VB.2011.00519
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00519
27. Oktober 2011Deutsch11 min
(URT.2011.13688)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2011.00519
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. Oktober 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 2. Oktober 2010 wurde der 1993 geborene B von
der Jugendanwaltschaft der Stadt Zürich (nachfolgend
"Jugendanwaltschaft") der mehrfachen Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten,
des mehrfachen Überschreitens der Geleise, der Hinderung einer Amtshandlung,
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer persönlichen
Leistung von sieben Tagen verpflichtet. Gleichzeitig wurde davon Vormerk genommen,
dass die persönliche Leistung durch die Dauer der Haft bereits erstanden sei. B
lebte damals bei einer Pflegefamilie in C.
B.
Nach der erneuten Verhaftung von B verfügte die
Jugendanwaltschaft am 18. November 2010 seine vorsorgliche Unterbringung
und wies ihn vom 19. bis am 24. November 2010 in die Jugendabteilung
des Gefängnisses D und ab dem 24. November 2010 in die Durchgangsstation E
ein. Im Weiteren wurde vorgemerkt, dass die Eltern im Rahmen ihrer
Unterhaltspflicht an die Kosten der Schutzmassnahmen beizutragen haben.
C.
Am 28. Dezember 2010 verpflichtete die
Jugendanwaltschaft A, an die Kosten der vorsorglichen Unterbringung ihres
Sohnes monatliche Beiträge von Fr. 540.- zu bezahlen.
Erwägungen
II.
A erhob am 24. Januar 2011 Einsprache
gegen die Beitragsfestsetzung vom 28. Dezember 2010. Die Oberjugendanwaltschaft
des Kantons Zürich hielt mit Verfügung vom 11. April 2011 an den
monatlichen Beiträgen von Fr. 540.- fest und verpflichtete A, dieselben
rückwirkend ab 19. November 2010 für die Zeit, in welcher der Jugendanwaltschaft
Massnahmekosten für B entstehen, zu überweisen.
III.
A.
A gelangte dagegen mit Rekurs vom 22. April 2011
an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Diese hiess den
Rekurs am 14. Juni 2011 teilweise gut und verpflichtete A, an die
Massnahmevollzugskosten rückwirkend ab 19. November 2010 monatliche
Beiträge von Fr. 359.- zu bezahlen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten
von total Fr. 706.- an A.
B.
Gleichentags verfügte die Jugendanwaltschaft in
Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung im Sinn von Art. 15 des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht
(Jugendstrafgesetz, JStG) die rückwirkende Einweisung von B ab 4. April
2011.
in die Jugendstätte E. Nachdem die Weiterführung der stationären Unterbringung
dort nicht mehr möglich war, verfügte die Jugendanwaltschaft am
13.
Juli 2011 die Einweisung von B in die G AG,
Krisenintervention für Kinder und Jugendliche, über welche er in der Folge in
einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Nachdem er am 20./21. Juli 2011
"auf Kurve" gegangen und polizeilich verhaftet worden war, verfügte
die Jugendanwaltschaft am 4. August 2011 die vorsorgliche Unterbringung im
Gefängnis D.
IV.
Am 23. August 2011 ging fristgerecht die
Beschwerde von A gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des
Innern vom 14. Juni 2011 ein. A beantragte sinngemäss, sie sei von jeglichen
Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Unterbringung ihres Sohnes zu
entbinden. Die Oberjugendanwaltschaft verzichtete mit am 20. September
2011.
beim Gericht eingegangenen Schreiben auf eine Beschwerdeantwort und
verwies, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, auf den Rekursentscheid
vom 14. Juni 2011. Ebenso hatte die Direktion der Justiz und des Innern am
5.
September 2011 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen
betreffend die Beitragsfestsetzung der Eltern an die Massnahmevollzugskosten
eines Jugendlichen nach Art. 45 Abs. 5 der am 1. Januar 2011 in
Kraft getretenen und nach Art. 47 Abs. 1 vorliegend anwendbaren
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) in
Verbindung mit § 37 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006.
(StJVG) sowie den §§ 38 ff. der Verordnung über die
Jugendstrafrechtspflege (JStV) ohne Weiteres zulässig. Die Behandlung von
Beschwerden betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und
Justizvollzugsgesetz fällt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch die Einzelrichterin
zu behandeln. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ist aber auch nach
§ 38b Abs. 1 lit. c VRG gegeben, ist doch von einem Streitwert
unter Fr. 20'000.- auszugehen. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Sämtliche
Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.
2.
2.1
Die Eltern
haben sich an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtung eines
Jugendlichen im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu beteiligen
(Art. 45 Abs. 5 JStPO).
Gemäss Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.
Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung erbracht oder, wenn das Kind
nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet. Die
Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine
angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten
Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine
entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann
(Art. 277 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des
Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts. Jeder Ehegatte hat dem anderen
in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in
angemessener Weise beizustehen (Art. 278 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung handelt es sich dabei bloss um eine subsidiäre Beistandspflicht
des Stiefelternteils (BGE 120 II 285 E. 2b). Der Unterhaltsbeitrag soll
den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).
2.2
Nach
§ 37 StJVG erhebt die Direktion aufgrund der Abklärungen und des Antrags
der Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene
Ersatzleistungen. § 39 Abs. 1 JStV definiert als Massnahmekosten die
Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer
vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, unter anderem das
Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in
Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen (lit. a). Der Kanton trägt
die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und
ihrer Eltern im Sinn von Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO und § 37
StJVG sowie weiterer Kostenträger gemäss § 37 StJVG (§ 39 Abs. 2
JStV).
2.3
Gestützt
auf die genannten gesetzlichen Grundlagen hat die Oberjugendanwaltschaft am
15.
Januar 2010 Richtlinien zur Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge
an die Massnahmevollzugskosten (nachfolgend "Richtlinien
Oberjugendanwaltschaft") erlassen. Nach Ziffer 4 derselben setzt sich der
Beitrag der Eltern aus einem Grundbetrag, einem einkommensabhängigen
Beitragsanteil sowie einem Vermögensanteil zusammen (Ziff. 4.1). Der
Grundbetrag beträgt Fr. 300.- im Monat (Ziff. 4.2). Der einkommensabhängige
Beitragsanteil besteht aus einem bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens.
Der massgebliche Prozentsatz beträgt 1:100'000 des steuerbaren Einkommens +
0,5 % (Ziff. 4.3). Das steuerbare Vermögen wird erst
berücksichtigt, wenn es einen Freibetrag von Fr. 150'000.- bei
Alleinstehenden bzw. Fr. 250'000.- bei Verheirateten übersteigt
(Ziff. 4.4), was vorliegend nicht zum Tragen kommt. Bei einem
Stiefelternverhältnis wird der Elternbeitrag sodann um 25 % reduziert
(Ziff. 4.6). Bei ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit wird kein
Elternbeitrag erhoben. Voraussetzung ist die Vorlage des Leistungsentscheids
der Fürsorgebehörde (Ziff. 4.7). Wird die Höhe des festgesetzten Beitrags
gerügt, erfolgt eine Überprüfung des Beitrags auf Grund einer Berechnung des
Existenzminimums, erweitert durch die mutmassliche monatliche Steuerbelastung
(erweitertes Existenzminimum), nach den Richtlinien des Obergerichts des
Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
vom 16. September 2009 (nachfolgend: Richtlinien betreibungsrechtliches
Existenzminimum; Ziff. 18.4 Abs. 1). Ins Existenzminimum gemäss
Absatz 1 wird nicht eingegriffen (Ziff. 18.4 Abs. 2).
Nach der Bestimmung II der Richtlinien betreibungsrechtliches
Existenzminimum beträgt der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar für Nahrung,
Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandstellung, Körper- und Gesundheitspflege,
Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten
(ohne Heizung) in der Regel Fr. 1'700.-. Diesem Grundbetrag sind unter
anderem die Wohnungs- und Heizkosten, Krankenkassen-, Hausrat- und
Haftpflichtversicherungsprämien, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich und
moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge sowie
Abzahlungs-, Miet- oder Leasingraten von Kompetenzstücken und die Steuern hinzuzurechnen
(Ziff. III, IV Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum).
Resultiert aus der Gegenüberstellung des so ermittelten Existenzminimums mit
dem Einkommen ein Überschuss, ist den Eltern die Entrichtung eines Beitrags an
die Massnahmevollzugskosten ihres Kindes grundsätzlich möglich.
3.
3.1
Die
Vorinstanz rechnete der Beschwerdeführerin folgendes monatliches Existenzminimum
an:
Grundbetrag Ehepaar
Fr.
1'700.00
Mietwohnung
Fr.
1'056.00
Heizkosten
Fr.
40.00
Krankenkasse Ehefrau
Fr.
227.35
Krankenkasse Ehemann
Fr.
248.30
Krankenkasse Dominik
Fr.
100.00
Privathaftpflichtversicherung
Fr.
15.00
Telefon/TV/Internet
Fr.
150.00
öV Ehefrau
Fr.
60.00
Unterhaltsbeiträge Ehemann
Fr.
620.00
Steuern
Fr.
62.00
Total (aufgerundet)
Fr.
4'279.00
Dem errechneten Existenzminimum von Fr. 4'279.- wurde
ein Gesamteinkommen von Fr. 5'025.- gegenübergestellt, was ein Überschuss
von Fr. 746.- ergab. Gestützt auf die Richtlinien Oberjugendanwaltschaft wurde
der Elternbeitrag für Dominik auf Fr. 359.- festgelegt, was sich wie folgt
berechnet: Fr. 300.- Grundbetrag (Ziff. 4.2) zuzüglich, ausgehend von
einem steuerbaren Einkommen von Fr. 24'100.-, Fr. 178.60
(massgeblicher Prozentsatz gemäss Ziff. 4.3 der Richtlinien
Oberjugendanwaltschaft: 24'100 : 100'000 x 0,5 % = 0,741 %;
0,741 % von Fr. 24'100.- = Fr. 178.60) = Fr. 478.60.
Von diesem Betrag wurde in Berücksichtigung des Stiefelternverhältnisses
seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin 25 % in Abzug gebracht
(entspricht Fr. 119.65; Ziff. 4.6 Richtlinien Oberjugendanwaltschaft),
woraus der massgebende Betrag von Fr. 359.- resultierte (Fr. 478.60
./. Fr. 119.65). Die Vorinstanz erachtete es als für die
Beschwerdeführerin zumutbar, angesichts des über dem Existenzminimum verbleibenden
Freibetrags von Fr. 746.- an Dominiks Massnahmevollzugskosten monatlich
die errechneten Fr. 359.- zu bezahlen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die nochmalige Überprüfung ihrer (finanziellen)
Situation, da sie im siebten Monat schwanger und ihr Ehemann seit November 2010
arbeitslos sei. Zudem hätten sie sehr viele Schulden und andere
Zahlungsverpflichtungen, weshalb sie nicht in der Lage sei, Beiträge für die
Massnahmevollzugskosten Dominiks zu bezahlen.
3.2.1
Die Vorinstanz hat die Arbeitslosigkeit des Ehemannes der
Beschwerdeführerin bereits berücksichtigt und beim ehelichen Einkommen seine
monatlichen Arbeitslosengelder von belegten Fr. 1'692.65 durchschnittlich
angerechnet. Auch wurde zu Recht von einem festen Anstellungsverhältnis der
Beschwerdeführerin bei der Seniorenresidenz H mit einem monatlichen
Durchschnittsnettolohn von Fr. 3'332.30 ausgegangen.
Sodann sind Änderungen im
Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren
zu prüfen. Vielmehr wird eine entsprechende Anpassung der
Beitragsfestsetzungsverfügung, so die Erhöhung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
nach der Geburt des Kindes (vgl. Ziff. II/4 Rundschreiben betreibungsrechtliches
Existenzminimum), dannzumal von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen sein
(Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19−28 N. 24), wobei
die Beschwerdeführerin die entsprechenden Informationen und Belege beizubringen
hat.
3.2.2
Wie ausgeführt, verweist die Beschwerdeführerin pauschal auf viele Schulden
und weitere Zahlungsverpflichtungen. Abzahlungs- bzw. Leasingraten können
allerdings nur soweit angerechnet werden, als es um die Finanzierung von
Kompetenzstücken geht (Ziff. III/5.2 Richtlinien betreibungsrechtliches
Existenzminimum). Die Abzahlungsraten im Zusammenhang mit Forderungen der
Swisscom, cablecom und Billag, aber auch der Zentralen Inkassostelle der
Gerichte sowie dem geleasten Mercedes, sind daher nicht zu berücksichtigen,
geht doch der elterliche Beitrag an die Unterbringungskosten des Sohnes Dominik
solch anderen Verpflichtungen vor.
3.2.3
Die von der Beschwerdeführerin mit Belegen geltend gemachten Kosten für den
Mietzins in Höhe von Fr. 1'056.- (inklusive Akonto für Heiz- und
Betriebskosten) monatlich, die Prämien für die Krankenkasse in Höhe von
Fr. 248.30 für den Ehemann bzw. von Fr. 227.35 für sie selber und die
Privathaftpflichtversicherung von Fr. 170.- jährlich (bzw. in
Berücksichtigung eines Rabatts sogar von nur Fr. 153.40) wurden in der
Existenzminimumberechnung der Vorinstanz ebenfalls korrekt berücksichtigt.
3.2.4
Der Ehemann der Beschwerdeführerin leistet aufgrund eines polnischen Urteilsspruchs
vom 26. März 2008 monatlich 2000 Polnische Zloty an Unterhaltsleistungen,
was die Vorinstanz in der Notbedarfsberechnung mit Fr. 620.- berücksichtigt
hat. Dieser Betrag erweist sich angesichts der derzeit günstigeren Wechselkurse
sogar als grosszügig. So entsprach ein am 11. August 2011 aufgegebener
Sendebetrag von Fr. 600.- mit einer Gebühr von Fr. 50.- einem
Auszahlungsbetrag von ca. 2'356 Polnischen Zloty.
3.3
Es zeigt
sich somit, dass der von der Vorinstanz festgelegte Elternbeitrag für Dominik
nicht zu beanstanden ist, ebenso nicht die getroffene Kostenregelung. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an…