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Entscheid

VB.2011.00486

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00486

30. September 2011Deutsch14 min

(URT.2011.13627)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehöriger von B, wurde am 5. Juni 2008 im

Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen die Förderung der

Prostitution verhaftet. Während der Untersuchungshaft befand er sich ab 30. Juli

2008 im Bezirksgefängnis C, wurde am 23. Februar 2010 ins Bezirksgefängnis

D und am 30. Juli 2010 in das Gefängnis E verlegt. Nachdem er dort wegen

seines Verhaltens negativ aufgefallen war, wurde er am 9. November 2010

wieder im Bezirksgefängnis C, aber in der Sicherheitsabteilung, untergebracht.

Mit Urteil vom 25. November 2010 sprach ihn das Bezirksgericht F neben

anderem der mehrfachen Tätlichkeiten, Drohung und mehrfachen Nötigung, des

qualifizierten Menschenhandels, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen

Nötigung, der qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen Förderung der

Prostitution, der Abtreibung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen

Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 10 Jahren Freiheitsstrafe

(abzüglich 903 Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Zudem wurde

die Verwahrung angeordnet. Das Urteil ist vor Obergericht angefochten worden.

Seit 1. Dezember 2010 befindet sich A im vorzeitigen Strafvollzug, seit 20. April

2011 in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt G, wohin ihn das Amt

für Justizvollzug mit Verfügung desselben Tags eingewiesen hatte.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 20. April 2011 wandte sich A

mit Rekurs vom 17. Mai 2011 an die Direktion der Justiz und des Innern

(fortan Justizdirektion) und verlangte, in den Normalvollzug verlegt zu werden.

Die Justizdirektion wies seinen Rekurs mit Verfügung vom 12. Juli 2011 ab

und entzog einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende

Wirkung.

III.

Dagegen liess A am 10. August 2011 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, er sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern

I und III der Verfügung der Justizdirektion vom 12. Juli 2011 in den

Normalvollzug zu verlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Amtes für Justizvollzug. Ausserdem sei ihm (wie schon vor der Vorinstanz) die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren und ihm in der

Person seines derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug beantragten beide

die Abweisung der Beschwerde, ohne sich eingehend zur Beschwerdeschrift zu

äussern.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet neben der Abweisung des Rekurses durch die Vor­instanz

auch die Kostenauflage im Rekursverfahren, nicht aber die Festlegung der Kostenhöhe.

Eine Kostenbeschwerde liegt somit nicht darin.

1.3

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht

bei der Prüfung des angefochtenen Entscheids auf eine Rechtskontrolle

beschränkt ist (§ 50 VRG).

2.

2.1

Der

Strafvollzug hat im Sinn des Sicherungsprinzips auch dem Schutz der Allgemeinheit,

des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75

Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]; vgl. auch § 20 Abs. 2

Satz 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006

[StJVG]). Eine Sicherheitsmassnahme ist die Einweisung des Gefangenen in die

Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft. Letztere darf als ununterbrochene Trennung

von den anderen Gefangenen unter anderem zum Schutz des Gefangenen oder Dritter

angeordnet werden (Art. 78 lit. b StGB). Die Dauer der Einzelhaft als

Schutzmassnahme wird durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin f. Brägger,

Basler Kommentar, Art. 78 StGB N. 1). Gemäss § 10 Abs. 6

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) sorgt die

Justizvollzugsanstalt G für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen. Nach § 7

der Hausordnung der Strafanstalt G kann der Gefangene bei erhöhter

Fluchtgefahr, Gefahr der Gewaltanwendung gegenüber Dritten oder sich selbst

sowie bei Gefahr einer anderweitigen schweren Störung von Ordnung und

Sicherheit des Anstaltsbetriebs in die Sicherheitsabteilung der Strafanstalt

eingewiesen werden. Laut § 8 Abs. 3 der Hausordnung kann die

Einweisung in die Sicherheitsabteilung als Sicherheitsmassnahme im Sinn von Art. 78

lit. b StGB im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes so lange

aufrechterhalten werden, als sie zum Schutz des Gefangenen oder Dritter

erforderlich ist.

2.2

Art. 78

lit. b StGB und die erwähnten kantonalen Ausführungsbestimmungen lassen

somit die Einzelhaft in einer Sicherheitsabteilung auch für eine längere Dauer zu

(vgl. Brägger, Art. 78 StGB N. 3; Stefan Trechsel et al., StGB

Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 78 N. 3). Besteht bei

einem Gefängnisinsassen eine besondere Fluchtgefährlichkeit und/oder besteht

eine ernsthafte Gefahr von Fluchthilfe von aussen, so kann darin ein zulässiger

Grund zur Einweisung in eine Sicherheitsabteilung liegen (BGr, 28. Februar

2008,1B_36/2008, E. 2.4). Wie jede Freiheitsbeschränkung hat die

Massnahme allerdings den vom Beschwerdeführer angerufenen verfassungsmässigen

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren. Das Haftregime darf ferner

nicht gegen die Menschenwürde verstossen (Art. 74 StGB). Wegen der

massiven Einschränkung der persönlichen Freiheit ist eine regelmässige Überprüfung

eines Einzelhaftregimes erforderlich (Brägger, Art. 78 StGB N. 3).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner hatte seiner Verfügung vom 20. April 2011 unter anderem zugrunde

gelegt, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis D angeblich an der Planung einer

Flucht mit vorangehender Geiselnahme beteiligt gewesen sei. Nachdem er deswegen

am 30. Juli 2010 in das Gefängnis E verlegt worden sei, habe er sich mehrfach

durch negatives Verhalten ausgezeichnet. Am 9. November 2010 sei er

deswegen in die Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses C verlegt worden,

am 20. April 2011 in diejenige der Strafanstalt G. Aufgrund der verschiedenen

Vorkommnisse in den einzelnen Gefängnissen und angesichts der

"Deliktsanamnese" (etwa Vorgeschichte der strafbaren Handlungen)

hielt es der Beschwerdegegner für angezeigt, das Regime der Einzelhaft in der

Strafanstalt G weiterzuführen. Im Rekursverfahren begründete der

Beschwerdegegner seinen Entscheid damit, dass konkrete Anhaltspunkte für eine

zukünftige Gefährdung respektive Störung von Sicherheit und Ordnung aufgrund

der verschiedensten Vorkommnisse in den einzelnen Gefängnissen vorlägen. Zudem

brachte der Beschwerdegegner das für das Strafverfahren erstellte

psychiatrische Gutachten vom 30. Juni 2009 ins Spiel, wonach der Beschwerdeführer

neben anderem bestrebt sei, auch in Gefängnisunterbringungen eine zentrale,

leitende Position einzunehmen und über andere zu verfügen, nur eine geringe

Frustrationstoleranz aufweise und ein auf Täuschung angelegtes zwischenmenschliches

Verhalten an den Tag lege. Schliesslich sei das Risiko für die Begehung anderer

schwerer Delikte hoch.

3.2

Im

Einzelnen ergibt sich, was folgt: Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 30. Juli

2008.

im Bezirksgefängnis C unter den strengen Einschränkungen der Untersuchungshaft

(vgl. §§ 89 ff. JVV in Verbindung mit § 128 Abs. 1 JVV; § 134 ff.

JVV). Immerhin musste er schon dort zweimal auf die Sicherheitszelle verbracht

werden, einmal am 18. Juli 2009 wegen ungewöhnlicher Geräusche aus seiner

Zelle, ein andermal am 19. Februar 2010, nachdem in seiner Zelle ein

Mobiltelefon gefunden worden war, das ihm seine Ehefrau übergeben und das er

unter der Woche gegen Bezahlung an andere Zelleninsassen vermietet hatte. Drei

Tage nach der Verlegung des Beschwerdeführers ins Gefängnis D kam es zu einem

Brand in seiner Zelle, der von einem der Mitinsassen verursacht worden sein

soll. Angeblich habe der Beschwerdeführer diesem einmal ins Gesicht gespuckt.

Am 24. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer vom Gefängnis D eine Busse von

Fr. 30.- auferlegt, weil er versucht habe, mit bei ihm sichergestellten

Anabolika-Produkten Handel zu betreiben. Ende Juli 2010 kam es zum Vorfall mit

dem behaupteten Fluchtversuch mit Geiselnahme. Allerdings war es der

Beschwerdeführer, der mit der Gefängnisleitung das Gespräch suchte, um vor der

angeblich geplanten Flucht zu warnen. Inwieweit er an der Organisation

beteiligt war, ist nicht klar. Auch hier verfügte der Beschwerdeführer aber unzulässigerweise

über ein Mobiltelefon, das er mit andern benützte. In der Folge wurde er ins

Gefängnis C versetzt. Am 6. November 2010, nunmehr im Gefängnis E, drohte

der Beschwerdeführer am Mittagessen damit, sich umzubringen, wenn er nicht zu

einem privaten externen Doktor gefahren werde. Ausserdem werde niemand mehr

seines Lebens sicher sein. Daraufhin wurde er mit Hilfe der Polizei, die er

aufs Übelste beschimpfte, in die Sicherheitszelle verlegt, wo er die

Schaumstoffmatratze zerriss und versuchte, sich mit dem aufgeschnittenen

T-Shirt aufzuhängen, worauf er in eine andere Sicherheitszelle verlegt wurde.

Daraufhin begann er einen wenige Tage dauernden Hungerstreik und bewarf am 7. November

2010.

die Aufseher mit seinem Essen, das sie ihm gebracht hatten. Am 9. November

2010.

wurde er deswegen in die Sicherheitsabteilung des Gefängnisses C verlegt

und von dort am 20. April 2011 in die Strafanstalt G. Inzwischen hat er

sich dort zweimal disziplinarischer Vergehen schuldig gemacht, einmal am 11. Mai

2011, indem er die Spazierhofmauer mit einem Stein verschrieb, was einen

Verweis zur Folge hatte, und ein andermal am 5. Juli 2011, weil er einen

Mitgefangenen vom Zellenfenster aus lauthals beleidigte und beschimpfte.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht vorerst geltend, aus dem unzulässigen Besitz eines Mobiltelefons

im Gefängnis C könne nichts gegen die Unterbringung im Normalvollzug abgeleitet

werden. Dem ist anzufügen, dass beim Beschwerdeführer zweimal ein Mobiltelefon

gefunden wurde, woraus er in mindestens einem Fall Kapital geschlagen hatte,

und dies unter dem strengen Regime der Untersuchungshaft. Das zeigt immerhin

auf, dass der Beschwerdeführer, der schon seit jungen Jahren über Erfahrung mit

langjährigen Gefängnisaufenthalten in B verfügt, sehr gut organisiert ist und

auch dort kriminelle Energie zeigte.

4.2

Soweit der

Beschwerdeführer erklärt, beim Versuch, in der Untersuchungshaft mit Anabolika

zu handeln, gehe es um eine falsche Anschuldigung eines Zelleninsassen, ist auf

die Disziplinarverfügung vom 24. März 2010 zu verweisen, die gemäss den

vorliegenden Akten nicht angefochten wurde. Solches bringt der Beschwerdeführer

auch nicht vor, weshalb er diese Verfügung gegen sich gelten lassen muss.

4.3

Der

Beschwerdeführer ist sodann der Meinung, die Vorgänge im Gefängnis E seien

längst vorbei und könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Er habe sich

seither wohlverhalten, und es gehe nicht an, ihn als schwierig, gefährlich und

manipulativ zu bezeichnen. Dem ist immerhin entgegenzuhalten, dass der

Beschwerdeführer am 29. Juni 2011 der Gefängnisleitung angeboten hatte, er

werde im Gegenzug zur Versetzung in den Normalvollzug nach Drogen und Mobiltelefonen

– gemeint wohl bei den Mitgefangenen – suchen und die Gefängnisleitung

informieren. Die Direktion lehnte das Angebot, die Spitzeldienste des

Beschwerdeführers in Anspruch zu nehmen, ab, wohl nicht zuletzt im Hinblick

darauf, dass verurteilte Personen alles zu unterlassen haben, was die geordnete

Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und

Ordnung gefährdet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Strafanstalt G nur

Insassen untergebracht sind, die zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe

verurteilt oder verwahrt wurden. In einem solchen Umfeld dürften Spitzeldienste

eines Insassen Anlass für besondere Unruhe und gar Gewaltausbrüche bieten.

4.4

Wie der

Beschwerdeführer an anderer Stelle geltend macht, habe das psychiatrische

Gutachten vom 30. Juni 2009 am damaligen Haftregime nichts geändert. Das

trifft grundsätzlich zu, stellt indessen keinen Grund dar, nach dem inzwischen

Vorgefallenen nicht auf das Gutachten zurückzugreifen, mindestens so weit, als

es um die Beurteilung des Wesens des Beschwerdeführers geht. Dessen Verhalten

muss als insgesamt recht unberechenbar bezeichnet werden, was zu mehreren

Wechseln der Strafanstalt geführt hat. Von Disziplinarverstössen (Justizvollzugsanstalt

G Sicherheitszelle) über Verstösse gegen die Hausordnung (Gefängnis C und D)

bis zu Gewaltausbrüchen (Gefängnis E) und wiederum Wohlverhalten (Gefängnis C,

Sicherheitszelle) zeigte der Beschwerdeführer eine breite Palette von

Verhaltensweisen. Wenn der Beschwerdegegner diesbezüglich auf das Gutachten zurückgriff,

um sein Verhalten in einer Strafanstalt für Insassen mit mehrjährigen Freiheitsstrafen

beurteilen zu können, ist dies nicht zu beanstanden.

Im Übrigen erlaubt es der Grundsatz der Rechtsanwendung

von Amtes wegen der entscheidenden Instanz in einem Rechtsmittelverfahren, eine

im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung mit anderen rechtlichen

Überlegungen zu bestätigen (sogenannte Motivsubstitution). Entsprechend muss es

einer Rechtsmittelinstanz auch erlaubt sein, eine an sich richtige Begründung

im einen oder andern Punkt zu ergänzen oder etwas andere Schwerpunkte zu

setzen, sofern das Resultat dasselbe bleibt und die Gegenpartei angehört wurde.

Das war vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer konnte sich zur Rekursantwort

des Beschwerdegegners vom 24. Juni 2011, worin auf das psychiatrische

Gutachten Bezug genommen worden war, ausführlich äussern. Auch diesbezüglich spricht

nichts gegen die Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens.

4.5

Wie aus

dem Gutachten hervorgeht, ist das Verhalten des Beschwerdeführers gezeichnet

durch grobe und andauernde Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen.

Dafür sprächen seine deutlich ausgeprägte Neigung, illegale Geschäfte zu machen,

und seine erklärte Bereitschaft, Normen zu übertreten. Er sei auch bestrebt, in

Gefängnisunterbringungen eine zentrale und leitende Position einzunehmen und

über andere zu verfügen. Das wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer

seinen Angaben zufolge bei den Gefängnisaufenthalten in B mittels Einsatz

seiner körperlichen Kräfte eine Vormachtstellung zu erringen suchte. Ob er vom

behaupteten Brauch, in Gefängnissen des Staates B Schlägereien abzuhalten, in

der Schweiz abstrahieren kann, bleibt folglich fraglich. Dies umso mehr, als

der Beschwerdeführer über eine ausgeprägte Neigung verfüge, andere zu

beschuldigen, und eine sehr deutlich ausgeprägte geringe bis fehlende

Frustrationstoleranz gezeigt habe. In der Untersuchungssituation habe er sich

als reizbar, hitzköpfig und explosibel erwiesen und dieses Verhalten zeitweise

auch zielgerichtet eingesetzt, worauf die Vorinstanz bereits hingewiesen hatte.

Unter diesen Umständen können die im Gefängnis E gezeigten

Unbeherrschtheiten nicht isoliert betrachtet und als längst zur Vergangenheit

gehörend abgetan werden. Sie werden durch ein allfälliges Wohlverhalten des

Beschwerdeführers während seines Aufenthalts in der Sicherheitsabteilung des

Bezirksgefängnisses C nicht wesentlich relativiert, machte doch dieser

Aufenthalt lediglich sechs Monate von der bis zum Eintritt in die Justizvollzugsanstalt

G anhaltenden Haft von nahezu drei Jahren aus. Die Unterbringung des Beschwerdeführers

in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt G kann dadurch nicht

infrage gestellt werden. Demnach erweist sich entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers weder die entsprechende Einschätzung der Vorinstanz als

willkürlich noch stellt der Verzicht auf den im Rekursverfahren beantragten Beizug

des Führungsberichts des Bezirksgefängnisses C eine Verweigerung des rechtlichen

Gehörs oder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Aus denselben

Gründen erübrigt sich der erneut beantragte Beizug auch im vorliegenden

Verfahren.

In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist der Entscheid

des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführer einstweilen in der Sicherheitsabteilung

unterzubringen, somit nicht zu beanstanden. Eine Ermessensüber- oder -unterschreitung

kann ihm nicht vorgeworfen werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer nicht ewig auf der Sicherheitsabteilung bleiben kann (vorn

E. 2.1). Diesen Bedenken wird aber dadurch Rechnung getragen, dass das

Haftregime mindestens alle sechs Monate zu überprüfen ist, nächstens also per

Ende Oktober 2011.

5.

5.1

Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 1 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer liess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsvertretung stellen. Bezüglich der Mittellosigkeit sind die Umstände

widersprüchlich: Einerseits soll er in B zwei Häuser besitzen, anderseits ging

die Vorinstanz von seiner Mittellosigkeit aus. Über den Wert und die

Verfügbarkeit der Häuser ist allerdings nichts bekannt. Entsprechend ist

einstweilen von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und ihm

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Angesichts der nicht einfachen

Rechtsfragen und des Umstands, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache

nicht sehr kundig ist, rechtfertigt sich ebenso, ihm die unentgeltliche

Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu

bestellen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Vorbehalten bleibt der Anspruch

auf Nachzahlung der Kosten aus der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gemäss § 16 Abs. 4 VRG.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt H ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren

bestellt.

3.

Dem

Vertreter des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30

Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine

Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen

festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010, GebV VGr);

und erkennt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…