VB.2011.00485
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00485
30. August 2011Deutsch14 min
(URT.2011.13527)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00485
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. August 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber
Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Gewaltdelikte,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind verheiratet und haben zwei Töchter (geb.
2007 bzw. 2009). Am 19. Juli 2011 verfügte die Stadtpolizei Zürich gegen A
folgende Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer von je 14 Tagen: Wegweisung aus
der ehelichen Wohnung, Betretverbot (Rayonverbot) auf einem begrenzten Gebiet
im Umkreis der Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu C und den beiden Kindern.
Erwägungen
II.
Am 22. Juli 2011 ersuchte A das Bezirksgericht Zürich
als Zwangsmassnahmengericht um Aufhebung der Schutzmassnahmen, unter
ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Am 25. Juli 2011 ersuchte C das Bezirksgericht
Zürich, die sie betreffenden Schutzmassnahmen zu verlängern und eine Regelung
des Kontakts zwischen A und den Kindern zu treffen. Ihr sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Das Bezirksgericht Zürich vereinigte am
26.
Juli 2011 die beiden Verfahren, nahm den Parteien die Ladung zur
Anhörung vom 27. Juli 2011 ab und lud sie neu auf den 28. Juli 2011
vor. Anlässlich der mündlichen Anhörung vom 28. Juli 2011 änderte die Beschwerdeführerin
ihre Anträge dahingehend, dass die Schutzmassnahmen auch betreffend die Kinder
zu verlängern seien.
Das Bezirksgericht Zürich verfügte am 28. Juli 2011
die Verlängerung der Schutzmassnahmen der Wegweisung, des Rayonverbots und des
Kontaktverbots gegenüber C bis am 2. November 2011. Gegenüber den Kindern
wurden die Schutzmassnahmen verlängert, bis der Eheschutzrichter über die
Zuteilung der elterlichen Obhut entschieden und das Besuchsrecht geregelt habe,
längstens bis am 2. November 2011. Das Gesuch von C um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung schrieb die Haftrichterin als gegenstandslos ab. Die Gesuche von
A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wies das Gericht ab und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr
von Fr. 500.-.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 8. August 2011
ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen
gegenüber den beiden Kindern. Ihm seien für das Verfahren vor dem
Bezirksgericht Zürich und für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren, und ihm sei in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Ferner beantragte er die Befragung verschiedener
Personen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von C,
eventualiter des Kantons Zürich.
Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 15. August
2011.
auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. August
2010.
die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers. Ferner seien ihr die
unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2
Nach
§ 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid betreffend
Massnahmen nach den §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006.
(GSG) berufen.
1.3
In
Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung wurden die Wegweisung, das
Rayon- und das Kontaktverbot gegenüber den Kindern verlängert. Der
Beschwerdeführer beantragt zwar die gänzliche Aufhebung der Disp.-Ziff. 4,
präzisiert seinen Antrag in Ziff. 8 seiner Ausführungen jedoch zu Recht
dahingehend, dass er nur die Verlängerung des Kontaktverbots bezüglich der
Kinder anfechte. Es würde denn auch an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich
der Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots mangeln. Selbst wenn
nämlich diesbezüglich die Beschwerde gutgeheissen würde, dürfte der Beschwerdeführer
aufgrund der gegenüber der Beschwerdegegnerin verlängerten Schutzmassnahmen
weder den ausgeschiedenen Rayon betreten noch in die eheliche Wohnung
zurückkehren. Eine Gutheissung der Beschwerde hätte demnach diesbezüglich
keinen praktischen Nutzen für den Beschwerdeführer.
2.
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen,
werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur
Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140
E. 2). Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn
eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch
mehrmaliges Belästigen, Belauern oder Nachstellen (lit. b). Unter Gewalt
fallen gemäss der regierungsrätlichen Weisung beispielsweise strafbare
Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen,
Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation
geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität
einer Person zu haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale
Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung
führen (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum
Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., 772).
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die
Polizei gemäss § 3 Abs. 1 GSG den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an.
Dabei kann die Polizei gemäss § 3 Abs. 2 GSG eine Wegweisung aus der
Wohnung oder dem Haus (lit. a), ein Rayonverbot (lit. b) sowie ein Kontaktverbot
(lit. c) anordnen. Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach
Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,
wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG).
3.
3.1
Das
Bezirksgericht Zürich begründete die Verlängerung des Kontaktverbots damit,
dass aufgrund der angespannten ehelichen Situation, der glaubhaften aggressiven
Ausbrüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auch vor den
Kindern und aufgrund des Alters der Kinder deren psychische Gefährdung durch
unmittelbare Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu bejahen sei. Daneben
erscheine es sinnvoll, die innert Kürze zu erwartende Regelung des
Getrenntlebens durch den Eheschutzrichter abzuwarten.
3.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen, dass er sich am 19. Juli 2011
verbal oder tätlich in irgendeiner Form aggressiv verhalten habe. Es stimme
zudem nicht, dass er die Beschwerdegegnerin regelmässig geschlagen und bedroht
habe. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin seien nicht
glaubhaft. Dass er die Kinder gefährde, mache die Beschwerdegegnerin in ihrem
Antrag auf Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht geltend, vielmehr habe sie
darin keine Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die Kinder verlangt.
Erst gestützt auf den Hinweis der Richterin am Bezirksgericht Zürich, dass eine
Besuchsregelung im Gewaltschutzverfahren nicht getroffen werden könne, habe sie
am Kontaktverbot festgehalten.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, es liege ein Strafbefehl des Stadtrichteramts
Zürich vom 9. August 2011 vor, wonach der Beschwerdeführer wegen einer
Tätlichkeit (Ohrfeige) gegen die Beschwerdegegnerin mit einer Busse belegt
worden sei. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gegenüber wiederholt aggressiv und
drohend verhalten habe. Daraus ergebe sich auch eine Gefährdung der Kinder. Sie
(die Beschwerdegegnerin) habe ihre Angst um die Kinder, wenn der
Beschwerdeführer mit ihnen alleine sei, von Anfang an zum Ausdruck gebracht.
Ein Kontakt komme für sie nur infrage, wenn jemand dabei sei. Damit habe sie
implizit die Verlängerung der Schutzmassnahmen auch gegenüber den Kindern
beantragt und auf entsprechenden Hinweis der Richterin am Bezirksgericht Zürich
auch so bestätigt.
4.
Die Schutzmassnahmen wurden durch die Stadtpolizei Zürich am
19.
Juli 2011 angeordnet und durch die Parteien gleichentags zur Kenntnis
genommen. Die Beschwerdegegnerin hatte demzufolge gemäss § 6 Abs. 1
GSG bis am 27. Juli 2011 Gelegenheit, die Verlängerung der
Schutzmassnahmen zu beantragen. In ihrem Antrag vom 25. Juli 2011 brachte
sie deutlich zum Ausdruck dass sie nur die ihr gegenüber geltenden
Schutzmassnahmen verlängern lassen wolle. Das Kontaktverbot zu den Kindern
wolle sie hingegen nicht verlängern lassen, aber die Modalitäten der Übergabe
der Kinder geregelt haben. In der Anhörung vom 28. Juli 2011 erklärte die
Bezirksrichterin der Beschwerdegegnerin, dass sie nicht zuständig sei für die
Regelung eines allfälligen Besuchsrechts. Erst aufgrund dieser Ausführungen kam
die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass sie das Kontaktverbot auch gegenüber
den Kindern verlängern lassen wolle. Damit stellte sie den Antrag auf Verlängerung
des Kontaktverbots gegenüber den Kindern aber einen Tag nach Ablauf der in
§ 6 Abs. 1 GSG festgesetzten Frist, weshalb sich die Verlängerung des
Kontaktverbots ohne Weiteres als nicht rechtmässig erweist. Von der vom
Beschwerdeführer beantragten Befragung verschiedener Personen kann daher
abgesehen werden.
5.
Aufgrund einer summarischen Prüfung ergibt sich zudem,
dass der Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern auch
hätte abgewiesen werden müssen, wenn die Beschwerdegegnerin ihr Verlängerungsgesuch
rechtzeitig gestellt hätte.
5.1
Die
Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und
dem minderjährigen Kind stellt einen schweren Eingriff in das gemäss
Art. 14 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben –
sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – dar. Ein dreimonatiges
gänzliches Kontaktverbot liegt – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen –
nicht im Interesse des Kindes. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur
infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet
werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr,
21.
Juli 2011, VB.2011.00410, E. 6.2, 30. April 2009,
VB.2009.00175, E. 4).
Wenn vom Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird,
kann nicht regelmässig und gewissermassen automatisch davon ausgegangen werden,
dass die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Übt jedoch die gefährdete Person wiederholt
Gewalt in Anwesenheit der Kinder aus, so kann dies zu einer Traumatisierung der
Kinder führen, welche sie selber zu von (psychischer) Gewalt betroffenen
Personen macht. Die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nicht selber von
häuslicher Gewalt betroffene Kinder ist somit erst dann zulässig, wenn dies zum
Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, wenn also beispielsweise
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit den Kindern zur verbotenen
Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu
bedrohen (VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 5.1; 7. April
2011, VB.2011.00142, E. 4.2).
5.2
Vorliegend
ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am Abend des 19. Juli 2011
gegen die Beschwerdegegnerin mit einer Ohrfeige tätlich wurde, wobei sich die
Kinder gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin zum Tatzeitpunkt nicht in der
Küche aufhielten. Die Vorinstanz erachtete es zudem zu Recht als glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer in den Ferien auf E (Anfang Juli 2011) ebenfalls
mit einer Ohrfeige Gewalt gegen die Beschwerdeführerin anwandte. Darüber hinaus
muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch in anderen Situationen
gegen die Beschwerdegegnerin tätlich wurde. Entgegen seiner Behauptung lässt
sich aufgrund der früher akuten psychischen Erkrankung nichts Gegenteiliges
schliessen, zumal den pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers nur der
Charakter von Schutzbehauptungen zukommt. Indessen weisen die Übergriffe gegen
die Beschwerdegegnerin weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht eine
derart hohe Intensität auf, dass eine Traumatisierung der Kinder zu befürchten
ist. Insbesondere dürfte ein weiterer Kontakt der Kinder zu ihrem Vater für sie
keine nachteiligen Folgen haben, wovon auch die Beschwerdegegnerin zumindest
ursprünglich ausgegangen ist, indem sie in ihrem Antrag auf Verlängerung der
Schutzmassnahmen vom 25. Juli 2011 ausdrücklich keine Verlängerung des
Kontaktverbots gegenüber den Kindern wünschte. Zudem bestehen auch sinnvolle
Möglichkeiten zur Übergabe der Kinder ohne Kontakt zwischen den Parteien, so
etwa durch die gemeinsame Bekannte, F, oder die Beiständin der älteren Tochter.
Schliesslich ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb
die bevorstehende Eheschutzverhandlung einen Einfluss auf das für den
Beschwerdeführer doch schwerwiegende Kontaktverbot zu den Kindern haben soll.
6.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, ihm seien im
vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert worden.
6.1
Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint,
ist gemäss § 16 Abs. 1 VRG auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben gemäss
§ 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren.
6.2
Die
Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Gewährung des Armenrechts, da
sie seine Begehren als offensichtlich aussichtslos erachtete. Aufgrund der
Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern ist diese Auffassung
unzutreffend. Die Mittellosigkeit des mit Sozialhilfe unterstützten
Beschwerdeführers ist zudem ausgewiesen. Auch bedurfte er für das
Gewaltschutzverfahren, welches doch einige Schwierigkeiten aufwies, eines
Rechtsvertreters. Demzufolge sind ihm die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren, und
es ist ihm Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
vorinstanzliche Verfahren zu bestellen.
6.3
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
7.
Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Kontaktverbot
des Beschwerdeführers ist gegenüber den Kindern G und H aufzuheben. Ihm sind
für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es
ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
8.
Neu zu regeln bleibt die Kostenfolge des vorinstanzlichen
Verfahrens. Dem Beschwerdeführer ist als teilweise obsiegender Partei die
Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin ihren
verspäteten Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern erst auf
Nachfrage der Richterin am Bezirksgericht Zürich stellte, ist die andere Hälfte
der Gerichtskosten nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
9.
Die Parteien beantragen auch für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
9.1
Da dem
obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Hingegen ist ihm aus denselben Gründen wie im vorinstanzlichen Verfahren (E.
6.
) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
9.2
Die
ebenfalls mit Sozialhilfe unterstützte Beschwerdegegnerin hat als mittellos zu
gelten. Mit ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen kann sie zwar
nicht durchdringen, sie erweisen sich aber nicht als offensichtlich
aussichtslos. Aufgrund der nicht ganz einfachen Rechtsfragen, die sich ihm
Zusammenhang mit dem Kontaktverbot zu den Kindern stellten, bedurfte sie auch
eines Rechtsvertreters.
Demzufolge ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, wobei sie auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 VRG
(vgl. E. 6.3) aufmerksam gemacht wird. Daneben ist ihr die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin D eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.
10.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin ist
überdies zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen, und ihr wird in der Person von Rechtsanwältin D eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
5.
Rechtsanwalt B
und Rechtsanwältin D läuft je eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von
der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine
detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigungen nach Ermessen festgesetzt würden
(§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010);
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber
den Kindern G und H wird aufgehoben. Ihm werden für das Verfahren vor dem
Bezirksgericht Zürich die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt, und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorinstanzliche Verfahren bestellt.
2.
Die
Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich in der Höhe von
Fr. 500.- werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte
dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 500.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet an die Entschädigung,
welche dem Vertreter des Beschwerdeführers für die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…