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Entscheid

VB.2011.00435

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00435

5. Oktober 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13637)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde D

(geboren 1974) im Jahr 2005 dazu verpflichtet, seiner Ehefrau A (geboren 1958)

Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 600.- für die gemeinsame

Tochter E (geboren 1997) zu bezahlen. Da D in der Folge keine Zahlungen

leistete, verfügte die Stadt C am 16. Februar 2002 eine Bevorschussung der

Beiträge und entrichtete A bis Ende 2010 monatliche Alimentenvorschüsse in der

Höhe von Fr. 600.-.

Mit Entscheid vom 3. Januar 2011

reduzierte die Sozialbehörde C den Anspruch As auf Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen

rückwirkend ab 1. Januar 2008 von Fr. 600.- auf Fr. 500.- pro

Monat und verpflichtete sie zur Rückerstattung bezogener Leistungen in der Höhe

von Fr. 3'600.-. Zur Begründung führte sie an, dass am 9. Oktober

2007 ein Scheidungsurteil ergangen sei, worin der Kinderunterhaltsbeitrag von

Fr. 600.- auf Fr. 500.- pro Monat herabgesetzt worden sei. Die

Sozialbehörde habe somit während 36 Monaten – vom 1. Januar 2008 bis am 31. Dezember

2010 – monatlich Fr. 100.- bzw. insgesamt Fr. 3'600.- zu viel Alimentenvorschüsse

entrichtet.

Erwägungen

II.

Einen gegen diesen Entscheid gerichteten

Rekurs As wies der Bezirksrat F mit Beschluss vom 25. Mai 2011 ab.

III.

Am 6. Juli 2011 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids

der Sozialbehörde vom 3. Januar 2011, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gegenpartei.

Die Stadt C beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 28. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat F verwies

mit Eingabe vom 26. August 2011 auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Kommen

Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst

die Wohngemeinde des Kindes gegen Abtretung der Forderung die im massgeblichen

Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes

über die Jugendhilfe vom 14. Juni 1981 [JHG]). Bevorschusste

Unterhaltsbeiträge, welche vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind,

dürfen weder vom Kind noch vom nicht verpflichteten Elternteil noch von

unterstützungspflichtigen Ver­wandten zurückgefordert werden (§ 24 Abs. 1

JHG). Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener

Leistungen; diese sind verzinslich (§ 24 Abs. 2 JHG).

2.2

Die

Unterhaltsbeiträge werden aufgrund von Rechtstiteln – unter anderem aufgrund

gerichtlicher Entscheide über den Unterhalt von Kindern – bevorschusst (§ 25

Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

[JHV]). Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Abklärung des

Anspruchs auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge notwendigen Angaben zu

machen (§ 33 Abs. 2 JHV). Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht

nach, insbesondere wenn er benötigte Angaben nicht macht oder eingeforderte

Unterlagen nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht eingetreten oder die Bevorschussung

eingestellt. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten (§ 33 Abs. 3

JHV). Das Bezirksjugendsekretariat bzw. die von der Gemeinde für Abklärung und

Vollzug der Bevorschussung als zuständig bezeichnete Stelle überprüft die

Voraussetzungen für eine Bevorschussung bei Veränderung der Verhältnisse,

mindestens aber jährlich (§ 36 lit. c JHV).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Kinderunterhaltsbeiträge seien am 16. Februar 2002

auf Fr. 600.- festgelegt worden und im Scheidungsurteil vom 9. Oktober

2007.

auf Fr. 500.- reduziert worden. Das Scheidungsurteil stelle einen neuen

Rechtstitel dar, der eine Reduktion der von der Gemeinde ausgerichteten

Alimentenvorschüsse von Fr. 600.- auf Fr. 500.- pro Monat hätte zur

Folge haben müssen. Da die Beschwerdeführerin es aber – in Verletzung ihrer

Mitwirkungspflicht – unterlassen habe, die Sozialhilfebehörde über das am 9. Oktober

2007.

ergangene Scheidungsurteil bzw. über die darin angeordnete Herabsetzung

der Kinderunterhaltsbeiträge zu informieren, habe die Behörde den

Vorschussbetrag nicht verändert. Nachdem die Alimentenstelle Ende 2010 – im

Rahmen einer ordentlichen Jahresrevision – vom ergangenen Scheidungsurteil

erfahren habe, habe sie umgehend die Reduktion der Bevorschussung um monatlich

Fr. 100.- angeordnet. Da die Beschwerdeführerin während 36 Monaten – vom 1. Januar

2008.

bis zum 31. Dezember 2010 – zu Unrecht monatliche Alimentenvorschüsse

von Fr. 600.- statt Fr. 500.- erhalten habe, rechtfertige sich die

Rückzahlung der zu viel erhaltenen Beträge von insgesamt Fr. 3'600.-.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zu Unrecht dazu verpflichtet worden,

Alimentenvorschüsse in der Höhe von Fr. 3'600.-

zurückzuerstatten. Die Sozialbehörde habe nämlich gewusst, dass am 9. Oktober

2007.

ein Scheidungsurteil ergangen sei, da das Bezirksgericht F dies der

Vormundschaftsbehörde am 29. November 2007 mitgeteilt habe. Aufgrund der

im Vorfeld der Scheidung erfolgten ausführlichen Korrespondenz mit dem Anwalt

der Beschwerdeführerin habe die Behörde ferner davon ausgehen müssen, dass der

Alimentenbetrag im Scheidungsurteil neu festgesetzt würde, zumal die Alimentenstelle

nachweislich im Besitz des Scheidungskonventionsentwurfs vom 15. November

2006.

gewesen sei. Somit habe nicht etwa die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht

verletzt, sondern die Behörde ihre Untersuchungspflicht. Unter diesen Umständen

verstosse es gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn die Behörde, die es

während langer Zeit unterlassen habe, der im Scheidungsurteil erfolgten

Neufestsetzung des Kinderunterhaltsbeitrags nachzugehen, Jahre später doch noch

Abklärungen vornehme, um die Alimentenvorschüsse schliesslich rückwirkend zu reduzieren

und eine Rückerstattung der angeblich zu hoch ausgefallenen Leistungen anzuordnen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin sei zu Recht zur

Rückerstattung bezogener Alimentenvorschüsse in der Höhe von Fr. 3'600.- verpflichtet worden. Weder das Bezirksgericht noch die Beschwerdeführerin

hätten das Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2007 der zuständigen

Alimentenstelle zukommen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe vom Bezirksgericht

lediglich ein Scheidungsmitteilungsformular erhalten, aus dem aber nicht

hervorgegangen sei, wie hoch die Unterhaltsbeiträge im Scheidungsurteil

festgesetzt worden seien. Der Scheidungskonventionsentwurf vom 15. November

2006.

habe keine verbindlichen Angaben zur Höhe des Kinderunterhaltsbeitrags enthalten.

4.

4.1

Für die

Frage der Zulässigkeit einer Rückerstattungsforderung ist einzig massgebend, ob

die Alimentenvorschüsse zu Recht oder zu Unrecht bezogen wurden (vgl. § 33

Abs. 3 Satz 2 JHV). Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin

nicht, dass die Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen des Scheidungsurteils vom 9. Oktober

2007.

von Fr. 600.- auf Fr. 500.- herabgesetzt worden sind und dass

die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2008 demnach nur noch einen

Anspruch auf Alimentenvorschüsse von monatlich Fr. 500.- hatte. Da in der

Folge weiterhin Vorschüsse von monatlich Fr. 600.- bezahlt wurden, ergibt

sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2008

Leistungen von monatlich Fr. 100.- zu Unrecht bezog und in diesem Umfang

rückerstattungspflichtig ist.

4.2

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, der Rückzahlungspflicht stehe der Grundsatz

von Treu und Glauben entgegen, kann ihr nicht gefolgt werden: Auf Vertrauensschutz

(Art. 9 BV) kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage

Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht

hätte kennen sollen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 655; in Bezug auf die

Alimentenbevorschussung VGr, 31. Juli 2007, VB.2007.00206, E. 3.4).

Im vorliegenden Fall durfte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht

in guten Treuen davon ausgehen, dass ihr weiterhin Alimentenvorschüsse von

monatlich Fr. 600.- zustehen würden, nachdem die Kinderunterhaltsbeiträge

im Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2007 von Fr. 600.- auf Fr. 500.-

herabgesetzt worden waren. Vielmehr musste ihr bewusst sein, dass die

Alimentenvorschüsse den im massgebenden Rechtstitel – im Scheidungsurteil –

festgelegten Kinderunterhaltsbeitrag nicht übersteigen konnten. Von einem

schutzwürdigen Vertrauen könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die

Behörden den rechtswidrigen Zustand bewusst geduldet hätten, etwa indem sie der

Beschwerdeführerin in Kenntnis des Scheidungsurteils ausdrücklich zugesichert

hätten, weiterhin Alimentenvorschüsse von monatlich Fr. 600.- zu leisten

(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 652 f.). Eine solche Zusicherung

bzw. eine bewusste behördliche Duldung des rechtswidrigen Zustands besteht im

vorliegenden Fall aber unbestrittenerweise nicht. Der blosse Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin trotz Zustellung eines Scheidungsmitteilungsformulars

während längerer Zeit keine Nachforschungen über die Erforderlichkeit einer

Neufestsetzung der Alimentenvorschüsse anstellte, verleiht der

Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Vertrauen in den Bezug überhöhter

Leistungen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin über die im Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2007

festgesetzte Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge nicht informierte und es

somit unterliess, eine Änderung in den anspruchsbegründenden Verhältnissen zu

melden, obwohl sie von Gesetzes wegen (§ 33 Abs. 2 JHV) sowie

aufgrund des Bevorschussungsgesuchs vom 29. Februar 2002 und der

jährlichen Alimentenbevorschussungsverfügungen dazu verpflichtet gewesen wäre.

Unter diesen Umständen erscheint es auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes

gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der Alimentenvorschüsse

zu verpflichten, soweit diese den im Scheidungsurteil statuierten

Kinderunterhaltsbeitrag übersteigen.

5.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der

Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Angesichts des geringen Aufwandes für das Beschwerdeverfahren

ist der obsiegenden Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…