VB.2011.00441
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00441
19. Oktober 2011Deutsch24 min
(URT.2011.13666)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00441
Urteil
der Einzelrichterin
vom 19. Oktober 2011
Mitwirkend:
Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Urlaub,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A mit Urteil vom 4. Juli 2003 wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung
mit vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu einem Urteil des
Pariser Appellationsgerichts vom 16. Juni 1995, die er im Urteilszeitpunkt
bereits verbüsst hatte. Das Gericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe
zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen
Fassung, aStGB) auf. Nach der Abweisung dagegen ergriffener Rechtsmittel durch
das Kassationsgericht und das Bundesgericht verfügte das Amt für Justizvollzug
(nachfolgend: Justizvollzug) am 23. Mai 2005 den Vollzug der Verwahrungsmassnahme,
wobei sich A bereits seit dem 3. September 1998 im vorzeitigen
Strafvollzug befand.
B. Ein
Gesuch von A um Bewilligung eines begleiteten Beziehungsurlaubs wurde vom Justizvollzug
am 5. November 2004, der dagegen erhobene Rekurs am 14. Juli 2005 von
der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion)
abgewiesen. Die probeweise Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug lehnte der Justizvollzug
am 3. März 2006 ebenfalls ab.
C. Die
Direktion der Justizvollzugsanstalt (JVA) C wies ein erneutes Gesuch As um Gewährung
begleiteter Urlaube mit Verfügung vom 16. Januar 2009 ab. Der dagegen gerichtete
Rekurs wurde von der Justizdirektion am 3. April 2009 abgewiesen. Das
Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 28. September
2009 teilweise gut, hob die Verfügungen der Justizdirektion und der Direktion
der JVA C vom 3. April bzw. 16. Januar 2009 auf und wies die Sache im
Sinn der Erwägungen an die JVA C zum Neuentscheid zurück (VB.2009.00266).
D. Mit
Schreiben vom 2. Dezember 2009 beantragte A die Gewährung begleiteter
Urlaube, die Versetzung in den offenen Vollzug und die Einleitung der
erforderlichen Abklärungen für eine allfällige bedingte Entlassung aus dem
Vollzug. Die Direktion der JVA C wies die beantragten Vollzugslockerungen am 12. Februar
2010 ab. Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom 1. März 2010 keine
therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder 63 StGB an und
beschloss die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. Die Fachkommission
gelangte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2010 zur Erkenntnis, sie könne
unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit die Versetzung As in den offenen
Vollzug und die Gewährung begleiteter Urlaube derzeit nicht befürworten. Der
Justizvollzug wies am 11. August 2010 die Anträge auf bedingte Entlassung
und Versetzung in den offenen Vollzug ab.
E.
Die Justizdirektion hob am 24. November 2010 in
teilweiser Gutheissung des Rekurses von A die Verfügung der Direktion der JVA C
vom 12. Februar 2010 betreffend begleitete Urlaube auf und wies die
Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an dieselbe zurück.
Den Rekurs gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 11. August 2010
betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Versetzung in den offenen
Vollzug wies die Justizdirektion ab. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde
As gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 24. November 2010 am 5. Mai
2011 ab (VB.2011.00045). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht
am 26. September 2011 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat
(6B_247/2011).
F.
Die Direktion der JVA C lehnte das Gesuch um
begleitete Urlaube am 17. Februar 2011 erneut ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung der Anstaltsdirektion
vom 17. Februar 2011 rekurrierte A am 21. März 2011 bei der Justizdirektion.
Diese wies den Rekurs am 7. Juni 2011 ab und gewährte A die unentgeltliche
Verfahrensführung und Rechtsvertretung.
III.
Dagegen gelangte A am 7. Juli 2011 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Sodann beantragte er den Beizug der Akten betreffend seine
Inhaftierung im Land D am 24. Januar 1987 sowie im Land E am 12. Februar
1993.
Überdies seien ein ärztlicher Bericht zu seinem aktuellen
Gesundheitszustand (insbesondere zur Mobilität und Fluchtfähigkeit) sowie ein
Bericht der JVA C zu den Modalitäten eines begleiteten Beziehungsurlaubs
einzuholen. Schliesslich ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung.
Die Justizdirektion beantragte am 20. Juli
2011.
unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Auch die
Amtsleitung sowie die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Justizvollzugs
beantragten am 18. bzw. 29. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. Zu den
letzten beiden Eingaben äusserte sich der Beschwerdeführer am 15. August
2011.
erneut. Der Justizvollzug liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 84
Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt,
zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem
Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht
und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Sind
diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein "Recht auf
Urlaub" zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009,
S. 165; Stefan Trechsel et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen
Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84 N. 9). Die
Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln, ist Sache der Kantone (Günther
Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84
N. 5).
2.2
§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April
2006.
Nach deren Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub
bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere
Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen
aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen
zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie
rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die
zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des
Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über
genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.
2.3
Nach Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt eine Fachkommission im
Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von
Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen
nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die
Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.
Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der
Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,
psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt
(Art. 75a Abs. 3 StGB). Nach § 70 Abs. 1 JVV erfolgt die
Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im
Sinn von Art. 75 a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser
Einstufung gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und
freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen
vom 27. Oktober 2006. Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen
Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht
mehr gemeingefährlich sind oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch
begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 70 Abs. 2
JVV).
2.4
Bei der
Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen
weiten Ermessensspielraum (BGr, 31. Januar 2006,1P.10/2006, E. 2.4).
Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,
den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen
Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und
das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben
sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher
Massnahmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 50 N. 80). Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen
nicht über das hinausgehen, was zur Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203
E. 2b). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe
verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist
auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar 2005,
1P.622/2004).
2.5
Die
Bestimmungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 75–89 StGB) – und
damit auch diejenigen zur Urlaubsgewährung – sind grundsätzlich auch auf den
Verwahrungsvollzug anwendbar (Baechtold, S. 296).
3.
Die Vorinstanz
rechnete dem Beschwerdeführer gestützt auf den Vollzugsbericht des Beschwerdegegners
vom 28. Dezember 2010 ein insgesamt gutes Vollzugsverhalten an, das einem
begleiteten Beziehungsurlaub nicht entgegenstehe. Dies ist unbestritten,
weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.
4.
4.1
Im
Folgenden ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer
Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer zu Recht bejahte. Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84
Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die
Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn
aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint. Dabei
müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten
Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden (BGr, 13. Januar
2010,1B_378/2009, E. 4.1; BGE 125 I 60 E. 3a). So ist von einer
Fluchtgefahr auszugehen, wenn erkennbare Risiken vorliegen. Nicht erforderlich
ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde fliehen, da
künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern anhand der
bekannten Umstände abzuschätzen ist (vgl. VGr, 16. Dezember 2009,
VB.2009.00641, E. 4.1).
4.2
Die
Justizdirektion erwog, an das Kriterium der Fluchtgefahr seien angesichts der
hochrangigen betroffenen Rechtsgüter (ungestörte sexuelle Entwicklung von
Kindern und Jugendlichen sowie der sexuellen Integrität) und des Vorrangs des
Sicherungsauftrags vor Wiedereingliederungsbemühungen im Verwahrungsvollzug
nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Beim Beschwerdeführer gelte es zu
berücksichtigen, dass er oft und zum Teil über längere Zeit in anderen Ländern
gelebt habe. Zudem habe er sich zweimal einem laufenden Strafverfahren durch Ausreise
ins Ausland entzogen, sodass er an die Schweiz habe ausgeliefert werden müssen.
Vor diesem Hintergrund und aufgrund der umfangreichen Sprachkenntnisse des
Beschwerdeführers liege der Schluss nahe, dass er sich ohne allzu grosse Mühe
ins Ausland absetzen könnte. Dies gelte umso mehr, als seine Aussichten auf
baldige Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug nicht als günstig qualifiziert werden
könnten, nachdem das Obergericht die Weiterführung der Verwahrung angeordnet
und das Verwaltungsgericht die verweigerte bedingte Entlassung und die
verweigerte Versetzung in den offenen Vollzug bestätigt habe. Das Alter des
Beschwerdeführers (65 Jahre) und sein angeschlagener Gesundheitszustand könnten
eine mögliche Flucht zwar erschweren, vermöchten eine solche aber nicht zu verunmöglichen.
Der Beschwerdegegner habe das Fluchtrisiko des Beschwerdeführers zu Recht als
nicht unerheblich qualifiziert. Dieses könne auch mit einer Begleitperson
(Anstalts- oder Fachperson) nicht beseitigt werden.
4.3
Der
Gutachter Dr. F beantwortete die Frage, ob die Gewährung begleiteter Urlaube
mit unbegleiteten Zeitfenstern aus seiner Sicht verantwortbar sei, wie folgt:
"Sollte die grundsätzliche Bereitschaft bestehen, den Beschwerdeführer aus
dem Massnamenvollzug zu entlassen, wäre auch die Gewährung begleiteter Urlaube
mit unbegleiteten Zeitfenstern zu wünschen und zu verantworten". Zur
allgemeineren Frage, ob die Gewährung von Vollzugslockerungen aus seiner Sicht
verantwortbar sei, führte der Gutachter Folgendes aus: "Die Gewährung von
Vollzugslockerungen kommt offenbar nur dann in Frage, wenn grundsätzlich eine
Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug als möglich anerkannt wird. Solchenfalls
und unter der Voraussetzung, dass eine Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug
von einer langfristigen ambulanten Behandlung begleitet wäre, liessen sich aus
gutachterlicher Sicht zunächst begleitete und dann auch unbegleitete 12- oder
28-stündige Urlaube, die Versetzung in den offenen Vollzug sowie ein Arbeits-
und Wohnexternat in rascher Abfolge der einzelnen Lockerungsschritte
vertreten".
Mit dem
Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass sich der einleitende Vorbehalt des
Gutachters bezüglich einer Entlassungsperspektive auf Annahmen betreffend die
Vollzugspraxis bezieht. Diese treffen gemäss einem Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 25. November 2010 nicht zu, wonach eine bestimmte
Vollzugsöffnung grundsätzlich zu gewähren ist, wenn die Voraussetzungen dafür
erfüllt sind, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch die Voraussetzungen für
spätere, weitergehende Vollzugsöffnungen vorliegen (VB.2010.00491, E. 4.4).
Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Gutachter in
seinem äusserst detailreichen und abwägenden 170-seitigen Gutachten, das keine
eindeutigen Schlüsse zulässt, nicht im Einzelnen die konkreten Voraussetzungen
eines begleiteten Urlaubs prüfte, sondern lediglich die möglichen
Vollzugslockerungsschritte erwähnte, ohne deren Voraussetzungen näher zu
erörtern. Dieser Umstand dürfte damit zusammenhängen, dass das Gutachten im
Rahmen der Überprüfung der altrechtlichen Verwahrung in Auftrag gegeben wurde
und sich lediglich auf Ergänzungsfrage hin in einem letzten kurzen Teil zu den
Vollzugslockerungen äussert (vgl. dazu bereits VGr, 5. Mai 2011, VB.2011.00045,
E. 3.1). Da sich das Gutachten insbesondere zur Frage der Fluchtgefahr
während eines begleiteten Urlaubs nicht näher äussert, kann der Vorinstanz
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, sie sei
willkürlich von diesem abgewichen oder gar nicht auf dieses eingegangen.
4.4
Im
Unterschied zum Gutachter äusserte sich die Fachkommission in ihrer Stellungnahme
vom 2. Juli 2010 zur Fluchtgefahr sehr deutlich. Der Beschwerdeführer habe
bereits in jungen Jahren und auch während eines Grossteils seines
Erwachsenenlebens oft andere Länder bereist und teilweise über längere Zeit
dort gelebt. Zudem habe er sich bereits zweimal einem laufenden Strafverfahren
durch Ausreise ins Ausland entzogen, sodass er an die Schweiz habe ausgeliefert
werden müssen. Man könne davon ausgehen, dass er weiterhin Kontakt zu seinem
damaligen (pädophilen) Netzwerk insbesondere im Land G pflege bzw. bei einer
Flucht schnell wieder reaktivieren könnte. Sein fortgeschrittenes Alter und
seine körperliche Beeinträchtigung schienen demgegenüber noch nicht genügend
fluchtverhindernd wirken zu können, denn er sei immerhin noch zu 50 %
arbeitsfähig und nicht immobil. Aus diesen Gründen erachtete die Fachkommission
die Fluchtgefahr als erheblich.
4.4.1
Demnach konnte sich die Vorinstanz insbesondere hinsichtlich der
zweimaligen Auslieferung des Beschwerdeführers vom Ausland an die Schweiz und
der Auswirkung seines gesundheitlichen Zustands auf seine Fluchtfähigkeit auf
die Stellungnahme der Fachkommission stützen. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich geltend, er habe mit seinen damaligen Aufenthalten im Ausland
keine Pflichten verletzt, sich regulär auf freiem Fuss befunden und keine
Aufenthaltsbeschränkungen befolgen müssen. Die Behauptung, er habe sich dem
Strafverfahren entzogen, sei eine suggestiv gefärbte Darstellung. Danach
schilderte der Beschwerdeführer den Ablauf der Geschehnisse rund um die beiden
Inhaftierungen im Ausland, wobei sich sein Rechtsvertreter dabei lediglich auf
die ihm erteilten Instruktionen des Beschwerdeführers stützen konnte.
4.4.2
Selbst der Beschwerdeführer bestreitet jedoch nicht, in den beiden
erwähnten Fällen von den Schweizer Strafvollzugsbehörden im Ausland zur
Verhaftung ausgeschrieben und dort inhaftiert worden zu sein. Er räumte gar
ein, in einem Fall eine Einvernahme durch die Zürcher Strafvollzugsbehörden
versäumt zu haben. Im anderen Fall meldete sich der Beschwerdeführer gemäss
rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2003 während noch laufender
Zeugeneinvernahmen nach Unbekannt ab. Gestützt darauf kann als erstellt gelten,
dass sich der Beschwerdeführer während der jeweiligen laufenden Strafuntersuchungen
den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung hielt, was eine internationale
Ausschreibung zur Verhaftung notwendig machte. Dieser aufwendige Schritt wurde
offenbar nicht ohne Grund zweimal ausgelöst. Bezüglich der beiden genannten
Vorfälle konnte sich die Vorinstanz demnach neben der Stellungnahme der
Fachkommission insbesondere auch auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts
stützen, das die genannten Vorfälle ausführlich schildert. Der vom
Beschwerdeführer beschriebene Ablauf der Vorgänge ändert an den Eckpunkten der
genannten Darstellung nichts, weshalb auf den beantragten Beizug der Akten der
Verhaftung am 24. Januar 1987 und 12. Februar 1993 (Beweisanträge Ziff. 1.1
und 1.2) verzichtet werden kann.
4.4.3
Diese Vorkommnisse, gepaart mit den umfangreichen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers
und seinen häufigen früheren Auslandaufenthalten, deuten auf eine nicht
unerhebliche Fluchtgefahr hin. Dabei ist weniger entscheidend, ob er derzeit
noch Kontakt zu Bekannten und Freunden im Ausland hat oder nicht, sondern
vielmehr, dass er sich im Ausland leicht zurechtfinden würde und möglicherweise
mit den genannten Personen wieder Kontakt aufnehmen könnte. Dass der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über keinen gültigen Reisepass sowie
knappe finanzielle Mittel verfügt und ohne Erwerbsaussichten wäre, würde eine
Flucht angesichts der im Schengen-Raum offenen Grenzen ohne systematische
Personenkontrolle keineswegs verhindern. Auch die vom Beschwerdeführer
angeführten Kontakte mit Personen in der Schweiz vermögen eine Fluchtgefahr
nicht wesentlich zu reduzieren. Aus dem Insassenstammblatt gehen für die letzte
Zeit Besuche von ungefähr fünf Personen – neben seiner Therapeutin – hervor,
wobei nicht ersichtlich ist, in welchem Verhältnis diese zum Beschwerdeführer
stehen. Die Fluchtgefahr wird noch verstärkt dadurch, dass der Beschwerdeführer
angesichts der erst im letzten Jahr vom Obergericht beschlossenen Weiterführung
der Verwahrung sowie der Verweigerung der bedingten Entlassung und der
Versetzung in den offenen Vollzug, welche das Verwaltungsgericht am 5. Mai
2011.
und das Bundesgericht am 26. September 2011 bestätigt haben, nicht
mit einer baldigen Entlassung rechnen kann und sich möglicherweise noch längere
Zeit im Verwahrungsvollzug befinden wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
kann aus der Verwahrungsüberprüfung vom 1. März 2010 keineswegs
geschlossen werden, für das Obergericht falle aufgrund des Gutachtens eine
bedingte Entlassung in Betracht, hat es sich doch mangels entsprechender
Kompetenz ausdrücklich nicht zu dieser Frage geäussert (vgl. dazu bereits VGr,
5.
Mai 2011, VB.2011.00045, E. 3.3).
4.4.4
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die im Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung vom 20. April 2010 und im Vollzugsbericht vom
26.
April 2010 erwähnte geringe Fluchtgefahr beruft, ist darauf
hinzuweisen, dass sich diese Einschätzungen auf eine damals beabsichtigte
Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug bezogen, wurde doch die
Einschätzung der Fluchtgefahr hinsichtlich begleiteter Urlaube ausdrücklich
derjenigen Vollzugsinstitution vorbehalten, in welcher der Beschwerdeführer den
offenen Vollzug absolviert hätte.
4.5
Der
Beschwerdeführer macht sodann insbesondere geltend, sein Gesundheitszustand
verunmögliche ihm eine Flucht. Aus den Akten gehe hervor, dass er in der
körperlichen Leistungsfähigkeit sehr erheblich beeinträchtigt sei, rasch ausser
Atem gerate, auf Krücken angewiesen sei und sich insgesamt nur mühsam und
schwerfällig fortbewege. Daher sei beim ärztlichen Dienst der JVA C ein
ärztlicher Bericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand, insbesondere zur
Mobilität bzw. Fluchtfähigkeit, sowie ein fachkundiger Bericht der JVA C zur
Frage einzuholen, wie eine Urlaubsbegleitung zur Vermeidung einer Flucht
konkret ausgestaltet wäre bzw. werden könnte (Beweisanträge 1.3 und 1.4).
4.5.1
Die Vorinstanz erwog dazu, das Alter des Beschwerdeführers und sein
angeschlagener Gesundheitszustand (Herzbeschwerden und altersbedingte
Gebrechen) könnten eine mögliche Flucht zwar erschweren, vermöchten eine solche
aber nicht zu verunmöglichen. So habe der Beschwerdeführer in einem Schreiben
vom 16. März 2011 an die Direktion der JVA C selber ausgeführt, dass seine
Kreislauf- und Herzprobleme nach wie vor dank entsprechender Medikamente, die
er selbständig einnehme, auch ohne fremde Hilfe stabil seien. Für die Arthrose-
und Rückenschmerzen benötige er ebenfalls keinerlei aktive Hilfe Dritter.
4.5.2
Dem Vollzugsbericht vom 28. Dezember 2010 ist zu entnehmen, der
Beschwerdeführer leide neben Herzbeschwerden auch unter anderen altersbedingten
Gebrechen. Aufgrund chronischer Schmerzen im Bewegungsapparat sei er in seinen
Aktivitäten stark eingeschränkt und gehe am Stock. Laut dem Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung vom 20. April 2010 klage der Beschwerdeführer
immer wieder über Schmerzen und benötige eine Krücke zum Gehen; manchmal
brauche er die Krücke aber nicht. Die Arbeit sei angesichts seines
fortgeschrittenen Alters sehr anstrengend für ihn, weshalb er zurzeit nur zu 50
% arbeitsfähig sei.
4.5.3
Demnach liegen beim Beschwerdeführer Schmerzen und gewisse Einschränkungen
im Bewegungsapparat vor. Dass er dauernd auf Krücken angewiesen wäre, lässt
sich den Berichten jedoch nicht entnehmen; vielmehr brauche er manchmal keine
Krücken. Er ist demnach keineswegs immobil und immerhin noch zu 50 %
arbeitsfähig. Darauf wies auch die Fachkommission hin. Zudem gilt es zu
beachten, dass der Beschwerdeführer erst 65-jährig ist. Dieser führte überdies
– wie erwähnt – in seinem Brief an die Anstaltsdirektion aus, er sei
selbständig und brauche bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme keine aktive
Hilfe Dritter. Insgesamt sei sein Gesundheitszustand etwa gleich wie vor seinem
Wechsel in die Abteilung für Suchtgefährdete und Pensionäre im Juli 2010.
Demnach widerspricht der Beschwerdeführer selbst der Darstellung seines
Rechtsvertreters, er sei im Lauf des letzten Jahrs zunehmend immobiler
geworden. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer im genannten Schreiben u.a. um
eine Beschäftigung in der Garage, im technischen Dienst, in der Küche oder
Bäckerei sowie in der Gärtnerei. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, welche
eine gewisse Gesundheit und Beweglichkeit voraussetzen, welche der Darstellung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter
widersprechen.
4.5.4
Unter diesen Umständen erscheint es nicht rechtsverletzend, dass die
Vorinstanzen die Fluchtgefahr als nicht unerheblich qualifizierten und diese
als durch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend reduziert
betrachteten. Angesichts des rechtsgenügend erstellten Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers, der nach dessen Angaben im letzten Jahr im Wesentlichen
unverändert geblieben ist, kann auf die Einholung eines ärztlichen Berichts des
gefängnisärztlichen Diensts verzichtet werden.
4.6
Da die
Vorinstanzen demnach zu Recht von einer nicht unerheblichen Fluchtgefahr
ausgingen, kann offenbleiben, ob sie dabei an die Fluchtgefahr Verwahrter
generell weniger hohe Anforderungen stellen dürfen als bei Strafgefangenen,
welche weniger bedeutende Rechtsgüter gefährden. Von der Sache her relativiert
das Kriterium des gefährdeten Rechtsguts regelmässig die Anforderungen an das
Mass der Rückfallgefahr (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e). Ob dies auch für die
Fluchtgefahr gelten soll, kann hier offenbleiben. Immerhin darf berücksichtigt
werden, dass die Fluchtgefahr bei auf unbestimmte Zeit Verwahrten – anders als
bei Straftätern im befristeten Strafvollzug – nicht durch das nahende Strafende
relativiert wird und daher durch die Dauer der Verwahrung nicht generell
abnimmt.
4.7
Der
Beschwerdeführer rügt weiter, es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz behaupte,
die Fluchtgefahr könne auch mit einer Begleitperson nicht beseitigt werden,
ohne sich mit der Frage zu befassen, wie ein derartiger Beziehungsurlaub
konkret ausgestaltet wäre. Er beantragt daher, es sei bei der JVA C ein
fachkundiger Bericht zur Frage einzuholen, wie eine Urlaubsbegleitung zur Vermeidung
einer Flucht konkret ausgestaltet wäre bzw. werden könnte.
4.7.1
Die Vorinstanz erwog, bei der Begleitung handle es sich um eine Anstalts-
oder Fachperson, die eine Flucht nicht zu verhindern vermöge, insbesondere
dann, wenn sie von einem Insassen gut geplant und/oder durch Dritte unterstützt
werde. Der Fluchtgefahr könnte höchstens mit einer Polizeibegleitung wirksam
begegnet werden, was jedoch bei einem Beziehungsurlaub als zweckwidrig nicht
infrage komme.
4.7.2
Der Beschwerdegegner führt aus, Vollzugslockerungen hätten einen
therapeutischen Zweck, weshalb ein Urlaubsbegleiter in erster Linie Beobachter
und nicht Fluchtverhinderer sei. Aus der Tatsache, dass mit einer Begleitung
des Urlaubers eine Flucht zu verhindern sei, könne der Urlauber nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
4.7.3
Gemäss § 61 Abs. 3 JVV gelten als begleitete Urlaube solche in
Begleitung von Personal des Amts oder von von diesem bezeichneten Fachkräften.
Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden
polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen (Abs. 4).
Daraus geht hervor, dass bei Beziehungsurlauben – wie im vorliegend zu
beurteilenden Fall – von Gesetzes wegen keine Begleitung durch die Polizei
vorgesehen ist, sondern lediglich durch Personal des Amts bzw. Fachkräfte. Dem
Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er aus der erwähnten Beschwerdeantwort
ableiten will, der Beschwerdegegner sei der Auffassung, eine Flucht des Beschwerdeführers
sei bei begleiteten Urlauben zu verhindern bzw. die Urlaubsbegleitung sei als
Garantie der Fluchtverhinderung zu beurteilen. Vielmehr scheint es sich dabei
um eine allgemeine Ausführung des Beschwerdegegners zu handeln, was die
Verwendung des unpersönlichen und unbestimmten Ausdrucks "der
Urlauber" erklärt. Dass der Beziehungsurlaub neben der Kontaktpflege
therapeutischen Zwecken dient, lässt sich den Richtlinien des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April
2006.
entnehmen (Ziff. 3.2.a). Wie ausgeführt, ist mit den Vorinstanzen von
einer nicht unerheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Wenn
sie zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, diese könne durch eine Begleitperson
im vorgesehenen Rahmen nicht beseitigt werden, so liegt dies in ihrem weiten
Ermessensspielraum (vgl. E. 2.4). Auf die Einholung eines Berichts der JVA
C zu den Modalitäten eines begleiteten Beziehungsurlaubs (Beweisantrag Ziff. 1.4)
kann daher verzichtet werden.
4.8
Im Übrigen
hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. September 2011 (vgl. vorn
I.E.) ebenfalls fest, das Verwaltungsgericht habe kein Bundesrecht verletzt,
indem es die Fluchtgefahr – sowie die vorliegend nicht zu prüfende
Wiederholungsgefahr (vgl. E. 5.2) – des Beschwerdeführers als nicht
unerheblich beurteilt habe (a.a.O., E. 6).
5.
5.1
Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht
und damit seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie lediglich die Fluchtgefahr
geprüft und ausgeführt habe, es erübrige sich, auf die Frage der Rückfallgefahr
näher einzugehen.
5.2
Dem
Gefangenen bzw. Verwahrten ist nur dann Urlaub zu gewähren, wenn weder Flucht-
noch Wiederholungsgefahr besteht (Stefan Trechsel et al., StGB Praxiskommentar,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84 N. 9). Dies legt auch der Wortlaut
von Art. 84 Abs. 6 StGB nahe ("... keine Gefahr besteht, dass er flieht oder
weitere Straftaten begeht"). Das Zitat, mit dem der Beschwerdeführer
darlegen will, dass sowohl Flucht- wie auch Rückfallgefahr zu prüfen seien,
bezieht sich auf die Frage der Gemeingefährlichkeit. Nachdem die Vorinstanz wie
dargelegt zu Recht eine Fluchtgefahr bejahte, erübrigte sich die Prüfung, ob
auch eine Wiederholungsgefahr bestehe. Es kann ihr daher keine Verletzung des
rechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers
vorgeworfen werden.
5.3
Angesichts
der Bejahung der Fluchtgefahr erübrigt es sich, näher auf die Argumente des
Beschwerdeführers zur Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids einzugehen, worin
die Vorinstanz die Frage erwog, ob der vorliegende Fall mit dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 25. November 2010 (VB.2010.00491) zu vergleichen
sei, der bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf
Urlaubsgewährung bejaht habe.
6.
6.1
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, und
es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat
die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre
Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).
Von
der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines mehrjährigen
Aufenthalts im Verwahrungsvollzug auszugehen. Die Beschwerde kann angesichts
der sich stellenden Rechtsfragen nicht als aussichtslos gewertet werden. Die
Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist wegen der Komplexität der
rechtlichen Fragen ebenfalls zu bejahen. Demnach
ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem
Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach
Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16
Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine
nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem
Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt
würde;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4.
Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…