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Entscheid

VB.2011.00499

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00499

7. Oktober 2011Deutsch14 min

(URT.2011.13649)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1955, wird seit Juli 2006 von der Fürsorgebehörde B mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Am 30. August 2007 wies die Sozialbehörde A an, eine

Arbeitsstelle im regulären kaufmännischen Bereich zu suchen; Stellenbewerbungen

für Kaderstellen würden nicht mehr akzeptiert. Zudem seien acht bis zehn

Bewerbungen monatlich nachzuweisen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2008

kürzte die Sozialbehörde B den Grundbedarf ab 1. März 2008 um 15 %

mangels Erfüllung dieser Auflagen. Nachdem der Bezirksrat C den von A dagegen

erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 11. Juni 2008 abgewiesen hatte, wandte

sie sich am 26. August 2008 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. September 2008 ab

(Verfahren VB.2008.00384) und kam zum Schluss, es sei A durchaus zumutbar, eine

gewöhnliche kaufmännische Tätigkeit anzunehmen bzw. sich um eine solche zu bewerben,

umso mehr, als ihre bisherigen Bemühungen um eine Stelle im Kaderbereich

erfolglos geblieben waren. Ebenso wurde die Kürzung des Grundbedarfs bestätigt.

Eine dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde zog A wieder zurück (BGr,

21. November 2008,8C_923/2008).

B. Mit

Beschluss vom 27. August 2009 erteilte die Sozialbehörde B A neben anderem

die Weisung, sich in der Klinik D zu melden und ihre Arbeitsfähigkeit abklären

zu lassen. Die Klinik D wurde seinerseits beauftragt, ein entsprechendes

Gutachten zu erstellen. Dagegen wehrte sich A wiederum bis vor

Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 19. November 2010 (Verfahren

VB.2010.00407) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Aufgrund der Würdigung

der konkreten Verhältnisse hielt es fest, es sei sinnvoll und zielführend, die

Arbeitsfähigkeit As durch die Klinik D abklären zu lassen.

C. Am 10. März

2011 beschloss die Sozialbehörde B, dass A sich bis spätestens 31. März

2011 bei der Klinik D zu melden habe, um ein Gutachten über ihre

Arbeitsfähigkeit erstellen zu lassen, andernfalls der Grundbedarf ab 1. April

2011 um 15 % gekürzt würde. Ferner waren bis 31. März 2011 ein

individueller Kontoauszug von der AHV sowie Auszüge über Guthaben nach BVG

(Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge) und Säule 3a per 31. Dezember 2010 vorzulegen.

Sollte A diesen Weisungen nicht Folge leisten, würde die wirtschaftliche Hilfe

per 1. Juni 2011 eingestellt.

D. Mit

Beschluss vom 7. April 2011 kürzte die Sozialbehörde B androhungsgemäss

den Grundbedarf von A um 15 %, nachdem sie die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt

hatte. Ein weiteres Mal erteilte sie ihr die Weisung, sich um einen Termin bei

der Klinik D zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit zu bemühen und die erwähnten

Unterlagen einzulegen, andernfalls die wirtschaftliche Hilfe per 1. Juni

2011 eingestellt würde. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

E. Mit

Beschluss vom 12. Mai 2011 stellte die Sozialbehörde B die wirtschaftliche

Hilfe für A per 1. Juni 2011 ein, nachdem sie sich weder bei der Klinik D

für die Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit gemeldet noch die verlangten Unterlagen

eingelegt hatte. Einem allfälligen Rekurs entzog die Behörde die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

A. Gegen

den Beschluss der Sozialbehörde vom 10. März 2011 (vorn I.C) erhob A am 29. März

2011.

Rekurs und verlangte, die Sozialhilfe sei weiterhin vollumfänglich auszurichten

und von einem psychiatrischen Gutachten sei abzusehen, mindestens für solange,

als Verhandlungen mit der ehemaligen Arbeitgeberin (Bank E) liefen. Mit Beschluss

vom 11. Juli 2011 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab, soweit er darauf

eintrat, und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid die

aufschiebende Wirkung.

B. Gegen

den Beschluss der Sozialbehörde vom 12. Mai 2011 (vorn I.E) erhob A am 26. Mai

2011.

Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte, ihre Arbeitsfähigkeit müsse von

einer neutralen ausserkantonalen Instanz abgeklärt werden, allerdings zu einem

späteren Zeitpunkt. Zudem sei das Sozialamt B anzuweisen, ihr die Akte über die

von einem ehemaligen Chef bei der Bank E erteilte (negative) Referenz

herauszugeben. Weiter verlangte sie eine Ansprechperson beim Sozialamt, welche

ihrem Niveau entspreche, die Übernahme von Bildungskosten für die Reintegration

und ein passendes Coaching, die Rückerstattung von Selbstbehalten aus VVG und

die weitere Ausrichtung der Sozialhilfe, sofort für den Juni und weiterhin

vollumfänglich. Mit Beschluss vom 2. August 2011 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Gegen den Entscheid des Bezirksrats C vom 11. Juli

2011.

sowie gegen denjenigen vom 2. August 2011 erhob A mit identischer

Rechtsschrift am 12. August 2011 Beschwerde am Verwaltungsgericht. Sie

verlangte, die Sozialhilfe sei weiterhin vollumfänglich auszuzahlen und von der

Auflage, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, sei mindestens für

so lange abzusehen, als die Verhandlungen mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin

liefen. In beiden Verfahren verzichtete der Bezirksrat C auf eine

Vernehmlassung und verwies auf seinen Entscheid. Die Gemeinde B liess sich je

vernehmen. A äusserte sich zu den Beschwerdeantworten je am 26. September

2011.

und verlangte, die wirtschaftliche Hilfe sei ihr noch für mindestens ein

Jahr auszuzahlen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich

zuständig. Angesichts des Streitwerts von jedenfalls unter Fr. 20'000.- (die

der Beschwerdeführerin gewährte Unterstützung von monatlich Fr. 1'310.-

ergibt auf ein Jahr hoch gerechnet lediglich Fr. 15'720.- [dazu Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § N. 5]) ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Aufgrund

des engen Zusammenhangs der beiden Beschwerdeverfahren sind diese zu vereinigen.

Die Akten des Verfahrens VB.2011.00500 sind als act. 12 zu den Akten zu nehmen.

1.3

Die

Beschwerdeführerin verlangt die Rückvergütung der VVG-Selbstbehalte im Umfang

von Fr. 65.-. Dieses konkrete Begehren stellt sie im Beschwerdeverfahren

erstmals. Zwar hatte sie im Rekurs vom 26. Mai 2011 allgemein verlangt,

dass VVG-Selbstbehalte bei ärztlich begründeten Behandlungen zu erstatten

seien. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2011 wurde jedoch

einzig die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdeführerin eingestellt; die

Frage der Rückerstattung von VVG-Selbstbehalten war nicht Thema des

erstinstanzlichen Verfahrens, wie die Rekursinstanz zu Recht festhielt, und

kann deshalb auch nicht Thema des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sein.

Entsprechend ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).

1.4

Soweit die

Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die Integrationszulage wieder auszuzahlen

oder ein Stellencoaching in Auftrag zu geben, ist darauf ebenfalls nicht

einzutreten, da beide Anträge nicht Bestandteil der erstinstanzlichen Anordnung

waren.

1.5

Nicht näher

einzugehen ist auf die Aufforderung der Beschwerdeführerin, die Begründung des

vorliegenden Entscheids sei so abzufassen, dass sich der Entscheid ans Bundesgericht

weiterziehen lasse. Die Begründungspflicht ist in § 10 Abs. 1 VRG

festgelegt und braucht nicht gesondert gefordert zu werden (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 38 ff.).

2.

2.1

Nach § 21

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) darf die wirtschaftliche

Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige

Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Darunter fällt

insbesondere auch die Weisung zur ärztlichen oder therapeutischen Untersuchung

oder Behandlung (§ 23 lit. b der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialhilfeleistungen sind nach § 24 Abs. 1

SHG angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen

oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (lit. a Ziff. 1), die

Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert (lit. a Ziff. 3) und er

schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24

Abs. 2 SHG). Nach § 24 a Abs. 1 SHG sind die Leistungen

ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm

zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert oder

ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. a und b). Unter die

zumutbare Arbeit fallen dabei auch zumutbare Eingliederungsmassnahmen mit der

Möglichkeit, einen Verdienst zu erzielen (Weisung des Regierungsrats vom 23. August

2006, ABl 2006 S. 1105 ff., 1113).

2.2

Aus diesen

Bestimmungen darf indessen nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe

dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst unter

keinen Umständen vollständig eingestellt werden. Geht es um die Missachtung von

Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist

eine vollständige Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der

Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen

und anzutreten; diesfalls rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage

im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung (BV) vor. Denn zur Annahme einer

solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Sie

muss zusätzlich nicht in der Lage sein, für sich zu sorgen. Die Bestimmung von § 24a

Abs. 1 lit. A sieht für genau diesen Fall die Einstellung der

Leistungen als Sanktion ausdrücklich vor. Geht es dagegen um die Missachtung

von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von

Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder

die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der

Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der

Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.8-4;

RB 2004 Nr. 53 [VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412], E. 3.2; VGr,

12.

Juli 2007, VB.2007.00176, E. 2.2; VGr, 8. Juli 2009,

VB.2009.00244, E. 2.2). Wenn Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten

engen Voraussetzungen eingestellt werden, ist dies auch insofern

verfassungsrechtlich unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen

Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives

Verhalten herbeizuführen (vgl. RB 2004 Nr. 53 [VGr, 2. Dezember 2004,

VB.2004.00412], E. 3.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz bezog sich in ihrem Entscheid vom 11. Juli 2011 darauf, dass

das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin in der Klinik D mit Entscheid vom 19. Oktober 2010

längst bestätigt habe. Insofern sei auf den Rekurs demnach nicht einzutreten.

3.2

Der

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erfolgte zu Recht. Das Rekursverfahren

war nicht der Ort, um die Frage, ob die Auflage der Abklärung der

Arbeitsfähigkeit in der Klinik D zu Recht erfolgt sei, erneut zu prüfen,

nachdem das Verwaltungsgericht darüber am 19. November 2010 rechtskräftig

entschieden hatte. Auch vorliegend ist auf diese Frage nicht zurückzukommen.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es bestehe aus ärztlicher Sicht kein

Anlass, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, wurde auch darauf im

erwähnten Entscheid bereits eingegangen.

3.3

Allerdings

hielt die Beschwerdeführerin im Rekurs vom 29. März 2011 dafür, der Entscheid

des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2010 sei nichtig. Sie scheint

sich insbesondere daran zu stören, dass das Gericht bei der Prüfung der

Rechtmässigkeit der erteilten Weisung (Abklärung der Arbeitsfähigkeit) die

Bemerkung angefügt hatte, sie (damalige Beschwerdeführerin) habe nicht geltend

gemacht, die Klinik D sei für eine solche Abklärung nicht in der Lage. Sie

beanstandete diese "sittenwidrige Auslegung", die eine

"Übervorteilung" darstelle.

Grundsätzlich kann die Nichtigkeit einer Verfügung von

jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Dafür ist neben anderem

vorausgesetzt, dass der einer Verfügung anhaftende Mangel besonders schwer und

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Ist eine fehlerhafte

Verfügung aber nicht mit einem derart schweren und offenkundigen Mangel

behaftet, der sie als nichtig erscheinen lässt, kann die Fehlerhaftigkeit nur

durch Aufhebung oder Änderung der Verfügung beseitigt werden (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a−86d, N. 3 f.;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956 f.). Die Beschwerdeführerin vermag einen

solch schweren und offensichtlichen Mangel gegenüber dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 19. November 2010 nicht geltend zu machen, auch

damit nicht, dass sie nunmehr und ohne einleuchtende Begründung die Klinik D

für ihre Begutachtung nicht für geeignet hält. Ihre Vorbringen erschöpfen sich

in pauschaler Kritik am Entscheid vom 19. November 2010, worauf die

Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Auch insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4

Die

Beschwerdeführerin bringt neu vor, die Erstellung des beabsichtigten Gutachtens

sei solange aufzuschieben, als die Verhandlungen mit ihrer früheren

Arbeitgeberin, der Bank E, liefen. Im Rekurs vom 29. März 2011 hatte

die Beschwerdeführerin angegeben, sie bereite eine neue Klage gegen die Bank E

vor. Hintergrund dieses Vorgehens scheint zu sein, dass sie ihre Entlassung

durch die Bank E auf die Äusserung eines Vorgesetzten zurückführt, wonach

ihr angeblich wegen des Rufs ihres Chefs gekündigt worden sei. Bevor diese

Angelegenheit nicht geklärt sei, die nun "aufgegleist" sei, habe sie

keine Chance auf eine Arbeitsstelle. Daraus wird indessen nicht ersichtlich,

inwiefern eine Begutachtung der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre

Arbeitsfähigkeit aktuell ausgeschlossen sein sollte. Im Übrigen ist den Akten

von einem angehobenen Verfahren gegen die Bank E nichts zu entnehmen.

3.5

Nachdem

die Weisung an die Beschwerdeführerin, ihre Arbeitsfähigkeit abklären zu

lassen, zu Recht erfolgte und sie das Einlegen gewisser Unterlagen nicht

bestreitet, ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Sowohl eine Kürzung

als auch die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wurden darin angedroht. Die

Kürzung des Grundbedarfs um 15 % nahm die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 7. April

2011.

vor, der nicht angefochten wurde.

Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Die

Rekursinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten

Weisungen missachtete. Bezüglich der verlangten Abklärung der Arbeitsfähigkeit in

der Klinik C hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich fest,

sie werde sich "mit Sicherheit" nicht an die Klinik D wenden, um dort

ihre Arbeitsfähigkeit feststellen zu lassen, damit nicht noch "mehr

verballhornte Berichte produziert" würden. Bezüglich der verlangten

Unterlagen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, diese eingereicht zu

haben. Dabei geht es immerhin um die Frage, ob und in welcher Höhe ihr Guthaben

bei Dritten (AHV, BVG und Säule 3a) zur Verfügung stehen. Die Missachtung

dieser Weisungen ist offensichtlich.

4.2

Androhungsgemäss

stellte die Beschwerdegegnerin daraufhin die wirtschaftliche Hilfe per 1. Juni

2011.

ein. Sie begründete dies damit, dass erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit

der Beschwerdeführerin bestünden, da sie verfahrensleitende Anordnungen

missachtet habe, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung der

Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielten. Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen – abgesehen von der Kritik an den Weisungen als solchen – nichts

Substanzielles vor. Entsprechend ist die wirtschaftliche Hilfe per 1. Juni

2011.

einzustellen, wobei auf geltende Rechtsprechungspraxis (vgl. E. 2.2)

sowie auf die detaillierte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.3

Die

Vorinstanz begründete ausführlich, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt

war, die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sofort zu vollziehen.

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, weshalb weiter nicht darauf

einzugehen ist.

Demnach sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 1 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG); eine solche hat sie auch nicht verlangt. Dabei ist den eher

bedrängten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin durch Ansetzen

einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 10).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das

Verfahren VB.2011.00500 wird mit dem Verfahren VB.2011.00499 vereinigt und unter

dieser Nummer weitergeführt.

2.

Die

Akten des Verfahrens VB.2011.00500 werden als act. 12 zu den Akten genommen;

und

erkennt:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 700.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung an…