VB.2011.00499
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00499
7. Oktober 2011Deutsch14 min
(URT.2011.13649)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00499
VB.2011.00500
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Oktober 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1955, wird seit Juli 2006 von der Fürsorgebehörde B mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Am 30. August 2007 wies die Sozialbehörde A an, eine
Arbeitsstelle im regulären kaufmännischen Bereich zu suchen; Stellenbewerbungen
für Kaderstellen würden nicht mehr akzeptiert. Zudem seien acht bis zehn
Bewerbungen monatlich nachzuweisen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2008
kürzte die Sozialbehörde B den Grundbedarf ab 1. März 2008 um 15 %
mangels Erfüllung dieser Auflagen. Nachdem der Bezirksrat C den von A dagegen
erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 11. Juni 2008 abgewiesen hatte, wandte
sie sich am 26. August 2008 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. September 2008 ab
(Verfahren VB.2008.00384) und kam zum Schluss, es sei A durchaus zumutbar, eine
gewöhnliche kaufmännische Tätigkeit anzunehmen bzw. sich um eine solche zu bewerben,
umso mehr, als ihre bisherigen Bemühungen um eine Stelle im Kaderbereich
erfolglos geblieben waren. Ebenso wurde die Kürzung des Grundbedarfs bestätigt.
Eine dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde zog A wieder zurück (BGr,
21. November 2008,8C_923/2008).
B. Mit
Beschluss vom 27. August 2009 erteilte die Sozialbehörde B A neben anderem
die Weisung, sich in der Klinik D zu melden und ihre Arbeitsfähigkeit abklären
zu lassen. Die Klinik D wurde seinerseits beauftragt, ein entsprechendes
Gutachten zu erstellen. Dagegen wehrte sich A wiederum bis vor
Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 19. November 2010 (Verfahren
VB.2010.00407) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Aufgrund der Würdigung
der konkreten Verhältnisse hielt es fest, es sei sinnvoll und zielführend, die
Arbeitsfähigkeit As durch die Klinik D abklären zu lassen.
C. Am 10. März
2011 beschloss die Sozialbehörde B, dass A sich bis spätestens 31. März
2011 bei der Klinik D zu melden habe, um ein Gutachten über ihre
Arbeitsfähigkeit erstellen zu lassen, andernfalls der Grundbedarf ab 1. April
2011 um 15 % gekürzt würde. Ferner waren bis 31. März 2011 ein
individueller Kontoauszug von der AHV sowie Auszüge über Guthaben nach BVG
(Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge) und Säule 3a per 31. Dezember 2010 vorzulegen.
Sollte A diesen Weisungen nicht Folge leisten, würde die wirtschaftliche Hilfe
per 1. Juni 2011 eingestellt.
D. Mit
Beschluss vom 7. April 2011 kürzte die Sozialbehörde B androhungsgemäss
den Grundbedarf von A um 15 %, nachdem sie die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt
hatte. Ein weiteres Mal erteilte sie ihr die Weisung, sich um einen Termin bei
der Klinik D zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit zu bemühen und die erwähnten
Unterlagen einzulegen, andernfalls die wirtschaftliche Hilfe per 1. Juni
2011 eingestellt würde. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
E. Mit
Beschluss vom 12. Mai 2011 stellte die Sozialbehörde B die wirtschaftliche
Hilfe für A per 1. Juni 2011 ein, nachdem sie sich weder bei der Klinik D
für die Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit gemeldet noch die verlangten Unterlagen
eingelegt hatte. Einem allfälligen Rekurs entzog die Behörde die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Beschluss der Sozialbehörde vom 10. März 2011 (vorn I.C) erhob A am 29. März
2011.
Rekurs und verlangte, die Sozialhilfe sei weiterhin vollumfänglich auszurichten
und von einem psychiatrischen Gutachten sei abzusehen, mindestens für solange,
als Verhandlungen mit der ehemaligen Arbeitgeberin (Bank E) liefen. Mit Beschluss
vom 11. Juli 2011 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat, und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid die
aufschiebende Wirkung.
B. Gegen
den Beschluss der Sozialbehörde vom 12. Mai 2011 (vorn I.E) erhob A am 26. Mai
2011.
Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte, ihre Arbeitsfähigkeit müsse von
einer neutralen ausserkantonalen Instanz abgeklärt werden, allerdings zu einem
späteren Zeitpunkt. Zudem sei das Sozialamt B anzuweisen, ihr die Akte über die
von einem ehemaligen Chef bei der Bank E erteilte (negative) Referenz
herauszugeben. Weiter verlangte sie eine Ansprechperson beim Sozialamt, welche
ihrem Niveau entspreche, die Übernahme von Bildungskosten für die Reintegration
und ein passendes Coaching, die Rückerstattung von Selbstbehalten aus VVG und
die weitere Ausrichtung der Sozialhilfe, sofort für den Juni und weiterhin
vollumfänglich. Mit Beschluss vom 2. August 2011 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Gegen den Entscheid des Bezirksrats C vom 11. Juli
2011.
sowie gegen denjenigen vom 2. August 2011 erhob A mit identischer
Rechtsschrift am 12. August 2011 Beschwerde am Verwaltungsgericht. Sie
verlangte, die Sozialhilfe sei weiterhin vollumfänglich auszuzahlen und von der
Auflage, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, sei mindestens für
so lange abzusehen, als die Verhandlungen mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin
liefen. In beiden Verfahren verzichtete der Bezirksrat C auf eine
Vernehmlassung und verwies auf seinen Entscheid. Die Gemeinde B liess sich je
vernehmen. A äusserte sich zu den Beschwerdeantworten je am 26. September
2011.
und verlangte, die wirtschaftliche Hilfe sei ihr noch für mindestens ein
Jahr auszuzahlen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich
zuständig. Angesichts des Streitwerts von jedenfalls unter Fr. 20'000.- (die
der Beschwerdeführerin gewährte Unterstützung von monatlich Fr. 1'310.-
ergibt auf ein Jahr hoch gerechnet lediglich Fr. 15'720.- [dazu Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § N. 5]) ist der Einzelrichter
zum Entscheid berufen (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Aufgrund
des engen Zusammenhangs der beiden Beschwerdeverfahren sind diese zu vereinigen.
Die Akten des Verfahrens VB.2011.00500 sind als act. 12 zu den Akten zu nehmen.
1.3
Die
Beschwerdeführerin verlangt die Rückvergütung der VVG-Selbstbehalte im Umfang
von Fr. 65.-. Dieses konkrete Begehren stellt sie im Beschwerdeverfahren
erstmals. Zwar hatte sie im Rekurs vom 26. Mai 2011 allgemein verlangt,
dass VVG-Selbstbehalte bei ärztlich begründeten Behandlungen zu erstatten
seien. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2011 wurde jedoch
einzig die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdeführerin eingestellt; die
Frage der Rückerstattung von VVG-Selbstbehalten war nicht Thema des
erstinstanzlichen Verfahrens, wie die Rekursinstanz zu Recht festhielt, und
kann deshalb auch nicht Thema des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sein.
Entsprechend ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).
1.4
Soweit die
Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die Integrationszulage wieder auszuzahlen
oder ein Stellencoaching in Auftrag zu geben, ist darauf ebenfalls nicht
einzutreten, da beide Anträge nicht Bestandteil der erstinstanzlichen Anordnung
waren.
1.5
Nicht näher
einzugehen ist auf die Aufforderung der Beschwerdeführerin, die Begründung des
vorliegenden Entscheids sei so abzufassen, dass sich der Entscheid ans Bundesgericht
weiterziehen lasse. Die Begründungspflicht ist in § 10 Abs. 1 VRG
festgelegt und braucht nicht gesondert gefordert zu werden (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 38 ff.).
2.
2.1
Nach § 21
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) darf die wirtschaftliche
Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige
Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Darunter fällt
insbesondere auch die Weisung zur ärztlichen oder therapeutischen Untersuchung
oder Behandlung (§ 23 lit. b der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Die Sozialhilfeleistungen sind nach § 24 Abs. 1
SHG angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen
oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (lit. a Ziff. 1), die
Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert (lit. a Ziff. 3) und er
schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24
Abs. 2 SHG). Nach § 24 a Abs. 1 SHG sind die Leistungen
ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm
zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert oder
ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. a und b). Unter die
zumutbare Arbeit fallen dabei auch zumutbare Eingliederungsmassnahmen mit der
Möglichkeit, einen Verdienst zu erzielen (Weisung des Regierungsrats vom 23. August
2006, ABl 2006 S. 1105 ff., 1113).
2.2
Aus diesen
Bestimmungen darf indessen nicht abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe
dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst unter
keinen Umständen vollständig eingestellt werden. Geht es um die Missachtung von
Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist
eine vollständige Einstellung der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der
Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen
und anzutreten; diesfalls rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage
im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung (BV) vor. Denn zur Annahme einer
solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät. Sie
muss zusätzlich nicht in der Lage sein, für sich zu sorgen. Die Bestimmung von § 24a
Abs. 1 lit. A sieht für genau diesen Fall die Einstellung der
Leistungen als Sanktion ausdrücklich vor. Geht es dagegen um die Missachtung
von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder
die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der
Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der
Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.8-4;
RB 2004 Nr. 53 [VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412], E. 3.2; VGr,
12.
Juli 2007, VB.2007.00176, E. 2.2; VGr, 8. Juli 2009,
VB.2009.00244, E. 2.2). Wenn Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten
engen Voraussetzungen eingestellt werden, ist dies auch insofern
verfassungsrechtlich unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen
Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives
Verhalten herbeizuführen (vgl. RB 2004 Nr. 53 [VGr, 2. Dezember 2004,
VB.2004.00412], E. 3.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz bezog sich in ihrem Entscheid vom 11. Juli 2011 darauf, dass
das Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in der Klinik D mit Entscheid vom 19. Oktober 2010
längst bestätigt habe. Insofern sei auf den Rekurs demnach nicht einzutreten.
3.2
Der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erfolgte zu Recht. Das Rekursverfahren
war nicht der Ort, um die Frage, ob die Auflage der Abklärung der
Arbeitsfähigkeit in der Klinik D zu Recht erfolgt sei, erneut zu prüfen,
nachdem das Verwaltungsgericht darüber am 19. November 2010 rechtskräftig
entschieden hatte. Auch vorliegend ist auf diese Frage nicht zurückzukommen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es bestehe aus ärztlicher Sicht kein
Anlass, ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, wurde auch darauf im
erwähnten Entscheid bereits eingegangen.
3.3
Allerdings
hielt die Beschwerdeführerin im Rekurs vom 29. März 2011 dafür, der Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2010 sei nichtig. Sie scheint
sich insbesondere daran zu stören, dass das Gericht bei der Prüfung der
Rechtmässigkeit der erteilten Weisung (Abklärung der Arbeitsfähigkeit) die
Bemerkung angefügt hatte, sie (damalige Beschwerdeführerin) habe nicht geltend
gemacht, die Klinik D sei für eine solche Abklärung nicht in der Lage. Sie
beanstandete diese "sittenwidrige Auslegung", die eine
"Übervorteilung" darstelle.
Grundsätzlich kann die Nichtigkeit einer Verfügung von
jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Dafür ist neben anderem
vorausgesetzt, dass der einer Verfügung anhaftende Mangel besonders schwer und
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Ist eine fehlerhafte
Verfügung aber nicht mit einem derart schweren und offenkundigen Mangel
behaftet, der sie als nichtig erscheinen lässt, kann die Fehlerhaftigkeit nur
durch Aufhebung oder Änderung der Verfügung beseitigt werden (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a−86d, N. 3 f.;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956 f.). Die Beschwerdeführerin vermag einen
solch schweren und offensichtlichen Mangel gegenüber dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 19. November 2010 nicht geltend zu machen, auch
damit nicht, dass sie nunmehr und ohne einleuchtende Begründung die Klinik D
für ihre Begutachtung nicht für geeignet hält. Ihre Vorbringen erschöpfen sich
in pauschaler Kritik am Entscheid vom 19. November 2010, worauf die
Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Auch insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
3.4
Die
Beschwerdeführerin bringt neu vor, die Erstellung des beabsichtigten Gutachtens
sei solange aufzuschieben, als die Verhandlungen mit ihrer früheren
Arbeitgeberin, der Bank E, liefen. Im Rekurs vom 29. März 2011 hatte
die Beschwerdeführerin angegeben, sie bereite eine neue Klage gegen die Bank E
vor. Hintergrund dieses Vorgehens scheint zu sein, dass sie ihre Entlassung
durch die Bank E auf die Äusserung eines Vorgesetzten zurückführt, wonach
ihr angeblich wegen des Rufs ihres Chefs gekündigt worden sei. Bevor diese
Angelegenheit nicht geklärt sei, die nun "aufgegleist" sei, habe sie
keine Chance auf eine Arbeitsstelle. Daraus wird indessen nicht ersichtlich,
inwiefern eine Begutachtung der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihre
Arbeitsfähigkeit aktuell ausgeschlossen sein sollte. Im Übrigen ist den Akten
von einem angehobenen Verfahren gegen die Bank E nichts zu entnehmen.
3.5
Nachdem
die Weisung an die Beschwerdeführerin, ihre Arbeitsfähigkeit abklären zu
lassen, zu Recht erfolgte und sie das Einlegen gewisser Unterlagen nicht
bestreitet, ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Sowohl eine Kürzung
als auch die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wurden darin angedroht. Die
Kürzung des Grundbedarfs um 15 % nahm die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 7. April
2011.
vor, der nicht angefochten wurde.
Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Die
Rekursinstanz ging zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegten
Weisungen missachtete. Bezüglich der verlangten Abklärung der Arbeitsfähigkeit in
der Klinik C hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausdrücklich fest,
sie werde sich "mit Sicherheit" nicht an die Klinik D wenden, um dort
ihre Arbeitsfähigkeit feststellen zu lassen, damit nicht noch "mehr
verballhornte Berichte produziert" würden. Bezüglich der verlangten
Unterlagen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, diese eingereicht zu
haben. Dabei geht es immerhin um die Frage, ob und in welcher Höhe ihr Guthaben
bei Dritten (AHV, BVG und Säule 3a) zur Verfügung stehen. Die Missachtung
dieser Weisungen ist offensichtlich.
4.2
Androhungsgemäss
stellte die Beschwerdegegnerin daraufhin die wirtschaftliche Hilfe per 1. Juni
2011.
ein. Sie begründete dies damit, dass erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin bestünden, da sie verfahrensleitende Anordnungen
missachtet habe, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung der
Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielten. Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen – abgesehen von der Kritik an den Weisungen als solchen – nichts
Substanzielles vor. Entsprechend ist die wirtschaftliche Hilfe per 1. Juni
2011.
einzustellen, wobei auf geltende Rechtsprechungspraxis (vgl. E. 2.2)
sowie auf die detaillierte Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.3
Die
Vorinstanz begründete ausführlich, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt
war, die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sofort zu vollziehen.
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, weshalb weiter nicht darauf
einzugehen ist.
Demnach sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 1 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG); eine solche hat sie auch nicht verlangt. Dabei ist den eher
bedrängten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin durch Ansetzen
einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 10).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Das
Verfahren VB.2011.00500 wird mit dem Verfahren VB.2011.00499 vereinigt und unter
dieser Nummer weitergeführt.
2.
Die
Akten des Verfahrens VB.2011.00500 werden als act. 12 zu den Akten genommen;
und
erkennt:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung an…