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Entscheid

VB.2011.00465

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00465

8. September 2011Deutsch16 min

(URT.2011.13558)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am Samstag, 11. Dezember 2010, fand um

17.45 Uhr im Stadion Gersag in Emmenbrücke ein Fussballspiel der Axpo Super

League zwischen dem FC Luzern und dem FC Zürich statt. Nach der Ankunft des von

Rothenburg kommenden und mit FCZ-Fans belegten Ex-trazugs um 21.11 Uhr im

Hauptbahnhof Zürich formierten sich zwischen 80 und 100 Anhänger des FCZ zu

einer Gruppe, welche sich sodann durch die Kasernenstrasse zum Stauffacher

stadtauswärts auf der Badener- und Weststrasse bewegte, um eine Party im Club „Studio

Wellness“ an der Aemtlerstrasse 96a zu besuchen. Entlang dieser Route hinterliess

die Gruppe zahlreiche Sprayereien an Gebäuden, Personenwagen, Tramhaltestellen

und öffentlichen Verkehrsmitteln. Um 22.15 Uhr nahm die Polizei in zwei Hinterhöfen

im Raum Marien-/Weststrasse mehrere Personen fest. Darunter befand sich auch A,

gegen welchen die Stadtpolizei Zürich in der Folge ein Vorverfahren gemäss Art. 299 ff.

der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung,

StPO) wegen Sachbeschädigung und Landfriedensbruch einleitete.

Aufgrund des Vorfalls vom 11. Dezember

2010 verfügte die Stadtpolizei Zürich am 5. Januar 2011 ein Rayonverbot

gegenüber A. Sie untersagte ihm, für den Zeitraum vom 5. Januar 2011 bis 5. November

2011 im Umfeld von Fussballsportveranstaltungen im Stadion Letzigrund sowie bei

Fussballspielen des FC Zürich auf dem Gebiet der Stadt Zürich die Rayons B

(Bahnhof Zürich-Altstetten), D (Stadion Letzigrund) und E (Hauptbahnhof Zürich)

gemäss beigelegten Plänen zu betreten sowie darin während eines Zeitraums von

vier Stunden vor bis vier Stunden nach der Sportveranstaltung zu verweilen (Ziff. 1).

Falls sich der Wohn- oder Arbeitsort innerhalb des bezeichneten Rayons befinde,

dürfe A den betroffenen Rayon indessen auf dem direkten Arbeitsweg sowie auf

dem direkten Weg zum bzw. vom Wohnort betreten (Ziff. 2). Für die

Nichtbeachtung des Rayonverbots wurden strafrechtliche Folgen gemäss Art. 292

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angedroht (Ziff. 3).

Schliesslich wurde festgehalten, dass einem allfälligen Rechtsmittel gegen die

Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (Ziff. 4).

Erwägungen

II.

A, der eine innerhalb eines Rayons liegende Schule besucht,

aber ausserhalb der erwähnten Rayons wohnt, liess die Verfügung der

Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2011 am 4. Februar 2011 beim Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich anfechten und unter anderem deren Aufhebung beantragen.

Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2011 wies das

Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung ab. Am 15. Juli 2011 genehmigte

es A die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person seiner

Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. Ferner bestätigte es

das angeordnete Rayonverbot dem Grundsatz nach, änderte das Dispositiv der Verfügung

jedoch dahingehend ab, dass das Verbot lediglich auf Fussballspiele der ersten

Mannschaft des FC Zürich im Stadion Letzigrund bezogen sei. Ausserdem dürfe A

den Hauptbahnhof Zürich im Rayon E auch zu Umsteigezwecken auf Eisenbahnreisen,

ausgenommen von und zu den genannten Fussballsportveranstaltungen, betreten. Schliesslich

ergänzte es Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung betreffend die Ausnahmeregelung

hinsichtlich des Arbeitswegs um den Ausbildungsort. Die Verfahrenskosten von

Fr. 750.-, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung, auferlegte das Zwangsmassnahmengericht A, nahm diese

jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse. Im Übrigen entzog es einer allfälligen Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

III.

Am 27. Juli 2011 liess A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juli 2011 sowie der Verfügung der

Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2011 beantragen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Letztgenannten. Ferner stellte er das

Eventualbegehren, das Verfahren sei bis zur Erledigung des Strafverfahrens zu

sistieren. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

Am 16. August

2011.

reichte die Stadtpolizei Zürich die Beschwerdeantwort ein mit den

Anträgen, die Beschwerde und die Eventualanträge seien abzuweisen und ihre

Verfügung vom 5. Januar 2011 sowie diejenige des Zwangsmassnahmengerichts

vom 27. Juli 2011 zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A. Am 24. August 2011 reichte das Zwangsmassnahmengericht die

Akten ein und verzichtete (verspätet) auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Die vorliegend angefochtene Verfügung betrifft ein

Rayonverbot im Sinn von Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt

anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (im Folgenden:

Konkordat). Der Text des Konkordats, dem auch der Kanton Zürich beigetreten

ist, findet sich im Anhang des Gesetzes vom 18. Mai 2009 über den Beitritt

zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

(LS 551.19). Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden

erstinstanzlicher Zivilgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des

Konkordats zuständig (§ 43 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Der vorliegende Fall ist durch die Kammer zu beurteilen, da er aufgrund neuer,

noch nicht entschiedener rechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 38b

Abs. 2 VRG; vgl. E. 4.2). Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind

erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen

nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat,

kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von

Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden; die

zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang des einzelnen Rayons (Art. 4

Abs. 1 Konkordat). Eine Gewalttätigkeit bzw. ein gewalttätiges Verhalten

liegt unter anderem dann vor, wenn eine Person eine Sachbeschädigung nach Art. 144

StGB oder Landfriedensbruch im Sinn von Art. 260 Abs. 1 StGB begangen

oder dazu angestiftet hat (Art. 2 Abs. 1 lit. b und g

Konkordat). Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten gelten unter anderem

polizeiliche Anzeigen sowie glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei

(Art. 3 Abs. 1 lit. a und b Konkordat).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2011 ausführen,

dass das Konkordat auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da das ihm

vorgeworfene gewalttätige Verhalten nicht „anlässlich einer Sportveranstaltung“

stattgefunden habe. Hierfür müsse die Gewalttätigkeit sowohl in zeitlicher als

auch in thematischer und räumlicher Nähe zu der Sportveranstaltung stehen, was

aber entgegen der Ansicht der Vor-instanz nicht der Fall sei. Die zeitliche

Nähe könne nicht unabhängig von den konkreten Umständen und der räumlichen Nähe

beurteilt werden und sei vorliegend zu verneinen. Das Spiel habe um 19.30 Uhr

in Emmenbrücke geendet, der Extrazug sei um 21.11 Uhr in Zürich angekommen, und

er ‑ der Beschwerdeführer ‑ sei um 22.15 Uhr verhaftet worden. Da

die Gewalttätigkeit gemäss Gesetz an der Sportstätte, in deren Umgebung oder

auf dem An- oder Rückweiseweg erfolgen könne, der angebliche Landfriedensbruch

und die Sachbeschädigungen sich aber nach der Rückreise und in Zürich ereignet

hätten, sei die räumliche Nähe ebenfalls nicht gegeben. Ferner fehle es auch an

der thematischen Nähe der Gewalttätigkeit zur Sportveranstaltung. Die

Sachbeschädigungen seien allenfalls in thematischer Nähe zum Fussballclub

begangen worden, spätestens nach der Ankunft des Extrazugs in Zürich sei aber

die Fussballsportveranstaltung zu Ende gewesen. Erst dann habe er ‑ der

Beschwerdeführer ‑ sich entschieden, im Rahmen seines privaten Ausgangs

die Party zu besuchen und, da sich der Club in nützlicher Gehdistanz vom

Hauptbahnhof befinde und für Ortsunkundige nicht einfach zu finden sei, mit

anderen zusammen zu Fuss dorthin zu gehen. Er habe dabei weder vorgehabt, sich

an Sachbeschädigungen zu beteiligen, noch gewusst, dass andere solche geplant

hätten. Überdies habe er nicht den Eindruck gehabt, Teil einer unfriedlichen

Zusammenrottung zu sein, habe es sich doch um viele kleinere und grössere

Gruppen gehandelt und seien diese mit unterschiedlicher Geschwindigkeit unterwegs

gewesen. Aus dem Umstand, dass auf dem Weg zur Party und an der Party selber in

erster Linie FCZ-Fans anwesend gewesen seien, könne keine thematische Nähe zur

Sportveranstaltung in Luzern konstruiert werden. Ferner sei das Rayonverbot

unverhältnismässig und gar nicht geeignet, einen Vorfall wie den vorliegenden

zu vermeiden. Anhänger des FCZ mit Rayonverbot könnten sich nämlich in der

Regel vor, während und nach einem Auswärtsspiel ihres Clubs in der Stadt Zürich

frei bewegen. Die Geschehnisse vom 11. Dezember 2010 seien überdies in

keiner Weise typisch für die üblichen Gewalttaten rund um Fussballspiele,

weshalb er ‑ der Beschwerdeführer ‑ auch nicht mit zwangsmassnahmenrechtlich

relevanten Vorfällen habe rechnen müssen. Er habe sich noch nie an gewalttätigen

Auseinandersetzungen anderer Art beteiligt und werde dies auch in Zukunft nicht

tun.

3.2

Die

Beschwerdegegnerin machte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2011

geltend, dass es typischerweise im Nachgang oder Vorfeld einer

Sportveranstaltung vermehrt zu Gewalt komme und daher das Kriterium der

zeitlichen Nähe zum Ereignis nicht zu eng gefasst werden dürfe. Jenes sei

vorliegend zweifelsohne gegeben, da zwischen dem Ende des Fussballspiels und

dem Ereignis in Zürich ca. 2,5 Stunden liegen würden. Auch die thematische Nähe

sei gegeben: Aus dem Flyer des FCZ-Fanclubs mit dem Hinweis auf die

Veranstaltung am 11. Dezember 2011 gehe klar hervor, dass die Party untrennbar

mit dem Fussballspiel verbunden gewesen sei. Sowohl die Reise zum Austragungsort,

der Besuch des Wettkampfs als auch die Gestaltung des nachfolgenden Unterhaltungsprogramms

seien als Teile eines Ganzen zu werten. Die Angaben des Beschwerdeführers,

wonach er sich gewissermassen gezwungen gesehen habe, sich der Gruppe anzuschliessen,

und nie das Gefühl gehabt habe, Teil einer unfriedlichen Menge zu sein, seien

angesichts der Wahrnehmungsberichte der Polizisten und des Umstandes, dass er

auch noch in der Gruppe verblieben sei, als aus dieser heraus Gewalttätigkeiten

verübt worden seien, lediglich ein Versuch, sich der Verantwortung zu

entziehen. Hinsichtlich der räumlichen Nähe seien keine spezifischen Vorgaben

beachtlich. Der Umstand, dass es auch anlässlich von Auswärtsspielen zu

Gewalttätigkeiten kommen könne und diese dem Rayonverbot nicht unterliegen

würden, tue der Wirksamkeit der Massnahme keinen Abbruch. Mit seinem an den Tag

gelegten Verhalten habe der Beschwerdeführer die Notwendigkeit des Rayonverbots

als gewaltverhinderndes Element bestätigt.

4.

4.1

Dem

Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sich des Landfriedensbruchs nach Art. 260

und der Sachbeschädigung anlässlich einer öffentlichen Zusammenrottung gemäss Art. 144

Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Stadtpolizei Zürich

rapportierte dementsprechend an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und

stützte sich dabei auf die Wahrnehmungsberichte zweier bei den Vorfällen vom 11. Dezember

2010.

involvierter Polizisten. Das gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers

wäre daher im Sinn von Art. 3 des Konkordats nachgewiesen. Es bleibt aber

zu prüfen, ob dieses vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt, da umstritten

ist, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen bzw. das gewalttätige Verhalten

des Beschwerdeführers anlässlich einer Sportveranstaltung stattgefunden hat.

4.2

Das

Konkordat enthält keine Definition dazu, was unter der Formulierung „anlässlich

von Sportveranstaltungen“ zu verstehen ist. Der Beschwerdeführer ist der

Ansicht, dass zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung kumulativ

eine zeitliche, thematische und räumliche Nähe gegeben sein müsse (vorn

E. 3.1). Hingegen ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, für die

räumliche Nähe seien keine spezifischen Vorgaben beachtlich (vorn E. 3.2).

Auch die Vorinstanz geht davon aus, eine solche sei nicht erforderlich. Sie

stützt sich dabei auf die Botschaft des Bundesrats vom 17. August 2005 zur

Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

vom 21. März 1997 (BWIS), welche im Zusammenhang mit dem mittlerweile

aufgehobenen Art. 24b (Rayonverbot) zwar festhält, der Bezug der

Gewalttätigkeit zu einer bestimmten Sportveranstaltung werde durch die

zeitliche und thematische Nähe zum Ereignis hergestellt, auf eine räumliche

Nähe jedoch keinen Bezug nimmt (BBl 2005 5613 ff., 5626).

Die Frage der Erforderlichkeit eines räumlichen Zusammenhangs

kann vorliegend offenbleiben. Die Massnahmen des Konkordats bezwecken, Personen,

die den Behörden als gewalttätig bekannt sind, die Gelegenheit zur Ausübung von

Gewalt zu nehmen, indem sie von Sportveranstaltungen ferngehalten werden (vgl.

BBl 2005 5625). Dahinter steht insbesondere die Motivation, friedliche

Besucher, die sich in die Stadien begeben, vor einer Konfrontation mit

gewaltbereiten Gruppen zu schützen, welche erfahrungsgemäss die Austragungsorte

aufsuchen, um diese als Plattform für ihre Gewalttätigkeiten zu missbrauchen,

und dort den Schutz der Masse zur Wahrung ihrer Anonymität nutzen (vgl. BBl

2005.

5617). Der Vorinstanz ist zwar insofern beizupflichten, als Art. 2 Abs. 2

des Konkordats in erster Linie den Begriff des gewalttätigen Verhaltens gemäss Abs. 1

erweitert. Gleichzeitig wird in derselben Bestimmung aber auch der äussere

Rahmen dafür abgesteckt, was noch zu einer Sportveranstaltung zu zählen ist, nämlich

der An- und Rückreiseweg. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass

Ausschreitungen erfahrungsgemäss nicht nur in den Stadien, sondern auch rund um

die Sportanlässe sowie in den Innenstädten der Austragungsorte stattfinden

(vgl. BBl 2005 5617).

Für diesen Fall bedeutet dies, dass die Sportveranstaltung für

den Beschwerdeführer spätestens am Hauptbahnhof Zürich als Ziel seiner Rückreise

von dem Fussballspiel beendet war. Zwar könnte aufgrund des Flyers, mit welchem

zur anschliessenden Party im „Studio Wellness“ eingeladen worden war, der

Eindruck entstehen, die Rückreise der hier infrage stehenden Fan-Gruppe wäre

tatsächlich erst dort zu Ende gewesen. Dazu fehlt es indessen an einem direkten

Bezug der Party im „Studio Wellness“ mit dem Fussballspiel in Emmenbrücke. Denn

Anlass für die Party war in erster Linie der Abschluss der „Hinrunde“ sowie die

Versteigerung von Fan-Artikeln für die Stehplatzspendenkasse. Unter diesen

Umständen kann die auf dem Weg zum „Studio Wellness“ verübte Gewalttätigkeit

nicht mehr als anlässlich einer Sportveranstaltung erachtet werden, selbst wenn

die Hinrunde mit einem Spiel des FCZ abgeschlossen wurde. Der vom Beschwerdeführer

danach eingeschlagene Weg ist deswegen nicht mehr zu beachten. Rayonverbote sind

zwar geeignet, potenziell gewalttätige Personen sowohl vom Umkreis der Stadien

als auch von Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- bzw. Rückfahrt

benutzt werden, fernzuhalten, womit ihnen insbesondere auch eine präventive

Funktion zukommt. Dies schliesst es jedoch nicht aus, dass sich gewaltbereite

Personen an anderen, von den Rayonverboten nicht betroffen Orten treffen,

weshalb sie keine Gewähr bieten können, dass es überhaupt nicht zu Ausschreitungen

kommt (vgl. BGE 137 I 31 E. 6.5).

Demzufolge ist das Konkordat vorliegend nicht anwendbar. Die

Verhängung des Rayonverbots war damit ungerechtfertigt.

4.3

Die

Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügungen

des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juli 2011 sowie der Stadtpolizei

Zürich vom 5. Januar 2011 sind aufzuheben. Auf den Eventualantrag

betreffend Sistierung des Verfahrens ist dementsprechend nicht weiter

einzugehen.

5.

5.1

Wird

antragsgemäss der gesamte vorinstanzliche Entscheid aufgehoben, ist nicht nur

neu über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden, sondern es

entfällt auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsvertretung aufseiten des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer vor

der Vorinstanz nunmehr obsiegt, sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von

Fr. 750.- vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Insofern

erleidet der Beschwerdeführer durch den Wegfall der Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung keinen Nachteil. Vielmehr entfällt damit seine

allfällige Rückzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG.

5.2

Da dem

Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. E. 6),

erweist sich sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

Zu beurteilen bleibt hingegen dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

5.3

Gemäss § 16

Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. § 16 Abs. 2 VRG macht die

Gewährung der Rechtsverbeiständung davon abhängig, dass sie sich als sachlich

notwendig erweist. Die Notwendigkeit ist zu bejahen, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich

stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des

Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen. Zu diesen gehören etwa die

Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, der Gesundheitszustand des Gesuchstellers

und die Bedeutung der Angelegenheit für diesen. Im Allgemeinen ist eine

Verbeiständung grundsätzlich geboten, wenn das infrage stehende Verfahren

besonders stark in die Rechtsstellung des Gesuchstellers eingreift (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 41).

Angesichts seiner Ausbildungssituation und seins Alters

ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da seine

Beschwerde gutzuheissen ist, können seine Rechtsbegehren von vornherein nicht

als aussichtslos gelten. Angesichts des nicht leichten Eingriffs des

Rayonverbots in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers und der nicht

ganz einfachen Rechtsfragen ist die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu bejahen.

Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren zu gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Rechtsanwältin B hat dem Gericht

binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung

dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und

die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV

VGR]).

6.

6.1

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

6.2

Im

Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle

zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn die Art der Streitsache den Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 VRG). Gestützt auf das Verursacherprinzip ist

es jedoch auch möglich, die der obsiegenden Partei an sich zustehende

Parteientschädigung zu kürzen oder ganz zu verweigern, sofern jener ein

ordnungswidriges Verhalten anzulasten ist (vgl. Kölz/Boss-hart/Röhl, § 17

N. 33). Auch wenn die Beschwerde gutzuheissen ist, so ist der Beschwerdeführer

doch als Urheber des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zu betrachten. Ferner

ist ihm ‑ vor dem Hintergrund des ihm im Sinn des Konkordats an sich vorzuwerfenden

gewalttätigen Verhaltens (vorn E. 4.1) und des gegen ihn eingeleiteten

Strafverfahrens ‑ auch durchaus ein gewisses ordnungswidriges Verhalten anzulasten,

weshalb es gerechtfertigt erscheint, ihm nach dem Verursacherprinzip weder für

das Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von

Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren

bestellt.

3.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers läuft eine

nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem

Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Stundenaufwand und die

Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche

Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 GebV VGr);

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom

15.

Juli 2011 sowie der Stadtpolizei Zürich vom 5. Januar 2011 werden

aufgehoben.

2.

Die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

3.

Eine

Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird nicht zugesprochen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an…