Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00461

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00461

27. Oktober 2011Deutsch15 min

(URT.2011.13685)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Anfang 2004 trennten sich nach neun Ehejahren die 1957

geborene A und der 1938 geborene C. Mit Verfügung vom 12. Februar 2004

ordnete der Eheschutzrichter unter anderem an, dass der Ehemann der Ehefrau von

April bis September 2004 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 290.- zu

entrichten habe. Diesen Anspruch trat sie am 13. Dezember 2004 an die

Sozialen Dienste der Stadt Zürich ab – allerdings erst per November 2004 bzw.

auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Unterhaltszahlungspflicht hin.

B.

Von April 2004 bis März 2008 wurde A von der Stadt

Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Unter Anrechnung eines monatlichen

Einkommens aus der AHV-Ehegattenrente wurden ihr monatlich Fr. 1'856.40

bzw. insgesamt rund Fr. 89'000.- überwiesen.

C.

Mit Urteil des Bezirksgerichts D

vom 16. Januar 2008 wurde das Scheidungsverfahren abgeschlossen. Im Rahmen

dieses Urteils genehmigte das Gericht eine von den Eheleuten vereinbarte

Nebenfolgenkonvention, gemäss der C A eine güterrechtliche Ausgleichszahlung

von Fr. 69'400.- zu erstatten hatte und C dazu verpflichtet wurde, A für

die Dauer von 31 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen

nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'600.- pro Monat zu

entrichten.

D.

Am 12. Juni 2008 verpflichtete die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich A, den

Sozialen Diensten Zürich den Betrag von Fr. 69'400.- zurückzuerstatten,

den ihr C Anfang April 2008 vereinbarungsgemäss bezahlt hatte. Zur Begründung

hielt die Einzelfallkommission fest, dass C diese Zahlung geleistet habe, weil

er A während der Zeit ihrer Fürsorgeabhängigkeit keine Unterhaltsbeiträge entrichtet

habe.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der Einzelfallkommission

erhob A Einsprache und machte geltend, die im April 2008 erfolgte Zahlung von

Fr. 69'400.- stelle keinen Ersatz für entgangene Unterhaltszahlungen dar,

sondern bezwecke die Deckung ihrer notwendigen Auslagen im Zusammenhang mit dem

Scheidungsverfahren. Am 27. Januar 2010 gewährte ihr die Einspracheinstanz

und Geschäftsprüfungskommission eine Frist, um Belege für die von ihr geltend

gemachten Verpflichtungen zu erbringen. Am 20. April 2010 wurde die Einsprache

insoweit gutgeheissen, als die Rückerstattungssumme um einen

Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- reduziert und auf Fr. 65'400.-

festgesetzt wurde.

III.

Den von A gegen den Einspracheentscheid

erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Zürich am 16. Juni 2011 insoweit

gut, als er Anwaltskosten von Fr. 5'306.70 anrechnete, die A für das

Scheidungsverfahren aufgewendet hatte, und den Rückerstattungsbetrag auf

Fr. 60'093.30 reduzierte.

IV.

Am 19. Juli 2011 gelangte A mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats

Zürich vom 16. Juni 2011 sei aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich.

Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe

vom 27. Juli 2011 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich beantragte am

4.

August 2011 Beschwerdeabweisung und verwies zur Begründung auf die

vorinstanzlichen Entscheide sowie auf ihre Rekursvernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Für das vorliegende

Verfahren ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §

19.

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig. Angesichts der Höhe des Streitwerts von Fr. 60'093.30 (vgl. Sachverhalt III.) ist

die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Hat eine

um Sozialhilfe ersuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in

erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar

ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung

verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz

oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden

(§ 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).

Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1

SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn a) der Hilfeempfänger

rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen

oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne

ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe, b) der Hilfeempfänger aus

Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung

zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in

Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen

Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung

der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint; c) die Voraussetzungen

zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind.

2.2

Finanziell

günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen

vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht

überschritten ist (Kantonales Sozialamt [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Ausgabe April 2007, § 27 SHG S. 3, Ziff. 2.5.3; SKOS-Richtlinie

Kap. E. 3 S. 2). Dieser beträgt derzeit Fr. 25'000.-

(Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

2006.

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG]; § 19 Abs. 1 lit. b des Zusatzleistungsgesetzes

vom 7. Februar 1971 [ZLG]).

2.3

Bei einer

auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung

von Sozialhilfeleistungen wird ein Freibetrag von Fr. 4'000.- gewährt

(vgl. SKOS-Richtlinie Kap. E. 2.1 S. 3). Eine Rückforderung ist

grundsätzlich auch dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung im

Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr, 9. Mai 2003, VB.2003.00063,

E. 2.a).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe bereits zu Beginn ihrer Sozialhilfeabhängigkeit

im Jahr 2004 güterrechtliche Ansprüche gegenüber ihrem Ehegatten gehabt, die

damals aber noch nicht realisierbar gewesen seien. Die Ausrichtung wirtschaftlicher

Hilfe habe damit von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur

Überbrückung eines Liquiditätsengpasses gehabt. Erst mit der gerichtlichen

Genehmigung der Scheidungsnebenfolgen im Jahr 2008 sei der Betrag von Fr. 69'400.-

realisierbar geworden. Die Beschwerdeführerin sei demnach gestützt auf § 27 Abs. 1

lit. c SHG grundsätzlich rückerstattungspflichtig, wobei der

Rückerstattungsbetrag von Fr. 69'400.- unbestrittenerweise um einen

Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- sowie Anwaltskosten von Fr. 5'306.70

zu reduzieren sei.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zu Unrecht zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

verpflichtet worden. Sie benötige die von ihrem Ex-Ehepartner vereinbarungsgemäss

erstattete Ausgleichszahlung von Fr. 69'400.-, um ihre aufgelaufenen

Schulden zu bezahlen, die sich aufgrund ihrer Anwalts- und Gerichtskosten im

Scheidungsverfahren sowie weiterer Verpflichtungen, die sie aus ihrem

Notbedarfsbetrag nicht habe decken können, angehäuft hätten. Vom

Rückzahlungsbetrag abzuziehen seien die Kosten von zwei Rechtsanwälten für das

Eheschutz- (Fr. 16'000.-) und das Scheidungsverfahren (Fr. 5'000.-), die

sie inzwischen – aufgrund kürzlich erhaltener Abrechnungen – belegen könne. In

Abzug zu bringen seien ferner die Kosten eines weiteren Anwalts im Eheschutzverfahren

(Fr. 4'007.35), obergerichtliche Verfahrenskosten (Fr. 1'440.-), Aufwendungen

für den Lebensunterhalt und die Ausbildung ihrer Tochter (Fr. 21'000.- bzw. Fr. 9'356.-),

Kosten für die Rückzahlung von Darlehen von Kolleginnen (Fr. 9'500.-) sowie

diverse weitere Auslagen (Fr. 2'000.-). Die Bezahlung all dieser hinreichend

belegten Kosten sei erforderlich gewesen, um notwendigen und nützlichen

Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen; ohne Gewährung der

Ausgleichszahlung wäre sie bereits im Oktober 2010 wieder bedürftig geworden.

4.

4.1

Zu prüfen

ist zunächst, welche der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten

vom Rückerstattungsbetrag abzuziehen sind.

4.2

Vor dem

Hintergrund der klaren gesetzlichen Grundlage, die die sozialhilferechtliche

Rückzahlungspflicht einzig vom Zufluss erheblicher Vermögenswerte abhängig

macht (vgl. E. 2.1), kommt eine Reduktion des Rückerstattungsbetrags nur

ausnahmsweise und in begründeten Fällen infrage. Im vorliegenden Fall

rechtfertigen sich Abzüge – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – lediglich

im Zusammenhang mit jenen Aufwendungen der Beschwerdeführerin, die in einem

unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eheschutz- und Scheidungsverfahren standen.

Die nachweislich angefallenen Verfahrens- und Anwaltskosten müssen als

eigentliche „Gestehungskosten“ erachtet werden bzw. als Aufwand, der

erforderlich war, um eine für die Beschwerdeführerin finanziell günstige

Regelung zu erwirken und schliesslich ein Ende ihrer Sozialhilfeabhängigkeit

herbeizuführen.

4.3

Vor dem

Hintergrund des in E. 4.2 Gesagten ergibt sich in Bezug auf die vorliegend

geltend gemachten Reduktionsgründe Folgendes:

4.3.1

Soweit die Beschwerdeführerin Zahlungen in Abzug bringen will, die in

keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Eheschutz- und Scheidungsverfahren stehen

(Lebensunterhalts- und Ausbildungskosten der Tochter; Rückzahlung von Darlehen;

weitere Auslagen; vgl. E. 3.2), ist nicht von notwendigen

„Gestehungskosten“ auszugehen, die eine Reduktion des Rückerstattungsbetrags zu

rechtfertigen vermögen (vgl. E. 4.2). Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin

ohnehin nicht zu belegen vermochte, dass die betreffenden Kosten während der

Zeit ihrer Fürsorgeabhängigkeit entstanden sind und von ihr bezahlt wurden

(vgl. die vorinstanzliche Erwägung 4.4.e); daran ändert auch das neu eingereichte

Do­kument, das lediglich Schulkosten im Jahr 2010 betrifft, nichts.

4.3.2

Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin nachweislich

bezahlten Mandatskosten von Rechtsanwältin E von Fr. 5'306.70 im

Scheidungsverfahren anfielen und demnach vom Rückerstattungsbetrag abzuziehen

sind.

4.3.3

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe

von Fr. 4'007.35 für Rechtsanwalt F betrifft, ging die Vorinstanz zu Recht

davon aus, dass die in der Anwaltshonorarnote vom 1. März 2004 bezifferten

Kosten den Zeitraum vor der Trennung der Eheleute betreffen und weder belegt

ist, dass die Kosten effektiv im Eheschutzverfahren angefallen sind noch dass

sie tatsächlich durch die Beschwerdeführerin beglichen wurden. Dass die

Vorinstanz von einer entsprechenden Reduktion des Rückerstattungsbetrags absah,

ist demnach nicht zu beanstanden.

4.3.4

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gerichtlichen

Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'440.50 durfte die Vorinstanz ohne Weiteres

davon ausgehen, dass aus dem eingereichten obergerichtlichen Inkassobrief vom 2. Juli

2007.

nicht hervorgeht, welche Verfahren die aufgelisteten Kosten betreffen und

durch wen die Schulden beglichen worden sind. Auch diesbezüglich gewährte die

Vorinstanz zu Recht keine Reduktion des Rückerstattungsbetrags.

4.3.5

Was die Mandatskosten von Rechtsanwalt G betrifft, ging die Vorinstanz von

nicht genügend substanziierten Zahlungsnachweisen aus. Im vorliegenden

Verfahren hat die Beschwerdeführerin allerdings eine auf den 5. Juli 2007

datierte Schlussrechnung des Anwalts nachgereicht, in der detaillierte Angaben

zu Honorarguthaben und Barauslagen im Eheschutz- und Scheidungsverfahren

enthalten sind, die während der Zeit vom 23. Februar 2004 bis zum 5. Juli

2007.

anfielen. Nach diesen Angaben betrug das Honorarguthaben im

Eheschutzverfahren Fr. 16'000.- und im Scheidungsverfahren Fr. 5'000.-;

ferner werden in der Schlussrechnung Barauslagen von Fr. 715.40 aufgeführt,

sodass sich der Gesamtbetrag – inklusive Mehrwertsteuer – auf Fr. 23'365.75

beläuft. Dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag vollumfänglich an den Anwalt

überwiesen hat, geht aus der Schlussrechnung allerdings nicht hervor. Belegt

sind nur eine am 16. April 2008 erfolgte Zahlungsüberweisung der

Beschwerdeführerin an Rechtsanwalt G in der Höhe von Fr. 11'000.- sowie die

am Ende der Schlussabrechnung aufgeführten Zahlungen von insgesamt Fr. 5'000.-,

die auf eine Sühnverfahrensvereinbarung aus dem Jahr 2008 zurückgehen. Demnach

ist im Umfang von Fr. 16'000.- von hinreichend erstellten Aufwendungen der

Beschwerdeführerin auszugehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem

Eheschutz- und Scheidungsverfahren standen und deshalb einen Abzug vom

Rückerstattungsbetrag rechtfertigen (vgl. E. 4.2). Soweit die in der

Schlussabrechnung aufgeführten Kosten den Betrag von Fr. 16'000.-

übersteigen, vermochte die Beschwerdeführerin keinen Zahlungsnachweis zu erbringen,

sodass sich diesbezüglich keine weitere Reduktion des Rückerstattungsbetrags

rechtfertigt.

4.4

Zusammenfassend

sind bei der Berechnung der Rückerstattungsschuld Mandatskosten Es von

Fr. 5'306.70 sowie Mandatskosten Gs von Fr. 16'000.- abzuziehen. Die

Ausgleichszahlung von Fr. 69'400.- ist somit um „Gestehungskosten“ in der

Höhe von Fr. 21'306.70 zu vermindern; der Rückerstattungsbetrag beläuft

sich neu auf Fr. 48'093.30.

5.

5.1

Zu prüfen

bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass sich der Rückerstattungsanspruch

auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG stütze bzw. dass der Beschwerdeführerin

ein Vermögensfreibetrag in der Höhe von Fr. 4'000.- zu gewähren sei.

5.2

Fliessen

einem Sozialhilfebezüger erhebliche Vermögenswerte zu, so kommt als Anspruchsgrundlage

für eine Rückforderung bezogener Hilfeleistungen einerseits § 27 Abs. 1 lit. c

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 SHG infrage, andererseits § 27 Abs. 1

lit. b SHG. Nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG richtet sich die

Rückforderung dann, wenn bereits vor dem Vermögensanfall ein – noch

nicht realisierbarer – Anspruch auf den betreffenden Vermögenswert bestand

(Beispiel: Anspruch auf die Erbschaft eines verstorbenen Erblassers). Auf § 27 Abs. 1

lit. b SHG stützt sich der Rückforderungsanspruch hingegen dann, wenn bis

zum Zeitpunkt des Vermögenszuflusses kein Anspruch auf die betreffenden

Vermögenswerte bestand (Beispiel: Anwartschaft auf Erbschaft eines noch nicht

verstorbenen Erblassers). Die Unterscheidung der Anspruchsgrundlage ist

insofern von Bedeutung, als der zu gewährende Vermögensfreibetrag im

Zusammenhang mit Rückforderungen nach § 27 Abs. 1 lit. c SHG

Fr. 4'000.- beträgt, bei Ansprüchen nach § 27 Abs. 1 lit. b

SHG hingegen Fr. 25'000.- (vgl. oben, E. 2.2 und 2.3). Im

vorliegenden Fall stellt sich somit die Frage, ob bzw. seit wann die

Beschwerdeführerin Anspruch auf die güterrechtliche Ausgleichszahlung von

Fr. 69'400.- hatte, die C ihr im April 2008 erstattete.

5.3

Das

Ehegüterrecht sieht vor, dass die Errungenschaft eines Ehegatten während der

Dauer des Güterstands in seinem Eigentum steht und bei Auflösung des

Güterstands mit dem anderen Ehepartner zu teilen ist, wobei jedem Ehegatten die

Hälfte des Vorschlags des anderen zusteht (Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller,

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, 2010, Art. 197

N. 1; vgl. Art. 207 Abs. 1, 210 Abs. 1 und 215 Abs. 1

ZGB). Bis zur Güterstandsauflösung besteht kein Anspruch, sondern nur eine Anwartschaft

auf Vorschlagsbeteiligung, d. h.

eine ungewisse Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb (BGE 127 V 248

E. 4c). Mit der Auflösung des Güterstands wird aus der blossen Anwartschaft

ein konkreter, allerdings dem Betrage nach noch nicht bestimmter Anspruch auf

Vorschlagsbeteiligung (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 204 N. 3).

Der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands wird auf den Tag zurückbezogen, an

dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 1

ZGB).

5.4

In Bezug

auf den vorliegenden Fall steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin vom

Beginn ihrer Fürsorgeabhängigkeit im April 2004 bis zur Einreichung des

Scheidungsbegehrens – die im März 2006 erfolgt sein dürfte – noch keinen

Anspruch, sondern eine blosse Anwartschaft auf die güterrechtliche

Vorschlagsbeteiligung hatte (vgl. E. 5.3). Die Rückerstattungsforderung

der im April 2008 realisierten Vermögenswerte stützt sich für diesen Zeitraum demnach

nicht auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG, sondern auf § 27 Abs. 1

lit. b SHG, sodass ein Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- zu gewähren

ist (vgl. E. 5.2). Der Rückerstattungsbetrag, der sich nach Abzug der

Gestehungskosten auf Fr. 48'093.30 beläuft (vgl. E. 4.4), reduziert

sich damit auf Fr. 23'093.30.

5.5

Was den

Zeitraum von der Einreichung des Scheidungsbegehrens im März 2006 bis zum Ende

der Sozialhilfeabhängigkeit im März 2008 betrifft, besteht grundsätzlich eine

Rückzahlungspflicht in Bezug auf den während der beiden Vorjahre gewährten Vermögensfreibetrag

von Fr. 25'000.- (vgl. E. 5.4). Für diesen Zeitraum stützt sich der

Rückerstattungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20

Abs. 1 Satz 1 SHG, denn seit Einreichung der Scheidungsklage hatte

die Beschwerdeführerin einen – im April 2008 schliesslich realisierten –

güterrechtlichen Anspruch auf Vorschlagsbeteiligung (vgl. E. 5.3). Da sich

der Vermögensfreibetrag somit auf Fr. 4'000.- beläuft (vgl. E. 5.2), reduziert

sich die Rückzahlungsschuld während dieses Zeitraums von Fr. 25'000.- auf

Fr. 21'000.-.

5.6

Insgesamt ergibt

sich somit ein Rückerstattungsbetrag in der Höhe von Fr. 23'093.30 (E.

5.

) + Fr. 21'000.- (E. 5.5) = Fr. 44'093.30.

6.

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie könne

den strittigen Rückerstattungsbetrag ohnehin nicht bezahlen, denn sie habe

sowohl während des Zeitraums ihrer Sozialhilfeabhängigkeit (2004–2008) als auch

mit den seither bezogenen Unterhaltsbeiträgen ihres Ex-Ehemanns bzw. mit dem

tiefen Erwerbseinkommen, das sie seit Kurzem erziele, stets am Existenzminimum

gelebt.

Diesem Vorbringen ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten,

dass eine Rückerstattungsverpflichtung nicht eine fehlende Verschuldung der

Sozialhilfe beziehenden Person vor­aus­setzt (vgl. § 27 Abs. 1 SHG). Eine

Sozialhilfebezügerin kann auch dann zur Rückzahlung bezogener Leistungen

verpflichtet werden, wenn sie trotz der Realisierung erheblicher Vermögenswerte

verschuldet bleibt. Dies schliesst nicht aus, dass den Schulden der Beschwerdeführerin

im Rahmen eines Erlassverfahrens doch noch Rechnung getragen wird, wobei ein

allfälliger Erlass das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids

gerade voraussetzt. Ferner werden die Schulden der Beschwerdeführerin auch insofern

zu berücksichtigen sein, als die betreibungsrechtliche Durchsetzung der

Rückerstattungsforderung nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist

(vgl. RB 2003 Nr. 67 [VB.2003.00241], E. 4a).

7.

Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als

der von der Vorinstanz auf Fr. 60'093.30 festgelegte Rückerstattungsbetrag

auf Fr. 44'093.30 zu reduzieren ist; im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten zu drei

Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von der

Zusprechung einer Parteientschädigung an die mehrheitlich unterliegende

Beschwerdeführerin ist abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der in Disp.-Ziff. I. des

angefochtenen Entscheids statuierte Rückerstattungsbetrag auf Fr. 44'093.30

festgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …