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Entscheid

VB.2011.00455

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00455

1. März 2012Deutsch22 min

(URT.2012.14065)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid hervorgeht, erwies sich der

Rekurs als unbegründet. Auch wenn in Dispositiv-Ziffer II eine Anpassung

erfolgte (Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. März

2005 anstelle der Klage vom 29. April 2004), so läge darin lediglich ein

marginales, nicht aber überwiegendes Obsiegen der Beschwerdeführerin (dazu auch

vorn E. 1.2), was die Beschwerdeführerin nicht von der Leistung einer

Parteientschädigung entheben würde. § 17 Abs. 2 VRG setzt ein

überwiegendes Unterliegen voraus und legt zudem die Bedingungen fest, unter

denen eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 17 N. 5 und 31). Tatsächlich erwies sich der Rekurs der Beschwerdeführerin

als unbegründet und grenzte an Mutwilligkeit, nachdem längst feststeht, dass

zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wurde, der

die von der Beschwerdeführerin bis heute nur teilweise erfüllten Pflichten

enthält. Angesichts der umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ändert

der Umfang des angefochtenen Entscheids (17 Seiten) daran nichts. Auch insofern

ist daher die Beschwerde abzuweisen.

7.

Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Verfahren.

Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erweist sich als haltlos, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine Parteientschädigung

gefordert. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr

bald 25 Jahren die ihr auferlegte Fertigstellung der I-Strasse und deren

Übertragung ins Eigentum der Gemeinde C im Rahmen einer Vielzahl von Verfahren

blockierte, ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde auf anwaltliche Hilfe

zurückgriff, geht doch ein solches Verfahren über das hinaus, wofür auch

leistungsfähigere Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet sind. Entsprechend

ist die Parteientschädigung zu bemessen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 6'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an…