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Entscheid

VB.2011.00442

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00442

18. August 2011Deutsch8 min

(URT.2011.13463)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde vom Bezirksgericht

Zürich mit Urteil vom 6. März 2009 wegen sexueller Handlung mit Kindern,

mehrfacher Pornografie und sexueller Belästigung mit zwölf Monaten

Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 3'000.- bestraft. Zudem wurde eine

ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB)

angeordnet und zu deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.

Die gerichtlich angeordnete ambulante Massnahme wurde am 26. Mai 2009 in

Vollzug gesetzt, wobei sich A bereits seit September 2008 in therapeutischer

Behandlung bei Frau Dr. med. C befunden hatte.

Nach Vorliegen des jährlichen Zwischenberichts

der Therapeutin vom 13. April 2011, welcher einen Abschluss der Behandlung

vorgeschlagen hatte, verfügte das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug)

am 13. Mai 2011 die Fortsetzung des Vollzugs der ambulanten Massnahme und

forderte A dazu auf, die für den bevorstehenden Wechsel der therapeutischen

Fachperson notwendigen Abklärungstermine beim Psychiatrisch-Psychologischen

Dienst des Justizvollzugs (PPD) wahrzunehmen. Einem allfälligen Rekurs entzog

der Justizvollzug die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 30. Mai 2011

bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seiner ambulanten

Behandlung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Justizdirektion

wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

mit Verfügung vom 27. Juni 2011 ab.

III.

Gegen diese Verfügung erhob A am 8. Juli

2011.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Staatskasse. Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am 14.

bzw. 21. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. Der anwaltlich vertretene

A reichte am 26. Juli 2011 unaufgefordert eine eigene Stellungnahme ein,

welche seinem Rechtsvertreter und dem Justizvollzug zur Kenntnisnahme zugestellt

wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fällt grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da jedoch Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung zu entscheiden sind, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der

Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung stellt einen Zwischenentscheid

dar, denn darüber wurde nicht zusammen mit der Anordnung in der Hauptsache

befunden (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4). Nach § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von

Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gegen selbständig eröffnete

Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren

ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere

selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die Voraussetzungen von lit. b liegen offensichtlich nicht vor.

Hinsichtlich lit. a ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, die Möglichkeit

aufzuzeigen und zu begründen, dass ihm der Vor- oder Zwischenentscheid einen

nicht wiedergutzumachenden Schaden verursacht, sofern dies nicht zweifelsfrei

ohne Weiteres erkennbar ist (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 = Praxis 97

Nr. 66; vgl. auch BGE 134 II 137 E. 1.3.3; 136 IV 92 E. 4.2;

VGr, 13. Januar 2011, VB.2010.00714, E. 1.2, nicht im Internet

publiziert). Nach der zur staatsrechtlichen Beschwerde entwickelten, auch bei

der Einheitsbeschwerde zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesgerichts muss

dieser Nachteil rechtlicher Art sein, was nur dann der Fall ist, wenn er auch

durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben

werden kann (BGE 133 IV 139 E. 4; 134 II 192 E. 1.4; 134 III 188

E. 2.1; 136 IV 92 E. 4; erstere beiden Entscheide betreffen die Verweigerung

der beantragten aufschiebenden Wirkung). Soweit es das materielle

Verwaltungsrecht gebietet, können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden

auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn

von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen, sofern es dem

Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung

des Verfahrens zu verhindern (BGE 135 II 30 E. 1.3.4, betreffend den

baurechtlichen Vorentscheid nach baselstädtischem Recht).

2.2

Nach der

bis Ende Juni 2010 gültigen Fassung des a§ 48 Abs. 2 VRG waren Zwischenentscheide

weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hatten,

der sich später voraussichtlich nicht mehr hätte beheben lassen. Ein solcher

Nachteil wurde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei

Zwischenentscheiden betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

regelmässig bejaht, da ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches

Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der infrage stehenden

Anordnung genüge (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 6

N. 32 und § 25 N. 20). Es wurden demnach im Vergleich zur

bundesgerichtlichen Praxis geringere Anforderungen an den Nachweis eines nicht

wiedergutzumachenden Nachteils gestellt.

2.3

Der

Verweis auf die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes zur Anfechtbarkeit von

Zwischenentscheiden (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2

VRG) scheint nach dem Willen des Gesetzgebers auch die bundesgerichtliche

Rechtsprechung dazu mit zu umfassen, führte doch der Regierungsrat in seiner

Weisung zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts

(VRG-Revision) aus, die Zürcher Praxis werde von den Leistungen profitieren

können, welche die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 92 und 93 BGG

erbringen würden (ABl 2009 S. 801 ff., 939). Auch durch die eng an Art. 90

BGG angelehnte Formulierung der Anfechtbarkeit von Endentscheiden in § 19a

Abs. 1 VRG wollte der Gesetzgeber den Anschluss an die zukünftige

bundesgerichtliche Rechtsprechung sicherstellen (a.a.O., S. 959).

Demnach ist grundsätzlich die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beizuziehen, welche

regelmässig einen rechtlichen Nachteil verlangt, einen tatsächlichen Nachteil

indessen nicht ausschliesst und eine Substanziierungspflicht bezüglich des

möglicherweise nicht wiedergutzumachenden Nachteils aufstellt (vgl. E. 2.1).

Letztere Voraussetzung muss insofern etwas relativiert werden, als das

kantonale Verwaltungsverfahrensrecht kein Art. 42 Abs. 2 und Art. 106

Abs. 2 BGG entsprechendes strenges Rügeprinzip kennt. An die

Substanziierung des Nachteils dürfen insbesondere bei nicht rechtskundig

vertretenen Parteien keine überspannten Anforderungen gestellt werden, denn die

Auslegung von Art. 93 Abs. 1 BGG soll dem Verwaltungsgericht – im

Gegensatz zum Bundesgericht (BGE 135 II 30 E. 1.3.2) – nicht primär zur

Reduktion der Geschäftslast dienen; Zweck der Substanziierungspflicht ist es

vielmehr, das Gericht in die Lage zu versetzen, einen möglicherweise nicht

wiedergutzumachenden Nachteil zu erkennen.

2.4

Der

Beschwerdeführer führte sowohl in der Rekurs- als auch in der Beschwerdeschrift

im Wesentlichen aus, für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bestehe kein

wichtiger Grund, insbesondere sei die Bestellung eines neuen Therapeuten nicht

dringlich und es entstehe keine konkrete Gefahr, wenn er den Therapeuten nicht

sofort wechsle. Damit legte er zwar dar, weshalb der Entzug des

Suspensiveffekts des Rekurses aus seiner Sicht ungerechtfertigt erscheint,

substanziierte aber keineswegs, worin sein möglicherweise nicht wiedergutzumachender

Nachteil besteht, den er durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des

Rekurses erleidet. Ein solcher ist auch nicht zweifelsfrei ohne Weiteres erkennbar.

Vielmehr haben offenbar bisher keine Abklärungsgespräche beim PPD stattgefunden,

und vor Abschluss des mehrere Wochen bis Monate dauernden Prozesses ist die

Aufnahme einer Therapie bei einem anderen Therapeuten nach Aussagen des

Beschwerdegegners nicht möglich. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

während des Rekursverfahrens eine Therapie bei einem anderen Therapeuten wird

aufnehmen müssen. Er führte denn auch selber aus, bis auf Weiteres von seiner

bisherigen Therapeutin betreut zu werden. Sollte sich der Beschwerdeführer

weiterhin bei seiner bisherigen Therapeutin in Behandlung befinden, so wären

dabei anfallende Kosten vom Beschwerdegegner zu tragen, hat er doch die

Fortsetzung des Vollzugs der ambulanten Massnahme verfügt. Demzufolge entstehen

dem Beschwerdeführer wohl auch keine Nachteile finanzieller Art. Denkbar

wäre lediglich, dass er zu einem Abklärungsgespräch beim PPD aufgeboten würde;

der ihm dadurch allenfalls entstehende Zeitverlust würde einen sehr geringen

tatsächlichen Nachteil darstellen, der die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG nicht erfüllte.

2.5

Demnach

ist der Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht nachgekommen, und

ein möglicherweise nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG ist nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 880.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…