VB.2011.00434
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00434
25. Juli 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13438)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00434
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. Juli 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
D,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) verfügte D am 19. Juni 2011 gegen A für die Dauer von 14 Tagen
ein Betretverbot (Rayonverbot) im Umkreis des Wohn- und Arbeitsorts von C sowie
des Wohnorts von dessen Freundin. Daneben verbot ihr die Polizei, C während den
nächsten 14 Tagen zu kontaktieren, unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im
Sinn von Art. 292 des Strafgesetzbuchs.
Erwägungen
II.
Am 23. Juni 2011 stellte C ein Gesuch betreffend
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate beim Gericht E.
Nach erfolgter Anhörung der Parteien am 28. Juni 2011 verlängerte der
Richter am Gericht E gleichentags das besagte Betret- und Kontaktverbot um
drei Monate bis 3. Oktober 2011. A wurden die Gerichtskosten auferlegt,
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen.
III.
Gegen den Entscheid vom 28. Juni 2011 erhob A am
4.
Juli 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 5. Juli 2011
reichte ihr Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung nach, worin beantragt
wurde, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das
gegenüber A ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot sei nicht zu verlängern.
Ihr sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Der Richter des Gerichts E verzichtete am
11.
Juli 2011 auf Vernehmlassung. C reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG und § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz
vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Massnahmengericht bzw. in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Beschwerden
im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die
Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.3
Bei
Verfahren betreffend Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen amtet der Haftrichter/die
Haftrichterin als anordnende Instanz (vgl. § 6 Abs. 1 und § 10
Abs. 1 GSG). Es handelt sich um ein eigentliches Zwei-Parteien-Verfahren
zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person (vgl. § 6 Abs. 1
und § 9 Abs. 3 GSG). Immerhin ist der Haftrichter/die Haftrichterin
berechtigt, auf die polizeilichen Akten zuzugreifen und von der Polizei eine
Stellungnahme einzuholen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Überdies können
Verfahrensfehler der Polizei überprüft werden. Wenn ein Entscheid des
Haftgerichts über die Verlängerung angeordneter Massnahmen (allenfalls mit
Einschränkungen) vor Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten wird, dann
werden die privaten Parteien als Beschwerdeführer und -gegner aufgeführt, die
Polizei hingegen nur als Mitbeteiligte.
Im Folgenden ist auf die Ausführungen in den Eingaben der
Beschwerdeführerin einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung von
Relevanz sind.
2.
Soweit die Beschwerdeführerin ein Verfahren betreffend
Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen vom Juli 2010 als unberechtigt kritisiert
und der Mitbeteiligten vorwirft, unkritisch die Schilderungen des
Beschwerdegegners übernommen zu haben, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Gleiches gilt bezüglich eines offenbar von ihr zur Anzeige gebrachten Schlags,
womit der Beschwerdegegner sie während ihrer Schwangerschaft zu Boden gebracht
haben soll. Denn Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand
des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte
sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz
erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz
zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz
widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen
Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Mitbeteiligte sei gar nicht in der
Lage gewesen, den massgebenden Sachverhalt festzustellen. Letztere hätte dafür
besorgt sein müssen, dass sie sich im Verfahren in einer ihr verständlichen
Sprache hätte verständigen können und ihr das rechtliche Gehör ordentlich
gewährt worden wäre. Folglich seien auch die Voraussetzungen für den Erlass
bzw. die Verlängerung von Schutzmassnahmen nicht gegeben gewesen. Die
Mitbeteiligte habe sich darauf beschränkt, auf die Aussagen des Beschwerdegegners
als Schweizer Staatsbürger zu vertrauen, der die Gefährdung bzw. den Fortbestand
der Gefährdung "glaubhaft" gemacht haben soll. Wäre ihr nicht das
rechtliche Gehör verweigert worden, hätte sie sich eher gegen die
unverhältnismässigen und unangemessenen Schutzmassnahmen zur Wehr gesetzt.
3.2
Tatsächlich
geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zur
Angelegenheit vor der Mitbeteiligten hätte äussern können, bevor die
Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden. Im Rahmen der haftrichterlichen
Anhörung erklärte sie jedoch einzig, gesagt zu haben, die
Gewaltschutzmassnahmen nicht zu akzeptieren, und nichts unterschrieben zu
haben. Die Beschwerdeführerin rügt eine entsprechende Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Mitbeteiligte somit erst im Beschwerdeverfahren.
3.2.1
Die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht indessen unter
dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Daraus ergibt sich, dass eine
Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz grundsätzlich im unmittelbar anschliessenden
Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Andernfalls ist ein Verzicht auf
diese Rüge anzunehmen, sodass die betreffende Partei mit dem Einwand vor der
nächsthöheren Behörde mangels Beschwer ausgeschlossen ist (vgl. BGE 122 I 120
E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.120,
E. 2.10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 54; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth
Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
Bern 1997, Art. 21 N. 18). Die erstmals im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs
infolge unterlassener polizeilicher Anhörung der Beschwerdeführerin erweist
sich demnach als verspätet und ist nicht zu prüfen.
3.2.2
Anzumerken ist, dass das Gewaltschutzgesetz die polizeiliche Anhörung der
Parteien nicht explizit vorschreibt, die Polizei aber dazu verpflichtet ist,
den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 3 Abs. 1 GSG). Die
Polizei muss jedoch die gefährdete Person auf jeden Fall anhören. Nach Massgabe
von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 ist die gefährdende Person ebenfalls
anzuhören. Bei glaubhafter Gefährdung – und somit aus Gründen des
Opferschutzes – können Schutzmassnahmen jedoch auch ohne Anhörung der
gefährdenden Person angeordnet werden, wenn diese nicht anwesend ist oder –
aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse – zuerst ein Übersetzer hinzugezogen
werden müsste (Weisungen des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum
Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 773), wie es die Beschwerdeführerin
offenbar gewünscht hätte. In Bezug auf den vorliegend zu prüfenden Fall bleibt
im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
haftrichterlichen Anhörung Gelegenheit hatte, sich zur Angelegenheit zu äussern
(vgl. § 9 Abs. 3 GSG; Protokoll S. 9 ff.).
3.3
Als
verspätet erweist sich auch die Rüge, eine Rechtsmittelbelehrung sei bei der
Polizei nicht erfolgt. Überdies bleibt zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin
tatsächlich nicht über die Möglichkeit, gerichtliche Beurteilung zu verlangen,
informiert wurde, wie behauptet: Sie gibt an, dass sie aufgrund von
sprachlichen Problemen nicht bestätigen könne, von der Rechtsmittelbelehrung
Kenntnis erhalten zu haben. Demgegenüber gab sie anlässlich der haftrichterlichen
Anhörung zu Protokoll, die Unterzeichnung der Verfügung der Mitbeteiligten
deshalb verweigert zu haben, weil sie mit der Anordnung der Massnahmen nicht
einverstanden gewesen sei. Ferner ist anzumerken, dass das Original der
Gewaltschutzverfügung jedenfalls an die Beschwerdeführerin ging, was ihr
erlaubte, den Inhalt nochmals in Ruhe zu studieren und ihren Rechtsvertreter
zur Klärung von Unklarheiten beizuziehen. Schliesslich sollte ihr noch von
früheren Gewaltschutzverfahren her bekannt sein, welche Rechtsmittel in der
Angelegenheit zur Verfügung stehen. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen,
dass sie in der Lage gewesen wäre, gegen die polizeilichen Anordnungen innert
Frist ein Rechtsmittel einzulegen.
3.4
Es liegt
somit keine Verletzung des der Beschwerdeführerin grundsätzlich zustehenden
Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, die vorliegend zu prüfen wäre.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Ausführungen des Beschwerdegegners,
wonach sie ihm Hunderte von SMS geschrieben habe, ihm aufgelauert habe, unvermittelt
in dessen Fahrzeug gestiegen sei und erst durch eine vorbeifahrende
Polizeipatrouille zum Aussteigen habe bewegt werden können sowie wiederholt im
ganzen Haus geklingelt habe, weil der Beschwerdegegner die Wohnungstüre nicht
geöffnet habe, würden schlicht nicht zutreffen. Insbesondere habe sie dem
Beschwerdegegner seit dem 19. Juni 2011 nicht wie behauptet Hunderte,
sondern nur gerade zwei SMS geschrieben, die überdies im Zusammenhang mit der
Taufe der gemeinsamen Tochter vom 17. Juli 2011 gestanden hätten.
4.2
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b)
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1
GSG). § 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der Trennungsgewalt
tatbestandsmässig erfassen, die auch als “Stalking“ bezeichnet werden und bei
den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen können (Weisungen
des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005
772).
Auf entsprechendes Gesuch der gefährdeten Person kann das
Gericht die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen (vgl. § 3
Abs. 2 GSG) verlängern (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).
4.3
Die neuen
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die vom Beschwerdegegner
beschriebene Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht in Abrede zu
stellen und lassen seine Aussagen nicht unglaubhaft erscheinen. Unwesentlich
bleiben zunächst die unterschiedlichen Angaben über die Dauer der
Paarbeziehung, da eine entsprechende Einschätzung üblicherweise auf subjektiver
Empfindung der jeweils befragten Person beruht. Jedenfalls erscheint der
Beschwerdegegner diesbezüglich nicht bereits aufgrund abweichender Aussagen als
unglaubwürdig. Dass er die Beherrschung verloren und angefangen habe, die
Beschwerdeführerin anzuschreien, nachdem diese plötzlich in sein Auto eingestiegen
sei, ist angesichts der in der Vergangenheit aufgetretenen Situationen, die zur
Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen Anlass gaben, nachvollziehbar und
relativiert seine Aussagen über die jüngsten Vorfälle nicht. Überdies besteht bereits
seit dem 19. Juni 2011 ein Kontaktverbot, was jegliche Kontaktaufnahme mit
dem Beschwerdegegner – insbesondere mittels SMS – verbietet. Dass die
Beschwerdeführerin davon keine Kenntnis gehabt hätte, trifft nicht zu (vgl.
E. 3.3). Ferner wurden bereits mehrfach Gewaltschutzverfügungen gegen die
Beschwerdeführerin erlassen, die unter anderem den Kontakt zum Beschwerdegegner
unterbunden hatten, weshalb sie hätte wissen müssen, mit welchen Massnahmen sie
unter den gegebenen Umständen zu rechnen hätte. Schliesslich besteht keine
Ausnahmeregelung bei Taufe oder Geburtstag der gemeinsamen Tochter, weshalb
solche Ereignisse die angeordneten Schutzmassnahmen nicht einfach aufheben.
4.4
Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände durfte der Haftrichter in vorweggenommener
Würdigung annehmen, die Ausführungen des Beschwerdegegners seien glaubhaft,
ohne damit in Willkür zu verfallen, die Parteien ungleich zu behandeln oder das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen (vgl. BGE 131 I 153
E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 208 E. 4a; je mit Hinweisen). Es
mussten folglich keine weiteren Beweismittel beschafft werden; insbesondere
bedurfte es keiner Befragung der Nachbarn, ob die Beschwerdeführerin bei ihnen
geklingelt habe, und die Lektüre der offerierten SMS erübrigte sich.
4.5
Der
Haftrichter, der die Beschwerdeführerin persönlich anhörte, stellte bei ihr
eine starke emotionale Bindung zum Beschwerdegegner fest, was sich im Übrigen
auch aus deren Aussagen im Anhörungsprotokoll ergibt. Angesichts der vorliegend
infrage stehenden Vorfälle scheint sie ferner ihr belästigendes Verhalten
gegenüber dem Beschwerdegegner trotz mehrfacher Anordnung und Verlängerung von
Gewaltschutzmassnahmen nicht geändert zu haben. Unter diesen Umständen ging die
Vorinstanz zutreffend von einem Fortbestand der Gefährdung im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes aus. Es ist sodann nicht ersichtlich und in den
Beschwerdeeingaben auch nicht dargetan, dass das vorliegend zu überprüfende
Kontaktverbot bzw. das Rayonverbot unverhältnismässig wäre. Vielmehr erscheinen
diese Massnahmen – wie vom Haftrichter festgestellt – tauglich, notwendig und
angemessen, um weitere Übergriffe oder Drohungen der Beschwerdeführerin zu
verhindern. Folglich ist die haftrichterliche Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
um drei Monate bis zum 3. Oktober 2011 nicht zu beanstanden.
4.6
Es sei
darauf hingewiesen, dass die angeordneten bzw. durch den Haftrichter verlängerten
Gewaltschutzmassnahmen nur zwischen den Parteien Geltung besitzen. Mithilfe der
Vormundschaftsbehörde bzw. des offenbar eingesetzten Beistands wäre es dem
Beschwerdegegner grundsätzlich möglich, die Beziehung mit der gemeinsamen Tochter
zu pflegen, ohne dass es dazu des Beiseins der Beschwerdeführerin bedarf bzw.
er mit dieser in Kontakt zu treten hätte.
5.
Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und führt dazu aus, dass ihre offensichtliche
Mittellosigkeit bereits von der Vorinstanz attestiert worden sei.
6.2
Gemäss
§ 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin
die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Mittellos im Sinn
von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist
aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der
Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als
aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr
die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 31 f.).
6.3
Von der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 VRG ist auszugehen.
Indessen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos: Die Beschwerdeführerin
bringt nichts Substanzielles vor, das ihr nach Massgabe des
Gewaltschutzgesetzes tatbestandsmässiges Verhalten in einem anderen Licht
erscheinen lassen würde als wie von den Vorinstanzen interpretiert. Folglich
ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…