VB.2011.00435
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00435
5. Oktober 2011Deutsch9 min
(URT.2011.13637)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00435
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Oktober 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Alimentenbevorschussung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde D
(geboren 1974) im Jahr 2005 dazu verpflichtet, seiner Ehefrau A (geboren 1958)
Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 600.- für die gemeinsame
Tochter E (geboren 1997) zu bezahlen. Da D in der Folge keine Zahlungen
leistete, verfügte die Stadt C am 16. Februar 2002 eine Bevorschussung der
Beiträge und entrichtete A bis Ende 2010 monatliche Alimentenvorschüsse in der
Höhe von Fr. 600.-.
Mit Entscheid vom 3. Januar 2011
reduzierte die Sozialbehörde C den Anspruch As auf Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen
rückwirkend ab 1. Januar 2008 von Fr. 600.- auf Fr. 500.- pro
Monat und verpflichtete sie zur Rückerstattung bezogener Leistungen in der Höhe
von Fr. 3'600.-. Zur Begründung führte sie an, dass am 9. Oktober
2007 ein Scheidungsurteil ergangen sei, worin der Kinderunterhaltsbeitrag von
Fr. 600.- auf Fr. 500.- pro Monat herabgesetzt worden sei. Die
Sozialbehörde habe somit während 36 Monaten – vom 1. Januar 2008 bis am 31. Dezember
2010 – monatlich Fr. 100.- bzw. insgesamt Fr. 3'600.- zu viel Alimentenvorschüsse
entrichtet.
Erwägungen
II.
Einen gegen diesen Entscheid gerichteten
Rekurs As wies der Bezirksrat F mit Beschluss vom 25. Mai 2011 ab.
III.
Am 6. Juli 2011 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids
der Sozialbehörde vom 3. Januar 2011, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gegenpartei.
Die Stadt C beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 28. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat F verwies
mit Eingabe vom 26. August 2011 auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Kommen
Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst
die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen
Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes
über die Jugendhilfe vom 14. Juni 1981 [JHG]). Bevorschusste
Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind,
dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil noch von
unterstützungspflichtigen Verwandten zurückgefordert werden (§ 24 Abs. 1
JHG). Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Leistungen; diese sind verzinslich (§ 24 Abs. 2 JHG).
2.2
Die
Unterhaltsbeiträge werden aufgrund von Rechtstiteln – unter anderem aufgrund
gerichtlicher Entscheide über den Unterhalt von Kindern – bevorschusst (§ 25
Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober
1981.
[JHV]). Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Abklärung des
Anspruchs auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Angaben zu
machen (§ 33 Abs. 2 JHV). Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht
nach, insbesondere wenn er benötigte Angaben nicht macht oder eingeforderte
Unterlagen nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht eingetreten oder die Bevorschussung
eingestellt. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten (§ 33 Abs. 3
JHV). Das Bezirksjugendsekretariat bzw. die von der Gemeinde für Abklärung und
Vollzug der Bevorschussung als zuständig bezeichnete Stelle überprüft die
Voraussetzungen für eine Bevorschussung bei Veränderung der Verhältnisse,
mindestens aber jährlich (§ 36 lit. c JHV).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Kinderunterhaltsbeiträge seien am 16. Februar 2002
auf Fr. 600.- festgelegt worden und im Scheidungsurteil vom 9. Oktober
2007.
auf Fr. 500.- reduziert worden. Das Scheidungsurteil stelle einen neuen
Rechtstitel dar, der eine Reduktion der von der Gemeinde ausgerichteten
Alimentenvorschüsse von Fr. 600.- auf Fr. 500.- pro Monat hätte zur
Folge haben müssen. Da die Beschwerdeführerin es aber – in Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht – unterlassen habe, die Sozialhilfebehörde über das am 9. Oktober
2007.
ergangene Scheidungsurteil bzw. über die darin angeordnete Herabsetzung
der Kinderunterhaltsbeiträge zu informieren, habe die Behörde den
Vorschussbetrag nicht verändert. Nachdem die Alimentenstelle Ende 2010 – im
Rahmen einer ordentlichen Jahresrevision – vom ergangenen Scheidungsurteil
erfahren habe, habe sie umgehend die Reduktion der Bevorschussung um monatlich
Fr. 100.- angeordnet. Da die Beschwerdeführerin während 36 Monaten – vom 1. Januar
2008.
bis zum 31. Dezember 2010 – zu Unrecht monatliche Alimentenvorschüsse
von Fr. 600.- statt Fr. 500.- erhalten habe, rechtfertige sich die
Rückzahlung der zu viel erhaltenen Beträge von insgesamt Fr. 3'600.-.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zu Unrecht dazu verpflichtet worden,
Alimentenvorschüsse in der Höhe von Fr. 3'600.-
zurückzuerstatten. Die Sozialbehörde habe nämlich gewusst, dass am 9. Oktober
2007.
ein Scheidungsurteil ergangen sei, da das Bezirksgericht F dies der
Vormundschaftsbehörde am 29. November 2007 mitgeteilt habe. Aufgrund der
im Vorfeld der Scheidung erfolgten ausführlichen Korrespondenz mit dem Anwalt
der Beschwerdeführerin habe die Behörde ferner davon ausgehen müssen, dass der
Alimentenbetrag im Scheidungsurteil neu festgesetzt würde, zumal die Alimentenstelle
nachweislich im Besitz des Scheidungskonventionsentwurfs vom 15. November
2006.
gewesen sei. Somit habe nicht etwa die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht
verletzt, sondern die Behörde ihre Untersuchungspflicht. Unter diesen Umständen
verstosse es gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn die Behörde, die es
während langer Zeit unterlassen habe, der im Scheidungsurteil erfolgten
Neufestsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags nachzugehen, Jahre später doch noch
Abklärungen vornehme, um die Alimentenvorschüsse schliesslich rückwirkend zu reduzieren
und eine Rückerstattung der angeblich zu hoch ausgefallenen Leistungen anzuordnen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei zu Recht zur
Rückerstattung bezogener Alimentenvorschüsse in der Höhe von Fr. 3'600.- verpflichtet worden. Weder das Bezirksgericht noch die Beschwerdeführerin
hätten das Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2007 der zuständigen
Alimentenstelle zukommen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe vom Bezirksgericht
lediglich ein Scheidungsmitteilungsformular erhalten, aus dem aber nicht
hervorgegangen sei, wie hoch die Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil
festgesetzt worden seien. Der Scheidungskonventionsentwurf vom 15. November
2006.
habe keine verbindlichen Angaben zur Höhe des Kinderunterhaltsbeitrags enthalten.
4.
4.1
Für die
Frage der Zulässigkeit einer Rückerstattungsforderung ist einzig massgebend, ob
die Alimentenvorschüsse zu Recht oder zu Unrecht bezogen wurden (vgl. § 33
Abs. 3 Satz 2 JHV). Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin
nicht, dass die Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen des Scheidungsurteils vom 9. Oktober
2007.
von Fr. 600.- auf Fr. 500.- herabgesetzt worden sind und dass
die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2008 demnach nur noch einen
Anspruch auf Alimentenvorschüsse von monatlich Fr. 500.- hatte. Da in der
Folge weiterhin Vorschüsse von monatlich Fr. 600.- bezahlt wurden, ergibt
sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2008
Leistungen von monatlich Fr. 100.- zu Unrecht bezog und in diesem Umfang
rückerstattungspflichtig ist.
4.2
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, der Rückzahlungspflicht stehe der Grundsatz
von Treu und Glauben entgegen, kann ihr nicht gefolgt werden: Auf Vertrauensschutz
(Art. 9 BV) kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage
Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht
hätte kennen sollen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 655; in Bezug auf die
Alimentenbevorschussung VGr, 31. Juli 2007, VB.2007.00206, E. 3.4).
Im vorliegenden Fall durfte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht
in guten Treuen davon ausgehen, dass ihr weiterhin Alimentenvorschüsse von
monatlich Fr. 600.- zustehen würden, nachdem die Kinderunterhaltsbeiträge
im Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2007 von Fr. 600.- auf Fr. 500.-
herabgesetzt worden waren. Vielmehr musste ihr bewusst sein, dass die
Alimentenvorschüsse den im massgebenden Rechtstitel – im Scheidungsurteil –
festgelegten Kinderunterhaltsbeitrag nicht übersteigen konnten. Von einem
schutzwürdigen Vertrauen könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die
Behörden den rechtswidrigen Zustand bewusst geduldet hätten, etwa indem sie der
Beschwerdeführerin in Kenntnis des Scheidungsurteils ausdrücklich zugesichert
hätten, weiterhin Alimentenvorschüsse von monatlich Fr. 600.- zu leisten
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 652 f.). Eine solche Zusicherung
bzw. eine bewusste behördliche Duldung des rechtswidrigen Zustands besteht im
vorliegenden Fall aber unbestrittenerweise nicht. Der blosse Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin trotz Zustellung eines Scheidungsmitteilungsformulars
während längerer Zeit keine Nachforschungen über die Erforderlichkeit einer
Neufestsetzung der Alimentenvorschüsse anstellte, verleiht der
Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bezug überhöhter
Leistungen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin über die im Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2007
festgesetzte Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht informierte und es
somit unterliess, eine Änderung in den anspruchsbegründenden Verhältnissen zu
melden, obwohl sie von Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 2 JHV) sowie
aufgrund des Bevorschussungsgesuchs vom 29. Februar 2002 und der
jährlichen Alimentenbevorschussungsverfügungen dazu verpflichtet gewesen wäre.
Unter diesen Umständen erscheint es auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes
gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der Alimentenvorschüsse
zu verpflichten, soweit diese den im Scheidungsurteil statuierten
Kinderunterhaltsbeitrag übersteigen.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der
Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Angesichts des geringen Aufwandes für das Beschwerdeverfahren
ist der obsiegenden Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an…