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Entscheid

VB.2011.00485

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00485

30. August 2011Deutsch14 min

(URT.2011.13527)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und C sind verheiratet und haben zwei Töchter (geb.

2007 bzw. 2009). Am 19. Juli 2011 verfügte die Stadtpolizei Zürich gegen A

folgende Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer von je 14 Tagen: Wegweisung aus

der ehelichen Wohnung, Betretverbot (Rayonverbot) auf einem begrenzten Gebiet

im Umkreis der Wohnung sowie ein Kontaktverbot zu C und den beiden Kindern.

Erwägungen

II.

Am 22. Juli 2011 ersuchte A das Bezirksgericht Zürich

als Zwangsmassnahmengericht um Aufhebung der Schutzmassnahmen, unter

ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner beantragte er die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung. Am 25. Juli 2011 ersuchte C das Bezirksgericht

Zürich, die sie betreffenden Schutzmassnahmen zu verlängern und eine Regelung

des Kontakts zwischen A und den Kindern zu treffen. Ihr sei die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Das Bezirksgericht Zürich vereinigte am

26.

Juli 2011 die beiden Verfahren, nahm den Parteien die Ladung zur

Anhörung vom 27. Juli 2011 ab und lud sie neu auf den 28. Juli 2011

vor. Anlässlich der mündlichen Anhörung vom 28. Juli 2011 änderte die Beschwerdeführerin

ihre Anträge dahingehend, dass die Schutzmassnahmen auch betreffend die Kinder

zu verlängern seien.

Das Bezirksgericht Zürich verfügte am 28. Juli 2011

die Verlängerung der Schutzmassnahmen der Wegweisung, des Rayonverbots und des

Kontaktverbots gegenüber C bis am 2. November 2011. Gegenüber den Kindern

wurden die Schutzmassnahmen verlängert, bis der Eheschutzrichter über die

Zuteilung der elterlichen Obhut entschieden und das Besuchsrecht geregelt habe,

längstens bis am 2. November 2011. Das Gesuch von C um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung schrieb die Haftrichterin als gegenstandslos ab. Die Gesuche von

A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wies das Gericht ab und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr

von Fr. 500.-.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 8. August 2011

ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen

gegenüber den beiden Kindern. Ihm seien für das Verfahren vor dem

Bezirksgericht Zürich und für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren, und ihm sei in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Ferner beantragte er die Befragung verschiedener

Personen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von C,

eventualiter des Kantons Zürich.

Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 15. August

2011.

auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. August

2010.

die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers. Ferner seien ihr die

unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2

Nach

§ 38 Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid betreffend

Massnahmen nach den §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006.

(GSG) berufen.

1.3

In

Disp.-Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung wurden die Wegweisung, das

Rayon- und das Kontaktverbot gegenüber den Kindern verlängert. Der

Beschwerdeführer beantragt zwar die gänzliche Aufhebung der Disp.-Ziff. 4,

präzisiert seinen Antrag in Ziff. 8 seiner Ausführungen jedoch zu Recht

dahingehend, dass er nur die Verlängerung des Kontaktverbots bezüglich der

Kinder anfechte. Es würde denn auch an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich

der Verlängerung der Wegweisung und des Rayonverbots mangeln. Selbst wenn

nämlich diesbezüglich die Beschwerde gutgeheissen würde, dürfte der Beschwerdeführer

aufgrund der gegenüber der Beschwerdegegnerin verlängerten Schutzmassnahmen

weder den ausgeschiedenen Rayon betreten noch in die eheliche Wohnung

zurückkehren. Eine Gutheissung der Beschwerde hätte demnach diesbezüglich

keinen praktischen Nutzen für den Beschwerdeführer.

2.

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen,

werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur

Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140

E. 2). Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn

eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch

mehrmaliges Belästigen, Belauern oder Nachstellen (lit. b). Unter Gewalt

fallen gemäss der regierungsrätlichen Weisung beispielsweise strafbare

Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen,

Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation

geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität

einer Person zu haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale

Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung

führen (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum

Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., 772).

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die

Polizei gemäss § 3 Abs. 1 GSG den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an.

Dabei kann die Polizei gemäss § 3 Abs. 2 GSG eine Wegweisung aus der

Wohnung oder dem Haus (lit. a), ein Rayonverbot (lit. b) sowie ein Kontaktverbot

(lit. c) anordnen. Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach

Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut,

wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 GSG).

3.

3.1

Das

Bezirksgericht Zürich begründete die Verlängerung des Kontaktverbots damit,

dass aufgrund der angespannten ehelichen Situation, der glaubhaften aggressiven

Ausbrüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin auch vor den

Kindern und aufgrund des Alters der Kinder deren psychische Gefährdung durch

unmittelbare Kontakte mit dem Beschwerdeführer zu bejahen sei. Daneben

erscheine es sinnvoll, die innert Kürze zu erwartende Regelung des

Getrenntlebens durch den Eheschutzrichter abzuwarten.

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen, dass er sich am 19. Juli 2011

verbal oder tätlich in irgendeiner Form aggressiv verhalten habe. Es stimme

zudem nicht, dass er die Beschwerdegegnerin regelmässig geschlagen und bedroht

habe. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdegegnerin seien nicht

glaubhaft. Dass er die Kinder gefährde, mache die Beschwerdegegnerin in ihrem

Antrag auf Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht geltend, vielmehr habe sie

darin keine Verlängerung des Kontaktverbots betreffend die Kinder verlangt.

Erst gestützt auf den Hinweis der Richterin am Bezirksgericht Zürich, dass eine

Besuchsregelung im Gewaltschutzverfahren nicht getroffen werden könne, habe sie

am Kontaktverbot festgehalten.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin macht geltend, es liege ein Strafbefehl des Stadtrichteramts

Zürich vom 9. August 2011 vor, wonach der Beschwerdeführer wegen einer

Tätlichkeit (Ohrfeige) gegen die Beschwerdegegnerin mit einer Busse belegt

worden sei. Die Vor­instanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gegenüber wiederholt aggressiv und

drohend verhalten habe. Daraus ergebe sich auch eine Gefährdung der Kinder. Sie

(die Beschwerdegegnerin) habe ihre Angst um die Kinder, wenn der

Beschwerdeführer mit ihnen alleine sei, von Anfang an zum Ausdruck gebracht.

Ein Kontakt komme für sie nur infrage, wenn jemand dabei sei. Damit habe sie

implizit die Verlängerung der Schutzmassnahmen auch gegenüber den Kindern

beantragt und auf entsprechenden Hinweis der Richterin am Bezirksgericht Zürich

auch so bestätigt.

4.

Die Schutzmassnahmen wurden durch die Stadtpolizei Zürich am

19.

Juli 2011 angeordnet und durch die Parteien gleichentags zur Kenntnis

genommen. Die Beschwerdegegnerin hatte demzufolge gemäss § 6 Abs. 1

GSG bis am 27. Juli 2011 Gelegenheit, die Verlängerung der

Schutzmassnahmen zu beantragen. In ihrem Antrag vom 25. Juli 2011 brachte

sie deutlich zum Ausdruck dass sie nur die ihr gegenüber geltenden

Schutzmassnahmen verlängern lassen wolle. Das Kontaktverbot zu den Kindern

wolle sie hingegen nicht verlängern lassen, aber die Modalitäten der Übergabe

der Kinder geregelt haben. In der Anhörung vom 28. Juli 2011 erklärte die

Bezirksrichterin der Beschwerdegegnerin, dass sie nicht zuständig sei für die

Regelung eines allfälligen Besuchsrechts. Erst aufgrund dieser Ausführungen kam

die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass sie das Kontaktverbot auch gegenüber

den Kindern verlängern lassen wolle. Damit stellte sie den Antrag auf Verlängerung

des Kontaktverbots gegenüber den Kindern aber einen Tag nach Ablauf der in

§ 6 Abs. 1 GSG festgesetzten Frist, weshalb sich die Verlängerung des

Kontaktverbots ohne Weiteres als nicht rechtmässig erweist. Von der vom

Beschwerdeführer beantragten Befragung verschiedener Personen kann daher

abgesehen werden.

5.

Aufgrund einer summarischen Prüfung ergibt sich zudem,

dass der Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern auch

hätte abgewiesen werden müssen, wenn die Beschwerdegegnerin ihr Verlängerungsgesuch

rechtzeitig gestellt hätte.

5.1

Die

Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und

dem minderjährigen Kind stellt einen schweren Eingriff in das gemäss

Art. 14 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben –

sowohl der gefährdenden Person als auch des Kindes – dar. Ein dreimonatiges

gänzliches Kontaktverbot liegt – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen –

nicht im Interesse des Kindes. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur

infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet

werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr,

21.

Juli 2011, VB.2011.00410, E. 6.2, 30. April 2009,

VB.2009.00175, E. 4).

Wenn vom Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird,

kann nicht regelmässig und gewissermassen automatisch davon ausgegangen werden,

dass die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d.h. in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Übt jedoch die gefährdete Person wiederholt

Gewalt in Anwesenheit der Kinder aus, so kann dies zu einer Traumatisierung der

Kinder führen, welche sie selber zu von (psychischer) Gewalt betroffenen

Personen macht. Die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nicht selber von

häuslicher Gewalt betroffene Kinder ist somit erst dann zulässig, wenn dies zum

Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, wenn also beispielsweise

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit den Kindern zur verbotenen

Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu

bedrohen (VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 5.1; 7. April

2011, VB.2011.00142, E. 4.2).

5.2

Vorliegend

ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am Abend des 19. Juli 2011

gegen die Beschwerdegegnerin mit einer Ohrfeige tätlich wurde, wobei sich die

Kinder gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin zum Tatzeitpunkt nicht in der

Küche aufhielten. Die Vorinstanz erachtete es zudem zu Recht als glaubhaft,

dass der Beschwerdeführer in den Ferien auf E (Anfang Juli 2011) ebenfalls

mit einer Ohrfeige Gewalt gegen die Beschwerdeführerin anwandte. Darüber hinaus

muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch in anderen Situationen

gegen die Beschwerdegegnerin tätlich wurde. Entgegen seiner Behauptung lässt

sich aufgrund der früher akuten psychischen Erkrankung nichts Gegenteiliges

schliessen, zumal den pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers nur der

Charakter von Schutzbehauptungen zukommt. Indessen weisen die Übergriffe gegen

die Beschwerdegegnerin weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht eine

derart hohe Intensität auf, dass eine Traumatisierung der Kinder zu befürchten

ist. Insbesondere dürfte ein weiterer Kontakt der Kinder zu ihrem Vater für sie

keine nachteiligen Folgen haben, wovon auch die Beschwerdegegnerin zumindest

ursprünglich ausgegangen ist, indem sie in ihrem Antrag auf Verlängerung der

Schutzmassnahmen vom 25. Juli 2011 ausdrücklich keine Verlängerung des

Kontaktverbots gegenüber den Kindern wünschte. Zudem bestehen auch sinnvolle

Möglichkeiten zur Übergabe der Kinder ohne Kontakt zwischen den Parteien, so

etwa durch die gemeinsame Bekannte, F, oder die Beiständin der älteren Tochter.

Schliesslich ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb

die bevorstehende Eheschutzverhandlung einen Einfluss auf das für den

Beschwerdeführer doch schwerwiegende Kontaktverbot zu den Kindern haben soll.

6.

Der Beschwerdeführer rügt sodann, ihm seien im

vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert worden.

6.1

Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint,

ist gemäss § 16 Abs. 1 VRG auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung

von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben gemäss

§ 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren.

6.2

Die

Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Gewährung des Armenrechts, da

sie seine Begehren als offensichtlich aussichtslos erachtete. Aufgrund der

Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern ist diese Auffassung

unzutreffend. Die Mittellosigkeit des mit Sozialhilfe unterstützten

Beschwerdeführers ist zudem ausgewiesen. Auch bedurfte er für das

Gewaltschutzverfahren, welches doch einige Schwierigkeiten aufwies, eines

Rechtsvertreters. Demzufolge sind ihm die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu gewähren, und

es ist ihm Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

vorinstanzliche Verfahren zu bestellen.

6.3

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

7.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Kontaktverbot

des Beschwerdeführers ist gegenüber den Kindern G und H aufzuheben. Ihm sind

für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich die unentgeltliche

Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es

ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

8.

Neu zu regeln bleibt die Kostenfolge des vorinstanzlichen

Verfahrens. Dem Beschwerdeführer ist als teilweise obsiegender Partei die

Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen. Da die Beschwerdegegnerin ihren

verspäteten Antrag auf Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern erst auf

Nachfrage der Richterin am Bezirksgericht Zürich stellte, ist die andere Hälfte

der Gerichtskosten nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

9.

Die Parteien beantragen auch für das vorliegende Verfahren

die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

9.1

Da dem

obsiegenden Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist sein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Hingegen ist ihm aus denselben Gründen wie im vorinstanzlichen Verfahren (E.

6.

) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

9.2

Die

ebenfalls mit Sozialhilfe unterstützte Beschwerdegegnerin hat als mittellos zu

gelten. Mit ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen kann sie zwar

nicht durchdringen, sie erweisen sich aber nicht als offensichtlich

aussichtslos. Aufgrund der nicht ganz einfachen Rechtsfragen, die sich ihm

Zusammenhang mit dem Kontaktverbot zu den Kindern stellten, bedurfte sie auch

eines Rechtsvertreters.

Demzufolge ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren, wobei sie auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 VRG

(vgl. E. 6.3) aufmerksam gemacht wird. Daneben ist ihr die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin D eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

10.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG), infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin ist

überdies zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird gutgeheissen.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

wird gutgeheissen, und ihr wird in der Person von Rechtsanwältin D eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

5.

Rechtsanwalt B

und Rechtsanwältin D läuft je eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von

der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine

detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren

einzureichen, ansonsten die Entschädigungen nach Ermessen festgesetzt würden

(§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010);

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber

den Kindern G und H wird aufgehoben. Ihm werden für das Verfahren vor dem

Bezirksgericht Zürich die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt, und ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorinstanzliche Verfahren bestellt.

2.

Die

Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich in der Höhe von

Fr. 500.- werden zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und zur Hälfte

dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe

von Fr. 500.- zu bezahlen. Diese wird angerechnet an die Entschädigung,

welche dem Vertreter des Beschwerdeführers für die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten ist.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…