VB.2011.00451
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00451
6. Oktober 2011Deutsch21 min
(URT.2011.13645)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00451
Urteil
der 3. Kammer
vom 6. Oktober 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Hundehaltung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1977, war Halterin einer im November 1994
geborenen Husky-Mischlingshündin namens C. Am 2. September 2008 wurde C
von der Stadtpolizei Zürich aus einem parkierten Auto, welches an der prallen
Sonne stand, befreit und in ein Tierheim gebracht. Vorladungen vom 4. und 12. September
2008 sowie vom 28. November 2008, mit welchen A gebeten worden war, sich
bei der Wache zu melden, blieben erfolglos. Am 28. November 2008 meldete
sich A aber beim Kantonalen Veterinäramt und verlangte C zurück, was sie mit
Schreiben vom 12. Dezember 2008 gegenüber dem Veterinäramt bekräftigte. Am
15. Dezember 2008 fand eine polizeiliche Befragung statt, wobei A bezüglich
des Vorfalls vom 2. September 2008 hauptsächlich festhielt, damit nichts
zu tun gehabt zu haben. Am 17. Dezember 2008 verfügte das Veterinäramt die
Rückgabe von C an A.
B.
Am 23. Dezember 2008 ging bei der Stadtpolizei
Zürich die Meldung einer Drittperson ein, wonach am 21. Dezember 2008 bei
einem Haus an der D-Strasse ein Husky angebunden gewesen sei. Das Tier habe
Durchfall gehabt und sich erbrochen sowie am ganzen Körper gezittert. Die
Drittperson habe die Halterin darauf angesprochen und diese habe gesagt, dass
sie den Hund vom Veterinäramt so zurückbekommen habe. Die Stadtpolizei
vermerkte im Journaleintrag, dass es sich aufgrund der geschilderten Umstände
um C handeln müsse. Am 30. Dezember 2008 hielt die Drittperson den Vorfall
vom 21. Dezember 2008 zuhanden des Veterinäramts schriftlich fest.
C.
Am 12. Januar 2009 wurde die streunende C von der
Stadtpolizei Zürich im Hauptbahnhof beim Gleis 01 in einem schlechten Zustand
aufgegriffen. Zu jenem Zeitpunkt befand sich A in Untersuchungshaft und konnte
nicht kontaktiert werden. Am 2. Februar 2009 verfügte das Veterinäramt die
vorsorgliche Beschlagnahmung und Unterbringung von C an einem geeigneten Ort
auf Kosten von A. Diese wurde am 3. März 2009 polizeilich befragt. Mit
Verfügung des Veterinäramts vom 5. März 2009 wurde C definitiv beschlagnahmt.
Ausserdem wurde gegenüber A unter Auferlegung der Verfahrenskosten per sofort
ein unbefristetes Tierhalteverbot ausgesprochen.
Erwägungen
II.
A.
Gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 5. März
2009.
reichte die nunmehr anwaltlich vertretene A Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein und beantragte in der Hauptsache
die Aufhebung der definitiven Beschlagnahmung Cs sowie des ausgesprochenen
unbefristeten Tierhalteverbots, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.
Ausserdem stellte sie ein Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen
Verfahrensführung. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs am 9. Juni
2011.
vollumfänglich (inklusive Eventualbegehren) ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war.
B.
Am 3. Juli 2009 hatte die Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. September 2008
(Belassen von C im parkierten Fahrzeug ohne Beschattung) die Untersuchung gegen
A wegen vorsätzlicher Tierquälerei eingestellt und die Akten an das
Stadtrichteramt zur Untersuchung und allfälliger Ahndung von Übertretungstatbeständen
überwiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte erwogen, sofern – wie von A behauptet
– eine Drittperson für die fragliche Hundehaltung die (strafrechtliche) Verantwortung
zu übernehmen hätte, wäre die Untersuchung gegen A mangels strafbaren Verhaltens
einzustellen. Sofern es sich aber bei deren Aussagen bloss um Schutzbehauptungen
handeln sollte, wäre zu klären, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt
habe. Da sie damals massiv Kokain konsumiert und sich meistens im
Langstrassen-Drogenmilieu aufgehalten habe, wäre davon auszugehen, dass sie im
Stress der Drogenbeschaffung und im Zuge des Drogenkonsums das parkierte Fahrzeug
und den Hund vergessen habe und/oder dem Wetter respektive den gegen Mittag
ansteigenden Temperaturen nicht mehr die nötige Beachtung geschenkt habe. Diesfalls
liesse sich ein (eventual-)vorsätzliches Handeln nicht rechtsgenügend erhärten
bzw. es würde "nur" ein Übertretungstatbestand infrage kommen.
Am 4. September 2009 wurde C wegen ihres
altersbedingten schlechten Zustands eingeschläfert.
Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2011
bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Zürich A mit Fr. 100.- wegen
fahrlässigen Nichtmeldens einer Namens- oder Adressänderung des Halters eines
Hundes bei der zentralen Datenbank ANIS. Das Statthalteramt hielt fest, weitere
Übertretungen könnten A nicht nachgewiesen werden.
III.
Am 18. Juli 2011 (Poststempel vom 15. Juli
2011) ging beim Verwaltungsgericht innert Frist eine Beschwerde von A gegen die
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 9. Juni 2011 ein. Sie beantragte
die Aufhebung des ausgesprochenen Tierhalteverbots, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse sowohl für die vorangegangenen
Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren, eventuell seien ihr die unentgeltliche
Verfahrensführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, auch
für das Rekursverfahren, zu bestellen. Das Veterinäramt beantragte am 15. August 2011
die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin,
ebenso die Gesundheitsdirektion mit Eingabe vom 8. September 2011.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich einzutreten.
1.2
Vor
Vorinstanz hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eventuell die Bewilligung
der unentgeltlichen Verfahrensführung beantragt, nicht aber die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Ergänzend ersucht sie nun auch für das Rekursverfahren
um "Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters". Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann aber nur sein, was auch Gegenstand der
vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen, weshalb insoweit auf das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands auch für das Rekursverfahren nicht einzutreten ist (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3).
1.3
Die
Beschwerdeführerin weist mehrfach auf die lange Verfahrensdauer vor Vorinstanz
hin, was aber keine förmliche Rechtsverzögerungsbeschwerde darstellt. Eine
solche müsste denn auch erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen
Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach Erlass des Entscheids
erhoben werden, ist in der Regel mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten (VGr, 25. August 2011, VB.2011.00217 [zur Internetpublikation
vorgesehen], E. 2.3; Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 19–28 N. 51, vgl. § 63
N. 3). Zudem hatte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz subeventuell um
Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils
ersucht. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Widerhandlung
gegen das Tierschutzgesetz etc. erging zwar bereits am 3. Juli 2009,
der Strafbefehl des Statthalteramts aber erst am 21. Februar 2011. Der
Rekursentscheid datiert vom 9. Juni 2011, was unter den gegebenen
Umständen kaum als rechtsverzögernd zu qualifizieren gewesen wäre.
2.
2.1
Nach Art. 4
Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. April 2005 (TSchG) hat, wer mit
Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen
und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlergehen zu sorgen.
Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten.
Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist
verboten. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen,
ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit
sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere
sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört
und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege
müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und
Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen
und Klimabereichen versehen sein. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn
sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie,
Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3
Abs. 1−3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]).
Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu
versorgen (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 TSchV). Die Tierhalterin oder
der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so
oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an Einrichtungen, die das
Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen
zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll
Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1
TSchV).
2.2
Hunde
müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit
anderen Hunden haben (Art. 70 Abs. 1 TSchV). Sie müssen täglich im
Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Können sie nicht
ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1
und 2 TSchV). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen
müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die
Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten (Art. 73 Abs. 1 TSchV).
2.3
Die
zuständige Behörde kann das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer
Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse
oder gegen Verfügungen bestraft worden sind oder die aus anderen Gründen
unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (Art. 23 Abs. 1 lit. a
und b TSchG). Ebenso sieht § 11 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni
1991.
(KTSchG) die Möglichkeit eines Tierhalteverbots vor, wenn nicht anders
Abhilfe geschaffen werden kann oder die Schwere des Verstosses gegen die
Tierschutzgesetzgebung dies rechtfertigt. Auch im Massnahmenkatalog nach § 18
Abs. 1 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) ist im Hinblick auf
die Gewährung der Sicherheit von Mensch und Tier ein Hundehalteverbot (lit. l)
aufgeführt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz die Strafakten nicht beigezogen
habe, und offeriert diese erneut als Beweismittel.
Aufgabe der anordnenden Behörde ist es, nach
pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche Beweismittel für das
Beweisergebnis erheblich und zur Erhärtung der behaupteten Tatsache wesentlich
sind. Dabei verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum;
massgebend ist, ob das betreffende Beweismittel den Entscheid der Behörde zu beeinflussen
vermag. Weitere Beweiserhebungen sind abzulehnen, sobald der massgebende
Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder die anordnende Behörde den
Sachverhalt gestützt auf die eigene Sachkunde ausreichend zu würdigen vermag
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 34 mit Hinweisen). Dies fliesst aus dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der im Rekursverfahren und im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren voll verwirklicht ist (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19−28 N. 78).
3.2
Das
Vorfinden von C im parkierten Wagen der Beschwerdeführerin am 8. September
2008.
und im Hauptbahnhof am 9. Januar 2009 zog mangels Nachweises eines
strafrechtlich relevanten Verhaltens keine strafrechtlichen Konsequenzen für
die Beschwerdeführerin nach sich. Dies ist nicht weiter infrage zu stellen,
weshalb auf den Beizug der Akten aus den Strafverfahren verzichtet werden kann.
Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Akten nicht
beigezogen hat.
4.
4.1
Die
Vorinstanz verwies unter anderem auf die unsteten Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin.
Erst auf mehrmalige Aufforderung hin habe sie Auskunft zur Wohnadresse gegeben
und mit der Liegenschaft E-Gasse 02 in Zürich ausserdem ein "Problemhaus"
benannt, deren Mieterschaft im Drogenmilieu vermutet worden sei. Jenen Mietern
sei per Ende Oktober 2010 gekündigt worden. Die am 18. Januar 2011
mitgeteilte Wohnadresse an der E-Gasse sei zudem eindeutig wahrheitswidrig
gewesen. Beim Personalamt der Stadt Zürich sei die Beschwerdeführerin nämlich
durch den Vermieter per 30. September 2010 als weggezogen gemeldet worden.
Ihre Aussage, wonach die Briefkästen an der E-Gasse wegen Umbauarbeiten
zeitweise nicht beschriftet und durch Rowdys regelmässig traktiert worden
seien, weshalb sie als Zustelladresse "c/o F, G-Weg 03, 04 H" erklärt
habe, erscheine als reine Schutzbehauptung und sei unglaubwürdig. Im Übertretungsstrafverfahren
vor dem Statthalter sei sodann die Zustelladresse "c/o Sozialsekretariat I"
aufgeführt worden. Die Angabe unterschiedlicher Adressverhältnisse innert
kürzester Zeit zeige unmissverständlich auf, dass die Beschwerdeführerin nach
wie vor nicht über geordnete Wohnverhältnisse verfüge.
4.2
Die
Beschwerdeführerin führt aus, scheinbar habe die Gesundheitsdirektion Abklärungen
zum "angeblichen Problemhaus" getätigt, ihr aber bezüglich dieser
Abklärungen nie das rechtliche Gehör gewährt. Es verhalte sich so, dass der
Vermieter die Liegenschaft E-Gasse 02 habe sanieren wollen und einfach ohne
vorausgehende Kündigung die Schlösser zu den Mietwohnungen ausgewechselt habe.
Sie, die Beschwerdeführerin, sei an die Schlichtungsbehörde gelangt und habe
gegen den Vermieter Strafanzeige erhoben. Die Geschichte habe dann in einem
Vergleich geendet. Es könne daher nicht von "eindeutig wahrheitswidrigen
Angaben" oder einer Schutzbehauptung gesprochen werden. Ihre Vorbringen
betreffend fehlende Beschriftungen der Briefkästen würden vielmehr bestätigt. Zutreffend
sei lediglich, dass sie heute nicht mehr dort wohne, da sie eine Gefängnisstrafe
habe antreten müssen. Entsprechend gehe die Schlussfolgerung fehl, ihre Wohn-
und Lebenssituation sei immer noch nicht gefestigt.
4.3
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des fairen Verfahrens von Art. 29
Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK beinhaltet das Recht der
Parteien, von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme
Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, sofern sie dies für
erforderlich halten (BGE 133 I 100 E. 4.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin erhielt im Rekursverfahren keine
Kenntnis über die von der Vorinstanz angestellten Recherchen betreffend die
Wohnsituation, insbesondere nicht über die telefonische Auskunft des
Personenmeldeamts der Stadt Zürich vom 4. Februar 2011, was eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Gemäss der Rechtsprechung kann aber
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE
133.
I 201 E. 2.2).
Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin keine Rückweisung.
Eine solche käme ausserdem einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu
unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, weshalb darauf zu verzichten ist.
Dies führt aber dazu, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob die
Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine
tiergerechte Haltung erfüllen, ausnahmsweise auch Ermessensfragen zu beurteilen
hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11).
4.4
Gestützt
auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann die Beschwerdeführerin zwar
für die frühere unklare Adresssituation an der E-Gasse 02 nicht verantwortlich
gemacht werden. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass sie selber gegenüber
den Behörden widersprüchliche Angaben zu ihren Wohnverhältnissen hinsichtlich
des Zeitraums um Ende 2008 gemacht hat. Im Schreiben vom 12. Dezember 2008
an das Veterinäramt hatte sie ausgeführt, C werde bei F in H leben. Anlässlich
der polizeilichen Befragung vom 15. Dezember 2008 gab sie die J-Strasse 53
in I als ihre Wohnadresse an, während sie in der Rekurseingabe vom 9. April
2009.
ausführte, ihre Wohnung in I sei am 12. Dezember 2008
zwangsgeräumt worden. Sodann lebte sie vorübergehend an der E-Gasse 02 in
Zürich. Es ist daher korrekt, wenn die Vorinstanz von unsteten Wohnverhältnissen
sowie labilen Lebensumständen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Entsprechend
hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 12. Mai 2005 desolate,
zweifelhafte Wohnverhältnisse und das Suchtverhalten einer Hundehalterin im Zusammenhang
mit der Aufrechterhaltung eines Hundehalteverbots mitberücksichtigt
(VB.2005.00147, E. 3.3.1/3.3.2). Angaben bezüglich einer für eine tiergerechte
Haltung geeigneten Wohn- bzw. Infrastruktur für die Zeit nach dem Gefängnisaufenthalt
der Beschwerdeführerin fehlen denn auch nach wie vor.
Im Folgenden ist auf die übrigen der Beschwerdeführerin
vorgeworfenen Punkte einzugehen.
5.
5.1
Das
Veterinäramt hatte erwogen, die Hündin sei schon einmal am 17. Dezember 2008
der Beschwerdeführerin zurückgegeben worden, obwohl das Tier am 2. September
2008.
unter tierschutzwidrigen Umständen in einem Fahrzeug vorgefunden worden
sei und die Beschwerdeführerin erst drei Monate später Erkundigungen nach dem
Hund getätigt habe. Dies und weitere polizeilich rapportierte Beobachtungen,
welche auf eine nicht tierschutzkonforme Betreuung schliessen liessen,
begründeten grosse Zweifel an einer künftig korrekten und tiergerechten Haltung
des Hundes respektive generell eines Hundes wie auch anderer Tiere unter der
Verantwortung der Beschwerdeführerin.
Die Gesundheitsdirektion teilte die Auffassung des
Veterinäramts und wies ihrerseits auf die nach der Rückgabe des Hundes am 17. Dezember
2008.
beobachteten Vorfälle hin, wonach C am 23. Dezember 2008 von einer
Drittperson an der D-Strasse angebunden, an Durchfall und Erbrechen leidend,
gesichtet worden sei. Weiter sei C am 12./13. Januar 2009 in massiv
verschmutztem und abgemagertem Zustand beim Hauptbahnhof gefunden worden. Die
Vorfälle hätten eine nicht tierschutzkonforme Betreuung des Tieres an den Tag
gelegt, und die Beschwerdeführerin habe wiederholt die elementarsten Anforderungen
an eine tiergerechte Haltung kläglich missachtet. Dass sie ihren Hund anderen
Personen zur vorübergehenden Betreuung überlassen habe, entlaste sie nicht. Aus
tierschutzrechtlichen Gründen sei ihre Unfähigkeit, ihren Hund in Obhut von
Personen zu geben, die eine tiergerechte Haltung gewährleisten könnten, aber
auch die Tatsache, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, für ihren
Lebensunterhalt und denjenigen ihres Hundes zu sorgen, entscheidend.
5.2
Die
Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie "aus anderen Gründen" im Sinn
von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG unfähig sein soll, ein Tier zu
halten. Allein aus dem Umstand, dass jemand drogensüchtig sei, könne nicht auf
die objektive Unfähigkeit geschlossen werden, zumal sie den Hund zwölf Jahre
lang trotz Drogensucht ohne jegliche Beanstandungen gehalten und für dessen
Lebensunterhalt gesorgt habe. Der Vorfall vom 2. September 2008, als der
Hund im parkierten Fahrzeug aufgefunden worden sei, sei nicht ihr anzulasten. Sodann
habe sie sich erst am 28. November 2008 um ihre Hündin bemühen können, da
sie vorher um den Verbleib der Hündin und des Fahrzeugs nichts gewusst habe.
Dem zweiten Vorfall, als der Hund am Hauptbahnhof gefunden worden sei, sei ihre
Verhaftung vorangegangen. Sie habe selbstredend keine Zeit gehabt, die
notwendigen Vorkehrungen für ihre Hündin einzuleiten. Sodann sei das
vorliegende Verfahren kein Tribunal über ihre Lebensweise und -umstände. Selbst
wenn man ihr die genannten zwei Vorfälle zum Vorwurf machen wollte, würde es an
der Verhältnismässigkeit für den massiven Eingriff in Form eines
Tierhalteverbots fehlen.
5.3
Wie in Erwägung
2.
festgehalten, bedarf es für die tiergerechte Haltung eines Tieres und
insbesondere eines Hundes nebst einer gewissen Infrastruktur einer konstanten Betreuung,
welche bei Bedarf auch ein unverzügliches Handeln gewährleistet. Dies muss auch
in Ausnahmesituationen aufseiten des Halters oder der Halterin sichergestellt
sein. Ist der Tierhalter oder die Tierhalterin mit schwierigen Lebensumständen
konfrontiert, die eine konstante persönliche Betreuung des Tieres erschweren
oder verunmöglichen, hat er oder sie für einen geeigneten Ersatz besorgt zu
sein, der in solchen Ausnahmesituationen einspringt und die Betreuungsfunktion
im ausgeführten Sinn vollumfänglich übernimmt.
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die
Verantwortung für den Vorfall vom 2. September 2008 auf eine nicht
bekannte Drittperson abzuschieben, welche den Hund im parkierten Auto an der
prallen Sonne eingesperrt hinterlassen habe. Unabhängig davon, wie der Hund
letztlich in das Auto gelangt war, hat sich die Beschwerdeführerin aber in den
folgenden Wochen weder bei der Polizei noch einer anderen Amtsstelle nach dem
Verbleib von C erkundigt, was naheliegend gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin
macht denn auch keinerlei Angaben dazu, ob und wie sie nach C gesucht habe. Es
ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Verhalten der Beschwerdeführerin
eine fehlende Beziehung und Verantwortung gegenüber dem Tier gesehen hat.
Sodann geht die Beschwerdeführerin nicht darauf ein, dass C
am 21. Dezember 2008 zitternd, an Durchfall und Erbrechen leidend, bei
einem Haus an der D-Strasse angebunden gewesen sei. Im Schreiben aus der
Untersuchungshaft vom 18. Februar 2009 hatte die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Veterinäramt diesbezüglich noch festgehalten, der damalige
desolate Zustand der Hündin sei darauf zurückzuführen, dass ihr das Tier ein
paar Tage zuvor so vom Tierheim übergeben worden sei. Zu Recht hat die Vorinstanz
diese Erklärung als unglaubhaft gewürdigt. Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin nach der Rückgabe der Hündin am 17. Dezember
2008.
mit der Betreuung und Pflege derselben überfordert war.
Auch die am 9. Januar 2009 erfolgte Verhaftung vermag
die Beschwerdeführerin nicht von der Verantwortung dafür zu entlasten, dass C
am 12. Januar 2009 streunend, ausgehungert und in schlechtem Zustand beim
Hauptbahnhof aufgegriffen werden musste. Sofern die Beschwerdeführerin zum
Ausdruck bringen möchte, die Verantwortung für das Herumstreunen Cs liege wegen
der Verhaftung bei der Behörde, verkennt sie, dass es an ihr gewesen wäre mitzuteilen,
es müsse noch für die Hündin gesorgt werden. Gemäss dem erwähnten Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2009 war C ausserdem am Tag der
Verhaftung in der Obhut eines "Freundes", dem die Beschwerdeführerin
das Tier anvertraut hatte und wofür sie allein die Verantwortung trug. Der
Betreffende äusserte sich seinerseits dahingehend, die Beschwerdeführerin nur
flüchtig gekannt zu haben. Der Hund sei ihm dann davongelaufen.
Es zeigt sich somit, dass die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage war, für C nach deren Rückgabe am 17. Dezember 2008 zu sorgen und
ein geeignetes, auch in speziellen Situationen greifendes Betreuungsnetz aufzubauen.
Gerade angesichts des Alters und der gesundheitlichen Situation des Tieres wäre
dies umso wichtiger gewesen.
Die genannten Vorfälle lassen sich in keiner Weise
verharmlosen und sind auch nicht dadurch wettzumachen, dass die
Beschwerdeführerin zuvor jahrelang gut für C gesorgt habe. Bezüglich der Frage
des ausgesprochenen Tierhalteverbots ist allein massgebend, dass sie zuletzt
die Verantwortung für das Tier nicht mehr wahrgenommen hat.
Zusammenfassend erweist sich die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin eine tiergerechte Tierhaltung nicht
mehr zu gewährleisten vermag, als zutreffend und es kann auf die ausführlichen
Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch die
vorinstanzlichen Argumente pauschal, ohne sich weiter mit der Frage
auseinanderzusetzen, inwieweit sie in der Lage sein soll, eine artgerechte
Tierhaltung zu gewährleisten.
5.4
Die
Beschwerdeführerin erachtet das verhängte unbefristete Tierhalteverbot als unverhältnismässig.
In der Tat handelt es sich dabei um die schärfste Massnahme, welche zudem nicht
allein das Halten eines Hundes, sondern auch anderer Tiere betrifft. Nachdem
aber die Beschwerdeführerin trotz des Vorfalls vom 2. September 2008 das
beschlagnahmte Tier zurückbekommen hatte, hätte ihr umso mehr bewusst sein
müssen, dass sie umgehend und auch bei schwierigen Lebensumständen für eine
tiergerechte Betreuung hätte besorgt sein müssen, wozu sie aber offensichtlich
nicht in der Lage war und was auch in Bezug auf das Halten eines anderen Tiers
angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin führt denn auch in keiner Weise
aus, inwieweit sich dies mittlerweile geändert haben soll bzw. sie einen Hund
oder ein anderes Tier tiergerecht zu halten vermöchte. Insbesondere angesichts
des Umstands, dass bei tatsächlichen Änderungen der massgebenden Sachumstände
eine Dauerverfügung wie ein Tierhalteverbot jederzeit wiedererwogen bzw.
angepasst oder aufgehoben werden kann, erweist sich aufgrund der aktuell
bekannten Umstände die Aufrechterhaltung des ausgesprochenen Tierhalteverbots
als nicht rechtsverletzend. Es steht der Beschwerdeführerin frei, bei einer
veränderten Sachlage die Anpassung des Tierhalteverbots zu beantragen (vgl.
VGr, 5. Dezember 2002, VB.2002.00233, E. 2a mit Hinweisen, nicht im
Internet publiziert).
5.5
Zusammengefasst
ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf das beanstandete unbefristete
Tierhalteverbot abzuweisen ist.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zufolge offensichtlicher
Mittellosigkeit. Auch könne angesichts der langen Verfahrensdauer und der
intensiven Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung von einer
Aussichtslosigkeit keine Rede sein.
6.2
Gemäss § 16
VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die
nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der
Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der
Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).
6.3
Es trifft
zu, dass die Beschwerdeführerin weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren
ihre Mittellosigkeit belegt hat, wie dies die Gesundheitsdirektion ausgeführt
hat. Aufgrund der speziellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin – derzeit
hält sie sich im Gefängnis auf – kann dennoch von deren Mittellosigkeit
ausgegangen werden. Allerdings waren aufgrund der desolaten Umstände, unter
welchen C polizeilich aufgegriffen werden musste, sowohl der Rekurs als auch die
Beschwerde von vornherein aussichtslos, insbesondere auch, weil die Beschwerdeführerin
die ihr nach der Rückgabe der Hündin am 17. Dezember 2008 neu gewährte
Chance nicht wahrzunehmen vermochte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung vollumfänglich
abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. Aus
denselben Gründen ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren
abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr
weder für das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
wird abgewiesen;
und erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…