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Entscheid

VB.2011.00519

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00519

27. Oktober 2011Deutsch11 min

(URT.2011.13688)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 2. Oktober 2010 wurde der 1993 geborene B von

der Jugendanwaltschaft der Stadt Zürich (nachfolgend

"Jugendanwaltschaft") der mehrfachen Sachbeschädigung, der Tätlichkeiten,

des mehrfachen Überschreitens der Geleise, der Hinderung einer Amtshandlung,

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer persönlichen

Leistung von sieben Tagen verpflichtet. Gleichzeitig wurde davon Vormerk genommen,

dass die persönliche Leistung durch die Dauer der Haft bereits erstanden sei. B

lebte damals bei einer Pflegefamilie in C.

B.

Nach der erneuten Verhaftung von B verfügte die

Jugendanwaltschaft am 18. November 2010 seine vorsorgliche Unterbringung

und wies ihn vom 19. bis am 24. November 2010 in die Jugendabteilung

des Gefängnisses D und ab dem 24. November 2010 in die Durchgangsstation E

ein. Im Weiteren wurde vorgemerkt, dass die Eltern im Rahmen ihrer

Unterhaltspflicht an die Kosten der Schutzmassnahmen beizutragen haben.

C.

Am 28. Dezember 2010 verpflichtete die

Jugendanwaltschaft A, an die Kosten der vorsorglichen Unterbringung ihres

Sohnes monatliche Beiträge von Fr. 540.- zu bezahlen.

Erwägungen

II.

A erhob am 24. Januar 2011 Einsprache

gegen die Beitragsfestsetzung vom 28. Dezember 2010. Die Oberjugendanwaltschaft

des Kantons Zürich hielt mit Verfügung vom 11. April 2011 an den

monatlichen Beiträgen von Fr. 540.- fest und verpflichtete A, dieselben

rückwirkend ab 19. November 2010 für die Zeit, in welcher der Jugendanwaltschaft

Massnahmekosten für B entstehen, zu überweisen.

III.

A.

A gelangte dagegen mit Rekurs vom 22. April 2011

an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Diese hiess den

Rekurs am 14. Juni 2011 teilweise gut und verpflichtete A, an die

Massnahmevollzugskosten rückwirkend ab 19. November 2010 monatliche

Beiträge von Fr. 359.- zu bezahlen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten

von total Fr. 706.- an A.

B.

Gleichentags verfügte die Jugendanwaltschaft in

Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung im Sinn von Art. 15 des

Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht

(Jugendstrafgesetz, JStG) die rückwirkende Einweisung von B ab 4. April

2011.

in die Jugendstätte E. Nachdem die Weiterführung der stationären Unterbringung

dort nicht mehr möglich war, verfügte die Jugendanwaltschaft am

13.

Juli 2011 die Einweisung von B in die G AG,

Krisenintervention für Kinder und Jugendliche, über welche er in der Folge in

einer Pflegefamilie untergebracht wurde. Nachdem er am 20./21. Juli 2011

"auf Kurve" gegangen und polizeilich verhaftet worden war, verfügte

die Jugendanwaltschaft am 4. August 2011 die vorsorgliche Unterbringung im

Gefängnis D.

IV.

Am 23. August 2011 ging fristgerecht die

Beschwerde von A gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des

Innern vom 14. Juni 2011 ein. A beantragte sinngemäss, sie sei von jeglichen

Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Unterbringung ihres Sohnes zu

entbinden. Die Oberjugendanwaltschaft verzichtete mit am 20. September

2011.

beim Gericht eingegangenen Schreiben auf eine Beschwerdeantwort und

verwies, mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, auf den Rekursentscheid

vom 14. Juni 2011. Ebenso hatte die Direktion der Justiz und des Innern am

5.

September 2011 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der

Beschwerde beantragt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen

betreffend die Beitragsfestsetzung der Eltern an die Massnahmevollzugskosten

eines Jugendlichen nach Art. 45 Abs. 5 der am 1. Januar 2011 in

Kraft getretenen und nach Art. 47 Abs. 1 vorliegend anwendbaren

Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) in

Verbindung mit § 37 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006.

(StJVG) sowie den §§ 38 ff. der Verordnung über die

Jugendstrafrechtspflege (JStV) ohne Weiteres zulässig. Die Behandlung von

Beschwerden betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und

Justizvollzugsgesetz fällt gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch die Einzelrichterin

zu behandeln. Die einzelrichterliche Zuständigkeit ist aber auch nach

§ 38b Abs. 1 lit. c VRG gegeben, ist doch von einem Streitwert

unter Fr. 20'000.- auszugehen. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Sämtliche

Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten

ist.

2.

2.1

Die Eltern

haben sich an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtung eines

Jugendlichen im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu beteiligen

(Art. 45 Abs. 5 JStPO).

Gemäss Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB) haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen.

Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung erbracht oder, wenn das Kind

nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet. Die

Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine

angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten

Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine

entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann

(Art. 277 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des

Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts. Jeder Ehegatte hat dem anderen

in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in

angemessener Weise beizustehen (Art. 278 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung handelt es sich dabei bloss um eine subsidiäre Beistandspflicht

des Stiefelternteils (BGE 120 II 285 E. 2b). Der Unterhaltsbeitrag soll

den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der

Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).

2.2

Nach

§ 37 StJVG erhebt die Direktion aufgrund der Abklärungen und des Antrags

der Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene

Ersatzleistungen. § 39 Abs. 1 JStV definiert als Massnahmekosten die

Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer

vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, unter anderem das

Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in

Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen (lit. a). Der Kanton trägt

die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und

ihrer Eltern im Sinn von Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO und § 37

StJVG sowie weiterer Kostenträger gemäss § 37 StJVG (§ 39 Abs. 2

JStV).

2.3

Gestützt

auf die genannten gesetzlichen Grundlagen hat die Oberjugendanwaltschaft am

15.

Januar 2010 Richtlinien zur Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge

an die Massnahmevollzugskosten (nachfolgend "Richtlinien

Oberjugendanwaltschaft") erlassen. Nach Ziffer 4 derselben setzt sich der

Beitrag der Eltern aus einem Grundbetrag, einem einkommensabhängigen

Beitragsanteil sowie einem Vermögensanteil zusammen (Ziff. 4.1). Der

Grundbetrag beträgt Fr. 300.- im Monat (Ziff. 4.2). Der einkommensabhängige

Beitragsanteil besteht aus einem bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens.

Der massgebliche Prozentsatz beträgt 1:100'000 des steuerbaren Einkommens +

0,5 % (Ziff. 4.3). Das steuerbare Vermögen wird erst

berücksichtigt, wenn es einen Freibetrag von Fr. 150'000.- bei

Alleinstehenden bzw. Fr. 250'000.- bei Verheirateten übersteigt

(Ziff. 4.4), was vorliegend nicht zum Tragen kommt. Bei einem

Stiefelternverhältnis wird der Elternbeitrag sodann um 25 % reduziert

(Ziff. 4.6). Bei ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit wird kein

Elternbeitrag erhoben. Voraussetzung ist die Vorlage des Leistungsentscheids

der Fürsorgebehörde (Ziff. 4.7). Wird die Höhe des festgesetzten Beitrags

gerügt, erfolgt eine Überprüfung des Beitrags auf Grund einer Berechnung des

Existenzminimums, erweitert durch die mutmassliche monatliche Steuerbelastung

(erweitertes Existenzminimum), nach den Richtlinien des Obergerichts des

Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

vom 16. September 2009 (nachfolgend: Richtlinien betreibungsrechtliches

Existenzminimum; Ziff. 18.4 Abs. 1). Ins Existenzminimum gemäss

Absatz 1 wird nicht eingegriffen (Ziff. 18.4 Abs. 2).

Nach der Bestimmung II der Richtlinien betreibungsrechtliches

Existenzminimum beträgt der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar für Nahrung,

Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandstellung, Körper- und Gesundheitspflege,

Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie sämtliche Energiekosten

(ohne Heizung) in der Regel Fr. 1'700.-. Diesem Grundbetrag sind unter

anderem die Wohnungs- und Heizkosten, Krankenkassen-, Hausrat- und

Haftpflichtversicherungsprämien, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich und

moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge sowie

Abzahlungs-, Miet- oder Leasingraten von Kompetenzstücken und die Steuern hinzuzurechnen

(Ziff. III, IV Richtlinien betreibungsrechtliches Existenzminimum).

Resultiert aus der Gegenüberstellung des so ermittelten Existenzminimums mit

dem Einkommen ein Überschuss, ist den Eltern die Entrichtung eines Beitrags an

die Massnahmevollzugskosten ihres Kindes grundsätzlich möglich.

3.

3.1

Die

Vorinstanz rechnete der Beschwerdeführerin folgendes monatliches Existenzminimum

an:

Grundbetrag Ehepaar

Fr.

1'700.00

Mietwohnung

Fr.

1'056.00

Heizkosten

Fr.

40.00

Krankenkasse Ehefrau

Fr.

227.35

Krankenkasse Ehemann

Fr.

248.30

Krankenkasse Dominik

Fr.

100.00

Privathaftpflichtversicherung

Fr.

15.00

Telefon/TV/Internet

Fr.

150.00

öV Ehefrau

Fr.

60.00

Unterhaltsbeiträge Ehemann

Fr.

620.00

Steuern

Fr.

62.00

Total (aufgerundet)

Fr.

4'279.00

Dem errechneten Existenzminimum von Fr. 4'279.- wurde

ein Gesamteinkommen von Fr. 5'025.- gegenübergestellt, was ein Überschuss

von Fr. 746.- ergab. Gestützt auf die Richtlinien Oberjugendanwaltschaft wurde

der Elternbeitrag für Dominik auf Fr. 359.- festgelegt, was sich wie folgt

berechnet: Fr. 300.- Grundbetrag (Ziff. 4.2) zuzüglich, ausgehend von

einem steuerbaren Einkommen von Fr. 24'100.-, Fr. 178.60

(massgeblicher Prozentsatz gemäss Ziff. 4.3 der Richtlinien

Oberjugendanwaltschaft: 24'100 : 100'000 x 0,5 % = 0,741 %;

0,741 % von Fr. 24'100.- = Fr. 178.60) = Fr. 478.60.

Von diesem Betrag wurde in Berücksichtigung des Stiefelternverhältnisses

seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin 25 % in Abzug gebracht

(entspricht Fr. 119.65; Ziff. 4.6 Richtlinien Oberjugendanwaltschaft),

woraus der massgebende Betrag von Fr. 359.- resultierte (Fr. 478.60

./. Fr. 119.65). Die Vorinstanz erachtete es als für die

Beschwerdeführerin zumutbar, angesichts des über dem Existenzminimum verbleibenden

Freibetrags von Fr. 746.- an Dominiks Massnahmevollzugskosten monatlich

die errechneten Fr. 359.- zu bezahlen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt die nochmalige Überprüfung ihrer (finanziellen)

Situation, da sie im siebten Monat schwanger und ihr Ehemann seit November 2010

arbeitslos sei. Zudem hätten sie sehr viele Schulden und andere

Zahlungsverpflichtungen, weshalb sie nicht in der Lage sei, Beiträge für die

Massnahmevollzugskosten Dominiks zu bezahlen.

3.2.1

Die Vorinstanz hat die Arbeitslosigkeit des Ehemannes der

Beschwerdeführerin bereits berücksichtigt und beim ehelichen Einkommen seine

monatlichen Arbeitslosengelder von belegten Fr. 1'692.65 durchschnittlich

angerechnet. Auch wurde zu Recht von einem festen Anstellungsverhältnis der

Beschwerdeführerin bei der Seniorenresidenz H mit einem monatlichen

Durchschnittsnettolohn von Fr. 3'332.30 ausgegangen.

Sodann sind Änderungen im

Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren

zu prüfen. Vielmehr wird eine entsprechende Anpassung der

Beitragsfestsetzungsverfügung, so die Erhöhung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

nach der Geburt des Kindes (vgl. Ziff. II/4 Rundschreiben betreibungsrechtliches

Existenzminimum), dannzumal von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen sein

(Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Vorbem. zu §§ 19−28 N. 24), wobei

die Beschwerdeführerin die entsprechenden Informationen und Belege beizubringen

hat.

3.2.2

Wie ausgeführt, verweist die Beschwerdeführerin pauschal auf viele Schulden

und weitere Zahlungsverpflichtungen. Abzahlungs- bzw. Leasingraten können

allerdings nur soweit angerechnet werden, als es um die Finanzierung von

Kompetenzstücken geht (Ziff. III/5.2 Richtlinien betreibungsrechtliches

Existenzminimum). Die Abzahlungsraten im Zusammenhang mit Forderungen der

Swisscom, cablecom und Billag, aber auch der Zentralen Inkassostelle der

Gerichte sowie dem geleasten Mercedes, sind daher nicht zu berücksichtigen,

geht doch der elterliche Beitrag an die Unterbringungskosten des Sohnes Dominik

solch anderen Verpflichtungen vor.

3.2.3

Die von der Beschwerdeführerin mit Belegen geltend gemachten Kosten für den

Mietzins in Höhe von Fr. 1'056.- (inklusive Akonto für Heiz- und

Betriebskosten) monatlich, die Prämien für die Krankenkasse in Höhe von

Fr. 248.30 für den Ehemann bzw. von Fr. 227.35 für sie selber und die

Privathaftpflichtversicherung von Fr. 170.- jährlich (bzw. in

Berücksichtigung eines Rabatts sogar von nur Fr. 153.40) wurden in der

Existenzminimumberechnung der Vorinstanz ebenfalls korrekt berücksichtigt.

3.2.4

Der Ehemann der Beschwerdeführerin leistet aufgrund eines polnischen Urteilsspruchs

vom 26. März 2008 monatlich 2000 Polnische Zloty an Unterhaltsleistungen,

was die Vorinstanz in der Notbedarfsberechnung mit Fr. 620.- berücksichtigt

hat. Dieser Betrag erweist sich angesichts der derzeit günstigeren Wechselkurse

sogar als grosszügig. So entsprach ein am 11. August 2011 aufgegebener

Sendebetrag von Fr. 600.- mit einer Gebühr von Fr. 50.- einem

Auszahlungsbetrag von ca. 2'356 Polnischen Zloty.

3.3

Es zeigt

sich somit, dass der von der Vorinstanz festgelegte Elternbeitrag für Dominik

nicht zu beanstanden ist, ebenso nicht die getroffene Kostenregelung. Die

Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an…