Lexipedia

Entscheid

VB.2011.00483

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00483

25. Oktober 2011Deutsch9 min

(URT.2011.13675)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. März 2011 erteilte der

Gemeinderat Greifensee D und E unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen die

baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Greifensee. Zugleich wurde

die Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 16. Februar 2011

eröffnet, mit welcher die Bewilligung für das Bauvorhaben aus

strassenpolizeilicher sowie ortsbildschutzrechtlicher Sicht erteilt wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B Rekurs an die 3. Abteilung

des Baurekursgerichts, auf welchen dieses mit Entscheid vom 6. Juli 2011

nicht eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 5. August 2011 beantragten A und B

sinngemäss, den Entscheid des Baurekursgerichts vom 6. Juli 2011, den

Beschluss des Gemeinderats Greifensee vom 7. März 2011 sowie die Verfügung

der Baudirektion vom 16. Februar 2011 aufzuheben und die Sache an das

Baurekursgericht zurückzuweisen.

Am 16. August 2011 schloss das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion am 26. August

2011.

und der Gemeinderat Greifensee am 31. August 2011 beantragten

Abweisung der Beschwerde. Letzterer ersuchte zudem um Zusprechung einer

Parteientschädigung.

D und E beantragten am 13. September 2011, auf die

Beschwerde nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen. Zudem ersuchten sie

um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.

Am 26. September 2011 reichten A und B eine

Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten ein. Überdies ersuchten sie um

Durchführung eines Augenscheins. Mit ihrer Stellungnahme vom 30. September

2011.

hielten D und E an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Vorinstanz trat nicht

auf den Rekurs ein, weil sie die Rekurrierenden (und heutigen

Beschwerdeführenden) nicht für legitimiert erachtete. Diese sind ohne Weiteres

befugt, mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu beanstanden, dass ihnen

die Legitimation zu Unrecht abgesprochen worden sei. Ob sie die Legitimation

zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Baubescheid tatsächlich besitzen,

ist Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung der Beschwerde (vgl. dazu Alfred

Kölz/Jürg Bosshard/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 98).

2.

2.1

Streitgegenstand

des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den

Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist. Die inhaltlichen Ausführungen Parteien

zum streitbetroffenen Bauvorhaben sind daher im vorliegenden Verfahren nicht zu

behandeln.

2.2

Der

massgebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Legitimation ergibt sich aus den

Akten mit ausreichender Deutlichkeit, weshalb auf den von den

Beschwerdeführenden beantragten Augenschein verzichtet werden kann (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32).

3.

Zwar führen die Rekurrierenden in der Rekursschrift aus,

dass sie sich – nachdem die private Rekursgegnerschaft am 18. März 2011

eingewilligt hätte, alles Notwendige zu unternehmen, um jegliche Schädigung des

gewachsenen Vegetationsbestands zu vermeiden – zunächst entschieden hätten, auf

einen Rekurs zu verzichten. Daraus kann jedoch nicht auf einen fehlenden

Rekurswillen geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Rekurrierenden

während der noch laufenden Rekursfrist dennoch entschieden haben, einen Rekurs

zu erheben, um "verbindliche Antworten" zu erhalten. Hätten die Rekurrierenden

lediglich – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – ein Erläuterungsbegehren

gestellt, hätten sie die Rekursfrist verpasst und sich nicht mehr gegen das

streitbetroffene Bauvorhaben wehren können.

4.

4.1

Zum Rekurs

und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat. Es genügt, wenn die Beeinträchtigung rein tatsächlicher Interessen –

materieller oder ideeller Art – geltend gemacht wird. Zulässig sind alle

Argumente und die Anrufung aller Rechts-sätze, die im Ergebnis zur Gutheissung

des Antrags führen; es ist weder ein rechtlich geschütztes Interesse

erforderlich noch muss das vorgebrachte Interesse unter den Schutzzweck einer

als verletzt angerufenen Rechtsnorm fallen (vgl. BGE 104 Ib 245 E. 7c;

RB 1980 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21).

Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist nach dieser

Bestimmung gegeben, wenn für ihn eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er durch die Erteilung der Baubewilligung

mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten

(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,

deren Behebung diese Betroffenheit zu mindern vermag (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 34 ff.). Wie jede Prozessvoraussetzung muss auch die Rekurs- und

Beschwerdebefugnis von Amts wegen geprüft werden. Die behördliche Prüfung

entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, bereits im erstinstanzlichen

Rechtsmittelverfahren die Sachumstände zu substanziieren, welche die

Legitimation begründen sollen. Er kann dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr

nachholen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41). An diese Darlegung

dürfen indessen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund

der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass das

Bauvorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung die Interessen des Nachbarn

unmittelbar berührt (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982

Nr. 40).

4.2

Die

Beschwerdeführenden sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03, welches unmittelbar

an das Baugrundstück angrenzt. Damit besteht eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Nachbargrundstück, und die Beschwerdeführenden sind durch die

Erstellung des Einfamilienhauses mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten Interessen betroffen. Die Rüge, das

projektierte Bauvorhaben hätte eine massive Beeinträchtigung des geschützten

Ortsbilds von Greifensee und der angrenzenden Schutzzone zur Folge, erweist

sich somit als zulässig, haben die Beschwerdeführenden doch ein tatsächliches

Interesse daran, dass das Einfamilienhaus und damit auch die Garage des

Einfamilienhauses nicht bzw. nicht auf der Grenze zu ihrem Grundstück erstellt wird.

Umstritten ist im vorliegenden Fall lediglich, ob die Beschwerdeführenden in

ihrer Rekursschrift genügend dargetan haben, inwiefern die allfällige Erteilung

der Baubewilligung konkrete eigene Interessen intensiver beeinträchtigt als die

Interessen irgendwelcher Dritter.

4.3

Aus der

Rekursschrift vom 4. April 2011 geht hervor, dass es den Rekurrierenden darum

geht, die Zerstörung der bestehenden Naturhecke und des unter Schutz stehenden

Kirschbaums zu verhindern. Aus den Akten ergibt sich zudem ohne Weiteres, dass

die Beschwerdeführenden durch das Bauvorhaben beeinträchtigt würden, wird doch

die Garage direkt auf der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführenden

errichtet. Der Nachteil für die Beschwerdeführenden ist somit offensichtlich.

Unter diesen Umständen kann eine nähere Darlegung der

legitimationsbegründenden Sachumstände unterbleiben (vgl. auch VGr, 11. März

2009, VB.2008.00551, E. 2.3). Dies folgt daraus, dass die Prüfung

von Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen erfolgt. Es ist zwar nicht Aufgabe

der Rechtsmittelinstanz, nach Interessen der Rekurrierenden zu forschen, doch

darf erwartet werden, dass sie die Akten zur Kenntnis nimmt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41). Dadurch wird die

Rechtsmittelbefugnis nicht ausgeweitet. Es geht lediglich darum, dass bei offensichtlich

bestehendem schutzwürdigem Interesse keine übertriebenen Anforderungen an

dessen Darlegung gestellt werden. Die Beschwerdeführenden sind somit gemäss § 338a

Abs. 1 PBG zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung legitimiert.

5.

Weiter wird von der Vorinstanz infrage gestellt, ob die

Rekursschrift in formeller Hinsicht den Anforderungen genügt.

5.1

Gemäss § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des Rekurses. Aus dem Antrag muss

hervorgehen, wie nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv des

angefochtenen Entscheids abzuändern ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12).

5.2

Die Rekurseingabe vom 4. April 2011 bezieht sich auf zwei klar

bezeichnete Entscheide, enthält – allerdings nicht sehr klar formulierte –

Anträge sowie eine Begründung. Die von den Rekurrierenden gestellten Fragen

sind im Zusammenhang mit der Begründung als Antrag auf Aufhebung der

angefochtenen Entscheide zu verstehen. Es ergibt sich somit sinngemäss aus der

Begründung, wie die Dispositive der angefochtenen Entscheide abzuändern sind.

Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung

den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der

Rekursinstanz jedoch ein gewisses Ermessen zu. Dabei werden bei Laien weniger

strenge Anforderungen gestellt als bei Rechtsanwälten, von denen erwartet wird,

dass sie die Anforderungen an eine Rekursschrift kennen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23

N. 16, 27). Die Vorinstanz hätte somit den nicht anwaltlich vertretenen

Rekurrierenden gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG eine Frist zur Behebung

des Mangels ansetzen müssen, wenn sie der Auffassung gewesen wäre, dass die Rekurseingabe

vom 4. April 2011 den formellen Anforderungen nicht entspreche, bezweckt

doch diese Bestimmung, gerade rechtsunkundige und prozessual unbeholfene

Rekurrierende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung zu bewahren

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 27).

Der Entscheid, ob bereits die Rekurseingabe vom 4. April

2011.

den Anforderungen an eine Rekursschrift gemäss § 23 Abs. 1 VRG

genügt oder gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG eine Frist zur Behebung des Mangels

anzusetzen ist, obliegt dem Baurekursgericht und kann somit im vorliegenden

Verfahren offenbleiben.

6.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der

Nichteintretensentscheid vom 6. Juli 2011 aufzuheben und die Sache

gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerschaft

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Über die Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung

einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im

zweiten Rechtsgang zu entscheiden haben.

7.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden

kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, der Nichteintretensentscheid der 3. Abteilung des

Baurekursgerichts vom 6. Juli 2011 aufgehoben und die Sache im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 1'780.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der privaten Beschwerdegegnerschaft, dem Gemeinderat

Greifensee und der Baudirektion je zu einem Drittel auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…