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Entscheid

VB.2011.00451

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00451

6. Oktober 2011Deutsch21 min

(URT.2011.13645)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1977, war Halterin einer im November 1994

geborenen Husky-Mischlingshündin namens C. Am 2. September 2008 wurde C

von der Stadtpolizei Zürich aus einem parkierten Auto, welches an der prallen

Sonne stand, befreit und in ein Tierheim gebracht. Vorladungen vom 4. und 12. September

2008 sowie vom 28. November 2008, mit welchen A gebeten worden war, sich

bei der Wache zu melden, blieben erfolglos. Am 28. November 2008 meldete

sich A aber beim Kantonalen Veterinäramt und verlangte C zurück, was sie mit

Schreiben vom 12. Dezember 2008 gegenüber dem Veterinäramt bekräftigte. Am

15. Dezember 2008 fand eine polizeiliche Befragung statt, wobei A bezüglich

des Vorfalls vom 2. September 2008 hauptsächlich festhielt, damit nichts

zu tun gehabt zu haben. Am 17. Dezember 2008 verfügte das Veterinäramt die

Rückgabe von C an A.

B.

Am 23. Dezember 2008 ging bei der Stadtpolizei

Zürich die Meldung einer Drittperson ein, wonach am 21. Dezember 2008 bei

einem Haus an der D-Strasse ein Husky angebunden gewesen sei. Das Tier habe

Durchfall gehabt und sich erbrochen sowie am ganzen Körper gezittert. Die

Drittperson habe die Halterin darauf angesprochen und diese habe gesagt, dass

sie den Hund vom Veterinäramt so zurückbekommen habe. Die Stadtpolizei

vermerkte im Journaleintrag, dass es sich aufgrund der geschilderten Umstände

um C handeln müsse. Am 30. Dezember 2008 hielt die Drittperson den Vorfall

vom 21. Dezember 2008 zuhanden des Veterinäramts schriftlich fest.

C.

Am 12. Januar 2009 wurde die streunende C von der

Stadtpolizei Zürich im Hauptbahnhof beim Gleis 01 in einem schlechten Zustand

aufgegriffen. Zu jenem Zeitpunkt befand sich A in Untersuchungshaft und konnte

nicht kontaktiert werden. Am 2. Februar 2009 verfügte das Veterinäramt die

vorsorgliche Beschlagnahmung und Unterbringung von C an einem geeigneten Ort

auf Kosten von A. Diese wurde am 3. März 2009 polizeilich befragt. Mit

Verfügung des Veterinäramts vom 5. März 2009 wurde C definitiv beschlagnahmt.

Ausserdem wurde gegenüber A unter Auferlegung der Verfahrenskosten per sofort

ein unbefristetes Tierhalteverbot ausgesprochen.

Erwägungen

II.

A.

Gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 5. März

2009.

reichte die nunmehr anwaltlich vertretene A Rekurs bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein und beantragte in der Hauptsache

die Aufhebung der definitiven Beschlagnahmung Cs sowie des ausgesprochenen

unbefristeten Tierhalteverbots, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

Ausserdem stellte sie ein Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen

Verfahrensführung. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 9. Juni

2011.

vollumfänglich (inklusive Eventualbegehren) ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war.

B.

Am 3. Juli 2009 hatte die Staatsanwaltschaft I

des Kantons Zürich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. September 2008

(Belassen von C im parkierten Fahrzeug ohne Beschattung) die Untersuchung gegen

A wegen vorsätzlicher Tierquälerei eingestellt und die Akten an das

Stadtrichteramt zur Untersuchung und allfälliger Ahndung von Übertretungstatbeständen

überwiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte erwogen, sofern – wie von A behauptet

– eine Drittperson für die fragliche Hundehaltung die (strafrechtliche) Verantwortung

zu übernehmen hätte, wäre die Untersuchung gegen A mangels strafbaren Verhaltens

einzustellen. Sofern es sich aber bei deren Aussagen bloss um Schutzbehauptungen

handeln sollte, wäre zu klären, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt

habe. Da sie damals massiv Kokain konsumiert und sich meistens im

Langstrassen-Drogenmilieu aufgehalten habe, wäre davon auszugehen, dass sie im

Stress der Drogenbeschaffung und im Zuge des Drogenkonsums das parkierte Fahrzeug

und den Hund vergessen habe und/oder dem Wetter respektive den gegen Mittag

ansteigenden Temperaturen nicht mehr die nötige Beachtung geschenkt habe. Diesfalls

liesse sich ein (eventual-)vorsätzliches Handeln nicht rechtsgenügend erhärten

bzw. es würde "nur" ein Übertretungstatbestand infrage kommen.

Am 4. September 2009 wurde C wegen ihres

altersbedingten schlechten Zustands eingeschläfert.

Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2011

bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Zürich A mit Fr. 100.- wegen

fahrlässigen Nichtmeldens einer Namens- oder Adressänderung des Halters eines

Hundes bei der zentralen Datenbank ANIS. Das Statthalteramt hielt fest, weitere

Übertretungen könnten A nicht nachgewiesen werden.

III.

Am 18. Juli 2011 (Poststempel vom 15. Juli

2011) ging beim Verwaltungsgericht innert Frist eine Beschwerde von A gegen die

Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. Juni 2011 ein. Sie beantragte

die Aufhebung des ausgesprochenen Tierhalteverbots, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse sowohl für die vorangegangenen

Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren, eventuell seien ihr die unentgeltliche

Verfahrensführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, auch

für das Rekursverfahren, zu bestellen. Das Veterinäramt beantragte am 15. August 2011

die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin,

ebenso die Gesundheitsdirektion mit Eingabe vom 8. September 2011.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.2

Vor

Vorinstanz hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eventuell die Bewilligung

der unentgeltlichen Verfahrensführung beantragt, nicht aber die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Ergänzend ersucht sie nun auch für das Rekursverfahren

um "Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters". Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann aber nur sein, was auch Gegenstand der

vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen, weshalb insoweit auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands auch für das Rekursverfahren nicht einzutreten ist (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).

1.3

Die

Beschwerdeführerin weist mehrfach auf die lange Verfahrensdauer vor Vorinstanz

hin, was aber keine förmliche Rechtsverzögerungsbeschwerde darstellt. Eine

solche müsste denn auch erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen

Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach Erlass des Entscheids

erhoben werden, ist in der Regel mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht

einzutreten (VGr, 25. August 2011, VB.2011.00217 [zur Internetpublikation

vorgesehen], E. 2.3; Kölz/Boss­hart/Röhl, §§ 19–28 N. 51, vgl. § 63

N. 3). Zudem hatte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz subeventuell um

Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils

ersucht. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Widerhandlung

gegen das Tierschutzgesetz etc. erging zwar bereits am 3. Juli 2009,

der Strafbefehl des Statthalteramts aber erst am 21. Februar 2011. Der

Rekursentscheid datiert vom 9. Juni 2011, was unter den gegebenen

Umständen kaum als rechtsverzögernd zu qualifizieren gewesen wäre.

2.

2.1

Nach Art. 4

Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. April 2005 (TSchG) hat, wer mit

Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen

und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlergehen zu sorgen.

Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden

zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten.

Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist

verboten. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen,

ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit

sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere

sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört

und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege

müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und

Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen

und Klimabereichen versehen sein. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn

sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie,

Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3

Abs. 1−3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]).

Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu

versorgen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 TSchV). Die Tierhalterin oder

der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so

oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an Einrichtungen, die das

Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen

zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll

Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1

TSchV).

2.2

Hunde

müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit

anderen Hunden haben (Art. 70 Abs. 1 TSchV). Sie müssen täglich im

Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Können sie nicht

ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1

und 2 TSchV). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen

müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die

Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV).

2.3

Die

zuständige Behörde kann das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer

Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse

oder gegen Verfügungen bestraft worden sind oder die aus anderen Gründen

unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (Art. 23 Abs. 1 lit. a

und b TSchG). Ebenso sieht § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni

1991.

(KTSchG) die Möglichkeit eines Tierhalteverbots vor, wenn nicht anders

Abhilfe geschaffen werden kann oder die Schwere des Verstosses gegen die

Tierschutzgesetzgebung dies rechtfertigt. Auch im Massnahmenkatalog nach § 18

Abs. 1 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) ist im Hinblick auf

die Gewährung der Sicherheit von Mensch und Tier ein Hundehalteverbot (lit. l)

aufgeführt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz die Strafakten nicht beigezogen

habe, und offeriert diese erneut als Beweismittel.

Aufgabe der anordnenden Behörde ist es, nach

pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche Beweismittel für das

Beweisergebnis erheblich und zur Erhärtung der behaupteten Tatsache wesentlich

sind. Dabei verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum;

massgebend ist, ob das betreffende Beweismittel den Entscheid der Behörde zu beeinflussen

vermag. Weitere Beweiserhebungen sind abzulehnen, sobald der massgebende

Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder die anordnende Behörde den

Sachverhalt gestützt auf die eigene Sachkunde ausreichend zu würdigen vermag

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 34 mit Hinweisen). Dies fliesst aus dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der im Rekursverfahren und im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren voll verwirklicht ist (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19−28 N. 78).

3.2

Das

Vorfinden von C im parkierten Wagen der Beschwerdeführerin am 8. September

2008.

und im Hauptbahnhof am 9. Januar 2009 zog mangels Nachweises eines

strafrechtlich relevanten Verhaltens keine strafrechtlichen Konsequenzen für

die Beschwerdeführerin nach sich. Dies ist nicht weiter infrage zu stellen,

weshalb auf den Beizug der Akten aus den Strafverfahren verzichtet werden kann.

Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Akten nicht

beigezogen hat.

4.

4.1

Die

Vorinstanz verwies unter anderem auf die unsteten Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin.

Erst auf mehrmalige Aufforderung hin habe sie Auskunft zur Wohnadresse gegeben

und mit der Liegenschaft E-Gasse 02 in Zürich ausserdem ein "Problemhaus"

benannt, deren Mieterschaft im Drogenmilieu vermutet worden sei. Jenen Mietern

sei per Ende Oktober 2010 gekündigt worden. Die am 18. Januar 2011

mitgeteilte Wohnadresse an der E-Gasse sei zudem eindeutig wahrheitswidrig

gewesen. Beim Personalamt der Stadt Zürich sei die Beschwerdeführerin nämlich

durch den Vermieter per 30. September 2010 als weggezogen gemeldet worden.

Ihre Aussage, wonach die Briefkästen an der E-Gasse wegen Umbauarbeiten

zeitweise nicht beschriftet und durch Rowdys regelmässig traktiert worden

seien, weshalb sie als Zustelladresse "c/o F, G-Weg 03, 04 H" erklärt

habe, erscheine als reine Schutzbehauptung und sei unglaubwürdig. Im Übertretungsstrafverfahren

vor dem Statthalter sei sodann die Zustelladresse "c/o Sozialsekretariat I"

aufgeführt worden. Die Angabe unterschiedlicher Adressverhältnisse innert

kürzester Zeit zeige unmissverständlich auf, dass die Beschwerdeführerin nach

wie vor nicht über geordnete Wohnverhältnisse verfüge.

4.2

Die

Beschwerdeführerin führt aus, scheinbar habe die Gesundheitsdirektion Abklärungen

zum "angeblichen Problemhaus" getätigt, ihr aber bezüglich dieser

Abklärungen nie das rechtliche Gehör gewährt. Es verhalte sich so, dass der

Vermieter die Liegenschaft E-Gasse 02 habe sanieren wollen und einfach ohne

vorausgehende Kündigung die Schlösser zu den Mietwohnungen ausgewechselt habe.

Sie, die Beschwerdeführerin, sei an die Schlichtungsbehörde gelangt und habe

gegen den Vermieter Strafanzeige erhoben. Die Geschichte habe dann in einem

Vergleich geendet. Es könne daher nicht von "eindeutig wahrheitswidrigen

Angaben" oder einer Schutzbehauptung gesprochen werden. Ihre Vorbringen

betreffend fehlende Beschriftungen der Briefkästen würden vielmehr bestätigt. Zutreffend

sei lediglich, dass sie heute nicht mehr dort wohne, da sie eine Gefängnisstrafe

habe antreten müssen. Entsprechend gehe die Schlussfolgerung fehl, ihre Wohn-

und Lebenssituation sei immer noch nicht gefestigt.

4.3

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des fairen Verfahrens von Art. 29

Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK beinhaltet das Recht der

Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme

Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für

erforderlich halten (BGE 133 I 100 E. 4.3 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin erhielt im Rekursverfahren keine

Kenntnis über die von der Vor­instanz angestellten Recherchen betreffend die

Wohnsituation, insbesondere nicht über die telefonische Auskunft des

Personenmeldeamts der Stadt Zürich vom 4. Februar 2011, was eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Gemäss der Rechtsprechung kann aber

eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise

als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE

133.

I 201 E. 2.2).

Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin keine Rückweisung.

Eine solche käme ausserdem einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu

unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, weshalb darauf zu verzichten ist.

Dies führt aber dazu, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob die

Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine

tiergerechte Haltung erfüllen, ausnahmsweise auch Ermessensfragen zu beurteilen

hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11).

4.4

Gestützt

auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann die Beschwerdeführerin zwar

für die frühere unklare Adresssituation an der E-Gasse 02 nicht verantwortlich

gemacht werden. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass sie selber gegenüber

den Behörden widersprüchliche Angaben zu ihren Wohnverhältnissen hinsichtlich

des Zeitraums um Ende 2008 gemacht hat. Im Schreiben vom 12. Dezember 2008

an das Veterinäramt hatte sie ausgeführt, C werde bei F in H leben. Anlässlich

der polizeilichen Befragung vom 15. Dezember 2008 gab sie die J-Strasse 53

in I als ihre Wohnadresse an, während sie in der Rekurseingabe vom 9. April

2009.

ausführte, ihre Wohnung in I sei am 12. Dezember 2008

zwangsgeräumt worden. Sodann lebte sie vorübergehend an der E-Gasse 02 in

Zürich. Es ist daher korrekt, wenn die Vorinstanz von unsteten Wohnverhältnissen

sowie labilen Lebensumständen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Entsprechend

hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 12. Mai 2005 desolate,

zweifelhafte Wohnverhältnisse und das Suchtverhalten einer Hundehalterin im Zusammenhang

mit der Aufrechterhaltung eines Hundehalteverbots mitberücksichtigt

(VB.2005.00147, E. 3.3.1/3.3.2). Angaben bezüglich einer für eine tiergerechte

Haltung geeigneten Wohn- bzw. Infrastruktur für die Zeit nach dem Gefängnisaufenthalt

der Beschwerdeführerin fehlen denn auch nach wie vor.

Im Folgenden ist auf die übrigen der Beschwerdeführerin

vorgeworfenen Punkte einzugehen.

5.

5.1

Das

Veterinäramt hatte erwogen, die Hündin sei schon einmal am 17. Dezember 2008

der Beschwerdeführerin zurückgegeben worden, obwohl das Tier am 2. September

2008.

unter tierschutzwidrigen Umständen in einem Fahrzeug vorgefunden worden

sei und die Beschwerdeführerin erst drei Monate später Erkundigungen nach dem

Hund getätigt habe. Dies und weitere polizeilich rapportierte Beobachtungen,

welche auf eine nicht tierschutzkonforme Betreuung schliessen liessen,

begründeten grosse Zweifel an einer künftig korrekten und tiergerechten Haltung

des Hundes respektive generell eines Hundes wie auch anderer Tiere unter der

Verantwortung der Beschwerdeführerin.

Die Gesundheitsdirektion teilte die Auffassung des

Veterinäramts und wies ihrerseits auf die nach der Rückgabe des Hundes am 17. Dezember

2008.

beobachteten Vorfälle hin, wonach C am 23. Dezember 2008 von einer

Drittperson an der D-Strasse angebunden, an Durchfall und Erbrechen leidend,

gesichtet worden sei. Weiter sei C am 12./13. Januar 2009 in massiv

verschmutztem und abgemagertem Zustand beim Hauptbahnhof gefunden worden. Die

Vorfälle hätten eine nicht tierschutzkonforme Betreuung des Tieres an den Tag

gelegt, und die Beschwerdeführerin habe wiederholt die elementarsten Anforderungen

an eine tiergerechte Haltung kläglich missachtet. Dass sie ihren Hund anderen

Personen zur vorübergehenden Betreuung überlassen habe, entlaste sie nicht. Aus

tierschutzrechtlichen Gründen sei ihre Unfähigkeit, ihren Hund in Obhut von

Personen zu geben, die eine tiergerechte Haltung gewährleisten könnten, aber

auch die Tatsache, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, für ihren

Lebensunterhalt und denjenigen ihres Hundes zu sorgen, entscheidend.

5.2

Die

Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie "aus anderen Gründen" im Sinn

von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG unfähig sein soll, ein Tier zu

halten. Allein aus dem Umstand, dass jemand drogensüchtig sei, könne nicht auf

die objektive Unfähigkeit geschlossen werden, zumal sie den Hund zwölf Jahre

lang trotz Drogensucht ohne jegliche Beanstandungen gehalten und für dessen

Lebensunterhalt gesorgt habe. Der Vorfall vom 2. September 2008, als der

Hund im parkierten Fahrzeug aufgefunden worden sei, sei nicht ihr anzulasten. Sodann

habe sie sich erst am 28. November 2008 um ihre Hündin bemühen können, da

sie vorher um den Verbleib der Hündin und des Fahrzeugs nichts gewusst habe.

Dem zweiten Vorfall, als der Hund am Hauptbahnhof gefunden worden sei, sei ihre

Verhaftung vorangegangen. Sie habe selbstredend keine Zeit gehabt, die

notwendigen Vorkehrungen für ihre Hündin einzuleiten. Sodann sei das

vorliegende Verfahren kein Tribunal über ihre Lebensweise und -umstände. Selbst

wenn man ihr die genannten zwei Vorfälle zum Vorwurf machen wollte, würde es an

der Verhältnismässigkeit für den massiven Eingriff in Form eines

Tierhalteverbots fehlen.

5.3

Wie in Erwägung

2.

festgehalten, bedarf es für die tiergerechte Haltung eines Tieres und

insbesondere eines Hundes nebst einer gewissen Infrastruktur einer konstanten Betreuung,

welche bei Bedarf auch ein unverzügliches Handeln gewährleistet. Dies muss auch

in Ausnahmesituationen aufseiten des Halters oder der Halterin sichergestellt

sein. Ist der Tierhalter oder die Tierhalterin mit schwierigen Lebensumständen

konfrontiert, die eine konstante persönliche Betreuung des Tieres erschweren

oder verunmöglichen, hat er oder sie für einen geeigneten Ersatz besorgt zu

sein, der in solchen Ausnahmesituationen einspringt und die Betreuungsfunktion

im ausgeführten Sinn vollumfänglich übernimmt.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die

Verantwortung für den Vorfall vom 2. September 2008 auf eine nicht

bekannte Drittperson abzuschieben, welche den Hund im parkierten Auto an der

prallen Sonne eingesperrt hinterlassen habe. Unabhängig davon, wie der Hund

letztlich in das Auto gelangt war, hat sich die Beschwerdeführerin aber in den

folgenden Wochen weder bei der Polizei noch einer anderen Amtsstelle nach dem

Verbleib von C erkundigt, was naheliegend gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin

macht denn auch keinerlei Angaben dazu, ob und wie sie nach C gesucht habe. Es

ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Verhalten der Beschwerdeführerin

eine fehlende Beziehung und Verantwortung gegenüber dem Tier gesehen hat.

Sodann geht die Beschwerdeführerin nicht darauf ein, dass C

am 21. Dezember 2008 zitternd, an Durchfall und Erbrechen leidend, bei

einem Haus an der D-Strasse angebunden gewesen sei. Im Schreiben aus der

Untersuchungshaft vom 18. Februar 2009 hatte die Beschwerdeführerin

gegenüber dem Veterinäramt diesbezüglich noch festgehalten, der damalige

desolate Zustand der Hündin sei darauf zurückzuführen, dass ihr das Tier ein

paar Tage zuvor so vom Tierheim übergeben worden sei. Zu Recht hat die Vor­instanz

diese Erklärung als unglaubhaft gewürdigt. Es ist vielmehr davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin nach der Rückgabe der Hündin am 17. Dezember

2008.

mit der Betreuung und Pflege derselben überfordert war.

Auch die am 9. Januar 2009 erfolgte Verhaftung vermag

die Beschwerdeführerin nicht von der Verantwortung dafür zu entlasten, dass C

am 12. Januar 2009 streunend, ausgehungert und in schlechtem Zustand beim

Hauptbahnhof aufgegriffen werden musste. Sofern die Beschwerdeführerin zum

Ausdruck bringen möchte, die Verantwortung für das Herumstreunen Cs liege wegen

der Verhaftung bei der Behörde, verkennt sie, dass es an ihr gewesen wäre mitzuteilen,

es müsse noch für die Hündin gesorgt werden. Gemäss dem erwähnten Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2009 war C ausserdem am Tag der

Verhaftung in der Obhut eines "Freundes", dem die Beschwerdeführerin

das Tier anvertraut hatte und wofür sie allein die Verantwortung trug. Der

Betreffende äusserte sich seinerseits dahingehend, die Beschwerdeführerin nur

flüchtig gekannt zu haben. Der Hund sei ihm dann davongelaufen.

Es zeigt sich somit, dass die Beschwerdeführerin nicht in

der Lage war, für C nach deren Rückgabe am 17. Dezember 2008 zu sorgen und

ein geeignetes, auch in speziellen Situationen greifendes Betreuungsnetz aufzubauen.

Gerade angesichts des Alters und der gesundheitlichen Situation des Tieres wäre

dies umso wichtiger gewesen.

Die genannten Vorfälle lassen sich in keiner Weise

verharmlosen und sind auch nicht dadurch wettzumachen, dass die

Beschwerdeführerin zuvor jahrelang gut für C gesorgt habe. Bezüglich der Frage

des ausgesprochenen Tierhalteverbots ist allein massgebend, dass sie zuletzt

die Verantwortung für das Tier nicht mehr wahrgenommen hat.

Zusammenfassend erweist sich die Schlussfolgerung der

Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin eine tiergerechte Tierhaltung nicht

mehr zu gewährleisten vermag, als zutreffend und es kann auf die ausführlichen

Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch die

vorinstanzlichen Argumente pauschal, ohne sich weiter mit der Frage

auseinanderzusetzen, inwieweit sie in der Lage sein soll, eine artgerechte

Tierhaltung zu gewährleisten.

5.4

Die

Beschwerdeführerin erachtet das verhängte unbefristete Tierhalteverbot als unverhältnismässig.

In der Tat handelt es sich dabei um die schärfste Massnahme, welche zudem nicht

allein das Halten eines Hundes, sondern auch anderer Tiere betrifft. Nachdem

aber die Beschwerdeführerin trotz des Vorfalls vom 2. September 2008 das

beschlagnahmte Tier zurückbekommen hatte, hätte ihr umso mehr bewusst sein

müssen, dass sie umgehend und auch bei schwierigen Lebensumständen für eine

tiergerechte Betreuung hätte besorgt sein müssen, wozu sie aber offensichtlich

nicht in der Lage war und was auch in Bezug auf das Halten eines anderen Tiers

angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin führt denn auch in keiner Weise

aus, inwieweit sich dies mittlerweile geändert haben soll bzw. sie einen Hund

oder ein anderes Tier tiergerecht zu halten vermöchte. Insbesondere angesichts

des Umstands, dass bei tatsächlichen Änderungen der massgebenden Sachumstände

eine Dauerverfügung wie ein Tierhalteverbot jederzeit wiedererwogen bzw.

angepasst oder aufgehoben werden kann, erweist sich aufgrund der aktuell

bekannten Umstände die Aufrechterhaltung des ausgesprochenen Tierhalteverbots

als nicht rechtsverletzend. Es steht der Beschwerdeführerin frei, bei einer

veränderten Sachlage die Anpassung des Tierhalteverbots zu beantragen (vgl.

VGr, 5. Dezember 2002, VB.2002.00233, E. 2a mit Hinweisen, nicht im

Internet publiziert).

5.5

Zusammengefasst

ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf das beanstandete unbefristete

Tierhalteverbot abzuweisen ist.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge offensichtlicher

Mittellosigkeit. Auch könne angesichts der langen Verfahrensdauer und der

intensiven Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung von einer

Aussichtslosigkeit keine Rede sein.

6.2

Gemäss § 16

VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der

Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der

Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

6.3

Es trifft

zu, dass die Beschwerdeführerin weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren

ihre Mittellosigkeit belegt hat, wie dies die Gesundheitsdirektion ausgeführt

hat. Aufgrund der speziellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin – derzeit

hält sie sich im Gefängnis auf – kann dennoch von deren Mittellosigkeit

ausgegangen werden. Allerdings waren aufgrund der desolaten Umstände, unter

welchen C polizeilich aufgegriffen werden musste, sowohl der Rekurs als auch die

Beschwerde von vornherein aussichtslos, insbesondere auch, weil die Beschwerdeführerin

die ihr nach der Rückgabe der Hündin am 17. Dezember 2008 neu gewährte

Chance nicht wahrzunehmen vermochte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung vollumfänglich

abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Aus

denselben Gründen ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren

abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des

Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr

weder für das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

wird abgewiesen;

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…