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Entscheid

VB.2011.00431

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00431

28. September 2011Deutsch16 min

(URT.2011.13618)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Wettswil am Albis machte mit Publikation

vom 12. November 2010 das Baugesuch des Konsortiums C für den Neubau von

zwei Dreifamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am I-Weg 02 in Wettswil

am Albis öffentlich bekannt und legte die Gesuchsunterlagen während 20 Tagen,

d. h. bis 2. Dezember

2010, öffentlich auf. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2010 erteilte

hiernach der Gemeinderat dem Konsortium C die baurechtliche Bewilligung für deren

Bauvorhaben.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 an den Gemeinderat

Wettswil am Albis stellte A, Eigentümerin der Liegenschaft I-Weg 03, Wettswil,

das Gesuch, es sei ihr die Frist gemäss § 315 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anforderung des

baurechtlichen Entscheids für das Bauvorhaben des Konsortiums C wiederherzustellen.

Der Gemeinderat stellte der Gesuchstellerin hierauf am 20. Dezember 2010

den baurechtlichen Entscheid vom 13. Dezember 2010 zu.

Erwägungen

II.

Gegen den baurechtlichen Entscheid vom 13. Dezember

2010.

erhob A am 17. Januar 2011 Rekurs an das Baurekursgericht und

beantragte die Aufhebung der erteilten Baubewilligung. Gleichzeitig stellte sie

den Antrag, es sei ihr die Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG zur

Anforderung des baurechtlichen Entscheids (Publikation vom 12. November

2010) wiederherzustellen.

Das Baurekursgericht wies mit Entscheid vom 31. Mai

2011.

das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss § 315 PBG ab und

trat auf den Rekurs nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Juli 2011 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben, ihr die Frist

gemäss § 315 Abs. 1 PBG zur Anforderung des baurechtlichen Entscheids

wiederherzustellen und das Verfahren zur Behandlung des Rekurses an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten

Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht, der Gemeinderat Wettswil am Albis

und das Konsortium C beantragten Abweisung der Beschwerde. Letzteres schloss

zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 25. August 2011 nahm die

Beschwerdeführerin zu den Beschwerdeantworten Stellung. Diese wurde der

Beschwerdegegnerschaft am 14. September 2011 zur freigestellten

Stellungnahme zugestellt, auf welche das Konsortium C am 16. September

2011.

verzichtete.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Rekursentscheid

des Baurekursgerichts vom 31. Mai 2011 zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 314 PBG macht die örtliche Baubehörde ein

Bauvorhaben nach der Vorprüfung öffentlich bekannt (Abs. 1) und legt die

Gesuchsunterlagen gleichzeitig mit der Bekanntmachung während 20 Tagen

öffentlich auf (Abs. 4). Zudem sind Bauvorhaben mindestens während der

ganzen Auflagefrist auszustecken (§ 311 Abs. 2 PBG). Wer Ansprüche

aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat nach § 315 Abs. 1 PBG innert

20.

Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde

schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den

baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat laut § 316 Abs. 1

PBG das Rekursrecht verwirkt.

Im Streit liegt vorliegend

die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von zwei Dreifamilienhäusern

auf dem nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wettswil am Albis

der Wohnzone W1 zugeteilten Grundstück Kat.-Nr. 01 am I-Weg 02 in

Wettswil am Albis. Das Bauvorhaben wurde am 12. November 2010 öffentlich

bekannt gemacht; die 20-tägige öffentliche Auflage der Gesuchsunterlagen

dauerte mithin bis am 2. Dezember 2010. Die Beschwerdeführerin,

Eigentümerin der Liegenschaft I-Weg 03, hat sich nach eigenen Angaben erst am

13.

Dezember 2010 beim Bauamt der Gemeinde Wettswil am Albis über das

ausgesteckte Bauvorhaben erkundigt und am 15. Dezember 2010 um

Wiederherstellung der Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG nachgesucht, worauf

ihr am 20. Dezember 2010 der baurechtliche Entscheid zugestellt wurde. Sie

hat damit den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig, d. h. innert 20 Tagen seit

der öffentlichen Bekanntmachung, verlangt. Sofern der Beschwerdeführerin die

Frist für das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids nicht

wiederherzustellen ist, hat sie entsprechend § 316 Abs. 1 PBG ihr

Rekursrecht verwirkt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin begründete ihr Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. Januar

2011.

mit dem Tod ihres Ehemannes am 20. November 2010. Seit einigen Jahren

hätten sie und ihr verstorbener Ehemann nicht mehr in Wettswil am Albis,

sondern in L gewohnt. Das Wohnhaus in Wettswil werde seit dem Auszug zweimal

pro Woche durch eine in Wettswil lebende Frau gelüftet. Diese leere auch den

Briefkasten und sende die Post nach. Die Nachbarin sei aber nicht als

Hilfsperson anzusehen und habe auch nicht die Bauausschreibungen verfolgen

müssen. Am 12. Dezember 2010 habe die Nachbarin der Rekurrentin mitgeteilt,

dass ein Bauvorhaben ausgesteckt sei. Vorher sei Erstere immer nachts das Haus

lüften gegangen und habe die Profilstangen nicht sehen können. Wegen der seelischen

und körperlichen Belastung durch die Pflege und den Tod ihres Ehemannes am 20. November

2010.

sowie der Beerdigung am 25. November 2010 sei es nachvollziehbar,

dass sie sich nicht um die Liegenschaft in Wettswil und um ein mögliches

Bauvorhaben gekümmert habe. Auch sei einleuchtend, dass sie nicht die amtlichen

Publikationen im Affolter Anzeiger, welche sie eigens abonniert hätten, um die

amtlichen Publikationen zu verfolgen, gelesen habe.

3.2

Das

Baurekursgericht hat eine Wiederherstellung der versäumten Frist im Wesentlichen

mit folgender Begründung abgelehnt:

Zunächst sei festzuhalten,

dass die Rekurrentin vom Bauvorhaben Kenntnis gehabt haben müsse. Die

Bauherrschaft habe das Bauvorhaben den Nachbarn persönlich vorstellen wollen

und aus diesem Grund am 29. Oktober 2010 eine an die Nachbarn gerichtete

Einladung zu einer Informationsveranstaltung am 4. November 2010 verteilt.

Damit hätte die Rekurrentin Kenntnis vom Bauvorhaben haben müssen, denn die

Nachbarin leere den Briefkasten regelmässig und sende die Post der Rekurrentin

nach. Daran ändere die Bestreitung der Rekurrentin, von dieser Einladung

Kenntnis zu haben, nichts. Auch wenn die Rekurrentin in der Folge der schweren

Krankheit und des Todes ihres Gatten am 20. November 2010 nicht in der

Lage gewesen sein sollte, das Amtsblatt auf die Publikation des Bauvorhabens zu

überprüfen, müsse ihr angelastet werden, dass sie vom Bauvorhaben hätte wissen

müssen, jedoch keine entsprechenden Massnahmen zur Überprüfung der Publikation

getroffen habe, was als grobe Nachlässigkeit zu betrachten sei.

Selbst wenn davon

ausgegangen werde, dass die Rekurrentin nicht vom Flugblatt Kenntnis genommen

habe, seien die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nicht gegeben.

Die Rekurrentin und ihr verstorbener Ehemann hätten zur Sicherung ihres

Anspruchs bereits mit ihrem Wegzug von Wettswil das Notwendige vorkehren

müssen. Die Aussteckung zeige den benachbarten Grundeigentümern an, dass auf

einem Baugrundstück ein Bauvorhaben geplant sei. Ein Grundeigentümer müsse

daher sicherstellen, dass er Kenntnis von einem Bauvorhaben in der Umgebung

seines Grundstückes erhalte. Die Lektüre des entsprechenden Publikationsorgans

könne ein Mittel dazu sein. Ein besser geeignetes Mittel sei die Bestellung

eines ortsansässigen Vertreters, der die Information über das Bauvorhaben

sicherstelle. Die Rekurrentin und ihr verstorbener Ehemann hätten seit ihrem

Wegzug aus Wettswil anerkanntermassen über keine solche Vertretung verfügt, was

ebenso als Nachlässigkeit taxiert werden müsse. Daran vermöge nichts zu ändern,

dass die Rekurrentin seit Dezember 2010 wöchentlich zweimal zu ihrer

Liegenschaft fahre. Ohne Bedeutung seien demnach in diesem Zusammenhang die

schwere Krankheit und der Todesfall des Ehemannes der Rekurrentin. Vielmehr sei

davon auszugehen, dass die Frist auch ohne die Krankheit und den Todesfall

verpasst worden wäre. Von der Rekurrentin hätte erwartet werden dürfen, dass

sie spätestens dann, als sie und ihr Ehemann aufgrund dessen Krankheit nicht

mehr in der Lage waren, eine allfällige Frist nach § 315 PBG selber zu

wahren, eine entsprechende Hilfskraft beigezogen hätten. Auch diese

Unterlassung sei als grobe Nachlässigkeit zu beurteilen.

3.3

Diesen

Ausführungen hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht entgegen, es treffe

sie kein Verschulden, dass sie nach der Abreise von Wettswil keinen lokalen Vertreter

bestellt habe. Auch nach dem Wegzug von Wettswil habe sie, anfänglich zusammen

mit ihrem Mann, die Liegenschaft I-Weg 03 in Wettswil regelmässig persönlich

aufgesucht. Erst als sich Anfang Oktober 2010 der Gesundheitszustand ihres

Mannes so verschlimmert habe, dass die vollzeitliche Anwesenheit der

Beschwerdeführerin beim Gatten erforderlich gewesen sei, habe sie die Besuche

in Wettswil einstellen müssen. Während dieser Zeit habe sie sich darauf

beschränkt, die amtlichen Publikationsorgane im Anzeiger des Bezirks Affoltern

zu verfolgen. Dass ihr Ehegatte in dieser Situation nicht einen Vertreter in

Wettswil bestellt habe, könne ihm in Anbetracht des nahenden Todes nicht als

Verschulden angelastet werden. Sie selbst sei bis zum Todeseintritt lediglich

Hilfsperson gewesen und habe überdurchschnittlichen Sorgfaltsanforderungen

genügt, indem sie den Anzeiger des Bezirkes Affoltern abonniert gehalten und

dort die amtlichen Publikationen verfolgt habe. Dies sei ungleich zuverlässiger

und vollständiger als die blosse Bestellung eines Vertreters zur Überwachung

allfälliger Bauaussteckungen. Die Vorinstanz lege ihr zur Last, sie respektive

ihr Ehemann hätten vom Bauvorhaben wegen der persönlichen Einladung durch die

Bauherrschaft zu einer Information Kenntnis haben müssen. Von diesem Flugblatt

habe sie jedoch erstmals durch die Rekursantwort erfahren.

Die Beschwerdeführerin

führt weiter aus, es treffe sie keine grobe Nachlässigkeit dadurch, dass sie

vor dem Ableben ihres Ehemannes nicht im Hinblick auf ein mögliches Bauvorhaben

einen Vertreter ernannt habe. Adressat der mit der Publikation vom 12. November

2010.

ausgelösten Frist sei damals noch der damalige Eigentümer, ihr Ehemann J,

gewesen. Schon aus diesem Grund sei es verfehlt, der Beschwerdeführerin für den

Zeitraum bis zu dessen Tod vermeintliche Versäumnisse anzulasten. Der Tod habe

J während des Fristenlaufs getroffen. Nach § 71 VRG in Verbindung mit § 189

Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) hätte

die gesetzliche Frist von § 315 PBG erstreckt werden können und müssen.

Der Gesetzgeber schliesse die Annahme eines Verschuldens aus, wenn die Partei

wegen eigenen oder wegen Ablebens des Vertreters die Frist nicht wahrnehmen

könne.

4.

4.1

Nach § 12

Abs. 2 VRG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen

keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er das Gesuch um

Wiederherstellung innert zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, der die Einhaltung

der Frist verhindert hat, einreicht.

Die Fristwiederherstellung ist allgemein dann möglich,

wenn eine Partei ordnungsgemäss Prozess führt und die Säumnis auf ein Ereignis

zurückzuführen ist, das ihr nicht als Nachlässigkeit zugerechnet werden darf

(RB 1964 Nr. 6, 1986 Nr. 3). Fristwiederherstellung ist auch im Fall

leichter Nachlässigkeit möglich, d. h. wenn lediglich das nicht beachtet wurde, was ein

sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten würde

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 14, auch zum

Folgenden). Hat der Säumige dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren

Beachtung unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen

zuzumuten ist, handelt er grob nachlässig im Sinn von § 12 Abs. 2

VRG. Bei der Beurteilung, ob Gründe für eine Fristwiederherstellung vorliegen,

ist im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit

ein strenger Massstab anzulegen (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 12 N. 15).

Gründe, die eine Wiederherstellung rechtfertigen, können

sowohl auf objektiven, vom Willen des Betroffenen unabhängigen als auch auf

subjektiven psychischen Umständen beruhen. Als Hinderungsgründe kommen somit

auch die ernstliche Erkrankung des Verfügungsadressaten oder ein Unglücks- oder

Todesfall in dessen Familie in Betracht (vgl. dazu auch Entscheid des

Verwaltungsgerichts Aargau, 21. Februar 2005, in: AGVE 2005 S. 332 f.).

In diesen Fällen kommt es entscheidend darauf an, wie sich der geltend gemachte

Hinderungsgrund im konkreten Fall auswirkt. Dabei können verschiedene Kriterien

eine Rolle spielen, insbesondere die Voraussehbarkeit des Hinderungsgrunds, die

verbleibende Zeitspanne zur Einhaltung der Frist sowie der Umstand, ob eine

Person anwaltlich vertreten ist.

4.2

Die Einreichung

eines Baugesuchs für ein Bauvorhaben wird im Kanton Zürich den Anstössern des

Baugrundstücks nicht von Amtes wegen mitgeteilt (anders z. B. im Kanton Thurgau [§ 89

Abs. 3 des thurgauischen Planungs- und Baugesetzes vom 16. August

1995] und St. Gallen [Art. 82 Abs. 1 des st.-gallischen Baugesetzes

vom 6. Juni 1972]). Das Bauvorhaben wird gemäss § 314 PBG in

Verbindung mit § 6 Abs. 1 PBG vielmehr durch die Aussteckung und

Publikation im kantonalen Amtsblatt sowie in den üblichen Publikationsorganen

der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht. Es gehört daher zu den elementaren

Sorgfaltspflichten eines nicht ortsansässigen Anstössers, die erforderlichen

Massnahmen zu treffen, damit er von einem Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück

– aber auch von planungsrechtlichen Erlassen, welche das eigene oder das

Nachbargrundstück betreffen können – Kenntnis erhält, um seine

Verfahrensrechte zu wahren. Dies kann, wie die Vorinstanz richtig festgehalten

hat, durch regelmässige Konsultation der betreffenden amtlichen Publikationsorgane

und/oder Bestellung eines ortsansässigen Vertreters erfolgen, welcher die

Information über Bauvorhaben sicherstellt. Dabei ist die regelmässige Konsultation

des betreffenden amtlichen Publikationsorgans durch den Anstösser oder eine

beauftragte Drittperson auf jeden Fall unerlässlich, denn die öffentlichen Bekanntmachungen

umfassen auch baurechtsrelevante Informationen von Bauvorhaben, die nicht

ausgesteckt werden können (z.

B. Umbauten ohne äusserliche Veränderungen) oder planungsrechtliche

Anordnungen, die nicht ausgesteckt werden müssen (z. B. gewisse Änderungen der Nutzungsplanung).

Insbesondere müssen beim Erlass von Gestaltungsplänen und Baulinien, die

solchen Planungsmassnahmen zugrunde liegenden Überbauungsvorstellungen nicht

ausgesteckt werden.

Die Beschwerdeführerin ist der ihr diesbezüglich

obliegenden Sorgfaltspflicht dadurch nachgekommen, dass sie (und ihr

verstorbener Ehegatte) den Anzeiger des Bezirks Affoltern abonniert haben, um

so die amtlichen Publikationen für die Gemeinde Wettswil zu verfolgen

(Beschwerdeschrift Rz. 11). Die regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin

in Wettswil, welche offensichtlich der Zustandskontrolle des Hauses dienten,

wurden Anfang Oktober 2010 eingestellt, als sich der Gesundheitszustand des Ehegatten

verschlechterte. Während dieser Zeit beschränkte sich die Beschwerdeführerin

gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Rz. 8.2) darauf, die

amtlichen Publikationen im Anzeiger des Bezirks Affoltern zu verfolgen.

4.3

Das

Bauvorhaben wurde am 12. November 2010 öffentlich publiziert. Die

20-tägige öffentliche Auflage der Gesuchsunterlagen und damit die Frist, innert

welcher gemäss § 315 Abs. 1 PBG der baurechtliche Entscheid hätte

verlangt werden können, dauerte mithin bis am 2. Dezember 2010. Die

Beschwerdeführerin hat erst am 15. Dezember um Zustellung des

baurechtlichen Entscheids ersucht und damit diese Frist nicht eingehalten.

Deshalb ist zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, welcher die Wiederherstellung der

Frist zu rechtfertigen vermag.

Die Beschwerdeführerin hat ihren schwerkranken Ehegatten

bis zu dessen Tod am 20. November 2010 gepflegt und betreut. Aufgrund der

grossen körperlichen und seelischen Belastung durch die Betreuung und Pflege

ihres schwerkranken Ehegatten und nach dessen Hinschied durch die damit

zusammenhängenden Vorkehrungen für die Bestattung des Verstorbenen am 25. November

2010.

ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin während dieser Zeit

nicht möglich war, die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen.

Für diese Zeit ist der Beschwerdeführerin somit keine Sorgfaltspflichtverletzung

im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG vorzuwerfen.

4.4

Es stellt

sich jedoch die Frage, in welchem Zeitpunkt dieser Wiederherstellungsgrund

weggefallen ist.

Das Bundesgericht hat es in einem Entscheid vom 5. November

1988.

(Semjud 110/1988, S. 97 ff., E. 1c) weder als willkürlich

noch als überspitzten Formalismus erachtet, einem Anwalt eine

Fristwiederherstellung zu versagen, dessen Bruder einen Tag vor dem Ablauf der

Frist unter "besonders tragischen Umständen" verstarb und welcher die

Eingabe (erst) sieben Tage später einreichte. Nach Auffassung des zuständigen

Genfer Gerichts war die subjektive Unmöglichkeit drei bis vier Tage nach dem

Todesfall dahingefallen und hätte die entsprechende Eingabe spätestens dann

erfolgen müssen.

Eine ebenso strenge Praxis erscheint im vorliegenden Fall,

da es um den Tod des Ehegatten einer nicht anwaltlich vertretenen, ihrerseits

hochbetagten Person geht, nicht angezeigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass

nach § 12 Abs. 2 VRG eine Fristwiederherstellung auch im Fall

leichter Nachlässigkeit möglich ist und die Beschwerdeführerin erst mit dem Tod

ihres Ehegatten Eigentümerin der Liegenschaft am I-Weg 03 geworden ist.

Selbst wenn der Beschwerdeführerin jedoch zugebilligt

würde, dass sie während 10 Tagen nach dem Tod ihres Ehegatten nicht in der Lage

gewesen sei, den Anzeiger des Bezirks Affoltern zu konsultieren, wäre der

subjektive Hinderungsgrund am 30. November 2011 weggefallen. Das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist wäre somit dennoch verspätet erfolgt, hätte dieses

doch spätestens am 10. Dezember 2010 eingereicht werden müssen. Um

Wiederherstellung der Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG hat die Beschwerdeführerin

jedoch erst am 15. Dezember 2010 nachgesucht und damit die Frist von 10

Tagen seit Wegfallens des Wiederherstellungsgrunds jedenfalls nicht eingehalten.

Diese Nachlässigkeit ist ihr vorzuwerfen, hätte es doch

nur wenig Zeit beansprucht, den Anzeiger des Bezirks Affoltern, welchen sie

eigens abonniert hatte, um die amtlichen Publikationen für die Gemeinde

Wettswil zu verfolgen, zu konsultieren und die noch nicht gesichteten Exemplare

nachträglich zu prüfen. Unter Berücksichtigung des im Zusammenhang mit der

Fristwiederherstellung anzuwendenden strengen Massstabs ist die Sorgfaltspflichtverletzung

der Beschwerdeführerin nicht als leichter Fall gemäss § 12 Abs. 2 VRG

zu qualifizieren. Es ist davon auszugehen, dass eine durchschnittlich

sorgfältige Person, welche auswärts wohnt und das übliche Publikationsorgan der

Gemeinde abonniert hat, um diese Publikationen zu verfolgen und so von den

öffentlichen Publikationen Kenntnis zu erhalten, diese – nur kurze Zeit in

Anspruch nehmende – Konsultationen auch unter den hier gegebenen

schwierigen Umständen innerhalb der Wiederherstellungsfrist von 10 Tagen vornehmen

würde.

Im Ergebnis hat das Baurekursgericht das Gesuch um

Wiederherstellung der Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG somit zu Recht

abgewiesen und ist folgerichtig auf den Rekurs nicht eingetreten, da die damalige

Rekurrentin bzw. heutige Beschwerdeführerin gemäss § 316 Abs. 1 PBG

das Rekursrecht verwirkt hatte.

5.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Hingegen ist eine solche der Beschwerdegegnerin zuzusprechen, da die

Vielzahl und die Komplexität der im Streit stehenden Rechtsfragen den Beizug

eines Rechtsbeistands rechtfertigten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Angemessen ist eine solche von Fr. 1'200.-.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 2'710.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…