VB.2011.00442
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00442
18. August 2011Deutsch8 min
(URT.2011.13463)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00442
Beschluss
der 3. Kammer
vom 18. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend ambulante
Massnahme (aufschiebende Wirkung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde vom Bezirksgericht
Zürich mit Urteil vom 6. März 2009 wegen sexueller Handlung mit Kindern,
mehrfacher Pornografie und sexueller Belästigung mit zwölf Monaten
Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft. Zudem wurde eine
ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB)
angeordnet und zu deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.
Die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme wurde am 26. Mai 2009 in
Vollzug gesetzt, wobei sich A bereits seit September 2008 in therapeutischer
Behandlung bei Frau Dr. med. C befunden hatte.
Nach Vorliegen des jährlichen Zwischenberichts
der Therapeutin vom 13. April 2011, welcher einen Abschluss der Behandlung
vorgeschlagen hatte, verfügte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug)
am 13. Mai 2011 die Fortsetzung des Vollzugs der ambulanten Massnahme und
forderte A dazu auf, die für den bevorstehenden Wechsel der therapeutischen
Fachperson notwendigen Abklärungstermine beim Psychiatrisch-Psychologischen
Dienst des Justizvollzugs (PPD) wahrzunehmen. Einem allfälligen Rekurs entzog
der Justizvollzug die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 30. Mai 2011
bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seiner ambulanten
Behandlung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Justizdirektion
wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
mit Verfügung vom 27. Juni 2011 ab.
III.
Gegen diese Verfügung erhob A am 8. Juli
2011.
beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Staatskasse. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am 14.
bzw. 21. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. Der anwaltlich vertretene
A reichte am 26. Juli 2011 unaufgefordert eine eigene Stellungnahme ein,
welche seinem Rechtsvertreter und dem Justizvollzug zur Kenntnisnahme zugestellt
wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da jedoch Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung zu entscheiden sind, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der
Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung stellt einen Zwischenentscheid
dar, denn darüber wurde nicht zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache
befunden (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4). Nach § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von
Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren
ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die Voraussetzungen von lit. b liegen offensichtlich nicht vor.
Hinsichtlich lit. a ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, die Möglichkeit
aufzuzeigen und zu begründen, dass ihm der Vor- oder Zwischenentscheid einen
nicht wiedergutzumachenden Schaden verursacht, sofern dies nicht zweifelsfrei
ohne Weiteres erkennbar ist (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 = Praxis 97
Nr. 66; vgl. auch BGE 134 II 137 E. 1.3.3; 136 IV 92 E. 4.2;
VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00714, E. 1.2, nicht im Internet
publiziert). Nach der zur staatsrechtlichen Beschwerde entwickelten, auch bei
der Einheitsbeschwerde zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesgerichts muss
dieser Nachteil rechtlicher Art sein, was nur dann der Fall ist, wenn er auch
durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben
werden kann (BGE 133 IV 139 E. 4; 134 II 192 E. 1.4; 134 III 188
E. 2.1; 136 IV 92 E. 4; erstere beiden Entscheide betreffen die Verweigerung
der beantragten aufschiebenden Wirkung). Soweit es das materielle
Verwaltungsrecht gebietet, können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden
auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen, sofern es dem
Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung
des Verfahrens zu verhindern (BGE 135 II 30 E. 1.3.4, betreffend den
baurechtlichen Vorentscheid nach baselstädtischem Recht).
2.2
Nach der
bis Ende Juni 2010 gültigen Fassung des a§ 48 Abs. 2 VRG waren Zwischenentscheide
weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hatten,
der sich später voraussichtlich nicht mehr hätte beheben lassen. Ein solcher
Nachteil wurde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei
Zwischenentscheiden betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen
regelmässig bejaht, da ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches
Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der infrage stehenden
Anordnung genüge (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6
N. 32 und § 25 N. 20). Es wurden demnach im Vergleich zur
bundesgerichtlichen Praxis geringere Anforderungen an den Nachweis eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils gestellt.
2.3
Der
Verweis auf die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes zur Anfechtbarkeit von
Zwischenentscheiden (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2
VRG) scheint nach dem Willen des Gesetzgebers auch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung dazu mit zu umfassen, führte doch der Regierungsrat in seiner
Weisung zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts
(VRG-Revision) aus, die Zürcher Praxis werde von den Leistungen profitieren
können, welche die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 92 und 93 BGG
erbringen würden (ABl 2009 S. 801 ff., 939). Auch durch die eng an Art. 90
BGG angelehnte Formulierung der Anfechtbarkeit von Endentscheiden in § 19a
Abs. 1 VRG wollte der Gesetzgeber den Anschluss an die zukünftige
bundesgerichtliche Rechtsprechung sicherstellen (a.a.O., S. 959).
Demnach ist grundsätzlich die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beizuziehen, welche
regelmässig einen rechtlichen Nachteil verlangt, einen tatsächlichen Nachteil
indessen nicht ausschliesst und eine Substanziierungspflicht bezüglich des
möglicherweise nicht wiedergutzumachenden Nachteils aufstellt (vgl. E. 2.1).
Letztere Voraussetzung muss insofern etwas relativiert werden, als das
kantonale Verwaltungsverfahrensrecht kein Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG entsprechendes strenges Rügeprinzip kennt. An die
Substanziierung des Nachteils dürfen insbesondere bei nicht rechtskundig
vertretenen Parteien keine überspannten Anforderungen gestellt werden, denn die
Auslegung von Art. 93 Abs. 1 BGG soll dem Verwaltungsgericht – im
Gegensatz zum Bundesgericht (BGE 135 II 30 E. 1.3.2) – nicht primär zur
Reduktion der Geschäftslast dienen; Zweck der Substanziierungspflicht ist es
vielmehr, das Gericht in die Lage zu versetzen, einen möglicherweise nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zu erkennen.
2.4
Der
Beschwerdeführer führte sowohl in der Rekurs- als auch in der Beschwerdeschrift
im Wesentlichen aus, für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bestehe kein
wichtiger Grund, insbesondere sei die Bestellung eines neuen Therapeuten nicht
dringlich und es entstehe keine konkrete Gefahr, wenn er den Therapeuten nicht
sofort wechsle. Damit legte er zwar dar, weshalb der Entzug des
Suspensiveffekts des Rekurses aus seiner Sicht ungerechtfertigt erscheint,
substanziierte aber keineswegs, worin sein möglicherweise nicht wiedergutzumachender
Nachteil besteht, den er durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses erleidet. Ein solcher ist auch nicht zweifelsfrei ohne Weiteres erkennbar.
Vielmehr haben offenbar bisher keine Abklärungsgespräche beim PPD stattgefunden,
und vor Abschluss des mehrere Wochen bis Monate dauernden Prozesses ist die
Aufnahme einer Therapie bei einem anderen Therapeuten nach Aussagen des
Beschwerdegegners nicht möglich. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
während des Rekursverfahrens eine Therapie bei einem anderen Therapeuten wird
aufnehmen müssen. Er führte denn auch selber aus, bis auf Weiteres von seiner
bisherigen Therapeutin betreut zu werden. Sollte sich der Beschwerdeführer
weiterhin bei seiner bisherigen Therapeutin in Behandlung befinden, so wären
dabei anfallende Kosten vom Beschwerdegegner zu tragen, hat er doch die
Fortsetzung des Vollzugs der ambulanten Massnahme verfügt. Demzufolge entstehen
dem Beschwerdeführer wohl auch keine Nachteile finanzieller Art. Denkbar
wäre lediglich, dass er zu einem Abklärungsgespräch beim PPD aufgeboten würde;
der ihm dadurch allenfalls entstehende Zeitverlust würde einen sehr geringen
tatsächlichen Nachteil darstellen, der die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG nicht erfüllte.
2.5
Demnach
ist der Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen, und
ein möglicherweise nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG ist nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 880.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…