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Entscheid

VB.2011.00523

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00523

10. November 2011Deutsch19 min

(URT.2011.13728)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Die 1959 geborene Ärztin A bezieht seit Oktober 2003

wirtschaftliche Hilfe von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich; der monatliche Unterstützungsbeitrag

beträgt zurzeit Fr. 2'179.85.

B.

Im Oktober 2004 begann A mit einer Zusatzausbildung in

Traditioneller Chinesischer Medizin (TCM), die sie am 1. Dezember 2007

abschloss. Danach absolvierte sie diverse Praktika. Per 1. April 2010 erteilte

ihr die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung als Ärztin im Kanton Zürich. Seit dem 1. Juni

2010 praktiziert sie als selbständig erwerbstätige Ärztin in einer Praxis in

der Stadt Zürich. Während der gesamten Zeit wurden ihr Hilfeleistungen für

jeweils befristete Zeiträume gewährt. Da es ihr nie gelang, mit ihrem

Erwerbseinkommen hinreichend für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen,

wurde die Unterstützung immer wieder verlängert.

C.

Mit Entscheid vom 12. Mai 2011 beschloss die

Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich, die

wirtschaftliche Hilfe an A werde im Fall der Weiterführung der selbständigen

Erwerbstätigkeit bis längstens am 31. Mai 2011 bewilligt (Disp.-Ziff. 1).

Die wirtschaftliche Unterstützung werde per 31. Mai 2011 eingestellt, sofern

sie bis dahin weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe (Disp.-Ziff. 2).

Auf ein neues Unterstützungsgesuch werde erst eingetreten, wenn sie ihre

selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben habe (Disp.-Ziff. 3). Es werde

von ihr erwartet, dass sie sich intensiv um eine Festanstellung bemühe, diese

Bemühungen gegenüber dem Quartierteam ausweise und an

Arbeitsintegrationsmassnahmen teilnehme (Disp.-Ziff. 4). Einem allfälligen

Rekurs werde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 6 Satz 4).

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 hiess

der Bezirksrat Zürich einen von A erhobenen Rekurs gut, soweit er darauf eintrat,

und hob den Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 12. Mai

2011.

auf.

III.

Am 22. August 2011 gelangte die Stadt

Zürich mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss

des Bezirksrats vom 7. Juli 2011 sei aufzuheben und jener der Sonderfall-

und Einsprachekommission der Sozialbehörde vom 12. Mai 2011 sei zu

bestätigen. Eventualiter sei die Auszahlung der Unterstützungsleistungen um

einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, um die Liquidation der Arztpraxis

von A zu ermöglichen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 7. September 2011

verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und

verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. A äusserte sich mit Beschwerdeantwort

vom 28. September 2011 zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, ohne

einen Antrag zu stellen. Die Stadt Zürich hielt mit Replik vom 14. Oktober

2011.

an ihren Anträgen und Begründungen fest und reichte ergänzende Dokumente

ein. Ferner versicherte sie, dass A aufgrund der aufschiebenden

Beschwerdewirkung weiterhin wirtschaftliche Unterstützung erhalte, wobei die

Hilfeleistungen seit dem 1. Juni 2011 mit den jeweiligen monatlichen

Einnahmen und Ausgaben der Beschwerdegegnerin verrechnet würden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der

Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten

gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend streitig ist

die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen von Fr. 2'179.85 pro Monat bzw.

Fr. 26‘185.20 pro Jahr. Angesichts des über Fr. 20'000.- liegenden

Streitwerts fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Die Legitimation

der Beschwerdeführerin wurde zwar von keiner Seite infrage gestellt. Da die Beschwerdeberechtigung

aber eine Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie von Amtes wegen zu prüfen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29).

1.3.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG (in der seit

dem 1. Juli 2010 geltenden Fassung) sind Gemeinden und andere Träger

öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie a)

durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, b) die Verletzung von

Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt und c)

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

1.3.2

Umstritten ist im vorliegenden Fall die Rechtmässigkeit der Verfügung der Beschwerdeführerin

vom 12. Mai 2011, worin die Fortsetzung der wirtschaftlichen Unterstützung

der Beschwerdegegnerin davon abhängig gemacht wurde, dass diese ihre selbständige

berufliche Tätigkeit aufgibt. Angesichts des Streitwerts von Fr. 26'185.20

(vgl. E. 1.2) kann vorliegend nicht von einem „wesentlichen“ Eingriff in

das Finanz- oder Verwaltungsvermögen der Beschwerdeführerin im Sinn von § 21

Abs. 2 lit. c VRG gesprochen werden (vgl. VGr, 28. Januar 2008,

VB.2007.00426 [unpubliziert], E. 1.3). Die Berührung anderer –

nicht-finanzieller – schutzwürdiger Interessen im Sinn von § 21 Abs. 2

lit. c VRG würde eine wesentliche Verletzung von Gemeindeinteressen

voraussetzen (Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009 zum Gesetz

über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts, ABl 2009

S. 801 ff., 962), was im vorliegenden Zusammenhang weder geltend

gemacht wird noch erkennbar ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin

aufgrund der vorinstanzlichen Aufhebung der Verfügung vom 12. Mai 2011 wie

eine Privatperson berührt sein könnte (§ 21 Abs. 2 lit. a VRG).

Sie könnte sich zwar darauf berufen, dass sie – analog zu einem privaten

Geldgeber – Fürsorgeleistungen erbringe. Eine legitimationsbegründende

finanzielle Betroffenheit würde aber wohl einen – hier wie gesagt zu

verneinenden – wesentlichen Eingriff in das Finanzvermögen der

Beschwerdeführerin voraussetzen, denn andernfalls könnten Gemeinden sämtliche Anordnungen

mit finanziellen Auswirkungen anfechten und sich auch gegen geringfügige

Belastungen wehren, was mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG kaum vereinbar

wäre. Schliesslich stellt auch § 21 Abs. 2 lit. b VRG keine

Legitimationsgrundlage dar, da die Beschwerdeführerin keine Verletzung

verfassungsrechtlicher Garantien gerügt hat. Selbst wenn man von einer implizit

gerügten Verletzung verfassungsrechtlicher Garantien ausgehen und deshalb auf

die Beschwerde eintreten wollte (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.2), wäre sie

sogleich abzuweisen: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin

durch die Aufhebung ihrer Verfügung vom 12. Mai 2011 in ihrer Gemeindeautonomie

verletzt sein könnte, da die aufgeworfenen Fragen praktisch ausschliesslich

kantonal einheitlich geregeltes Recht betreffen (vgl. BGr, 22. Januar

1996,2P.240/1995, in: ZBl 1997 S. 414 ff., E. 3c).

1.3.3

Letztlich kann im vorliegenden Fall aber offenbleiben, ob die Legitimation

der Beschwerdeführerin aufgrund von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2

VRG zu bejahen oder zu verneinen ist, da sich die Beschwerdeberechtigung – wie

im Folgenden zu zeigen ist – ohnehin aufgrund von bundesrechtlichen Bestimmungen

ergibt.

1.3.4

Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren

vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

[Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist berechtigt, wer a) vor der Vor­instanz am Verfahren

teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b) durch

den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1

BGG). Ferner beschwerdeberechtigt sind (unter anderem) Gemeinden, wenn sie die

Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung

gewährt (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG).

1.3.5

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 89 Abs. 1

BGG zwar in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch unter

bestimmten – restriktiven – Vor­aussetzungen kann sich auch das Gemeinwesen

darauf stützen (BGE 135 I 43 E. 1.3). Zu bejahen ist dies unter anderem

dann, wenn ein Gemeinwesen in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen

berührt ist. Dies gilt namentlich bei vermögensrechtlichen Interessen, etwa

wenn eine Gemeinde Fürsorgeleistungen erbringt. Mit dieser Begründung ist das

Bundesgericht mehrfach auf Beschwerden von Gemeinwesen im Zusammenhang mit So­zial­hilfeleistungen

eingetreten (BGr, 2. November 2010,8C_1/2010, E. 2.4.2;

BGr, 21. Januar 2010,8C_650/2009, E. 1.2.2; BGr, 20. Oktober

2008,9C_27/2008, E. 1.1; BGE 134 II 45 E. 2.2.1).

Grundsätzlich keine legitimationsbegründende Wirkung kommt demgegenüber jenen Gemeindeanliegen

zu, die bloss mittelbare finanzielle Auswirkungen haben (BGE 135 V 382 E. 3.3.1;

BGE 134 V 53 E. 2.3.3.4;

BGE 133 V 188 E. 4.5)

– es sei denn, es handle sich um bedeutsame finanzielle Interessen (vgl.

BGr, 15. April 2010,8C_212/2009, E. 3.3.5) – oder die einzig die

richtige Anwendung von Bundesrecht oder kantonalem Recht betreffen (BGr, 21. Januar

2010,8C_650/2009, E. 1.2.2; BGE 131 II 58 E. 1.3;

vgl. RB 2004 Nr. 6).

1.3.6

Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung ist gestützt auf Art. 111

Abs. 1 BGG davon auszugehen, dass für die Bejahung der Legitimation zur Gemeindebeschwerde

ein unmittelbarer Eingriff in das kommunale Finanz- oder Verwaltungsvermögen

genügt – unabhängig davon, ob es sich um einen „wesentlichen Eingriff“ im Sinn

von § 21 Abs. 2 lit. c VRG handelt oder nicht (im Ergebnis

ähnlich: Martin Bertschi, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde im Zürcher

Verwaltungsprozess, in: Peter Breitschmid et al. [Hrsg.], Grundfragen der

juristischen Person, Bern 2007, S. 11 ff.; RB 2001 [VB.2000.00421]

Nr. 9; VGr, 4. Dezember 2008, VB.2008.00394, E. 1 [ohne Begründung]).

1.3.7

Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob bzw. unter welchen Bedingungen die

Sozialhilfeleistungen der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin

fortzusetzen sind, sodass das Finanz- und Verwaltungsvermögen der Beschwerdeführerin

unmittelbar betroffen ist. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist somit zu

bejahen.

1.4

Da auch

alle weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, die Sozialbehörde habe die künftige Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen zu Unrecht davon abhängig gemacht, dass die Beschwerdegegnerin

ihre selbständige Tätigkeit aufgebe und sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit

bemühe. Die Behörde hätte vielmehr prüfen müssen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit

der Beschwerdegegnerin geeignet sei, ihre Fürsorgeabhängigkeit zu beenden. Angesichts

des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin im März 2011 Einnahmen von Fr. 8'400.-

verzeichnet habe, hätte die Sozialbehörde von ihr verlangen müssen, Monatsabrechnungen

aus ihrer Geschäftstätigkeit mit sämtlichen Belegen (Quittungen, Kontoauszügen

etc.) einzureichen. Ferner habe die Sozialbehörde eine unverhältnismässig kurze

Frist zur Beendigung ihrer selbständigen Tätigkeit gewährt, indem sie am 12. Mai

2011.

die Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Mai 2011 angedroht

habe; eine Arztpraxis könne nicht innert einer so kurzen Frist liquidiert

werden. Angesichts der mutmasslich weiterhin bestehenden Bedürftigkeit der

Beschwerdegegnerin hätte die Einstellung der Sozialhilfeleistungen nicht derart

kurzfristig verfügt werden dürfen. Sodann hätte die Beschwerdegegnerin nicht

dazu verpflichtet werden dürfen, Arbeitsbemühungen nachzuweisen, da sie

selbständig erwerbstätig sei. Die Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe

hätte im Rahmen von § 24 und 24a des Sozialhilfegesetzeses vom 14. Juni

1981.

(SHG) erfolgen müssen und wäre nur zulässig gewesen, wenn die

Beschwerdegegnerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätte und zudem belegt

gewesen wäre, dass ihre selbständige ärztliche Tätigkeit längerfristig keinen

Erfolg zeitige.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung der Sonderfall- und Einsprachekommission

vom 12. Mai 2011 sei von der Vorinstanz zu Unrecht aufgehoben worden.

Sowohl die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihre selbständige ärztliche

Tätigkeit aufzugeben und sich um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu

bemühen, als auch die für den Widerhandlungsfall angedrohte

Leistungseinstellung seien rechtmässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe

über Jahre hinweg immer wieder geltend gemacht, demnächst für ihren

Lebensunterhalt als selbständig Erwerbstätige selber aufkommen zu können, seit

sie Ende 2007 eine Ausbildung in Traditioneller Chinesischer Medizin

abgeschlossen habe. Aus diesem Grund sowie wegen diverser ausserordentlicher

Verzögerungen (Krankheit, Verzögerung des Geschäftsmietvertrags, hängige

Rechtsmittelverfahren etc.) seien die der Beschwerdegegnerin ausgerichteten

Sozialhilfeleistungen während insgesamt drei Jahren – von 2008 bis 2011 – immer

wieder aufs Neue für jeweils befristete Zeiträume verlängert worden, wobei

regelmässig darauf hingewiesen worden sei, dass Sozialhilfeleistungen an

selbständig Erwerbstätige nur für einen befristeten Zeitraum ausgerichtet

würden. Die Behörde habe sich anhand der regelmässig eingereichten Berichte der

Beschwerdegegnerin ein umfassendes Bild ihrer finanziellen Verhältnisse machen

können. Aufgrund dieser Berichte sei schliesslich deutlich geworden, dass die Beschwerdegegnerin

nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt mit einer selbständigen ärztlichen

Tätigkeit selber zu decken, zumal es ihr während eines mehrjährigen Zeitraums

nicht gelungen sei, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Es bestünden

keine Anhaltspunkte dafür, dass in absehbarer Zeit mit einer Verbesserung der

wirtschaftlichen Lage zu rechnen sei. Im März 2011 habe die Beschwerdegegnerin

zwar erstmals einen Ertragsüberschuss erzielt. Dabei seien jedoch Einnahmen

mehrerer Vormonate mitberücksichtigt worden, und von April bis Juni 2011 habe

die Beschwerdegegnerin erneut kein existenzsicherndes Einkommen mehr erzielt.

Die Liquidation der Arztpraxis und die Aufnahme einer nicht-selbständigen

Erwerbstätigkeit seien der Beschwerdegegnerin zuzumuten, zumal sie als 51-jährige

Ärztin mit Zusatzausbildung über intakte Anstellungsperspektiven – beispielsweise

in einem Spital oder bei einer Krankenversicherung – verfüge, wobei auch eine

Teilzeitbeschäftigung infrage komme. Ferner sei es auch zulässig gewesen, der

Beschwerdegegnerin am 12. Mai 2011 eine Frist bis am 31. Mai 2011 zur

Aufgabe ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit anzusetzen, denn spätestens

seit dem Entscheid der Sozialbehörde vom 26. März 2009 habe die

Beschwerdegegnerin wissen müssen, dass sie bei Aufrechterhaltung ihrer

selbständigen Erwerbstätigkeit nur für kurze Zeit von der Sozialhilfe unterstützt

würde bzw. dass sie sich rasch um eine Anstellung bemühen müsse. Eine erneute

(befristete) Verlängerung der Sozialhilfeleistungen über den 31. Mai 2011

hinaus wäre demnach unangemessen gewesen, zumal die Liquidation des

Geschäftsbetriebs (in erster Linie die Suche nach einem Nachmieter für die

Räumlichkeiten ihrer an einem attraktiven Standort gelegenen Arztpraxis) nur

wenig Zeit in Anspruch nehme. Im Übrigen habe es die Beschwerdegegnerin bis

anhin unterlassen, zur Finanzierung ihrer Selbständigkeit die Auszahlung ihrer

Freizügigkeitspolice von über Fr. 100'000.- zu beantragen; da sie die

Auszahlung auch weiterhin verlangen könne, komme eine Weiterführung der Unterstützung

der Sozialhilfeleistungen ohnehin nicht infrage.

3.

3.1

Soweit die Beschwerdeführerin auf die

strenge Praxis des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit selbständig

erwerbstätigen Hilfesuchenden hinweist, ist ihr grundsätzlich beizupflichten:

Es ist nicht der Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe, auf Dauer das

Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen

Erwerbstätigkeit zu tragen (vgl. z. B. VGr, 23. Dezember 2004, VB.2004.00318, E. 4.3.3).

Die wirtschaftliche Tätigkeit oder das Projekt von

Selbständigerwerbenden muss langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbständigkeit

versprechen (vgl. VGr, 3. August 2005, VB.2005.002521, E. 2.1; RB

1999.

Nr. 81). Steht fest, dass mit einem Betrieb

kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann, so darf die

Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden – unter Wahrung einer angemessenen

Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten (vgl. VGr, 20. März

2003, VB.2003.00042, E. 3c).

3.2

Im vorliegenden

Fall ist allerdings nicht umstritten, dass die Sozialbehörde Hilfesuchende zur

Aufgabe ihrer selbständigen Berufstätigkeit verpflichten kann, wenn diese keinen

langfristigen Erfolg verspricht. Strittig ist vielmehr, ob die

Beschwerdeführerin die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat,

um die finanziellen Erfolgsaussichten der selbständigen Erwerbstätigkeit der

Beschwerdegegnerin korrekt einschätzen zu können.

3.3

Gemäss den

SKOS-Richtlinien muss sorgfältig abgeklärt werden, ob mit einem Betrieb

effektiv kein längerfristiges und anhaltendes existenzsicherndes Einkommen

erzielt werden kann, bevor eine fürsorgebeziehende Person zur Aufgabe ihrer

selbständigen Tätig­keit verpflichtet werden kann. Empfohlen werden in diesem

Zusammenhang der Beizug von Fachpersonen oder Fachverbänden sowie der Abschluss

einer schriftlichen Vereinbarung, die mindestens vier Punkte regelt: Frist für

das Beibringen der notwendigen Unterlagen, Frist für die fachliche Überprüfung,

Zeitdauer sowie Form der Beendigung der finanziellen Leistungen (Kapitel H.7

der SKOS-Richtlinien). Nach Ziff. 2.5.1/§ 15/1 SHG/I des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs

(herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Fürsorge

des Sozialamts des Kantons Zürich, Zürich 2007) ist die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Selb­ständigerwerbenden

oftmals umfangreich und anspruchsvoll. Zum einen muss ihr erzielbares Einkommen

aufgrund von Buchhaltungs- bzw. Steuerunterlagen und allenfalls anhand von

branchenüblichen Erfahrungswerten festgestellt werden, zum anderen ist die Rentabilität

der selbständigen Erwerbstätigkeit abzuklären. Es ist deshalb wichtig, über die

(definitive) Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erst aufgrund einer genauen

Kenntnis der Verhältnisse zu entscheiden. Dabei sollten die Buchhaltung und die

übrigen Angaben kritisch beurteilt werden. Um zu untersuchen, ob ein bestimmter

Betrieb rentabel ist, ist anhand von Unterlagen abzuklären, wie das

Geschäftsergebnis sowie der Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben,

wie die aktuelle Lage ist und wie sich diese Faktoren künftig entwickeln

dürften.

3.4

Im

vorliegenden Fall begründete die Sonderfall- und Einsprachekommission

ihren Entscheid vom 12. Mai 2011, worin sie die Beschwerdegegnerin zur

Aufgabe ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit verpflichtete, in erster

Linie damit, dass sie mit ihrem Einkommen über einen längeren Zeitraum hinweg

keine Kostendeckung erreicht habe. Aus den Akten geht allerdings nicht hervor,

dass die Sozialbehörde sorgfältig abgeklärt hätte, ob die Arztpraxis der Beschwerdegegnerin

Grundlage für ein längerfristiges und anhaltendes existenzsicherndes Einkommen

bieten könnte. Nicht untersucht wurde insbesondere die Frage, innert welchem

Zeitraum von der Beschwerdegegnerin, die ihre selbständige ärztliche Tätigkeit

am 1. Juni 2010 aufgenommen hatte, ein kostendeckendes Einkommen erwartet

werden darf. Sodann fehlen jegliche Angaben über das Vorliegen bzw. die Entwicklung

eines Kundenstamms. Überdies wirft die Vorinstanz zu Recht die Frage auf, ob

nicht die im März 2011 ausgewiesenen Einnahmen in der Höhe von Fr. 8'400.-

einen Hinweis auf die steigende Rentabilität der Arztpraxis der

Beschwerdegegnerin darstellen könnten. Dass sich diese Einnahmen offenbar aus

dem Ertrag mehrerer Monate zusammensetzen, ändert nichts daran, dass Anhaltspunkte

für eine mögliche Renditesteigerung vorlagen, die vertieft – und unter

Beachtung der Vorgaben der SKOS-Richtlinie und des

Sozialhilfe-Behördenhandbuchs (vgl. E. 3.3) – hätten abgeklärt werden

müssen. Die aktuellen Unterstützungsberechnungen der Beschwerdeführerin, gemäss

denen die Beschwerdegegnerin während mehrerer Monate Einnahmeüberschüsse

verzeichnete, lassen ebenfalls keine eindeutige Tendenz in Bezug auf die Frage erkennen,

ob die Beschwerdegegnerin ihren Lebensbedarf längerfristig selber decken können

wird. Unter diesen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die

Sozialbehörde die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend die Arztpraxis der

Beschwerdegegnerin weiter hätte abklären müssen, weshalb diese am 12. Mai

2011.

(noch) nicht dazu hätte verpflichtet werden dürfen, ihre selbständige

Berufstätigkeit aufzugeben.

3.5

Was den

zeitlichen Ablauf der Geschehnisse betrifft, fällt sodann auf, dass die Beschwerdeführerin

die Unterstützungsleistungen an die Beschwerdegegnerin bis am 12. Mai 2011

immer wieder – während insgesamt mehr als sieben Jahren – für jeweils

befristete Zeiträume verlängert hatte, ohne sie jemals verbindlich bzw.

unter Androhung von Unterlassungsfolgen dazu zu verpflichten, die selbständige

berufliche Tätigkeit innert einer bestimmten Frist aufzugeben oder sich um eine

unselbständige Tätigkeit zu bemühen. Die Beschwerdeführerin verfügte zwar

jeweils Auflagen in Bezug auf die Dokumentation der finanziellen Verhältnisse

der Beschwerdegegnerin und hielt mehrmals fest, dass „erwartet“ werde, dass sie

ihren Lebensunterhalt ab einem bestimmten Zeitpunkt selber decken könne. Doch

die in den vor dem 12. Mai 2011 ergangenen Verfügungen zum Ausdruck kommende

behördliche Erwartungshaltung bzw. der Hinweis darauf, dass die Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen an selbständig Erwerbstätige nur während eines

befristeten Zeitraums möglich sei, kann nicht als verbindliche Anweisung an die

Beschwerdegegnerin qualifiziert werden, ihre selbständige berufliche Tätigkeit

aufzugeben. Am 12. Mai 2011 ordnete die Beschwerdeführerin somit erstmals

auf verbindliche Weise an, dass die Beschwerdegegnerin ihre selbständige Berufstätigkeit

aufzugeben habe – wobei sie ihr eine Frist von weniger als drei Wochen ansetzte

und für den Unterlassungsfall die Einstellung der Fürsorgeleistungen androhte.

Die Vor­instanz erachtete die Verfügung einer derart einschneidenden Auflage

unter Ansetzung einer so kurzen Frist und Androhung derart gravierender

Sanktionsfolgen zu Recht als unverhältnismässig.

3.6

Die

angedrohte Leistungseinstellung per 31. Mai 2011 kann sodann auch nicht

mit der mangelnden Fürsorgebedürftigkeit der Beschwerdegegnerin bzw. mit dem

Fehlen einer Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung (BV)

begründet werden. Eine so begründete Leistungseinstellung kommt zwar gemäss der

Rechtsprechung infrage, wenn eine sozialhilfebedürftige Person Anordnungen

missachtet, die geeignet sind, ihre Lage zu verbessern, etwa wenn sie sich

beharrlich weigert, eine ihr zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten,

sodass bestehende erhebliche Zweifel an ihrer Bedürftigkeit nicht beseitigt

werden können (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.8-4; RB 2004 Nr. 53 [VGr, 2. Dezember

2004, VB.2004.00412, E. 3.2]; VGr, 12. Juli 2007, VB.2007.00176,

E. 2.2; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2). Im

vorliegenden Fall ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin

verbindliche Anordnungen, die ihre Lage hätten verbessern können, beharrlich

missachtet haben könnte.

3.7

Die

Beschwerdeführerin macht schliesslich sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin

sei aufgrund einer ihr zustehenden Freizügigkeitspolice nicht mittellos. Zu

diesem Vorbringen ist zunächst zu bemerken, dass weder in der Verfügung der

Sonderfall- und Einsprachekommission vom 12. Mai 2011 noch im vorliegend

angefochtenen Entscheid des Bezirksrats auf eine Freizügigkeitspolice Bezug

genommen wurde. In der Verfügung der Einzelfallkommission vom 25. Februar

2010.

wird zwar in den Erwägungen – und nicht etwa im Dispositiv – festgehalten,

dass sich die Beschwerdegegnerin für die weitere Finanzierung ihrer

Selbständigkeit um die Auszahlung ihrer Freizügigkeitspolice von Fr. 114'460.96

kümmern könne. Dieser Hinweis allein kann allerdings nicht als Beleg dafür

genügen, dass effektiv eine Freizügigkeitspolice besteht, deren Auszahlung die

Beschwerdegegnerin jederzeit verlangen kann. Das Einspracheschreiben der

Beschwerdegegnerin vom 6. September 2010, auf das die Beschwerdeführerin

im Weiteren verweist, enthält keine beweisrechtlich relevanten Informationen

zum Vorliegen einer Freizügigkeitspolice. Demnach kann nicht von einer

hinreichend belegten fehlenden Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin

ausgegangen werden. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts abzuklären, ob

die fragliche Forderung effektiv besteht und – wenn ja – weshalb die Beschwerdegegnerin

bisher nie verbindlich dazu aufgefordert wurde, die Auszahlung der Police zu

verlangen. Der Beschwerdeführerin steht es indessen frei, den diesbezüglichen

Sachverhalt näher abzuklären und gestützt darauf weitere Anordnungen zu treffen.

4.

Als unbegründet erweist sich im Übrigen die Rüge der

Beschwerdegegnerin, die Sozialhilfe entrichte ihr seit Mai 2011 zu wenig

Unterstützungsleistungen. Die Behörde hat die Nettoeinkünfte, die die

Beschwerdegegnerin aus dem Betrieb ihrer Arztpraxis generierte (vgl. E. 3.4),

zu Recht als eigene Mittel im Sinn von § 14 SHG qualifiziert, die im

Sozialhilfebudget zu berücksichtigen sind (vgl. § 16 Abs. 2 lit. a

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Okto­ber 1981 [SHV]).

5.

Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz die Anordnung der

Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2011 zu Recht als unzulässig. Die

Einwendungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Von einer Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist

abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an…

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