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Entscheid

VB.2011.00439

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00439

29. September 2011Deutsch19 min

(URT.2011.13625)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A lebt

in C in einer 3½-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'750.-.

Nachdem sie bereits zwischen Januar und Mai 2009 wirtschaftliche Hilfe bezogen

hatte, wird sie seit 1. April 2010 erneut von ihrer Wohngemeinde

finanziell unterstützt.

B. Mit

Beschluss vom 23. Februar 2009 wies die Sozialbehörde C (fortan:

Sozialbehörde) A unter anderem an, sich um eine Wohnung mit einem maximalen Mietzins

von Fr. 1'200.- zu bemühen, da die derzeitige Wohnungsmiete den

festgelegten Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt übersteige. Diese

Bemühungen habe sie schriftlich nachzuweisen. Im Fall der Nichtbefolgung dieser

Auflage würden ihr im Sozialhilfebudget ab 1. Mai 2009 nur noch Wohnkosten

von Fr. 1'200.- angerechnet. A focht diesen Beschluss daraufhin beim Bezirksrat D (nachfolgend: Bezirksrat) an, welcher den Rekurs mit

Beschluss vom 14. Oktober 2009 hinsichtlich der auferlegten Weisung abwies.

C. Am 11. Mai

2010 beschloss die Sozialbehörde, die Wohnungsmiete von Fr. 1'750.- vorerst

zu übernehmen und nach Vorliegen der Abklärungsresultate der Pro Infirmis über

das weitere Vorgehen zu befinden.

D. Mit

Beschluss vom 31. August 2010 wies die Sozialbehörde A abermals an, sich

intensiv um eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von höchstens Fr. 1'200.-

zu bemühen und diese Bemühungen bis 1. Februar 2011 schriftlich nachzuweisen;

bei Missachtung dieser Anordnung würden im Sozialhilfebudget ab 1. April

2011 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet. Dieser Beschluss

blieb unangefochten. Am 1. März 2011 entschied die

Sozialbehörde neben anderem, A im Sozialhilfebudget ab 1. April

2011 nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- anzurechnen. In ihren Erwägungen

führte sie diesbezüglich aus, die Vorlage von zehn Bewerbungen bzw. Absagen

über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten weise auf eine lediglich

bescheidene Aktivität bei der Wohnungssuche hin.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A Rekurs

beim Bezirksrat und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde

vom 1. März 2011 und die Anrechnung bzw. Übernahme des vollen Mietzinses

durch die Sozialbehörde. Ferner sei auf eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen

zu verzichten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 8. Juni

2011.

wies der Bezirksrat den Rekurs ohne Kostenfolge ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Am 7. Juli 2011 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der

Beschluss des Bezirksrats vom 8. Juni 2011 sei aufzuheben und es sei ihr

im Sozialhilfebudget der volle Mietzins von Fr. 1'750.- anzurechnen. Ferner sei festzustellen, dass die jeweilige Androhung in

den Beschlüssen der Sozialbehörde vom 23. Februar 2009 und 31. August

2010, wonach bei Missachtung der Auflage betreffend Wohnungssuche im

Sozialhilfebudget nur noch Wohnkosten von Fr. 1'200.- angerechnet

würden, keine Verfügung im Rechtssinn darstelle und deshalb nicht justiziabel

sei. Mindestens sei festzustellen, dass für die Umsetzung des Beschlusses vom 31. August

2010.

zusätzlich noch eine gesonderte Leistungsverfügung notwendig sei, in

welcher über ihre, As, Rechte zu entscheiden sei. Überdies ersuchte sie um

unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. In

prozessualer Hinsicht beantragte sie, es seien ihr während der Dauer des vorliegenden

Verfahrens die Sozialhilfeleistungen ungekürzt auszurichten und allfällig gekürzte

Leistungen nachzuzahlen.

Am 14. Juli 2011 verwies der Bezirksrat auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2011 beantragte

die Sozialbehörde, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden könne. Ferner sei derselben die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2011 wurde das

Gesuch der Sozialbehörde um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5). Vorliegend streitig ist eine Mietkostenreduktion in der Höhe von

Fr. 550.- pro Monat bzw. Fr. 6'600.- pro Jahr. Angesichts des unter

Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen. Das vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher

grundsätzlich nicht abgeändert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3;

vgl. auch § 20 N. 35). Auf die von der Beschwerdeführerin erst mit

der Beschwerdeschrift vorgebrachten Feststellungsbegehren ist dementsprechend

nicht näher einzugehen und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden

gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

(SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die

wirtschaftliche Hilfe mit Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen

Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln,

die nach den Umständen angebracht erscheinen, verbunden werden (§ 23 lit. d

SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,

insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf

die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die

Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b

SHG).

2.3

Gemäss den

SKOS-Richtlinien (Kapitel B.3) ist zur Finanzierung der Wohnkosten der aktuelle

Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt.

Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere

Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die

Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum

aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen.

Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im

Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem

Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie,

eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die

Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration.

Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine

günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere

Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies

bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins

nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das

Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche

Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamts Zürich, Fassung vom Dezember 2010, Kap.

2.1.3

Ziff. 23.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 8. Juni 2011, dass die am 23. Februar

2009.

erteilte Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, mit dem Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2010 zwar keine Geltung mehr gehabt habe.

Die Beschwerdeführerin hätte sich jedoch bewusst sein müssen, dass damit noch

nicht festgestanden habe, dass sie ihre grundsätzlich zu teure Wohnung würde

behalten können. Der Beschluss vom 31. August 2010 sei in Rechtskraft

erwachsen und die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen, die ihr

auferlegte Weisung zu befolgen. Die von ihr vorgebrachten Argumente, weshalb

sie keine neue Wohnung suchen müsse oder könne, hätte sie in einem Rechtsmittelverfahren

gegen den Beschluss vom 31. August 2010 geltend machen müssen. Im

vorliegenden Verfahren könne darauf nicht mehr eingegangen werden. Die

Beschwerdeführerin habe weder genügende Suchbemühungen vorlegen noch in anderer

Weise ihre grundsätzliche Bereitschaft zu einem Umzug unter Beweis stellen können.

Sie sei der erteilten Weisung nur ungenügend nachgekommen und die

Beschwerdegegnerin folglich berechtigt gewesen, die angedrohte Reduktion der

Wohnkosten vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin weitere Kürzungen der

Sozialhilfeleistungen anfechte, könne auf den Rekurs nicht eingetreten werden,

da solche im angefochtenen Beschluss vom 1. März 2011 nicht vorgenommen

worden seien.

3.2

Die

Beschwerdeführerin liess in der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2011 geltend

machen, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten die Untersuchungsmaxime

und ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie den medizinischen Sachverhalt nicht

richtig abgeklärt hätten und auf die Ausführungen hinsichtlich ihrer

gesundheitlichen Probleme nicht eingegangen seien. Sie leide an einer

Bindegewebeerkrankung, welche sie im Alltag und im Wohnbereich behindere. Aus

ärztlicher Sicht werde daher dringend geraten, dass sie in ihrer gegenwärtigen

Wohnung bleiben solle. Seit dem Spätsommer 2010 habe sich ihr Gesundheitszustand

verschlechtert. Das Argument, solche Einwände hätten bereits mit einem

Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 31. August 2010 geltend gemacht

werden müssen, sei unter Berücksichtigung der Umstände, dass sie keine Juristin

und im Alltag aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei, „formaljuristisch“

und „unmenschlich“. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz ausführe, der Beschluss

vom 31. August 2010 sei unangefochten geblieben und in Rechtskraft

erwachsen, weshalb nun nicht mehr auf ihre (der Beschwerdeführerin) Darlegungen

eingegangen werden könne. Aufgrund von E. 3.3.2.c des

Beschlusses vom 14. Oktober 2009 sei sie, die Beschwerdeführerin, davon

ausgegangen, dass der erneuten Weisung vom 31. August 2010 kein Verfügungscharakter zukomme und diese nicht angefochten werden

könne. Für einen juristischen Laien dürfe sich nach Treu und Glauben kein

Nachteil aus der sich aus den beiden Entscheiden ergebenden widersprüchlichen

bzw. mindestens sehr unklaren Situation ergeben. Bevor der Umzug in eine

günstigere Wohnung verlangt werde, sei die Situation im Einzelfall zu prüfen

und der Gesundheit der betroffenen Person höchste Aufmerksamkeit zu schenken.

Der Beschluss vom 31. August 2010 stelle lediglich Kürzungen von Sozialleistungen

bzw. eine Anpassung der Wohnkosten in Aussicht. Ein Rechtsmittel gegen eine

solche verfahrensleitende Anordnung wäre unter Umständen nicht erfolgreich gewesen.

Zur Umsetzung der Kürzungen benötige es eine gesonderte Verfügung, in welcher

über die Rechte des Sozialhilfebezügers materiell zu entscheiden sei. Ferner

sei sie, die Beschwerdeführerin, nicht mit einer gesunden Sozialhilfebezügerin

vergleichbar. Aufgrund ihres Leidens bedürfe sie einer grösseren und ihren

Beschwerden angepassten bzw. ergonomisch eingerichteten Wohnung wie die derzeitige.

Eine solche sei dementsprechend teurer. Sie sei auf ein regelmässiges Training

ihrer Muskulatur angewiesen, wofür sie diverse Spezialgeräte brauche, welche

ein ganzes Zimmer in Anspruch nehmen würden. Die Sozialhilfeorgane hätten sie

bei der Wohnungssuche nicht unterstützt, obwohl sie dies ‑ insbesondere

vor dem Hintergrund ihrer Krankheit ‑ hätte tun müssen. Ihr, der

Beschwerdeführerin, könne keine Missachtung der Auflage zur Suche nach einer

Wohnung vorgeworfen werden. Eine Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'200.-

sei auf dem Wohnmarkt von C und Umgebung nur sehr schwer erhältlich. Eine

3-Zimmer-Wohnung sei nicht in jedem Fall zu gross. Gesundheitliche Überlegungen

seien bei der Beurteilung der Wohnsituation höher zu gewichten als

wirtschaftliche Kriterien. Kürzungen seien nur gestattet, wenn der Umzug in

eine günstigere, verfüg- und zumutbare Wohnung ohne sachliche Gründe verweigert

werde, was vorliegend aber nicht der Fall sei.

3.3

In ihrer

Beschwerdeantwort vom 23. August 2011 führte die Beschwerdegegnerin aus,

dass es der Beschwerdeführerin, nachdem sie bereits mit Beschluss vom 23. Februar

2009.

bzw. provisorischer Verfügung vom 5. Januar 2009 zur Suche einer

günstigeren Wohnung angewiesen worden sei, in den letzten zweieinhalb Jahren

möglich und zumutbar gewesen sei, eine preiswertere Wohnung zu finden und zu

beziehen. Aus dem Umstand, dass sie, die Beschwerdegegnerin, am 11. Mai

2010.

auf die Weisung vom 23. Februar 2009 zurückgekommen sei, könne die Beschwerdeführerin

nichts zu ihren Gunsten herleiten. Entscheidend sei, dass der Beschluss vom 31. August

2010.

in Rechtskraft erwachsen sei und die Beschwerdeführerin nun keine

Argumente mehr vorbringen dürfe, welche sich gegen die darin enthaltene Weisung

richten würden. Zu prüfen sei nur noch, ob sich die Beschwerdeführerin genügend

um eine günstigere Wohnung bemüht habe. Dies sei nicht der Fall. Es liege keine

Verletzung der Untersuchungspflicht oder des rechtlichen Gehörs vor, weil ihre

Vorbringen hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme nicht mehr haben

abgeklärt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hätte diese mit Rekurs gegen

den Beschluss vom 31. August 2010 geltend machen müssen. Am 11. März

2011.

sei die Leistungskürzung beschlossen worden. Dabei habe es aber nur noch

um die Frage gehen können, ob die Weisung erfüllt worden sei. Bei dem Beschluss

vom 31. August 2010 handle es sich zweifellos um eine Verfügung, welche

die Beschwerdeführerin hätte anfechten können. Die Auflage zur Suche einer

neuen Wohnung sei eine rekursfähige Anordnung, lediglich die blosse Androhung

einer allenfalls später noch zu verfügenden Leistungskürzung stelle noch keinen

anfechtbaren Entscheid dar. Dies habe der Beschwerdeführerin auch klar sein

müssen, habe sie doch bereits den Beschluss vom 23. Februar 2009 angefochten.

Selbst wenn man den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, der sich

seit dem 31. August 2010 nicht massgebend verschlechtert habe, noch

berücksichtigen müsste, wäre es nicht zwingend erforderlich, dass diese in ihrer

gegenwärtigen Wohnung bleiben müsse. Auch die Arztzeugnisse, welche keine

unabhängigen Gutachten seien, würden an der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels

nichts ändern. In C und Umgebung seien ausreichende und zumutbare Wohnungen mit

einem Mietzins von Fr. 1'200.- verfügbar. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei

aufgrund der klaren Auflage nicht verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin

eine andere Wohnung zu vermitteln bzw. zu organisieren. Trotz ihrer Krankheit

sei der Beschwerdeführerin ein Wohnungswechsel möglich und zumutbar, zumal sie

ausreichend Zeit zur Suche gehabt habe. Eine zeitlich unbeschränkte Übernahme

eines zu hohen Mietzinses verbiete sich schon aus Gründen der Gleichbehandlung

mit anderen Sozialhilfeempfangenden.

4.

4.1

Nach

gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts sind Auflagen und Weisungen im Sinn

von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers

abzielen, anfechtbare Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden

müssen. Da Verhaltensanweisungen die durch Art. 10 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierte persönliche Freiheit

der unterstützten Personen tangieren, haben diese ein schutzwürdiges Interesse,

die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass

auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen und nicht erst mittels Rekurs

gegen die Kürzungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Auflage

ergeht (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; 18. November

2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262,

E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34).

Nachdem der Beschwerdeführerin die Weisung bezüglich der

Wohnungssuche am 31. August 2010 auferlegt worden war, beschloss die

Beschwerdegegnerin am 1. März 2011 die Umsetzung der Auflage bzw. die

Kürzung der Wohnkosten. Beide Entscheide wurden zweifellos in Verfügungsform

erlassen, weshalb die formellen Voraussetzungen einer Reduktion der

übernommenen Wohnkosten erfüllt waren und am Vorgehen der Beschwerdegegnerin

insofern nichts zu beanstanden ist. Zwar ist E. 3.3.2.c des

Beschlusses vom 14. Oktober 2009 für einen juristischen Laien

möglicherweise nicht leicht verständlich. Davon, dass der Beschluss vom

31.

August 2010 bzw. die ihr darin auferlegte Weisung nicht anfechtbar

gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der angeführten

Rechtsmittelbelehrung dennoch nicht ausgehen. Die Weisung selbst und die Konsequenzen

bei einer allfälligen Missachtung derselben wurden sodann konkret und auch für

eine Person ohne juristische Ausbildung verständlich festgehalten. Der

Beschwerdeführerin, welche bereits zum damaligen Zeitpunkt einen

Wohnungswechsel aufgrund ihre Krankheit als unzumutbar erachtet haben dürfte,

wäre es somit ohne Weiteres möglich gewesen, in ihrer Person begründete und

gegen einen Umzug sprechende Umstände schon im Rahmen eines

Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss vom 31. August 2010 geltend zu machen.

4.2

Dass

sich die Beschwerdegegnerin vor ihrem Beschluss vom 31. August 2010 mit

den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt hatte,

ergibt sich insbesondere aus dem Beschluss vom 11. Mai 2010, womit sie auf

ihren Entscheid vom 23. Februar 2009 zurückkam und welcher sich

eingehender mit den verschiedenen körperlichen Beeinträchtigungen der

Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein

allfällig damit verbundener Wohnungswechsel sind für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden

belastend. Bei der Beschwerdeführerin wird diese Belastung durch ihre Krankheit

verstärkt. Gerade deshalb dürfte es die Beschwerdegegnerin denn auch als

gerechtfertigt angesehen haben, den an sich zu hohen Mietzins weiter zu übernehmen

und ihr eine verhältnismässig lange Frist zur Wohnungssuche einzuräumen.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin jedoch auch angetragen, sich bei der

Pro Infirmis für eine Beratung und Abklärung, auch hinsichtlich allfälliger

Hilfe bei der Suche nach einer günstigeren, behindertengerechten Wohnung,

anzumelden. Erst nachdem die Beschwerdeführerin „lediglich“ ein Gespräch mit

der Pro Infirmis geführt und der Beschwerdegegnerin bis 31. August 2010

offenbar keine Abklärungsergebnisse vorgelegt hatte, beschloss diese, der

Beschwerdeführerin trotz ihrer Krankheit (erneut) die mehrfach erwähnte Weisung

aufzuerlegen. Dass sie dabei angesichts der grundsätzlich unveränderten

Situation nicht mehr detailliert auf die gesundheitlichen Probleme der

Beschwerdeführerin einging, ist nicht zu beanstanden.

Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 1. März

2011.

setzte sich daher auch richtigerweise nur noch damit auseinander, ob die

Beschwerdeführerin der Weisung nachgekommen war. Eine (weitere) Abklärung der

Angemessenheit oder Rechtmässigkeit derselben bzw. der gesundheitlichen

Probleme der Beschwerdeführerin konnte an dieser Stelle unterbleiben. Da sich

das Prozessthema somit auf die Frage der Erfüllung der Auflage beschränkt, ist

es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ebenfalls nicht näher auf die

Vorbringen der Beschwerdeführerin, ein Umzug sei ihr aufgrund ihrer Krankheit

nicht zumutbar, einging.

4.3

Auch das Verwaltungsgericht hat folglich nur zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz zu Recht annahmen, die

Beschwerdeführerin sei der Weisung nicht oder nur ungenügend nachgekommen. Den

Akten kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin seit September

2010.

‑ grösstenteils im Jahr 2011 ‑ bezüglich rund zehn Wohnungen

näher erkundigt hat. Zudem sind rund fünf weitere, jedoch aus der Zeit nach dem

Erlass des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2011 stammende

Suchbemühungen dokumentiert. Soweit ersichtlich, lagen die Mietzinse der

nachgefragten Wohnungen mehrheitlich auch deutlich über dem Ziel von Fr. 1'200.-

pro Monat. Aus dem Bestätigungsschreiben der Pro Infirmis ergibt

sich sodann, dass zwar bereits am 31. Mai 2010 ein erstes Gespräch

stattgefunden hatte, die Beschwerdeführerin aber nach dem Beschluss vom 31. August

2010.

entgegen der darin enthaltenen Empfehlung keinen Termin mehr

wahrnahm. Erst am 5. April 2011 ‑ und somit nach dem angefochtenen

Entscheid vom 1. März 2011 ‑ suchte die Beschwerdeführerin

erneut die Beratungsstelle auf.

Dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Beschwerdeführerin

habe sich seit September 2010 nur ungenügend um eine günstigere Wohnung bemüht

und auch nicht in anderer Weise ihre grundsätzliche Bereitschaft zu einem Umzug

unter Beweis gestellt, ist angesichts der wenigen eingereichten Unterlagen und

der mangelhaften Kontaktsuche mit der Pro Infirmis nicht zu beanstanden. Von

einer intensiven Suche nach einer Wohnung von maximal Fr. 1'200.- monatlich

kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Umsetzung der angedrohten

Reduktion der Wohnkosten war daher gerechtfertigt. Demzufolge ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig, und es steht ihr

keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin beantragte

jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zur Begründung führte sie aus, sie sei seit

längerem sozialhilfebedürftig und aufgrund der sich im vorliegenden Verfahren

stellenden komplexen Fragen nicht in der Lage, dieses selbst zu führen.

5.2

Gemäss § 16

VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist

aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der

Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,

der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und

Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon

Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und

Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts

kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26 und 32). Die bedürftige Partei

hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in

schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

5.3

Aufgrund

der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin

auszugehen. Die Aussichten auf Gutheissung konnten sodann nicht als kaum

ernsthaft und das Rechtsmittelverfahren somit auch nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen, der persönlichen Auswirkungen und ihrer Gesundheitssituation erscheint

auch die Annahme vertretbar, dass sie zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf

einen Rechtsvertreter angewiesen ist. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher ebenfalls gutzuheissen. Rechtsanwalt RA B

hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach

Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den

Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

[GebV VGr]).

5.4

Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Dem

Vertreter der Beschwerdeführerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen

ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung

über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung

als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9

GebV VGr);

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 780.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…