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Entscheid

VB.2011.00467

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00467

30. August 2011Deutsch12 min

(URT.2011.13538)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1992, aus der Republik Serbien, alias E,

geboren 1993, hielt sich mehrmals in der Schweiz auf und wurde hier wiederholt

straffällig. Das Bundesamt für Migration erliess gegen sie zweimal ein Einreiseverbot,

jeweils gültig vom 21. März 2008 bis 20. März 2011 und vom 21. März

2011 bis 20. März 2013. Nach eigenen Angaben reiste A am 25. März

2011 von Frankreich kommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags wurde sie

in Zürich verhaftet und von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 26. März

2011 wegen Widerhandlung gegen das AuG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe

von vier Monaten bestraft.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 21. Juni

2011 vorsorglich die sofortige Wegweisung von A im Sinn von Art. 64 AuG

und ordnete gleichzeitig auf den Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem

Strafvollzug, den 24. Juni 2011, die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76

Abs. 1 AuG an.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2011 bestätigte das

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Ausschaffungshaft mit

Wirkung bis 23. September 2011.

III.

Hiergegen liess A mit Fax vom 22. Juli 2011

Beschwerde ans Verwaltungsgericht (VB.2011.00467) erheben und beantragte

sinngemäss ihre Entlassung aus der Haft. Am 28. Juli 2011 reichte der in

Deutschland ansässige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B,

eine Kopie der Anwaltsvollmacht ein und bezeichnete in der Person von

Rechtsanwalt C ein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Da auf per Fax

übermittelte Beschwerden grundsätzlich nicht einzutreten ist, setzte das

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2011 A eine nicht

erstreckbare Frist bis 15. August 2011, um dem Gericht eine original

unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Diese liess A in ihrer Eingabe vom 1. August

2011.

nachreichen.

Am 21. Juli 2011 stellte A zwischenzeitlich ein

Haftentlassungsgesuch, welches das Bezirksgericht, Zwangsmassnahmengericht, mit

Verfügung vom 28. Juli 2011 in Anwendung von Art. 80 Abs. 5 AuG

abwies. Auch hiergegen liess A (mit der Eingabe vom 1. August 2011)

Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben (VB.2011.00475) und beantragte erneut,

sie aus der Haft zu entlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2011 vereinigte

das Verwaltungsgericht die Beschwerden VB.2011.00467 und VB.2011.00475 und zog

die Akten bei. Die Vorinstanz verzichtete am 8. August 2011 auf

Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich schloss am 9. August

2011.

auf Abweisung der Beschwerde.

Am 4. August 2011 lehnte die zuständige serbische

Behörde eine Rückübernahme von A mangels genügenden Identitätsnachweises ab.

Mit Schreiben vom 16. August 2011 stellte das

Migrationsamt des Kantons Zürich dem Verwaltungsgericht ein neuerliches

Haftentlassungsgesuch von A zu, datierend vom 9. August 2011.

Am 24. August 2011 stellte das Migrationsamt des

Kantons Zürich dem Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben von A zu.

Am 29. August 2011 liess A nach Verstreichen der ihr

angesetzten Frist per Fax eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des

Migrationsamts des Kantons Zürich einreichen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden

Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund

der unverhältnismässig langen Haft ihre Lektion gelernt und wisse, dass sie in

der Schweiz nicht mehr erwünscht sei. Sie werde die Schweiz nie mehr betreten.

Sie sei sich bewusst, dass sie andernfalls über eine strafrechtliche

Verurteilung hinaus viele Monate in Ausschaffungshaft bleiben würde. Ihr

Rechtsvertreter könnte sie im Flughafengefängnis in Empfang nehmen und sie zu

ihrer Familie nach Frankreich bringen. Sie habe vor, in eine feste Wohnung im

Norden von Paris zu ziehen und ihren nach "Roma Art" bereits

angetrauten Lebenspartner, den Vater ihres Kindes, auch standesamtlich zu

heiraten. Dieser verfüge über französische Papiere. Die Eltern sowie das Kind

der Beschwerdeführerin wohnten auf dem Landfahrerplatz bei Avignon. Sie würden

dort geduldet, unabhängig davon, ob sie über gültige Ausweispapiere verfügten

oder nicht. Solange dies der Fall sei, könnte auch die Beschwerdeführerin in

Frankreich leben. Sie habe überhaupt niemanden in Serbien und wüsste nicht, wo

sie hin sollte. Die Beschwerdeführerin besitze nur einen abgelaufenen

serbischen Reisepass. Zusammen mit ihren Eltern habe sie sämtliche

Originaldokumente verloren, nachdem ihr Wohnwagen angezündet worden sei. Auch

wenn das Land den Anschluss an Europa suche, werde Serbien die

Beschwerdeführerin unter derartigen Umständen kaum zurücknehmen, da sie

Landfahrern heute schon keine neuen Ausweise ausstelle. Solche Begehren seien

schon in vielen Fällen gescheitert.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in

Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch

absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe

besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung

rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a

AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76

Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens

sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen

Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise

erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist,

verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79

Abs. 2 AuG).

4.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Vorliegen des

Haftgrundes der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

AuG), macht jedoch geltend, die Haft sei unverhältnismässig und die Rückführung

nach Serbien nicht durchführbar.

4.1

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der geplanten Entfernungsmassnahme sicherstellen

und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr)

der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen

nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56

E. 4.1.1). Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft zu

beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der

Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar

ist. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann

und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst

noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch

nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56

E. 4.1.2). So lässt selbst eine geringfügige, jedoch ernsthafte

Möglichkeit, die Wegweisung vollziehen zu können, die Haft nicht als unzulässig

erscheinen (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 476; BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer, 9. August

2000,2A.318/2000, E. 4a).

4.2

Zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien besteht ein

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.829),

das eine Rückübernahme hinreichend identifizierter Staatsangehöriger Serbiens

ermöglicht (Art. 2).

4.2.1

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht mit Sicherheit fest. Das

einzige der Beschwerdegegnerin zur Identifikation der Beschwerdeführerin

zurzeit vorliegende Papier ist eine per Fax eingereichte Kopie ihres abgelaufenen

serbischen Reisepasses bzw. Personalausweises. Eine legale Ausreise in ihr

Heimatland oder in einen Drittstaat ist damit nicht möglich. Zum Verbleib ihres

(angeblichen) Reisepasses und zu ihren Personalien machten die Beschwerdeführerin

bzw. ihr Rechtsvertreter unterschiedliche Aussagen. Gemäss Mitteilung des

Bundesamts für Migration haben die serbischen Behörden die Kopie des

abgelaufenen Reisepasses zur Durchführung der von der Schweiz beantragten Rückübernahme

nicht akzeptiert und weitere Angaben bzw. Schriftstücke zur Identifikation der

Beschwerdeführerin verlangt.

4.2.2

Dass die geforderten Angaben (z.B. der Geburtsort der Eltern der

Beschwerdeführerin) nicht beigebracht werden könnten und eine Rückführung

deswegen innert nützlicher Frist ausgeschlossen sei, behauptet die Beschwerdeführerin

nicht. Ihr pauschaler Einwand, wonach die serbischen Behörden generell keine

Fahrenden rückübernehmen würden, ist zudem nicht belegt und würde einen klaren

Verstoss gegen das Rückübernahmeabkommen darstellen. Somit besteht nach wie vor

eine ernsthafte Möglichkeit, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit vollzogen

werden kann.

4.3

Im Übrigen

ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin womöglich doch nach Frankreich

zurückgeschafft werden kann. Das Land nimmt Angehörige von Drittstaaten

grundsätzlich wieder auf, sofern auch nur glaubhaft gemacht wird, dass diese

sich in seinem Hoheitsgebiet aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem

Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die

Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, SR 0.142.113.499

[Rückübernahmeabkommen FR]). Das Protokoll zum Rückübernahmeabkommen FR enthält

in Ziff. 4 eine nicht abschliessende Liste von Indizien, die eine Einreise

oder einen Aufenthalt der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der zur Rückübernahme

ersuchten Vertragspartei vermuten lassen.

4.3.1

Zwar wurde eine Anfrage der Beschwerdegegnerin beim Centre de coopération

et douanière, Genève (CCPD), betreffend Rückübernahme der Beschwerdeführerin

durch Frankreich abschlägig beantwortet mit der Begründung, dass von der

Beschwerdeführerin in den letzten sechs Monaten keine Spuren vorhanden seien

und sie über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich verfüge; bei Nachlieferung

von weiteren Informationen könne der Fall jedoch den zuständigen französischen

Behörden übermittelt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

in der Zwischenzeit über ihren Rechtsvertreter eine Passkopie beibringen liess

und sich zu ihrer Familie auf dem Landfahrerplatz in Avignon sowie zu einem

(angeblichen) Verlobten in Paris Nord geäussert hat, könnten weitere Abklärungen

der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine Rückübernahme durch Frankreich

durchaus zielführend sein.

4.3.2

Soweit sich der Beschwerde der Wunsch der Beschwerdeführerin entnehmen

lässt, anstatt nach Serbien nach Frankreich ausgeschafft zu werden, ist auf Art. 69

Abs. 2 AuG hinzuweisen. Danach kann die zuständige Behörde die

Ausländerinnen oder Ausländer in das Land ihrer Wahl ausschaffen, sofern diese

die Möglichkeit haben, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen. Die

Wahlmöglichkeit setzt eine rechtlich zulässige sowie tatsächlich durchführbare

Ausreise voraus, und selbst in diesem Fall sind die Behörden dem Willen des

Betroffenen nicht absolut verpflichtet (Thomas Gächter/Matthias Kradolfer in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 69 N. 22 f.).

Der Behörde ist nicht zuzumuten, weitere Abklärungen für eine Destination zu

treffen, wenn eine Ausreisemöglichkeit gegeben ist (Andreas

Zünd in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,

2.

A., Zürich 2009, Art. 69 AuG N. 7, auch zum Folgenden).

Massgebliches Hilfsmittel sind die mit zahlreichen Staaten geschlossenen

Rückübernahmeabkommen, welche die Modalitäten regeln.

4.3.3

Die Beschwerdeführerin kann zum aktuellen Zeitpunkt aus rechtlichen Gründen

weder nach Serbien noch nach Frankreich ausreisen. Nach Angaben der

Beschwerdeführerin halten sich ihre nahen Angehörigen jedoch offenbar alle in

Frankreich auf. Unter diesen Umständen ist nach dem

Verhältnismässigkeitsprinzip dem Wunsch der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu

entsprechen und die Beschwerdegegnerin gehalten, primär eine Überstellung der

Beschwerdeführerin nach Frankreich anzustreben. Die Ausschaffungshaft erweist

sich aus diesem Grund allerdings nicht als unverhältnismässig.

5.

Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die

bisherige Dauer ihrer Inhaftierung.

5.1

Das

Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wenn während

rund zweier Monate keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung

getroffen werden, ohne dass die Verzögerung auf das Verhalten der ausländischen

Behörden oder des Betroffenen zurückzuführen ist (BGE 124 II 49 E. 3a,

auch zum Folgenden). Die für die Ausschaffung zuständige Behörde ist grundsätzlich

auch dann gehalten, zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug hinzuarbeiten und

die notwendigen Abklärungen zu treffen, wenn sich der Ausländer etwa in

Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet

(BGE 124 II 49 E. 3a mit Hinweisen).

5.2

Die

Beschwerdeführerin befindet sich erst seit dem 24. Juni 2011 in

Ausschaffungshaft, verbüsste jedoch ab 25. März 2011 ihre Strafe wegen

vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinn von Art. 115 Abs. 1

lit. a und b AuG. In den Akten der Beschwerdegegnerin finden sich keine

Hinweise darauf, dass sie als zuständige Behörde in der Zeit zwischen ihrer

Anfrage an das CCPD vom 28. März 2011 und dem Erlass der Wegweisungsverfügung

vom 21. Juni 2011 konkrete Schritte im Hinblick auf die Ausschaffung

unternommen hätte. Inwiefern die Behörde bei den vorliegenden klaren Verhältnissen

(Verstoss gegen ein Einreiseverbot) die Obliegenheit gehabt hätte, unverzüglich

die zur Durchführung weiterer Vorkehren benötigte Wegweisung zu verfügen, kann

unter den gegebenen Umständen jedoch dahingestellt bleiben. So teilte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 1. April

2011.

mit, er würde sich umgehend um die Beschaffung der erforderlichen Papiere

kümmern, was ihm letztendlich misslungen ist. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin

nicht anzulasten, dass sie sich erst nach Erhalt einer entsprechenden

Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2011

veranlasst sah, die Wegweisungsverfügung zu erlassen und weitere Schritte zu

unternehmen. Sofern die Verzögerung unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots

überhaupt beachtlich ist, trifft die Beschwerdeführerin daran eine erhebliche

Mitschuld.

5.3

Angesichts

des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin und ungeachtet ihrer wiederholten

Straffälligkeit hat die Beschwerdegegnerin der Verhältnismässigkeit der Haft

besondere Beachtung zu schenken. Dies gilt insbesondere mit fortschreitender

Dauer der Inhaftierung. Sollte sich erweisen, dass die Beschwerdeführerin

tatsächlich Mutter eines wenige Monate alten Kindes ist, stellt sich die Frage

der Verhältnismässigkeit erst recht.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin

die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Da die Gerichtskosten jedoch

aufgrund des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich

wären, sind sie abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18.

April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS

175.

)