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Entscheid

VB.2011.00530

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00530

8. Februar 2012Deutsch22 min

(URT.2012.14011)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Stadt Kloten erteilte mit Beschluss

vom 13. Dezember 2010 D und C unter anderem die nachträgliche

Baubewilligung für die Verschiebung der Südost- und Nordostfassaden des

ehemaligen Bauernhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02

in Kloten. Die nachträgliche Baubewilligung für den bereits erstellten

Aussenkamin und die bereits realisierte Dacherhöhung verweigerte sie und befahl

deren Rückbau. Zusammen mit diesem Entscheid eröffnete sie jenen der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 24. August 2010 betreffend

überkommunalen Ortsbildschutz, mit welchem unter anderem die Bewilligung für

die Projektänderung bezüglich Lage des Kamins, Höhersetzung des Dachs sowie

Lage der Dachflächenfenster unter Auflagen und Bedingungen verweigert wurde.

Erwägungen

II.

Gegen diese Entscheide der Baukommission Kloten und der

Baudirektion des Kantons Zürich erhoben sowohl D und C als auch A Rekurs an das

Baurekursgericht. Mit Entscheid vom 30. Juni 2011 vereinigte dieses die

beiden Rekursverfahren und wies beide Rekurse ab.

III.

Dagegen erhob A am 31. August 2011 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts sei

insoweit aufzuheben, als damit sein Rekurs abgewiesen worden sei. Die Auflagen

der Baukommission Kloten und der Baudirektion seien gemäss dem bereits im

Rekursverfahren gestellten Antrag zu präzisieren, wonach die Dachflächen nach

den massgebenden Plänen vom 27. April 2005 auf die bewilligte Höhe zurückzubauen

seien. Der Beschluss der Baukommission Kloten und die Verfügung der

Baudirektion seien insoweit aufzuheben, als damit eine Vergrösserung des

Grundrisses des Hauptbaus durch eine Verschiebung der Aussenwand Richtung

Nordosten bzw. Südosten bewilligt worden sei. Stattdessen sei festzuhalten,

dass die nordöstliche Aussenwand, die südöstliche Aussenwand im Bereich der

ehemaligen Waschküche und die Aussenwände des an die Waschküche anschliessenden

Abstellraums gemäss den Baueingabeplänen "Keller/Erdgeschoss und

Umgebung" und "Obergeschoss/1. und 2. Dachgeschoss", beide

Mst. 1:100, dat. 27. April 2005, auszuführen seien. Die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und dem

Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. In

verfahrensmässiger Hinsicht beantragte A die Durchführung eines Augenscheins.

Das Baurekursgericht schloss am 22. September 2011

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion

beantragte am 6. Oktober 2011, die Beschwerde abzuweisen. Auch die

Baukommission der Stadt Kloten beantragte am 24. Oktober 2011 die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

C und D beantragten am 26. Oktober 2011, die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2011 wurden

von der Baukommission der Stadt Kloten die Projektpläne beigezogen, die dem

Stadtratsbeschluss Nr. 19/264 vom 17. August 2004 zugrunde lagen, mit

welchem die ursprüngliche Baubewilligung für den Um-/Ausbau bzw. die Erweiterung

des Bauernhauses Vers.-Nr. 03 erteilt worden war.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2011 wurde

den Parteien Frist angesetzt, um zu den beigezogenen Plänen Stellung zu nehmen.

Auf entsprechendes Gesuch wurden die Pläne A am 10. Januar 2012

zugestellt. Die Parteien verzichteten auf Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Dem vorliegenden

Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. auch Entscheid

der Vorinstanz, E. 4):

1.1

Das

streitbetroffene Grundstück ist gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Kloten

(BZO) der Kernzone K2 zugewiesen. Es ist mit einem ehemaligen Mehrzweckbauernhaus

überstellt. Dieses Gebäude ist im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen

Schutzobjekte aufgeführt und liegt innerhalb des Perimeters des inventarisierten

Ortsbilds von regionaler Bedeutung. Ein Teil des Gebäudes ist als prägend oder

strukturbildend aufgeführt.

1.2

Der

Stadtrat von Kloten erteilte der privaten Beschwerdegegnerschaft mit Beschluss

vom 17. August 2004 unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für den Um-

und Ausbau des ehemaligen Mehrzweckbauernhauses. Im koordinierten Verfahren

erging der Entscheid der Baudirektion vom 13. Juli 2004 betreffend

überkommunalen Ortsbildschutz. Am 13. Juni 2005 erteilte die Baukommission

Kloten die Bewilligung für die aufgrund der Auflagen erforderlichen

Projektänderungen und eröffnete den Entscheid der Baudirektion vom 24. Mai

2005.

betreffend überkommunalen Ortsbildschutz. In der Folge wurde anlässlich

einer Zwischenkontrolle festgestellt, dass bauliche Veränderungen in Abweichung

von den bewilligten Plänen ausgeführt wurden. Die Baukommission Kloten forderte

die private Beschwerdegegnerschaft daher mit Beschluss vom 3. September 2007

auf, die nicht bewilligten Bauarbeiten einzustellen und ein nachträgliches

Baugesuch einzureichen. Mit Verfügung vom 26. November 2007 befahl die

Baukommission Kloten die Einstellung sämtlicher Bautätigkeiten, nachdem sie

festgestellt hatte, dass die Bauarbeiten dennoch fortgesetzt worden waren.

Nachdem die Bauherrschaft revidierte Pläne eingereicht hatte, erteilte die

Baukommission Kloten mit Beschluss vom 24. November 2008 teilweise die

nachträgliche Baubewilligung. Zugleich eröffnete sie den Entscheid der

Baudirektion vom 14. November 2008 betreffend Ortsbildschutz. Die Baurekurskommission

IV hiess den dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. Juni

2009.

gut, hob den Beschluss der Baukommission Kloten insoweit auf, als damit eine

Dacherhöhung bewilligt worden war, und lud die Baukommission Kloten ein, ein

nachträgliches Baubewilligungsverfahren bezüglich Dacherhöhung und Verschiebung

von Aussenwänden durchzuführen.

2.

Zum Rekurs und zur

Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat. Die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn ist gegeben, wenn für ihn einerseits

eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er

andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die

Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)

Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit

zu beseitigen vermag (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 21 und 34 ff.). Dabei muss das vorgebrachte Interesse nicht unter

den Schutzzweck einer als verletzt gerügten Rechtsnorm fallen.

Die

Legitimationsvoraussetzungen sind nicht schon dann erfüllt, wenn irgendwelche negativen

Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind. Ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse

hat der Einsprecher nur dann, wenn die Auswirkungen auf seine Liegenschaft nach

Art und Intensität so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise

als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit

des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (RB 1985 Nr. 8; BGr, 2. November

1983, ZBl 85/1984, S. 378 ff.).

2.1

Die enge

nachbarliche Raumbeziehung ist vorliegend unbestritten. Die gerügte Verschiebung

von Aussenmauern stellt ferner offensichtlich einen Nachteil dar, an dessen Behebung

der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse hat.

Fraglich erscheint

hingegen, ob der Beschwerdeführer durch den angeordneten Rückbau des Dachs in

eigenen qualifizierten Interessen betroffen ist und ob die Behebung der gerügten

Mängel bzw. die Gutheissung seines diesbezüglichen Antrags die geltend gemachte

Betroffenheit zu beseitigen vermag. Soweit es sich bei den beantragten Ergänzungen

– wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – um "Präzisierungen"

handelt, erscheint von vornherein zweifelhaft, ob sie eine (nicht nur

geringfügig) weitergehende Rückbauverpflichtung zulasten des privaten Beschwerdegegners

bewirken würden.

2.2

Die

Vorinstanz begründete das Eintreten auf den Rekurs des heutigen Beschwerdeführers

allein damit, dieser sei "aufgrund der gerügten Verschiebung der

Aussenwände zur östlichen Grundstücksgrenze hin mehr als die Allgemeinheit in

seinen Rechten betroffen" (Entscheid der Vorinstanz, E. 1). Im

Zusammenhang mit den Rügen des Beschwerdeführers betreffend den angeordneten

Rückbau der Dachflächen führte die Vorinstanz aus, der Antrag, die relevante

Firsthöhe sei in Metern über Meer anzugeben, sei abzuweisen, weil sich durch

seine Gutheissung die "materielle Lage" nicht verändern würde

(Entscheid der Vorinstanz, E. 6.1). Betreffend die nordöstlichen Lukarnen

sei festzustellen, dass diese – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

– vom Rückbaubefehl nicht unmittelbar betroffen seien. Anders als die Erhöhung

der Dachflächen seien die Lukarnen bewilligt worden (Entscheid der Vorinstanz,

E. 6.2). Betreffend Dachneigung(en) und "Dachknick" würden sich

den angefochtenen Entscheiden keinerlei Hinweise entnehmen lassen. Es sei nicht

ersichtlich, weswegen diese in der ausgeführten Variante nicht bewilligungsfähig

sein sollten. Da der Beschwerdeführer überdies keine weitere Begründung für die

beantragten Präzisierungen vorbringe, seien seine Präzisierungsanträge

abzuweisen. Es sei nicht Sache des Beschwerdeführers, darum besorgt zu sein,

den Aufwand der Baukommission bei einem Vollzug möglichst gering zu halten;

dies auch aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer nicht darlege, inwiefern er

durch die angeblich "unglücklich" ausgefallenen Rückbaubefehle in

seinen eigenen Interessen betroffen sein könnte (Entscheid der Vorinstanz,

E. 6.2).

Diese Erwägungen der Vorinstanz sind widersprüchlich.

Soweit sie der Auffassung war, die Gutheissung der Anträge des

Beschwerdeführers würden an der materiellen Lage, also am vorzunehmenden

Rückbau, nichts ändern, hätte sie den Rekurs nicht abweisen, sondern auf diesen

nicht eintreten sollen. Der gleiche Schluss wäre zu ziehen gewesen, wenn der

Beschwerdeführer keine Betroffenheit in eigenen Interessen darzulegen

vermochte. Trotzdem erkannte die Vorinstanz auch bezüglich der den Rückbau der

Dachflächen betreffenden Anträge auf Abweisung des Rekurses. In Bezug auf die

Lukarnen begnügte sie sich allerdings damit festzustellen, diese seien vom

Rückbaubefehl nicht betroffen. Selbst wenn diese Auffassung zuträfe, was

fraglich erscheint (vgl. E. 4), hätte die materielle Beurteilung des

entsprechenden Antrags die Prüfung der Zulässigkeit eines solchen Ausnehmens

der Lukarnen vom Rückbaubefehl erfordert.

2.3

Soweit der

Beschwerdeführer die Auflagen der Baukommission Kloten und der Baudirektion

dahingehend ergänzt wissen will, dass sich die bewilligte Höhe, auf welche die

Dachfläche zurückzubauen ist, nicht nur nach der Baudirektionsverfügung vom 13. Juli

2004, sondern auch nach jener vom 24. Mai 2005 richtet, ist die Rechtsmittellegitimation

nach den erwähnten Grundsätzen zu verneinen. Die beiden Verfügungen

unterscheiden sich mit Bezug auf das Niveau und die Neigungen der Dachfläche

nicht, was die beigezogenen Pläne vom 1./15. September 2003 bestätigen.

Eine Gutheissung des Antrags hätte somit keine Auswirkungen.

Der Verweis auf die ursprüngliche

Bewilligung erscheint unproblematisch. Mit Baudirektionsverfügung vom 24. Mai

2005.

wurden nur die Projektänderungen bewilligt, welche aufgrund der Bewilligung

vom 13. Juli 2004 erforderlich waren. Eine Änderung der Dachhöhe oder

Neigung war nicht Gegenstand jenes Bewilligungsverfahrens. Dem Beschwerdeführer

entsteht daher durch den Verweis auf die ursprüngliche Bewilligung vom 13. Juli

2004.

kein Nachteil. Gleiches gilt für den Antrag, die Firsthöhe sei zusätzlich

in Metern über Meer anzugeben.

Das Gesagte gilt auch für den Antrag, Dachknick und

Dachneigung Anbau auf der Nordostseite des Hauptbaus seien gemäss dem Plan

"Schnitte und Fassaden", Mst. 1:100, dat. 27. April

2005, auszuführen. Der bewilligte Zustand, welcher (auch) aus dem erwähnten

Plan ersichtlich wird, ergibt sich aus der Bewilligung vom 13. Juli 2004. Demgemäss durfte das Dach des

Anbaus an der Nordostfassade mittels Aufschiebling um ca. 1,5 m

angehoben werden. Wenn sich den angefochtenen Entscheiden der Baukommission Kloten

und der Baudirektion diesbezüglich keinerlei Hinweise entnehmen lassen, ist

daraus unter den vorliegenden Umständen der Schluss zu ziehen, dass entsprechende

Änderungen nicht bewilligt wurden. Weder aus der Verfügung der Baudirektion vom

24.

August 2010 noch aus dem Beschluss der Baukommission Kloten vom 13. Dezember

2010.

ergibt sich, dass eine weiter gehende Erhöhung um rund 60 cm hätte

bewilligt werden sollen. Vielmehr folgt aus der Anordnung, die Dachfläche sei

auf die gemäss Baudirektionsverfügung vom

13.

Juli 2004 bewilligte Höhe zurückzusetzen, dass die Dachfläche nirgends

– weder beim First noch beim Fassadendurchbruch noch an einer dazwischen liegenden

Stelle – höher sein darf, als damals bewilligt. Gegen eine Bewilligung spricht

nicht zuletzt auch der Umstand, dass die fragliche Projektänderung auf dem

Fassadenplan nicht ersichtlich wird. Der Rückbaubefehl bezieht sich sodann auch

auf das Dach des Anbaus. Die gegenteilige Ansicht der Vor­instanz steht auch in

einem gewissen Widerspruch dazu, dass die "möglichst unveränderte

Erhaltung der stattlichen Dächer" bei Umbauten von sogenannten Dreisässenhäusern

ein Hauptanliegen darstellt.

2.4

Auf den Beschwerdeantrag Nr. 2 ist nach

dem Gesagten nicht einzutreten, soweit er nicht die Dachlukarnen auf der

nordöstlichen Dachfläche betrifft (vgl. dazu E. 4).

3.

Die Durchführung eines

Augenscheins erübrigt sich, da die Sache, wie sich aus dem Folgenden ergibt, an

die Baukommission Kloten zurückzuweisen ist.

4.

4.1

In Bezug

auf die Giebellukarnen auf der nordöstlichen Dachfläche erscheint die Sachlage

unklar. Der Beschwerdeführer wies diesbezüglich zu Recht bereits im Rekursverfahren

auf die widersprüchlichen Pläne hin. Die Baukommission Kloten und die

Baudirektion würden offenbar davon ausgehen, die Auflage, First und Dachflächen

auf die in der Bewilligung vom 13. Juli 2004 bewilligte Höhe zurückzuversetzen,

betreffe auch die Firste und Dachflächen der drei auf der nordöstlichen

Dachfläche vorgesehenen Lukarnen. Weder die Baukommission Kloten noch die

Baudirektion nahmen dazu vernehmlassungsweise Stellung.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz scheinen die

Baukommission Kloten und die Baudirektion – in

Übereinstimmung mit dem Fassadenplan – davon auszugehen, dass nur die

Dachaufbauten auf der südwestlichen Dachfläche höher ausgeführt worden

seien als bewilligt. Die diesbezügliche Erwägung im Beschluss der Baukommission

Kloten vom 13. Dezember 2010 stimmt wörtlich mit jener im Beschluss vom 24. November

2008.

überein. Die Verfügung der Baudirektion vom 24. August 2010 äussert

sich in den Erwägungen nicht zu den Dachaufbauten. Aufgrund der identischen

massgeblichen Pläne war auch die Baudirektion am 14. November 2008 zum

Schluss gelangt, die Dachaufbauten auf der südwestlichen Dachfläche seien

um rund 30 cm höher ausgeführt worden als bewilligt. Damit würden sie –

laut Plan – auch nicht mit denjenigen auf der nordöstlichen Dachfläche

übereinstimmen. Aus Sicht des Ortsbildschutzes könnten sie hingenommen werden.

Die Baukommission Kloten und die Baudirektion gingen somit nicht von einer

Erhöhung der Dachaufbauten auf der nordöstlichen Dachfläche aus. Ob eine

solche ausgeführt bzw. ob um eine entsprechende Bewilligung nachgesucht wurde,

ist unklar. Entsprechende Hinweise ergeben sich einzig aus dem Schnittplan vom

21.

August 2008 sowie der Südost-Fassadenansicht im Fassadenplan vom

gleichen Datum. Diese Darstellungen stehen aber, wie erwähnt, im Widerspruch zu

den übrigen Akten, insbesondere auch zu den anderen Ansichten im besagten

Fassadenplan. Die Unstimmigkeiten in den Plänen wiegen umso schwerer, als die

private Beschwerdegegnerschaft mit Verfügung vom 26. November 2007

ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die vorzulegenden

Änderungspläne "exakt/unmissverständlich und farbig (schwarz = bestehend/unverändert,

gelb = Abbruch/Nichtausführung, rot = effektiv geplante Ausführung)

anzufertigen" seien.

4.2

Nach dem

Gesagten ist unklar, ob die Dachaufbauten auf der nordöstlichen Dachfläche

erhöht worden sind bzw. ob die private Beschwerdegegnerschaft um eine

entsprechende Bewilligung nachgesucht hat. Diesbezüglich ist der Sachverhalt

unvollständig ermittelt. Wurde die Erhöhung bereits ausgeführt und will die

private Beschwerdegegnerschaft daran trotz des akzeptierten Rückbaus der

Dachfläche festhalten, wird diesbezüglich erneut über die Bewilligungsfähigkeit

zu entscheiden sein. Dabei steht den Bewilligungsbehörden ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Die Sache ist daher diesbezüglich zur vollständigen

Sachverhaltsermittlung und zu allfälligem Entscheid an die Baukommission Kloten

zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Angesichts der Vorgeschichte und des

widersprüchlichen bei den Akten liegenden Planmaterials wird die Baukommission auf

die Einreichung korrekter, insbesondere vermasster Pläne bestehen müssen

(§ 310 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 3 der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 [BVV]).

5.

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Vorinstanz habe die private Beschwerdegegnerschaft zu Unrecht

nicht verpflichtet, die widerrechtlich verschobene Aussenmauer rückzubauen. Die

Erwägungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit eines Rückbaus würden der

Rechtsprechung (auch) des Verwaltungsgerichts widersprechen. Es könne nicht angehen,

dass die bösgläubige private Beschwerdegegnerschaft im Ergebnis wesentlich

besser gestellt werde als gesetzestreue Bürger.

5.1

Gemäss § 341

PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung

den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Seinem

Wortlaut entsprechend verlangt § 341 PBG ohne Vorbehalt, also in allen

Fällen, die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ein

Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf sich

beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich nicht (VGr, 12. März

2008, VB.2007.00348, E. 1.2.2.1 mit Hinweisen). Beim Vollzug ist allerdings

der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGr, 26. April 2010,

1C_397/2009, E. 4.1; VGr, 12. März 2008, VB.2007.00383, E. 7).

Die Frage nach der Verhältnismässigkeit des Abbruchs ist eine Rechtsfrage, zu

deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG befugt ist

(RB 1984 Nr. 18). Allerdings ist mit der Gewichtung der infrage

stehenden öffentlichen und privaten Interessen die Auslegung unbestimmter

Rechtsbegriffe verbunden, bei der den verfügenden Verwaltungsbehörden ein

gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den die Rechtsmittelinstanzen nur mit

Zurückhaltung überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73).

5.2

Die Baukommission

Kloten sah sich anlässlich ihres Beschlusses vom 13. Dezember 2010 nicht

veranlasst, sich zur Verhältnismässigkeit eines Rückbaubefehls zu äussern, weil

sie die Verschiebung der fraglichen Aussenmauer als bewilligungsfähig

erachtete. Im Rekursverfahren räumte sie ein, dass der Anbau gegen Nordosten ausserhalb

der Mantellinie liege. Dies ändere jedoch an der Beurteilung der Mauerverschiebung

nichts, da es sich um eine geringfügige Abweichung handle, die als zulässige

Erweiterung des vorschriftswidrigen Gebäudes gemäss § 357 PBG bewilligt

werden könne. Ergänzend fügte die Baukommission in ihrer Rekursvernehmlassung

an, ein Rückbau sei als unverhältnismässig zu qualifizieren, da die zusätzliche

Unterschreitung des Grenzabstands unter Berücksichtigung der dichten

Kernzonenüberbauung, des noch immer bestehenden grossen Gebäudeabstands und der

sinnvollen Abstützung der Aussenwand auf den bestehenden Mauern der Unterkellerung

als geringfügig einzustufen sei. Weder öffentliche noch private Interessen

vermöchten einen aufwendigen Rückbau zu rechtfertigen.

Die Vorinstanz kam – zu Recht und im Beschwerdeverfahren

nicht mehr umstritten – zum Schluss, die Verschiebung der Aussenmauer sei nicht

bewilligungsfähig (Entscheid der Vorinstanz,

E. 8.3). Sie prüfte daher, ob ein Rückbau verhältnismässig sei, was

sie verneinte (Entscheid der Vorinstanz,

E. 8.5). Dabei erwog sie, dass die Nordost- und die Südostfassaden

bei einem Neubau, unter Beibehaltung der bestehenden Fassadenflucht, dergestalt

verlängert werden könnten, dass die östliche Gebäudeecke auf der Grenze zum

beschwerdeführerischen Grundstück zu liegen käme. Der minimale Abstand zur

äusseren Mantellinie auf diesem Grundstück betrüge gemäss Kernzonenplan

10.

m. Die vorliegend realisierte Verschiebung führe indessen zu einem

Abstand von rund 11 m, weswegen kein überwiegendes privates Interesse des

Beschwerdeführers vorliege. Aus öffentlicher Sicht bestehe nur ein beschränktes

Interesse an einem Rückbau, weil die fragliche Fassade nur bedingt einsehbar

sei und weil die Verschiebung der Nordostfassade im vorliegenden Mass generell

nicht die gleiche optische Wirkung entfalte wie etwa eine Dacherhöhung im gleichen

Umfang. Da der Rückbau der Mauer für die private Beschwerdegegnerschaft offensichtlich

mit erheblichem Aufwand verbunden sei, erweise sich ein Rückbau, auch unter

Berücksichtigung der wohl gegebenen Bösgläubigkeit, als unverhältnismässig.

5.3

Auszugehen ist vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG

in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen

ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts

unverhältnismässig wäre.

5.3.1

Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann

unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist

und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch

den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6;

111.

Ib 213 E. 6b S. 224; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988,

S. 262; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A.,

Bd. 1, Zürich 1999, Rz. 865 ff.). Dabei sind auch präjudizielle

Aspekte zu berücksichtigen (VGr, 12. März 2008, VB.2007.00383, E. 7.3.2;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 484 f.). Geringfügig ist eine Abweichung vom

Erlaubten dann, wenn nur um Weniges von der materiellen Vorschrift abgewichen

wird und sie der Bauherrschaft keinen oder nur einen geringen Nutzen bringt (VGr,

13.

April 2000, VB.2000.00033, E. 3a; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 483 f.).

5.3.2

Bei bedeutenderen Abweichungen von den materiellen Bauvorschriften können

allein Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands führen (RB 2000 Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23).

Solche Gründe liegen dann vor, wenn der Bauherr gutgläubig angenommen hat, er

sei zur Bauausführung ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen

Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (RB 1985

Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22, mit Hinweisen; Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 485).

5.3.3

Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr

berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass

dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands aus

grundsätzlichen Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baulichen Ordnung, erhöhtes Gewicht beigemessen und die dem Bauherrn allenfalls

entstehenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigt

werden (BGr, 26. April 2010,1C_397/2009, E. 4.1 mit Hinweisen, VGr, 12. März

2008, VB.2007.00383, E. 7.3; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 485).

5.4

Weder die

Baukommission Kloten noch die Vorinstanz haben eine umfassende Prüfung der

massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen. Unberücksichtigt

blieb insbesondere das Interesse am Schutz der Rechtsgleichheit und der

baurechtlichen Ordnung (BGr, 26. April 2010,1C_397/2009, E. 4.1 mit

Hinweisen; VGr, 12. März 2008, VB.2007.00383, E. 7.3; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 485). Zu

berücksichtigen ist ferner das – von der Vorinstanz in anderem Zusammenhang

erwähnte – vom Gesetzgeber im Kernzonenplan zum Ausdruck gebrachte Interesse, die

exakte Lage der bestehenden Fassade müsse beibehalten werden (vgl. Entscheid

der Vorinstanz, E. 8.3.2). Auch zum wirtschaftlichen Interesse der

Bauherrschaft an der Rechtsverletzung bzw. zum Nutzen, welchen diese der

Beschwerdegegnerschaft bringt, haben sich die Vorinstanzen nicht geäussert. Die

Abweichung vom Gesetz erscheint daher nicht ohne Weiteres als geringfügig.

Hinzu kommt, dass die Vorinstanz das private Interesse der Bauherrschaft ohne

nähere Begründung für überwiegend hält, da ein Rückbau offensichtlich mit

erheblichem Aufwand verbunden sei. Nur wenn klar ist, welche Nachteile der

Bauherrschaft drohen, ist eine Abwägung zwischen ihren Interessen an der

Beibehaltung des rechtswidrigen Zustands und den entgegenstehenden öffentlichen

und privaten Interessen an dessen Wiederherstellung aber überhaupt möglich (BGr,

26.

April 2010,1C_397/2009, E. 4.5). Zu berücksichtigen ist zudem,

dass sich die Beschwerdegegnerschaft die Nachteile, welche ein Rückbaubefehl

mit sich bringen würde, selbst zuzuschreiben hat. Mit Beschluss vom 3. September

2007.

hatte die Baukommission Kloten angeordnet, sämtliche Bauarbeiten an

Bauteilen, die nicht vollumfänglich den bereits ergangenen Baurechtsentscheiden

bzw. den genehmigten Plänen/Unterlagen entsprechen, seien unverzüglich einzustellen,

und es seien in allen Teilen nachgeführte Revisionspläne vorzulegen. Vor

Genehmigung derselben dürften die Bauarbeiten an den betroffenen Bauteilen

nicht wieder aufgenommen werden. Mit Verfügung vom 26. November 2007

forderte die Baukommission Kloten die private Beschwerdegegnerschaft auf,

sämtliche Bauarbeiten unverzüglich und dauerhaft einzustellen und die der

Bauausführung entsprechenden Änderungspläne zur Genehmigung vorzulegen. Vor

Erteilung einer neuen formellen und rechtskräftigen Bewilligung dürften

keinerlei bewilligungspflichtige Bauarbeiten mehr ausgeführt werden. Diese

Baueinstellungsverfügung wurde nicht bzw. nicht genügend beachtet. Erst nach

erneuter Intervention zusammen mit der Stadtpolizei konnte die Bauherrschaft am

20.

Dezember 2007 zur Einstellung der Bauarbeiten bewogen werden. Bis

heute hat die Bauherrschaft keine korrekten Pläne vorgelegt.

5.5

Angesichts des Beurteilungsspielraums,

welcher der Baukommission Kloten bei der Gewichtung der infrage stehenden

öffentlichen und privaten Interessen zusteht, und unter Berücksichtigung des Umstands,

dass allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind, ist die

Sache nach dem Gesagten zu neuem Entscheid über allfällige Wiederherstellungsmassnahmen

an die Baukommission Kloten zurückzuweisen.

6.

6.1

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf

einzutreten ist. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. Juni 2011 ist

insoweit aufzuheben, als damit der Rekursantrag Nr. 3 des

Beschwerdeführers in Bezug auf die Dachlukarnen auf der nordöstlichen

Dachfläche sowie der Rekursantrag Nr. 4 des Beschwerdeführers abgewiesen

wurden. Ebenso ist der Beschluss der Baukommission Kloten vom 13. Dezember

2010.

insoweit aufzuheben, als damit die Versetzung von Aussenwänden bewilligt

wurde. Die Sache ist zur Prüfung der Frage, ob die mit Beschluss vom 13. Dezember

2010.

gemachten Auflagen bezüglich der Dachaufbauten auf der Nordostseite zu

ergänzen sind und zum Entscheid über allfällige Wiederherstellungsmassnahmen

betreffend die nord- und südöstlichen Aussenwände an die Baukommission Kloten

zurückzuweisen. Diese wird auch eine neue Frist festsetzen müssen, innert

welcher die verlangten Massnahmen zu vollziehen sind (Disp.-Ziff. 3 des

Beschlusses vom 13. Dezember 2010). Bezüglich der Giebellukarnen wird sie

einen Entscheid der Baudirektion betreffend überkommunalen Ortsbildschutz

einzuholen haben, oder die beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden.

Die Aufhebung der Verfügung der Baudirektion vom 24. August 2010 erscheint

demgegenüber nicht notwendig. Diese bedarf nach dem Gesagten höchstens einer

Ergänzung hinsichtlich der Giebellukarnen (vgl. E. 4).

6.2

Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG werden die

Verfahrenskosten in der Regel nach dem Unterliegen der am Verfahren Beteiligten

verteilt. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die

eine Partei verursacht hat, dieser ohne Rücksicht auf den Ausgang des

Verfahrens zu überbinden; nach der Praxis wird dieses Verursacherprinzip über

die im Gesetz aufgezählten Tatbestände hinaus auf vergleichbare Situationen

angewandt und bei der Zusprechung von Parteientschädigungen berücksichtigt

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20, § 17 N. 33 mit Hinweisen).

6.3

Vorliegend

ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren massgeblich durch die ohne Bewilligung

vorgenommene Bauausführung und die ungenügenden Baupläne verursacht wurden. In

Anwendung des Verursacherprinzips sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

daher vollumfänglich der privaten Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen, obwohl

sie teilweise obsiegt. Sie ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu

bezahlen.

7.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf

hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden

kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Disp.-Ziff. II des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 30. Juni 2011 wird aufgehoben, soweit damit der

Rekursantrag Nr. 3 in Bezug auf die Dachlukarnen auf der nordöstlichen

Dachfläche sowie der Rekursantrag Nr. 4 des Beschwerdeführers abgewiesen

wurden.

Der Beschluss der Baukommission

Kloten vom 13. Dezember 2010 wird aufgehoben, soweit damit

die Versetzung von Aussenwänden bewilligt wurde.

Die Sache wird zur Prüfung der Frage, ob die mit Beschluss

vom 13. Dezember 2010 gemachten Auflagen bezüglich der Dachaufbauten auf

der Nordostseite zu ergänzen sind, und zum Entscheid über allfällige Wiederherstellungsmassnahmen

betreffend die nord- und südöstlichen Aussenwände im Sinn der Erwägungen an die

Baukommission Kloten zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdegegnern

1.1

und 1.2 je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag,

auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 werden je hälftig und unter solidarischer Haftung verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00530 | Lexipedia