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Entscheid

VB.2011.00496

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00496

21. September 2011Deutsch16 min

(URT.2011.13576)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Verfahrensvorschriften – im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00146,

E. 3).

2.2 Wird

beanstandet, im Rahmen einer Gemeindeversammlung seien Vorschriften über die

politischen Rechte oder ihre Ausübung verletzt worden, kann eine Person, die an

der Versammlung teilgenommen hat, gemäss § 151a Abs. 2 des

Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) nur dann einen

Stimmrechtsrekurs erheben, wenn sie die Verletzung schon in der Versammlung

gerügt hat. Die Rügeobliegenheit bezieht sich auf sämtliche Verfahrensfehler,

insbesondere die Unterdrückung von Voten und Anträgen sowie Fehler im Zusammenhang

mit dem Abstimmungsverfahren (Pia von Wartburg in: Verein Zürcher Gemeindeschreiber

und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 151a N. 5.2). An die Form der Rüge

sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Rügende hat den beanstandeten

Fehler aber mindestens klar zu bezeichnen und nach Möglichkeit

Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten; ungenügend ist eine allgemeine Kritik

an der Versammlungsführung (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 4.2.1.2).

2.3 Im Rahmen

der vorliegenden Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden einerseits

geltend, die Beschwerdegegnerin habe unzulässig in das Stimmrecht der Beschwerdeführerin

eingegriffen, weil dieser nicht ermöglicht worden sei, einen Abänderungsantrag

zu stellen. Andererseits machen sie geltend, das Abstimmungsverfahren sei

gesetzwidrig durchgeführt worden.

Beide Verletzungen wurden durch die Beschwerdeführenden

während der Versammlung nicht gerügt. Die Vorinstanz trat auf die erste Rüge deshalb

sinngemäss nicht ein, die zweite Rüge wurde materiell behandelt. Es ist demnach

anschliessend gesondert zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die geltend gemachten

Rügen einzutreten hatte bzw. ob sie diese materiell behandeln durfte.

2.4 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei zu Unrecht verwehrt worden, einen Abänderungsantrag

zu den im Raum stehenden Initiativen zu stellen. Im Rahmen der Versammlung

stellte die Beschwerdeführerin den Änderungsantrag zweifellos nicht und unternahm

auch keinen entsprechenden Versuch. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss

geltend, sie habe den Antrag in der Versammlung stellen wollen, sei jedoch

durch die Ausführungen des Präsidenten der Beschwerdegegnerin eingeschüchtert

worden. Damit macht die Beschwerdegegnerin die Unterdrückung eines Antrages im

Rahmen der Gemeindeversammlung geltend. Sie wäre demnach gemäss § 151a Abs. 2

GG verpflichtet gewesen, diese Verletzung noch anlässlich der Versammlung zu

rügen. Da sie dies unterlassen hat, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung.

Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf diese Rüge nicht eingetreten.

Keinen Einfluss kann in diesem Zusammenhang das Schreiben

der Beschwerdegegnerin an die Eltern von A haben, in welchem den Adressaten

mitgeteilt wurde, dass deren beabsichtigte Änderungsantrag über den zulässigen

Rahmen geringfügiger Änderungsanträge hinausgehe und deshalb nicht als Antrag

an die Gemeindeversammlung entgegengenommen werden könne. Das Schreiben

richtete sich nicht an die Beschwerdeführenden, sondern eben an die Eltern der

Beschwerdeführerin. Diese sind nicht Partei dieses Verfahrens.

2.5

2.5.1

Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, das Abstimmungsverfahren sei

in Verletzung der Bestimmungen über die politischen Rechte durchgeführt worden.

Anlässlich der Versammlung rügten beide Beschwerdeführenden die angeblich

mangelhafte Durchführung der Abstimmung nicht. Im Protokoll findet sich jedoch

eine Wortmeldung von D, welcher den Abstimmungsablauf vor der Durchführung der

Abstimmung kritisierte, wobei allerdings nicht klar wird, ob er darin auch eine

Verletzung seiner politischen Rechte erblickte. Aus dieser Wortmeldung schloss

die Vorinstanz, dass der Rügeobliegenheit Genüge getan sei. Die Vorinstanz

führte insbesondere aus, dass § 151a Abs. 2 GG nach dem Sinn und

Zweck der Norm so zu verstehen sei, dass es genüge, wenn ein beliebiger

Versammlungsteilnehmer einen Mangel gerügt habe (in diesem Sinne auch – allerdings

ohne Hinweis auf den geänderten Wortlaut der Bestimmung – RRB 2008 Nr. 767,

E. 3b, www.zhentscheide.zh.ch). Mithin können sich die Beschwerdeführenden

nach Auffassung der Vorinstanz im Hinblick auf das gerügte Abstimmungsverhalten

auf die Rüge von D berufen und daraus eine eigene Legitimation zum Rekurs ableiten.

2.5.2

Die entscheidende Passage von § 151a Abs. 2 GG lautet: "[…]

so kann eine Person, die an der Versammlung teilgenommen hat, nur dann Rekurs

erheben, wenn sie die Verletzung schon in der Versammlung gerügt

hat." Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist klar davon auszugehen, dass

einzig und allein diejenige Person zum Rekurs legitimiert ist, die auch im

Rahmen der Versammlung eine entsprechende Rüge vorgebracht hat.

§ 151a wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes über die

politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) in das

Gemeindegesetz eingeführt. Die zuvor anwendbare Bestimmung in a§ 151 Ziff.

1 GG lautete: "[…] die Nichtbeachtung von Bestimmungen über die

Geschäftsbehandlung und die Teilnahme von Nichtstimmberechtigten bilden nur

dann einen Beschwerdegrund, wenn ein solcher Verstoss schon in der Versammlung

gerügt worden ist" (OS 48, 812 f.). Unter diesem klar vom neuen Text

abweichenden Gesetzeswortlaut ging die Praxis davon aus, dass es für die

Legitimation zur Beschwerde genüge, wenn ein beliebiger Versammlungsteilnehmer

den Mangel an der Versammlung gerügt habe (vgl. Thalmann, § 151

N. 4.2.1.2). Das Verwaltungsgericht hat es bisher offen gelassen, ob unter

der neuen Gesetzesbestimmung nur noch diejenigen Personen zum Rekurs

legitimiert sind, welche die Rüge in der Versammlung persönlich vorgebracht

haben (vgl. VGr, 10. Juni 2009, VB.2009.00165, E. 2.1.3).

2.5.3

Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind

aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen

möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre

Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.1,

134 II 249 E. 2.3). Von einem eindeutigen, unmissverständlichen Wortlaut

darf jedoch nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe vorliegen, dass der

Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Entsprechende Gründe

können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte sowie aus dem Zweck der

Norm ergeben (BGE 136 III 373 E. 2.3, 131 II 217 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25

N. 3).

2.5.4

Der Wortlaut von § 151a Abs. 2 GG bedarf grundsätzlich keiner

Interpretation. Es ergibt sich daraus ohne weiteres, dass nur derjenige zum

Rekurs legitimiert ist, der selber den entsprechenden Verfahrensmangel an der

Versammlung rügte. Zu prüfen bleibt somit, ob triftige Gründe bestehen, um vom

Wortlaut der Bestimmung abzuweichen und es genügen zu lassen, dass eine

beliebige Person den fraglichen Verfahrensmangel rügte.

Die Vorinstanz hält fest, dass der Regierungsrat in seiner

Weisung vom 28. August 2002 davon ausgeht, dass der neue § 151a Abs. 2

GG, welcher a§ 151 Ziff. 1 GG ablösen sollte, geltendem Recht entspreche.

Allerdings führt der Regierungsrat in seiner Weisung ebenfalls aus, dass

"[…] ein Versammlungsteilnehmer eine Rechtsverletzung bereits in der

Versammlung rügen muss, um später den Stimmrechtsrekurs erheben zu können

[…]" (ABl 2002, 1649). Mithin ging der Regierungsrat möglicherweise davon

aus, dass es bereits geltendem Recht entsprach, dass nur zur Beschwerde

legitimiert ist, wer bereits in der Versammlung eine entsprechende Rüge

vorgebracht hatte. In den Beratungen des Kantonsrates war die Bestimmung unbestritten

(vgl. Prot. KR 1999–2003, S. 16417, und 2003–07, S. 901).

Allein aus den Materialien

ergibt sich kein Grund, vom klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung abzuweichen.

Zwar schreibt der Regierungsrat in seiner Weisung, die neue Bestimmung

entspreche bisherigem Recht. Dies kann sich aber auch einzig darauf beziehen,

dass schon bisher die Stimmrechtsbeschwerde nur möglich war, wenn der Mangel in

der Versammlung gerügt wurde. Dafür spricht die vorgängige Aussage des

Regierungsrates, in welcher dieser wiederum unmissverständlich darlegt, dass nach

dem neuen § 151a Abs. 2 GG nur diejenigen zum Rekurs legitimiert

seien, die zuvor auch den Mangel an der Versammlung gerügt hätten. Es leuchtet

zudem nicht ein, weshalb überhaupt eine Änderung des Gesetzestextes vorgenommen

wurde, wenn damit nicht zumindest eine Präzisierung des Beschwerderechts

bezweckt werden sollte. Somit ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte,

insbesondere aus der Weisung des Regierungsrates keine triftigen Gründe, die

dafür sprechen würden, vorliegend vom klaren Wortlaut der Bestimmung

abzuweichen. Da die Bestimmung im Kantonsrat unbestritten war, ergibt sich auch

aus seinen Beratungen nicht, dass der Norm ein anderer Sinn als derjenige des

klaren Wortlauts beigemessen werden sollte.

2.5.5

Es bleibt zu prüfen, ob sich aus dem Zweck der Norm triftige Gründe

ergeben, die dazu führen, dass in der Auslegung vom klaren Wortlaut der

Bestimmung abzuweichen ist. Die Rügeobliegenheit gemäss § 151a Abs. 2

GG hängt mit der Unmittelbarkeit der Gemeindeversammlung zusammen und ist

Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben. Durch die Obliegenheit zur

sofortigen Rüge besteht für die Versammlungsleitung die Möglichkeit, auf

Beanstandungen sofort zu reagieren und allfällige Verletzungen noch während der

laufenden Versammlung zu korrigieren (vgl. zum Ganzen von Wartburg, § 151a

N. 5.2). Diesem Zweck ist bereits Genüge getan, wenn ein beliebiger

Versammlungsteilnehmer einen Mangel rügt. Insofern erscheint es unnötig, nur

diejenigen zum Stimmrechtsrekurs zuzulassen, welche die Rüge selber vorgebracht

haben. Eine restriktive Auslegung kann zudem dazu führen, dass mehrere

Stimmberechtigte denselben Verfahrensfehler rügen müssen, um ihr Rekursrecht

nicht zu verlieren.

Über diesen primären Zweck der Bestimmung hinaus kann

jedoch auch der persönlichen Rügeobliegenheit des zukünftigen Rekurrenten ein

eigenständiger Zweck beigemessen werden. Wie der vorliegende Fall zeigt,

besteht nach der alten Praxis die Gefahr, dass nachträglich der Wille eines

Stimmberechtigten eruiert werden muss, der selber nicht Partei des

Stimmrechtsrekurses ist. Ob nämlich der Stimmberechtigte D mit seiner Wortmeldung

einen Rekursgrund schaffen oder einfach den Unmut über eine gesetzliche

Regelung und mithin über ein rechtmässiges Vorgehen kundtun wollte, lässt sich

nachträglich kaum noch feststellen; dafür ist seine Wortmeldung letztlich zu

allgemein. Es ist zudem durchaus möglich, dass er zu den Befürwortern der

obsiegenden Vorlage gehörte und mithin seine vor der Abstimmung vorgebrachte

Wortmeldung gegen den eigenen Willen die Grundlage eines Stimmrechtsrekurses

bildet. Aus diesen Gründen erscheint es sinnvoll, nur diejenigen zum

Stimmrechtsrekurs zuzulassen, welche den angeblichen Mangel in der Versammlung

persönlich gerügt haben. Erhebt diejenige Person, welche sich in der Versammlung

zur Verhandlungsführung kritisch äusserte, anschliessend einen Stimmrechtsrekurs,

kann im Zweifel ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit der Wortmeldung

tatsächlich der Rügeobliegenheit gemäss § 151a Abs. 2 GG nachgekommen

und damit die Grundlage eines Rekurses geschaffen werden sollte. Damit ist auch

gerechtfertigt, dass an die Form der Rüge nur geringe Anforderungen zu stellen

sind.

Die Gründe, um vorliegend vom klaren Wortlaut des Gesetzes

abzuweichen, erscheinen deshalb als nicht ausreichend. Fälle, in welchen die

Versammlungsführung an Gemeindeversammlungen gerügt wird, sind verhältnismässig

selten. Noch seltener dürfte es zur Konstellation kommen, dass mehrere

Stimmberechtigte schon in der Versammlung wegen der gleichen Verletzung eine

Rüge vorbringen möchten. Diese Konstellation dürfte sich im Übrigen auf Fälle

beschränken, in welchen keine sofortige Korrektur vorgenommen wird und mithin

der Zweck von § 151a Abs. 2 GG nur noch darin besteht, die

Berechtigung zum Stimmrechtsrekurs festzustellen. In diesen Konstellationen

erscheint es durchaus angebracht, von jedem Stimmberechtigten, der die Erhebung

eines Stimmrechtsrekurses beabsichtigt, eine Wortmeldung zumindest in dem Sinne

zu verlangen, dass er sich einer von einem anderen Versammlungsteilnehmer

vorgebrachen Rüge anschliesse.

2.5.6

Somit ist mit dem Wortlaut von § 151a Abs. 2 GG davon auszugehen,

dass nur diejenigen Stimmberechtigten zur Ergreifung eines Stimmrechtsrekurses

legitimiert sind, welche die entsprechende Verletzung an der Versammlung selber

rügten. Die Vorinstanz hätte demnach nur auf die Rüge des Beschwerdeführers

betreffend den Ordnungsantrag eintreten dürfen.

3.

Die Rüge, das Stimmrecht des Beschwerdeführers sei durch

den Ordnungsantrag verletzt worden, wird vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht

mehr vorgebracht. Auf die Rüge betreffend den nicht gestellten

Abänderungsantrag zum Zonenplan trat die Vorinstanz zu Recht nicht ein. Auf die

Rüge betreffend die Durchführung der Abstimmung hätte die Vor­instanz gemäss

den vorgängigen Ausführungen (vgl. vorn 2.5) nicht eintreten dürfen. Entsprechend

kann auch das Verwaltungsgericht in diesen Punkten keine materielle Prüfung vornehmen.

Im Übrigen drängen die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge

betreffend Durchführung der Abstimmung – wie nachfolgend zu zeigen ist –,

selbst dann nicht durch, wenn die Vor­instanz zu Recht darauf eingetreten wäre.

4.

4.1 Vorab kann

nach § 70 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Diese

bedürfen im Hinblick auf die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen der

nachfolgenden Ergänzungen.

4.2 Zunächst

kann den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden, der

Präsident der Beschwerdegegnerin habe einer Stimmberechtigten erklärt, sie

müsse einer der Vorlagen zustimmen, ein "Nein" oder eine Enthaltung

sei nicht zulässig. Aus dem Tondokument der Gemeindeversammlung ergibt sich

klar, dass der Präsident der Beschwerdegegnerin besagte Stimmberechtigte

dahingehend aufklärte, dass sie sich ihrer Stimme auch bei beiden Vorlagen

enthalten und die obsiegende Initiative anschliessend in der Schlussabstimmung

ablehnen könne. Entsprechend ist darin auch keine Falschinformation der

Stimmberechtigten zu erblicken. Dass die Stimmberechtigten über diesen Umstand

aufgeklärt waren, zeigt sich im Übrigen auch in den von den Beschwerdeführenden

dargestellten Abstimmungsergebnissen, aus welchen sich ergibt, dass sich in

beiden Abstimmungen eine unterschiedliche Anzahl Stimmberechtigter ihrer Stimme

enthalten haben.

4.3 Die Beschwerdeführenden

machen weiter geltend, das Gemeindegesetz verweise in § 50c ausdrücklich

auf das (kantonale) Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September

2003 (GPR, LS 161), welches demgemäss auch auf das Abstimmungsverfahren in

Gemeindeversammlungen Anwendung finden müsse. Der Verweis in § 50c GG bezieht

sich gemäss dem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Form und die

Rechtsmässigkeit der Initiative, hingegen nicht auf das Abstimmungsverfahren in

Gemeindeversammlungen. Dieses wird in § 46d ff. GG abschliessend

geregelt. Das im kantonalen Gesetz vorgeschriebene Verfahren findet

demgegenüber einzig auf Urnenwahlen und -abstimmungen Anwendung, was sich bereits

aus dem Titel zu §§ 48 ff. GPR ergibt.

Entsprechend gingen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch

die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass auf die Abstimmung bezüglich zweier

sich ausschliessender Initiativen § 46e Abs. 3 GG zur Anwendung

gelangt. Gemäss dieser Bestimmung sind vorerst beide Initiativen nebeneinander

zur Abstimmung zu bringen, wobei diejenige mit weniger Stimmen ausscheidet.

Anschliessend ist die obsiegende Initiative zur Abstimmung zu bringen, wobei

die Stimmberechtigten dieser zustimmen, sie ablehnen oder sich der Stimme enthalten

können; vereinigt sie mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich, ist die

Initiative angenommen (vgl. § 46e Abs. 4 GG). Dies entspricht dem von

der Beschwerdegegnerin gewählten Verfahren.

5.

Nach alledem ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen –

unter teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen

Beschlusses – abzuweisen.

6.

Gemäss § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 4

VRG ist das Verfahren kostenlos. Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse

zu nehmen.

Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden

mangels Obsiegens nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …