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Entscheid

VB.2011.00440

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00440

22. September 2011Deutsch10 min

(URT.2011.13592)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 18. Oktober 2010 verfügte die

Kantonspolizei Zürich auf Antrag der Gemeinde Affoltern am Albis, dass das

Parkieren von Fahrzeugen in Affoltern auf der D-Strasse zwischen der E- und der

F-Strasse beidseitig verboten sei. Diese Anordnung wurde am 5. November

2010 im Anzeiger des Bezirks Affoltern publiziert.

Erwägungen

II.

Am 3. Dezember 2010 erhob die A AG, die

an der D-Strasse 01 ein Fitnesszentrum betreibt, Rekurs gegen die Verfügung

der Kantonspolizei vom 18. Oktober 2010. Mit Entscheid vom 3. Juni

2011.

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs ab und

auferlegte der Rekurrentin die Verfahrenskosten.

III.

Am 5. Juli 2011 gelangte die A AG mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Rekursentscheids sowie der Polizeiverfügung vom 18. Oktober 2010, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenparteien. Eventualiter

beantragte sie, dass auf der Strassenseite, die ihrem Fitnessstudio gegenüberliege,

fünf bis sechs Parkfelder zuzulassen seien; subeventualiter sei ein auf

bestimmte Stunden bzw. Tage beschränktes Parkverbot anzuordnen.

Die Sicherheitsdirektion, die Kantonspolizei

und die Gemeinde Affoltern beantragten die Abweisung der Beschwerde und

verwiesen zur Begründung jeweils auf die Akten und die bisher ergangenen Entscheide.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

2.

2.1

Zu prüfen

ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin durch die Parkverbotsanordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49

in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

2.2

Zur

Begründung der Rekurslegitimation hatte die Beschwerdeführerin festgehalten,

dass auf ihrem Areal insgesamt 55 Parkplätze zur Verfügung stünden. In

Spitzenzeiten – vor allem im Winter, am späten Nachmittag und am frühen Abend –

genügten diese nicht, sodass die Kunden des Fitnesszentrums ihre Fahrzeuge an

der D-Strasse parkieren müssten. Gegen dieses Vorbringen wandte die

Beschwerdegegnerin 2 im Rekursverfahren ein, dass auf dem Areal der

Beschwerdeführerin grundsätzlich genügend Kundenparkplätze zur Verfügung

stünden und dass im Übrigen bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin die

Möglichkeit hätte, in der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft

Parkierungsmöglichkeiten für die Spitzenzeiten zu ordern. Die

Beschwerdegegnerin 1 machte im Rekursverfahren geltend, die Beschwerdeführerin

plane den Bau von 50 Tiefgaragenparkplätzen und verfüge somit über genügend

Kundenparkplätze. Die Vorinstanz begründete die Rekurslegitimation der

Beschwerdeführerin damit, dass die Besucher des Fitnesszentrums den vom Parkverbot

betroffenen Abschnitt der D-Strasse regelmässig benützten und dass die Beschwerdeführerin

auf ihrem Areal nicht zu allen Zeiten über genügend Parkplätze verfüge; es sei

schon vorgekommen, dass zehn und mehr Autos von Besuchern des Fitnesszentrums

auf der D-Strasse parkiert gewesen seien. Im Beschwerdeverfahren hielt die

Beschwerdeführerin fest, dass sie durchaus versuche, die für ihren Betrieb

(zusätzlich) benötigten Parkplätze ausserhalb des Strassenbereichs zu finden,

dass sich dies aber als schwierig erweise; das ursprünglich geplante

Tiefgaragenprojekt werde sich nicht realisieren lassen.

2.3

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422

[=ZBl 2008 S. 111 ff.], E. 2.3) unterscheidet sich eine

Parkplatzaufhebung hinsichtlich der nachbarlichen Betroffenheit, die sie

auslöst, erheblich von Verkehrsanordnungen, die durch Mehrverkehr (Umleitung)

oder Kolonnenbildung (Rotlicht und Stoppsignal) die Betroffenheit des Nachbarn

infolge zusätzlicher Immissionen begründen. Sie ist vergleichbar mit

Verkehrsbehinderungen, welche die Zugänglichkeit wegen erschwertem Manövrieren

(bauliche Verkehrshindernisse) oder zusätzlicher Fahrzeit (Geschwindigkeitsbegrenzungen)

oder längerer An- bzw. Wegfahrt (Einbahnverkehr, Strassenaufhebung) erschweren.

Die Aufhebung von Kurzzeitparkplätzen – auch in unmittelbarer Nähe – führt

grundsätzlich noch nicht zu einer Beschränkung der Zugänglichkeit für den

Ladeninhaber und seine Angestellten und Lieferanten, kann aber wohl eine

Erschwerung für die mit dem Auto anreisenden Kunden darstellen, so wenn diese

entweder deutlich länger nach Parkmöglichkeiten suchen müssen oder aber

Parkplätze erst erheblich weiter weg vom Geschäft finden. Diese

Verschlechterung in der Kundenerreichbarkeit eines bestimmten Geschäfts muss

allerdings auch wahrnehmbar sein, und zwar nicht nur für die Kunden selber (die

kaum legitimiert sein dürften), sondern auch für das betroffene Geschäft. Es

muss daher verlangt werden, dass erstens ein erheblicher Anteil der Kunden

eines Geschäfts tatsächlich mit dem Auto kommt und dass zweitens die

Parkplatzsuche der Kunden markant erschwert ist. Für die Bejahung der

Rechtsmittellegitimation kann verlangt werden, dass – gemessen an der

Gesamtzahl an Parkplätzen in einem gewissen Umkreis – ein bestimmter

Mindestanteil aufgehoben werden muss. Im Interesse einer möglichst praktikablen

Regelung bzw. Praxis definierte das Verwaltungsgericht im erwähnten Entscheid

den massgebenden Umkreis nach der Luftdistanz auf etwa 100 oder 150 Meter.

Liegen die Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden (aufgehobenen)

Parkplätze ausserhalb dieses Kreises, so ist ein Geschäftsinhaber von

vornherein nicht legitimiert. Bezüglich der Anzahl der angefochtenen Parkplätze

fällt als massgebender Mindestanteil eine Quote von etwa 10 % in Betracht

(VGr, 7. Dezember 2006, VB.2006.00422 [=ZBl 2008 S. 111 ff.], E. 2.3).

2.4

Vor dem

Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung erscheint im vorliegenden Fall

zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin als rechtsmittellegitimiert eingestuft

Dispositiv

werden kann. Zum einen verfügt sie auf ihrem Areal nach eigenen Angaben über 55

Parkplätze und somit ausserhalb der Spitzenzeiten über eine genügende Anzahl

für die Kunden ihres Fitnesszentrums. Zum anderen ist nicht erstellt, dass

aufgrund des geplanten Parkverbots die Parkplatzsuche jener (offenbar ungefähr

zehn) Kunden, die ihr Fahrzeug zu Spitzenzeiten bisher entlang der D-Strasse

parkierten, markant erschwert würde bzw. dass das Verbot faktisch eine

Aufhebung von mindestens 10 % der Parkplätze im Umkreis von 100 bis

150 Metern vom Fitnesszentrum der Beschwerdeführerin zur Folge hätte. Da

die Akten zur Zahl und Lage der Parkplätze in der Umgebung des Fitnesszentrums

keine Angaben enthalten, lässt sich die Frage der Rechtsmittelberechtigung im Rahmen

des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend beurteilen. Letztlich kann die

Legitimationsfrage aber offengelassen werden, da sich die Beschwerde – wie sich

im Folgenden zeigt – ohnehin als unbegründet erweist.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, das geplante Parkverbot sei unzulässig. Die Vorinstanz

sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Verbot erforderlich sei, um den

schweren, 2,8 Meter breiten Lastwagen die ungehinderte Durchfahrt durch

die D-Strasse zu ermöglichen. Der Schwerverkehr eines benachbarten Betonwerks

fahre am Fitnesszentrum der Beschwerdeführerin gar nicht vorbei, sondern

benutze vielmehr das östliche Teilstück der D-Strasse. Für das Kreuzen von

Personenwagen stellten parkierte Autos angesichts der Breite der D-Strasse keine

Beeinträchtigung dar. Ein örtlich und zeitlich unbeschränktes Parkverbot sei

ferner unverhältnismässig: Der industrielle Lastwagenverkehr konzentriere sich

auf die Geschäftszeiten bzw. auf die Periode von 7 bis 17 Uhr, sodass sich das

Parkverbot am Abend und am Wochenende als unnötig erweise. Der (Schwer-)Verkehr

auf der J-Strasse habe nicht in einem Umfang zugenommen, der ein totales Parkierverbot

als unabdingbar erscheinen liesse. Das geplante Parkverbot könne auch nicht mit

einer Erhöhung der Sicherheit begründet werden, denn die parkierten Autos

stellten gegenüber Liefer- und Lastwagen kein (Sicht-)Hindernis dar. Demnach

wäre es durchaus ohne Beeinträchtigung des Verkehrs möglich, im Bereich des

Fitnesszentrums der Beschwerdeführerin entlang der D-Strasse fünf bis sechs

Parkplätze anzuordnen, allenfalls zeitlich beschränkt ab 17 Uhr.

3.2 Nach Art. 3

Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) können

Verkehrsbeschränkungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder

gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von

Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung

oder die Regelung der Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den

örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern; aus solchen Gründen

können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren

besonders geregelt werden. Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder

aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten; wo

möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen (Art. 37 Abs. 2 SVG).

Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird

die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen

erreicht (Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der Signalisationsverordnung vom 5.

Dezember 1979 [SSV]).

3.3 Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3

Abs. 4 SVG regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden.

Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die

Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den anordnenden

Behörden. Dabei verfügen die zuständigen Organe über einen erheblichen

Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Gerichts rechtfertigt sich erst, wenn

die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige

Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte

Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder

sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen. Den

Gestaltungsspielraum der zuständigen Behörde zu berücksichtigen haben dabei

sämtliche Gerichte, also nicht nur das Bundesgericht, sondern auch die kantonalen

Gerichte. Verhielte es sich anders, würde der Gestaltungsspielraum der zuständigen

Behörde beseitigt (BGr, 17. März 2010,1C_310/2009, E. 2.2.1).

3.4 Im

vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das geplante Parkverbot auf

begutachtenden Abklärungen des Leiters der kommunalen Tiefbauabteilung sowie

eines Vertreters der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei beruht.

Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner nicht, dass es sich bei der D-Strasse

um eine Sammelstrasse in einem Industrie- und Gewerbegebiet handelt, an der

zahlreiche Betriebe, die teilweise beachtlichen Schwerverkehr bewirken,

angesiedelt sind. Sodann wendet sich die Beschwerdeführerin auch nicht gegen

die vor­instanzliche Erwägung, dass das betreffende Gebiet in Entwicklung

begriffen ist und dass deshalb mit der Ansiedlung weiterer Unternehmen bzw. mit

der Zunahme des Verkehrs – insbesondere des Schwerverkehrs – zu rechnen ist.

Die Beschwerdeführerin widersetzt sich schliesslich auch nicht der

Feststellung, dass das Parkieren von Autos entlang der 7,5 Meter breiten

und von einem 2 Meter breiten Gehsteig gesäumten D-Strasse zur Folge

hätte, dass sich die 2,8 Meter breiten Lastwagen nicht mehr kreuzen könnten.

3.5 Vor dem

Hintergrund dieser Gegebenheiten erscheint der Schluss der Vorinstanz nachvollziehbar,

dass die von den Kunden der Beschwerdeführerin entlang der D-Strasse parkierten

Autos die Zufahrt zu den Industriebetrieben behindern und die Sicht bzw. die Sicherheit

jener Verkehrsteilnehmer einschränken, die von firmeneigenen Parkplätzen in die

D-Strasse einbiegen wollen. Unter diesen Umständen ist die vor­instanzliche

Interessenabwägung nicht zu beanstanden, wonach ein erhebliches öffentliches

Interesse an der Anordnung eines generellen beidseitigen Parkverbots entlang

der D-Strasse besteht, um einen ungehinderten, störungsfreien, flüssigen,

sicheren und möglichst immissionsarmen Verkehrsfluss zu garantieren, und dass

dieses Interesse das Bedürfnis der Beschwerdeführerin an einer Sondernutzung

der Strasse als Parkraum ihres Fitnesszentrums überwiegt. Dass die Behörden ein

allgemeines und nicht ein örtlich oder zeitlich beschränktes Parkverbot

anordneten, lässt die Verkehrsanordnung nicht als unverhältnismässig

erscheinen. Zum einen handelt es sich beim generellen Parkverbot um eine

einfach handhabbare Regelung, die auch der im Entwicklungsgebiet H künftig

erwarteten Verkehrszunahme Rechnung trägt. Zum anderen erweist sich das Verbot

als geeignet und erforderlich, Behinderungen des Schwerverkehrs durch parkierte

Autos zu verhindern: Die Durchfahrt von Lastwagen ist auf der D-Strasse – auch

im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin bzw. zwischen den

Einmündungen der F- und der I-Strasse in die D-Strasse – erlaubt, und da das

Fitnesszentrum der Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben nicht etwa am

Wochenende am meisten Kundenbesuche aufweist, sondern im Winter, am späten Nachmittag

und am frühen Abend, ist davon auszugehen, dass ein zusätzlicher Parkplatzbedarf

mehrheitlich zu Zeiten besteht, während denen auf der D-Strasse Schwerverkehr

zirkuliert. Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der

örtlichen Behörden sowie der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts

(vgl. E. 3.3) erscheint der angefochtene Entscheid demnach als rechtmässig.

4.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der

Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr als unterliegende Partei nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an…