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Entscheid

VB.2011.00441

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00441

19. Oktober 2011Deutsch24 min

(URT.2011.13666)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A mit Urteil vom 4. Juli 2003 wegen

mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung

mit vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu einem Urteil des

Pariser Appellationsgerichts vom 16. Juni 1995, die er im Urteilszeitpunkt

bereits verbüsst hatte. Das Gericht schob den Vollzug der Freiheitsstrafe

zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen

Fassung, aStGB) auf. Nach der Abweisung dagegen ergriffener Rechtsmittel durch

das Kassationsgericht und das Bundesgericht verfügte das Amt für Justizvollzug

(nachfolgend: Justizvollzug) am 23. Mai 2005 den Vollzug der Verwahrungsmassnahme,

wobei sich A bereits seit dem 3. September 1998 im vorzeitigen

Strafvollzug befand.

B. Ein

Gesuch von A um Bewilligung eines begleiteten Beziehungsurlaubs wurde vom Justizvollzug

am 5. November 2004, der dagegen erhobene Rekurs am 14. Juli 2005 von

der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion)

abgewiesen. Die probeweise Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug lehnte der Justizvollzug

am 3. März 2006 ebenfalls ab.

C. Die

Direktion der Justizvollzugsanstalt (JVA) C wies ein erneutes Gesuch As um Gewährung

begleiteter Urlaube mit Verfügung vom 16. Januar 2009 ab. Der dagegen gerichtete

Rekurs wurde von der Justizdirektion am 3. April 2009 abgewiesen. Das

Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 28. September

2009 teilweise gut, hob die Verfügungen der Justizdirektion und der Direktion

der JVA C vom 3. April bzw. 16. Januar 2009 auf und wies die Sache im

Sinn der Erwägungen an die JVA C zum Neuentscheid zurück (VB.2009.00266).

D. Mit

Schreiben vom 2. Dezember 2009 beantragte A die Gewährung begleiteter

Urlaube, die Versetzung in den offenen Vollzug und die Einleitung der

erforderlichen Abklärungen für eine allfällige bedingte Entlassung aus dem

Vollzug. Die Direktion der JVA C wies die beantragten Vollzugslockerungen am 12. Februar

2010 ab. Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom 1. März 2010 keine

therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59–61 oder 63 StGB an und

beschloss die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. Die Fachkommission

gelangte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2010 zur Erkenntnis, sie könne

unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit die Versetzung As in den offenen

Vollzug und die Gewährung begleiteter Urlaube derzeit nicht befürworten. Der

Justizvollzug wies am 11. August 2010 die Anträge auf bedingte Entlassung

und Versetzung in den offenen Vollzug ab.

E.

Die Justizdirektion hob am 24. November 2010 in

teilweiser Gutheissung des Rekurses von A die Verfügung der Direktion der JVA C

vom 12. Februar 2010 betreffend begleitete Urlaube auf und wies die

Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zur Neuentscheidung an dieselbe zurück.

Den Rekurs gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 11. August 2010

betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung und Versetzung in den offenen

Vollzug wies die Justizdirektion ab. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde

As gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 24. November 2010 am 5. Mai

2011 ab (VB.2011.00045). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht

am 26. September 2011 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat

(6B_247/2011).

F.

Die Direktion der JVA C lehnte das Gesuch um

begleitete Urlaube am 17. Februar 2011 erneut ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung der Anstaltsdirektion

vom 17. Februar 2011 rekurrierte A am 21. März 2011 bei der Justizdirektion.

Diese wies den Rekurs am 7. Juni 2011 ab und gewährte A die unentgeltliche

Verfahrensführung und Rechtsvertretung.

III.

Dagegen gelangte A am 7. Juli 2011 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Sodann beantragte er den Beizug der Akten betreffend seine

Inhaftierung im Land D am 24. Januar 1987 sowie im Land E am 12. Februar

1993.

Überdies seien ein ärztlicher Bericht zu seinem aktuellen

Gesundheitszustand (insbesondere zur Mobilität und Fluchtfähigkeit) sowie ein

Bericht der JVA C zu den Modalitäten eines begleiteten Beziehungsurlaubs

einzuholen. Schliesslich ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung.

Die Justizdirektion beantragte am 20. Juli

2011.

unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Auch die

Amtsleitung sowie die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Justizvollzugs

beantragten am 18. bzw. 29. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. Zu den

letzten beiden Eingaben äusserte sich der Beschwerdeführer am 15. August

2011.

erneut. Der Justizvollzug liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 84

Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt,

zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem

Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht

und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Sind

diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein "Recht auf

Urlaub" zu (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009,

S. 165; Stefan Trechsel et al., Praxiskommentar zum Schweizerischen

Strafgesetzbuch, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84 N. 9). Die

Einzelheiten der Urlaubsgewährung zu regeln, ist Sache der Kantone (Günther

Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bern 2007, Art. 84

N. 5).

2.2

§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April

2006.

Nach deren Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub

bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere

Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen

aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen

zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie

rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die

zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des

Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über

genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

2.3

Nach Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt eine Fachkommission im

Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von

Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen

nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die

Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.

Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der

Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,

psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt

(Art. 75a Abs. 3 StGB). Nach § 70 Abs. 1 JVV erfolgt die

Feststellung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im

Sinn von Art. 75 a Abs. 3 StGB oder von Veränderungen bei dieser

Einstufung gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und

freiheitsentziehenden Massnahmen bei gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen

vom 27. Oktober 2006. Urlaub und andere Vollzugslockerungen werden solchen

Verurteilten nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht

mehr gemeingefährlich sind oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch

begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 70 Abs. 2

JVV).

2.4

Bei der

Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen

weiten Ermessensspielraum (BGr, 31. Januar 2006,1P.10/2006, E. 2.4).

Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen,

den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen

Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und

das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben

sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher

Massnahmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 50 N. 80). Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen dürfen

nicht über das hinausgehen, was zur Gewährung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung

eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203

E. 2b). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe

verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist

auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar 2005,

1P.622/2004).

2.5

Die

Bestimmungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 75–89 StGB) – und

damit auch diejenigen zur Urlaubsgewährung – sind grundsätzlich auch auf den

Verwahrungsvollzug anwendbar (Baechtold, S. 296).

3.

Die Vorinstanz

rechnete dem Beschwerdeführer gestützt auf den Vollzugsbericht des Beschwerdegegners

vom 28. Dezember 2010 ein insgesamt gutes Vollzugsverhalten an, das einem

begleiteten Beziehungsurlaub nicht entgegenstehe. Dies ist unbestritten,

weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

4.

4.1

Im

Folgenden ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer

Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer zu Recht bejahte. Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84

Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden, wenn die

Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Hingegen genügt es, wenn

aufgrund der konkreten Umstände eine Flucht als wahrscheinlich erscheint. Dabei

müssen die konkreten Umstände des Falles, insbesondere die gesamten

Lebensverhältnisse der betroffenen Person, in Betracht gezogen werden (BGr, 13. Januar

2010,1B_378/2009, E. 4.1; BGE 125 I 60 E. 3a). So ist von einer

Fluchtgefahr auszugehen, wenn erkennbare Risiken vorliegen. Nicht erforderlich

ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde fliehen, da

künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern anhand der

bekannten Umstände abzuschätzen ist (vgl. VGr, 16. Dezember 2009,

VB.2009.00641, E. 4.1).

4.2

Die

Justizdirektion erwog, an das Kriterium der Fluchtgefahr seien angesichts der

hochrangigen betroffenen Rechtsgüter (ungestörte sexuelle Entwicklung von

Kindern und Jugendlichen sowie der sexuellen Integrität) und des Vorrangs des

Sicherungsauftrags vor Wiedereingliederungsbemühungen im Verwahrungsvollzug

nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen. Beim Beschwerdeführer gelte es zu

berücksichtigen, dass er oft und zum Teil über längere Zeit in anderen Ländern

gelebt habe. Zudem habe er sich zweimal einem laufenden Strafverfahren durch Ausreise

ins Ausland entzogen, sodass er an die Schweiz habe ausgeliefert werden müssen.

Vor diesem Hintergrund und aufgrund der umfangreichen Sprachkenntnisse des

Beschwerdeführers liege der Schluss nahe, dass er sich ohne allzu grosse Mühe

ins Ausland absetzen könnte. Dies gelte umso mehr, als seine Aussichten auf

baldige Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug nicht als günstig qualifiziert werden

könnten, nachdem das Obergericht die Weiterführung der Verwahrung angeordnet

und das Verwaltungsgericht die verweigerte bedingte Entlassung und die

verweigerte Versetzung in den offenen Vollzug bestätigt habe. Das Alter des

Beschwerdeführers (65 Jahre) und sein angeschlagener Gesundheitszustand könnten

eine mögliche Flucht zwar erschweren, vermöchten eine solche aber nicht zu verunmöglichen.

Der Beschwerdegegner habe das Fluchtrisiko des Beschwerdeführers zu Recht als

nicht unerheblich qualifiziert. Dieses könne auch mit einer Begleitperson

(Anstalts- oder Fachperson) nicht beseitigt werden.

4.3

Der

Gutachter Dr. F beantwortete die Frage, ob die Gewährung begleiteter Urlaube

mit unbegleiteten Zeitfenstern aus seiner Sicht verantwortbar sei, wie folgt:

"Sollte die grundsätzliche Bereitschaft bestehen, den Beschwerdeführer aus

dem Massnamenvollzug zu entlassen, wäre auch die Gewährung begleiteter Urlaube

mit unbegleiteten Zeitfenstern zu wünschen und zu verantworten". Zur

allgemeineren Frage, ob die Gewährung von Vollzugslockerungen aus seiner Sicht

verantwortbar sei, führte der Gutachter Folgendes aus: "Die Gewährung von

Vollzugslockerungen kommt offenbar nur dann in Frage, wenn grundsätzlich eine

Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug als möglich anerkannt wird. Solchenfalls

und unter der Voraussetzung, dass eine Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug

von einer langfristigen ambulanten Behandlung begleitet wäre, liessen sich aus

gutachterlicher Sicht zunächst begleitete und dann auch unbegleitete 12- oder

28-stündige Urlaube, die Versetzung in den offenen Vollzug sowie ein Arbeits-

und Wohnexternat in rascher Abfolge der einzelnen Lockerungsschritte

vertreten".

Mit dem

Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass sich der einleitende Vorbehalt des

Gutachters bezüglich einer Entlassungsperspektive auf Annahmen betreffend die

Vollzugspraxis bezieht. Diese treffen gemäss einem Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 25. November 2010 nicht zu, wonach eine bestimmte

Vollzugsöffnung grundsätzlich zu gewähren ist, wenn die Voraussetzungen dafür

erfüllt sind, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch die Voraussetzungen für

spätere, weitergehende Vollzugsöffnungen vorliegen (VB.2010.00491, E. 4.4).

Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass der Gutachter in

seinem äusserst detailreichen und abwägenden 170-seitigen Gutachten, das keine

eindeutigen Schlüsse zulässt, nicht im Einzelnen die konkreten Voraussetzungen

eines begleiteten Urlaubs prüfte, sondern lediglich die möglichen

Vollzugslockerungsschritte erwähnte, ohne deren Voraussetzungen näher zu

erörtern. Dieser Umstand dürfte damit zusammenhängen, dass das Gutachten im

Rahmen der Überprüfung der altrechtlichen Verwahrung in Auftrag gegeben wurde

und sich lediglich auf Ergänzungsfrage hin in einem letzten kurzen Teil zu den

Vollzugslockerungen äussert (vgl. dazu bereits VGr, 5. Mai 2011, VB.2011.00045,

E. 3.1). Da sich das Gutachten insbesondere zur Frage der Fluchtgefahr

während eines begleiteten Urlaubs nicht näher äussert, kann der Vorinstanz

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, sie sei

willkürlich von diesem abgewichen oder gar nicht auf dieses eingegangen.

4.4

Im

Unterschied zum Gutachter äusserte sich die Fachkommission in ihrer Stellungnahme

vom 2. Juli 2010 zur Fluchtgefahr sehr deutlich. Der Beschwerdeführer habe

bereits in jungen Jahren und auch während eines Grossteils seines

Erwachsenenlebens oft andere Länder bereist und teilweise über längere Zeit

dort gelebt. Zudem habe er sich bereits zweimal einem laufenden Strafverfahren

durch Ausreise ins Ausland entzogen, sodass er an die Schweiz habe ausgeliefert

werden müssen. Man könne davon ausgehen, dass er weiterhin Kontakt zu seinem

damaligen (pädophilen) Netzwerk insbesondere im Land G pflege bzw. bei einer

Flucht schnell wieder reaktivieren könnte. Sein fortgeschrittenes Alter und

seine körperliche Beeinträchtigung schienen demgegenüber noch nicht genügend

fluchtverhindernd wirken zu können, denn er sei immerhin noch zu 50 %

arbeitsfähig und nicht immobil. Aus diesen Gründen erachtete die Fachkommission

die Fluchtgefahr als erheblich.

4.4.1

Demnach konnte sich die Vorinstanz insbesondere hinsichtlich der

zweimaligen Auslieferung des Beschwerdeführers vom Ausland an die Schweiz und

der Auswirkung seines gesundheitlichen Zustands auf seine Fluchtfähigkeit auf

die Stellungnahme der Fachkommission stützen. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich geltend, er habe mit seinen damaligen Aufenthalten im Ausland

keine Pflichten verletzt, sich regulär auf freiem Fuss befunden und keine

Aufenthaltsbeschränkungen befolgen müssen. Die Behauptung, er habe sich dem

Strafverfahren entzogen, sei eine suggestiv gefärbte Darstellung. Danach

schilderte der Beschwerdeführer den Ablauf der Geschehnisse rund um die beiden

Inhaftierungen im Ausland, wobei sich sein Rechtsvertreter dabei lediglich auf

die ihm erteilten Instruktionen des Beschwerdeführers stützen konnte.

4.4.2

Selbst der Beschwerdeführer bestreitet jedoch nicht, in den beiden

erwähnten Fällen von den Schweizer Strafvollzugsbehörden im Ausland zur

Verhaftung ausgeschrieben und dort inhaftiert worden zu sein. Er räumte gar

ein, in einem Fall eine Einvernahme durch die Zürcher Strafvollzugsbehörden

versäumt zu haben. Im anderen Fall meldete sich der Beschwerdeführer gemäss

rechtskräftigem Urteil des Obergerichts vom 4. Juli 2003 während noch laufender

Zeugeneinvernahmen nach Unbekannt ab. Gestützt darauf kann als erstellt gelten,

dass sich der Beschwerdeführer während der jeweiligen laufenden Strafuntersuchungen

den Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung hielt, was eine internationale

Ausschreibung zur Verhaftung notwendig machte. Dieser aufwendige Schritt wurde

offenbar nicht ohne Grund zweimal ausgelöst. Bezüglich der beiden genannten

Vorfälle konnte sich die Vorinstanz demnach neben der Stellungnahme der

Fachkommission insbesondere auch auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts

stützen, das die genannten Vorfälle ausführlich schildert. Der vom

Beschwerdeführer beschriebene Ablauf der Vorgänge ändert an den Eckpunkten der

genannten Darstellung nichts, weshalb auf den beantragten Beizug der Akten der

Verhaftung am 24. Januar 1987 und 12. Februar 1993 (Beweisanträge Ziff. 1.1

und 1.2) verzichtet werden kann.

4.4.3

Diese Vorkommnisse, gepaart mit den umfangreichen Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers

und seinen häufigen früheren Auslandaufenthalten, deuten auf eine nicht

unerhebliche Fluchtgefahr hin. Dabei ist weniger entscheidend, ob er derzeit

noch Kontakt zu Bekannten und Freunden im Ausland hat oder nicht, sondern

vielmehr, dass er sich im Ausland leicht zurechtfinden würde und möglicherweise

mit den genannten Personen wieder Kontakt aufnehmen könnte. Dass der

Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über keinen gültigen Reisepass sowie

knappe finanzielle Mittel verfügt und ohne Erwerbsaussichten wäre, würde eine

Flucht angesichts der im Schengen-Raum offenen Grenzen ohne systematische

Personenkontrolle keineswegs verhindern. Auch die vom Beschwerdeführer

angeführten Kontakte mit Personen in der Schweiz vermögen eine Fluchtgefahr

nicht wesentlich zu reduzieren. Aus dem Insassenstammblatt gehen für die letzte

Zeit Besuche von ungefähr fünf Personen – neben seiner Therapeutin – hervor,

wobei nicht ersichtlich ist, in welchem Verhältnis diese zum Beschwerdeführer

stehen. Die Fluchtgefahr wird noch verstärkt dadurch, dass der Beschwerdeführer

angesichts der erst im letzten Jahr vom Obergericht beschlossenen Weiterführung

der Verwahrung sowie der Verweigerung der bedingten Entlassung und der

Versetzung in den offenen Vollzug, welche das Verwaltungsgericht am 5. Mai

2011.

und das Bundesgericht am 26. September 2011 bestätigt haben, nicht

mit einer baldigen Entlassung rechnen kann und sich möglicherweise noch längere

Zeit im Verwahrungsvollzug befinden wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

kann aus der Verwahrungsüberprüfung vom 1. März 2010 keineswegs

geschlossen werden, für das Obergericht falle aufgrund des Gutachtens eine

bedingte Entlassung in Betracht, hat es sich doch mangels entsprechender

Kompetenz ausdrücklich nicht zu dieser Frage geäussert (vgl. dazu bereits VGr,

5.

Mai 2011, VB.2011.00045, E. 3.3).

4.4.4

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die im Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung vom 20. April 2010 und im Vollzugsbericht vom

26.

April 2010 erwähnte geringe Fluchtgefahr beruft, ist darauf

hinzuweisen, dass sich diese Einschätzungen auf eine damals beabsichtigte

Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug bezogen, wurde doch die

Einschätzung der Fluchtgefahr hinsichtlich begleiteter Urlaube ausdrücklich

derjenigen Vollzugsinstitution vorbehalten, in welcher der Beschwerdeführer den

offenen Vollzug absolviert hätte.

4.5

Der

Beschwerdeführer macht sodann insbesondere geltend, sein Gesundheitszustand

verunmögliche ihm eine Flucht. Aus den Akten gehe hervor, dass er in der

körperlichen Leistungsfähigkeit sehr erheblich beeinträchtigt sei, rasch ausser

Atem gerate, auf Krücken angewiesen sei und sich insgesamt nur mühsam und

schwerfällig fortbewege. Daher sei beim ärztlichen Dienst der JVA C ein

ärztlicher Bericht über seinen aktuellen Gesundheitszustand, insbesondere zur

Mobilität bzw. Fluchtfähigkeit, sowie ein fachkundiger Bericht der JVA C zur

Frage einzuholen, wie eine Urlaubsbegleitung zur Vermeidung einer Flucht

konkret ausgestaltet wäre bzw. werden könnte (Beweisanträge 1.3 und 1.4).

4.5.1

Die Vorinstanz erwog dazu, das Alter des Beschwerdeführers und sein

angeschlagener Gesundheitszustand (Herzbeschwerden und altersbedingte

Gebrechen) könnten eine mögliche Flucht zwar erschweren, vermöchten eine solche

aber nicht zu verunmöglichen. So habe der Beschwerdeführer in einem Schreiben

vom 16. März 2011 an die Direktion der JVA C selber ausgeführt, dass seine

Kreislauf- und Herzprobleme nach wie vor dank entsprechender Medikamente, die

er selbständig einnehme, auch ohne fremde Hilfe stabil seien. Für die Arthrose-

und Rückenschmerzen benötige er ebenfalls keinerlei aktive Hilfe Dritter.

4.5.2

Dem Vollzugsbericht vom 28. Dezember 2010 ist zu entnehmen, der

Beschwerdeführer leide neben Herzbeschwerden auch unter anderen altersbedingten

Gebrechen. Aufgrund chronischer Schmerzen im Bewegungsapparat sei er in seinen

Aktivitäten stark eingeschränkt und gehe am Stock. Laut dem Protokoll der

Vollzugskoordinationssitzung vom 20. April 2010 klage der Beschwerdeführer

immer wieder über Schmerzen und benötige eine Krücke zum Gehen; manchmal

brauche er die Krücke aber nicht. Die Arbeit sei angesichts seines

fortgeschrittenen Alters sehr anstrengend für ihn, weshalb er zurzeit nur zu 50

% arbeitsfähig sei.

4.5.3

Demnach liegen beim Beschwerdeführer Schmerzen und gewisse Einschränkungen

im Bewegungsapparat vor. Dass er dauernd auf Krücken angewiesen wäre, lässt

sich den Berichten jedoch nicht entnehmen; vielmehr brauche er manchmal keine

Krücken. Er ist demnach keineswegs immobil und immerhin noch zu 50 %

arbeitsfähig. Darauf wies auch die Fachkommission hin. Zudem gilt es zu

beachten, dass der Beschwerdeführer erst 65-jährig ist. Dieser führte überdies

– wie erwähnt – in seinem Brief an die Anstaltsdirektion aus, er sei

selbständig und brauche bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme keine aktive

Hilfe Dritter. Insgesamt sei sein Gesundheitszustand etwa gleich wie vor seinem

Wechsel in die Abteilung für Suchtgefährdete und Pensionäre im Juli 2010.

Demnach widerspricht der Beschwerdeführer selbst der Darstellung seines

Rechtsvertreters, er sei im Lauf des letzten Jahrs zunehmend immobiler

geworden. Überdies ersuchte der Beschwerdeführer im genannten Schreiben u.a. um

eine Beschäftigung in der Garage, im technischen Dienst, in der Küche oder

Bäckerei sowie in der Gärtnerei. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, welche

eine gewisse Gesundheit und Beweglichkeit voraussetzen, welche der Darstellung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter

widersprechen.

4.5.4

Unter diesen Umständen erscheint es nicht rechtsverletzend, dass die

Vorinstanzen die Fluchtgefahr als nicht unerheblich qualifizierten und diese

als durch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht genügend reduziert

betrachteten. Angesichts des rechtsgenügend erstellten Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers, der nach dessen Angaben im letzten Jahr im Wesentlichen

unverändert geblieben ist, kann auf die Einholung eines ärztlichen Berichts des

gefängnisärztlichen Diensts verzichtet werden.

4.6

Da die

Vorinstanzen demnach zu Recht von einer nicht unerheblichen Fluchtgefahr

ausgingen, kann offenbleiben, ob sie dabei an die Fluchtgefahr Verwahrter

generell weniger hohe Anforderungen stellen dürfen als bei Strafgefangenen,

welche weniger bedeutende Rechtsgüter gefährden. Von der Sache her relativiert

das Kriterium des gefährdeten Rechtsguts regelmässig die Anforderungen an das

Mass der Rückfallgefahr (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e). Ob dies auch für die

Fluchtgefahr gelten soll, kann hier offenbleiben. Immerhin darf berücksichtigt

werden, dass die Fluchtgefahr bei auf unbestimmte Zeit Verwahrten – anders als

bei Straftätern im befristeten Strafvollzug – nicht durch das nahende Strafende

relativiert wird und daher durch die Dauer der Verwahrung nicht generell

abnimmt.

4.7

Der

Beschwerdeführer rügt weiter, es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz behaupte,

die Fluchtgefahr könne auch mit einer Begleitperson nicht beseitigt werden,

ohne sich mit der Frage zu befassen, wie ein derartiger Beziehungsurlaub

konkret ausgestaltet wäre. Er beantragt daher, es sei bei der JVA C ein

fachkundiger Bericht zur Frage einzuholen, wie eine Urlaubsbegleitung zur Vermeidung

einer Flucht konkret ausgestaltet wäre bzw. werden könnte.

4.7.1

Die Vorinstanz erwog, bei der Begleitung handle es sich um eine Anstalts-

oder Fachperson, die eine Flucht nicht zu verhindern vermöge, insbesondere

dann, wenn sie von einem Insassen gut geplant und/oder durch Dritte unterstützt

werde. Der Fluchtgefahr könnte höchstens mit einer Polizeibegleitung wirksam

begegnet werden, was jedoch bei einem Beziehungsurlaub als zweckwidrig nicht

infrage komme.

4.7.2

Der Beschwerdegegner führt aus, Vollzugslockerungen hätten einen

therapeutischen Zweck, weshalb ein Urlaubsbegleiter in erster Linie Beobachter

und nicht Fluchtverhinderer sei. Aus der Tatsache, dass mit einer Begleitung

des Urlaubers eine Flucht zu verhindern sei, könne der Urlauber nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

4.7.3

Gemäss § 61 Abs. 3 JVV gelten als begleitete Urlaube solche in

Begleitung von Personal des Amts oder von von diesem bezeichneten Fachkräften.

Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden

polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen (Abs. 4).

Daraus geht hervor, dass bei Beziehungsurlauben – wie im vorliegend zu

beurteilenden Fall – von Gesetzes wegen keine Begleitung durch die Polizei

vorgesehen ist, sondern lediglich durch Personal des Amts bzw. Fachkräfte. Dem

Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er aus der erwähnten Beschwerdeantwort

ableiten will, der Beschwerdegegner sei der Auffassung, eine Flucht des Beschwerdeführers

sei bei begleiteten Urlauben zu verhindern bzw. die Urlaubsbegleitung sei als

Garantie der Fluchtverhinderung zu beurteilen. Vielmehr scheint es sich dabei

um eine allgemeine Ausführung des Beschwerdegegners zu handeln, was die

Verwendung des unpersönlichen und unbestimmten Ausdrucks "der

Urlauber" erklärt. Dass der Beziehungsurlaub neben der Kontaktpflege

therapeutischen Zwecken dient, lässt sich den Richtlinien des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordats über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April

2006.

entnehmen (Ziff. 3.2.a). Wie ausgeführt, ist mit den Vorinstanzen von

einer nicht unerheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auszugehen. Wenn

sie zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, diese könne durch eine Begleitperson

im vorgesehenen Rahmen nicht beseitigt werden, so liegt dies in ihrem weiten

Ermessensspielraum (vgl. E. 2.4). Auf die Einholung eines Berichts der JVA

C zu den Modalitäten eines begleiteten Beziehungsurlaubs (Beweisantrag Ziff. 1.4)

kann daher verzichtet werden.

4.8

Im Übrigen

hielt das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. September 2011 (vgl. vorn

I.E.) ebenfalls fest, das Verwaltungsgericht habe kein Bundesrecht verletzt,

indem es die Fluchtgefahr – sowie die vorliegend nicht zu prüfende

Wiederholungsgefahr (vgl. E. 5.2) – des Beschwerdeführers als nicht

unerheblich beurteilt habe (a.a.O., E. 6).

5.

5.1

Schliesslich

macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht

und damit seinen Gehörsanspruch verletzt, indem sie lediglich die Fluchtgefahr

geprüft und ausgeführt habe, es erübrige sich, auf die Frage der Rückfallgefahr

näher einzugehen.

5.2

Dem

Gefangenen bzw. Verwahrten ist nur dann Urlaub zu gewähren, wenn weder Flucht-

noch Wiederholungsgefahr besteht (Stefan Trechsel et al., StGB Praxiskommentar,

Zürich/St. Gallen 2008, Art. 84 N. 9). Dies legt auch der Wortlaut

von Art. 84 Abs. 6 StGB nahe ("... keine Gefahr besteht, dass er flieht oder

weitere Straftaten begeht"). Das Zitat, mit dem der Beschwerdeführer

darlegen will, dass sowohl Flucht- wie auch Rückfallgefahr zu prüfen seien,

bezieht sich auf die Frage der Gemeingefährlichkeit. Nachdem die Vorinstanz wie

dargelegt zu Recht eine Fluchtgefahr bejahte, erübrigte sich die Prüfung, ob

auch eine Wiederholungsgefahr bestehe. Es kann ihr daher keine Verletzung des

rechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers

vorgeworfen werden.

5.3

Angesichts

der Bejahung der Fluchtgefahr erübrigt es sich, näher auf die Argumente des

Beschwerdeführers zur Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids einzugehen, worin

die Vorinstanz die Frage erwog, ob der vorliegende Fall mit dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 25. November 2010 (VB.2010.00491) zu vergleichen

sei, der bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf

Urlaubsgewährung bejaht habe.

6.

6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, und

es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat

die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre

Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).

Von

der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seines mehrjährigen

Aufenthalts im Verwahrungsvollzug auszugehen. Die Beschwerde kann angesichts

der sich stellenden Rechtsfragen nicht als aussichtslos gewertet werden. Die

Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist wegen der Komplexität der

rechtlichen Fragen ebenfalls zu bejahen. Demnach

ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihm in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser hat dem

Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach

Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16

Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine

nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt

würde;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…