VB.2011.00467
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00467
30. August 2011Deutsch12 min
(URT.2011.13538)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00467
VB.2011.00475
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. August 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert
Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Zustelladresse:
RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1992, aus der Republik Serbien, alias E,
geboren 1993, hielt sich mehrmals in der Schweiz auf und wurde hier wiederholt
straffällig. Das Bundesamt für Migration erliess gegen sie zweimal ein Einreiseverbot,
jeweils gültig vom 21. März 2008 bis 20. März 2011 und vom 21. März
2011 bis 20. März 2013. Nach eigenen Angaben reiste A am 25. März
2011 von Frankreich kommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags wurde sie
in Zürich verhaftet und von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 26. März
2011 wegen Widerhandlung gegen das AuG mit einer unbedingten Freiheitsstrafe
von vier Monaten bestraft.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte am 21. Juni
2011 vorsorglich die sofortige Wegweisung von A im Sinn von Art. 64 AuG
und ordnete gleichzeitig auf den Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem
Strafvollzug, den 24. Juni 2011, die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76
Abs. 1 AuG an.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2011 bestätigte das
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Ausschaffungshaft mit
Wirkung bis 23. September 2011.
III.
Hiergegen liess A mit Fax vom 22. Juli 2011
Beschwerde ans Verwaltungsgericht (VB.2011.00467) erheben und beantragte
sinngemäss ihre Entlassung aus der Haft. Am 28. Juli 2011 reichte der in
Deutschland ansässige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B,
eine Kopie der Anwaltsvollmacht ein und bezeichnete in der Person von
Rechtsanwalt C ein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Da auf per Fax
übermittelte Beschwerden grundsätzlich nicht einzutreten ist, setzte das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2011 A eine nicht
erstreckbare Frist bis 15. August 2011, um dem Gericht eine original
unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Diese liess A in ihrer Eingabe vom 1. August
2011.
nachreichen.
Am 21. Juli 2011 stellte A zwischenzeitlich ein
Haftentlassungsgesuch, welches das Bezirksgericht, Zwangsmassnahmengericht, mit
Verfügung vom 28. Juli 2011 in Anwendung von Art. 80 Abs. 5 AuG
abwies. Auch hiergegen liess A (mit der Eingabe vom 1. August 2011)
Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben (VB.2011.00475) und beantragte erneut,
sie aus der Haft zu entlassen.
Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2011 vereinigte
das Verwaltungsgericht die Beschwerden VB.2011.00467 und VB.2011.00475 und zog
die Akten bei. Die Vorinstanz verzichtete am 8. August 2011 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich schloss am 9. August
2011.
auf Abweisung der Beschwerde.
Am 4. August 2011 lehnte die zuständige serbische
Behörde eine Rückübernahme von A mangels genügenden Identitätsnachweises ab.
Mit Schreiben vom 16. August 2011 stellte das
Migrationsamt des Kantons Zürich dem Verwaltungsgericht ein neuerliches
Haftentlassungsgesuch von A zu, datierend vom 9. August 2011.
Am 24. August 2011 stellte das Migrationsamt des
Kantons Zürich dem Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben von A zu.
Am 29. August 2011 liess A nach Verstreichen der ihr
angesetzten Frist per Fax eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des
Migrationsamts des Kantons Zürich einreichen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden
Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund
der unverhältnismässig langen Haft ihre Lektion gelernt und wisse, dass sie in
der Schweiz nicht mehr erwünscht sei. Sie werde die Schweiz nie mehr betreten.
Sie sei sich bewusst, dass sie andernfalls über eine strafrechtliche
Verurteilung hinaus viele Monate in Ausschaffungshaft bleiben würde. Ihr
Rechtsvertreter könnte sie im Flughafengefängnis in Empfang nehmen und sie zu
ihrer Familie nach Frankreich bringen. Sie habe vor, in eine feste Wohnung im
Norden von Paris zu ziehen und ihren nach "Roma Art" bereits
angetrauten Lebenspartner, den Vater ihres Kindes, auch standesamtlich zu
heiraten. Dieser verfüge über französische Papiere. Die Eltern sowie das Kind
der Beschwerdeführerin wohnten auf dem Landfahrerplatz bei Avignon. Sie würden
dort geduldet, unabhängig davon, ob sie über gültige Ausweispapiere verfügten
oder nicht. Solange dies der Fall sei, könnte auch die Beschwerdeführerin in
Frankreich leben. Sie habe überhaupt niemanden in Serbien und wüsste nicht, wo
sie hin sollte. Die Beschwerdeführerin besitze nur einen abgelaufenen
serbischen Reisepass. Zusammen mit ihren Eltern habe sie sämtliche
Originaldokumente verloren, nachdem ihr Wohnwagen angezündet worden sei. Auch
wenn das Land den Anschluss an Europa suche, werde Serbien die
Beschwerdeführerin unter derartigen Umständen kaum zurücknehmen, da sie
Landfahrern heute schon keine neuen Ausweise ausstelle. Solche Begehren seien
schon in vielen Fällen gescheitert.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in
Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch
absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe
besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung
rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AuG) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird (Art. 76
Abs. 4 AuG). Gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Haft höchstens
sechs Monate dauern. Wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen
Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise
erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist,
verzögert, kann die Haft um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79
Abs. 2 AuG).
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Vorliegen des
Haftgrundes der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), macht jedoch geltend, die Haft sei unverhältnismässig und die Rückführung
nach Serbien nicht durchführbar.
4.1
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der geplanten Entfernungsmassnahme sicherstellen
und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr)
der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen
nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann (BGE 130 II 56
E. 4.1.1). Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG ist die Haft zu
beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der
Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar
ist. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann
und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst
noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch
nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56
E. 4.1.2). So lässt selbst eine geringfügige, jedoch ernsthafte
Möglichkeit, die Wegweisung vollziehen zu können, die Haft nicht als unzulässig
erscheinen (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 476; BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer, 9. August
2000,2A.318/2000, E. 4a).
4.2
Zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien besteht ein
Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.829),
das eine Rückübernahme hinreichend identifizierter Staatsangehöriger Serbiens
ermöglicht (Art. 2).
4.2.1
Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht mit Sicherheit fest. Das
einzige der Beschwerdegegnerin zur Identifikation der Beschwerdeführerin
zurzeit vorliegende Papier ist eine per Fax eingereichte Kopie ihres abgelaufenen
serbischen Reisepasses bzw. Personalausweises. Eine legale Ausreise in ihr
Heimatland oder in einen Drittstaat ist damit nicht möglich. Zum Verbleib ihres
(angeblichen) Reisepasses und zu ihren Personalien machten die Beschwerdeführerin
bzw. ihr Rechtsvertreter unterschiedliche Aussagen. Gemäss Mitteilung des
Bundesamts für Migration haben die serbischen Behörden die Kopie des
abgelaufenen Reisepasses zur Durchführung der von der Schweiz beantragten Rückübernahme
nicht akzeptiert und weitere Angaben bzw. Schriftstücke zur Identifikation der
Beschwerdeführerin verlangt.
4.2.2
Dass die geforderten Angaben (z.B. der Geburtsort der Eltern der
Beschwerdeführerin) nicht beigebracht werden könnten und eine Rückführung
deswegen innert nützlicher Frist ausgeschlossen sei, behauptet die Beschwerdeführerin
nicht. Ihr pauschaler Einwand, wonach die serbischen Behörden generell keine
Fahrenden rückübernehmen würden, ist zudem nicht belegt und würde einen klaren
Verstoss gegen das Rückübernahmeabkommen darstellen. Somit besteht nach wie vor
eine ernsthafte Möglichkeit, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit vollzogen
werden kann.
4.3
Im Übrigen
ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin womöglich doch nach Frankreich
zurückgeschafft werden kann. Das Land nimmt Angehörige von Drittstaaten
grundsätzlich wieder auf, sofern auch nur glaubhaft gemacht wird, dass diese
sich in seinem Hoheitsgebiet aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, SR 0.142.113.499
[Rückübernahmeabkommen FR]). Das Protokoll zum Rückübernahmeabkommen FR enthält
in Ziff. 4 eine nicht abschliessende Liste von Indizien, die eine Einreise
oder einen Aufenthalt der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der zur Rückübernahme
ersuchten Vertragspartei vermuten lassen.
4.3.1
Zwar wurde eine Anfrage der Beschwerdegegnerin beim Centre de coopération
et douanière, Genève (CCPD), betreffend Rückübernahme der Beschwerdeführerin
durch Frankreich abschlägig beantwortet mit der Begründung, dass von der
Beschwerdeführerin in den letzten sechs Monaten keine Spuren vorhanden seien
und sie über keinen Aufenthaltstitel in Frankreich verfüge; bei Nachlieferung
von weiteren Informationen könne der Fall jedoch den zuständigen französischen
Behörden übermittelt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
in der Zwischenzeit über ihren Rechtsvertreter eine Passkopie beibringen liess
und sich zu ihrer Familie auf dem Landfahrerplatz in Avignon sowie zu einem
(angeblichen) Verlobten in Paris Nord geäussert hat, könnten weitere Abklärungen
der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine Rückübernahme durch Frankreich
durchaus zielführend sein.
4.3.2
Soweit sich der Beschwerde der Wunsch der Beschwerdeführerin entnehmen
lässt, anstatt nach Serbien nach Frankreich ausgeschafft zu werden, ist auf Art. 69
Abs. 2 AuG hinzuweisen. Danach kann die zuständige Behörde die
Ausländerinnen oder Ausländer in das Land ihrer Wahl ausschaffen, sofern diese
die Möglichkeit haben, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen. Die
Wahlmöglichkeit setzt eine rechtlich zulässige sowie tatsächlich durchführbare
Ausreise voraus, und selbst in diesem Fall sind die Behörden dem Willen des
Betroffenen nicht absolut verpflichtet (Thomas Gächter/Matthias Kradolfer in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 69 N. 22 f.).
Der Behörde ist nicht zuzumuten, weitere Abklärungen für eine Destination zu
treffen, wenn eine Ausreisemöglichkeit gegeben ist (Andreas
Zünd in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,
2.
A., Zürich 2009, Art. 69 AuG N. 7, auch zum Folgenden).
Massgebliches Hilfsmittel sind die mit zahlreichen Staaten geschlossenen
Rückübernahmeabkommen, welche die Modalitäten regeln.
4.3.3
Die Beschwerdeführerin kann zum aktuellen Zeitpunkt aus rechtlichen Gründen
weder nach Serbien noch nach Frankreich ausreisen. Nach Angaben der
Beschwerdeführerin halten sich ihre nahen Angehörigen jedoch offenbar alle in
Frankreich auf. Unter diesen Umständen ist nach dem
Verhältnismässigkeitsprinzip dem Wunsch der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu
entsprechen und die Beschwerdegegnerin gehalten, primär eine Überstellung der
Beschwerdeführerin nach Frankreich anzustreben. Die Ausschaffungshaft erweist
sich aus diesem Grund allerdings nicht als unverhältnismässig.
5.
Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die
bisherige Dauer ihrer Inhaftierung.
5.1
Das
Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, wenn während
rund zweier Monate keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung
getroffen werden, ohne dass die Verzögerung auf das Verhalten der ausländischen
Behörden oder des Betroffenen zurückzuführen ist (BGE 124 II 49 E. 3a,
auch zum Folgenden). Die für die Ausschaffung zuständige Behörde ist grundsätzlich
auch dann gehalten, zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug hinzuarbeiten und
die notwendigen Abklärungen zu treffen, wenn sich der Ausländer etwa in
Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet
(BGE 124 II 49 E. 3a mit Hinweisen).
5.2
Die
Beschwerdeführerin befindet sich erst seit dem 24. Juni 2011 in
Ausschaffungshaft, verbüsste jedoch ab 25. März 2011 ihre Strafe wegen
vorsätzlichen Vergehens gegen das Ausländergesetz im Sinn von Art. 115 Abs. 1
lit. a und b AuG. In den Akten der Beschwerdegegnerin finden sich keine
Hinweise darauf, dass sie als zuständige Behörde in der Zeit zwischen ihrer
Anfrage an das CCPD vom 28. März 2011 und dem Erlass der Wegweisungsverfügung
vom 21. Juni 2011 konkrete Schritte im Hinblick auf die Ausschaffung
unternommen hätte. Inwiefern die Behörde bei den vorliegenden klaren Verhältnissen
(Verstoss gegen ein Einreiseverbot) die Obliegenheit gehabt hätte, unverzüglich
die zur Durchführung weiterer Vorkehren benötigte Wegweisung zu verfügen, kann
unter den gegebenen Umständen jedoch dahingestellt bleiben. So teilte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 1. April
2011.
mit, er würde sich umgehend um die Beschaffung der erforderlichen Papiere
kümmern, was ihm letztendlich misslungen ist. Demnach ist es der Beschwerdegegnerin
nicht anzulasten, dass sie sich erst nach Erhalt einer entsprechenden
Mitteilung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2011
veranlasst sah, die Wegweisungsverfügung zu erlassen und weitere Schritte zu
unternehmen. Sofern die Verzögerung unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots
überhaupt beachtlich ist, trifft die Beschwerdeführerin daran eine erhebliche
Mitschuld.
5.3
Angesichts
des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin und ungeachtet ihrer wiederholten
Straffälligkeit hat die Beschwerdegegnerin der Verhältnismässigkeit der Haft
besondere Beachtung zu schenken. Dies gilt insbesondere mit fortschreitender
Dauer der Inhaftierung. Sollte sich erweisen, dass die Beschwerdeführerin
tatsächlich Mutter eines wenige Monate alten Kindes ist, stellt sich die Frage
der Verhältnismässigkeit erst recht.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Da die Gerichtskosten jedoch
aufgrund des absehbaren Wegweisungsvollzugs offensichtlich uneinbringlich
wären, sind sie abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18.
April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (OS
175.
)