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Entscheid

VB.2011.00434

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00434

25. Juli 2011Deutsch13 min

(URT.2011.13438)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG) verfügte D am 19. Juni 2011 gegen A für die Dauer von 14 Tagen

ein Betretverbot (Rayonverbot) im Umkreis des Wohn- und Arbeitsorts von C sowie

des Wohnorts von dessen Freundin. Daneben verbot ihr die Polizei, C während den

nächsten 14 Tagen zu kontaktieren, unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im

Sinn von Art. 292 des Strafgesetzbuchs.

Erwägungen

II.

Am 23. Juni 2011 stellte C ein Gesuch betreffend

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate beim Gericht E.

Nach erfolgter Anhörung der Parteien am 28. Juni 2011 verlängerte der

Richter am Gericht E gleichentags das besagte Betret- und Kontaktverbot um

drei Monate bis 3. Oktober 2011. A wurden die Gerichtskosten auferlegt,

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen.

III.

Gegen den Entscheid vom 28. Juni 2011 erhob A am

4.

Juli 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 5. Juli 2011

reichte ihr Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung nach, worin beantragt

wurde, Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das

gegenüber A ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot sei nicht zu verlängern.

Ihr sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.

Der Richter des Gerichts E verzichtete am

11.

Juli 2011 auf Vernehmlassung. C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG und § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz

vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Massnahmengericht bzw. in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Beschwerden

im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die

Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.3

Bei

Verfahren betreffend Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen amtet der Haftrichter/die

Haftrichterin als anordnende Instanz (vgl. § 6 Abs. 1 und § 10

Abs. 1 GSG). Es handelt sich um ein eigentliches Zwei-Parteien-Verfahren

zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person (vgl. § 6 Abs. 1

und § 9 Abs. 3 GSG). Immerhin ist der Haftrichter/die Haftrichterin

berechtigt, auf die polizeilichen Akten zuzugreifen und von der Polizei eine

Stellungnahme einzuholen (vgl. § 9 Abs. 2 GSG). Überdies können

Verfahrensfehler der Polizei überprüft werden. Wenn ein Entscheid des

Haftgerichts über die Verlängerung angeordneter Massnahmen (allenfalls mit

Einschränkungen) vor Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten wird, dann

werden die privaten Parteien als Beschwerdeführer und -gegner aufgeführt, die

Polizei hingegen nur als Mitbeteiligte.

Im Folgenden ist auf die Ausführungen in den Eingaben der

Beschwerdeführerin einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung von

Relevanz sind.

2.

Soweit die Beschwerdeführerin ein Verfahren betreffend

Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen vom Juli 2010 als unberechtigt kritisiert

und der Mitbeteiligten vorwirft, unkritisch die Schilderungen des

Beschwerdegegners übernommen zu haben, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Gleiches gilt bezüglich eines offenbar von ihr zur Anzeige gebrachten Schlags,

womit der Beschwerdegegner sie während ihrer Schwangerschaft zu Boden gebracht

haben soll. Denn Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand

des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte

sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz

erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz

zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz

widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen

Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Mitbeteiligte sei gar nicht in der

Lage gewesen, den massgebenden Sachverhalt festzustellen. Letztere hätte dafür

besorgt sein müssen, dass sie sich im Verfahren in einer ihr verständlichen

Sprache hätte verständigen können und ihr das rechtliche Gehör ordentlich

gewährt worden wäre. Folglich seien auch die Voraussetzungen für den Erlass

bzw. die Verlängerung von Schutzmassnahmen nicht gegeben gewesen. Die

Mitbeteiligte habe sich darauf beschränkt, auf die Aussagen des Beschwerdegegners

als Schweizer Staatsbürger zu vertrauen, der die Gefährdung bzw. den Fortbestand

der Gefährdung "glaubhaft" gemacht haben soll. Wäre ihr nicht das

rechtliche Gehör verweigert worden, hätte sie sich eher gegen die

unverhältnismässigen und unangemessenen Schutzmassnahmen zur Wehr gesetzt.

3.2

Tatsächlich

geht aus den Akten nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zur

Angelegenheit vor der Mitbeteiligten hätte äussern können, bevor die

Gewaltschutzmassnahmen angeordnet wurden. Im Rahmen der haftrichterlichen

Anhörung erklärte sie jedoch einzig, gesagt zu haben, die

Gewaltschutzmassnahmen nicht zu akzeptieren, und nichts unterschrieben zu

haben. Die Beschwerdeführerin rügt eine entsprechende Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch die Mitbeteiligte somit erst im Beschwerdeverfahren.

3.2.1

Die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht indessen unter

dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Daraus ergibt sich, dass eine

Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz grundsätzlich im unmittelbar anschliessenden

Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist. Andernfalls ist ein Verzicht auf

diese Rüge anzunehmen, sodass die betreffende Partei mit dem Einwand vor der

nächsthöheren Behörde mangels Beschwer ausgeschlossen ist (vgl. BGE 122 I 120

E. 4b; BGE 121 V 150 E. 5b; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.120,

E. 2.10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 54; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth

Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,

Bern 1997, Art. 21 N. 18). Die erstmals im vorliegenden

Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs

infolge unterlassener polizeilicher Anhörung der Beschwerdeführerin erweist

sich demnach als verspätet und ist nicht zu prüfen.

3.2.2

Anzumerken ist, dass das Gewaltschutzgesetz die polizeiliche Anhörung der

Parteien nicht explizit vorschreibt, die Polizei aber dazu verpflichtet ist,

den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 3 Abs. 1 GSG). Die

Polizei muss jedoch die gefährdete Person auf jeden Fall anhören. Nach Massgabe

von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 ist die gefährdende Person ebenfalls

anzuhören. Bei glaubhafter Gefährdung – und somit aus Gründen des

Opferschutzes – können Schutzmassnahmen jedoch auch ohne Anhörung der

gefährdenden Person angeordnet werden, wenn diese nicht anwesend ist oder –

aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse – zuerst ein Übersetzer hinzugezogen

werden müsste (Weisungen des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum

Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 773), wie es die Beschwerdeführerin

offenbar gewünscht hätte. In Bezug auf den vorliegend zu prüfenden Fall bleibt

im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der

haftrichterlichen Anhörung Gelegenheit hatte, sich zur Angelegenheit zu äussern

(vgl. § 9 Abs. 3 GSG; Protokoll S. 9 ff.).

3.3

Als

verspätet erweist sich auch die Rüge, eine Rechtsmittelbelehrung sei bei der

Polizei nicht erfolgt. Überdies bleibt zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin

tatsächlich nicht über die Möglichkeit, gerichtliche Beurteilung zu verlangen,

informiert wurde, wie behauptet: Sie gibt an, dass sie aufgrund von

sprachlichen Problemen nicht bestätigen könne, von der Rechtsmittelbelehrung

Kenntnis erhalten zu haben. Demgegenüber gab sie anlässlich der haftrichterlichen

Anhörung zu Protokoll, die Unterzeichnung der Verfügung der Mitbeteiligten

deshalb verweigert zu haben, weil sie mit der Anordnung der Massnahmen nicht

einverstanden gewesen sei. Ferner ist anzumerken, dass das Original der

Gewaltschutzverfügung jedenfalls an die Beschwerdeführerin ging, was ihr

erlaubte, den Inhalt nochmals in Ruhe zu studieren und ihren Rechtsvertreter

zur Klärung von Unklarheiten beizuziehen. Schliesslich sollte ihr noch von

früheren Gewaltschutzverfahren her bekannt sein, welche Rechtsmittel in der

Angelegenheit zur Verfügung stehen. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen,

dass sie in der Lage gewesen wäre, gegen die polizeilichen Anordnungen innert

Frist ein Rechtsmittel einzulegen.

3.4

Es liegt

somit keine Verletzung des der Beschwerdeführerin grundsätzlich zustehenden

Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, die vorliegend zu prüfen wäre.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Ausführungen des Beschwerdegegners,

wonach sie ihm Hunderte von SMS geschrieben habe, ihm aufgelauert habe, unvermittelt

in dessen Fahrzeug gestiegen sei und erst durch eine vorbeifahrende

Polizeipatrouille zum Aussteigen habe bewegt werden können sowie wiederholt im

ganzen Haus geklingelt habe, weil der Beschwerdegegner die Wohnungstüre nicht

geöffnet habe, würden schlicht nicht zutreffen. Insbesondere habe sie dem

Beschwerdegegner seit dem 19. Juni 2011 nicht wie behauptet Hunderte,

sondern nur gerade zwei SMS geschrieben, die überdies im Zusammenhang mit der

Taufe der gemeinsamen Tochter vom 17. Juli 2011 gestanden hätten.

4.2

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine

Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b)

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1

GSG). § 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der Trennungsgewalt

tatbestandsmässig erfassen, die auch als “Stalking“ bezeichnet werden und bei

den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen können (Weisungen

des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005

772).

Auf entsprechendes Gesuch der gefährdeten Person kann das

Gericht die von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen (vgl. § 3

Abs. 2 GSG) verlängern (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

4.3

Die neuen

Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die vom Beschwerdegegner

beschriebene Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht in Abrede zu

stellen und lassen seine Aussagen nicht unglaubhaft erscheinen. Unwesentlich

bleiben zunächst die unterschiedlichen Angaben über die Dauer der

Paarbeziehung, da eine entsprechende Einschätzung üblicherweise auf subjektiver

Empfindung der jeweils befragten Person beruht. Jedenfalls erscheint der

Beschwerdegegner diesbezüglich nicht bereits aufgrund abweichender Aussagen als

unglaubwürdig. Dass er die Beherrschung verloren und angefangen habe, die

Beschwerdeführerin anzuschreien, nachdem diese plötzlich in sein Auto eingestiegen

sei, ist angesichts der in der Vergangenheit aufgetretenen Situationen, die zur

Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen Anlass gaben, nachvollziehbar und

relativiert seine Aussagen über die jüngsten Vorfälle nicht. Überdies besteht bereits

seit dem 19. Juni 2011 ein Kontaktverbot, was jegliche Kontaktaufnahme mit

dem Beschwerdegegner – insbesondere mittels SMS – verbietet. Dass die

Beschwerdeführerin davon keine Kenntnis gehabt hätte, trifft nicht zu (vgl.

E. 3.3). Ferner wurden bereits mehrfach Gewaltschutzverfügungen gegen die

Beschwerdeführerin erlassen, die unter anderem den Kontakt zum Beschwerdegegner

unterbunden hatten, weshalb sie hätte wissen müssen, mit welchen Massnahmen sie

unter den gegebenen Umständen zu rechnen hätte. Schliesslich besteht keine

Ausnahmeregelung bei Taufe oder Geburtstag der gemeinsamen Tochter, weshalb

solche Ereignisse die angeordneten Schutzmassnahmen nicht einfach aufheben.

4.4

Unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände durfte der Haftrichter in vorweggenommener

Würdigung annehmen, die Ausführungen des Beschwerdegegners seien glaubhaft,

ohne damit in Willkür zu verfallen, die Parteien ungleich zu behandeln oder das

rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen (vgl. BGE 131 I 153

E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 208 E. 4a; je mit Hinweisen). Es

mussten folglich keine weiteren Beweismittel beschafft werden; insbesondere

bedurfte es keiner Befragung der Nachbarn, ob die Beschwerdeführerin bei ihnen

geklingelt habe, und die Lektüre der offerierten SMS erübrigte sich.

4.5

Der

Haftrichter, der die Beschwerdeführerin persönlich anhörte, stellte bei ihr

eine starke emotionale Bindung zum Beschwerdegegner fest, was sich im Übrigen

auch aus deren Aussagen im Anhörungsprotokoll ergibt. Angesichts der vorliegend

infrage stehenden Vorfälle scheint sie ferner ihr belästigendes Verhalten

gegenüber dem Beschwerdegegner trotz mehrfacher Anordnung und Verlängerung von

Gewaltschutzmassnahmen nicht geändert zu haben. Unter diesen Umständen ging die

Vorinstanz zutreffend von einem Fortbestand der Gefährdung im Sinn des

Gewaltschutzgesetzes aus. Es ist sodann nicht ersichtlich und in den

Beschwerdeeingaben auch nicht dargetan, dass das vorliegend zu überprüfende

Kontaktverbot bzw. das Rayonverbot unverhältnismässig wäre. Vielmehr erscheinen

diese Massnahmen – wie vom Haftrichter festgestellt – tauglich, notwendig und

angemessen, um weitere Übergriffe oder Drohungen der Beschwerdeführerin zu

verhindern. Folglich ist die haftrichterliche Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

um drei Monate bis zum 3. Oktober 2011 nicht zu beanstanden.

4.6

Es sei

darauf hingewiesen, dass die angeordneten bzw. durch den Haftrichter verlängerten

Gewaltschutzmassnahmen nur zwischen den Parteien Geltung besitzen. Mithilfe der

Vormundschaftsbehörde bzw. des offenbar eingesetzten Beistands wäre es dem

Beschwerdegegner grundsätzlich möglich, die Beziehung mit der gemeinsamen Tochter

zu pflegen, ohne dass es dazu des Beiseins der Beschwerdeführerin bedarf bzw.

er mit dieser in Kontakt zu treten hätte.

5.

Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und führt dazu aus, dass ihre offensichtliche

Mittellosigkeit bereits von der Vorinstanz attestiert worden sei.

6.2

Gemäss

§ 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin

die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Mittellos im Sinn

von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel

verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem

Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein

Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb

anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt ein Begehren als

aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr

die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 31 f.).

6.3

Von der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 VRG ist auszugehen.

Indessen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos: Die Beschwerdeführerin

bringt nichts Substanzielles vor, das ihr nach Massgabe des

Gewaltschutzgesetzes tatbestandsmässiges Verhalten in einem anderen Licht

erscheinen lassen würde als wie von den Vorinstanzen interpretiert. Folglich

ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…