VB.2011.00417
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00417
12. Oktober 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13661)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00417
Urteil
der 1. Kammer
vom 12. Oktober 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 verweigerte die Bausektion
der Stadt Zürich A die nachträgliche Baubewilligung für das Erstellen eines
Wintergartens auf dem Attikageschoss des Wohnhauses Assek.-Nr. 01, Grundstück
Kat.-Nr. 02, an der C-Strasse 03 in Zürich und befahl die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands.
Erwägungen
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Baurekursgericht mit Entscheid vom 20. Mai 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2011 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Entscheid vom 20. Mai 2011 aufzuheben und die
nachgesuchte Bewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die
Beseitigungsverfügung auf die Verglasung zu beschränken und eine Weiterbenutzung
der Aluminium-Konstruktion als Pergola zu gestatten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 8. Juli 2011 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Die Bausektion des Kantons Zürich schloss in ihrer
Beschwerdeantwort vom 5. September 2011 auf Abweisung der Beschwerde unter
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
Mit Replik vom 16. September 2011 hielt A
an seinen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt
die Durchführung eines Augenscheins. Eine Delegation der Vorinstanz hat am 17. Februar
2011.
im Beisein der Parteien bereits einen Augenschein durchgeführt. Auf die
bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der massgebliche
Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins, der übrigen Akten und der Pläne mit
ausreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 =
BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer liess als Stockwerkeigentümer des
Wohnhauses Assek.-Nr. 01 auf der Terrasse seines Attikageschosses ohne
Bewilligung einen Wintergarten mit einer Bruttofläche von 20 m2
errichten. Die Beschwerdegegnerin verweigerte diesen Anbau im Rahmen eines
nachträglichen Baugesuchs wegen Verstosses gegen die in Art. 16 Abs. 1
und 2 der Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan D-Areal vom 3. November
1999.
(GPV) enthaltenen besonderen Gestaltungsanforderungen bezüglich Einordnung
und Dachneigung.
Gemäss der vorinstanzlichen Feststellung ist das dem
privaten Gestaltungsplan unterliegende D-Areal unter anderem mit vier gleich
gestalteten und einen winkelförmigen Grundriss aufweisenden Mehrfamilienhäusern
überstellt. Dabei sind die Attikaaufbauten so mit dem Grundrisskörper
volumetrisch verwoben, dass nicht der übliche Eindruck eines aufgesetzten
Attikageschosses entsteht, sondern von zwei ineinander geschobenen rechteckigen
Körpern (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort vom 5. September 2011). Da
die Attikageschosse jeweils im südlichen Gebäudebereich bündig mit den unteren
Geschossen sind, weisen sie nicht – wie üblich – eine Staffelung auf.
Der 7 m lange und 3 m breite Wintergarten ist an der 13,5 m
betragenden Nordseite des Attikageschosses platziert und mit einem Pultdach
abgeschlossen. Er stösst auf der Westseite an einen Abluftkamin des Gebäudes
an, während er im Norden von einem fest in der Terrasse eingebauten Pflanzentrog
begrenzt wird. Die gesamte Terrasse ist entlang des Staketengeländers mit einer
dichten, in mobilen Töpfen gepflanzten Hecke umgeben.
3.
Der Beschwerdeführer sieht in der Verweigerung der
Baubewilligung einen Ermessensmissbrauch und hält sie für unverhältnismässig
sowie willkürlich.
3.1
Nach Art. 16
Abs. 1 GPV sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
den Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche
Gesamtwirkung erreicht wird. Zulässig sind Flachdächer, schwach geneigte Dächer
bis max. 10°, Sheddächer für spezielle Lösungen und Vergleichbares (Abs. 2).
Wie bei der Beurteilung der Einordnung eines Gebäudes nach
der Regelbauordnung kommt der kommunalen Baubehörde auch bei der Auslegung und
Anwendung von Gestaltungsplanvorschriften ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu. Bei der Überprüfung solcher
Einordnungsentscheide haben sich deshalb die Rechtsmittelinstanzen sowohl im
Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung
aufzuerlegen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die
vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB
1981.
Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N. 19). Das Verwaltungsgericht seinerseits kann gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG nur im Fall
rechtsverletzender Ermessensfehler einschreiten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 78).
3.2
Nach
Ansicht der Beschwerdegegnerin verunkläre der Wintergarten die Kubatur des
Attikageschosses jedenfalls auf dessen Westseite, indem die dortigen muralen
Fassadenteile praktisch vollständig mit der verglasten Konstruktion überlagert
würden. Dies beeinträchtige das in einem Wettbewerb erstprämierte und
qualitativ hochwertige architektonische Konzept des D-Areals, welches auf einer
einheitlichen und präzisen Ausformung der Gebäude und einem sehr bewussten
Einsatz von Stilelementen beruhe. Auch in der Seitenansicht erzeuge der Anbau
mit seiner Glas-/Metall-Materialisierung und seinem direkt an das Flachdach des
Attikageschosses anschliessenden Schrägdach einen gestalterischen Bruch. Der
Wintergarten wirke in die baulichen Gegebenheiten zwischen die Nordfassade der
Attika, die Kamine und den Pflanzentrog hineingezwängt, wobei er an Letzteren
auf einer zufällig wirkenden Länge anstosse. Auch die im Vergleich mit den
übrigen Geschossen unterschiedliche Anordnung vereinzelter Fensteröffnungen im
Attikageschoss könne nichts daran ändern, dass der Wintergarten eine
grossflächige und praktisch vollständig verglaste Anbaute darstelle, die mit
der hauptsächlich muralen Struktur der vier einheitlich gestalteten Wohnhäuser
nicht vereinbar sei. Ferner sei der Wintergarten trotz der Terrassenbepflanzung
von den obersten Geschossen der Liegenschaften F-Steig 04 und 05 einsehbar.
3.3
Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass das fragliche Attikageschoss durch den Anbau
im Gegensatz zu den übrigen Attikageschossen keinen rechteckigen Grundriss mehr
aufweise, sondern im Norden über einen gestaffelten Fassadenverlauf verfüge. Da
die sich deutlich hervorhebenden Aussenmauern unverändert seien, würden der
L-förmige Gebäudegrundriss und die rechtwinklige Form des Geschosses nicht
tangiert. Ausserdem werde die im Übrigen gleichförmige Gestaltung der
Gebäudehülle bereits durch das Attikageschoss mit Dachterrasse und die
herausragenden Balkone in den unteren Geschossen durchbrochen. Die erwähnte
klare architektonische Sprache sei für die Attikageschosse also nie umgesetzt
worden. Drei der vier betreffenden Gebäude verfügten über Attikageschosse mit
einer überdeckten Sitzplatzkonstruktion, weshalb die Beschwerdegegnerin unabhängig
von der Rechtmässigkeit dieser Anbauten das streitbetroffene Bauvorhaben nicht gestützt
auf die Einheitlichkeit der Attikageschosse verweigern könne.
Nach Art. 16 Abs. 2 GPV seien um bis maximal 10°
geneigte Dächer erlaubt, wobei die Vorgabe mit 7,7° eingehalten werde. Die
Fenstereinteilung der Attikawohnungen weiche entgegen der Behauptung der
Vorinstanz auf der Nord-, Ost- und Westfassade sowohl in der Anzahl als auch in
der Grösse der Fenster von derjenigen des übrigen Gebäudes wesentlich ab. Von
einer einheitlichen Befensterung könne somit nicht die Rede sein. Zudem bestehe
die Nordfassade des Wintergartens entgegen dem Rekursentscheid aus zwei symmetrischen
Fensterbahnen mit je drei Fenstern und nicht aus einer ununterbrochenen Fensteröffnung.
Die Länge der Konstruktion bzw. der daraus resultierende Abschnitt des Pflanzentrogs
sei nicht zufällig gewählt, sondern entspreche dieser Abschnitt auf der Nordfassade
dem Terrassenausgang und auf der Ostfassade der Gebäudeflucht. Zusammenfassend
sei aufgrund der Struktur, Grösse und Position des Wintergartens, der Materialwahl
und einer angepassten Farbgebung von einer gelungenen Einordnung auszugehen.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Wintergarten durch die aus Sichtschutzgründen
angelegte Bepflanzung und die Kamine der Schwedenöfen weitgehend verdeckt
werde. Der Wintergarten sei weder von den Gebäuden C-Strasse 06 und 07 noch von
anderen Gebäuden direkt einsehbar und wäre auch ohne die bestehende Hecke kaum
sichtbar.
3.4
3.4.1
Die Einwände des Beschwerdeführers lassen die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin
nicht als willkürlich oder auch nur rechtsverletzend erscheinen (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Auszugehen
ist von der qualitativ hochwertigen und einheitlichen baulichen Umgebung, die –
entsprechend der Zielsetzung des Gestaltungsplans – besonders hohe
Anforderungen an die Einordnung von Bauten stellt. Vorausgesetzt wird mithin
nicht nur eine befriedigende Gesamtwirkung (vgl. § 238 Abs. 1 PBG), sondern
eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung (Art. 16 Abs. 1
GPV). Soweit der Beschwerdeführer die Einheitlichkeit der bestehenden
Fassadengestaltung in Bezug auf das Attikageschoss infrage stellt, vermögen
seine Ausführungen nicht zu überzeugen. Tatsächlich hebt sich die Befensterung
des Attikageschosses auf der Nordseite von den unteren Geschossen etwas ab,
während sich die Anordnung der Fenster auf der Ost- und der Westseite des
Gebäudes zum grösseren Teil bis in die Dachgeschosse hinauf erstreckt.
Massgebend ist jedoch – wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt – das
überwiegend murale Erscheinungsbild der Gebäude und insbesondere der
Attikageschosse, welche im Osten wie im Westen grosse fensterlose
Fassadenflächen aufweisen. Der Wintergarten als vollständig verglaster baulicher
Zusatz steht zu diesen in einem deutlichen optischen Gegensatz. Dasselbe gilt
für das beanstandete Schrägdach, das in der massiv-kubisch geprägten baulichen
Umgebung als ein fremdes Element erscheint. Dass Art. 16 Abs. 2 GPV
geneigte Dächer bis max. 10° zulässt, ändert hieran nichts, da es nicht um die
Erstbebauung des Gestaltungsplangebiets geht, sondern um die Einpassung einer
später hinzugefügten Baute. Schliesslich führen auch die nach Angabe des
Beschwerdeführers auf den anderen Gebäuden bestehenden Pergola- und
Zeltkonstruktionen zu keiner Reduktion der Einordnungsanforderungen, zumal
diese Installationen baurechtlich nicht bewilligt sind (siehe Beschwerdeantwort
vom 5. September 2011, S. 3).
3.4.2
Was die gemäss vorinstanzlicher Feststellung beschränkte Einsehbarkeit des
Wintergartens und die jederzeit mögliche Beseitigung der Sichtschutz bietenden
Terrassenbegrünung betrifft (Rekursentscheid E. 3.3 letzter Absatz), ist
festzuhalten, dass nur gerade die streitbetroffene Dachterrasse an ihren
Aussenkanten über eine dichte Hecke verfügt. Die Attiken der restlichen Gebäude
sind nur spärlich oder gar nicht begrünt (act. 10/9.5.1). Auch die bestehende (mobile)
Hecke könnte jederzeit entfernt werden. Unbehelflich ist sodann der Einwand des
Beschwerdeführers, der Wintergarten wäre selbst ohne die Hecke von keinem
Gebäude aus direkt einsehbar. Die von ihm ins Recht gelegten Fotografien wurden
offensichtlich nicht von einem der oberen Stockwerke des Nachbargebäudes aufgenommen
(act. 6/7a und 7b). Zudem erscheint es aufgrund der erhöhten Lage der
Liegenschaften F-Steig 04 und 05 (siehe http://www.gis.zh.ch) naheliegend, dass
zumindest von deren obersten Geschossen der Wintergarten auch bei bestehender
Terrassenbepflanzung eingesehen werden kann. Vom Grundsatz her müssen sich
überdies selbst Bauten, die von keinem bestehenden Gebäude aus wahrnehmbar
sind, in ihre bauliche Umgebung einordnen (VGr, 25. September 1997,
VB.97.00047–49, E. 5b/cc, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht;
vgl. auch 6. Dezember 2006, VB.2006.00327, E. 5.2.1). Hierfür
sprechen einerseits beachtliche präjudizielle Gründe (siehe Rekursentscheid
E. 3.3 letzter Absatz; § 28 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG); andererseits ist nicht auszuschliessen,
dass solche Bauten irgendwann von zukünftig errichteten Gebäuden aus erblickt
werden können.
4.
Weiter hält der Beschwerdeführer den Rückbau des
Wintergartens für unverhältnismässig. Sein privates Interesse am Fortbestand
der Baute sei erheblich (10 % tiefere Energiekosten) und deren präjudizielle
Bedeutung gering. Nach Angaben des Herstellers sei die im November 2007
errichtete Pergola mit Sonnenstore nicht bewilligungspflichtig gewesen. Als
dann im September 2008 in die Aluminiumprofile der Pergola nachträglich Gläser
eingesetzt worden seien, habe er daher nicht mit einer Bewilligungspflicht der
Ergänzung gerechnet und erst nachträglich um Bewilligungserteilung ersucht.
Unter diesen Umständen sei ihm kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen und von
seiner Gutgläubigkeit auszugehen.
4.1
Nach § 341
PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung
den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Allerdings
hat die Behörde beim Vollzug den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann
unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist
und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch
den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b
S. 224; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262). Geringfügig
ist eine Abweichung dann, wenn nur um Weniges von der materiellen Vorschrift
abgewichen wird und die Abweichung dem Bauherrn keinen oder nur einen
geringfügigen Nutzen bringt (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, Rz. 665). Hat die Bauherrschaft die Baute bösgläubig
erstellt, muss sie in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen
Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen
Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes
Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft erwachsenden Nachteile nicht oder
nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 111 Ib 213 E. 6b).
Bei bedeutenderen Abweichungen von
den materiellen Vorschriften können nur Gründe des Vertrauensschutzes zu einem
Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes führen (RB 2000
Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23). Solche Gründe liegen vor, wenn die
Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt,
und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen (RB 1985 Nr. 118 = BEZ 1986
Nr. 22 mit Hinweisen). Der Bauherrschaft angerechnet
wird dabei das Wissen bzw. Wissenmüssen der von ihm beigezogenen Hilfspersonen
(BGE 111 Ib 213 E. 6a). Handelte die Bauherrschaft ohne eine behördliche Vertrauensgrundlage
in der irrtümlichen Annahme, ihr Vorhaben sei nicht bewilligungspflichtig, so ist
ihr Vorgehen nicht schutzwürdig.
4.2
Der Beschwerdeführer stützte sich bei der bewilligungslosen Ausführung
seines Bauvorhabens offenbar auf die Angaben seines Lieferanten und nicht etwa
auf eine behördliche Auskunft, wonach die Erstellung des Wintergartens keiner
Bewilligung bedürfe. Im Gegenteil machte die Beschwerdegegnerin anlässlich des
Augenscheins geltend, sie sei um die Bewilligungsfähigkeit der Baute angefragt
worden, was sie in der Folge verneint habe; der Beschwerdeführer bestreitet allerdings,
sich selber erkundigt zu haben (Augenscheinprotokoll S. 4). Unabhängig von
der tatsächlichen Sachlage lag unter diesen Umständen jedenfalls keine
Vertrauenssituation vor, die den Beschwerdeführer als gutgläubig erscheinen
lässt. Angesichts der Grösse und der Dauerhaftigkeit der erstellten Baute hätte
dieser ohnehin Zweifel hegen müssen.
4.3
Trotz der
beschränkten Einsehbarkeit kann man schon wegen der Ausmasse des Wintergartens
(Grundfläche von 20 m2) nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung
von der in Art. 16 Abs. 1 GPV statuierten erhöhten Einordnungsanforderungen
sprechen. Davon abgesehen hat der erstellte Wintergarten im Hinblick auf die
umliegenden Wohnhäuser eine bedeutende präjudizielle Wirkung (siehe oben
E. 3.4.2), womit eine Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands dem
Rechtsgleichheitsgebot entgegenliefe. Gemäss seiner Darstellung erzielt der
Beschwerdeführer aus dem Wintergarten zudem einen erheblichen Nutzen. Dieser
umfasse neben einem erhöhten Komfort auch einen um bis zu 10 % tieferen
Heizbedarf. Insgesamt kann nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung von
der strittigen Bauvorschrift gesprochen werden. Auch die mit insgesamt rund
Fr. 15–20'000.- bezifferten Rückbaukosten bzw. der geltend gemachte
Investitionsverlust von rund Fr. 70'000.- legen kein anderes Ergebnis
nahe. Aus einer durch illegale Bautätigkeit erreichten Wertsteigerung lässt
sich keine besondere Härte ableiten, welche den Verzicht auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu rechtfertigen vermöchte (VGr, 1. Dezember
2010, VB.2010.00417, E. 4.2; 12. März 2008, VB.2007.00383, E. 7.3.2).
Folglich erweist sich der Rückbaubefehl als verhältnismässig.
4.3.1
Ein bloss teilweiser Rückbau des Wintergartens durch Entfernung der
Verglasung, wie ihn der Beschwerdeführer eventualiter zwecks Beibehaltung der
ursprünglich errichteten Pergola beantragt, wäre zur Erreichung des
gesetzlichen Ziels der besonders guten städtebaulichen Einordnung nicht
ausreichend. Nach den überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin bliebe
die raumbildende Wirkung der Konstruktion aufgrund der massiven Profile
erhalten und würde die Unvereinbarkeit des Gerüsts mit den Gebäudeproportionen
und der Gebäudestruktur dadurch nicht behoben. Denkbare Pergola-Lösungen
müssten vielmehr im Rahmen eines Gesamtkonzepts für die gesamte Überbauung
erarbeitet werden und hätten sich an deren einheitlicher Architektur zu
orientieren.
5.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und es steht ihm von vorherein keine Parteientschädigung
zu. Da die Beschwerde keine komplexen Rechtsfragen aufgeworfen hat und der für
die Beschwerdeantwort benötigte Aufwand gering erscheint, ist auch der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…