VB.2011.00461
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00461
27. Oktober 2011Deutsch15 min
(URT.2011.13685)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00461
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Oktober 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Anfang 2004 trennten sich nach neun Ehejahren die 1957
geborene A und der 1938 geborene C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2004
ordnete der Eheschutzrichter unter anderem an, dass der Ehemann der Ehefrau von
April bis September 2004 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 290.- zu
entrichten habe. Diesen Anspruch trat sie am 13. Dezember 2004 an die
Sozialen Dienste der Stadt Zürich ab – allerdings erst per November 2004 bzw.
auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Unterhaltszahlungspflicht hin.
B.
Von April 2004 bis März 2008 wurde A von der Stadt
Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Unter Anrechnung eines monatlichen
Einkommens aus der AHV-Ehegattenrente wurden ihr monatlich Fr. 1'856.40
bzw. insgesamt rund Fr. 89'000.- überwiesen.
C.
Mit Urteil des Bezirksgerichts D
vom 16. Januar 2008 wurde das Scheidungsverfahren abgeschlossen. Im Rahmen
dieses Urteils genehmigte das Gericht eine von den Eheleuten vereinbarte
Nebenfolgenkonvention, gemäss der C A eine güterrechtliche Ausgleichszahlung
von Fr. 69'400.- zu erstatten hatte und C dazu verpflichtet wurde, A für
die Dauer von 31 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen
nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'600.- pro Monat zu
entrichten.
D.
Am 12. Juni 2008 verpflichtete die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich A, den
Sozialen Diensten Zürich den Betrag von Fr. 69'400.- zurückzuerstatten,
den ihr C Anfang April 2008 vereinbarungsgemäss bezahlt hatte. Zur Begründung
hielt die Einzelfallkommission fest, dass C diese Zahlung geleistet habe, weil
er A während der Zeit ihrer Fürsorgeabhängigkeit keine Unterhaltsbeiträge entrichtet
habe.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der Einzelfallkommission
erhob A Einsprache und machte geltend, die im April 2008 erfolgte Zahlung von
Fr. 69'400.- stelle keinen Ersatz für entgangene Unterhaltszahlungen dar,
sondern bezwecke die Deckung ihrer notwendigen Auslagen im Zusammenhang mit dem
Scheidungsverfahren. Am 27. Januar 2010 gewährte ihr die Einspracheinstanz
und Geschäftsprüfungskommission eine Frist, um Belege für die von ihr geltend
gemachten Verpflichtungen zu erbringen. Am 20. April 2010 wurde die Einsprache
insoweit gutgeheissen, als die Rückerstattungssumme um einen
Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- reduziert und auf Fr. 65'400.-
festgesetzt wurde.
III.
Den von A gegen den Einspracheentscheid
erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Zürich am 16. Juni 2011 insoweit
gut, als er Anwaltskosten von Fr. 5'306.70 anrechnete, die A für das
Scheidungsverfahren aufgewendet hatte, und den Rückerstattungsbetrag auf
Fr. 60'093.30 reduzierte.
IV.
Am 19. Juli 2011 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats
Zürich vom 16. Juni 2011 sei aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.
Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe
vom 27. Juli 2011 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am
4.
August 2011 Beschwerdeabweisung und verwies zur Begründung auf die
vorinstanzlichen Entscheide sowie auf ihre Rekursvernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Für das vorliegende
Verfahren ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §
19.
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Angesichts der Höhe des Streitwerts von Fr. 60'093.30 (vgl. Sachverhalt III.) ist
die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Hat eine
um Sozialhilfe ersuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in
erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar
ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz
oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden
(§ 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).
Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1
SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn a) der Hilfeempfänger
rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen
oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne
ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe, b) der Hilfeempfänger aus
Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung
zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in
Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen
Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung
der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint; c) die Voraussetzungen
zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind.
2.2
Finanziell
günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen
vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht
überschritten ist (Kantonales Sozialamt [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Ausgabe April 2007, § 27 SHG S. 3, Ziff. 2.5.3; SKOS-Richtlinie
Kap. E. 3 S. 2). Dieser beträgt derzeit Fr. 25'000.-
(Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2006.
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG]; § 19 Abs. 1 lit. b des Zusatzleistungsgesetzes
vom 7. Februar 1971 [ZLG]).
2.3
Bei einer
auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung
von Sozialhilfeleistungen wird ein Freibetrag von Fr. 4'000.- gewährt
(vgl. SKOS-Richtlinie Kap. E. 2.1 S. 3). Eine Rückforderung ist
grundsätzlich auch dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung im
Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr, 9. Mai 2003, VB.2003.00063,
E. 2.a).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn ihrer Sozialhilfeabhängigkeit
im Jahr 2004 güterrechtliche Ansprüche gegenüber ihrem Ehegatten gehabt, die
damals aber noch nicht realisierbar gewesen seien. Die Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe habe damit von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur
Überbrückung eines Liquiditätsengpasses gehabt. Erst mit der gerichtlichen
Genehmigung der Scheidungsnebenfolgen im Jahr 2008 sei der Betrag von Fr. 69'400.-
realisierbar geworden. Die Beschwerdeführerin sei demnach gestützt auf § 27 Abs. 1
lit. c SHG grundsätzlich rückerstattungspflichtig, wobei der
Rückerstattungsbetrag von Fr. 69'400.- unbestrittenerweise um einen
Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- sowie Anwaltskosten von Fr. 5'306.70
zu reduzieren sei.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zu Unrecht zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
verpflichtet worden. Sie benötige die von ihrem Ex-Ehepartner vereinbarungsgemäss
erstattete Ausgleichszahlung von Fr. 69'400.-, um ihre aufgelaufenen
Schulden zu bezahlen, die sich aufgrund ihrer Anwalts- und Gerichtskosten im
Scheidungsverfahren sowie weiterer Verpflichtungen, die sie aus ihrem
Notbedarfsbetrag nicht habe decken können, angehäuft hätten. Vom
Rückzahlungsbetrag abzuziehen seien die Kosten von zwei Rechtsanwälten für das
Eheschutz- (Fr. 16'000.-) und das Scheidungsverfahren (Fr. 5'000.-), die
sie inzwischen – aufgrund kürzlich erhaltener Abrechnungen – belegen könne. In
Abzug zu bringen seien ferner die Kosten eines weiteren Anwalts im Eheschutzverfahren
(Fr. 4'007.35), obergerichtliche Verfahrenskosten (Fr. 1'440.-), Aufwendungen
für den Lebensunterhalt und die Ausbildung ihrer Tochter (Fr. 21'000.- bzw. Fr. 9'356.-),
Kosten für die Rückzahlung von Darlehen von Kolleginnen (Fr. 9'500.-) sowie
diverse weitere Auslagen (Fr. 2'000.-). Die Bezahlung all dieser hinreichend
belegten Kosten sei erforderlich gewesen, um notwendigen und nützlichen
Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen; ohne Gewährung der
Ausgleichszahlung wäre sie bereits im Oktober 2010 wieder bedürftig geworden.
4.
4.1
Zu prüfen
ist zunächst, welche der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten
vom Rückerstattungsbetrag abzuziehen sind.
4.2
Vor dem
Hintergrund der klaren gesetzlichen Grundlage, die die sozialhilferechtliche
Rückzahlungspflicht einzig vom Zufluss erheblicher Vermögenswerte abhängig
macht (vgl. E. 2.1), kommt eine Reduktion des Rückerstattungsbetrags nur
ausnahmsweise und in begründeten Fällen infrage. Im vorliegenden Fall
rechtfertigen sich Abzüge – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – lediglich
im Zusammenhang mit jenen Aufwendungen der Beschwerdeführerin, die in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eheschutz- und Scheidungsverfahren standen.
Die nachweislich angefallenen Verfahrens- und Anwaltskosten müssen als
eigentliche „Gestehungskosten“ erachtet werden bzw. als Aufwand, der
erforderlich war, um eine für die Beschwerdeführerin finanziell günstige
Regelung zu erwirken und schliesslich ein Ende ihrer Sozialhilfeabhängigkeit
herbeizuführen.
4.3
Vor dem
Hintergrund des in E. 4.2 Gesagten ergibt sich in Bezug auf die vorliegend
geltend gemachten Reduktionsgründe Folgendes:
4.3.1
Soweit die Beschwerdeführerin Zahlungen in Abzug bringen will, die in
keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Eheschutz- und Scheidungsverfahren stehen
(Lebensunterhalts- und Ausbildungskosten der Tochter; Rückzahlung von Darlehen;
weitere Auslagen; vgl. E. 3.2), ist nicht von notwendigen
„Gestehungskosten“ auszugehen, die eine Reduktion des Rückerstattungsbetrags zu
rechtfertigen vermögen (vgl. E. 4.2). Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin
ohnehin nicht zu belegen vermochte, dass die betreffenden Kosten während der
Zeit ihrer Fürsorgeabhängigkeit entstanden sind und von ihr bezahlt wurden
(vgl. die vorinstanzliche Erwägung 4.4.e); daran ändert auch das neu eingereichte
Dokument, das lediglich Schulkosten im Jahr 2010 betrifft, nichts.
4.3.2
Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin nachweislich
bezahlten Mandatskosten von Rechtsanwältin E von Fr. 5'306.70 im
Scheidungsverfahren anfielen und demnach vom Rückerstattungsbetrag abzuziehen
sind.
4.3.3
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe
von Fr. 4'007.35 für Rechtsanwalt F betrifft, ging die Vorinstanz zu Recht
davon aus, dass die in der Anwaltshonorarnote vom 1. März 2004 bezifferten
Kosten den Zeitraum vor der Trennung der Eheleute betreffen und weder belegt
ist, dass die Kosten effektiv im Eheschutzverfahren angefallen sind noch dass
sie tatsächlich durch die Beschwerdeführerin beglichen wurden. Dass die
Vorinstanz von einer entsprechenden Reduktion des Rückerstattungsbetrags absah,
ist demnach nicht zu beanstanden.
4.3.4
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gerichtlichen
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'440.50 durfte die Vorinstanz ohne Weiteres
davon ausgehen, dass aus dem eingereichten obergerichtlichen Inkassobrief vom 2. Juli
2007.
nicht hervorgeht, welche Verfahren die aufgelisteten Kosten betreffen und
durch wen die Schulden beglichen worden sind. Auch diesbezüglich gewährte die
Vorinstanz zu Recht keine Reduktion des Rückerstattungsbetrags.
4.3.5
Was die Mandatskosten von Rechtsanwalt G betrifft, ging die Vorinstanz von
nicht genügend substanziierten Zahlungsnachweisen aus. Im vorliegenden
Verfahren hat die Beschwerdeführerin allerdings eine auf den 5. Juli 2007
datierte Schlussrechnung des Anwalts nachgereicht, in der detaillierte Angaben
zu Honorarguthaben und Barauslagen im Eheschutz- und Scheidungsverfahren
enthalten sind, die während der Zeit vom 23. Februar 2004 bis zum 5. Juli
2007.
anfielen. Nach diesen Angaben betrug das Honorarguthaben im
Eheschutzverfahren Fr. 16'000.- und im Scheidungsverfahren Fr. 5'000.-;
ferner werden in der Schlussrechnung Barauslagen von Fr. 715.40 aufgeführt,
sodass sich der Gesamtbetrag – inklusive Mehrwertsteuer – auf Fr. 23'365.75
beläuft. Dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag vollumfänglich an den Anwalt
überwiesen hat, geht aus der Schlussrechnung allerdings nicht hervor. Belegt
sind nur eine am 16. April 2008 erfolgte Zahlungsüberweisung der
Beschwerdeführerin an Rechtsanwalt G in der Höhe von Fr. 11'000.- sowie die
am Ende der Schlussabrechnung aufgeführten Zahlungen von insgesamt Fr. 5'000.-,
die auf eine Sühnverfahrensvereinbarung aus dem Jahr 2008 zurückgehen. Demnach
ist im Umfang von Fr. 16'000.- von hinreichend erstellten Aufwendungen der
Beschwerdeführerin auszugehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem
Eheschutz- und Scheidungsverfahren standen und deshalb einen Abzug vom
Rückerstattungsbetrag rechtfertigen (vgl. E. 4.2). Soweit die in der
Schlussabrechnung aufgeführten Kosten den Betrag von Fr. 16'000.-
übersteigen, vermochte die Beschwerdeführerin keinen Zahlungsnachweis zu erbringen,
sodass sich diesbezüglich keine weitere Reduktion des Rückerstattungsbetrags
rechtfertigt.
4.4
Zusammenfassend
sind bei der Berechnung der Rückerstattungsschuld Mandatskosten Es von
Fr. 5'306.70 sowie Mandatskosten Gs von Fr. 16'000.- abzuziehen. Die
Ausgleichszahlung von Fr. 69'400.- ist somit um „Gestehungskosten“ in der
Höhe von Fr. 21'306.70 zu vermindern; der Rückerstattungsbetrag beläuft
sich neu auf Fr. 48'093.30.
5.
5.1
Zu prüfen
bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass sich der Rückerstattungsanspruch
auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG stütze bzw. dass der Beschwerdeführerin
ein Vermögensfreibetrag in der Höhe von Fr. 4'000.- zu gewähren sei.
5.2
Fliessen
einem Sozialhilfebezüger erhebliche Vermögenswerte zu, so kommt als Anspruchsgrundlage
für eine Rückforderung bezogener Hilfeleistungen einerseits § 27 Abs. 1 lit. c
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 SHG infrage, andererseits § 27 Abs. 1
lit. b SHG. Nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG richtet sich die
Rückforderung dann, wenn bereits vor dem Vermögensanfall ein – noch
nicht realisierbarer – Anspruch auf den betreffenden Vermögenswert bestand
(Beispiel: Anspruch auf die Erbschaft eines verstorbenen Erblassers). Auf § 27 Abs. 1
lit. b SHG stützt sich der Rückforderungsanspruch hingegen dann, wenn bis
zum Zeitpunkt des Vermögenszuflusses kein Anspruch auf die betreffenden
Vermögenswerte bestand (Beispiel: Anwartschaft auf Erbschaft eines noch nicht
verstorbenen Erblassers). Die Unterscheidung der Anspruchsgrundlage ist
insofern von Bedeutung, als der zu gewährende Vermögensfreibetrag im
Zusammenhang mit Rückforderungen nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG
Fr. 4'000.- beträgt, bei Ansprüchen nach § 27 Abs. 1 lit. b
SHG hingegen Fr. 25'000.- (vgl. oben, E. 2.2 und 2.3). Im
vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob bzw. seit wann die
Beschwerdeführerin Anspruch auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung von
Fr. 69'400.- hatte, die C ihr im April 2008 erstattete.
5.3
Das
Ehegüterrecht sieht vor, dass die Errungenschaft eines Ehegatten während der
Dauer des Güterstands in seinem Eigentum steht und bei Auflösung des
Güterstands mit dem anderen Ehepartner zu teilen ist, wobei jedem Ehegatten die
Hälfte des Vorschlags des anderen zusteht (Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller,
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, 2010, Art. 197
N. 1; vgl. Art. 207 Abs. 1, 210 Abs. 1 und 215 Abs. 1
ZGB). Bis zur Güterstandsauflösung besteht kein Anspruch, sondern nur eine Anwartschaft
auf Vorschlagsbeteiligung, d. h.
eine ungewisse Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb (BGE 127 V 248
E. 4c). Mit der Auflösung des Güterstands wird aus der blossen Anwartschaft
ein konkreter, allerdings dem Betrage nach noch nicht bestimmter Anspruch auf
Vorschlagsbeteiligung (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 204 N. 3).
Der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands wird auf den Tag zurückbezogen, an
dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 1
ZGB).
5.4
In Bezug
auf den vorliegenden Fall steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin vom
Beginn ihrer Fürsorgeabhängigkeit im April 2004 bis zur Einreichung des
Scheidungsbegehrens – die im März 2006 erfolgt sein dürfte – noch keinen
Anspruch, sondern eine blosse Anwartschaft auf die güterrechtliche
Vorschlagsbeteiligung hatte (vgl. E. 5.3). Die Rückerstattungsforderung
der im April 2008 realisierten Vermögenswerte stützt sich für diesen Zeitraum demnach
nicht auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG, sondern auf § 27 Abs. 1
lit. b SHG, sodass ein Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- zu gewähren
ist (vgl. E. 5.2). Der Rückerstattungsbetrag, der sich nach Abzug der
Gestehungskosten auf Fr. 48'093.30 beläuft (vgl. E. 4.4), reduziert
sich damit auf Fr. 23'093.30.
5.5
Was den
Zeitraum von der Einreichung des Scheidungsbegehrens im März 2006 bis zum Ende
der Sozialhilfeabhängigkeit im März 2008 betrifft, besteht grundsätzlich eine
Rückzahlungspflicht in Bezug auf den während der beiden Vorjahre gewährten Vermögensfreibetrag
von Fr. 25'000.- (vgl. E. 5.4). Für diesen Zeitraum stützt sich der
Rückerstattungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20
Abs. 1 Satz 1 SHG, denn seit Einreichung der Scheidungsklage hatte
die Beschwerdeführerin einen – im April 2008 schliesslich realisierten –
güterrechtlichen Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung (vgl. E. 5.3). Da sich
der Vermögensfreibetrag somit auf Fr. 4'000.- beläuft (vgl. E. 5.2), reduziert
sich die Rückzahlungsschuld während dieses Zeitraums von Fr. 25'000.- auf
Fr. 21'000.-.
5.6
Insgesamt ergibt
sich somit ein Rückerstattungsbetrag in der Höhe von Fr. 23'093.30 (E.
5.
) + Fr. 21'000.- (E. 5.5) = Fr. 44'093.30.
6.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie könne
den strittigen Rückerstattungsbetrag ohnehin nicht bezahlen, denn sie habe
sowohl während des Zeitraums ihrer Sozialhilfeabhängigkeit (2004–2008) als auch
mit den seither bezogenen Unterhaltsbeiträgen ihres Ex-Ehemanns bzw. mit dem
tiefen Erwerbseinkommen, das sie seit Kurzem erziele, stets am Existenzminimum
gelebt.
Diesem Vorbringen ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten,
dass eine Rückerstattungsverpflichtung nicht eine fehlende Verschuldung der
Sozialhilfe beziehenden Person voraussetzt (vgl. § 27 Abs. 1 SHG). Eine
Sozialhilfebezügerin kann auch dann zur Rückzahlung bezogener Leistungen
verpflichtet werden, wenn sie trotz der Realisierung erheblicher Vermögenswerte
verschuldet bleibt. Dies schliesst nicht aus, dass den Schulden der Beschwerdeführerin
im Rahmen eines Erlassverfahrens doch noch Rechnung getragen wird, wobei ein
allfälliger Erlass das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids
gerade voraussetzt. Ferner werden die Schulden der Beschwerdeführerin auch insofern
zu berücksichtigen sein, als die betreibungsrechtliche Durchsetzung der
Rückerstattungsforderung nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist
(vgl. RB 2003 Nr. 67 [VB.2003.00241], E. 4a).
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als
der von der Vorinstanz auf Fr. 60'093.30 festgelegte Rückerstattungsbetrag
auf Fr. 44'093.30 zu reduzieren ist; im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten zu drei
Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von der
Zusprechung einer Parteientschädigung an die mehrheitlich unterliegende
Beschwerdeführerin ist abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der in Disp.-Ziff. I. des
angefochtenen Entscheids statuierte Rückerstattungsbetrag auf Fr. 44'093.30
festgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …