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Entscheid

VB.2011.00432

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00432

23. November 2011Deutsch18 min

(URT.2011.13747)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 erteilte der

Hochbau- und Planungsausschuss dem Spital Männedorf die baurechtliche

Bewilligung für die Erstellung einer temporären Parkierungsanlage auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse in Männedorf.

Gleichzeitig eröffnet wurde die Verfügung der Baudirektion

Kanton Zürich vom 20. Dezember 2010, mit welcher die strassenpolizeiliche

Bewilligung für die Parkierungsanlage erteilt wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B Rekurs an die 3. Abteilung des

Baurekursgerichts, welchen diese mit Entscheid vom 1. Juni 2011 abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2011 beantragten A und B,

den Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. Juni 2011 aufzuheben, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Am 22. Juli 2011 schloss das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion am

2.

September 2011 und der Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf am

10.

Oktober 2011 beantragten Abweisung der Beschwerde. Letzterer ersuchte

zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümer des südlich

des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks gemäss § 338a Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur

Rechtsmittelerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Die Bauherrin plant in Zusammenhang mit der zweiten

Bauetappe der Teilerneuerung des Spitals Männedorf, deren Realisierung von

April 2011 bis Dezember 2014 geplant ist, auf dem Baugrundstück eine

provisorische Parkierungsanlage mit 67 Abstellplätzen zu errichten. Diese

sollen dem Spitalpersonal und den am Bau beteiligten Handwerkern zur Verfügung

stehen. Zudem ist entlang der G-Strasse ein Warteraum für Lastwagen geplant, welche

Baumaterial für die Spitalbaustelle anliefern. Nach Beendigung der zweiten

Bauetappe des Spitals ist die gesamte Anlage vollständig rückzubauen.

Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt nach der

geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf (BZO) in der Wohnzone

mit Gewerbeerleichterung (WGa) und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, das Spital Männedorf und damit auch die

temporäre Parkierungsanlage seien nicht zonenkonform. Nur schon die Zahl der

Mitarbeitenden (rund 700) sowie der ambulanten Patienten (knapp 28'000/Jahr

bzw. durchschnittlich 76/Tag) würden deutlich machen, dass das Spital Männedorf

nicht mehr als mässig störender Betrieb im Sinn von Ziffer 6.2.2 BZO gelten

könne. Ein Spital von solcher Bedeutung und Grössenordnung bringe mehr als nur

"einigen Verkehr in Form von Krankentransporten, Besuchern und

Lieferanten" mit sich. Er verursache massiven Personal-, Patienten-,

Besucher- und Lieferantenverkehr, der nicht auf die üblichen Arbeitszeiten während

des Tages beschränkt sei, sondern auch nachts stattfinde und nicht nur

vorübergehend, sondern dauernd auftrete. Die entsprechenden Auswirkungen auf

die Umgebung hätten nichts mit denjenigen eines herkömmlichen Handwerks- und

Gewerbebetriebs gemein.

3.2

Eine

Parkierungsanlage erfüllt in aller Regel keinen Selbstzweck, sondern hat

dienende Funktion. Die Beurteilung der Zonenkonformität eines Parkplatzes ist

also grundsätzlich mit derjenigen der zugehörigen Baute oder Anlage verknüpft.

Solange die Hauptbaute in der Zone, in welcher zugehörige Abstellplätze

erstellt werden sollen, zonenkonform ist, sind es auch die entsprechenden

Parkplätze (VGr, 3. September 2008, VB.2008.00188, E. 2 = RB 2008

Nr. 65 = BEZ 2008 Nr. 47). Eine selbständige Beurteilung ist nur dort

angezeigt, wo eine Parkfläche – ohne einen Zusammenhang im genannten Sinn

aufzuweisen – gewerblich genutzt wird (RB 1985 Nr. 84 = BEZ 1985 Nr. 21).

Die umstrittene Parkierungsanlage soll dem Spitalbetrieb

Männedorf dienen, welcher in der Zone für öffentliche Bauten steht, während das

Grundstück für die Abstellplätze der Zone WGa angehört. Für die Beurteilung der

Zonenkonformität der geplanten Parkierungsanlage ist somit massgebend, ob das

Spital Männedorf in der Zone WGa zonenkonform ist, in welcher gemäss

Art. 6.2.2 BZO auch mässig störende Betriebe zulässig sind.

3.3

Als

Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung verlangt Art. 22

Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (RPG), dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone

entsprechen.

Wohnzonen sind keine einheitliche Erscheinung. Sie sind in

erster Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet werden auch

Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis

zur eigentlichen Wohnfläche stehen (§ 52 Abs. 1 PBG). Die kommunale

Bau- und Zonenordnung kann in Wohnzonen mässig störende Betriebe zulassen; stark

störende Betriebe und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind

hingegen nicht zulässig (§ 52 Abs. 3 PBG). Ferner können Gemeinden in

ihrer Bau- und Zonenordnung für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne

Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zulassen,

vorschreiben oder beschränken (§ 49a Abs. 3 PBG). Die Gemeinde

Männedorf hat von dieser kommunalen Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und

Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung vorgesehen, in welcher mässig störende

Betriebe zulässig sind (Ziff. 6.2.2 BZO).

3.4

Bezüglich

der im Hinblick auf die erlaubten Lärmeinwirkungen üblichen und seit je

getroffenen (typisierten) Differenzierung zwischen nicht, mässig und stark

störendem Gewerbe kommt seit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (USG) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

(LSV) dem kantonalen und kommunalen Recht keine selbständige Bedeutung

mehr zu. Die Zulässigkeit von Betrieben richtet sich heute unter

lärmschutzrechtlichen Aspekten ausschliesslich nach dem Umweltschutzgesetz und

seinen Ausführungsbestimmungen.

Soweit es um raum- und ortsplanerische Anliegen geht,

haben die erwähnten Kategorien von Betrieben ihre Bedeutung indessen nicht

verloren (BGE 123 II 560 E. 3c; 118 Ia 112 E. 1b; RB 1994

Nr. 73; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht,

3.

A., Zürich 1999, Rz. 550 f.). Bei der Beurteilung der

Zonenkonformität verlangt das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis, dass eine

Baute oder Anlage nicht nur hinsichtlich der mit ihr verbundenen Immissionen,

sondern auch von ihrer raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte

Zone passt (funktionale Betrachtungsweise). Auch Betriebe, die nicht gegen das

Umweltschutzgesetz und seine Ausführungsbestimmungen verstossen, können deshalb

zonenwidrig sein, wenn sie ihrem Charakter nach nicht in eine Zone passen

(Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,

5.

A., Zürich 2011, S. 772 ff.). Dieses Erfordernis gilt

aufgrund der allgemein gebotenen Übereinstimmung mit dem Zonenzweck auch dort,

wo es in der Bau- und Zonenordnung nicht ausdrücklich festgehalten ist (VGr,

24.

Januar 1997, BEZ 1997 Nr. 1 [mit Leitsatz publiziert in RB 1997

Nr. 65]; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00324, E. 4.3).

Entscheidend für die selbständige Bedeutung des kantonalen

oder kommunalen Rechts ist, ob die entsprechenden Bestimmungen raumplanerische

Ziele verfolgen, wie beispielsweise die Erhaltung der Eignung eines bestimmten

Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen

die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen (Haller/Karlen, Rz. 551).

Solche raumplanerischen Ziele stehen etwa dort im Vordergrund, wo durch die

Nutzungsplanung Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie

wegen der damit verbundenen Lärm- oder Luftbelastung, sondern aus Gründen der

Verkehrssicherheit oder wegen Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten

werden.

3.5

Ziff. 6.2.2

BZO, wonach in den entsprechend bezeichneten Bereichen der Wohnzonen mässig

störendes Gewerbe zulässig ist, stellt eine solche raumplanerisch motivierte Nutzungsvorschrift

dar. Indem sie mässig störende Betriebe zulässt, schliesst sie nur Betriebe

aus, die unabhängig von den durch die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes

erfassten Immissionen gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches

Konfliktpotenzial aufweisen, dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein

erträgliches Wohnen weitgehend verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in

reinen Gewerbe- oder Industriezonen zugelassen sind. Es ist damit in

entsprechend bezeichneten Bereichen ein deutlich höheres Konfliktpotenzial

hinzunehmen als in den übrigen Teilen der Wohnzonen, wo gemäss Ziff. 6.2.1

BZO (nur) nicht störende Gewerbe zulässig sind, das heisst solche Betriebe, die

höchstens ein geringes Konfliktpotenzial aufweisen und ein gesundes und ruhiges

Wohnen im Allgemeinen nicht beeinträchtigen (vgl. dazu auch VGr,

26.

Januar 2011, VB.2010.00470, E. 2.2).

Beim Entscheid darüber, ob es sich beim Spital Männedorf

um einen mässig störenden Betrieb handelt, der mit dem Zonenzweck der Zone WGa

gemäss Ziff. 6.2.2 BZO vereinbar ist, geht es um die Auslegung

unbestimmter Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts. Diese Auslegung steht in

erster Linie den kommunalen Behörden zu und ist von den Rechtsmittelinstanzen

nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 N. 19, mit zahlreichen Hinweisen).

3.6

Als

Auslegungshilfe ist vorliegend die in der Bau- und Zonenordnung enthaltene Wegleitung

heranzuziehen. Diese hält zu Ziff. 6.2 BZO fest:

"Als nicht

störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine

erheblich grösseren Emissionen verursachen, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen

herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen

Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und die nur vorübergehend auftreten.

Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend

für die definitive Zulässigkeit eines Betriebs ist die Praxis der

Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt."

Es ist somit zu prüfen, ob es sich beim Spital Männedorf

um einen mässig störenden Betrieb handelt mit Auswirkungen, die im Rahmen

herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen

Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend

auftreten.

3.6.1

Der Hochbau- und Planungsausschusses Männedorf hat dazu im Beschluss vom

12.

Januar 2011 lediglich festgehalten, die geplante provisorische

Nutzweise werde als zonenkonform beurteilt. Weiter wird unter dem Titel

"Fahrzeugabstellplätze" festgehalten, dass die projektierten Parkplätze

gemäss vorliegendem Technischen Bericht als temporärer Ersatz für die während

der Realisierung der zweiten Bauetappe der Spital-Teilerneuerung wegfallenden

regulären Parkplätze entlang der Saurenbachstrasse bzw. der provisorischen

Parkplätze vor dem heutigen Behandlungstrakt dienen sollen. Die Unterlagen

würden keine näheren Angaben über die genau Lage und Anzahl dieser während der

knapp vierjährigen Bauphase nicht verfügbaren Parkplätze enthalten.

3.6.2

Die Vorinstanz hält fest, dass ein

Spitalbetrieb einigen Verkehr in Form von Krankentransporten, Besuchern und

Lieferanten mit sich bringe. Während sich Besucherankünfte und Lieferungen auf

den Tag beschränken würden, erfordere eine Notfallstation und der

Schichtwechsel des Personals auch Fahrbewegungen des Nachts. Ansonsten

entstünden für die Umgebung jedoch keine wesentlichen Auswirkungen, weshalb ein

Spitalbetrieb auch trotz der teilweise nächtlichen Fahrbewegungen weit von

einem stark störenden Betrieb entfernt und in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung

ohne Weiteres als zonenkonform einzustufen sei.

3.6.3

Gemäss den Angaben auf der Website des Spitals Männedorf

(http://www.spitalmaennedorf.ch/xml_1/internet/de/application/d10/f19.cfm)

betreuen gut 700 Mitarbeitende jährlich gut 7'500 stationäre und knapp 28’000

ambulante Patienten. Ob ein Spital von dieser Grössenordnung lediglich

Auswirkungen zeitigt, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und

Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages

beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten, ist fraglich. Aus den Akten

geht jedoch nicht hervor, was für ein Verkehrsaufkommen das Spital Männedorf

verursacht. Es fehlen insbesondere Angaben zu der Anzahl Parkplätze für

Mitarbeiter, Besucher und Handwerker sowie zu deren Nutzung. Auch wurde nicht

abgeklärt, wie viele Fahrbewegungen in der Nacht durch das Spital Männedorf

verursacht werden, insbesondere durch Notfälle und den Schichtwechsel des

Personals.

Da die Akten zur Anzahl Fahrbewegungen am Tag und in der

Nacht keine Angaben enthalten, lässt sich die Frage der Zonenkonformität im

Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend beurteilen. Letztlich

kann diese Frage aber offengelassen werden, da sich die Beschwerde – wie sich

im Folgenden zeigt – ohnehin als unbegründet erweist.

4.

Damit stellt sich die Frage, ob einer allenfalls fehlenden

Zonenkonformität mittels der Befristung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG

ohnehin in hinreichender Weise begegnet werden kann.

4.1

Das

Verwaltungsgericht hatte sich im Zusammenhang mit containerartigen Unterkünften

für Asylbewerber wiederholt mit befristeten Baubewilligungen zu befassen (vgl.

VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3, mit weiteren Hinweisen). In

diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass eine befristete Bewilligung für

baurechtswidrige (insbesondere zonenwidrige) Wohncontainer für Asylbewerber

aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses dann infrage kommt, wenn

fristgerecht kein geeigneter zonenkonformer Alternativstandort gefunden werden

kann. Es muss somit der Nachweis erbracht werden, dass eine vorschriftsgemässe

Ausführung oder ein rechtskonformer Standort nicht möglich ist. An diesen

Nachweis sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen. Insgesamt ist aufgrund

einer Güterabwägung zu entscheiden. Es ist somit eine Interessenabwägung zwischen

der Rechtsverletzung und dem öffentlichen Interesse an der Erstellung des Bauvorhabens

vorzunehmen. Weiter darf eine befristete Baubewilligung nur so lange Bestand

haben, bis es der Gemeinde möglich ist, eine baurechtskonforme Lösung zu

schaffen (VGr, 7. Juni 2000, VB.2000.00035, E. 3;

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 348 f.; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,

Zürich 1991, N. 491 ff.).

4.2

Im

Beschluss des Gemeinderats Männedorf vom 12. Januar 2011 wird

festgehalten, dass die projektierten Parkplätze als temporärer Ersatz für die

während der Realisierung der zweiten Bauetappe der Spital-Teilerneuerung wegfallenden

regulären Parkplätze entlang der Saurenbachstrasse bzw. für die provisorischen

Parkplätze vor dem heutigen Behandlungstrakt dienen. Das Amt für Verkehr hält

zudem in der Rekursvernehmlassung vom 22. März 2011 fest, dass die

notwendige Renovation des Behandlungstrakts, der Notfallstation und der

Intensivstation einen temporären Wegfall der Spitalparkplätze verursache,

welche an einem anderen, möglichst nahen Ort gesichert werden müssten.

Notwendig sei auch ein Warteplatz für die die Baustelle bedienenden Lastwagen.

Angesichts der dichten Überbauung in Männedorf und der Bedeutung der G-Strasse

sei das Problem sehr schwer zu lösen. Mit dem streitbetroffenen Grundstück sei

eine zufriedenstellende Lösung gefunden worden.

4.3

Aus der

Vernehmlassung des Amts für Verkehr geht hervor, dass nach einer baurechtskonformen

Lösung gesucht wurde, es sich jedoch angesichts der dichten Überbauung in Männedorf

und der Bedeutung der G-Strasse schwierig gestaltet hat, einen Standort für die

Parkierungsanlage zu finden. Auch aus dem Zonenplan der Gemeinde Männedorf

ergibt sich, dass es in der näheren Umgebung des Spitals schwierig sein dürfte,

eine baurechtskonforme Lösung zu finden, ist doch die Zone für öffentliche

Bauten, in welcher sich das Spital Männedorf befindet, lediglich von Kernzonen,

Wohnzonen, Zentrumszonen und Freihaltezonen umgeben. Aufgrund der Tatsache,

dass die Parkierungsanlage dem Spitalpersonal und den Handwerkern dient, ist

zudem dargetan, dass sie in der Nähe des Spitals erstellt werden muss. Damit

ist zumindest der Nachweis erbracht, dass es in der Nähe des Spitals keine Zone

und damit keinen Alternativstandort gibt, in welcher die Parkierungsanlage

zweifellos zonenkonform wäre. Angesichts der dichten Überbauung und der

Tatsache, dass von den infrage kommenden Zonen mit unüberbauten Grundstücken

nur in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung mässig störende Betriebe zulässig

sind, erweist sich die Auswahl des streitbetroffenen Grundstücks vielmehr als

sinnvoller Standort für die Parkierungsanlage.

Das Spital Männedorf wird von einem Zweckverband von neun

Gemeinden des rechten Zürichseeufers getragen und steht im Dienst der

Öffentlichkeit. Die zweite Etappe der Teilerneuerung umfasst im Wesentlichen

die Erneuerung und Erweiterung des Behandlungstrakts, in welchem drei

Operationssäle, die chirurgische Klinik und die Notfallstation untergebracht

sind (http://www.spitalmaennedorf.ch/documents/20100610_MM_Spital

Mdorf_Freigabe2Etappe1276167984410.pdf). An der zweiten Etappe der

Teilerneuerung besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse, welches

die allenfalls fehlende Zonenkonformität der von vornherein auf drei Jahre befristeten

Parkierungsanlage für diese beschränkte Zeit jedenfalls aufzuwiegen vermag.

Einer allenfalls fehlenden Zonenkonformität wird somit mittels der Befristung

im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG in hinreichender Weise begegnet.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, auch bezüglich der Verkehrssicherheit

werde das Bauvorhaben von der Vorinstanz bagatellisiert. Das verkehrssichere

Funktionieren der Parkierungsanlage mit 67 Fahrzeugabstellplätzen und einem

Warteraum für Lastwagen basiere auf blossen Erklärungen der Bewilligungsbehörde

und auf Hoffnungen der Vorinstanz auf ein vernünftiges Verhalten der

Bauherrschaft. Es genüge nicht, gefährliche Situationen als "nicht

vorgesehen" oder als "unwahrscheinlich" anzunehmen, sondern

solche seien zwingend mit wirkungsvollen Massnahmen zu verhindern.

5.2

Gemäss

§ 237 Abs. 2 PBG sollen Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein.

Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen

weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit

des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Laut

§ 3 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV)

beurteilt sich die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf

den Verkehr und den Strassenkörper unter anderem nach der Verkehrsbedeutung der

Strasse, den örtlichen Verhältnissen sowie dem Strassenverlauf.

5.3

In ihrer

Verfügung vom 20. Dezember 2010, mit welcher die strassenpolizeiliche Bewilligung

für die Parkierungsanlage erteilt wurde, hat die Baudirektion festgehalten,

dass auf der G-Strasse die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet sein

müsse und keine Behinderungen verursacht werden dürften. Werde der

Verkehrsfluss behindert, seien unverzüglich entsprechend geeignete

verkehrstechnische Massnahmen zulasten des Gesuchstellers oder des Verursachers

zu treffen. In Disp.-Ziff. I lit. b dieser Verfügung wird zudem

festgehalten, dass die Bauzufahrt ausschliesslich über die geplanten

Ein-/Ausfahrten zu erfolgen habe. Das direkte Ein- und Ausfahren auf die

Seestrassse und/oder der Materialumschlag auf derselben seien untersagt.

5.4

Zur

Befürchtung der Beschwerdeführenden, die Parkierungsanlage werde nicht verkehrssicher

genutzt werden, hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass aufgrund der Baueingabe

kein Anlass bestehe einzugreifen. Die G-Strasse verläuft im fraglichen

Abschnitt kurvenfrei und ist sehr übersichtlich (vgl. dazu die

Rekursvernehmlassung des Amts für Verkehr vom 22. März 2011). Zudem wird

die temporäre Parkierungsanlage mit einer Schranke versehen und kann somit nur

von autorisierten Mitarbeitern und Handwerkern benutzt werden. Die Ein- und

Ausfahrt des Warteraums ist so konzipiert, dass ein Wenden der Lastwagen nicht

vorgesehen und eine Weiterfahrt in die Ankunftsrichtung vorgegeben ist.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerschaft ist die Einfahrt der Lastwagen

von Osten her und die Ausfahrt Richtung Westen geplant. Zudem soll der

Zeitablauf der Lieferungen von der Baustelle aus per Funk geregelt werden. Es

ist somit davon auszugehen, dass die Bauherrschaft dafür sorgen wird, dass die

Chauffeure die notwendigen Anweisungen erhalten. Sollten Missstände auftreten,

sind jedoch unverzüglich weitere Massnahmen anzuordnen.

6.

6.1

Schliesslich

machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei davon ausgehen, dass zumindest

die Immissionen des Nachtverkehrs nicht von den Immissionen des Verkehrs auf

der G-Strasse überlagert würden. Die Bewilligung sei deshalb mit flankierenden

Auflagen zu versehen, welche einen möglichst immissionsarmen Betrieb der Parkierungsanlage

in Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sicherstellen würden. Da

Betriebsbeschränkungen für die Abstellplätze des Spitalpersonals wegen des

24-Stundenbetriebs nicht möglich seien, müsse mittels einer geeigneten

Nebenbestimmung garantiert sein, dass zumindest die Parkplätze für die

Handwerker und der Warteraum für die Lastwagen nur werktags zu den üblichen

Arbeitszeiten genutzt würden.

6.2

Der

Hochbau- und Planungsausschuss Männedorf führt dazu aus, die Parkplätze von

Handwerkern und der Warteraum für Lastwagen würden nur werktags während der üblichen

Arbeitszeiten benützt. Die Bauarbeiten würden nur dann laufen.

6.3

Aufgrund

dieser Zusicherung des Hochbau- und Planungsausschusses, dass die Parkierungsanlage

von Handwerkern und der Warteraum für Lastwagen nur werktags während der

üblichen Arbeitszeiten genutzt werden, wird ein möglichst immissionsarmer

Betrieb der Parkierungsanlage und des Warteraums gewährleistet sowie der von

den Beschwerdeführenden geforderten Nutzungseinschränkung entsprochen. Die

ausdrückliche Statuierung einer Nebenbestimmung erweist sich somit unter diesen

Umständen nicht als notwendig.

Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz (E. 5) zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

7.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Dem Bau- und Planungsausschuss Männedorf ist ebenfalls

keine Parteientschädigung zuzusprechen. Stehen sich nämlich in einem

Beschwerdeverfahren private Parteien gegenüber, kann eine am Verfahren

beteiligte Amtsstelle nach § 17 Abs. 3 VRG in der Regel nicht zur Leistung

einer Parteientschädigung verpflichtet und auch nicht entschädigungsberechtigt

werden (VGr, 16. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2

= RB 2008 Nr. 19 = BEZ 2008 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 46, mit Hinweisen). Demgemäss wird dem an der Seite eines privaten

Beschwerdegegners obsiegenden Gemeinwesen in der Regel keine

Parteientschädigung zugesprochen; vorbehalten sind Fälle, in denen es in

besonderer Weise betroffen ist, beispielsweise wenn die Aufhebung einer Bewilligung

durch die Vorinstanz eine kommunale Regelung oder Planung infrage stellt (VGr,

14.

Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4). Beim Spital Männedorf handelt es

sich zwar um einen Zweckverband. Dieser ist jedoch durch die Erteilung der

Baubewilligung in gleicher Weise betroffen wie eine Privatperson, weshalb er

für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen somit wie eine solche zu

behandeln ist. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte die Gemeinde keine

besonderen eigenen Interessen zu wahren. Es ist ihr daher ungeachtet ihres

Obsiegens keine Entschädigung zuzusprechen. Dass das Spital Männedorf keine

Beschwerdeantwort eingereicht hat, rechtfertigt es nicht, von dieser

Rechtsprechung abzuweichen. Es genügt wenn sich die gegensätzlichen Standpunkte

aus der Parteikonstellation und den tatsächlichen Verhältnissen ergeben (vgl.

dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 47).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…