VB.2011.00483
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00483
25. Oktober 2011Deutsch9 min
(URT.2011.13675)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2011.00483
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Oktober 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Nicole Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
beide vertreten durch RA F,
2. Gemeinderat Greifensee,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. März 2011 erteilte der
Gemeinderat Greifensee D und E unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Greifensee. Zugleich wurde
die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 16. Februar 2011
eröffnet, mit welcher die Bewilligung für das Bauvorhaben aus
strassenpolizeilicher sowie ortsbildschutzrechtlicher Sicht erteilt wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B Rekurs an die 3. Abteilung
des Baurekursgerichts, auf welchen dieses mit Entscheid vom 6. Juli 2011
nicht eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 5. August 2011 beantragten A und B
sinngemäss, den Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. Juli 2011, den
Beschluss des Gemeinderats Greifensee vom 7. März 2011 sowie die Verfügung
der Baudirektion vom 16. Februar 2011 aufzuheben und die Sache an das
Baurekursgericht zurückzuweisen.
Am 16. August 2011 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion am 26. August
2011.
und der Gemeinderat Greifensee am 31. August 2011 beantragten
Abweisung der Beschwerde. Letzterer ersuchte zudem um Zusprechung einer
Parteientschädigung.
D und E beantragten am 13. September 2011, auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen. Zudem ersuchten sie
um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
Am 26. September 2011 reichten A und B eine
Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten ein. Überdies ersuchten sie um
Durchführung eines Augenscheins. Mit ihrer Stellungnahme vom 30. September
2011.
hielten D und E an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Vorinstanz trat nicht
auf den Rekurs ein, weil sie die Rekurrierenden (und heutigen
Beschwerdeführenden) nicht für legitimiert erachtete. Diese sind ohne Weiteres
befugt, mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu beanstanden, dass ihnen
die Legitimation zu Unrecht abgesprochen worden sei. Ob sie die Legitimation
zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Baubescheid tatsächlich besitzen,
ist Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung der Beschwerde (vgl. dazu Alfred
Kölz/Jürg Bosshard/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98).
2.
2.1
Streitgegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den
Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist. Die inhaltlichen Ausführungen Parteien
zum streitbetroffenen Bauvorhaben sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu
behandeln.
2.2
Der
massgebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Legitimation ergibt sich aus den
Akten mit ausreichender Deutlichkeit, weshalb auf den von den
Beschwerdeführenden beantragten Augenschein verzichtet werden kann (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32).
3.
Zwar führen die Rekurrierenden in der Rekursschrift aus,
dass sie sich – nachdem die private Rekursgegnerschaft am 18. März 2011
eingewilligt hätte, alles Notwendige zu unternehmen, um jegliche Schädigung des
gewachsenen Vegetationsbestands zu vermeiden – zunächst entschieden hätten, auf
einen Rekurs zu verzichten. Daraus kann jedoch nicht auf einen fehlenden
Rekurswillen geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Rekurrierenden
während der noch laufenden Rekursfrist dennoch entschieden haben, einen Rekurs
zu erheben, um "verbindliche Antworten" zu erhalten. Hätten die Rekurrierenden
lediglich – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – ein Erläuterungsbegehren
gestellt, hätten sie die Rekursfrist verpasst und sich nicht mehr gegen das
streitbetroffene Bauvorhaben wehren können.
4.
4.1
Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat. Es genügt, wenn die Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen –
materieller oder ideeller Art – geltend gemacht wird. Zulässig sind alle
Argumente und die Anrufung aller Rechts-sätze, die im Ergebnis zur Gutheissung
des Antrags führen; es ist weder ein rechtlich geschütztes Interesse
erforderlich noch muss das vorgebrachte Interesse unter den Schutzzweck einer
als verletzt angerufenen Rechtsnorm fallen (vgl. BGE 104 Ib 245 E. 7c;
RB 1980 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21).
Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist nach dieser
Bestimmung gegeben, wenn für ihn eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er durch die Erteilung der Baubewilligung
mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten
(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,
deren Behebung diese Betroffenheit zu mindern vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 34 ff.). Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und
Beschwerdebefugnis von Amts wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung
entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren, welche die
Legitimation begründen sollen. Er kann dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr
nachholen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41). An diese Darlegung
dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund
der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das
Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn
unmittelbar berührt (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982
Nr. 40).
4.2
Die
Beschwerdeführenden sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03, welches unmittelbar
an das Baugrundstück angrenzt. Damit besteht eine hinreichend enge nachbarliche
Raumbeziehung zum Nachbargrundstück, und die Beschwerdeführenden sind durch die
Erstellung des Einfamilienhauses mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten Interessen betroffen. Die Rüge, das
projektierte Bauvorhaben hätte eine massive Beeinträchtigung des geschützten
Ortsbilds von Greifensee und der angrenzenden Schutzzone zur Folge, erweist
sich somit als zulässig, haben die Beschwerdeführenden doch ein tatsächliches
Interesse daran, dass das Einfamilienhaus und damit auch die Garage des
Einfamilienhauses nicht bzw. nicht auf der Grenze zu ihrem Grundstück erstellt wird.
Umstritten ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die Beschwerdeführenden in
ihrer Rekursschrift genügend dargetan haben, inwiefern die allfällige Erteilung
der Baubewilligung konkrete eigene Interessen intensiver beeinträchtigt als die
Interessen irgendwelcher Dritter.
4.3
Aus der
Rekursschrift vom 4. April 2011 geht hervor, dass es den Rekurrierenden darum
geht, die Zerstörung der bestehenden Naturhecke und des unter Schutz stehenden
Kirschbaums zu verhindern. Aus den Akten ergibt sich zudem ohne Weiteres, dass
die Beschwerdeführenden durch das Bauvorhaben beeinträchtigt würden, wird doch
die Garage direkt auf der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführenden
errichtet. Der Nachteil für die Beschwerdeführenden ist somit offensichtlich.
Unter diesen Umständen kann eine nähere Darlegung der
legitimationsbegründenden Sachumstände unterbleiben (vgl. auch VGr, 11. März
2009, VB.2008.00551, E. 2.3). Dies folgt daraus, dass die Prüfung
von Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen erfolgt. Es ist zwar nicht Aufgabe
der Rechtsmittelinstanz, nach Interessen der Rekurrierenden zu forschen, doch
darf erwartet werden, dass sie die Akten zur Kenntnis nimmt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41). Dadurch wird die
Rechtsmittelbefugnis nicht ausgeweitet. Es geht lediglich darum, dass bei offensichtlich
bestehendem schutzwürdigem Interesse keine übertriebenen Anforderungen an
dessen Darlegung gestellt werden. Die Beschwerdeführenden sind somit gemäss § 338a
Abs. 1 PBG zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung legitimiert.
5.
Weiter wird von der Vorinstanz infrage gestellt, ob die
Rekursschrift in formeller Hinsicht den Anforderungen genügt.
5.1
Gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des Rekurses. Aus dem Antrag muss
hervorgehen, wie nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv des
angefochtenen Entscheids abzuändern ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12).
5.2
Die Rekurseingabe vom 4. April 2011 bezieht sich auf zwei klar
bezeichnete Entscheide, enthält – allerdings nicht sehr klar formulierte –
Anträge sowie eine Begründung. Die von den Rekurrierenden gestellten Fragen
sind im Zusammenhang mit der Begründung als Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Entscheide zu verstehen. Es ergibt sich somit sinngemäss aus der
Begründung, wie die Dispositive der angefochtenen Entscheide abzuändern sind.
Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung
den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der
Rekursinstanz jedoch ein gewisses Ermessen zu. Dabei werden bei Laien weniger
strenge Anforderungen gestellt als bei Rechtsanwälten, von denen erwartet wird,
dass sie die Anforderungen an eine Rekursschrift kennen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23
N. 16, 27). Die Vorinstanz hätte somit den nicht anwaltlich vertretenen
Rekurrierenden gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG eine Frist zur Behebung
des Mangels ansetzen müssen, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, dass die Rekurseingabe
vom 4. April 2011 den formellen Anforderungen nicht entspreche, bezweckt
doch diese Bestimmung, gerade rechtsunkundige und prozessual unbeholfene
Rekurrierende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung zu bewahren
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27).
Der Entscheid, ob bereits die Rekurseingabe vom 4. April
2011.
den Anforderungen an eine Rekursschrift gemäss § 23 Abs. 1 VRG
genügt oder gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG eine Frist zur Behebung des Mangels
anzusetzen ist, obliegt dem Baurekursgericht und kann somit im vorliegenden
Verfahren offenbleiben.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der
Nichteintretensentscheid vom 6. Juli 2011 aufzuheben und die Sache
gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerschaft
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Über die Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im
zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.
7.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, der Nichteintretensentscheid der 3. Abteilung des
Baurekursgerichts vom 6. Juli 2011 aufgehoben und die Sache im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 1'780.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der privaten Beschwerdegegnerschaft, dem Gemeinderat
Greifensee und der Baudirektion je zu einem Drittel auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…