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Entscheid

VB.2011.00474

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00474

24. November 2011Deutsch10 min

(URT.2011.13779)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die C

AG ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse in der Gemeinde

A. Das Grundstück befindet sich in der Gewerbezone 1 und wurde gemäss dem 1995

festgesetzten und genehmigten Quartierplan F erschlossen. Gemäss den Angaben im

Technischen Bericht vom 20. Juni 1995 wurde die Transformatoren-Station G

als primäre Feinerschliessung errichtet. Die dafür aufgewendeten Kosten wurden

gemäss Reglement vom Elektrizitätswerk A (nachfolgend EWA) und von den

Verbrauchern gemäss Quartierplan F gemeinsam getragen. Als sekundäre

Feinerschliessung wurde nur das Kabelrohrnetz (Leerrohre) innerhalb der

Strassen und Wege vorgesehen, wobei analog zur primären Feinerschliessung die

Kosten zulasten Dritter ausgewiesen wurden. Die Kosten für die elektrische

Erschliessung wurden im geschätzten Umfang von Fr. 430'800.- dem

Quartierplan F belastet und nach Festlegung eines Perimeters von den Grundeigentümern

nach Massgabe der Fläche ihrer Grundstücke getragen. Im Jahr 2000 wurde die

Transformatoren-Station G erstellt.

B. Für den

Anschluss des Neubaus E-Strasse 02 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 auferlegte

die Werkkommission der Gemeinde A (nachfolgend Werkkommission) der C AG am 20. Mai

2010 insbesondere folgende Kosten: (1) den Feinerschliessungsbeitrag der elektrischen

Erschliessung für den Neubau E-Strasse 02 in Höhe von Fr. 95'566.- exklusive

Mehrwertsteuer, wobei die Aufwendungen nach effektivem Aufwand verrechnet würden;

(2) die Kosten der Hausanschlussleitung ab der neuen Verteilkabine mit zwei Kabel

4 x 150/150 mm2 in Höhe von Fr. 13'224.- exklusive

Mehrwertsteuer, wobei die Hausanschlussleitung nach effektivem Aufwand

verrechnet werde; (3) die Anschlussgebühren für den elektrischen Anschluss von

630 A in Höhe von Fr. 14'190.- exklusive Mehrwertsteuer. Dem Beschluss vom

20. Mai 2010 lagen eine Kostenzusammenstellung, das Reglement über die

Abgabe von elektrischer Energie der Gemeinde A vom 24. März 1982 (nachfolgend

Reglement EWA) sowie Tarif- und Gebührenvorschriften bei (Disp.-Ziff. 6

des Beschlusses vom 20. Mai 2010).

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss vom 20. Mai 2011 rekurrierte die C AG beim Bezirksrat H (nachfolgend

Bezirksrat) und beantragte insbesondere, (1) Disp.-Ziff. 1 sei aufzuheben

und die Werkkommission anzuweisen, den Ausbau der Transformatoren-Station und

der Netzwerkverstärkung im Rahmen einer partiellen Revision des Quartierplans F

vom Gemeinderat festlegen zu lassen und die anfallenden Kosten entsprechend dem

im Quartierplan F festgesetzten Kostenteiler auf alle Quartierplangenossen zu

verteilen. Eventualiter sei Disp.-Ziff. 1 aufzuheben und die Werkkommission

einzuladen, für die erforderlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ausbau der

Transformatoren-Station und der Netzwerkverstärkung eine Submission durchzuführen

und die Ausschreibungsunterlagen und die Resultate offenzulegen, ihr die

Arbeitsvergabe per anfechtbaren Beschluss mitzuteilen und schliesslich über die

tatsächlich angefallenen Kosten offen und per anfechtbaren Beschluss

abzurechnen. Ferner sei die Werkkommission anzuweisen, ihr die Kosten nach

Massgabe des im Quartierplan F für elektrische Feinerschliessungsanlagen festgelegten

Verteilschlüssels (1/16) aufzuerlegen. (2) Disp.-Ziff. 3 sei ersatzlos aufzuheben;

(3) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Werkkommission. Der

Bezirksrat trat am 12. Juli 2010 auf den Rekurs nicht ein und überwies das

Verfahren zuständigkeitshalber der Baurekurskommission III (heute 3. Abteilung

des Baurekursgerichts).

B. Das

Baurekursgericht hiess den Rekurs am 15. Juni 2011 gut, hob Disp.-Ziffn. 1

und 3 des Beschlusses der Werkkommission vom 20. Mai 2010 auf und wies die

Akten zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Werkkommission

zurück. Letztere wurde verpflichtet, der C AG eine Umtriebsentschädigung von

Fr. 1'500.- zu bezahlen.

III.

Dagegen erhob die Gemeinde A am 3. August 2011

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte insbesondere die Anträge, der

Entscheid vom 15. Juni 2011 sei aufzuheben und der Beschluss der

Werkkommission vom 20. Mai 2010 zu bestätigen. Eventualiter sei festzustellen,

dass die Verlegung der Kosten für eine Transformatoren-Station nach den dem

Beschluss der Werkkommission vom 20. Mai 2010 zugrunde gelegten Prinzipien

zulässig sei. Die Kosten des Verfahrens seien der C AG aufzuerlegen.

Das Baurekursgericht beantragte am 16. August 2011

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Nach zweimal gewährter

Fristerstreckung reichte die C AG am 17. Oktober 2011 die

Beschwerdeantwort ein, worin sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde A. Dazu reichte Letztere

nach gewährter Fristerstreckung am 31. Oktober 2011 eine freiwillige

Stellungnahme ein. Am 1. November 2011 ging eine weitere Eingabe der Gemeinde

A hierorts ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Nach § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das

Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegend infrage stehenden

Angelegenheit grundsätzlich zuständig. Beim angefochtenen Entscheid vom 15. Juni

2011.

handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, womit die Angelegenheit

von der Rekursinstanz an die verfügende Behörde überwiesen wird (vgl. BGE 127

III 433 E. 1b/aa). Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a

Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Zusammenhang

mit verfahrensabschliessenden Anordnungen angerufen werden.

Rückweisungsentscheide sind nach neuerer Rechtsprechung dann anfechtbar, wenn

die Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt sind

oder sich durch ihre direkte Anfechtung sonst Möglichkeiten einer erheblichen

Verfahrenskürzung ergeben (RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20; VGr, 11. Juli

2008, VB. 2008.00232). Nach § 41 Abs. 3 und § 19a Abs. 2

VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) sind Zwischenentscheide insbesondere dann selbständig

anfechtbar, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Falls sich die von

der Vorinstanz festgestellten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als unbegründet erweisen würden, käme es

entsprechend nicht zur Aufhebung von Anordnungen und zur Rückweisung der

Angelegenheit an die Beschwerdeführerin, weshalb mit einem Endentscheid in der

Sache gerechnet werden könnte. Folglich liegt ein anfechtbarer Zwischenentscheid

im Sinn des Gesetzes vor. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Bezüglich

der Zuständigkeitsfrage erwog die Vorinstanz, Rekursgegenstand sei ein

Beschluss, der nicht in Anwendung des Planungs- und Baugesetzes ergangen sei,

sondern sich erklärtermassen auf ein Werkreglement abstütze, weshalb eine Streitigkeit

über die Anwendung des erwähnen Reglements vorliege. Für diesbezügliche

Rechtsmittel sei der Bezirksrat und nicht das Baurekursgericht zuständig. Gleiches

gelte bezüglich der angefochtenen Gebühr für den Elektrizitätsanschluss, da es nicht

um quartierplanrechtliche Fragen gehe. Aus diesen Gründen habe der Bezirksrat

seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Um einen negativen Kompetenzkonflikt

auszuschliessen, dessen Bereinigung mit prozessualen Umtrieben und einer

entsprechenden zeitlichen Verzögerung verbunden wäre, was für die Parteien kaum

zumutbar erscheine, rechtfertige es sich ausnahmsweise, auf den Rekurs

einzutreten und auf eine Rücküberweisung zu verzichten. Immerhin würde mit

quartierplanrechtlichen Argumenten gefochten, für deren Beurteilung das

Baurekursgericht wenigstens materiell unbestreitbar zuständig sei, und der

angefochtene Entscheid weise Mängel auf, die unabhängig von der

heranzuziehenden Rechtsgrundlage bestünden.

2.2

Die

Unzuständigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn der angefochtene

Entscheid geradezu nichtig wäre. Nach der Rechtsprechung stellt die sachliche

Unzuständigkeit als schwerwiegender Rechtsfehler einen Nichtigkeitsgrund dar,

es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet

allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder die Annahme von Nichtigkeit vertrüge

sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 127 II 32 E. 3g mit Hinweisen;

BGE 129 V 485 E. 2.3; BGE 022 II 342 E. 2.1). Zuständigkeitskonflikte

zwischen den Behörden sind in erster Linie auf dem Weg eines informellen

Meinungsaustausches zu lösen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 5 N. 24).

2.3

Zur Frage,

welcher Rechtsmittelinstanz es obgelegen hätte, den erstinstanzlichen Beschluss

vom 20. Mai 2010 zu überprüfen, ist mit dem Baurekursgericht

festzustellen, dass der Bezirksrat sachlich dafür zuständig gewesen wäre.

Entgegen den Erwägungen des bezirksrätlichen Nichteintretensentscheids vom 12. Juli

2010.

ist bei dieser Frage offensichtlich nicht auf die Rekursbegründung

abzustellen, welche die zwingende Anwendung des Quartierplanrechts in der

Angelegenheit geltend machte. Vielmehr stehen vorliegend Beitrags- und

Gebührenanordnungen einer politischen Gemeinde nach Massgabe einer kommunalen Abgabeordnung

infrage, weshalb der Bezirksrat zuständige Rekursinstanz im Sinn von § 152

des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in Verbindung mit § 19 b Abs. 2

lit. c VRG gewesen wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 5). Das

Baurekursgericht hat in diesem Bereich keine Entscheidungsgewalt.

2.4

Die

Vorinstanz hat selbst auf ihre Unzuständigkeit in der Sache hingewiesen, womit

der entsprechende Mangel offensichtlich erkennbar war. Dass eine Lösung des

Kompetenzkonflikts mittels eines informellen Meinungsaustauschs versucht wurde

bzw. eine Rücküberweisung aufgrund der Weigerung des Bezirksrats, die

Angelegenheit anhand zu nehmen, nicht möglich gewesen wäre, ist den Akten nicht

zu entnehmen. Bezüglich des Grundsatzes der Rechtssicherheit ist auch nicht

ersichtlich, dass die Parteien aufgrund der vorinstanzlichen Anordnungen Dispositionen

getroffen hätten, sodass der Entscheid des Baurekursgerichts bereits

Rechtswirkungen gezeitigt hätte. Einzig durch Einlassung der Parteien, wovon

angesichts der unangefochten gebliebenen Präsidialverfügung des Bezirksrats vom

12.

Juli 2010 und der im Beschwerdeverfahren von den Parteien nicht aufgeworfenen

Frage der Zuständigkeit der Rekursinstanz auszugehen ist, kann die sachliche Zuständigkeit

des Baurekursgerichts ebenfalls nicht begründet werden. Jedenfalls stellen sich

im vorliegenden Fall Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich der

Erschliessungsbeiträge, so insbesondere die Frage der Kostenverteilung bei

Mehrbedarf an elektrischer Leistung nach Massgabe einer kommunalen Abgabeordnung,

weshalb es zwingend angezeigt gewesen wäre, dass der zuständige Bezirksrat die

Sache anhand genommen und überprüft hätte. Die Erwägungen des Baurekursgerichts,

weshalb es zum Entscheid berufen sei, erweisen sich folglich nicht als

rechtsgenügend.

2.5

Entsprechend

ist die Beschwerde gutzuheissen. Infolgedessen ist der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 15. Juni 2011 aufzuheben und die Sache samt den Akten

des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksrat H zum Entscheid zu überweisen. Dem

Bezirksrat steht es insbesondere zu, die Angelegenheit – gestützt auf sämtliche

vorliegenden Akten – in materieller Hinsicht zu prüfen.

3.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 02 N. 26). Eine Parteientschädigung ist der

Beschwerdegegnerin angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 65a

Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Beim vorliegenden

Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird

grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) weiterziehen lässt (BGE 024 II 027 E. 1.3.2).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG

lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz

kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 024 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen insofern gutgeheissen, als der Entscheid

des Baurekursgerichts vom 15. Juni 2011 aufgehoben und die Sache dem Bezirksrat

H zu neuer Entscheidung überwiesen wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…