinem Hausarzt und bei der Apotheke G (beide
an der H-Strasse 02) sowie bei der Krankenkasse I an der J-Strasse 03 auf direktem
Weg hin und zurück (Disp.-Ziff. 2). Zudem stellte sie fest, das Kontakt-
und Rayonverbot bezüglich der Tochter E bleibe aufrechterhalten (Disp.-Ziff.3).
III.
Dagegen erhob A am 27. Juni 2011 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Allenfalls seien die Schutzmassnahmen auf den Kontakt zwischen den
Parteien
zu beschränken und die Tochter E davon auszunehmen. Subeventuell sei
der Sperrrayon gemäss seinem Antrag vor der Vorinstanz festzulegen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Zudem ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Stadtpolizei Zürich
und die Haftrichterin verzichteten am 4. bzw. 5. Juli 2011 auf
Vernehmlassung; C liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte,
ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).
Unter Gewalt fallen gemäss der regierungsrätlichen Weisung z. B. strafbare Handlungen
wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen
und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen
Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung führen (Weisung des
Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff.,
S. 772).
2.2 Liegt ein
Sachverhalt
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus
der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete,
eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten
und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
2.3 Die
gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich angeordneten
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Es entscheidet innert vier Arbeitstagen über das
Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme seines
Sohns D und einer Bekannten von ihm als Zeugen.
3.1 Zur
Verlängerung der Schutzmassnahmen genügt – wie ausgeführt (vgl. E. 2.3) –
die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung. Bei deren Überprüfung ist
das Verwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle beschränkt (§ 50 VRG). Der
Haftrichterin ist insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen,
kann sie sich doch im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär
aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
3.2 Angesichts
der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung,
der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung des
haftrichterlichen Entscheids und des auf eine kurze Verfahrensdauer und einen
möglichst raschen Entscheid ausgelegten Verfahrens ist eine Zeugeneinvernahme
durch das Verwaltungsgericht in einem Gewaltschutzverfahren bereits aus
grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen (vgl. VGr, 3. Juni 2010,
VB.2010.00243, E. 4.1 [unpubliziert]). Zudem ist nicht ersichtlich, warum
der Beschwerdeführer vor der Haftrichterin keinen Antrag auf Einvernahme der
nun von ihm offerierten Zeugen gestellt hat. Überdies handelt es sich dabei um
eine Bekannte des Beschwerdeführers und seinen Sohn, mithin nicht um unabhängige
Drittpersonen. Weiter ist insbesondere bezüglich der Bekannten nicht dargetan, dass
sie zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen anwesend
war.
3.3
Demnach ist auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen
zu verzichten. Daran ändert auch die von ihm eingereichte E-Mail seines Sohns
an seinen Rechtsvertreter vom 29. Juni 2011 nichts, welche Letzterer
selbst als rudimentär bezeichnete.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegnerin sei es
nicht gelungen, die von ihr behauptete häusliche Gewalt glaubhaft zu machen. So
fehle es für die Gewalttätigkeiten vor dem Jahr 2006 an jeglichem Beweis,
weshalb es gegen die Unschuldsvermutung verstosse, wenn gemutmasst werde, ob er
2006 schuldig gewesen sei oder nicht. Das ärztliche Zeugnis des Spitals K
habe nicht mehr Beweiswert als eine Parteiaussage der Beschwerdegegnerin, denn es
halte fest, dass kein neurologischer Befund vorliege, keine Prellmarken zu
sehen seien und keine Übelkeit diagnostiziert worden sei. Es seien lediglich
aufgrund der Aussage der Beschwerdegegnerin diffuse Schmerzen im Gesicht
festgestellt worden. Es sei verdächtig, dass die Beschwerdegegnerin einen
Vorfall ärztlich protokollieren lasse, aber erst drei Monate später Anzeige
erstattet habe.
4.2 Wie
bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3 und 3.1), genügt die Glaubhaftmachung des
Gefährdungsfortbestands. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine
Tatsache schon dann glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3).
Die Beweisanforderungen entsprechen daher am ehesten denjenigen einer
zivilrechtlichen vorsorglichen Massnahme und keineswegs denjenigen des
Strafverfahrens (vgl. VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3, zur
Internetpublikation vorgesehen). Die strafrechtliche Unschuldsvermutung kann
daher im Gewaltschutzverfahren nicht zur Anwendung kommen.
4.3 Das
ärztliche Zeugnis des Spitals K
vom 11. März 2011, das immerhin auf einer Untersuchung der Beschwerdegegnerin
beruht und nicht bloss auf deren Aussagen, hält zwar fest, dass an Thorax,
Wirbelsäule und Kopf keine Prellmarken ersichtlich seien und dass keine
Übelkeit vorliege. Es führt jedoch als Diagnose eine Hirnerschütterung sowie
eine Prellung von Gesichtsschädel und Halswirbelsäule als Folge häuslicher Gewalt
vom 10. März 2011 an. Weiter weist es auf ein psychiatrisches Konsil hin,
das eine Anpassungsstörung bei wiederkehrender häuslicher Gewalt ergeben habe,
weshalb eine weiterführende ambulante psychiatrische Behandlung erfolgen werde.
Dieser Befund stützt die Aussagen der Beschwerdegegnerin vor der Polizei am 7. Juni
2011, wonach sie am 10. März 2011 vom Beschwerdeführer mehrmals mit den
Fäusten ins Gesicht und auf den Hals geschlagen worden sei, worauf sie
Schmerzen und Schwellungen erlitten habe. In der Folge dieser Schläge, welche
ihr der Beschwerdeführer im Schlafzimmer erteilt habe, sei sie auf das Bett
gefallen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme schilderte die Beschwerdegegnerin
detailreich und lebensnah, wie es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung
über eine Autoreparatur und darauf zum erwähnten Übergriff gekommen sei.
Die von der Beschwerdegegnerin weiter angeführten Schläge des
Beschwerdeführers in ihr Gesicht am 24. Februar 2006 werden ebenfalls
gestützt durch einen Bericht des Spitals L über eine ambulante Behandlung.
Nach diesem habe sie seitlich an der Stirn eine ca. 3x3 cm grosse Prellung
aufgewiesen, nachdem sie vom Beschwerdeführer mit der Faust auf Kopf und Rücken
geschlagen worden sei. Weiter sagte sie am 7. Juni 2011 vor der Polizei
aus, der Beschwerdeführer habe ihr am 28. Mai 2011 damit gedroht, sie
kaputt zu machen, was ihr Angst gemacht habe. Sie habe Angst davor, dass er sie
kaputt machen könnte, wenn sie mit ihm alleine im Dunkeln draussen sei. Seit
dem Vorfall vom 10. März 2011 schlafe sie aus Angst vor dem
Beschwerdeführer mit ihrer Tochter im Wohnzimmer und schliesse die Tür ab.
4.4 Der
Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf, die von der Beschwerdegegnerin
dargelegten Vorfälle pauschal zu bestreiten, ohne näher auf diese einzugehen.
Immerhin gestand er ein, am 10. März 2011 zu Hause mit der Beschwerdegegnerin
gestritten zu haben, worauf diese ins Schlafzimmer gerannt und auf das Bett
gesprungen sei, da sie Angst gehabt habe, von ihm geschlagen zu werden. Damit
bestätigte er nicht nur eine verbale Auseinandersetzung am 10. März 2011,
sondern auch in groben Zügen den äusseren Ablauf und den Ort des Vorfalls. Die
Bestreitung der Schläge gegen seine Ehefrau wirkt dabei nicht sehr glaubhaft. So
gab der Beschwerdeführer von sich aus an, seine Ehefrau habe Angst gehabt, dass
er sie schlagen würde, beteuerte aber unmittelbar danach, sie noch nie
geschlagen zu haben. Auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers für die
Prellungen der Beschwerdegegnerin im Gesicht und an der Halswirbelsäule nach
dem Vorfall vom 10. März 2011 wirkt nicht sehr überzeugend, mutmasste er
doch, ohne Entsprechendes gesehen zu haben, die Beschwerdegegnerin habe sich
die Verletzungen beim Sprung auf das Bett an der Bettkante zugezogen.
4.5 Die
Aussagen der Beschwerdegegnerin sind mit der Haftrichterin als stimmig und lebensnah
zu bezeichnen und werden durch die Aussagen des Beschwerdeführers nicht massgeblich
infrage gestellt. Jedenfalls erscheinen die Aussagen der Beschwerdegegnerin wesentlich
glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Davon ging offenbar auch die
Haftrichterin aus. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar
im Anschluss an die Gewaltvorfälle zur Polizei ging, stellt weder die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen noch den Fortbestand der Gefährdung infrage.
Dies scheint vielmehr damit im Zusammenhang zu stehen, dass die
Beschwerdegegnerin offenbar erhebliche Angst vor dem Beschwerdeführer hat, der
ihr gedroht habe, sie kaputt zu machen, wenn sie die Polizei nochmals anrufe,
wie sie dies nach dem Vorfall im Februar 2006 schon einmal getan habe. So habe
sie sich auch nicht getraut, sich gegen seine Schläge zu wehren, da er sie
sonst sicher umgebracht hätte. Als das Spitalpersonal nach dem Vorfall vom 10. März
2011 die Polizei habe verständigen wollen, habe sie aus Scham darum gebeten,
dies nicht zu tun. Zudem habe sie wegen der Kinder keine Anzeige bei der
Polizei erstatten wollen. Erst nachdem sie infolge der Auseinandersetzung vom
28. Mai 2011 am 7. Juni 2011 in einer Frauenberatungsstelle gewesen war,
wo man ihr geraten habe, zur Polizei zu gehen, habe sie sich dazu entschieden.
Angesichts der über längere Zeit in gewissen Abständen wiederkehrenden
häuslichen Gewaltsituation müsste im Fall der Aufhebung der Schutzmassnahmen
jederzeit mit erneuter häuslicher Gewalt gerechnet werden. Demzufolge ging die
Haftrichterin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin den Fortbestand
der Gefährdung ihr gegenüber glaubhaft gemacht hat.
5.
5.1 Weiter
rügt der Beschwerdeführer das Gebiet des Rayonverbots als unverhältnismässig
gross. Dabei sei zu beachten, dass er seit 1991 in M wohne und alle seine
Beziehungen in N habe.
5.2 Der Rayon
mit einem Radius von rund einem Kilometer um die Wohnadresse der Beschwerdegegnerin
erscheint nicht unverhältnismässig gross, soll er doch dieser ermöglichen, sich
im Alltag in ihrem Umfeld ohne Bedrohung durch den Beschwerdeführer bewegen zu
können. Zudem trug die Haftrichterin dem Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung,
seine Apotheke, seinen Arzt und seine Krankenkasse, welche alle im genannten Rayon
liegen, aufsuchen zu dürfen, indem sie ihm das Betreten des Rayons für
notwendige Besuche bei den genannten Stellen auf direktem Weg hin und zurück
ausdrücklich gestattete. Weitere konkrete Beeinträchtigungen machte der
Beschwerdeführer nicht geltend.
5.3 Demnach
erweist sich die Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots sowie des
Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin als rechtmässig.
6.
6.1 Zu prüfen
bleibt die Verlängerung des Kontaktverbots zur dreizehnjährigen Tochter E.
Dafür besteht nach Ansicht des Beschwerdeführers kein Grund, da ihr gegenüber
keine Gewalttätigkeit geltend gemacht worden sei.
6.2 Die
Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und
dem minderjährigen Kind stellt einen schweren staatlichen Eingriff in das
gemäss Art. 14 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf
Familienleben dar. Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot ist – abgesehen
von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der
Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt.
Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden
Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober
2007,1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175,
E. 4).
Wenn vom Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird,
kann nicht regelmässig und gewissermassen automatisch davon ausgegangen werden,
dass die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt
Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit der Kinder aus, so kann dies
zu einer Traumatisierung der Kinder führen, welche sie selber zu von
(psychischer) Gewalt betroffenen Personen macht. Die Ausdehnung des
Kontaktverbots auf nicht selber von häuslicher Gewalt betroffene Kinder ist
lediglich dann zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig
ist, wenn also beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt
mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person
missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 7. April 2011,
VB.2011.0042, E. 4.2).
6.3 Die
Haftrichterin erwog, ein Kontaktverbot könne auch bezüglich der gefährdeten Person
nahestehender Personen ausgesprochen werden. Die glaubhaft erscheinenden Gewalttätigkeiten
seien in Anwesenheit der beiden gemeinsamen Kinder der Parteien erfolgt, und
der Sohn sei in die tätliche Auseinandersetzung insofern involviert gewesen,
als er versucht habe, die Mutter vor der Gewaltausübung des Beschwerdeführers
zu schützen, weshalb eine Verlängerung des Kontaktverbots bis zur Regelung des
Besuchsrechts im in Aussicht stehenden Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren
gerechtfertigt erscheine.
6.4 Zwar war
der Sohn D nach den Aussagen der Beschwerdegegnerin beim Vorfall vom 10. März
2011 mindestens teilweise anwesend und soll den Beschwerdeführer davon abgehalten
haben, sie mit dem Laptop zu schlagen. Dagegen scheint die Tochter E nicht unmittelbar
dabei gewesen zu sein. Jedenfalls machte die Beschwerdegegnerin nicht geltend,
der Beschwerdeführer habe die Kinder geschlagen. Sie fügte gar gegen Ende der
polizeilichen Einvernahme von sich aus an, er habe die Kinder noch nie
geschlagen. Die Frage, ob ihr Mann am 10. März 2011 auch ihren Sohn
geschlagen habe, verneinte sie ebenfalls.
Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin scheint die
Tochter E selber nicht von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. Ebenso wenig
bestehen Anzeichen, dass sie durch wiederholte Gewaltanwendung gegenüber der Beschwerdegegnerin
dermassen traumatisiert worden wäre, dass sie selbst als von psychischer Gewalt
betroffene Person zu gelten hätte. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen der
Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Tochter E im Gegensatz zum Sohn D
bei der Gewaltsituation vom 10. März 2011 nicht anwesend oder mindestens
nicht involviert war. Sodann machte die Beschwerdegegnerin nicht geltend, die
Ausdehnung des Kontaktverbots auf ihre Tochter sei zu ihrem eigenen Schutz
notwendig, da der Beschwerdeführer den Kontakt mit der Tochter beispielsweise
zur verbotenen Kontaktaufnahme mit ihr missbrauchen könnte, um sie weiterhin zu
bedrohen. Hätte der Beschwerdeführer dies beabsichtigt, so hätte er dazu auch
bei Verlängerung des Kontaktverbots zur Tochter Gelegenheit, denn das Kontaktverbot
zum bereits volljährigen Sohn, der zusammen mit der Tochter bei der Mutter
wohnt, besteht bereits nicht mehr, nachdem die Haftrichterin auf das
entsprechende Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht
eingetreten ist. Demzufolge fehlen die Voraussetzungen zur Verlängerung des
Kontaktverbots zur Tochter E. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass er das Kontaktrecht zu seiner Tochter E – ebenso wie dasjenige zu seinem
Sohn D – bis zum 8. September 2011 nur unter Einhaltung des während dieser
Zeit geltenden Rayonverbots sowie des Kontaktverbots zur Beschwerdegegnerin wahrnehmen
kann. Zudem hat er allfällige noch bestehende strafprozessuale Ersatzmassnahmen
zu beachten. Eine Kontaktaufnahme zu den Kindern steht dem Beschwerdeführer
daher nur dann offen, wenn es ihm gelingt, den Kontakt zu diesen über
Drittpersonen herzustellen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung der Haftrichterin des
Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2011 sind insoweit aufzuheben, als
damit das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juni 2011 angeordnete
Kontaktverbot des Beschwerdeführers zur Tochter E verlängert wurde. Im Übrigen
ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Der
Beschwerdeführer unterliegt demgemäss bezüglich des Haupt- und des Subeventualantrags;
lediglich hinsichtlich des Eventualantrags obsiegt er. Der Eventualantrag
betrifft lediglich das Kontaktverbot zur Tochter E und macht sowohl in der
Beschwerdeschrift als auch im vorliegenden Entscheid einen geringen Anteil der
Begründung aus, weshalb der Beschwerdeführer als mehrheitlich unterliegend zu
bezeichnen ist. Daher sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und die Kostenverteilung des
haftrichterlichen Entscheids ist zu belassen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Als mehrheitlich unterliegender Partei steht ihm auch keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2 Zu
beurteilen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung.
8.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben
überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können.
§ 16 Abs. 2 VRG macht die Gewährung der
Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich notwendig
erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erfordern.
8.2.2
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist nach seinen Angaben zu
den finanziellen Verhältnissen vor der Haftrichterin auszugehen. Die
vorliegende Beschwerde kann zudem nicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet
werden. Da sich insbesondere bezüglich des Kontaktverbots zur Tochter E nicht
ganz einfache Rechtsfragen stellten und der nicht rechtskundige
Beschwerdeführer nur gebrochen Deutsch spricht, erweist sich seine
Rechtsvertretung als notwendig. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gutzuheissen
und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bestellen.
8.2.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Dem Beschwerdeführer
wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Erwägungen
2.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren
bestellt.
3.
Rechtsanwalt
B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser
Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über
den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung
der Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2011 werden
insoweit aufgehoben, als damit das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juni
2011.
angeordnete Kontaktverbot des Beschwerdeführers zur Tochter E verlängert
wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…